Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 24.06.2015 in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die weiteren Beteiligten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 324,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Die minderjährige Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, beantragte mit Schreiben vom 14.11.2014 die Feststellung, dass der weitere Beteiligte Ziff. 2 ihr Vater ist. Die Mutter habe während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlichen Verkehr gehabt u.a. mit ihm. Die anderen in Frage kommenden Männer seien jedoch durch Abstammungsgutachten ausgeschlossen.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am 08.01.2015 erklärte die Mutter, dass sie nicht wüsste, dass noch jemand anderes als Vater in Betracht käme. Der weitere Beteiligte Ziff. 2 erklärte bei seiner Anhörung am 11.03.2015, dass er möglicherweise der Vater sei, da er mit der Mutter ein intimes Verhältnis in der Empfängniszeit gehabt habe. Ihm sei nicht bekannt, dass die Mutter in dieser Zeit auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hätte.
Das eingeholte Abstammungsgutachten vom 11.05.2015 schloss den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als Vater aus. Die Antragstellerin nahm daraufhin mit Schreiben vom 23.06.2015 ihren Antrag auf Vaterschaftsfeststellung zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.06.2015 sprach das Familiengericht aus, dass die Kosten „der Antragsteller“ trägt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 01.07.2015 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das „zulässige Rechtsmittel“ der Antragstellerin, das mit Schreiben vom 01.07.2015, eingegangen beim Familiengericht am 03.07.2015, eingelegt wurde. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass nach § 81 Abs. 3 FamFG einem minderjährigen Beteiligten keine Kosten auferlegt werden könnten.
Die anderen Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
10 
a. Gegen die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene isolierte Kostenentscheidung des Familiengerichts in vorliegender Familiensache ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, juris Rn. 15).
11 
b. Unerheblich ist, dass vorliegend der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist; die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung lediglich mit Kosten in Höhe von 324,50 EUR belastet (eine 0,5 Gerichtsgebühr gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV FamGKG sowie die Kosten des Gutachtens, zur Berechnung siehe unten). Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift. § 61 Abs. 1 FamFG findet keine Anwendung, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird. Insofern richtet sich die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, jeweils nach der Hauptsache (BGH vom 27.11.2013 - XII ZB 597/13, juris; BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris). Hauptsache ist hier jedoch die Vaterschaftsfeststellung.
12 
2. Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet.
13 
a. Da die Spezialregelung des § 183 FamFG bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht eingreift, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 6). Diese Vorschrift ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch dann anzuwenden, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen worden ist.
14 
b. § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Der Reformgesetzgeber wollte mit der Umgestaltung der Regelung zur Kostenentscheidung für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erreichen, dass das Gericht nicht nur - wie nach bisherigem Recht - die Erstattung der außergerichtlichen Kosten, sondern auch die Verteilung der Gerichtskosten nach billigem Ermessen vornehmen kann. Das Gericht hat in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Kostenentscheidung zu treffen (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 11 ff.).
15 
c. Nach diesen Maßstäben kann die vom Familiengericht getroffene Kostenentscheidung keinen Bestand haben.
16 
aa) Im vorliegenden Fall hat der Senat als Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung nach § 81 FamFG zu treffen.
17 
Zwar findet nach allgemeiner Meinung eine Überprüfung der im Ermessen des Gerichts stehenden Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nur dahingehend statt, ob die Ermessensausübung fehlerhaft war (vgl. BGH vom 28.02.2007 - XII ZB 165/06, FamRZ 2007, 893, juris Rn. 15; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 81a; MünchKomm/Schindler, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 98). Hier ist aber jedenfalls eine Ermessensausübung aus der angefochtenen Entscheidung, die keinerlei Begründung enthält, nicht ersichtlich.
18 
bb) Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG greift nicht ein.
19 
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG Anlass für das Verfahren gegeben hat.
20 
Allein der Umstand, dass die Mutter nach Ausschluss von offenbar zwei potentiellen Vätern den weiteren Beteiligten Ziff. 2 als möglichen Vater benannt hat, stellt kein grobes Verschulden ihrerseits dar, da dieser bei seiner Anhörung bestätigt hat, dass er während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte und deshalb als Vater in Frage komme.
21 
cc) Keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG, nach der einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Der Begriff der Kindschaftssachen ist in § 151 FamFG abschließend geregelt. Wie sich insbesondere aus § 111 FamFG ergibt, gehören Abstammungssachen gemäß § 169 FamFG nicht dazu. Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber im Jahr 2012 ausdrücklich vorgenommen, um es zu ermöglichen, insbesondere bei erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsanträgen dem antragstellenden Kind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuerlegen (vgl. BR-Drucksache 308/12, Seite 29).
