Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 05.10.2015 in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre gemeinsamen Kinder.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder Gi. F., geb. 2001, und Gr. F., geb. 2003. Sie hatten 2002 geheiratet und trennten sich Anfang 2009. Die gemeinsamen Kinder lebten zunächst bei der Antragsgegnerin, zuletzt in A in Deutschland. Im Sommer 2011 wechselten die Kinder mit Zustimmung der Antragsgegnerin ihren Aufenthalt zum Antragsteller und werden seit dieser Zeit vom Antragsteller in der Schweiz betreut, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben.
Anfang 2014 wurde beim Amtsgericht - Familiengericht - Waldshut-Tiengen das Scheidungsverfahren anhängig (4 F 30/14). Im Rahmen dieses Verfahrens haben beide Eltern beantragt, ihnen jeweils das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder allein zu übertragen. Im Termin vom 29.07.2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts das Verfahren über die elterliche Sorge abgetrennt (I, 101). Durch Beschluss vom gleichen Tag wurde die Ehe geschieden. Die Scheidung ist rechtskräftig seit 02.12.2014.
Im vorliegenden Verfahren wurde nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligten mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2015 (I, 523) das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller übertragen und der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 09.10.2015 zugestellt (I, 543).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 26.10.2015, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag (II, 3).
Mit Verfügung vom 03.11.2015 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlen dürfte (II, 7). Die beteiligten Eltern haben dazu Stellung genommen (II, 31 und II, 33).
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere ist das Oberlandesgericht für die Beschwerdeentscheidung international zuständig, da ein deutsches Familiengericht entschieden hat. Die entsprechenden Normen (§ 58 Abs. 1 FamFG mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG) gehören zum Verfahrensrecht, das sich nach deutschem Recht richtet (sog. Lex fori-Prinzip, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage 2016, IZPR Rn. 1 m.w.N.).
10 
2. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Es fehlt für eine Sachentscheidung an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 94 m.w.N.). Die getroffene Sachentscheidung des Familiengerichts ist daher aufzuheben und der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
11 
Der hier bereits im Jahre 2011 in der Schweiz begründete Aufenthalt der Kinder führt zu einer Anwendbarkeit des KSÜ.
12 
Art. 8 EuEheVO ist hier nicht anwendbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 61 lit. a EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Rauscher/Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 61 Brüssel-IIa-VO Rn. 9 m.w.N.; zu den Einzelheiten vgl. Senat vom 12.11.2013 - 5 UF 140/11, juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Hier haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit dem Willen beider Eltern im Jahre 2011 in der Schweiz begründet, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (vgl. Art. 2 Nr. 3 EuEheVO) ist.
13 
Nach dem daher anwendbaren Art. 5 Abs. 1 KSÜ sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies ist hier die Schweiz. Eine möglicherweise bei Einleitung des Sorgerechtsverfahrens gegebene internationale Zuständigkeit in Deutschland gemäß Art. 10 Abs. 1 KSÜ wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens soll nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 10 Abs. 2 KSÜ enden, sobald die stattgebende Entscheidung über den Antrag auf Scheidung endgültig geworden ist. Das KSÜ, das auch ansonsten eine perpetuatio fori nicht kennt (vgl. etwa die Regelung in Art. 5 Abs. 2 KSÜ), ordnet daher nach der im Jahre 2014 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung wieder die allgemeine Zuständigkeit am Aufenthaltsort der Kinder gem. Art. 5 KSÜ an.
III.
14 
Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, weil hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG (vgl. §§ 150 Abs. 5 S. 2, 137 Abs. 5 S. 2, Abs. 3 FamFG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von dem im Familienverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, dass die Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (vgl. dazu Senat vom 19.11.2015 - 5 WF 101/15).
16 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Nov. 2013 - 5 UF 140/11

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2011 (2 F 34/11 SO) wird zurückgewiesen. Gründe

Referenzen

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 24.05.2011 (2 F 34/11 SO) wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes A., geb. am 23.07.2007. Der Kindesvater hat im Oktober 2009 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge.
Die Eltern lebten zunächst zusammen in einem Haushalt mit zwei weiteren Kindern der Mutter, die von zwei weiteren Vätern abstammen, S. D., geb. am 22.08.2001, und L. D., geb. am 19.10.2004.
