Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.04. 2008 - 4 O 15/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger 8.284,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, der dem Kläger aufgrund der außerordentlichen Kündigung des am 30.06.2005/27.07.2005 abgeschlossenen Vertrages (Nr. 0046449581) gegenüber der Beklagten Ziff. 2 zusteht.

Es wird festgestellt, daß der am 30.06.2005/27.07.2005 zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 abgeschlossene Vertrag über eine Beteiligung des Klägers in Höhe von 36.918,00 EUR einschließlich Agio durch die außerordentliche Kündigung vom 05.12.2006 beendet worden ist.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund der fehlerhaften Angaben des Vermittlers B. am 30.06.2005 über die Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 künftig erleidet.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 12 %, die Beklagte Ziff. 1 zu 12 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 76 %. Der Kläger trägt 24 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 2. Im übrigen behalten die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte Ziff. 2 ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 16.06.2005 gegründete Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Ihr Gesellschaftszweck ist es, das von den Gesellschaftern aufgebrachte Kapital zu investieren. Die Beklagte Ziff. 1 ist die Initiatorin und eine der beiden Gründungsgesellschafterinnen der Beklagten Ziff. 2. Weitere Gründungsgesellschafterin war die Privatbank R. GmbH & Co. KG. Dieser oblag nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten Ziff. 2 und sie war berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sollte auf die Beklagte Ziff. 1 übergehen, sobald deren Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf das Finanzkommissionsgeschäft erweitert worden war. Es war beabsichtigt, weitere Gesellschafter mit Gesamteinlagen von bis zu 120.000.000,00 EUR aufzunehmen. Mit dem Vertrieb der Beteiligungen war unter anderem die F. F. AG beauftragt.
Am 30.06.2005 hat der Kläger - ein in B. (Hinweis der Redaktion: B. liegt im Bereich der ehemaligen Sowjetunion) geborener, damals 49 Jahre alter Schleifer - bei einem Besuch des Vermittlers B. in seiner Privatwohnung eine formularmäßige Beitrittserklärung zu der Beklagten Ziff. 2 unterzeichnet. Danach hatte der Kläger am 01.08.2005 eine Einmalzahlung zzgl. Agio in Höhe von 6.300,00 EUR zu leisten und ab dem 01.08.2005 18 Jahre lang monatlich 141,75 EUR. Nach der Beitrittserklärung waren Entnahmen auf den Höchstbetrag von 50 % der Einmalzahlung beschränkt und monatlich anteilig in Höhe von 7 % p.a. möglich. In der Beitrittserklärung werden den Verbrauchern allgemeine Informationen „zu den Anbietern“ - nämlich der Beklagten Ziff. 2, der Privatbank R. und der Beklagten Ziff. 1 - erteilt.
Zur Bezahlung der Einmaleinlage haben der Kläger und seine Ehefrau ihre Lebensversicherungen aufgelöst. Auf ein Schreiben des Klägers vom 08.08.2006 hat die Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 22.08.2006 erwidert, daß seine Beteiligung seit Juni 2006 nicht mehr vertragskonform bedient werde; bezüglich der Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens übersende sie ihm die relevanten Passagen aus dem Emissionsprospekt zur nochmaligen Kenntnisnahme. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 05.12.2006 hat der Kläger seine Beteiligung gegenüber der Beklagten Ziff. 2 widerrufen und vorsorglich außerordentlich fristlos gekündigt. Er hat um Rückzahlung der bislang einbezahlten 8.284,50 EUR gebeten.
Der Kläger hat behauptet, als Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion verfüge er nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse. Herr B. von der F. F. AG habe das Vermittlungsgespräch daher auf Russisch mit ihm geführt. Er habe keinen Prospekt erhalten und die Informationen in der Beitrittserklärung nicht verstanden. Herr B. habe sie auch nicht näher erläutert, sondern nur gesagt, daß er aus formalen rechtlichen Gründen einige Unterschriften leisten müsse. Herr B. habe ihn nicht über die Risiken aufgeklärt. Er habe die Beteiligung vielmehr als eine absolut sichere Anlage mit garantierten regelmäßigen Ausschüttungen von 7 % dargestellt und erklärt, daß das einbezahlte Kapital jederzeit wieder abgerufen werden könne, wenn er es brauche. Die Anlage sei zur Altersvorsorge geeignet und besser und sicherer als die Lebensversicherungen, die zur Aufbringung der Einmaleinlage aufgelöst werden sollten. Als er im Jahr 2006 erkrankt sei und das Geld angefordert habe, habe sich aus den dann übersandten Auszügen aus dem - am 30.06.2005 noch gar nicht veröffentlichten - Emissionsprospekt ergeben, daß es sich um eine hoch riskante Anlage handele. Wäre er über die Risiken aufgeklärt worden, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Da der Vermittler über die Sicherheit, die garantierten Ausschüttungen und die Abrufbarkeit der Anlage falsche Angaben gemacht habe, sei er zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung berechtigt gewesen. Ihm stehe auch ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zu; die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da in der Widerrufsbelehrung ein hinreichend konkreter Hinweis auf den Fristbeginn gefehlt habe. