Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Feb. 2016 - 2 Ws 6/16

bei uns veröffentlicht am12.02.2016

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 17. November 2015 aufgehoben, soweit der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe von fünf Oberbekleidungsstücken mit den Aufdrucken „Old Germany“, „KOMA-KOLONNE TANZORCHESTER IMMERVOLL“, „Deutsche Musik“, „Rock’n Roll Band Chaos & Randal“ sowie „BULLY BOYS ROCK & ROLL“ an den Antragsgegner abgelehnt wurde.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vorbezeichneten Oberbekleidungsstücke an den Antragsteller herauszugeben.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird als unbegründet verworfen.

3. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen hat der Antragsteller drei Fünftel zu tragen. Im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100,00 EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Der Antragsteller befindet sich seit dem 31.10.2013 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X. Sein Begehren richtet sich auf die Aushändigung von T-Shirts, die ihm von der Antragsgegnerin mit der Begründung verweigert wird, sie hätten eine eindeutig rechte Symbolik, sodass ihr Tragen mit großem Provokationspotential behaftet und deswegen die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt erheblich gefährdet wäre.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende T-Shirts:
1. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Abbildung eines Fadenkreuzes und der Aufschrift „Freikorps Deutschland“ (in Frakturschrift);
2. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Aufschrift „Division 88“ (in Frakturschrift);
3. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Aufschrift „LANDSER DEUTSCHLAND“;
4. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit einem aufgedruckten Adler und der Aufschrift „Deutsche Musik“ (in Frakturschrift);
5. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit einem aufgedruckten Adler und der in einander verschlungenen Aufschrift „SS“ (in Frakturschrift);
6. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Aufschrift „Nationaler Widerstand“ (in Frakturschrift), auf der Rückseite mit einem aufgedruckten Adler und der Aufschrift „Deutschland“ (in Frakturschrift);
7. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck eines Zahnrads, das ein mit einem Hammer gekreuztes Schwert umfasst, und den Aufschriften „STURMWEHR“ und „DER KAMPF GEHT WEITER“;
8. Weißes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck eines Schildes vor einer mit einem Morgenstern gekreuzten Hellebarde und der Aufschrift „White Power“ (in Frakturschrift);
9. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit den Aufschriften „Landser“ (in Frakturschrift) sowie „EINE DEUTSCHE LEGENDE“;
10. Weißes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck eines Helmes und der Aufschrift „Nordmann stark&frei“;
11. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck einer Grimasse und den Aufschriften „BÖHSE ONKELZ“ und „ONKELZ WIE WIR“;
12. Braunes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Aufschrift „Braune Musik Fraktion“ (in Frakturschrift) um ein mit einer Gitarre gekreuztes Schnellfeuergewehr vor einem roten „L“ (in Frakturschrift), auf der Rückseite mit dem Aufdruck „TERRORISTEN MIT E-GITARRE“;
13. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem kreisförmigen Aufdruck „KOMA-KOLONNE TANZORCHESTER IMMERVOLL“ um einen Bären mit dem Aufdruck „L“ (in Frakturschrift), der über dem Kopf ein Tablett mit drei Bierkrügen trägt;
14. Rostrotes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck „ROCK AGAINST COMMUNISM“ sowie einer Mondsichel und einem Totenkopf, der einen Hammer zwischen den Zähnen trägt und eine Messerklinge an seinem Hals hat, auf der Rückseite mit dem Aufdruck „RAC - ROCK GEGEN KOMMUNISMUS“, wobei Letzteres in mehreren Sprachen wiederholt wird;
15. Gelbes T-Shirt, auf der Vorderseite mit den Aufdrucken „Spreegeschwader“ und „We must secure the existence of our people and a future for white children“ (jeweils in Frakturschrift), auf der Rückseite mit dem Aufdruck „I believe in 14 words“ (in Frakturschrift);
16. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit einem doppelköpfigen Adler und den Aufdrucken „NW“ und „Noie Werte“ (jeweils in Frakturschrift);
17. Weißes T-Shirt, auf der Vorderseite mit einem aufgedruckten Adler entsprechend dem Wappen des Deutschen Kaiserreichs und der Aufschrift „Old Germany“ (in Frakturschrift);
18. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem kreisförmigen Aufdruck „Rock’n Roll Band Chaos & Randal“ um vier kreisförmig angeordnete, jeweils in einem roten Wappenschild befindliche „D“ (in Frakturschrift);