Um Pfingsten 2010 trennten sich die Eltern. Der Kindesvater verblieb mit den drei Kindern der Kindesmutter in der ehemals ehelichen Wohnung, die Kindesmutter verließ diese Wohnung spätestens dann, als sie sich in der Schweiz einem neuen Lebenspartner zuwandte, mit diesem zusammenzog und Heiratspläne hatte. Die Kindesmutter sah ihre Kinder unregelmäßig an Wochenenden sowie in den Ferien, bei diesen Gelegenheiten nahm die Kindesmutter die drei Kinder auch mit an ihren neuen Wohnort in der Schweiz.
Für Anfang März 2011 plante die Kindesmutter den Umzug der Kinder an ihren neuen Wohnort in der Schweiz. Zu diesem Zweck ließ sie das Kindergeld, das bis einschließlich Januar 2011 auf das Konto des Kindesvaters überwiesen wurde, ab Februar 2011 auf ihr Konto überweisen. Bereits am 14.01.2011 meldete die Kindesmutter die Kinder beim Einwohnermeldeamt in der Schweiz an (I, 95); auch im Kindergarten bzw. in der Schule wurden die Kinder angemeldet.
Die Kindesmutter teilte Anfang 2011 dem Kindesvater mit, dass sie den Umzug der Kinder in die Schweiz plane.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz, datiert auf den 01.03.2011, eingegangen beim Amtsgericht am 07.03.2011, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt. Er hat sich auf die Verfassungswidrigkeit des damals geltenden § 1626a BGB berufen. Am 10.03.2011 ging mit Datum vom gleichen Tag ein Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe ein, in dem ein „beigefügter Schriftsatz“ als „Entwurf“ bezeichnet wird (im VKH-Heft des Antragstellers).
Zwischen dem 03.03. und dem 09.03.2011 verzog die Kindesmutter mit den Kindern in die Schweiz. Ab Montag, den 14.03.2011, besuchten die beiden älteren Kinder die dortige Schule, das gemeinsame Kind A. wurde für die Einschulung zum August 2011 angemeldet (I, 101). Am 29.04.2011 heiratete die Kindesmutter ihren schweizerischen Lebensgefährten (I, 111). Dem gemeinsamen Kind wurde eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt, die als Einreisedatum den 09.03.2011 ausweist (I, 181).
Nachdem die Kindesmutter mit den Kindern Anfang März 2011 in die Schweiz gezogen war, beantragte der Kindesvater mit Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2011, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dies ist Gegenstand des Parallelverfahrens (Az. 2 F 36/11 - 5 UF 139/11).
10 
Das Familiengericht Donaueschingen führte am 14.04.2011 eine Anhörung der Kindeseltern in beiden Verfahren durch (vgl. Protokoll I, 55). In diesem Rahmen wies es insbesondere darauf hin, dass eine internationale Zuständigkeit fehlen könnte.
11 
Mit Beschluss vom 24.05.2011 wies das Familiengericht Donaueschingen den Antrag des Kindesvaters zurück. Zur Begründung führt es aus, dass der Antrag unzulässig sei, da eine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Zuständigkeit richte sich nach dem KSÜ. Dieses verdränge die in Art. 8 EuEheVO geregelte perpetuatio fori. Ein Fall des widerrechtlichen Verbringens im Sinne von Art. 7 KSÜ bzw. Art. 10 EuEheVO sei nicht gegeben, da die Kindesmutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge sei. Das Kind habe mittlerweile seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschluss wurde dem Kindesvater am 26.05.2011 zugestellt (I, 217).
12 
Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2011, eingegangen beim Oberlandesgericht am 24.06.2011 (II, 5, der Stempel des Nachtbriefkastens auf II, 1 dürfte auch für diesen Schriftsatz gelten), beantragte der Kindesvater Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung verwies er auf den Entwurf einer Beschwerdeeinlegung und -begründung mit dem angekündigten Antrag:
13 
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Donaueschingen vom 24.05.2011 (Az. 2 F 34/11 SO) wird die alleinige elterliche Sorge für die minderjährige Tochter A. D., geboren am 23.07.2007, dem Kindesvater und Antragsteller übertragen.
14 
Es liege eine widerrechtliches Verbringen vor, da der Kindesvater seinen Antrag auf Alleinsorge vor dem Umzug in die Schweiz gestellt habe. Es gebe auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in der Schweiz, weil die Kinder im Schwarzwald verwurzelt seien.
15 
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten. Die Kinder seien in der Schweiz integriert.