22 
dd) Damit bleibt es mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
23 
Dabei ist das Maß des Obsiegens oder Unterliegens zwar ein Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG eingestellt werden kann. Dies gilt aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstehen und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess besteht. Das Verfahren in Abstammungssachen ist jedoch nach der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 169 ff. FamFG nicht mehr als streitiges Verfahren, das nach den Regelungen der Zivilprozessordnung geführt wird, sondern als ein einseitiges Antragsverfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Neben einer größeren Flexibilität des Verfahrens wollte der Gesetzgeber hierdurch erreichen, dass sich die Beteiligten in Abstammungssachen nicht als formelle Gegner gegenüberstehen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 243). Das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 1 FamFG) kann daher einem Streitverfahren nicht mehr uneingeschränkt gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass für die im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung zu treffende Entscheidung über die Verfahrenskosten nicht mehr allein das Obsiegen oder Unterliegen der Beteiligten maßgeblich sein kann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Kostenentscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 16).
24 
Hinsichtlich der Gerichtskosten stellt die Bedeutung des Verfahrens für die einzelnen Beteiligten einen geeigneten Maßstab dar. Es besteht dabei eine gemeinsame Verantwortung der in Frage kommenden Eltern für die Klärung der Vaterschaft des Kindes. Auch der weitere Beteiligte Ziff. 2 hat durch den Geschlechtsverkehr mit der Mutter (offenbar ungeschützt, da er selbst die Vaterschaft für möglich hielt) dazu beigetragen, dass er als Vater des Kindes in Betracht kam. Die Mutter sowie der weitere Beteiligte Ziff. 2 als der zunächst in Frage kommende Vater haben sich deshalb an den Gerichtskosten zu beteiligen.
25 
Dagegen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, das Kind an den Gerichtskosten zu beteiligen. Das Kind hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen - wie hier - auf Grund des Verhaltens anderer Beteiligter Unklarheiten darüber, wer sein Vater ist, und ergreift kein anderer Beteiligter die Initiative, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung der Abstammung einzuleiten. In einer solchen Konstellation entspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, das Kind mit den dadurch entstehenden Kosten zu belasten (vgl. OLG Oldenburg vom 15.01.2013 - 13 UF 135/12, juris Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel/Borth, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 15). Gründe, die im Einzelfall für eine Kostenbeteiligung des Kindes sprechen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
26 
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist ebenfalls die gemeinsame Verantwortung aller Beteiligten zur Klärung der Vaterschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus entspricht es dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat. Dies galt bereits nach der vorangegangenen Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG a.F., da auch in dieser die Auferlegung der Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht war, dass sie der Billigkeit entsprach. Daraus wurde abgeleitet, dass die Auferlegung der Kosten also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedürfte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Auflage 2003, § 13a FGG Rn. 21 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG daran etwas ändern wollte (so aber ohne nähere Begründung MünchKommZPO/Schindler, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 7), lediglich die Ausnahmetatbestände wurde in § 81 Abs. 2 FamFG gegenüber § 13a Abs. 1 S. 2 FGG a.F. erheblich ausgeweitet. Eine stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozessrechts (so Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 44) sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308, S. 215), da gerade nicht das starre Erfolgsprinzip des § 91 ZPO gelten soll (so auch Keidel/Zimmermann, a.a.O.). Damit bedarf es weiterhin besonderer Begründung dafür, wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtskosten nicht hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten auf einen anderen Beteiligten auferlegt werden (vgl. dazu bereits Senat vom 02.06.2015 - 5 WF 194/14, juris; ebenso wie hier OLG Köln vom 12.12.2011 - 4 UF 256/11, juris Rn. 4; OLG Celle vom 26.04.2010 - 15 UF 40/10, juris Rn. 10; OLG Nürnberg vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, juris Rn. 51; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Auflage 2014, § 81 Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 6.2; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 7).
27 
Besondere Umstände über die bereits erwähnten Tatsachen hinaus sind hier nicht ersichtlich. Unter Abwägung aller Umstände verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz der Nichterstattung von außergerichtlichen Kosten.
III.
28 
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kosten, die die Antragstellerin nicht tragen will. Anzusetzen sind daher die Gerichtskosten in Höhe von 0,5 x 89 EUR gem. Ziff. 1321 Nr. 2 KV-FamGKG sowie die entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 280 EUR.
29 
Die Entscheidung über die Kostenerhebung und Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Auch hier gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass in der vorliegenden Konstellation außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 151 Kindschaftssachen


Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die1.die elterliche Sorge,2.das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,3.die Kindesherausgabe,4.die Vormundschaft,5.die Pflegschaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 169 Abstammungssachen


Abstammungssachen sind Verfahren1.auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,2.auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetisch

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft


Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Sept. 2011 - XII ZB 2/11

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 2/11 vom 28. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 38, 58 ff., 80 ff., 113 Abs. 1, 243; ZPO §§ 91 a, 99, 567 ff., 574 a) Isolierte Kostenentscheid

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2007 - XII ZB 165/06

bei uns veröffentlicht am 28.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/06 vom 28. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt od

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2013 - XII ZB 597/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 597/13 vom 27. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehen

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - XII ZB 464/12

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 464/12 vom 25. September 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestb

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Juni 2015 - 5 WF 194/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor 1. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Mutter trägt die Kosten des Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 15/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB15/13 vom 19. Februar 2014 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 169 Nr. 1 Bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ent
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2015 - 5 WF 101/15.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 5 UF 184/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 05.10.2015 in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Bes

Referenzen

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

15
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Dies könnte für die Anwendung der Beschwerde nach § 58 FamFG sprechen, weil die nach streitloser Hauptsacheregelung ergangene Kostenentscheidung eine Endentscheidung nach §§ 38, 58 FamFG darstellt (BT-Drucks. 16/12717 S. 60; Schürmann FuR 2010, 425, 428).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 597/13
vom
27. November 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene
Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss
an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ
2013, 1876).
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 597/13 - OLG Jena
AG Sömmerda
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG). Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung , mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3
Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer ­ wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.
4
Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.
5
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 F 79/12 -
OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 WF 109/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 464/12
vom
25. September 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene
Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in
einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung.
BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: 378 €.

