Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2015 - 5 UF 202/14

published on 16/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Jan. 2015 - 5 UF 202/14
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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 12.08.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Übertragung des Rechts zur Beantragung einer Namensänderung nach §§ 2 und 3 NamÄndG.
Die Beteiligten sind die nicht verheirateten Eltern der am 07.08.2008 geborenen S. und des am 02.03.2006 geborenen K. Die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Bis zur Trennung der Eltern am 24.10.2011 lebte die Familie in Norwegen. Der Antragsteller führt den Nachnamen N., die Antragsgegnerin den Nachnamen T. Die Eltern haben bestimmt, dass die Kinder den Namen des Antragstellers tragen.
Im Rahmen des zunächst vom Antragsteller eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens begehrte die Antragsgegnerin zuletzt noch, dass das Recht, eine Änderung des Nachnamens der Kinder zu beantragen, auf sie übertragen wird. Sie möchte, dass die Kinder in Zukunft genauso wie sie den Namen T. führen.
Zur Begründung ihres Antrages trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Kinder seit dem Umzug nach Deutschland verlacht werden, sobald sie den Namen „N.“ nennen oder dieser auf einem Trikot erscheint, so beim Fußballspiel oder am Telefon (I 119, 161, 269). K. habe sie deshalb bereits bei einem Psychologen vorgestellt (I 119, 223).
Die Antragsgegnerin beantragte zuletzt:
Der Antragsgegnerin wird die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Änderung des Nachnamens der Kinder K. N., geborenen am 02.03.2006 in R./Norwegen und S. N., geboren am 07.08.2008 in R./Norwegen von N. in T. übertragen.
Der Antragsteller beantragt
die Zurückweisung des Antrages.
Der Antragsteller meint, dass ein wichtiger Grund für die Namenänderung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht vorliege. Etwaige Belastungen der Kinder durch den Nachnamen würden allein durch die Antragsgegnerin geschürt (I 259). Auch aus dem Protokoll der Kindesanhörung würde sich nicht ergeben, dass die Kinder wie von der Antragsgegnerin geschildert unter dem Namen leiden würden (I 277). Sie wolle durch die Namensänderung die Bindung der Kinder zu ihm weiter zurückdrängen (I 77, 261). Er selber sei mit dem Namen in Freiburg und Kirchzarten aufgewachsen, ohne dass es Schwierigkeiten gegeben habe (I 267). Der Grundsatz der Namenskontinuität spreche vorliegend vielmehr für die Beibehaltung des Namens N. (I 261). Im Übrigen sei der Widerantrag bereits unzulässig, da er nicht denselben Gegenstand betreffe wie der Hauptantrag (I 257).
10 
Mit Beschluss vom 12.08.2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Offenburg die Befugnis, eine Änderung des Nachnamens der Kinder nach dem Namensänderungsgesetz zu beantragen, der Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung übertragen.
11 
Gegen diese ihm am 21.08.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 19.09.2014, eingegangen beim Amtsgericht Offenburg am gleichen Tag. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass nach einer vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes zu prüfen gewesen wäre, ob ein Grund für eine Namensänderung vorliege (II 15). Insofern würden die vom Familiengericht vorgenommenen Plausibilitätserwägungen für das Begehren der Antragsgegnerin nicht ausreichen (II 15). Der Vortrag der Antragsgegnerin sei im Übrigen vor dem Hintergrund des elterlichen Konflikts zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Behauptung zu den angeblichen Hänseleien erst nachträglich in das Verfahren eingeführt worden sei (II 17 f.).
12 
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
13 
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
14 
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
15 
1. Der Antrag der Antragsgegnerin ist zulässig.
16 
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO gegeben, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Verordnung ist nach Art. 61 lit. a Brüssel IIa-VO stets anwendbar, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat.
17 
b) Der Antrag der Antragsgegnerin war als Widerantrag zulässig. Selbst wenn ihr Antrag in einem gesonderten Verfahren zu führen gewesen wäre, wäre er zulässig gewesen; allenfalls wäre eine Abtrennung in Betracht gekommen. Dies war aber nicht geboten, da nach § 20 FamFG eine Verbindung der Anträge als sachdienlich hätte angesehen werden können. Da beide Anträge das Sorgerecht betrafen, standen sie in einem engen Zusammenhang. Dies gilt umso mehr, als Vorfrage beider Anträge war, ob die Eltern auch ohne gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
18 
2. Der Antrag der Antragsgegnerin ist begründet. Ihr ist aus Gründen des Kindeswohls nach § 1628 BGB das Recht zur Beantragung der Änderung des Nachnamens der Kinder K. und S. nach dem Namensänderungsgesetz zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
19 
a) Die Frage, ob der Antragsgegnerin die Entscheidung für einen Antrag auf Namensänderung zu übertragen ist, richtet sich gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ materiell-rechtlich nach deutschem Recht.
