Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2018:1207.10UF158.18.00
07.12.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu  lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 67 Rentenartfaktor


Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1.Renten wegen Alters1,02.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,53.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,04.Erziehungsrenten1,05.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung


Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 82 Rentenartfaktor


Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 1. Renten wegen Alters1,33332. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderunga)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Aug. 2013 - 13 UF 475/13

bei uns veröffentlicht am 30.08.2013

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2013 in Ziff. 2

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. März 2012 - 18 UF 338/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:1.

Referenzen

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird0,6
b)in den übrigen Fällen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten für Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten für Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …. übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (knappschaftliche Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6478 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die am 08.09.2000 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde auf den am 20.04.2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 08.11.2011 (rechtskräftig seit 10.01.2012) geschieden. Nach den vom Familiengericht eingeholten Auskünften haben die beteiligten Ehegatten während der Ehezeit (01.09.2000 bis 31.03.2011) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Für die Antragsgegnerin teilte die Deutsche Rentenversicherung …. am 05.07.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,2919 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 3,1460 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 18.949,40 EUR mitgeteilt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 4.529,19 EUR mitgeteilt.
Für den Antragsteller teilte die Deutsche Rentenversicherung … am 27.09.2011 folgende Anrechte mit:
- In der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8,8756 Entgeltpunkten. Als Ausgleichswert wurden 4,4378 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert mit 26.730,34 EUR mitgeteilt.
- In der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert wurden 0,5394 Entgeltpunkte (Ost) und der korrespondierende Kapitalwert mit 2.842,76 EUR mitgeteilt.
Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich geregelt, indem es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 4,4378 Entgeltpunkte auf das Konto der Antragsgegnerin sowie zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der internen Teilung 3,1460 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragstellers übertragen hat. Hinsichtlich der in der Ehezeit vom Antragsteller erworbenen 1,0788 Entgeltpunkte (Ost) und den von der Antragsgegnerin erworbenen 1,2955 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) hat das Familiengericht nach § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 08.11.2011 (2 F 121/11) wird verwiesen.
10 
Die Deutsche Rentenversicherung …. - die Beteiligte Ziffer 2 - hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, alle Anrechte der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auszugleichen. Sie begründet dies damit, dass nach § 120f Abs. 2 SGB VI Entgeltpunkte (Ost) und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig seien. Im Übrigen vermeide der Ausschluss einzelner in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbener Anrechte kaum Verwaltungsaufwand, solange noch mindestens ein in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenes Anrecht auszugleichen sei. Der Aufwand sei dann sogar höher, weil der familiengerichtliche Ausgleich nicht mehr den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten entspreche, wodurch die Prüfung der Entscheidung des Familiengerichts erschwert werde.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
12 
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung …. - der Beteiligten Ziffer 2 - ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Alle vom Antragsteller und der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte sind im Wege der internen Teilung auszugleichen. Die Anwendung von § 18 VersAusglG auf eines oder mehrere Anrechte kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG, da die angefochtene Entscheidung sie in ihren Rechten beeinträchtigt.
14 
Versorgungsträger haben neben ihren eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren (vgl. BGH NJW 1982, 448, 449; BGH NJW-RR 1990, 1156, 1157). Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine in der unrichtigen Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht liegende Gesetzesverletzung geltend, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirkt. Sie bekämpft damit eine Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2011, Az. 15 UF 74/11, BeckRS 2011, 17583).
15 
Dass die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin von vornherein nicht berührt sind, kann bei der Nichtdurchführung des Ausgleichs nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht angenommen werden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.06.2011, BeckRS 2011, 21714; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.08.2011, BeckRS 2011, 23267, OLG Celle, B. v. 15.11.2011, Beck RS 2011, 26615; a.A. wohl Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rn. 1216).
16 
Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … ist dabei in zulässiger Weise auf die Anfechtung des Ausspruches begrenzt worden, soweit die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte betroffen sind. Die Teilanfechtung ist möglich, wenn und soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG; vgl. auch Borth, a.a.O., Rn. 1214). Sie ist zulässig, sofern nicht besondere Gründe die Einbeziehung der sonstigen Anrechte zwingend erfordern (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe, 18 UF 202/10, BeckRS 2011, 16076; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 38). Gründe für die Einbeziehung der in der angefochtenen Entscheidung übertragenen gesetzlichen Anrechte aus den alten Bundesländern sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
17 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anwendung von § 18 VersAusglG kommt vorliegend unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
18 
a) Das Familiengericht ist bei der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Hinsichtlich der von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte wurden der Entscheidung auf beiden Seiten Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt, obwohl dies nur in Bezug auf den Antragsteller richtig ist. Für die Antragsgegnerin hingegen weist die Auskunft des Versorgungsträgers insoweit knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) aus. Knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost) und Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) sind indessen nicht gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 558; Wick, FuR 2011, 436, 439).
19 
Anrechte sind nur dann gleichartig, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 55). Knappschaftliche Entgeltpunkte weisen jedoch nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor auf als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI. Damit ist die Wertentwicklung gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher, weil der höhere Rentenartfaktor unter Vervielfältigung mit dem aktuellen Rentenwert gemäß den §§ 64, 254b SGB VI zu dementsprechend höheren Rentenbeträgen führt. Die unterschiedliche Wertentwicklung steht der Annahme einer Gleichartigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG bereits entgegen.