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2 wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache.
2
Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen haben - vertreten durch das Bezirksamt als Beistand - die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 2 ihr Vater sei. Nachdem das vom Amtsgericht eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, haben die Antragstellerinnen ihren Antrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 je hälftig auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde sei unzulässig, weil auch bei einer isolierten Kostenbeschwerde der Beschwerdewert von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht sein müsse. Das gelte auch, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handele. Da die Beschwer des Beteiligten zu 2 mit 378,25 € unter diesem Betrag liege und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe, sei seine Beschwerde unzulässig.
5
2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die isolierte Kostenentscheidung als nach § 58 Abs. 1 FamFG beschwerdefähig angesehen (s. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15 mwN).
7
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde indes nicht an der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich die Beschwer für den Beteiligten zu 2 vorliegend auf lediglich 378 € und liegt damit unter dem dort genannten Betrag von 600 €. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt.
8
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) Kostenentscheidungen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, allerdings nicht einheitlich beantwortet.
9
(1) Nach einer überwiegend von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Ansicht stellt die Anfechtung der Kostenentscheidung auch dann eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG dar, wenn es sich bei der Hauptsache - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, weshalb die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG auch für solche Kostenbeschwerden gelte (OLG Brandenburg NJW-RR 2010, 943, 944; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664, 665; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665, 666; OLG München FamRZ 2010, 1465, 1466; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835, 1836; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG Köln FamRZ 2010, 1834, 1835; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 61 Rn. 1; Keidel/ Meyer-Holz FamFG § 61 Rn. 4; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 61 Rn. 3; BeckOK FamFG-Gutjahr [Stand: 1. April 2013] § 61 Rn. 5 f.). Kosten - und Auslagenentscheidungen beträfen ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis bzw. hätten eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimme sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt werde (OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695, 1696). Dem liege die auf einer wirtschaftlichen Betrachtung beruhende Erwägung des Gesetzgebers zugrunde , wonach es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich (nur) gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Hauptsacheentscheidung wende. Das gelte bei der isolierten Anfechtung auch dann, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffe (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 1834).
10
(2) Anderer Auffassung zufolge findet § 61 Abs. 1 FamFG bei einer Kostenbeschwerde keine Anwendung, wenn die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung vermöge an der Qualifikation einer Familiensache als vermögensoder nicht vermögensrechtlich nichts zu ändern (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998, 999; Fölsch Das neue FamFG in Familiensachen § 5 Rn. 15; Kemper/Schreiber/Schneider Familienverfahrensrecht 2. Aufl. § 82 Rn. 34). Die gegenteilige Auffassung führe bei Kostenbeschwerden in Familiensachen, die keine Familienstreitsachen seien, einerseits und solchen in Familienstreitsachen andererseits zu Wertungswidersprüchen , weil in Letzteren die sofortige Beschwerde statthaft sei, die bereits bei einer Beschwer von über 200 € zulässig sei. Der Gesetzesbegründung sei nicht zu entnehmen, dass für die Qualifikation einer Familiensache als vermögensrechtlich oder nicht vermögensrechtlich auf die Kostenentscheidung abgestellt werden könnte. Außerdem verleite die Gegenauffassung die Beteiligten dazu, auch dann gegen die Hauptsache Beschwerde einzulegen, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten werden solle (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).
11
(3) Eine dritte Meinung differenziert danach, ob das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat, aber nur die Kostenentscheidung angefochten werden soll, oder ob nach streitloser Hauptsacherege- lung lediglich noch eine isolierte Kostenentscheidung im Streit steht. Während die Sache im ersten Fall auch in der Beschwerdeinstanz eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit bleibe, sei die "Angelegenheit" im anderen Fall vermögensrechtlicher Art im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG, weshalb die Wertgrenze des § 61 FamFG gelte (Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 61 FamFG Rn. 6 f.).
12
bb) Der Senat teilt die zweite Auffassung, wonach § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird.
13