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien nicht vereinbar mit dem Haustürwiderrufsrecht. Da die Beklagten die F. F. AG mit der Vermittlung der Beteiligungen beauftragt hätten, müßten sie sich das Fehlverhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Er sei so zu stellen, als habe er den Vertrag nicht abgeschlossen; die geleisteten Zahlungen seien also zurückzugewähren. Die arglistige Täuschung des Vermittlers sei jedenfalls der Beklagten Ziff. 1 zuzurechnen, die in der Beitrittserklärung sogar als Anbieter genannt werde. Aufgrund der Kündigung der Lebensversicherung sei ihm ein weiterer Schaden entstanden, den er noch nicht beziffern könne.
Die Beklagten haben geltend gemacht, die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Der Kläger sei durch den Vermittler, die Beitrittserklärung und den Emissionsprospekt, den er erhalten habe, über die Risiken der Beteiligung, auch das Risiko des Totalverlustes, und die Mindestlaufzeit des Vertrags aufgeklärt worden. Selbst wenn eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorläge, könnte das Verhalten des Vermittlers ihnen nicht nach § 278 BGB zugerechnet werden. Herr B. sei selbständig gegenüber dem Kläger aufgetreten; er habe außerhalb ihres Pflichtenkreises gehandelt und sei nicht ihr Erfüllungsgehilfe gewesen. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hätte die Beklagte Ziff. 2 nur das Auseinandersetzungsguthaben zu erstatten, das 255,08 EUR betrage. Eine Inanspruchnahme der Beklagten Ziff. 1 auf Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung scheide aus.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht Offenburg hat durch Urteil vom 18.04.2008 festgestellt, daß der Vertrag über den Gesellschaftsbeitritt des Klägers durch die außerordentliche Kündigung vom 05.12.2006 beendet ist (Ziff. 1). Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2. Im Fall einer Publikumsgesellschaft sei eine Rückabwicklung ex tunc nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ausgeschlossen. Auch gegenüber der Beklagten Ziff. 1 bestehe kein schadensersatzrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung. Wie sich aus dem Prospekt ergebe, sei diese zwar Gründungsgesellschafterin und Initiatorin der Beklagten Ziff. 2 gewesen. Als solche unterliege sie der Prospekthaftung. Der Kläger habe aber vorgetragen, daß ihm vor Abgabe seiner Beitrittserklärung kein Prospekt ausgehändigt worden sei. Allerdings habe der Kläger wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber der Beklagten Ziff. 2. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Vermittler dem Kläger ein falsches Bild von der Beteiligung gezeichnet habe. Die Ehefrau des Klägers habe glaubhaft bekundet, daß der Vermittler die Frage, ob man jederzeit an das Geld könne, falls etwas passiere, bejaht habe. Der Kläger hätte die Anlage nicht getätigt, wenn er über die Beschränkung des Entnahmerechts aufgeklärt worden wäre. Der Kläger sei Rußlanddeutscher und nach Angaben der Zeugin wie diese selbst nur sehr eingeschränkt der deutschen Spreche mächtig. Die formelhafte Erklärung auf dem Beitrittsformular, daß eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sei, habe keinen Beweiswert.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte Ziff. 2 Berufung eingelegt.
10 
Der Kläger macht geltend, da die Beklagten die F. F. AG mit dem Vertrieb beauftragt hätten, sei ihnen die Aufklärungspflichtverletzung durch den Unterbevollmächtigten B. nach § 278 BGB zuzurechnen. Zwischen ihm und den Beklagten sei zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Ausweislich der Beitrittserklärung habe der Vermittler für die dort genannten Anbieter gehandelt, zu denen die Beklagten gehörten. Wie das Kammergericht in einem Parallelverfahren entschieden habe, müsse sich die Beklagte Ziff. 1 das Auftreten des Vermittlers für sie als Anlageanbieter zurechnen lassen. Seine - von den Beklagten im Berufungsverfahren verspätet vorgelegten - Schreiben vom 08.08. und 28.08.2006 habe er nicht selbst formuliert, sondern sie seien von einem deutschsprachigen Bekannten aufgesetzt worden. Jedenfalls die Beklagte Ziff. 1 sei zum vollen Schadensersatz verpflichtet, weil sie für die zurechenbare Pflichtverletzung des Vermittlers hafte. Im übrigen handele es sich um einen Fall des vermuteten Wissensvorsprungs aufgrund institutionalisierten Zusammenwirkens, weil die Beklagte Ziff. 1 mit der Beklagten Ziff. 2 in ständiger Geschäftsbeziehung zusammengearbeitet und den Vertrieb gemeinsam organisiert habe.
11 