20 
Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II des KSÜ ihr eigenes Recht an (sog. lex-fori-Prinzip), und zwar unabhängig davon, ob das betroffene Kind Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage 2015, Anh. Art. 24 EGBGB Rn. 18).
21 
Dabei bestimmen die Kollisionsnormen des KSÜ auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit wie vorliegend aus der vorrangigen Brüssel IIa-VO ergibt (OLG Karlsruhe vom 05.03.2013 - 18 UF 298/12, FamRZ 2013, 1238, juris Rn. 11 m.w.N.; Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 21; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2014, Art. 21 EGBGB Rn. 10, 81). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Art. 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (vgl. Staudinger/Henrich, a.a.O., Art. 21 EGBGB Rn. 10; BeckOK/Heiderhoff, BGB, Stand 01.11.2014, Art. 21 EGBGB Rn. 12). Dies ist vorliegend anzunehmen, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 KSÜ in Deutschland haben.
22 
Im Übrigen liegt keine Fallkonstellation vor, in der sich das materielle Recht ausnahmsweise trotz einer internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel-IIa VO nach einem anderen Abkommen richtet. Dies wäre der Fall, wenn es um das Verhältnis zu einem Staat ginge, der nur durch das MSA, nicht aber durch das KSÜ gebunden ist (Art. 51 KSÜ; vgl. auch Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. Art. 24 EGBGB Rn. 12, 18) oder mit dem ein nach Art. 52 KSÜ vorrangiges Abkommen besteht. Beides ist bei Norwegen nicht der Fall.
23 
b) Die Entscheidung, ob der Antragsgegnerin das Antragsrecht nach dem Namensänderungsgesetz zu übertragen ist, richtet sich nach § 1628 BGB und nicht nach § 1671 BGB. Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23). Dabei ist - worauf auch das Amtsgericht ausdrücklich abstellte -Gegenstand der Entscheidung allein die Antragstellung nach § 2 NamÄndG. Im Übrigen werden die Kinder in dem durch den Antrag in Gang gesetzten Verfahren weiterhin von beiden Eltern vertreten werden, wenn und soweit nicht für sie ein Ergänzungspfleger bestellt wurde.
24 
c) Nach § 1628 BGB ist die Entscheidungsbefugnis für einen Antrag nach dem Namensänderungsgesetz der Antragsgegnerin zu übertragen.
25 
aa) Die Eltern von K. und S. können sich nicht einigen, ob ein Antrag auf Änderung des Nachnamens der Kinder nach dem Namensänderungsgesetz gestellt wird.
26 
bb) Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt.
27 
(1) Bis zur Trennung der Eltern am 24.10.2011 lebte die Familie in Norwegen. Die Eltern übten nach norwegischem Recht das Sorgerecht gemeinsam aus. Insofern bestimmt § 35 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7 vom 08.04.1981 über Kinder und Eltern, dass Eltern, die zusammen leben, das gemeinsame Personensorgerecht für gemeinsame Kinder innehaben. Dies gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch für nichtverheiratete Eltern. An dem gemeinsamen Sorgerecht änderte auch die Trennung der Eltern nichts. § 37 des norwegischen Kindergesetzes ist nicht einschlägig, da die Kinder den Aufenthalt nach dem gemeinsamen Willen der Eltern bereits mit der Trennung in Deutschland begründeten. Im Übrigen lässt er das Sorgerecht unberührt.
28 
(2) Auch der auf Dauer angelegte Umzug nach Deutschland und der damit verbundene Aufenthaltswechsel wirkt sich nicht auf das Sorgerechtsverhältnis aus.
29 
Die - der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil vorgelagerte - Frage, wem die elterliche Verantwortung für ein Kind kraft Gesetzes zugewiesen ist, bestimmt sich nach dem sich aus Art. 16 KSÜ ergebenden Sorgerechtsstatut. Insofern sieht Art. 16 Abs. 3 KSÜ vor, dass die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fortbesteht. Als die Kinder im Oktober 2011 nach Deutschland zogen, war das KSÜ bereits in Kraft getreten, sodass sich die Frage der Rückwirkung des Abkommens nicht stellt. Danach üben die Eltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht aus. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Sorgerecht nach norwegischem Recht um das eines Drittstaates handelt, da die Art. 15 ff. KSÜ nach Art. 20 KSÜ auch dann Anwendung finden, wenn das dort bestimmte Recht das eines Nichtvertragsstaates ist.