(1) Im Rahmen des § 58 FamFG ist zwischen zweierlei Arten von Kostenbeschwerden zu unterschieden.
14
Anders als in Ehe- und Familienstreitsachen kann in den übrigen Familiensachen , die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung - isoliert von der Hauptsachenentscheidung - angefochten werden (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Dies gilt freilich auch dann, wenn die Hauptsacheentscheidung nicht vermögensrechtlicher Art ist.
15
Zum anderen ist gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung die Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 15; anders aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO statthaft ist, Senatsbeschluss aaO Rn. 8).
16
(2) Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses Ergebnis zulässt.
17
(a) Nach seinem Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögensrechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen Kostenentscheidungen. Vielmehr "verzichtet" das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
18
(b) Entsprechendes ergibt eine systematische Auslegung des Gesetzes. Verlangte man mit dem Beschwerdegericht für eine unter § 58 FamFG fallende Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine 600 € übersteigende Beschwer, gelangte man zu systemwidrigen Ergebnissen (im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828). Denn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Ehe- und Familienstreitsachen, für die hinsichtlich der Hauptsache gemäß § 61 Abs. 1 FamFG eine Mindestbeschwer von über 600 € erforderlich ist, setzt die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung lediglich eine 200 € übersteigende Beschwer voraus; insoweit ist nicht § 61 Abs. 1 FamFG, sondern § 567 Abs. 2 ZPO maßgeblich (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 10). Die Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen würde damit eine geringere Beschwer voraussetzen als die Anfechtung einer Kostenentscheidung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
19
(c) Ebenso spricht eine teleologische Auslegung des Gesetzes für die Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG. Für Verfahren, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, galt gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG das - für ZPO-Verfahren nach wie vor geltende - Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) aufgehoben. Damit wollte er die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ermöglichen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 24 mwN). Es macht indes keinen Sinn, einerseits die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zu ermöglichen , wenn sie andererseits durch eine - für die Hauptsache nicht geltende - Wertgrenze verhindert würde, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer regelmäßig auch die Hauptsache anfechten müsste (so zutreffend OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1827, 1828 f.).
20
(d) Das gefundene Ergebnis wird auch nicht durch die Regelung des § 228 FamFG entkräftet, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt. Diese Norm dient nicht etwa der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 61 FamFG auf Kostenentscheidungen im Versorgungsausgleichsverfahren. Besonderheit dieser Regelung ist vielmehr - umgekehrt -, dass eine Mindestbeschwer für die Hauptsache in Versorgungsausgleichssachen, die an sich vermögensrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht gelten soll, weil dies nicht sachgerecht wäre (Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 228 Rn. 1).
21
(e) Der Wille des Gesetzgebers steht dem gefundenen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht entgegen. Die in der Gesetzesbegründung zu § 61 FamFG zu findende Aussage, dass es keinen wesentlichen Unterschied für die Beschwer eines Beteiligten mache, ob dieser sich gegen eine Kosten- oder Auslagenentscheidung oder aber gegen eine Entscheidung in der Hauptsache wende (BT-Drucks. 16/6308 S. 204), lässt nicht zwingend auf einen erweiterten Anwendungsbereich des § 61 Abs. 1 FamFG auch auf Kostenbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten schließen. Der Begründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Hauptsache- und Kostenanfechtung in derselben Angelegenheit hinsichtlich der Beschwer gleich behandeln wollte. Dann muss dieses aber ebenfalls für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten mit der Konsequenz gelten, dass es dort auch für die Anfechtung der Kostenentscheidung keine Wertgrenze gibt, zumal der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen verzichtet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 204).
22
(3) Aus den vorgenannten Gründen kann auch der dritten, differenzierenden Auffassung nicht gefolgt werden. Nach dieser Auffassung müsste hier ebenfalls für die Zulässigkeit der Beschwerde die Mindestbeschwer von über 600 € gegeben sein, weil Gegenstand die Anfechtung eine isolierte Kostenentscheidung ist. Im Übrigen überzeugt es nicht, die Frage, ob § 61 Abs. 1 FamFG Anwendung finden soll, maßgeblich nach der Form der anzufechtenden Entscheidung zu beantworten (Hauptsache- und Kostenentscheidung oder nur Kostenentscheidung), wenn es materiell jeweils nur um die Kostenentscheidung geht.
23
c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 128 F 22352/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.07.2012 - 3 WF 108/12 -

