Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Freiburg vom 25. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.- EUR festgesetzt (§§ 65, 60, 52 GKG).

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.05.2015, mit dem der in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X befindliche Antragsteller die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt begehrt, über seinen am 23.01.2015 an die Vollzugsplankonferenz gestellten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in die Innenstadt von X“ durch die Vollzugsplankonferenz zu entscheiden.
Der Antrag vom 04.05.2015 wurde vom Landgericht Freiburg – Strafvollstreckungskammer – mit angefochtenem Beschluss vom 25.05.2016 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem die Justizvollzugsanstalt Stellung zum Antrag genommen und der Antragsteller hierzu eine Gegenvorstellung abgegeben hatte. In der von der Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme vorgelegten Fortschreibung des Vollzugsplans vom 02.02.2015 wurde der Antragsteller zu seinem oben genannten Antrag an die Vollzugsplankonferenz darauf hingewiesen, dass generell der Abteilungsleiter der Sicherungsverwahrung im Benehmen mit dem Anstaltsleiter über diesen Antrag zu gegebener Zeit entscheiden werde. Daher werde im Rahmen dieser Konferenz keine Entscheidung hinsichtlich dieses Antrages getroffen. Einen diesbezüglichen Antrag an den Abteilungsleiter hat der Antragsteller nicht gestellt.
Der Antragsteller hat gegen diesen – ihm nach seinen Angaben am 02.06.2016 zugestellten – Beschluss am 06.06.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, insbesondere sei obergerichtlich zu klären, inwieweit die Vollzugsplankonferenz über Anträge auf Ausführung zu entscheiden hat.
II.
A.
Die den Erfordernissen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Der Fall gibt Veranlassung, Rechtsfragen, die sich aus den Regelungen der § 7 und § 11 JVollzGB V betreffend die Zuständigkeit zu Entscheidungen über Anträge auf Ausführungen von Sicherungsverwahrten ergeben und die durch obergerichtliche Entscheidungen nicht hinreichend geklärt sind, zu klären.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, Art. 19 Absatz 4 GG sei verletzt, weil die Strafvollstreckungskammer dem Antragsteller sachwidrig den Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehre, ist jedenfalls unbegründet. Die Garantie des Art 19 Abs. 4 GG besagt, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht ihm der Rechtsweg offen. Dieser Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 10, 268). Solches trägt der Antragsteller schon selbst nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat nach hinreichender Aufklärung des Sachverhaltes vielmehr über den gemäß § 109 StVollzG zulässigen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzugs inhaltlich entschieden. Dass sie in ihrer Entscheidung der Rechtsansicht des Antragstellers nicht folgt, kann die Verfahrensrüge nicht begründen.
2. Die Sachrüge ist zwar zulässig erhoben, deckt im Ergebnis jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Vollzugsplankonferenz ist zur Entscheidung über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V nicht zuständig, weshalb der Verpflichtungsantrag von der Strafvollstreckungskammer zutreffend als unbegründet verworfen wurde.
Der Verpflichtungsantrag gegen die im Rahmen der Vollzugsplankonferenz getroffene Entscheidung ist zulässig, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollzugsplankonferenz eine Maßnahme getroffen hat, die unmittelbare Rechtwirkung für den Untergebrachten entfaltet hat (Bachmann in LNNV, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 29 m.w.N.), als über seinen „Antrag auf ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ nicht – wie von ihm beantragt – im Rahmen der Vollzugsplankonferenz entschieden wurde, und der Antragsteller – nach wie vor – eine Entscheidung gerade durch dieses Gremium begehrt.
Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet, weil die Vollzugsplankonferenz nach § 7 JVollzGB V zur Entscheidung über den konkreten Antrag auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet von X“ nicht zuständig ist und deshalb über den Antrag zu Recht nicht entschieden, sondern den Antragsteller an den gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V i.V.m. Nr. 6.1 VV-JVollzGB V zu § 11 insoweit zuständigen Anstaltsleiter verwiesen hat.
10 
a. Die Freiheitsorientierung der Sicherungsverwahrung sieht vollzugsöffnende Maßnahmen als wichtiges Instrument vor, das nicht ohne zwingenden Grund versagt werden kann. Gemäß § 11 Abs. 3 JVollzGB V besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch des Untergebrachten auf vier begleitete Ausführungen in einem Vollzugsjahr, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für Flucht oder Missbrauch oder die Gefährdung des Vollzugszieles dem entgegenstehen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 25).
