Oberlandesgericht Köln Beschluss, 07. Dez. 2018 - 10 UF 158/18
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich zum Versorgungsausgleich entschieden; hierbei hat es, soweit vorliegend von Interesse, im Wege der internen Teilung zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 Entgeltpunkten übertragen.
4Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), mit welcher diese beantragt, den Ausgleichswert als Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übertragen, da der Ehezeitanteil des Anrechts nicht in der allgemeinen, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben worden sei.
5Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; Einwände sind nicht erhoben worden.
6II.
7Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs.3 S.2 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
8Da die Wertentwicklung des betroffenen Anrechts gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher ist, weil knappschaftliche Entgeltpunkte nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2012 - 18 UF 338/11, FamRZ 2012, 1306), bedarf es einer entsprechenden Klarstellung im Tenor, da dieser ansonsten mehrdeutig wäre (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, 15. Aufl. (2017), § 10, Rn. 2).
9Da der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sind die Ansprüche auf dieses zu übertragen; dies gilt auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Trägers gesetzlicher Rentenversicherung (hier: Knappschaftliche Rentenversicherung), was sich bereits daraus erklärt, dass beide Rentenversicherer in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2013 – 13 UF 475/13, FamRZ 2014, 343).
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG.
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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei
1. | Renten wegen Alters | 1,3333 | |
2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | ||
a) | solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird | 0,6 | |
b) | in den übrigen Fällen | 0,9 | |
3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,3333 | |
4. | Renten für Bergleute | 0,5333 | |
5. | Erziehungsrenten | 1,3333 | |
6. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,3333 | |
anschließend | 0,3333 | ||
7. | großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,3333 | |
anschließend | 0,7333 | ||
8. | Halbwaisenrenten | 0,1333 | |
9. | Vollwaisenrenten | 0,2667. |
Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 1,3333 |
2. | Renten für Bergleute | 1,3333 |
3. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,3333 |
anschließend | 0,7333. |
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
2. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
3. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
4. | Erziehungsrenten | 1,0 |
5. | kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,25 | |
6. | großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, | 1,0 |
anschließend | 0,55 | |
7. | Halbwaisenrenten | 0,1 |
8. | Vollwaisenrenten | 0,2. |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung … (Beteiligte Ziffer 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 08.11.2011 (2 F 121/11) zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4378 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …. übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,1460 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,5394 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (knappschaftliche Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,6478 knappschaftlichen Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.238,40 EUR festgesetzt.
Gründe
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Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 18.06.2013 in Ziff. 2 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion … (Vers. Nr. 275/…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 666,63 € monatlich, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 … W 531) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7473 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung auf das vorhandene Versicherungskonto mit der Vers. Nr. 38 … F 009 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.590 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die am 18.06.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 03.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich erfolgte unter anderem durch interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dabei wurde angeordnet, dass im Umfang des Ausgleichswerts Entgeltpunkte zugunsten des Antragstellers auf ein für diesen zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen werden.
- 2
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der geltend gemacht wird, der Ausgleich habe auf das bereits bestehende Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See zu erfolgen.
- 3
Der Senat hat die Beteiligten schriftlich angehört.
II.
- 4
Die verfahrensrechtlich nach §§ 58 ff., 228 FamFG nicht zu beanstandende statthafte und damit auch zulässige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache Erfolg.
- 5
Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind gesetzliche Rentenanrechte des Ausgleichspflichtigen immer auf dieses vorhandene Versicherungskonto zu übertragen. Das gilt auch dann, wenn für das Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen ein anderer Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig ist (vgl. Ruland FamRZ 2013, 169 und Breuers in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 § 10 VersAusglG Rn. 4.1; a.A.: OLG Hamm FamRZ 2013, 222).
- 6
Allerdings folgt dies noch nicht aus dem rentenrechtlichen Grundsatz, dass für einen Versicherten stets nur ein Versicherungskonto geführt werden darf (so aber Ruland FamRZ 2013, 169). Denn die Deutsche Rentenversicherung ist gemäß § 125 SGB VI in verschiedene Träger untergliedert und § 149 Abs. 1 SGB VI besagt lediglich, dass der einzelne Träger für jeden seiner Versicherten nur ein Versicherungskonto führen darf. Bestehen für einen Versicherten bei unterschiedlichen Trägern der Deutschen Rentenversicherung mehrere Versicherungskonten widerspricht dies auch nicht § 3 Abs. 1 VKVV. Nach dieser Vorschrift darf eine Versicherungsnummer zwar nur einmal vergeben werden. Diese wird jedoch ausweislich § 2 Abs. 1 VKVV u.a. aus der Bereichsnummer gebildet, welche sich wiederum gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 VKVV bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung unterscheidet. Konten bei unterschiedlichen Trägern können somit nicht zum Vorhandensein identischer Versicherungsnummern führen. Die Existenz mehrerer Versicherungskonten für einen Versicherten wird auch in § 3 Abs. 2 VKVV vorausgesetzt, der für diesen Fall eine Zusammenführung der Konten anordnet.
- 7
Bei der Deutschen Rentenversicherung handelt es sich trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG. Der abweichenden Ansicht des OLG Hamm (vgl. FamRZ 2013, 222) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
- 8
Dass es sich bei der Deutschen Rentenversicherung trotz der Untergliederung in verschiedene Träger um einen einheitlichen Versorgungsträger i.S.v. § 10 Abs. 1 VersAusglG handelt, folgt bereits von Gesetzes wegen sowohl aus § 126 Satz 1 SGB VI als auch aus § 120f Abs. 2 SGB VI. Beide Vorschriften sprechen von "der Rentenversicherung" bzw. "der gesetzlichen Rentenversicherung" und gehen somit von einem einheitlichen Versorgungsträger aus. Darüber hinaus bedürfte es nicht der Klarstellung in § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, dass in der allgemeinen Rentenversicherung einerseits und in der knappschaftlichen Rentenversicherung andererseits erworbene Anrechte nicht als solche gleicher Art i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten. Denn würde es sich bei diesen Anrechten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um solche bei "demselben Versorgungsträger" i.S. des § 10 Abs. 2 VersAusglG handeln, bedürfte es der Regelung des § 120f Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht.
- 9
Auch Praktikabilitätsgesichtspunkte stehen der Ansicht des Senats nicht entgegen. Zwar kann dem Familiengericht das Bestehen eines Versicherungskontos des ausgleichsberechtigten Ehegatten unbekannt sein, wenn dieses - wie vorliegend - im Fragebogen zum Versorgungsausgleich - ggfls. mangels in der Ehezeit erworbener Anwartschaften - nicht angeben wurde. Allerdings hat das Familiengericht das Vorhandensein eines solchen Versicherungskontos im Rahmen der nach § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht durch eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu ermitteln. Diese ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zuständig, so lange kein Versicherungskonto existiert und hat daher regelmäßig auch Kenntnis davon, ob und bei welchem Träger ein bereits bestehendes Versicherungskonto geführt wird.
- 10
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung wie tenoriert abzuändern. Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S.1 FamGKG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.
- 11
Im Hinblick auf die zitierte abweichende Entscheidung des OLG Hamm war die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.