Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juli 2016 - 2 Ws 211/16

published on 18/07/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Juli 2016 - 2 Ws 211/16
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Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Justizministeriums Baden-Württemberg wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Das Landgericht Freiburg hat mit Beschluss vom 04.05.2016 festgestellt, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2014, mit der die Zulassung alkoholfreien Bieres in ihrer Abteilung für Sicherungsverwahrung abgelehnt wurde, rechtswidrig sei. Mit der genannten Verfügung hatte die Antragsgegnerin den Antrag des in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Antragstellers abgelehnt, ihm den Einkauf alkoholfreien Bieres zu genehmigen. Sie hatte sich darauf berufen, dass sich in der Abteilung für Sicherungsverwahrung zahlreiche Untergebrachte befänden, die in der Vergangenheit einen schädlichen und teilweise suchtartigen Konsum von Alkohol praktiziert hätten und bei denen die Gefahr bestehe, dass der Genuss alkoholfreien Bieres ihren Suchtdruck erhöhe, was - beispielsweise im Rahmen unbeaufsichtigter vollzugsöffnender Maßnahmen - zu einem Alkoholrückfall führen könne.
Gegen den Beschluss des Landgerichts, der der Antragsgegnerin mit am 11.05.2016 ausgeführter Verfügung vom 06.05.2016 formlos übersandt wurde, hat das Justizministerium Baden-Württemberg mit Telefax vom 07.06.2016 Rechtsbeschwerde erhoben und mit dieser eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts sowie die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Antragsteller hat zu der Rechtsbeschwerdebegründung mit Schreiben vom 28.06. sowie vom 01., 03. und 11.07.2016 Stellung genommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Justizministerium Baden-Württemberg ist als am Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 130, 111 Abs. 2 StVollzG beteiligte Aufsichtsbehörde befugt, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG selbst zu erheben (Senat, Beschluss vom 18.08.2005, 2 Ws 159/05; Beschluss vom 16.10.2008, 2 Ws 253/08; OLG Karlsruhe, NStZ 2003, 622, 623 m. w. N.).
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Eine obergerichtliche Entscheidung zu den Voraussetzungen und Grenzen des § 20 JVollzGB V, der den Einkauf in der Sicherungsverwahrung regelt, ist bisher - soweit dem Senat ersichtlich - nicht ergangen.
Form und Frist der §§ 130, 118 Abs. 1, Abs. 2 StVollzG sind gewahrt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.
Abgesehen davon, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer insofern rechtsfehlerhaft ist, als über den zulässigen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Neubescheidung gemäß §§ 109 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG durch einen Feststellungsausspruch entschieden wurde, der nur im Falle eines - vorliegend nicht eingetretenen - erledigenden Ereignisses zulässig gewesen wäre (§ 115 Abs. 3 StVollzG), leidet der angefochtene Beschluss an Darstellungsmängeln und verkennt die Voraussetzungen und Grenzen des § 20 JVollzGB V.
10 
a) Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V erhalten die in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen die Möglichkeit, unter Vermittlung der Justizvollzugsanstalt in angemessenem Umfang einzukaufen, wobei die Justizvollzugsanstalt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V auf ein Angebot hinzuwirken hat, das auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. § 20 Abs. 2 JVollzGB V schließt solche Gegenstände vom Einkauf aus, die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden.
11 
Aus diesem gesetzlichen Regelungskonzept folgt kein genereller Anspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten, dass ein bestimmtes Produkt seiner Wahl in das Einkaufssortiment aufgenommen wird (LT-Drucksache 15/2450, Seite 69; vgl. auch - zu § 22 StVollzG - OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 33; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2016, Vollz (Ws) 13/14; Arloth, StVollzG, 3. Auflage 2011, § 22 Rn. 2). Welche Artikel in das Angebot aufgenommen werden, wie der Einkauf zu organisieren ist und wie oft Gelegenheit zum Einkauf gewährt wird, stellt das Gesetz vielmehr in das Ermessen der Vollzugsbehörde, bei dessen Ausübung einerseits auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht zu nehmen ist und das andererseits seine äußeren Grenzen darin findet, dass die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdende Gegenstände nicht zum Einkauf zugelassen werden dürfen (vgl. OLG Frankfurt, ZfStrVo 1979, 33, 34; OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011, III - 1 Vollz (Ws) 421/11). Danach getroffene Einkaufsregelungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (nur) insoweit, als zu entscheiden ist, ob die Justizvollzugsanstalt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (hier insbesondere: aus § 20 Abs. 2 JVollzGB V) überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung (hier insbesondere: dem Leitgesichtspunkt des § 20 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V Rechnung tragend) Gebrauch gemacht hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG).
12 
b) Das Landgericht hätte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf beschränken dürfen, die Entscheidung der Antragsgegnerin - zumal ohne jedwede Bezugnahme auf eine Rechtsnorm sowie deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen - als unzureichend begründet und daher rechtswidrig zu erklären. Vielmehr wäre die Darlegung und Begründung im Einzelnen erforderlich gewesen, ob und inwieweit die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2014 den äußeren und inneren Grenzen des dieser in § 20 JVollzGB V eingeräumten Ermessens gerecht geworden ist.
13 