11 
Der Untergebrachte kann einen Antrag auf vollzugsöffnende Maßnahmen stellen. Dieser ist schriftlich an die Anstaltsleitung zu richten. Darüber hinaus kann er im Rahmen der Vollzugsplankonferenz seine Vorstellungen zur Ausgestaltung der vollzugsöffnenden Maßnahmen einbringen (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V § 11 Rn. 27).
12 
b. Der Vollzugsplan ist ein zentrales Element des dem Resozialisierungsziel verpflichteten Vollzugs, der das Vollzugsziel individuell konkretisiert (Nestler in LNNV, a.a.O., Abschn. C Rn. 29 m.w.N.).
13 
In § 7 Abs. 1 JVollzGB V sind die Minimalanforderungen an den Inhalt des Vollzugsplanes enthalten, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen benennt. Nach § 7 Abs. 2 JVollzGB V ist der Vollzugsplan fortlaufend auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der Untergebrachten sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen. In § 7 Abs. 3 JVollzGB V ist u.a. geregelt, dass zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt werden. § 7 Abs. 5 JVollzGB V bestimmt, dass die Vollzugsplanung mit den Untergebrachten erörtert wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen.
14 
Bei den Bestimmungen des Vollzugsplans handelt es sich um selbständige Maßnahmen und deshalb ist die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (gem. § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, 2 Ws 236/06 -, juris).
15 
Während der von der Vollzugsplankonferenz aufgestellte Vollzugsplan nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V Angaben darüber enthalten muss, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt Lockerungen und vollzugsöffnende Maßnahmen in Betracht kommen, trifft der Anstaltsleiter die Anordnung von Lockerungen bzw. vollzugsöffnenden Maßnahmen (Laubenthal in LNNV, a.a.O.; Abschn. E Rn. 124). Der Anstaltsleiter hat damit auch darüber zu entscheiden, ob bei einer Ausführung nach § 11 Abs. 3 JVollzGB V eine Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 JVollzGB V oder in § 62 Abs. 6 JVollzGB V angeordnet wird (zu den Voraussetzungen der Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten bei einer Ausführung vgl. Senat, Beschluss vom 12.08.2014, 2 Ws 278/14 -, juris).
16 
c. Vorliegend enthält die Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 02.02.2015 – wie gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 12 JVollzGB V erforderlich – Angaben über vollzugsöffnende Maßnahmen (insbesondere, dass seit der letzten Vollzugsplankonferenz am 28.07.2014 insgesamt drei Ausführungen problemlos erfolgten, jeweils mit Fesselung und in Begleitung von drei AVD-Beamten) und Ausführungen zur möglichen Rechtfertigung einer Fesselung des Antragstellers bei Ausführungen gemäß § 62 Abs. 6 JVollzGB V.
17 
Soweit die Vollzugsplankonferenz es darüber hinaus abgelehnt hat, über den vom Antragsteller an sie gerichteten Antrag auf „ungefesselte Ausführung in die Innenstadt von X“ zu entscheiden, wurde der – bei der Vollzugsplankonferenz auf eigenen Wunsch hin nicht anwesende – Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, da die Vollzugsplankonferenz für die konkrete Entscheidung über besondere Sicherungsmaßnahmen bei Ausführungen nicht zuständig ist und ihre Entscheidung damit den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
18 
Der Gesetzeslage entspricht auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 6.1. zu § 11 JVollzGB V, die regelt, dass die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter über die nach Lage des Falles erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer (konkreten) Ausführung entscheidet (BeckOK Strafvollzug Baden-Württemberg/Obergfell-Fuchs/Böhm JVollzGB V, VV zu § 11 JVollzGB V).
19 
Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 28.04.2015 ist – wie erforderlich – über die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei einer vom Antragsteller konkret beantragten Ausführung auch entschieden worden. Einen Antrag an die Anstaltsleitung auf „ungefesselte Ausführungen in das Stadtgebiet X“ hat der forensisch erfahrene Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, so dass schon aus diesem Grunde eine weitere Entscheidung der Antragsgegnerin nicht erforderlich war.

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(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen: 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,2. die Verlegung in ein

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7.
Lockerungen des Vollzuges und
8.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 1000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt F. mehrere Freiheitsstrafen. Gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt war der 9.8.2006. Die Endstrafe ist auf den 30.12.2009 notiert.