19. Weißes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem kreisförmigen Aufdruck „BULLY BOYS ROCK&ROLL“ um eine muskulöse männliche Gestalt, die einen Hammer trägt, auf der Rückseite mit der Aufschrift „Aggrevated“;
20. Weißes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Abbildung eines Wikingers, der ein Schwert schwingt, und der Aufschrift „EUROPE AWAKE“;
21. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Abbildung mehrerer Polizisten in Schutzausrüstung und der Aufschrift „Republik der Strolche“, auf der Rückseite mit den Aufdrucken „Deutschlandtour“ sowie den Namen verschiedener Justizvollzugsanstalten (in Frakturschrift) und dem Aufdruck „DIE GEDANKEN SIND FREI“;
22. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit dem Aufdruck „Landser“ (in Frakturschrift), auf der Rückseite mit einem Soldaten in Wehrmachtsuniform und den Aufdrucken „Landser“ und „Deutsche Wut“ (in Frakturschrift);
23. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit den Aufdrucken „WARLORD“ sowie „SCHÜTZE DEIN LAND“, auf der Rückseite mit dem Aufdruck „Gnadenlos und unbeugsam!“ (in Frakturschrift);
24. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit einer stilisierten Figur in Kleidung des „Ku-Klux-Klan“, auf der Rückseite mit den Aufdrucken „KLANSMEN“ und „R’n’R PATRIOTS“;
25. Schwarzes T-Shirt, auf der Vorderseite mit der Abbildung einer Panzerfaust und den Aufdrucken „Panzerfaust“ (in Frakturschrift) und „records“, auf der Rückseite mit der Abbildung eines Soldaten mit Stahlhelm und Panzerfaust.
Den Antrag des Antragstellers vom 04.12.2014 auf gerichtliche Entscheidung, dass ihm diese Kleidungsstücke auszuhändigen seien, wies das Landgericht mit Beschluss vom 19.03.2015 zunächst zurück. Dieser Beschluss wurde auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten durch Senatsbeschluss vom 10.07.2015 - 2 Ws 163/15 - mangels einer zureichenden Tatsachendarstellung aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 17.11.2015 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die vorgenannten T-Shirts 7 bis 11 an den Antragsteller herauszugeben, da sie deren Herausgabe an den Antragsteller mit Verfügung vom 27.03.2014 selbst angeordnet und diese Verfügung bisher nicht zurückgenommen habe. Im Übrigen wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.11.2015 zugestellt wurde, hat der Antragsteller am Montag, den 21.12.2015, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde erhoben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
II.
1. Die gemäß §§ 130, 118 Abs. 1 und 3, 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 43 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG zulässig. Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Herausgabe auch der vorgenannten T-Shirts mit den laufenden Nummern 4, 13, 17, 18 und 19 aus § 18 Satz 1 JVollzGB V zu. Die Herausgabe der übrigen T-Shirts durfte die Antragsgegnerin demgegenüber verweigern.
a) Aus § 18 Satz 1 JVollzGB V, der in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen das Recht gibt, eigene Kleidung zu tragen, soweit sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sowie für regelmäßigen Wechsel sorgen, ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Aushändigung seiner in der Justizvollzugsanstalt verwahrten Kleidungsstücke. Dieser Anspruch findet seine Grenze allerdings in § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V, wonach in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen (nur) solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind. Es ist nicht ausgeschlossen, auf der Grundlage dieser Vorschrift auch das Tragen von Kleidungsstücken zu untersagen, mit dem eine Meinungsäußerung verbunden oder das Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10.07.2015, 2 Ws 163/15; Egerer, in: Wulf, Beck’scher Online-Kommentar Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, § 18 JVollzGB V Rdn. 2; ferner - allerdings für den Strafvollzug, für den § 16 JVollzGB III andere Rechtsregeln aufstellt - OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013, 1 Vollz (Ws) 659/12; OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2013, 1 Ws 117/13).
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Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes auch im Maßregelvollzug jedwede Kundgabe einer wertenden Äußerung schützt, ohne dass es auf deren Gegenstand, Wert, Vernünftigkeit, Richtigkeit oder Gefährlichkeit ankommt (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415 f.; NJW 2005, 1341, 1342; NJW 2012, 1273; NJW 2015, 2022). Dabei dient das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch und gerade dem Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf allgemein und ohne tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (BVerfG, NJW 2004, 2814, 2815; NVwZ 2008, 671, 673).
