Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Heidelberg vom 4. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der im Übrigen strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Verurteilte ist seit dem 12.06.2014 auf Grund des an diesem Tag rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts H vom 04.06.2014 – 1 KLs 100 Js 14352/13 – in einem psychiatrischen Krankenhaus, nämlich im Psychiatrischen Zentrum X in Y, untergebracht. Dort hatte er sich zuvor seit dem 03.09.2013 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Y vom 05.09.2013 – XIV 192/13 L – nach dem UBG sowie seit dem 10.09.2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts H vom 09.09.2013 – 115 Gs 969/13 – nach § 126a StPO befunden. Anlass für die Unterbringung war ausweislich des vorgenannten Urteils des Landgerichts H ein am 03.09.2013 begangenes Vergehen nach dem Waffengesetz, nämlich das Herstellen und der Besitz eines tragbaren Gegenstands, bei dem ein leicht entflammbarer Stoff so verteilt und entzündet wird, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in dem unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann, gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4 WaffG. Der Verurteilte hatte im Eingangsbereich seiner Wohnung sechs mit Benzin gefüllte Glasflaschen sowie vier mit Benzin getränkte Stofflappen, die als Lunte dienen sollten, als Verteidigungsmittel bereitgestellt. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils konnte der Verurteilte bei der Tat in Folge einer unterdessen chronifizierten wahnhaften Störung das Unrecht seines Tuns möglicherweise nicht erkennen; jedenfalls war seine Fähigkeit, entsprechend einer solchen Einsicht zu handeln, durch seine Erkrankung aufgehoben.
Mit Beschluss vom 08.06.2015 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten an. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 04.09.2015 – 2 Ws 283/15 – als unbegründet.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 beantragte die Verteidigerin des Verurteilten, die Fortdauer der Unterbringung erneut zu prüfen. Das Psychiatrische Zentrum X nahm zu diesem Antrag am 08.04.2016 Stellung und hielt die weitere Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug aus medizinisch-psychiatrischer Sicht für indiziert. Am 24.06.2016 hörte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mündlich an, wobei auch der ihn im Psychiatrischen Zentrum X behandelnde Arzt, Herr Z, ergänzend Stellung nahm.
Mit Beschluss vom 04.07.2016 ordnete das Landgericht Heidelberg erneut die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Gegen diesen Beschluss, der der Verteidigerin des Verurteilten am 13.07.2016 zugestellt wurde, hat diese mit am 15.07.2016 eingegangenem Schreiben vom 14.07.2016 sofortige Beschwerde erhoben und dieses Rechtsmittel mit Telefax vom 08.08.2016 näher begründet.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde ist zudem – jedenfalls vorläufig – begründet.
Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann der Senat nicht beurteilen, ob die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 i. V.m. § 63 StGB (in der am 01.08.2016 in Kraft getretenen Fassung vom 08.07.2016) für erledigt zu erklären oder ihre weitere Vollstreckung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB (in der Fassung vom 08.07.2016) zur Bewährung auszusetzen ist. Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung (lediglich) auf der Grundlage der Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums X vom 08.04.2016 sowie der Angaben des Verurteilten sowie seines behandelnden Arztes im Anhörungstermin am 24.06.2016 getroffen hat, genügt dies nicht dem Verfassungsgebot bestmöglicher Sachaufklärung bei einer Fortdauerentscheidung nach §§ 67d, 67e StGB.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, besteht bei Prognoseentscheidungen im Straf- und Maßregelvollzug, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar. Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungswegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Nicht bei jeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ab, in welcher Weise es die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Insoweit kann es – insbesondere bei einer länger zurückliegenden externen Begutachtung des Untergebrachten – geboten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen. Auch kann es – namentlich bei einer langdauernden Unterbringung – angezeigt sein, die Begutachtung von einem bisher nicht mit dem Untergebrachten befassten externen Sachverständigen vornehmen zu lassen (zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 2 BvR 2632/13; Beschluss vom 22.01.2015, 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14).
