Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Verurteilte ist seit dem 19.04.2006 auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom gleichen Tag – 5 KLs 406 Js 18505/05 –, das in Folge Rechtsmittelverzichts unmittelbar rechtskräftig wurde, in einem psychiatrischen Krankenhaus, nämlich im Zentrum für Psychiatrie in Z., untergebracht. Dort hatte er sich bereits zuvor, und zwar seit dem 07.07.2005, auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom selben Tag – 42 Gs 1471/05 – befunden. Anlass für die Unterbringung waren ausweislich des vorgenannten Urteils des Landgerichts Mannheim am 01.07.2005 begangene Taten der räuberischen Erpressung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, bei denen sich der Verurteilte nach den Feststellungen des durch den Sachverständigen Dr. Z. beratenen Landgerichts in Folge einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik und durch Alkoholkonsum zusätzlich enthemmt in einem Zustand erheblich verminderter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit befunden hatte. Darüber hinaus ist der Verurteilte nicht vorbestraft, allerdings vor und nach den Anlasstaten bereits mehrfach durch aggressives Verhalten gegen Personen und Sachen in Erscheinung getreten.
Der Verlauf der Unterbringung im Maßregelvollzug war davon gekennzeichnet, dass der psychische Zustand des Verurteilten unter entsprechender Medikation – auch angesichts seiner insoweit bestehenden Krankheitseinsicht – alsbald und dauerhaft stabilisiert werden konnte. Demgegenüber kam es im Hinblick auf den Missbrauch von Alkohol, illegalen Betäubungsmitteln und Medikamenten wiederholt und regelmäßig zu teilweise gravierenden Rückfällen, die in einem Fall (am 31.05.2013) mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie einhergingen. Angesichts des insoweit bestehenden Regelwerks des Zentrums für Psychiatrie führten diese regelmäßigen Rückfälle des Verurteilten in sein Suchtverhalten dazu, dass ihm bereits gewährte Lockerungsstufen mit gleicher Regelmäßigkeit zurückgenommen und probeweise Aufenthalte des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie zu Beginn des Jahres 2011 sowie im GRN-Betreuungszentrum W. zu Beginn des Jahres 2012 jeweils nach kurzer Zeit wieder beendet wurden.
Mit Beschlüssen vom 17.04.2007, 07.04.2008, 22.04.2009 und vom 03.05.2010, mit weiterem, nach Einholung eines externen Gutachtens der Sachverständigen Dr. S. ergangenen Beschluss vom 13.12.2011 sowie mit Beschluss vom 20.12.2012 ordnete das Landgericht Heidelberg jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. In einem weiteren Fortdauerbeschluss vom 27.01.2014 forderte das Landgericht Heidelberg das Zentrum für Psychiatrie in Z. ausdrücklich dazu auf, die Möglichkeit einer Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt abzuklären. Obgleich dieser Aufforderung – soweit ersichtlich – nicht nachgekommen wurde, ordnete das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 26.01.2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, ohne eine Überweisung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt (erneut) zu erwägen.
Am 15.06.2015 beschloss das Landgericht Heidelberg, zum psychischen Gesundheitszustand sowie zu der Frage, ob und inwieweit aufgrund dieses Zustands mit rechtswidrigen Taten zu rechnen ist, ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. einzuholen, das dieser am 29.08.2015 vorlegte. In seinem schriftlichen Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der nach seiner Einschätzung bei dem Verurteilten vorliegenden bipolaren affektiven Störung in Folge der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten sowie dessen komorbider Abhängigkeitserkrankung erheblich erschwert werde. Die Anlasstat sei durch eine sehr spezifische Konstellation gekennzeichnet gewesen. Straftaten im Sinne des Anlassdelikts seien nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn auch nicht ausgeschlossen. Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens seien vorhanden. Es sei fast sicher davon auszugehen, dass der Verurteilte wieder Alkohol und/oder Drogen und Medikamente konsumieren werde. Werde die bisherige Behandlungsstrategie fortgesetzt, werde man den Verurteilten voraussichtlich in keinem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erproben können, da stets mit disziplinarischen Problemen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei. Eine Erprobung des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie in Z. erscheine als denkbare Zukunftsperspektive, wobei der Automatismus einer Rückverlegung in den Sicherheitsbereich der Forensik im Falle eines Suchtmittelmissbrauchs oder eines sonstigen Regelverstoßes möglichst zu beseitigen sei.