16 
Das Jugendamt hat mit Schreiben vom 18.07.2011 (II, 45) Stellung genommen und ausgeführt, dass es von einem rechtmäßigen Aufenthaltswechsel ausgeht, da die Mutter die alleinige elterliche Sorge habe, so dass eine internationale Zuständigkeit nicht mehr bestehe.
17 
Am 11.12.2011 schlossen die Kindeseltern eine vorläufige Vereinbarung über den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind (II, 53).
18 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
19 
Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 76 Abs. 1 FamFG mit § 114 ZPO.
20 
Zu Recht hat das Familiengericht mit dem Beschluss vom 24.05.2011 den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen, da dieser mangels internationaler Zuständigkeit unzulässig ist. Auch bei Einlegung des im Verfahrenskostenhilfeverfahren angezeigten großzügigen Maßstabs ist eine Erfolgsaussicht für ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben.
21 
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen im Beschluss vom 24.05.2011, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Nur ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen.
22 
Zutreffend hat das Familiengericht im bezeichneten Beschluss darauf hingewiesen, dass sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier lediglich aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO ergeben könnte. Danach sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Anwendung dieser Vorschrift wären die deutschen Gerichte zuständig.
23 
Diese Zuständigkeit wird im vorliegenden Fall jedoch verdrängt durch die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 KSÜ, nach der die Gerichte des Vertragsstaats zuständig sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so dass gem. Abs. 2 bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat (nur) die Gerichte des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind (dazu im Folgenden unter 2.). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren Ende Juni 2011 ist ohne jeden Zweifel von einem Aufenthaltswechsel des Kindes in die Schweiz auszugehen (dazu im Folgenden unter 3.).
1.
24 
Zunächst besteht keine gem. Art. 5 Abs. 2 KSÜ bzw. Art. 8 Abs. 2 EuEheVO vorrangige Zuständigkeit nach Art. 7 KSÜ bzw. Art. 10 EuEheVO, da kein widerrechtliches Verbringen des Kindes vorliegt. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass es nach den entsprechenden Legaldefinitionen in Art. 7 Abs. 2 KSÜ bzw. Art. 2 Nr. 11 EuEheVO auf das Verletzen eines Sorgerechts ankommt. Das Sorgerecht stand jedoch der Kindesmutter allein zu. Allein die Möglichkeit für den Kindesvater, wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die damalige Vorschrift des § 1626a BGB eine entsprechende Abänderung erreichen zu können, führte noch nicht dazu, dass im Sinne dieser Vorschriften eine gemeinsame Sorge oder gar Alleinsorge des Kindesvaters angenommen werden könnte.
2.
25 
Ein in der Schweiz begründeter Aufenthalt des Kindes führt zu einer dortigen Zuständigkeit gem. Art. 5 KSÜ. Art. 8 EuEheVO ist dann nicht (mehr) anwendbar.
26 
Gem. Art. 61 lit. a EuEheVO besteht ein Vorrang der EuEheVO gegenüber dem KSÜ nur dann, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Dabei kommt es auf den Aufenthalt im Zeitpunkt der Sachentscheidung an, so dass nach einem Aufenthaltswechsel aus einem Mitgliedstaat der EuEheVO in einen Nichtmitgliedstaat, der aber Mitglied im KSÜ ist, eine perpetuatio fori nicht in Betracht kommt. Nur dann wird der Vorrang der nunmehr gem. Art. 5 KSÜ bestehenden internationalen Zuständigkeit gewahrt.
27 
Dieser Vorrang des internationalen Abkommens vor der Europäischen Verordnung entspricht im Verhältnis zwischen MSA und EuEheVO ganz allgemeiner Meinung, da auch dort durch völkerrechtskonforme Auslegung der Kollisionsnorm des Art. 60 lit. a EuEheVO ein Konflikt mit dem MSA vermieden werden soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2012 - 17 UF 22/12 - Juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 18 UF 6/11 - Umdruck, S. 5; Staudinger/Henrich, Bearbeitung 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 159; NomosKommentar-BGB/Gruber, 2. Aufl., Band 1; Art. 60 EuEheVO Rn. 6; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kap. B, Rn. 76).