Diese Grundsätze werden durch die gemäß § 13 EGStPO auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 01.02.2017 anwendbare Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO sowie die insoweit erst ab dem 01.08.2018 anwendbare Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO (jeweils in der Fassung vom 08.07.2016) nur insoweit berührt, als hierdurch die regelmäßig einzuhaltende Frist, nach deren Ablauf ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist, von fünf Jahren auf drei Jahre bzw. – bei einer Unterbringungsdauer von mehr als sechs Jahren – auf zwei Jahre verkürzt wird und Vorgaben zum Wechsel externer Sachverständiger bei aufeinanderfolgenden Gutachten eingeführt werden (vgl. BT-Drucksache 18/7244, Seite 37 ff.). Trotz dieser Regelungen kann es auch weiterhin im Einzelfall geboten sein, bei speziellen Fragestellungen oder Zweifeln an der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung auch vor Ablauf der gesetzlichen (Maximal-)Fristen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen (BT-Drucksache, 18/7244, Seite 38).
2. Der angefochtene Beschluss wird diesem Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung nicht gerecht.
10 
a. Soweit sich der Beschluss auf die schriftliche Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums X vom 08.04.2016 stützt, wonach „aufgrund der Verhaltensbeobachtung“ und der „gelegentlichen Äußerungen“ des Verurteilten, obwohl sich dieser im stationären Alltag im Wesentlichen unauffällig zeige, von einem Fortbestehen des Wahnes ausgegangen werden müsse, wäre die Strafvollstreckungskammer gehalten gewesen, auf eine Konkretisierung der lediglich pauschal mitgeteilten tatsächlichen Grundlagen dieser Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung hinzuwirken. Aus dieser schriftlichen Stellungnahme sowie den ergänzenden Ausführungen des behandelnden Arztes im Rahmen der Anhörung des Verurteilten am 24.06.2016 ergibt sich insoweit – abgesehen von einer (dem Senat wenig spezifisch erscheinenden) Weigerung des Verurteilten, ein „Fahndungsfoto“ anfertigen zu lassen – ausschließlich, dass der Verurteilte hinsichtlich therapeutischer Maßnahmen eine weitgehende Weigerungshaltung einnimmt, im Übrigen aber – ohne Einfluss jedweder Medikation – in die Patientengemeinschaft gut integriert ist, dort soziale Verantwortung übernimmt und sich nur in situativ nachvollziehbaren Situationen „aufgeregt“ zeigt. Vor diesem Hintergrund liegt die Folgerung einer fortbestehenden wahnhaften Störung bei dem Verurteilten durch die Maßregelvollzugseinrichtung keineswegs auf der Hand und ist ohne genaue Mitteilung der sie stützenden tatsächlichen Grundlagen, das heißt der konkret in Bezug genommenen Äußerungen und Verhaltensweisen, gerichtlich nicht in der erforderlichen Weise überprüfbar.
11 
b. Bei der gegebenen Sachlage wäre es zudem geboten gewesen, trotz des Vorliegens eines vom 20.02.2014 datierenden Sachverständigengutachtens aus dem Erkenntnisverfahren erneut ein Gutachten eines externen, mit dem Verurteilten bisher nicht befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
12 
Der Verurteilte hat sich im Maßregelvollzug im zurückliegenden Jahr – abgesehen von seiner weitgehenden Weigerung, an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen – auch ohne Einfluss von Psychopharmaka unauffällig verhalten. Angesichts seiner Weigerungshaltung vermochte die Maßregelvollzugseinrichtung – insbesondere der behandelnde Arzt im Anhörungstermin am 24.06.2016 – zum Fortbestand der Erkrankung und der Gefährlichkeit des Verurteilten keine verbindlichen Angaben zu machen, sondern kann diese auf der Grundlage nicht näher mitgeteilter Beobachtungen (siehe oben a.) sowie des Fehlens gegenteiliger Anhaltspunkte lediglich vermuten. Hinzu kommt, dass sich die Anlasstat vom 03.09.2013 der Sache nach als „bloße“ Vorbereitung einer gemeingefährlichen Gewalttat darstellt und die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB (in der Fassung vom 08.07.2016) nicht erfüllt. Eine Fortdauer der Unterbringung ist daher gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB i. V. m. § 63 Satz 2 StGB (in der Fassung vom 08.07.2016) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass von dem Verurteilten in Folge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Sachen angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der Fassung vom 08.07.2016). Zudem war der Verurteilte vor dem 03.09.2013 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, obwohl seine wahnhafte Störung ausweislich der Feststellungen des Urteils des Landgerichts H vom 04.06.2014 bereits zwischen 2006 und 2008 ausgebrochen war.