Das Zentrum für Psychiatrie Z. hat zu diesem Sachverständigengutachten am 22.10.2015 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Anlassdelikte nicht singulär, sondern als Eskalation bereits zuvor aufgetretener aggressiver Verhaltensweisen zu sehen seien. Bei einem fortgesetzten Suchtmittelkonsum des Verurteilten sei mit einer Exazerbation der Grunderkrankung und in der Folge mit erneuten Delikten aus dem bereits gezeigten Verhaltensspektrum zu rechnen. Der Verurteilte werde in seinem Bestreben eines nochmaligen Probewohnens im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie unterstützt.
Am 08.01.2016 wurde der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer angehört. Im Rahmen der Anhörung teilten der Verurteilte und sein Verteidiger mit, kurz zuvor seien wegen eines Rückfalls mit „Spice“ erneut bereits gewährte Lockerungen zurückgenommen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. D. führte in Ergänzung seines schriftlichen Gutachten aus, dass Suchtmittelkonsum und gewalttätiges Verhalten des Verurteilten weiterhin zu erwarten seien. Auch wenn Taten im Sinne des Anlassdelikts nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, bestehe die hohe Gefahr, dass der Verurteilte Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage. Der Verurteilte teilte mit, weiterhin einen massiven Suchtdruck zu verspüren, dem er immer wieder nachgeben müsse.
Mit Beschluss vom 16.02.2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung an. Eine bedingte Entlassung des Verurteilten komme derzeit nicht in Betracht. Außerhalb des Maßregelvollzugs werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erneutem exzessiven Suchtmittelkonsum kommen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychotischen Dekompensation führe, was die erhebliche Gefahr zumindest von erheblichen Körperverletzungsdelikten mit sich brächte. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Unterbringung auch noch verhältnismäßig. Der Beschluss ist durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, den Berichterstatter sowie den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin unterzeichnet.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Verurteilten am 29.02.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 01.03.2016 beim Landgericht Heidelberg eingegangene sofortige Beschwerde, die am 03.03.2016 näher begründet wurde und insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung sowie Defizite in der Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend macht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde ist zudem – vorläufig – begründet.
10 
1. Die Voraussetzungen, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, liegen derzeit allerdings nicht vor.
11 
a) Die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB sind nicht weggefallen. Die der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugrunde liegende seelische Störung liegt nach den – auch den Senat überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. weiterhin vor. Ob diese seelische Störung – wie Prof. Dr. D. in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.04.2006 meint – als bipolare affektive Störung oder – wie die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 08.08.2011 vertreten hatte – als schizoaffektive Psychose zu kategorisieren ist, ist für ihr generelles Vorliegen ohne Bedeutung. Dass diese Erkrankung in Folge der Krankheitseinsicht des Verurteilten und der erfolgreichen Medikation bereits seit längerem remittiert ist, ändert an ihrem grundsätzlichen Fortbestand nichts.
12 
Ein Wegfall der auf dem Zustand des Verurteilten beruhenden Gefährlichkeit kann auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Anhörungstermins am 08.01.2016, wonach im Falle einer Beendigung des Maßregelvollzugs die hohe Gefahr bestehe, dass der Verurteilte erneut Suchtmittel konsumiere sowie Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage, ebenfalls nicht angenommen werden; insbesondere zählen vorsätzliche Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wenn sie etwa durch Faustschläge begangen werden, zu den „erheblichen rechtswidrigen Taten“ im Sinne von § 63 StGB (vgl. BGH, NStZ 2008, 210, 212; NStZ-RR 2011, 202 f.).
13 
