Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2012 - 18 UF 338/11

bei uns veröffentlicht am15.03.2012

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …. übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (knappschaftliche Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6478 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die am 08.09.2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 20.04.2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (rechtskräftig seit 10.01.2012) geschieden. Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften haben die beteiligten Ehegatten während der Ehezeit (01.09.2000 bis 31.03.2011) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Für die Antragsgegnerin teilte die Deutsche Rentenversicherung …. am 05.07.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,2919 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 3,1460 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 18.949,40 EUR mitgeteilt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 4.529,19 EUR mitgeteilt.
Für den Antragsteller teilte die Deutsche Rentenversicherung … am 27.09.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,8756 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 4,4378 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 26.730,34 EUR mitgeteilt.
- In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,5394 Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 2.842,76 EUR mitgeteilt.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, indem es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 4,4378 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin sowie zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 3,1460 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragstellers übertragen hat. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom Antragsteller erworbenen 1,0788 Entgeltpunkte (Ost) und den von der Antragsgegnerin erworbenen 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) hat das Familiengericht nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 08.11.2011 (2 F 121/11) wird verwiesen.
10 
Die Deutsche Rentenversicherung …. - die Beteiligte Ziffer 2 - hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, alle Anrechte der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auszugleichen. Sie begründet dies damit, dass nach § 120f Abs. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig seien. Im Übrigen vermeide der Ausschluss einzelner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbener Anrechte kaum Verwaltungsaufwand, solange noch mindestens ein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht auszugleichen sei. Der Aufwand sei dann sogar höher, weil der familiengerichtliche Ausgleich nicht mehr den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten entspreche, wodurch die Prüfung der Entscheidung des Familiengerichts erschwert werde.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
12 
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung …. - der Beteiligten Ziffer 2 - ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Alle vom Antragsteller und der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte sind im Wege der internen Teilung auszugleichen. Die Anwendung von § 18 VersAusglG auf eines oder mehrere Anrechte kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, da die angefochtene Entscheidung sie in ihren Rechten beeinträchtigt.
14 
Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (vgl. BGH NJW 1982, 448, 449; BGH NJW-RR 1990, 1156, 1157). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine in der unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht liegende Gesetzesverletzung geltend, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirkt. Sie bekämpft damit eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583).
15 
Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, Beck RS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
16 
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … ist dabei in zulässiger Weise auf die Anfechtung des Ausspruches begrenzt worden, soweit die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte betroffen sind. Die Teilanfechtung ist möglich, wenn und soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG; vgl. auch Borth, a.a.O., Rn. 1214). Sie ist zulässig, sofern nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe, 18 UF 202/10, BeckRS 2011, 16076; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 38). Gründe für die Einbeziehung der in der angefochtenen Entscheidung übertragenen gesetzlichen Anrechte aus den alten Bundesländern sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anwendung von § 18 VersAusglG kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
18 
a) Das Familiengericht ist bei der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hinsichtlich der von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte wurden der Entscheidung auf beiden Seiten Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt, obwohl dies nur in Bezug auf den Antragsteller richtig ist. Für die Antragsgegnerin hingegen weist die Auskunft des Versorgungsträgers insoweit knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) aus. Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind indessen nicht gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 558; Wick, FuR 2011, 436, 439).
19 
Anrechte sind nur dann gleichartig, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55). Knappschaftliche Entgeltpunkte weisen jedoch nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor auf als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI. Damit ist die Wertentwicklung gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher, weil der höhere Rentenartfaktor unter Vervielfältigung mit dem aktuellen Rentenwert gemäß den §§ 64, 254b SGB VI zu dementsprechend höheren Rentenbeträgen führt. Die unterschiedliche Wertentwicklung steht der Annahme einer Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits entgegen.
20 
Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Gleichartigkeit dieser Anrechte aus der auch im Rahmen von § 18 VersAusglG zu berücksichtigenden Wertung von § 120f SGB VI (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 194, Tz. 22). Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 120f Abs. 1 SGB VI. Jedoch nimmt § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Verhältnis zu in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte von der Annahme einer Gleichartigkeit ausdrücklich aus. Der Gesetzgeber hat die Begriffe „Anrechte gleicher Art“ in beiden Vorschriften bewusst gewählt, was aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich ist; auch sonst sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen (BGH a.a.O.).