Der Kläger hat zunächst begehrt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.284,50 EUR und zum Ersatz aller künftig noch entstehenden Schäden aus der Beteiligung zu verurteilen.
12 
Nach einem Hinweis des Senats beantragt der Kläger nunmehr,
13 
die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Offenburg vom 18.04.2008 - 4 O 15/07 - zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung Nr. 0046449581 zu dem Nominalbetrag von 36.918,00 EUR (35.160,00 EUR zzgl. 5 % Agio), an den Kläger 8.284,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2006 zu zahlen;
14 
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der falschen Angaben des Vermittlers B. über die Beteiligung an der Beklagten zu 2) am 30.06.2005 künftig noch entstehen werden;
15 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
16 
Außerdem beantragt der Kläger hilfsweise - für den Fall, daß der Senat nicht von einer Verletzung der Aufklärungspflicht ausgehen sollte,
17 
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, das Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 255,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit an den Kläger auszuzahlen.
18 
Der Kläger hat klar gestellt, daß der Ausspruch Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils bei Bestand bleiben solle und daß er den Zahlungsantrag gegen die Beklagte Ziff. 2 nicht mehr verfolge, sondern die Berufung insoweit zurücknehme.
19 
Die Beklagten beantragen,
20 
die Berufung des Klägers und Berufungsklägers abzuweisen.
21 
Die Beklagte Ziff. 2 beantragt ferner,
22 
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.04.2008 AZ: 4 O 15/07aufzuheben und die Klage abzuweisen.
23 
Im Hinblick auf den Hilfsantrag hat die Beklagte Ziff. 2 für den Fall, daß der Senat die Rechtmäßigkeit des Widerrufs bejaht, anerkannt, das Auseinandersetzungsguthaben nebst Zinsen auszuzahlen, Zug um Zug gegen Rückerstattung der Anteile an der Beklagten Ziff. 2.
24 
Die Beklagten machen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Landgericht eine Aufklärungspflichtverletzung angenommen habe. Das Landgericht habe nicht gewertet, daß die als Zeugin vernommene Ehefrau ihre eigenen Anlagen aufgelöst und in die streitgegenständliche gesteckt habe. In den Schreiben vom 08.08. und 28.08.2006, die sie nunmehr vorlegten, habe der Kläger deutlich gemacht, daß er aus der Gesellschaft austreten wolle, weil sich seine Lebenssituation geändert habe. Diese Schreiben zeigten, daß der Kläger gewußt habe, was er unterschrieben habe. Die Darstellung, daß er Rußlanddeutscher sei und dies nicht gewußt habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Da der Kläger die Belehrung unterschrieben habe, habe er die Hinweise zur Kenntnis genommen. Eine mögliche Falschaussage des wohl als freier Handelsvertreter für die F. F. AG tätigen Vermittlers sei nicht zurechenbar. Er sei als Vermögensanlageberater aufgetreten und sie hätten dem Kläger keine Vermögensanlageberatung geschuldet. Daß die Beklagte Ziff. 1 Gründungsgesellschafterin gewesen sei, reiche nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 29.01.2009 III ZR 74/08) nicht aus, um ein Schuldverhältnis zu dem Anleger zu begründen, aus dem sich Informationspflichten ergäben. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei überholt. Der Kläger hätte nicht mehr kündigen können, da er die Auszüge aus dem Emissionsprospekt jedenfalls im August 2006 erhalten habe; die Kündigung sei verfristet gewesen.
25 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
26 
Die Berufungen sind zulässig.
27 
Die Berufung des Klägers hat mit den zuletzt gestellten Anträgen überwiegend Erfolg.
28 
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten Ziff. 1.
29 
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet, daß der Kläger der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist und von dem Vermittler über die Fondsbeteiligung getäuscht worden ist. Daß seine als Zeugin vernommene Ehefrau ihre Lebensversicherung aufgelöst hat, um die Zahlung der Einmaleinlage zu ermöglichen, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, sondern gerade dafür, daß der Vermittler die Beteiligung fälschlicherweise als eine ebenso sichere Anlage dargestellt hat. Ebenso glaubhaft ist, daß die Frage, ob man im Notfall auf das Geld zugreifen könne, von wesentlicher Bedeutung für den Kläger war. Im übrigen hat der Vermittler in der Beitrittserklärung auch fälschlicherweise bestätigt, dem Kläger vor Abgabe des Angebots ein Exemplar des Emissionsprospekts ausgehändigt zu haben. Am 30.06.2005 gab es aber - soweit ersichtlich - noch gar keinen Prospekt. Auch die Beklagten waren - trotz eines Hinweises des Senats - nicht in der Lage, einen anderen als den vom 19.07.2005 datierenden Prospekt vorzulegen. Gegen die vom Landgericht zutreffend für erwiesen erachtete Täuschung sprechen auch nicht die beiden Schreiben des Klägers vom 08.08. und 28.08.2006, die die Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegt haben. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie von einem deutschsprachigen Bekannten aufgesetzt worden sind.