Diesen Ausführungen des Sachverständigen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Sie sind angesichts der Vorgeschichte der Anlasstaten sowie des bisherigen komplikationsreichen Vollzugsverlaufs in hohem Maße plausibel; die bisherige Unterbringung des Verurteilten war durch zahlreiche Rückfälle mit Rauschmitteln geprägt, von denen einer – noch nicht lange zurückliegend – zudem mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie verbunden war. Widersprüche zwischen dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die zu einer besonders kritischen Auseinandersetzung mit dessen Aussagen zwingen würden (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3228, 3231), sind entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar. Das schriftliche Gutachten stellt primär darauf ab, dass Gewalttaten, die mit dem Anlassdelikt – in einem eng verstandenen Sinne – vergleichbar sind, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, weist aber auch darauf hin, dass sich „durchaus auch Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ ergäben. Im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige diese Aussagen weder zurückgenommen noch relativiert, sondern die „Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ dahingehend konkretisiert, es bestehe „die hohe Gefahr, dass der Untergebrachte - wie in der Vergangenheit schon häufig - beliebige Dritte massiv bedroht und diese, wenn sie nicht deeskalierend agieren, auch schlägt.“ Die schriftlichen und mündlichen Aussagen des Sachverständigen weichen damit nicht voneinander ab oder sind gar widersprüchlich, sondern insgesamt konsistent und auch inhaltlich in vollem Umfang überzeugend.
14 
Dass mit einer Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB Führungsaufsicht eintreten würde, ändert an der Einschätzung einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten nichts. Selbst engmaschige Weisungen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB könnten die Gefahr der Begehung derartiger Taten angesichts der erheblichen Suchtproblematik des Verurteilten und des nach dessen eigenen Angaben auch aktuell noch bestehenden hohen Suchtdrucks, der selbst im Maßregelvollzug zu etlichen Rückfallen mit Rauschmitteln geführt hat, nicht ausschließen oder zumindest zureichend minimieren.
15 
b) Auch ist die weitere Vollstreckung der Maßregel – noch – nicht unverhältnismäßig. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung insbesondere zwischen der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs und dem Gewicht der Anlasstaten sowie der in Freiheit zu erwartenden Taten unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts des Verurteilten auf Fortbewegungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1986, 767, 770; Senat, NStZ-RR 2005, 338; OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 40; siehe auch BVerfG, NStZ-RR 2012, 385) ist einerseits zu sehen, dass die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bereits nahezu elf Jahre und damit einen erheblichen Zeitraum andauert und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von dem Verurteilten in Zukunft keine weiteren Straftaten mit dem allerdings erheblichen Gewicht der Anlasstaten zu erwarten sind, bei deren Begehung er zwei verschiedene Verbrechenstatbestände (räuberische Erpressung, versuchte schwere Brandstiftung) verwirklichte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass der Verurteilte in Freiheit mit Rauschmitteln rückfällig würde und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) mit Gewalttaten im Sinne zwar nicht qualifizierter, aber doch erheblicher Körperverletzungsdelikte zu rechnen wäre. In der Gesamtschau dieser Umstände verstößt ein weiterer Maßregelvollzug noch nicht gegen das Übermaßverbot. Bei zukünftigen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs wird jedoch eine Erledigterklärung der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB in stetig wachsendem Maße in den Blick zu nehmen sein.
16 
2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Aus den bereits zu § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ausgeführten Gründen ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung flankierenden Weisungen der Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 68f Abs. 1, Abs. 2 StGB) – anders als im Falle der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB – zum Widerruf der Bewährung führen könnte (vgl. § 67g Abs. 1 StGB). Angesichts der weiterhin nicht zureichend bewältigten Suchtproblematik des Verurteilten, der den Suchtdruck, der sein Leben seit vielen Jahren prägt, weiterhin stark verspürt, ist nicht damit zu rechnen, dass ein drohender Bewährungswiderruf allein oder im Zusammenwirken mit möglichen Weisungen der Führungsaufsicht zu einem dauerhaften abstinenten Verhalten des Verurteilten führen würde. Ohne belastbare Aussicht auf einen zukünftigen Rauschmittelverzicht des Verurteilten kann diesem jedoch keine positive Kriminalprognose gestellt werden.