13 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf der Fortbestand sowohl der wahnhaften Störung des Betroffenen als auch seiner Gefährlichkeit im Sinne von § 63 Satz 2 StGB nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der weiteren, nämlich bestmöglichen Aufklärung. In der vorliegenden Konstellation erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass ein externer, bisher mit dem Verurteilten nicht befasster Sachverständiger erheblich zur Sachaufklärung beitragen könnte. Es ist insbesondere nicht fernliegend, dass der Verurteilte an der Exploration durch einen anstaltsfremden, auch im Erkenntnisverfahren mit ihm nicht vorbefassten Sachverständigen mitwirken und diesem und in der Folge auch der Strafvollstreckungskammer fundierte Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und der Gefährlichkeit des Verurteilten ermöglichen würde. Eine solche Mitwirkung ist dem Verurteilten nicht zuletzt deshalb zu raten, weil nach einer bestmöglichen Sachaufklärung verbleibende Zweifel an dem Fortbestand des bei der Anlasstat bestehenden Defektzustands oder der daraus resultierenden Gefährlichkeit des Verurteilten jedenfalls bei der Prüfung, ob die Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären ist, zu Lasten des Verurteilten gingen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.06.2015, 1 Ws 133/15; Veh, in: MK-StGB, 2. Auflage 2012, § 67d Rdn. 28).
14 
3. Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung, zu deren Ergebnis der Verurteilte auch erneut anzuhören sein wird, war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.03.2016, 2 Ws 74/16; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2014, 122, 123).
15 
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine (erneute) Feststellung der Strafvollstreckungskammer, wonach mit „der Begehung weiterer erheblicher Delikte – ähnlich dem Ursprungsdelikt“ zu rechnen wäre, eine Fortdauer der Unterbringung – jedenfalls nach dem am 01.08.2016 erfolgten Inkrafttreten des § 63 StGB in der Fassung vom 08.07.2016 – nicht rechtfertigen könnte. Insoweit wäre vielmehr die Fortdauer der Prognose aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 04.06.2014 erforderlich, dass der Verurteilte Waffen nicht nur – wie bei der Anlasstat – herstellen, sondern diese in gegebenenfalls sogar gemeingefährlicher Weise auch zum Einsatz bringen würde. Auch zu dieser Frage wird sich der (externe) Sachverständige zu äußern haben.

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des B

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg vom 16. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
Der Verurteilte ist seit dem 19.04.2006 auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom gleichen Tag – 5 KLs 406 Js 18505/05 –, das in Folge Rechtsmittelverzichts unmittelbar rechtskräftig wurde, in einem psychiatrischen Krankenhaus, nämlich im Zentrum für Psychiatrie in Z., untergebracht. Dort hatte er sich bereits zuvor, und zwar seit dem 07.07.2005, auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom selben Tag – 42 Gs 1471/05 – befunden. Anlass für die Unterbringung waren ausweislich des vorgenannten Urteils des Landgerichts Mannheim am 01.07.2005 begangene Taten der räuberischen Erpressung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, bei denen sich der Verurteilte nach den Feststellungen des durch den Sachverständigen Dr. Z. beratenen Landgerichts in Folge einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik und durch Alkoholkonsum zusätzlich enthemmt in einem Zustand erheblich verminderter oder sogar aufgehobener Schuldfähigkeit befunden hatte. Darüber hinaus ist der Verurteilte nicht vorbestraft, allerdings vor und nach den Anlasstaten bereits mehrfach durch aggressives Verhalten gegen Personen und Sachen in Erscheinung getreten.