30 
cc) Es entspricht dem Kindeswohl, der Antragsgegnerin das Recht zur Beantragung der Änderung des Nachnamens von K. und S. nach dem Namensänderungsgesetz zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
31 
(1) Bei der Entscheidung nach § 1628 BGB ist gemäß § 1697 a BGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten die Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Da es dem Kind nach einer Trennung der Eltern oft verwehrt ist, in einer intakten Familie mit Vater und Mutter als Bezugspersonen aufzuwachsen, es also einen Elternteil verliert, muss die unter den gegebenen Verhältnissen günstigste, das Kind am wenigsten belastende Lösung gefunden werden (Erman/Döll, BGB, 14. Auflage 2014, § 1671 Rn. 20 m.w.N.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671 Rn. 155).
32 
(2) Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend geboten, der Antragsgegnerin das Recht zur Antragstellung gemäß § 2 NamÄndG zur alleinigen Ausübung zu übertragen.
33 
(a) Wie bereits ausgeführt ist Gegenstand der Sorgerechtsentscheidung ausschließlich die Antragstellung nach § 2 NamÄndG. Vor diesem Hintergrund stellt sich allein die Frage, welcher Prüfungsmaßstab für die Entziehung des Antragsrechts nach §§ 2, 3 NamÄndG heranzuziehen ist. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt in seiner Entscheidung vom 13.08.2014 (13 UF 76/14, juris Rn. 10 ff.) die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls erforderliche Namensänderung im familiengerichtlichen Verfahren nicht abschließend zu klären ist. Ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG besteht, sei von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüft in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) dagegen ohne nähere Begründung ausdrücklich § 3 NamÄndG. Das Oberlandesgericht Karlsruhe fragt in seiner Entscheidung vom 05.03.2007 (16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23, 26) wiederum allein, ob die Durchführung der Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, geht also von zivilrechtlichen Maßstäben aus.
34 
(b) Letztgenanntem Ansatz ist unter Einbeziehung der Erwägungen des Oberlandesgerichts Oldenburg zu folgen.
35 
Die Frage, ob das Antragsrecht nach § 2 NamÄndG einem Elternteil zu übertragen ist, hat sich an zivilrechtlichen Maßstäben auszurichten. Prüfungsmaßstab nach § 1628 BGB ist nach dem Ausgeführten das Kindeswohl, nicht dagegen § 3 NamÄndG. Die Frage der Namensänderung als solche ist Teil des Verwaltungsrechts. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind insofern für namensrechtliche Fragen als die sachnäheren Entscheidungsträger anzusehen.
36 
Bei der Frage, ob die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beantragung der Namenänderung im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, kommt es darauf an, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn die Frage der Namensänderung zur Überprüfung durch die dafür zuständigen Behörden und Gerichte gestellt wird, in ihrem Interesse also der vorgesehene Rechtsweg beschritten werden kann. Dieser Weg wäre von vornherein versperrt, wenn die Zivilgerichte die Übertragung der elterlichen Sorge ablehnen, weil ein Antrag nach §§ 2, 3 NamÄndG aus Sicht der Familiengerichte keinen Erfolg hat. Eine Überprüfung durch die eigentlich zuständigen Behörden würde dann nicht stattfinden. Andererseits entspricht es regelmäßig nicht dem Kindeswohl, ein von vornherein völlig aussichtloses Verfahren unter Einbeziehung der Kinder als Beteiligte einzuleiten. Entscheidend ist danach, ob nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Antragstellung rechtfertigen und eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen.
37 
Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass die Entscheidung der Familiengerichte einen teilweisen Entzug des Sorgerechts für den einen Elternteil darstellt, der an strengen Maßstäben zu bemessen ist. Durch die Entscheidung wird dem Antragsteller jedoch lediglich die Möglichkeit genommen, die Durchführung des Namensänderungsverfahrens zu verhindern. Auch ein gemeinsamer Wille der Eltern, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen, bedeutet nicht mehr, als dass die Eltern davon überzeugt sind, dass eine Namensänderung dem Wohl ihrer Kinder dient. Ob die Namensänderung dagegen tatsächlich zu erfolgen hat, wird staatlicherseits nach § 3 NamÄndG geprüft und ist vom Elternwillen weitgehend unabhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wiederum werden wegen der strengen Anforderungen an die Namensänderung auch die Belange und Auffassungen der Eltern und somit vorliegend auch des Antragstellers berücksichtigt. Im Übrigen richtet sich auch das Verfahren bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich an Aspekten des Kindeswohls aus (vgl. hierzu BVerwG vom 20.03.2002 - 6 C 10/01, juris Rn. 12). Insofern verliert der Antragsteller durch die Übertragung des Antragsrechts nach § 2 NamÄndG auf die Antragsgegnerin allein die Möglichkeit, die Einleitung des Verfahrens zu verhindern. Wenn es dann im Verwaltungsverfahren zu einer Namensänderung kommt, war es auch richtig, dass er die Einleitung des Verfahrens nicht verhindern konnte, weil die Namensänderung gerade im Interesse der Kinder liegt. Im umgekehrten Fall wiederum verliert er kaum etwas, da zwar das Verfahren durchgeführt wird, der Name aber nicht geändert wird.