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3. Das Landgericht wäre jedoch – zumal angesichts der anschließend nicht weiter verfolgten Ankündigung in seinem Beschluss vom 27.01.2014 – gehalten gewesen, auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 StGB eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB, also in eine Entziehungsanstalt, zu erwägen. Jedenfalls wenn nach der konkreten Sachlage die Möglichkeit besteht, dass durch den Vollzug einer anderen als der im Urteil angeordneten Maßregel die Dauer des Freiheitsentzugs reduziert werden kann, ist eine solche gerichtliche Prüfung bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (der Verhältnismäßigkeit) geboten, wenn über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67e StGB entschieden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15; siehe auch BVerfG, NJW 2013, 3328, 3230; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 67a Rn. 3; Pollähne, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 67a Rn. 23).
18 
Hinsichtlich des Verurteilten liegen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass seine Resozialisierung in einer Entziehungsanstalt besser gefördert werden könnte als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. sowie des Zentrums für Psychiatrie in Z. konnte die Suchtkrankheit des Verurteilten im Gegensatz zu dessen psychischer Erkrankung bislang nicht erfolgreich therapiert werden und stellt offenkundig den vordringlichen Grund für die weiterhin negative Kriminalprognose dar. Sollte es gelingen, die Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten zu beherrschen, bestünde auf der Grundlage der vorliegenden psychiatrischen Expertisen eine realistische Chance, dass er in Freiheit bei fortbestehender Krankheitseinsicht die erforderliche Medikation fortsetzen und nicht mehr straffällig würde. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt in Betracht zu ziehen, anstatt ihn weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, dortige Lockerungsversuche auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit in Folge der Suchtproblematik scheitern zu sehen und schließlich – in durchaus absehbarer Zeit – die Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB trotz weiterhin negativer Kriminalprognose wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären.
19 
4. Bevor die Entscheidung, ob der Verurteilte gemäß § 67a Abs. 1 StGB in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen ist, abschließend getroffen werden kann, ist allerdings noch eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Geboten erscheinen insbesondere die Einholung einer sachverständigen Äußerung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 StGB aus medizinischer Sicht vorliegen; insoweit dürfte es sich anbieten, den mit dem Vorgang bereits vertrauten Gutachter Prof. Dr. D. um eine ergänzenden Stellungnahme zu bitten. Auch dürfte die Einschätzung des Zentrums für Psychiatrie in Z. zu dieser Frage einzuholen und wird der Verurteilte erneut anzuhören sein.
20 
Angesichts dieser Erfordernisse kommt entgegen § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15). Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
21 
5. Nachdem der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer aus den genannten Gründen aufzuheben ist, bedarf die Frage, ob der Beschluss angesichts der Unterzeichnung durch den Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin auch unter einem formalen Mangel leidet, keiner abschließenden Beantwortung. Der Senat weist aber darauf hin, dass es ratsam, wenn nicht sogar erforderlich gewesen wäre, den Umstand aktenkundig zu begründen, dass die Beisitzerin einerseits an der Beschlussfassung beteiligt, andererseits aber an einer Unterschriftsleistung verhindert war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1983, 864; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 164 und VRS 96/99, Nr. 77; siehe auch Valerius, in: MK-StPO, § 33 Rn. 21; Weßlau, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, Vor § 33 Rn. 12).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 16. März 2016 - 2 Ws 74/16 zitiert 13 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


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Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafgesetzbuch - StGB | § 67e Überprüfung


(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafgesetzbuch - StGB | § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes


(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig

Strafgesetzbuch - StGB | § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel


(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadu

Strafgesetzbuch - StGB | § 67g Widerruf der Aussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder3. sich der Aufsicht

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bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Heidelberg vom 4. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

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(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.