Der Verlauf der Unterbringung im Maßregelvollzug war davon gekennzeichnet, dass der psychische Zustand des Verurteilten unter entsprechender Medikation – auch angesichts seiner insoweit bestehenden Krankheitseinsicht – alsbald und dauerhaft stabilisiert werden konnte. Demgegenüber kam es im Hinblick auf den Missbrauch von Alkohol, illegalen Betäubungsmitteln und Medikamenten wiederholt und regelmäßig zu teilweise gravierenden Rückfällen, die in einem Fall (am 31.05.2013) mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie einhergingen. Angesichts des insoweit bestehenden Regelwerks des Zentrums für Psychiatrie führten diese regelmäßigen Rückfälle des Verurteilten in sein Suchtverhalten dazu, dass ihm bereits gewährte Lockerungsstufen mit gleicher Regelmäßigkeit zurückgenommen und probeweise Aufenthalte des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie zu Beginn des Jahres 2011 sowie im GRN-Betreuungszentrum W. zu Beginn des Jahres 2012 jeweils nach kurzer Zeit wieder beendet wurden.
Mit Beschlüssen vom 17.04.2007, 07.04.2008, 22.04.2009 und vom 03.05.2010, mit weiterem, nach Einholung eines externen Gutachtens der Sachverständigen Dr. S. ergangenen Beschluss vom 13.12.2011 sowie mit Beschluss vom 20.12.2012 ordnete das Landgericht Heidelberg jeweils die Fortdauer der Unterbringung an. In einem weiteren Fortdauerbeschluss vom 27.01.2014 forderte das Landgericht Heidelberg das Zentrum für Psychiatrie in Z. ausdrücklich dazu auf, die Möglichkeit einer Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt abzuklären. Obgleich dieser Aufforderung – soweit ersichtlich – nicht nachgekommen wurde, ordnete das Landgericht Heidelberg mit Beschluss vom 26.01.2015 erneut die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, ohne eine Überweisung des Verurteilten in eine Entziehungsanstalt (erneut) zu erwägen.
Am 15.06.2015 beschloss das Landgericht Heidelberg, zum psychischen Gesundheitszustand sowie zu der Frage, ob und inwieweit aufgrund dieses Zustands mit rechtswidrigen Taten zu rechnen ist, ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. einzuholen, das dieser am 29.08.2015 vorlegte. In seinem schriftlichen Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der nach seiner Einschätzung bei dem Verurteilten vorliegenden bipolaren affektiven Störung in Folge der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten sowie dessen komorbider Abhängigkeitserkrankung erheblich erschwert werde. Die Anlasstat sei durch eine sehr spezifische Konstellation gekennzeichnet gewesen. Straftaten im Sinne des Anlassdelikts seien nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn auch nicht ausgeschlossen. Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens seien vorhanden. Es sei fast sicher davon auszugehen, dass der Verurteilte wieder Alkohol und/oder Drogen und Medikamente konsumieren werde. Werde die bisherige Behandlungsstrategie fortgesetzt, werde man den Verurteilten voraussichtlich in keinem Setting außerhalb des Maßregelvollzugs erproben können, da stets mit disziplinarischen Problemen und Suchtmittelkonsum zu rechnen sei. Eine Erprobung des Verurteilten im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie in Z. erscheine als denkbare Zukunftsperspektive, wobei der Automatismus einer Rückverlegung in den Sicherheitsbereich der Forensik im Falle eines Suchtmittelmissbrauchs oder eines sonstigen Regelverstoßes möglichst zu beseitigen sei.