11 
Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 Grundgesetz, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dienen, die vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind, nur im Rahmen der „allgemeinen Gesetze“ zulässig. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG, NJW 1998, 1381; NJW 2004, 2814, 2815). § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V ist ein solches „allgemeines Gesetz“; die Vorschrift dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt und richtet sich damit weder gegen die Meinungsfreiheit als solche noch gegen eine bestimmte Meinung.
12 
Als „allgemeines Gesetz“ ist § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V jedoch seinerseits im Lichte des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz auszulegen und anzuwenden. Dies bedeutet, dass sowohl bei der Auslegung der tatbestandlichen Merkmale insbesondere der „Sicherheit“ sowie der „Ordnung“ der Justizvollzugsanstalt als auch bei der Ausübung des von § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V eingeräumten Ermessens die von dem besonderen grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit ausgehenden Wechselwirkungen zu beachten sind (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 330 f.; NJW 2012, 1273, 1274; NJW 2015, 2022).
13 
Danach kann die Möglichkeit, dass es aufgrund einer Meinungsäußerung innerhalb der Justizvollzugsanstalt zu Übergriffen seitens anderer Gefangener oder Untergebrachter kommen kann, die sich durch eine - nicht verbotene und damit grundrechtlich geschützte - Meinungsäußerung provoziert fühlen, jedenfalls nicht ohne Weiteres als Gefährdung der Sicherheit innerhalb der Justizvollzugsanstalt verstanden werden. Vielmehr ist vorrangig zu prüfen, ob zu der Beseitigung der Gefahr anderweitige Maßnahmen - insbesondere gegenüber denjenigen Personen, von denen die Gefahr ausgeht - in Betracht kommen. Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne Weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden. Sind in einer Haftanstalt Maßnahmen zum Schutz eines Gefangenen vor einer Bedrohung durch Dritte erforderlich, müssen daher vorrangig bestehende - gegebenenfalls auch disziplinarische - Möglichkeiten der Einwirkung auf diejenigen ausgeschöpft werden, von denen die Bedrohung ausgeht (vgl. - zur Frage des Tragens von Damenkleidung im Männervollzug durch einen transsexuellen Gefangenen - OLG Celle, NStZ 2011, 704, 706; siehe auch - zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor Gegendemonstranten - BVerfG, NJW 2000, 3053, 3056; NVwZ 2006, 1049, 1050).
14 
Gleichfalls kann eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung nicht allein wegen ihres - nicht generell verbotenen - Inhalts als schwerwiegende Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt angesehen werden. Vielmehr muss hinzukommen, dass diese Störung nicht auf dem bloßen gedanklichen Inhalt der geäußerten Meinung, sondern vielmehr auf der Art und Weise ihrer Äußerung und deren - gegebenenfalls sogar beabsichtigten - Wirkungen gründet. Dabei dürfen auch die Spezifika des Maßregelvollzugs Berücksichtigung finden, der durch ein räumlich beengtes Zusammenleben sehr verschiedener Persönlichkeiten mit eher geringer Frustrationstoleranz geprägt ist, welche sich ihre Gegenüber weder ausgesucht haben noch ihnen entgehen können. Danach sind im Vollzug der Sicherungsverwahrung (nur) solche Beschränkungen der Meinungsfreiheit als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen, die ein aggressives und provokatives Auftreten einer in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Person unterbinden, durch das im Maßregelvollzug ein Klima der Gewaltdemonstration und der potenziellen Gewaltbereitschaft erzeugt werden kann; Gleiches gilt, wenn sich eine in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Person durch ihr Erscheinungsbild und Auftreten mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert (vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 2814, 2815 f.; NVwZ 2008, 671, 673 f.).