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Abstammungssachen sind Verfahren

1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

6
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon ausgegangen , dass sich die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1 bis 3 FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG richtet. Die spezielle Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG) Erfolg hat. Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

6
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon ausgegangen , dass sich die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1 bis 3 FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG richtet. Die spezielle Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG) Erfolg hat. Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

15
3. Allerdings bleibt es auch insoweit für die Erfolgsausicht der Beschwerde bei dem Maßstab des § 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Abweichung von dem Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zulässt. Ist die Bemessung der Kostenquote solchermaßen in das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts gestellt, beschränkt sich die Überprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Statt- dessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfehler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung überprüfen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das könnte namentlich dann der Fall sein, wenn es für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652).

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

Abstammungssachen sind Verfahren

1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Abstammungssachen sind Verfahren

1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,
2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder
4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.

6
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon ausgegangen , dass sich die Kostenentscheidung in den in § 169 Nr. 1 bis 3 FamFG genannten Abstammungssachen, zu denen das vorliegende Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zählt (§ 169 Nr. 1 FamFG), nach der allgemeinen Bestimmung in § 81 FamFG richtet. Die spezielle Kostenvorschrift des § 183 FamFG gilt nur, wenn ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft (§ 169 Nr. 4 FamFG) Erfolg hat. Nach der demnach maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Lörrach vom 11.09.2014 in der Fassung des Beschlusses vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 486,11 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die isolierte Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Kindes B. A., geb. am xx.xx.2003. Am xx.xx.2011 haben die Mutter sowie der Antragsgegner gegenüber dem Standesamt W… in Zusammenhang mit der Anmeldung ihrer Eheschließung die Erklärungen zur Vaterschaft des Antragsgegners abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2011 stellte das R. auf der Grundlage des damals geltenden § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. den Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner nicht der Vater des Kindes ist. Die Mutter trat mit Anwaltsschriftsatz vom 08.08.2011 dem Antrag entgegen. Das Familiengericht bestellte mit Beschluss vom 15.08.2011 einen Verfahrensbeistand und bewilligte der Mutter Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtzug unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Ratenzahlungen.
Mit Datum vom 17.10.2011 erstattete der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht. Am 15.11.2011 hörte das Familiengericht die Mutter an und ordnete die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. Die Entnahme von Proben beim Antragsgegner scheiterte daran, dass dieser am 17.12.2011 über die S. in den I. abgeschoben wurde.
Das Gericht setzte mit Beschluss vom 24.04.2012 das Verfahren aus.
Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 nahm das R. im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 (1 BvL 6/10) über die Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. den Antrag zurück.
Die Mutter beantragte mit Anwaltsschreiben vom 09.07.2014 die eigenen anwaltlichen Kosten gegen das Regierungspräsidium mit 486,11 EUR festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.09.2014 entschied das Familiengericht, dass die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 das R. der Antragsgegner und die Mutter zu tragen hätten. Eine alleinige Kostentragungspflicht des R. aufgrund der Antragsrücknahme erscheine nicht angezeigt. Die maßgebliche Vorschrift sei erst später für nichtig erklärt worden. Da der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar sei, erscheine die gleichmäßige Belastung der Beteiligten als angemessene Lösung. Der Beschluss wurde der Mutter am 16.09.2014 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2014 eingelegte Beschwerde der Kindesmutter.
10 
Mit Beschluss vom 22.10.2014 half das Familiengericht der Beschwerde teilweise ab und fasste die Kostenentscheidung neu in der Weise, dass Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Auslagen nicht erstattet werden. Der Beschluss wurde nur formlos übersandt. Nachdem die Mutter mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2014 mitgeteilt hatte, dass die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe, sowie darauf hinwies, dass der Teilabhilfebeschluss sie noch mehr belaste, legte das Familiengericht die Akte dem Senat zur Entscheidung vor.
11 
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
12 
Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
13 
1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig.
14 
Gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene isolierte Kostenentscheidung des Familiengerichts ist die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. BGH vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, juris Rn. 15).
15 
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht dem antragstellenden R. keine Pflicht zur Kostenerstattung auferlegt.
16 