Das Zentrum für Psychiatrie Z. hat zu diesem Sachverständigengutachten am 22.10.2015 Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass die Anlassdelikte nicht singulär, sondern als Eskalation bereits zuvor aufgetretener aggressiver Verhaltensweisen zu sehen seien. Bei einem fortgesetzten Suchtmittelkonsum des Verurteilten sei mit einer Exazerbation der Grunderkrankung und in der Folge mit erneuten Delikten aus dem bereits gezeigten Verhaltensspektrum zu rechnen. Der Verurteilte werde in seinem Bestreben eines nochmaligen Probewohnens im Heimbereich des Zentrums für Psychiatrie unterstützt.
Am 08.01.2016 wurde der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer angehört. Im Rahmen der Anhörung teilten der Verurteilte und sein Verteidiger mit, kurz zuvor seien wegen eines Rückfalls mit „Spice“ erneut bereits gewährte Lockerungen zurückgenommen worden. Der Sachverständige Prof. Dr. D. führte in Ergänzung seines schriftlichen Gutachten aus, dass Suchtmittelkonsum und gewalttätiges Verhalten des Verurteilten weiterhin zu erwarten seien. Auch wenn Taten im Sinne des Anlassdelikts nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, bestehe die hohe Gefahr, dass der Verurteilte Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage. Der Verurteilte teilte mit, weiterhin einen massiven Suchtdruck zu verspüren, dem er immer wieder nachgeben müsse.
Mit Beschluss vom 16.02.2016 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung an. Eine bedingte Entlassung des Verurteilten komme derzeit nicht in Betracht. Außerhalb des Maßregelvollzugs werde es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erneutem exzessiven Suchtmittelkonsum kommen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychotischen Dekompensation führe, was die erhebliche Gefahr zumindest von erheblichen Körperverletzungsdelikten mit sich brächte. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Unterbringung auch noch verhältnismäßig. Der Beschluss ist durch den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer, den Berichterstatter sowie den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin unterzeichnet.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Verurteilten am 29.02.2016 zugestellt wurde, richtet sich die am 01.03.2016 beim Landgericht Heidelberg eingegangene sofortige Beschwerde, die am 03.03.2016 näher begründet wurde und insbesondere die Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Unterbringung sowie Defizite in der Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend macht.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die sofortige Beschwerde ist zudem – vorläufig – begründet.
10 
1. Die Voraussetzungen, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, liegen derzeit allerdings nicht vor.
11 
a) Die Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB sind nicht weggefallen. Die der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugrunde liegende seelische Störung liegt nach den – auch den Senat überzeugenden – Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. weiterhin vor. Ob diese seelische Störung – wie Prof. Dr. D. in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.04.2006 meint – als bipolare affektive Störung oder – wie die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 08.08.2011 vertreten hatte – als schizoaffektive Psychose zu kategorisieren ist, ist für ihr generelles Vorliegen ohne Bedeutung. Dass diese Erkrankung in Folge der Krankheitseinsicht des Verurteilten und der erfolgreichen Medikation bereits seit längerem remittiert ist, ändert an ihrem grundsätzlichen Fortbestand nichts.
12 
Ein Wegfall der auf dem Zustand des Verurteilten beruhenden Gefährlichkeit kann auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen des Anhörungstermins am 08.01.2016, wonach im Falle einer Beendigung des Maßregelvollzugs die hohe Gefahr bestehe, dass der Verurteilte erneut Suchtmittel konsumiere sowie Dritte bedrohe und – falls diese nicht deeskalierend agierten – auch schlage, ebenfalls nicht angenommen werden; insbesondere zählen vorsätzliche Körperverletzungen gemäß § 223 Abs. 1 StGB, wenn sie etwa durch Faustschläge begangen werden, zu den „erheblichen rechtswidrigen Taten“ im Sinne von § 63 StGB (vgl. BGH, NStZ 2008, 210, 212; NStZ-RR 2011, 202 f.).