28 
Dies gilt aber in gleicher Weise auch für das Verhältnis der EuEheVO zum KSÜ (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2011 - 18 UF 6/11 - Umdruck, S. 5; MünchKomm-FamFG/Rauscher, 2. Aufl., § 99 Rn. 38; Prütting/Hau, FamFG, 3. Aufl., Vor §§ 98-106 Rn. 12; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kap. B, Rn. 260; Staudinger/Henrich, Bearb. 2008, Art. 21 EGBGB Rn. 160a; a.A. ohne nähere Begründung Staudinger/Spellenberg, Bearb. 2005, Art. 61 EheGVO Rn. 3). Mit der Vorschrift des Art. 61 lit. a EuEheVO soll ein Konflikt mit der Zuständigkeit nach Art. 5 KSÜ eines Staates vermieden werden, für den die EuEheVO nicht gilt. Diese Vorschrift in der EuEheVO aus dem Jahre 2003 beruht darauf, dass sich bei Abschluss des KSÜ im Jahre 1996 die Vertragsstaaten in Art. 52 Abs. 2 bis 4 KSÜ verpflichtet haben, in künftigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder regionalem Einheitsrecht den Vorrang des KSÜ gegenüber Drittstaaten zu wahren. Zum hier relevanten Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bestand aber gem. Art. 5 KSÜ eine internationale Zuständigkeit der Schweiz, auch wenn diese erst nach Einleitung des inländischen deutschen Verfahrens entstanden ist. Ein solcher Übergang der Zuständigkeit auf den Staat des neuen Aufenthalts ist in Art. 5 Abs. 2 KSÜ ausdrücklich vorgesehen, anders als in Art. 8 EuEheVO. Ein Konflikt mit der hier nunmehr bestehenden Zuständigkeit der Schweiz gem. Art. 5 Abs. 2 KSÜ kann nur dann vermieden werden, wenn Art. 8 EuEheVO mit seiner dem KSÜ fremden perpetuatio fori gem. Art. 61 lit. a EuEheVO nicht gilt, weil kein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Art. 2 Nr. 3 EuEheVO (mehr) besteht.
29 
Soweit ganz vereinzelt in der Literatur vertreten wird, im Bereich der internationalen Zuständigkeit sei wegen des anderen Wortlauts in Art. 61 EuEheVO gegenüber Art. 60 EuEheVO (in ersterem fehlen die Worte „im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten“) das MSA weitergehend vorrangig gegenüber der EuEheVO als das KSÜ zur EuEheVO (so NomosKommentar-BGB/Gruber, a.a.O., Art. 61 EuEheVO Rn. 4), überzeugt dies nicht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese etwas andere Formulierung auf einer sachlichen Entscheidung des Verordnungsgebers beruht (so auch Gruber selbst, a.a.O., Art. 60 EuEheVO Rn. 5). In den ersten Entwürfen zur EuEheVO war das KSÜ auch noch als weiterer Buchstabe im heutigen Art. 60 EuEheVO aufgeführt (vgl. KOM (2002) 222 endg., S. 51), obwohl deutlich war, dass gegenüber dem KSÜ der Vorrang der EuEheVO weniger weit geht. Die Kommission hielt zunächst eine ausdrückliche Beschränkung des Vorrangs der Verordnung auf Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat haben, nicht für erforderlich, weil dies ihrer Ansicht nach unmittelbar aus Art. 52 KSÜ folge (a.a.O., S. 20 f.). In einem weiteren Zwischenschritt war dann überlegt worden, an den entsprechenden Buchstaben für das KSÜ im heutigen Art. 60 eine textliche Klarstellung anzufügen (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk des Vorsitzes vom 30.04.2003, Nr. 8281/03, S. 31). Die dann erfolgte Ausgliederung des KSÜ aus der heutigen Vorschrift des Art. 60 EuEheVO in einen eigenen Art. 61 EuEheVO war - soweit ersichtlich - jedenfalls im Bereich der internationalen Zuständigkeit nicht mit einer Erweiterung des Vorrangs der EuEheVO verbunden, vielmehr sollte dieser Vorrang eingeschränkt werden.
3.
30 
Schließlich besteht jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde Ende Juni 2011 kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland mehr.