30 
Die mit der Werbung von Anlegern beauftragte F. F. AG und die von dieser eingesetzten Untervermittler, die mit den Beitrittsformularen ausgestattet waren, waren keine Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, sondern Erfüllungsgehilfen (BGHZ 167, 239; BGH, NJW-RR 2006, 178). Täuscht der Vermittler arglistig über die Fondsbeteiligung, wird ein ungeschmälerter Anspruch des Gesellschafters gegen die Fondsgesellschaft auf Rückerstattung seiner Einlage nur im Hinblick auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verneint, nach denen eine Gesellschaftsbeteiligung auch im Fall einer arglistigen Täuschung nicht mit Rückwirkung angefochten werden, sondern nur der Wert der Beteiligung im Kündigungszeitpunkt als Abfindungsguthaben verlangt werden kann. Die Rechte des Anlegers erschöpfen sich indessen bei einer vorsätzlichen Täuschung des Vermittlers über die Fondsbeteiligung nicht in diesem Recht gegen die Fondsgesellschaft. Hat der Vermittler zur Finanzierung der Fondsbeteiligung auch einen Darlehensvertrag vermittelt, kann der Anleger diesen nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluß kausal war. Ebenso kann er einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluß gegen die kreditgebende Bank geltend machen, die sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen muß, da dieser nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 167, 239; BGH, NJW 2008, 2912). Auch die Beklagte Ziff. 1 muß sich das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen. Als Gründungsgesellschafterin der Beklagten Ziff. 2 war die Beklagte Ziff. 1 Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter. Daher trafen sie die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten und haftet sie für die unzutreffenden Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in ihrem Verantwortungsbereich (BGH, NJW-RR 2003, 1393; BGH, DStR 2003, 1494). Den Gründungsgesellschaftern als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko. Die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft hergeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten gerade nicht für die Gründungsgesellschafter (BGH, NJW 1985, 380; BGH, NJW 1987, 2677; BGH, DStR 2003, 1494). Auch in dem Beschluß vom 29.01.2009 (WM 2009, 400) hat der Bundesgerichtshof keineswegs angenommen, daß zwischen einem beitretenden Anleger und einem Gründungsgesellschafter kein Schuldverhältnis bestehe, aus dem sich Informationspflichten ergeben. Vielmehr wird auch in diesem Beschluß ausgeführt, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hafte unter anderem, wer Vertragspartner sei oder werden solle. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung gestanden hätte. In diesem Fall hätte er sich nicht an der Beklagten Ziff. 2 beteiligt. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Erstattung der geleisteten Einlagen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs, der ihm gegen die Beklagte Ziff. 2 zusteht.
31 
Der Anspruch des Klägers war nach dem im Schadensersatzrecht geltenden Prinzip der Vorteilsausgleichung von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, daß gleichzeitig die Vorteile, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen, herausgegeben werden (BGH, NJW-RR 2005, 170). Dieser Besonderheit des Schadensersatzanspruchs hat der Kläger erst im Laufe des Berufungsverfahrens - mit dem im Schriftsatz vom 25.03.2009 geänderten Klageantrag - Rechnung getragen. Prozeßzinsen sind daher erst seit dem 27.03.2009 geschuldet.
32 
Im Hinblick auf die künftigen Schäden ist nur ein Feststellungsurteil - kein Leistungsurteil - möglich.
33 
Der Hilfsantrag, die Beklagte Ziff. 2 zur Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verurteilen, kommt nicht zum Zuge, da eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt.
34 
Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 ist unbegründet. Der Kläger war aufgrund der arglistigen Täuschung des Vermittlers zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Dieses Recht unterliegt nur der Verwirkung. Es braucht daher nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntniserlangung von dem Mangel geltend gemacht zu werden, sondern ist erst verwirkt, wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGHZ 156, 46). Von einer Verwirkung kann kein Rede sein, da der Kläger bereits im Dezember 2006 gekündigt hat, nachdem sich die Angaben des Vermittlers im August 2006 als falsch herausgestellt haben.
35 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 91, 92 Abs. 1, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Juli 2009 - 14 U 51/08 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 74/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2 a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen z