13 
Diesen Ausführungen des Sachverständigen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei. Sie sind angesichts der Vorgeschichte der Anlasstaten sowie des bisherigen komplikationsreichen Vollzugsverlaufs in hohem Maße plausibel; die bisherige Unterbringung des Verurteilten war durch zahlreiche Rückfälle mit Rauschmitteln geprägt, von denen einer – noch nicht lange zurückliegend – zudem mit tätlichen Angriffen auf das Personal des Zentrums für Psychiatrie verbunden war. Widersprüche zwischen dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die zu einer besonders kritischen Auseinandersetzung mit dessen Aussagen zwingen würden (vgl. BVerfG, NJW 2013, 3228, 3231), sind entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar. Das schriftliche Gutachten stellt primär darauf ab, dass Gewalttaten, die mit dem Anlassdelikt – in einem eng verstandenen Sinne – vergleichbar sind, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, weist aber auch darauf hin, dass sich „durchaus auch Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ ergäben. Im Rahmen der Anhörung hat der Sachverständige diese Aussagen weder zurückgenommen noch relativiert, sondern die „Risikofaktoren für andere Formen gewalttätigen Verhaltens“ dahingehend konkretisiert, es bestehe „die hohe Gefahr, dass der Untergebrachte - wie in der Vergangenheit schon häufig - beliebige Dritte massiv bedroht und diese, wenn sie nicht deeskalierend agieren, auch schlägt.“ Die schriftlichen und mündlichen Aussagen des Sachverständigen weichen damit nicht voneinander ab oder sind gar widersprüchlich, sondern insgesamt konsistent und auch inhaltlich in vollem Umfang überzeugend.
14 
Dass mit einer Erledigterklärung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB Führungsaufsicht eintreten würde, ändert an der Einschätzung einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten nichts. Selbst engmaschige Weisungen der Führungsaufsicht auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB könnten die Gefahr der Begehung derartiger Taten angesichts der erheblichen Suchtproblematik des Verurteilten und des nach dessen eigenen Angaben auch aktuell noch bestehenden hohen Suchtdrucks, der selbst im Maßregelvollzug zu etlichen Rückfallen mit Rauschmitteln geführt hat, nicht ausschließen oder zumindest zureichend minimieren.
15 
b) Auch ist die weitere Vollstreckung der Maßregel – noch – nicht unverhältnismäßig. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung insbesondere zwischen der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs und dem Gewicht der Anlasstaten sowie der in Freiheit zu erwartenden Taten unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechts des Verurteilten auf Fortbewegungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1986, 767, 770; Senat, NStZ-RR 2005, 338; OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 40; siehe auch BVerfG, NStZ-RR 2012, 385) ist einerseits zu sehen, dass die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bereits nahezu elf Jahre und damit einen erheblichen Zeitraum andauert und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von dem Verurteilten in Zukunft keine weiteren Straftaten mit dem allerdings erheblichen Gewicht der Anlasstaten zu erwarten sind, bei deren Begehung er zwei verschiedene Verbrechenstatbestände (räuberische Erpressung, versuchte schwere Brandstiftung) verwirklichte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen ist, dass der Verurteilte in Freiheit mit Rauschmitteln rückfällig würde und in der Folge mit hoher Wahrscheinlichkeit (auch) mit Gewalttaten im Sinne zwar nicht qualifizierter, aber doch erheblicher Körperverletzungsdelikte zu rechnen wäre. In der Gesamtschau dieser Umstände verstößt ein weiterer Maßregelvollzug noch nicht gegen das Übermaßverbot. Bei zukünftigen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs wird jedoch eine Erledigterklärung der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB in stetig wachsendem Maße in den Blick zu nehmen sein.
16 
2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Aus den bereits zu § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB ausgeführten Gründen ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Verstoß gegen die eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung flankierenden Weisungen der Führungsaufsicht (vgl. § 67d Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 68f Abs. 1, Abs. 2 StGB) – anders als im Falle der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB – zum Widerruf der Bewährung führen könnte (vgl. § 67g Abs. 1 StGB). Angesichts der weiterhin nicht zureichend bewältigten Suchtproblematik des Verurteilten, der den Suchtdruck, der sein Leben seit vielen Jahren prägt, weiterhin stark verspürt, ist nicht damit zu rechnen, dass ein drohender Bewährungswiderruf allein oder im Zusammenwirken mit möglichen Weisungen der Führungsaufsicht zu einem dauerhaften abstinenten Verhalten des Verurteilten führen würde. Ohne belastbare Aussicht auf einen zukünftigen Rauschmittelverzicht des Verurteilten kann diesem jedoch keine positive Kriminalprognose gestellt werden.