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG erlegt das Gericht nach einer Antragsrücknahme den Beteiligten nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder teilweise auf oder ordnet an, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Dem Gericht ist daher im Rahmen der Ermessensentscheidung ein weiter Gestaltungsspielraum dahingehend eingeräumt, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Dieses weite Ermessen erfährt nur durch § 81 Abs. 2 FamFG eine Beschränkung, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris) Rn. 11). Es soll den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, im jeweiligen Einzelfall darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kostenentscheidung sachgerecht ist. Mit dieser im Hinblick auf die Ermöglichung einer für den jeweiligen Einzelfall sachgerechten Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeräumten Gestaltungsfreiheit der Gerichte ist es nicht zu vereinbaren, die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorzunehmen. Das Gericht hat vielmehr in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände die Kostenentscheidung zu treffen und sein Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen auszuüben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12 ff. m.w.N.).
17 
Nach diesen Maßstäben hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet.
18 
a) Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG greift bezogen auf das R. nicht ein. Dem Antrag auf Vaterschaftsanfechtung fehlte nicht im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vorne herein die Erfolgsaussicht; jedenfalls musste das R. dies nicht erkennen.
19 
Der Antrag wurde bereits im Jahre 2011 bei Gericht eingereicht. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 über die Verfassungswidrigkeit des dem Antrag zugrunde liegenden § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. musste zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet werden. Es entspricht daher der Rechtsprechung der Freiburger Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, in solchen Fällen der Antragsrücknahme von einer Kostenerstattung abzusehen (vgl. Senat vom 19.05.2014 - 5 WF 31/12; OLG Karlsruhe vom 11.04.2014 - 18 UF 353/11).
20 
Auch im Übrigen ist nicht erkennbar gewesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des R. nicht vorgelegen hätten. Dem vagen Vortrag zu einer sozial-familiären Beziehung zwischen Antragsgegner und Mutter in der Antragserwiderung vom 08.08.2011 folgten widersprüchliche Angaben, wie insbesondere der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 17.10.2011 zutreffend zusammengefasst hat.
21 
b) Damit bleibt es mangels Eingreifens eines Regelbeispiels nach § 81 Abs. 2 FamFG bei den allgemeinen Abwägungskriterien des § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG.
22 
Es entspricht dem Grundsatz des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu übernehmen hat. Dies galt bereits nach der vorangegangenen Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 1 FGG a.F., da auch in dieser die Auferlegung der Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht war, dass sie der Billigkeit entsprach. Daraus wurde abgeleitet, dass die Auferlegung der Kosten also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall bedürfte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Auflage 2003, § 13a FGG Rn. 21 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der nunmehr geltenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG daran etwas ändern wollte (so aber ohne nähere Begründung MünchKommZPO/Schindler, 2. Auflage 2013, § 81 FamFG Rn. 7), lediglich die Ausnahmetatbestände wurde in § 81 Abs. 2 FamFG gegenüber § 13a Abs. 1 S. 2 FGG a.F. erheblich ausgeweitet. Eine stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozessrechts (so Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Auflage 2014, § 81 Rn. 44) sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6308, S. 215), da gerade nicht das starre Erfolgsprinzip des § 91 ZPO gelten soll (so auch Keidel/Zimmermann, a.a.O.). Damit bedarf es weiterhin besonderer Begründung dafür, wenn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gerichtskosten nicht hälftig geteilt und außergerichtliche Kosten auf einen anderen Beteiligten auferlegt werden (ebenso wie hier OLG Köln vom 12.12.2011 - 4 UF 256/11, juris Rn. 4; OLG Celle vom 26.04.2010 - 15 UF 40/10, juris Rn. 10; OLG Nürnberg vom 17.12.2009 - 7 WF 1483/09, juris Rn. 51; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 3. Auflage 2014, § 81 Rn. 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage 2015, § 81 Rn. 3; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 6.2; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 2. Auflage 2013, § 81 Rn. 7).
23 
Besondere Umstände über die bereits erwähnten Tatsachen hinaus sind hier nicht ersichtlich. Unter Abwägung aller Umstände verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz der Nichterstattung von außergerichtlichen Kosten.
III.
24 
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Anders als für die Kostenentscheidung in erster Instanz besteht nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer erfolglosen Beschwerde daher ein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die einseitige Kostentragung. Ausnahmen sollen nach der Gesetzesbegründung nur in besonders gelagerten Fällen ausgesprochen werden (BT-Drs. 16/6308, S. 216). Umstände dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
25 
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird gem. §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 3 FamGKG festgesetzt. Er richtet sich nach den Kosten, die die Mutter im Erfolgsfalle nicht tragen muss. Nach der Entscheidung im Teilabhilfebeschluss vom 22.10.2014 sind dies die eigenen außergerichtlichen Kosten der Mutter, die diese mit Festsetzungsantrag vom 09.07.2014 auf 486,11 EUR beziffert hat. Dieser Wert liegt noch über dem ursprünglichen Wert des Beschwerdeverfahrens von einem Drittel der Gesamtkosten von 1.298,90 EUR, die sich zusammensetzen aus den Rechtsanwaltskosten der Mutter von 486,11 EUR, den Gerichtskosten von 44,50 EUR, den Kosten des Verfahrensbeistands von 350 EUR und den Gutachterkosten von 418,29 EUR. Auf den Umstand, dass die Mutter die eigenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der ohne Ratenzahlung bewilligten Verfahrenskostenhilfe zunächst nicht bezahlen muss, kommt es angesichts der möglichen Aufhebung der Bewilligung gem. § 76 Abs. 1 FamFG mit § 124 ZPO nicht an.
26 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung ist damit unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.