20 
Darüber hinaus ergibt sich die fehlende Gleichartigkeit dieser Anrechte aus der auch im Rahmen von § 18 VersAusglG zu berücksichtigenden Wertung von § 120f SGB VI (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 194, Tz. 22). Danach gelten als Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG zwar die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 120f Abs. 1 SGB VI. Jedoch nimmt § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Verhältnis zu in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte von der Annahme einer Gleichartigkeit ausdrücklich aus. Der Gesetzgeber hat die Begriffe „Anrechte gleicher Art“ in beiden Vorschriften bewusst gewählt, was aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich ist; auch sonst sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, den gleichlautenden Begrifflichkeiten unterschiedliche Bedeutungen zukommen zu lassen (BGH a.a.O.).
21 
Die Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG auf die von den Ehegatten im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften scheidet daher aus.
22 
b) Gleichermaßen kommt vorliegend auch die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG auf das vom Antragsteller in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbene Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0788 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR nicht in Betracht.
23 
Zwar ist § 18 Abs. 2 VersAusglG auf dieses Anrecht grundsätzlich anwendbar, weil dem Anrecht auf Seiten der Antragsgegnerin kein gleichartiges Anrecht gegenübersteht und daher der - vorrangige - § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnet ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 195, Tz. 31, 32). Denn die Antragsgegnerin verfügt nur über Entgeltpunkte und knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost), welche gemäß der Wertung des § 120f Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGB VI nicht gleicher Art wie Entgeltpunkte (Ost) sind (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 22). Das Anrecht des Antragstellers liegt mit dem insoweit maßgeblichen korrespondierenden Kapitalwert von 2.842,76 EUR auch unter der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SGB IV, so dass es sich insofern um eine Kleinstversorgung handelt, deren Entstehen und Bildung § 18 Abs. 2 VersAusglG gerade vermeiden will (BT-Drucks. 16/10144, S. 38; Johannsen/Henrich-Holzwarth, 5. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 1).
24 
Bei der Ermessensausübung in § 18 VersAusglG hat das Gericht das Interesse von Versorgungsträgern an einer Verwaltungsvereinfachung gegen das Interesse von ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger (weiterer) Anrechte abzuwägen (vgl. Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212). Maßgeblich ist das Argument der Vermeidung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands für Versorgungsträger durch Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters (BT-Drucks. 16/10144, S. 60; Bergner NJW 2010, 3269; BGH FamRZ 2012, 189, 190, Tz. 19).
25 
Der Ausschluss dieses Anrechts des Antragstellers nach § 18 Abs. 2 VersAusglG würde indessen - auch im Hinblick auf die Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG - nicht zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führen. Denn selbst dann wären - ohne hierfür einen neuen Anwärter aufnehmen zu müssen - Umbuchungen zwischen den Versicherungskonten der beteiligten Ehegatten vorzunehmen, weil auf jeden Fall die in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte aufzuteilen sind. Zudem wird - anders als im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, § 12 VersAusglG - im Fall des Rentenbezugs kein weiterer Aufwand mehr verursacht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.06.2011, 18 UF 210/10; Borth, FamRZ 2010, 979, 981). Zum anderen wird nach Angleichung des allgemeinen Rentenwerts mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) auch dieses Anrecht mit den vorhandenen Anrechten aus den alten Bundesländern zusammengeführt werden (vgl. BGH FamRZ 2012, 192, 197, Tz. 48). Eine Kleinstversorgung im Sinne der Gesetzesbegründung liegt daher lediglich noch auf absehbare Zeit vor.
26 
Damit fehlt eine sachliche Rechtfertigung für die mit der Anwendung der Bagatellklausel verbundene Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wick, a.a.O., S. 440), weshalb von der Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen ist (vgl. auch OLG Jena, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 2 UF 349/10, BeckRS 2010, 27991; Borth, FamRZ 2010, 1210, 1212).
27 
Zusammenfassend kommt daher der Ausschluss von Anrechten der Beteiligten aus dem Versorgungsausgleich nach § 18 VersAusglG unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Über die insoweit teilrechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hinaus sind deshalb auch die im Beitrittsgebiet erworbenen gesetzlichen Anrechte der beteiligten Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG auszugleichen. Der Ausgleichswert der Anrechte entspricht dabei jeweils der Hälfte ihres Ehezeitanteils, § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Insgesamt sind dementsprechend zugunsten des Antragstellers folgende Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen:
28 
- 3,1460 Entgeltpunkte
- 0,6478 knappschaftliche Entgeltpunkte (Ost).
29 
Zugunsten der Antragsgegnerin sind insgesamt folgende Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … auszugleichen:
30 
- 4,4378 Entgeltpunkte
- 0,5394 Entgeltpunkte (Ost).
31 
Eine Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit ist - im Gegensatz zum früheren Recht - in der Beschlussformel nicht mehr erforderlich, weil die maßgeblichen Bezugsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung (jeweilige Entgeltpunkte) zeitunabhängig sind (vgl. OLG Celle NJW 2010, 1975; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rn. 528 ff.).
III.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht - unter Berücksichtigung des für die Ehescheidung in erster Instanz zugrunde gelegten dreifachen Monatsnettoeinkommens der Ehegatten von 6.192,00 EUR - auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Im Hinblick auf die für die vorliegende Konstellation mittlerweile gefestigte Rechtsprechung ist es nicht geboten, gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2013 in Ziff. 2 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion … (Vers. Nr. 275/…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 666,63 € monatlich, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 … W 531) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7473 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Versicherungskonto mit der Vers. Nr. 38 … F 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.590 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 18.06.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 03.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgte unter anderem durch interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dabei wurde angeordnet, dass im Umfang des Ausgleichswerts Entgeltpunkte zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen werden.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der geltend gemacht wird, der Ausgleich habe auf das bereits bestehende Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See zu erfolgen.