17 
3. Das Landgericht wäre jedoch – zumal angesichts der anschließend nicht weiter verfolgten Ankündigung in seinem Beschluss vom 27.01.2014 – gehalten gewesen, auf der Grundlage des § 67a Abs. 1 StGB eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB, also in eine Entziehungsanstalt, zu erwägen. Jedenfalls wenn nach der konkreten Sachlage die Möglichkeit besteht, dass durch den Vollzug einer anderen als der im Urteil angeordneten Maßregel die Dauer des Freiheitsentzugs reduziert werden kann, ist eine solche gerichtliche Prüfung bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (der Verhältnismäßigkeit) geboten, wenn über die Fortdauer der Unterbringung gemäß § 67e StGB entschieden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15; siehe auch BVerfG, NJW 2013, 3328, 3230; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 67a Rn. 3; Pollähne, in: NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 67a Rn. 23).
18 
Hinsichtlich des Verurteilten liegen erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass seine Resozialisierung in einer Entziehungsanstalt besser gefördert werden könnte als in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. D. sowie des Zentrums für Psychiatrie in Z. konnte die Suchtkrankheit des Verurteilten im Gegensatz zu dessen psychischer Erkrankung bislang nicht erfolgreich therapiert werden und stellt offenkundig den vordringlichen Grund für die weiterhin negative Kriminalprognose dar. Sollte es gelingen, die Rauschmittelabhängigkeit des Verurteilten zu beherrschen, bestünde auf der Grundlage der vorliegenden psychiatrischen Expertisen eine realistische Chance, dass er in Freiheit bei fortbestehender Krankheitseinsicht die erforderliche Medikation fortsetzen und nicht mehr straffällig würde. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, eine Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt in Betracht zu ziehen, anstatt ihn weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, dortige Lockerungsversuche auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit in Folge der Suchtproblematik scheitern zu sehen und schließlich – in durchaus absehbarer Zeit – die Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage von § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB trotz weiterhin negativer Kriminalprognose wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären.
19 
4. Bevor die Entscheidung, ob der Verurteilte gemäß § 67a Abs. 1 StGB in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen ist, abschließend getroffen werden kann, ist allerdings noch eine ergänzende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Geboten erscheinen insbesondere die Einholung einer sachverständigen Äußerung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 StGB aus medizinischer Sicht vorliegen; insoweit dürfte es sich anbieten, den mit dem Vorgang bereits vertrauten Gutachter Prof. Dr. D. um eine ergänzenden Stellungnahme zu bitten. Auch dürfte die Einschätzung des Zentrums für Psychiatrie in Z. zu dieser Frage einzuholen und wird der Verurteilte erneut anzuhören sein.
20 
Angesichts dieser Erfordernisse kommt entgegen § 309 Abs. 2 StPO eine eigene Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 06.11.2013, 2 Ws 429/13; Beschluss vom 02.12.2015, 2 Ws 527/15). Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
21 
5. Nachdem der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer aus den genannten Gründen aufzuheben ist, bedarf die Frage, ob der Beschluss angesichts der Unterzeichnung durch den Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer „für die sich im Urlaub befindliche“ Beisitzerin auch unter einem formalen Mangel leidet, keiner abschließenden Beantwortung. Der Senat weist aber darauf hin, dass es ratsam, wenn nicht sogar erforderlich gewesen wäre, den Umstand aktenkundig zu begründen, dass die Beisitzerin einerseits an der Beschlussfassung beteiligt, andererseits aber an einer Unterschriftsleistung verhindert war (vgl. OLG Koblenz, MDR 1983, 864; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 164 und VRS 96/99, Nr. 77; siehe auch Valerius, in: MK-StPO, § 33 Rn. 21; Weßlau, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, Vor § 33 Rn. 12).

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.