aa) Insoweit hätte es zunächst der näheren Überprüfung bedurft, ob die Zulassung alkoholfreien Bieres in der Sicherungsverwahrung die Sicherheit oder Ordnung in der Justizvollzugsanstalt gefährdet und daher zwingend versagt werden musste (§ 20 Abs. 2 JVollzGB V). Dies wäre der Fall, wenn das Vorhandensein alkoholfreien Bieres in der Abteilung für Sicherungsverwahrung eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen in der Justizvollzugsanstalt oder ein geordnetes und menschenwürdiges Zusammenleben im Maßregelvollzug begründete (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 349, 350; Dorsch, in: BeckOK Strafvollzugsrecht BW, § 3 JVollzGB III Rn. 18, 20), wobei diese Gefahr nicht zwingend in der Person des Antragstellers begründet sein müsste (vgl. KG, Beschluss vom 26.09.2005, 5 Ws 444/05; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.04.2016, Vollz (Ws) 13/14; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 22 Rn. 4). Demgegenüber ermöglicht § 20 Abs. 2 JVollzGB V nicht den Ausschluss von Gegenständen vom Einkauf zum Zwecke der Vorbeugung (außerhalb) der Justizvollzugsanstalt begangener erheblicher Straftaten; einen solchen, beispielsweise in der Generalklausel des § 4 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB V enthaltenen Vorbehalt hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 JVollzGB V gerade nicht aufgenommen.
14 
Demzufolge könnte ein Ausschluss des Einkaufs alkoholfreien Bieres durch Sicherungsverwahrte durch § 20 Abs. 2 JVollzGB V unter der Voraussetzung gerechtfertigt werden, dass sein Konsum für den Antragsteller oder - nach einer etwaigen Weitergabe - für andere, suchtkranke Sicherungsverwahrte als konkret gesundheitsschädlich einzustufen wäre oder den Suchtdruck in einer Weise erhöhen würde, dass die Ordnung der Anstalt gefährdende Aktivitäten mit dem Ziel der (subkulturellen) Beschaffung oder Herstellung alkoholischer Getränke erwartet werden müssten (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1985, 479; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2004, 131). Hierzu hat die Strafvollstreckungskammer keine Feststellungen getroffen. In ihren daher lückenhaften Darlegungen ist sie auf die jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach der Konsum alkoholfreien Bieres alkoholkranke Personen „wieder auf den Geschmack bringen, den Suchtdruck erhöhen“ und einen Alkoholrückfall bereits während vollzugsöffnender Maßnahmen wahrscheinlich machen könne, nicht eingegangen. Auch wenn der Gesetzgeber alkoholfreiem Bier andernorts ersichtlich keine die Entstehung von Alkoholmissbrauch fördernde Wirkung beimisst (vgl. § 9 Abs. 1 JuSchG; hierzu Liesching, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 9 JuSchG Rn. 5), wird sich nach Auffassung des Senats letztlich nur durch die Einholung eines suchtmedizinischen Sachverständigengutachtens (nach Anhörung der Beteiligten, erforderlichenfalls unter Vermittlung eines geeigneten Gutachters durch die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e. V. oder eine vergleichbare Fachorganisation) und unter ergänzender Heranziehung der in der Justizvollzugsanstalt R (Niedersachsen) seit 2013 gemachten Erfahrungen beurteilen lassen, ob der Konsum alkoholfreien Bieres als (für alkoholkranke Personen in der Sicherungsverwahrung) bereits konkret gesundheitsschädlich oder den Suchtdruck in einer die Anstaltsordnung gefährdenden Weise steigernd angesehen kann.
15 
bb) Soweit sie eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in Folge der Zulassung alkoholfreien Bieres der Sache nach nicht bejaht hat, hätte die Strafvollstreckungskammer weiter zu prüfen gehabt, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, dem Antragsteller den Einkauf alkoholfreien Bieres zu untersagen, den Wünschen und Bedürfnissen der Untergebrachten in der gebotenen Weise Rechnung getragen oder dies - dann ermessensfehlerhaft - unterlassen hat (§ 20 Abs. 1 Satz 2 JVollzGB). Bei dieser Entscheidung sind zum einen die (rein subjektiven) Wünsche der (Gesamtheit der) Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen, ohne dass insoweit allerdings - zumal angesichts des in § 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V normierten Angleichungsgrundsatzes und des Abstandsgebotes zwischen Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011, III - 1 Vollz (Ws) 421/11) - übertriebene Anforderungen an die Zahl und Häufigkeit des Wunsches nach dem Einkauf eines bestimmten Produktes gestellt werden dürfen. Zum anderen sind aber auch die (objektiven) Bedürfnisse der in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen zu berücksichtigen, was die Verfolgung der in § 1 JVollzGB V normierten Ziele des Vollzugs der Sicherungsverwahrung einschließt, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann, und die Untergebrachten zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn nicht sogar geboten, bei der Entscheidung, ob ein bestimmtes Produkt zum Einkauf zugelassen wird, Gesichtspunkte der Resozialisierung und damit auch der Suchttherapie - unterhalb der Schwelle der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt - zu berücksichtigen, zu gewichten und in Relation zu den vorhandenen Wünschen der Sicherungsverwahrten nach dem Bezug dieses Produktes sowie dem Angleichungsgrundsatz zu stellen. Auch hierzu fehlt es an den erforderlichen Darlegungen der Strafvollstreckungskammer, die dazu gehalten gewesen wäre, sich mit dem - in der ablehnenden Verfügung der Antragsgegnerin substantiiert vorgetragenen - Gesichtspunkt einer möglichen „Triggerwirkung“ alkoholfreien Bieres auf alkoholkranke Sicherungsverwahrte näher auseinanderzusetzen, was nach Auffassung des Senat ebenfalls die Einholung eines suchtmedizinischen Sachverständigengutachtens nahegelegt hätte.
16 
c) Angesichts der aufgezeigten Rechtsfehler war der Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben (§§ 130, 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Da die Sache mangels zureichender Feststellungen nicht spruchreif ist, war die Sache zudem zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§§ 130, 119 Abs. 4 Satz 2, 3 StVollzG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch

Annotations

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 119 sowie 120 bis 126) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.