38 
Dieser Auffassung steht auch nicht die Regelung des § 1618 BGB entgegen; ein Wertungswiderspruch entsteht nicht. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren schließt sich in diesen Fällen nicht an; § 1618 BGB ist insofernlex specialis zu § 3 NamÄndG (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1618 Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98, juris Rn. 7 ff., v.a. Rn. 11). Anstelle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis in Fällen der vorliegenden Art wird dort die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt, was einem teilweise Sorgerechtsentzug gleichkommt (vgl. OLG Rostock vom 12.09.2006 - 11 UF 43/06, juris Rn.12). Sie wiederum setzt voraus, dass die Namensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Auch in diesen Fällen wird die Frage, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht, allerdings höchstens einmal, nämlich bei der Prüfung der Ersetzung der Einwilligung, geprüft. Es ist kein Grund ersichtlich, die Prüfung in den Fällen der vorliegenden Art demgegenüber zu verdoppeln, zumal die Annahme des Namens der Stieffamilie deutlich mehr Bedeutung haben dürfte als die bloße Änderung des Namens hin zum Namen des betreuenden Elternteils. In letztgenannten Fällen findet eine namensrechtliche Integration in die neue Familie gerade nicht statt.
39 
(c) Nach den oben genannten Maßstäben, wonach das Antragsrecht nach § 2 NamÄndG einem Elternteil zu übertragen ist, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Antragstellung rechtfertigen und eine Namensänderung als möglich erscheinen lassen, ist der Antrag der Antragsgegnerin vorliegend begründet.
40 
Nach Art. 10 EGBGB ist deutsches Namensrecht anwendbar, da die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es liegen genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Antrag auf Namensänderung durchaus Aussicht auf Erfolg haben kann. Die vorgebrachten Argumente lassen die Motivation erkennen, Belastungen der Kinder, die mit dem Namen als solchem zusammen hängen, zu vermeiden. Der Name „N.“ kann im deutschen Sprachgebrauch unschwer als „Lache nicht!“ verstanden werden. Die damit zu erwartenden Folgen gehen über eine reine Assoziation mit unangenehmen oder belustigenden Gegenständen bzw. Situationen hinaus, weil der Name „N.“ ohne Weiteres geradezu als Aufforderung an das Gegenüber verstanden werden kann, nicht zu lachen. Durch diese Aufforderung ist es nachliegend, dass die Kinder Situationen, in denen sie ihren Namen nennen oder zum Beispiel auf Trikots führen, dahingehend empfinden, als würden sie sich von sich aus in eine lächerliche Rolle begeben. Gerade das Gefühl von Lächerlichkeit, dazu noch ohne Anlass und auch in ernsten Situationen, ist dem Wohl eines Kindes regelmäßig abträglich. Ob dies auch im konkreten Fall anzunehmen ist oder die Kinder psychisch so außergewöhnlich stark sind, dass sie ohne Beeinträchtigung ihrer Entwicklung mit entsprechenden Situationen zu recht kommen, bleibt der genauen Prüfung im Verwaltungsverfahren vorbehalten.
41 
Der Wille der Kinder steht der Übertragung des Antragsrechts zur Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz nicht entgegen. Sie erklärten am 13.05.2014 gegenüber dem Familiengericht, dass sie T. heißen möchten, da sie in der Schule bzw. im Kindergarten wegen ihres Nachnamens gehänselt würden.
III.
42 
Von einer erneuten Anhörung der Kinder wie auch der übrigen Beteiligten wird nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
IV.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
44 
Der Verfahrenswert wird nach §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG festgesetzt.
45 
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) zugelassen.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 11/08/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 26.03.2010 unter Ziff. 1 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsicht
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Annotations

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.