31 
Unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ eines Kindes ist der Ort zu verstehen, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-497/10 PPU - Juris Rn. 47 m.w.N.). Dabei kann die Absicht des betreffenden Elternteils, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, die sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein (EuGH, a.a.O., Rn. 50). Zwar ist zur Unterscheidung des gewöhnlichen Aufenthalts von einer bloßen vorübergehenden Anwesenheit festzustellen, dass der gewöhnliche Aufenthalt grundsätzlich von gewisser Dauer sein muss, damit ihm ausreichende Beständigkeit innewohnt. Allerdings ist dabei keine Mindestdauer erforderlich. Maßgebend für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmestaat ist nämlich vor allem der Wille des betreffenden Elternteils, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen. Die Dauer eines Aufenthalts kann daher nur als Indiz im Rahmen der Beurteilung seiner Beständigkeit dienen, die im Licht aller besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 51, im konkreten Fall befand sich das Kind zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erst seit vier Tagen im Ausland, a.a.O. Rn. 43). So kommt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zielstaat auch nach kurzer Zeit dann in Betracht, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt und die auf Dauer angelegte Ausreise rechtmäßig erfolgt ist (BGH FamRZ 2011, 542, 545, Rn. 35; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 239). Der von der Europäischen Kommission herausgegebene „Leitfaden zur Anwendung der neuen Verordnung Brüssel II“ hält daher für möglich, dass ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Tag seiner Ankunft in einem Mitgliedstaat erwirbt (S. 15).
32 
Zu Recht hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass angesichts der mindestens seit Januar 2011 dokumentierten Planungen und Vorbereitungen der Kindesmutter und der tatsächlich erfolgten sofortigen Integration des Kindes und seiner Geschwister in die dortigen Lebensverhältnisse (Aufenthaltserlaubnis und Kindergartenbesuch) ein unmittelbar mit Umzug erfolgter Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts vorliegt. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde Ende Juni 2011 kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Schweiz nicht mehr in Zweifel gezogen werden.
33 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 324,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, beantragte mit Schreiben vom 14.11.2014 die Feststellung, dass der weitere Beteiligte Ziff. 2 ihr Vater ist. Die Mutter habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt u.a. mit ihm. Die anderen in Frage kommenden Männer seien jedoch durch Abstammungsgutachten ausgeschlossen.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am 08.01.2015 erklärte die Mutter, dass sie nicht wüsste, dass noch jemand anderes als Vater in Betracht käme. Der weitere Beteiligte Ziff. 2 erklärte bei seiner Anhörung am 11.03.2015, dass er möglicherweise der Vater sei, da er mit der Mutter ein intimes Verhältnis in der Empfängniszeit gehabt habe. Ihm sei nicht bekannt, dass die Mutter in dieser Zeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hätte.
Das eingeholte Abstammungsgutachten vom 11.05.2015 schloss den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als Vater aus. Die Antragstellerin nahm daraufhin mit Schreiben vom 23.06.2015 ihren Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.06.2015 sprach das Familiengericht aus, dass die Kosten „der Antragsteller“ trägt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 01.07.2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das „zulässige Rechtsmittel“ der Antragstellerin, das mit Schreiben vom 01.07.2015, eingegangen beim Familiengericht am 03.07.2015, eingelegt wurde. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach § 81 Abs. 3 FamFG einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten auferlegt werden könnten.
Die anderen Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
10 
a. Gegen die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene isolierte Kostenentscheidung des Familiengerichts in vorliegender Familiensache ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, juris Rn. 15).
11 
b. Unerheblich ist, dass vorliegend der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung lediglich mit Kosten in Höhe von 324,50 EUR belastet (eine 0,5 Gerichtsgebühr gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV FamGKG sowie die Kosten des Gutachtens, zur Berechnung siehe unten). Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird. Insofern richtet sich die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, jeweils nach der Hauptsache (BGH vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13, juris; BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris). Hauptsache ist hier jedoch die Vaterschaftsfeststellung.
12 
2. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
13 
a. Da die Spezialregelung des § 183 FamFG bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht eingreift, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 6). Diese Vorschrift ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch dann anzuwenden, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen worden ist.
14 
b. § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Der Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen, dass das Gericht nicht nur - wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen vornehmen kann. Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 11 ff.).
15 
c. Nach diesen Maßstäben kann die vom Familiengericht getroffene Kostenentscheidung keinen Bestand haben.
16 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Senat als Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG zu treffen.
17 
Zwar findet nach allgemeiner Meinung eine Überprüfung der im Ermessen des Gerichts stehenden Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur dahingehend statt, ob die Ermessensausübung fehlerhaft war (vgl. BGH vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893, juris Rn. 15; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 81a; MünchKomm/Schindler, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 98). Hier ist aber jedenfalls eine Ermessensausübung aus der angefochtenen Entscheidung, die keinerlei Begründung enthält, nicht ersichtlich.