3

Der Senat hat die Beteiligten schriftlich angehört.

II.

4

Die verfahrensrechtlich nach §§ 58 ff., 228 FamFG nicht zu beanstandende statthafte und damit auch zulässige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache Erfolg.

5

Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind gesetzliche Rentenanrechte des Ausgleichspflichtigen immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (vgl. Ruland FamRZ 2013, 169 und Breuers in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 § 10 VersAusglG Rn. 4.1; a.A.: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).

6

Allerdings folgt dies noch nicht aus dem rentenrechtlichen Grundsatz, dass für einen Versicherten stets nur ein Versicherungskonto geführt werden darf (so aber Ruland FamRZ 2013, 169). Denn die Deutsche Rentenversicherung ist gemäß § 125 SGB VI in verschiedene Träger untergliedert und § 149 Abs. 1 SGB VI besagt lediglich, dass der einzelne Träger für jeden seiner Versicherten nur ein Versicherungskonto führen darf. Bestehen für einen Versicherten bei unterschiedlichen Trägern der Deutschen Rentenversicherung mehrere Versicherungskonten widerspricht dies auch nicht § 3 Abs. 1 VKVV. Nach dieser Vorschrift darf eine Versicherungsnummer zwar nur einmal vergeben werden. Diese wird jedoch ausweislich § 2 Abs. 1 VKVV u.a. aus der Bereichsnummer gebildet, welche sich wiederum gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 VKVV bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung unterscheidet. Konten bei unterschiedlichen Trägern können somit nicht zum Vorhandensein identischer Versicherungsnummern führen. Die Existenz mehrerer Versicherungskonten für einen Versicherten wird auch in § 3 Abs. 2 VKVV vorausgesetzt, der für diesen Fall eine Zusammenführung der Konten anordnet.

7

Bei der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG. Der abweichenden Ansicht des OLG Hamm (vgl. FamRZ 2013, 222) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

8

Dass es sich bei der Deutschen Rentenversicherung trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG handelt, folgt bereits von Gesetzes wegen sowohl aus § 126 Satz 1 SGB VI als auch aus § 120f Abs. 2 SGB VI. Beide Vorschriften sprechen von "der Rentenversicherung" bzw. "der gesetzlichen Rentenversicherung" und gehen somit von einem einheitlichen Versorgungsträger aus. Darüber hinaus bedürfte es nicht der Klarstellung in § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass in der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und in der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits erworbene Anrechte nicht als solche gleicher Art i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Denn würde es sich bei diesen Anrechten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um solche bei "demselben Versorgungsträger" i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG handeln, bedürfte es der Regelung des § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht.

9

Auch Praktikabilitätsgesichtspunkte stehen der Ansicht des Senats nicht entgegen. Zwar kann dem Familiengericht das Bestehen eines Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehegatten unbekannt sein, wenn dieses - wie vorliegend - im Fragebogen zum Versorgungsausgleich - ggfls. mangels in der Ehezeit erworbener Anwartschaften - nicht angeben wurde. Allerdings hat das Familiengericht das Vorhandensein eines solchen Versicherungskontos im Rahmen der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht durch eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu ermitteln. Diese ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zuständig, so lange kein Versicherungskonto existiert und hat daher regelmäßig auch Kenntnis davon, ob und bei welchem Träger ein bereits bestehendes Versicherungskonto geführt wird.

10

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung wie tenoriert abzuändern. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.

11

Im Hinblick auf die zitierte abweichende Entscheidung des OLG Hamm war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.