15 
b) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe durfte dem Antragsteller das Tragen der T-Shirts 4, 13, 17, 18 und 19 nicht untersagt werden. Diesen T-Shirts wohnt - auch unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz - kein hinreichend provokativer, gewaltverherrlichender oder offenkundig neonazistischer Gehalt inne. Soweit das T-Shirt 4 „Deutsche Musik“ und das T-Shirt 17 „Old Germany“ (unter Bezugnahme auf den Wappen des Deutschen Kaiserreichs) propagieren, liegen einfache Meinungsäußerungen vor, bei denen keine Bedenken bestehen, sie (auch) im Maßregelvollzug zuzulassen. Soweit das T-Shirt 13 lediglich durch ein aufgedrucktes „L“ (in Frakturschrift) auf die rechtsextremistische Musikgruppe „Landser“ Bezug nimmt und das T-Shirt 18 ein Album der zur Hooliganszene zählenden „4xD Rock’n Roll Band“ sowie das T-Shirt 19 die sich zum „Weißen Nationalismus“ in den Vereinigten Staaten zählende Musikgruppe „Bully Boys“ bewerben, sind die Aufdrucke - im Lichte von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz betrachtet und unter Berücksichtigung der nicht ohne Weiteres erkennbaren Bedeutung des „L“ sowie der in der Bevölkerung weitgehend fehlenden Bekanntheit der beiden letztgenannten Musikgruppen - nicht von einem Gehalt, der als schwerwiegende Störung der Ordnung der Justizvollzugsanstalt angesehen werden kann. Ein stilisiertes Hakenkreuz erkennt der Senat auf dem T-Shirt Nummer 18 - anders als die Strafvollstreckungskammer - nicht. Die Antragsgegnerin war daher zur Herausgabe der T-Shirts 4, 13, 17, 18 und 19 zu verpflichten; soweit der angefochtene Beschluss diese Verpflichtung verneint hat, war er aufzuheben.
16 
Über die T-Shirts 7 bis 11 hatte der Senat nicht zu befinden, nachdem bereits das Landgericht mit Beschluss vom 17.11.2015 die Antragsgegnerin zu deren Herausgabe verpflichtet und die Antragsgegnerin keine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss erhoben hat.
17 
Die Aushändigung der übrigen T-Shirts durfte die Antragsgegnerin verweigern. Auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung des Artikels 5 Abs. 1 Grundgesetz auf das Verständnis des gedanklichen Inhalts der Aufdrucke auf diesen Kleidungsstücken enthalten diese strafrechtlich verbotene Äußerungen oder Verherrlichungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihrer Symbole oder verbinden ein rechtsextremistisches Gedankengut mit einem - durch ihren äußeren Eindruck oder die beworbenen Musikgruppen vermittelten - aggressiven, militaristischen oder gewaltverherrlichenden und damit gleichermaßen provozierenden wie einschüchternden Gehalt. Die T-Shirts 2 und 5 nehmen ohne Weiteres erkennbar auf (gemäß § 86a StGB verbotene) Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen Bezug; für die Abkürzung „SS“ bedarf dies keiner Begründung, die Zahl 88 steht für ein doppeltes „H“, den achten Buchstaben des Alphabets, und verklausuliert damit erkennbar die Abkürzung für „Heil Hitler“. Das T-Shirt mit der Nummer 21 äußert sich durch den Aufdruck „Republik der Strolche“ beleidigend gegenüber Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland und bildet in diesem Zusammenhang - teilweise sogar individualisierbar - Polizeibeamte ab. Die T-Shirts 1, 3, 6, 12, 14, 15, 20 sowie 22 bis 25 enthalten Aufdrucke von Waffen, Formulierungen oder Bekenntnissen zu der als kriminelle Vereinigung einzustufenden und insoweit in der Bevölkerung auch hinreichend bekannten Musikgruppe „Landser“ (vgl. BGH, NStZ 2005, 377 f.), aus denen sich jeweils das erkennbare Bestreben des Trägers der Kleidungsstücke ergibt, zur Durchsetzung seiner politischen Anschauungen auch Gewalt anwenden und sich damit außerhalb der von Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz allein geschützten rein geistigen Auseinandersetzung begeben zu wollen (vgl. BVerfG, NJW 1969, 1161, 1162; NJW 1983, 1415 f.; NVwZ-RR 2008, 330). Bei dem T-Shirt 16 ergibt sich der rechtsextremistische und gewaltverherrlichende Gehalt aus den derart zu charakterisierenden Liedtexten der insoweit in der Bevölkerung auch hinreichend bekannten Musikgruppe „Noie Werte“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2008, 2 BvR 337/08 = [hinsichtlich des Namens der Musikgruppe anonymisiert] NJW 2008, 2568 ff.). Die Annahme der Antragsgegnerin, dass eine Aushändigung dieser T-Shirts zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Justizvollzugsanstalt untersagt werden durfte, ist daher nicht zu beanstanden.
III.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130, 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Strafprozeßordnung - StPO | § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen


(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Mo

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 130 Anwendung anderer Vorschriften


Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.