18 
bb) Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG greift nicht ein.
19 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Anlass für das Verfahren gegeben hat.
20 
Allein der Umstand, dass die Mutter nach Ausschluss von offenbar zwei potentiellen Vätern den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als möglichen Vater benannt hat, stellt kein grobes Verschulden ihrerseits dar, da dieser bei seiner Anhörung bestätigt hat, dass er während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte und deshalb als Vater in Frage komme.
21 
cc) Keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, nach der einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Der Begriff der Kindschaftssachen ist in § 151 FamFG abschließend geregelt. Wie sich insbesondere aus § 111 FamFG ergibt, gehören Abstammungssachen gemäß § 169 FamFG nicht dazu. Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber im Jahr 2012 ausdrücklich vorgenommen, um es zu ermöglichen, insbesondere bei erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsanträgen dem antragstellenden Kind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuerlegen (vgl. BR-Drucksache 308/12, Seite 29).
22 
dd) Damit bleibt es mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
23 
Dabei ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann. Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht. Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 243). Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 16).
24 
Hinsichtlich der Gerichtskosten stellt die Bedeutung des Verfahrens für die einzelnen Beteiligten einen geeigneten Maßstab dar. Es besteht dabei eine gemeinsame Verantwortung der in Frage kommenden Eltern für die Klärung der Vaterschaft des Kindes. Auch der weitere Beteiligte Ziff. 2 hat durch den Geschlechtsverkehr mit der Mutter (offenbar ungeschützt, da er selbst die Vaterschaft für möglich hielt) dazu beigetragen, dass er als Vater des Kindes in Betracht kam. Die Mutter sowie der weitere Beteiligte Ziff. 2 als der zunächst in Frage kommende Vater haben sich deshalb an den Gerichtskosten zu beteiligen.
25 
Dagegen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, das Kind an den Gerichtskosten zu beteiligen. Das Kind hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen - wie hier - auf Grund des Verhaltens anderer Beteiligter Unklarheiten darüber, wer sein Vater ist, und ergreift kein anderer Beteiligter die Initiative, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung der Abstammung einzuleiten. In einer solchen Konstellation entspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, das Kind mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. OLG Oldenburg vom 15.01.2013 - 13 UF 135/12, juris Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 15). Gründe, die im Einzelfall für eine Kostenbeteiligung des Kindes sprechen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
26 
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist ebenfalls die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten zur Klärung der Vaterschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus entspricht es dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat. Dies galt bereits nach der vorangegangenen Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG a.F., da auch in dieser die Auferlegung der Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht war, dass sie der Billigkeit entsprach. Daraus wurde abgeleitet, dass die Auferlegung der Kosten also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedürfte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Auflage 2003, § 13a FGG Rn. 21 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG daran etwas ändern wollte (so aber ohne nähere Begründung MünchKommZPO/Schindler, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 7), lediglich die Ausnahmetatbestände wurde in § 81 Abs. 2 FamFG gegenüber § 13a Abs. 1 S. 2 FGG a.F. erheblich ausgeweitet. Eine stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozessrechts (so Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 44) sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308, S. 215), da gerade nicht das starre Erfolgsprinzip des § 91 ZPO gelten soll (so auch Keidel/Zimmermann, a.a.O.). Damit bedarf es weiterhin besonderer Begründung dafür, wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtskosten nicht hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten auf einen anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. dazu bereits Senat vom 02.06.2015 - 5 WF 194/14, juris; ebenso wie hier OLG Köln vom 12.12.2011 - 4 UF 256/11, juris Rn. 4; OLG Celle vom 26.04.2010 - 15 UF 40/10, juris Rn. 10; OLG Nürnberg vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, juris Rn. 51; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Auflage 2014, § 81 Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 6.2; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 7).
27 
Besondere Umstände über die bereits erwähnten Tatsachen hinaus sind hier nicht ersichtlich. Unter Abwägung aller Umstände verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz der Nichterstattung von außergerichtlichen Kosten.
III.
28 
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kosten, die die Antragstellerin nicht tragen will. Anzusetzen sind daher die Gerichtskosten in Höhe von 0,5 x 89 EUR gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV-FamGKG sowie die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 280 EUR.
29 
Die Entscheidung über die Kostenerhebung und Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Auch hier gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass in der vorliegenden Konstellation außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.