Mit am 24.10.2005 eingekommenem Schreiben wandte sich der Gefangene gegen die am 12.10.2005 erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplans, soweit dort Lockerungsmaßnahmen versagt wurden. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung, den sie als Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, ihn in die Lockerungsabteilung zu verlegen und ihm Ausgang, hilfsweise Ausführung zu gewähren, ausgelegt hat, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen war (§ 116 Abs. 1 StVollzG), hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer war schon deshalb aufzuheben, weil sie den ihr zur Prüfung vorgelegten Verfahrensgegenstand verkannt und damit ihrer Entscheidung möglicherweise einen falschen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt hat. Der Antragsteller hat sich in der Frist des § 112 Abs. 1 S. 1 StVollzG unter Vorlage des Protokolls zur Fortschreibung des Vollzugsplans dagegen gewandt, dass seinem Antrag, in die Lockerungsabteilung verlegt zu werden, nicht entsprochen und ihm Vollzugslockerungen versagt worden seien. Dieser Antrag war zulässig, da es sich bei dem Vollzugsplan - auch in seinen Fortschreibungen (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) - und den darin enthaltenen einzelnen Anordnungen um Maßnahmen im Sinne des § 109 StVollzG handelt, die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden können (BVerfG NStZ 1993, 301; 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495; StV 2004, 555). Insbesondere unterliegt die Feststellung des Vollzugsplans, keine Lockerungen zu gewähren, der gerichtlichen Überprüfung nach § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS; OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Diese hat die Strafvollstreckungskammer vorliegend jedoch nicht vorgenommen, sondern mit ihrer Entscheidung einen „konkretisierten“ - und in dieser Form mangels vorangegangenen Begehrens dieser Maßnahmen unzulässigen - Antrag vom 19.12.2005 auf Verlegung in die Lockerungsabteilung und Ausgang bzw. Ausführung einer sachlichen Prüfung unterzogen. Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft, weil es sich bei den Bestimmungen des Vollzugsplans um selbständige Maßnahmen handelt und deshalb die Frage, ob lockerungsbezogene Lücken oder positive Inhalte des Vollzugsplans (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) die Rechte des Gefangenen verletzen, von der Rechtsverletzung durch konkrete Entscheidungen über Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) zu trennen sind (BVerfG 3.7.2006, bei JURIS).
Der angegriffene Beschluss kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das tatsächliche Begehren des Antragstellers, nämlich das Versagen der Lockerungsgewährung in der Fortschreibung des Vollzugsplans, mit gleicher Begründung wie die später beantragten Lockerungen hätte abgelehnt werden können. Zwar muss die Vollzugsbehörde auch bei der im Rahmen der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidung, ob und ggf. ab wann welche Vollzugslockerungen zu gewähren sind, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG berücksichtigen (OLG Karlsruhe Justiz 2004, 495). Lockerungen dürfen deshalb im Vollzugsplan nur vorgesehen werden, wenn Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr nicht gegeben sind. Doch stellt sich die Beurteilung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr im Rahmen der bei der Vollzugsplanung allgemein zu prüfenden Lockerungseignung möglicherweise anders dar als hinsichtlich einer konkret beantragten Lockerungsmaßnahme. Insbesondere sind aber auch an die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde bei der Lockerungsplanung (vgl. BVerfG 3.7.2006, bei JURIS) einerseits und der Ablehnung konkret beantragter Maßnahmen (Schwind/Böhm-Ullenbruch zu § 11 Rn 26) andererseits unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Der gegen die Versagung von Lockerungen bei der Fortschreibung des Vollzugsplans gerichtete Antrag des Gefangenen wurde deshalb mit der Begründung, die Justizvollzugsanstalt habe die beantragten Lockerungen zurecht wegen Missbrauchsgefahr versagt, nicht sachlich beschieden, zumal sich dem Protokoll über die Vollzugsplanfortschreibung dieser Grund für die Ablehnung von Lockerungen nicht eindeutig entnehmen lässt.
Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die über den am 24.10.2006 eingekommenen Antrag zu entscheiden hat.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts F. vom 9. Juli 2014 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei der Ausführung am 25. März 2014 rechtswidrig war.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Untergebrachten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

4. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt F. Mit Verfügung vom 21.3.2014 wurden durch den Leiter der Vollzugsanstalt Anordnungen bezüglich der Durchführung einer Ausführung am 25.03.2014, u.a. auch nähere Regelungen zur Fesselung, getroffen. Am 3.4.2014 stellte der Untergebrachte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Vollzugsbehörde vom 21. März 2014 über die Art und Weise der Fesselung bei der Ausführung am 25. März 2014. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 9.7.2014, dem Untergebrachten zugestellt am 11.7.2014, wies das Landgericht F. den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die am 21.7.2014 eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 83 JVollzGB BW V, 116 Abs. 1, 130 StVollzG).
2. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und aufgrund bestehender Spruchreife zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung über die Fesselung bei der Ausführung (zum Feststellungsinteresse bei Fesselung vgl. OLG Celle NStZ 1985, 480; 1991, 559).
a. Die getroffene Anordnung über die Fesselung war rechtswidrig, weil sie mangels hinreichender Begründung keine gerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit erlaubt.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angeordnete Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme ihre Grundlage entweder in § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 JVollzGB BW V oder in § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V haben kann. Auf welche dieser Vorschriften die Vollzugsbehörde die von ihr getroffene Anordnung stützt, ergibt sich indes weder aus der Verfügung vom 21.3.2014 noch der dort in Bezug genommenen Verfügung vom 28.1.2014, die beide keinerlei Begründung zu der Fesselungsanordnung enthalten. Damit ist eine gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich, die hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der „Gefahr der Flucht in erhöhtem Maß“ (§ 62 Abs. 1 JVollzGB BW V) bzw. der „Fluchtgefahr aus anderen Gründen“ (§ 62 Abs. 6 JVollzGB BW V) wegen des der Vollzugsbehörde damit eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. dazu OLG Karlsruhe StraFo 2013, 302 m.w.N.; zu der inhaltlich identischen Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 1 StVollzG außerdem Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 1 m.w.N. und allgemein zum Begriff der Fluchtgefahr § 11 Rn. 10 m.w.N.) darauf beschränkt ist, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung ein zutreffendes Verständnis der die Anordnung tragenden Norm zugrundegelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Arloth a.a.O. § 115 Rn. 16 m.w.N.). Dies kann aber ohne eine entsprechende Begründung der getroffenen Anordnung nicht überprüft werden. Die nachgeschobene Begründung in der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 23.4.2014 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit unbeachtlich, weil sich nicht sicher feststellen lässt, dass die dort angeführten Gesichtspunkte beim Treffen der Anordnung tatsächlich in die Erwägungen einbezogen wurden (vgl. Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 52). Dieser formale Mangel zieht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich.
b. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die in der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 23.4.2014 aufgezeigten Gesichtspunkte grundsätzlich geeignet waren, die Fesselung des Untergebrachten bei der Ausführung nach § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V zu tragen.
Anders als § 62 Abs. 1 JVollzGB BW V setzt die Anordnung der Fesselung bei einer Ausführung keine erhöhte Fluchtgefahr voraus (anders wohl OLG Karlsruhe a.a.O. zu § 67 Abs. 4 JVollzGB BW III). Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der insoweit eindeutigen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Schaffung einer grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg. Denn dort heißt es zu § 62 Abs. 6 JVollzGB BW V: „Absatz 6 beschreibt Situationen außerhalb der Justizvollzugsanstalt, in denen die Verwirklichung der Gefahr der Flucht der oder des Untergebrachten typischerweise bereits aufgrund der äußeren Umstände erhöht ist. In diesen Fällen lässt die Bestimmung als eigenständige Ermächtigungsnorm die Anordnung der Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme grundsätzlich zu, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen müssen.“
Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach die auf konkreten Tatsachen beruhende Annahme der Gefahr des Entweichens bei der Ausführung, zu deren Beseitigung die Fesselung geeignet und erforderlich ist; allgemeine Befürchtungen oder Vermutungen reichen dafür allerdings nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Arloth a.a.O., § 11 Rn. 11 m.w.N.).
Insoweit erscheint es bedenklich, dass die Vollzugsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 23.4.2014 auch auf das Unterstützerumfeld des Untergebrachten abgestellt hat, ohne dabei Tatsachen vorzutragen, die einen konkreten Anhalt für eine drohende Befreiung des Untergebrachten durch Personen aus diesem Umfeld belegen.
10 
Jedoch reichen die weiteren von der Vollzugsbehörde genannten Umstände - die unbearbeitete Persönlichkeitsproblematik des Untergebrachten und die daraus und aus der unbefristeten Maßregel resultierende Perspektivlosigkeit - auch für sich genommen aus, die Annahme einer Fluchtgefahr und damit eine Fesselung des Untergebrachten bei Ausführungen zu rechtfertigen.
11 
Bei künftigen Anordnungen wird die Vollzugsbehörde indes zu bedenken haben, dass ihr auch hinsichtlich der Auswahl der Fesselungsmöglichkeiten ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Ermessen zusteht (vgl. Arloth a.a.O., § 88 Rn. 1), weshalb eine Anordnung auch insoweit eine Begründung enthalten muss.
III.
12 
1. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 121 Abs. 3, 130 StVollzG, 83 JVollzGB BW V i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
13 
2. Den Gegenstandswert hat der Senat entsprechend der Bedeutung der Sache für den Untergebrachten gemäß §§ 52, 60, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 65 GKG für beide Instanzen auf 500 EUR festgesetzt (vgl. Kamann/Spaniol a.a.O., § 121 Rn. 11).