21 
Die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften scheidet daher aus.
22 
b) Gleichermaßen kommt vorliegend auch die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG auf das vom Antragsteller in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR nicht in Betracht.
23 
Zwar ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auf dieses Anrecht grundsätzlich anwendbar, weil dem Anrecht auf Seiten der Antragsgegnerin kein gleichartiges Anrecht gegenübersteht und daher der - vorrangige - § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnet ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 195, Tz. 31, 32). Denn die Antragsgegnerin verfügt nur über Entgeltpunkte und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost), welche gemäß der Wertung des § 120f Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB VI nicht gleicher Art wie Entgeltpunkte (Ost) sind (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22). Das Anrecht des Antragstellers liegt mit dem insoweit maßgeblichen korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR auch unter der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV, so dass es sich insofern um eine Kleinstversorgung handelt, deren Entstehen und Bildung § 18 Abs. 2 VersAusglG gerade vermeiden will (BT-Drucks. 16/10144, S. 38; Johannsen/Henrich-Holzwarth, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 1).
24 
Bei der Ermessensausübung in § 18 VersAusglG hat das Gericht das Interesse von Versorgungsträgern an einer Verwaltungsvereinfachung gegen das Interesse von ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger (weiterer) Anrechte abzuwägen (vgl. Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212). Maßgeblich ist das Argument der Vermeidung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für Versorgungsträger durch Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters (BT-Drucks. 16/10144, S. 60; Bergner NJW 2010, 3269; BGH FamRZ 2012, 189, 190, Tz. 19).
25 
Der Ausschluss dieses Anrechts des Antragstellers nach § 18 Abs. 2 VersAusglG würde indessen - auch im Hinblick auf die Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG - nicht zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führen. Denn selbst dann wären - ohne hierfür einen neuen Anwärter aufnehmen zu müssen - Umbuchungen zwischen den Versicherungskonten der beteiligten Ehegatten vorzunehmen, weil auf jeden Fall die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte aufzuteilen sind. Zudem wird - anders als im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, § 12 VersAusglG - im Fall des Rentenbezugs kein weiterer Aufwand mehr verursacht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011, 18 UF 210/10; Borth, FamRZ 2010, 979, 981). Zum anderen wird nach Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) auch dieses Anrecht mit den vorhandenen Anrechten aus den alten Bundesländern zusammengeführt werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 197, Tz. 48). Eine Kleinstversorgung im Sinne der Gesetzesbegründung liegt daher lediglich noch auf absehbare Zeit vor.
26 
Damit fehlt eine sachliche Rechtfertigung für die mit der Anwendung der Bagatellklausel verbundene Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wick, a.a.O., S. 440), weshalb von der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen ist (vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 2 UF 349/10, BeckRS 2010, 27991; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212).
27 
Zusammenfassend kommt daher der Ausschluss von Anrechten der Beteiligten aus dem Versorgungsausgleich nach § 18 VersAusglG unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Über die insoweit teilrechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus sind deshalb auch die im Beitrittsgebiet erworbenen gesetzlichen Anrechte der beteiligten Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG auszugleichen. Der Ausgleichswert der Anrechte entspricht dabei jeweils der Hälfte ihres Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Insgesamt sind dementsprechend zugunsten des Antragstellers folgende Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen:
28 
- 3,1460 Entgeltpunkte
- 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost).
29 
Zugunsten der Antragsgegnerin sind insgesamt folgende Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen:
30 
- 4,4378 Entgeltpunkte
- 0,5394 Entgeltpunkte (Ost).
31 
Eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit ist - im Gegensatz zum früheren Recht - in der Beschlussformel nicht mehr erforderlich, weil die maßgeblichen Bezugsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung (jeweilige Entgeltpunkte) zeitunabhängig sind (vgl. OLG Celle NJW 2010, 1975; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 528 ff.).
III.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht - unter Berücksichtigung des für die Ehescheidung in erster Instanz zugrunde gelegten dreifachen Monatsnettoeinkommens der Ehegatten von 6.192,00 EUR - auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Im Hinblick auf die für die vorliegende Konstellation mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ist es nicht geboten, gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. (2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgle

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18

bei uns veröffentlicht am 07.12.2018

Tenor Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu  lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
3.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird0,6
b)in den übrigen Fällen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten für Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten für Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
3.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
3.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
3.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

Gilt für das auszugleichende Anrecht das Betriebsrentengesetz, so erlangt die ausgleichsberechtigte Person mit der Übertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.