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(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 74/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2, 675 Abs. 2

a) Der Umstand, dass das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen
zugleich von der Fondsgesellschaft damit betraut ist, den Zeichnungsschein
in Empfang zu nehmen, die Einlage des Anlegers per Lastschrift
einzuziehen und in Vollziehung einer notariellen Vollmacht, die der
Anleger der Fondsgesellschaft erteilt hat, dessen Eintragung als Kommanditisten
im Handelsregister zu veranlassen, führt für sich gesehen
nicht zu einem Schuldverhältnis mit dem Anleger, aus dem sich die
Pflicht ergeben könnte, diesen über Unrichtigkeiten des durch den Vertrieb
benutzten Emissionsprospekts zu informieren.

b) Zur Frage, ob das mit dem Eigenkapitalvertrieb befasste Unternehmen
dem Anleger wegen eines Mangels des bei der Vermittlung benutzten
Prospekts aus der Verletzung eines Auskunftsvertrags haftet, wenn es in
die Vermittlung des Anlegers nicht eingeschaltet war.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 74/08 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen.
Beschwerdewert: bis 40.000 €

Gründe:


I.


1
Klägerin Die zeichnete am 8. November und 20. Dezember 2000 auf Vermittlung durch den Vermittler S. zwei Kommanditeinlagen über insgesamt 70.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions- dienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
2
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus den Beteiligungen Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 36.506,24 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung die Hauptsache in Höhe von 1.073,73 € für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde, die sie gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte

).


II.


4
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision; insbesondere ist die Klägerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs verletzt worden.
5
1. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Prospekthaftungsansprüche sieht es indes als verjährt an. Das ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - seinerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt verjähren (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 - NJW-RR 2008, 1365, 1366 f Rn. 12 m.w.N.), nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde nimmt dies hin.
6
2. a) Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinn verneint das Berufungsgericht mit näherer Begründung, weil es insoweit an einem schlüssigen Vortrag zur Inanspruchnahme von konkretem Vertrauen fehle. Weder habe die Beklagte die Stellung eines künftigen Vertragspartners gehabt noch ergebe sich aus ihrer Funktion als Vertriebskoordinatorin und Einzahlungstreuhänderin ein Vertrauenstatbestand. Soweit die Klägerin - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ihren Anspruch auf Verletzung eines Auskunftsvertrages gestützt habe, sei eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO, insbesondere nach dessen Absatz 2 Nr. 2, nicht geboten; es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht bereits in erster Instanz vorgetragen habe, die Beklagte habe gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben und von der Weitergabe von Informationen durch Dritte an die Anleger gewusst. Die Beschwerde führt hiergegen an, sämtliche Umstände, die die Klägerin für die Annahme eines Auskunftsvertrages von Bedeutung gehalten habe, seien Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens gewesen und hätten sich aus dem vorgelegten Zeichnungsschein und dem überreichten Verkaufsprospekt ergeben. Aus diesen Umständen folge zudem eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne.
7
b) Die damit angesprochenen Fragen sind höchstrichterlich geklärt. Hiernach scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten aus.
8
Dass aa) die Beklagte nach den Senatsurteilen vom 14. Juni 2007 als prospektverantwortliche Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt (III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13; III ZR 125/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22), bedeutet nicht, dass sie ohne weitere Voraussetzungen auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1984 - II ZR 83/84 - WM 1984, 889). Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - WM 1981, 1021, 1022). Die Beklagte hatte mit der Klägerin keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem dem Senatsurteil vom 13. Juli 2006 (III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9) zugrunde liegenden Fall, auf den sich die Beschwerde bezieht - keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die Zeichnungsscheine verhalten sich hierzu nicht - Direktkommanditistin. Nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages war die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, das Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer Kommanditisten ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zu erhöhen und die dazu erforderlichen Erklärungen im eigenen Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter abzugeben. Ferner sah der Prospekt vor, dass der direkt beitretende Anleger der Gesellschaft für die Eintragung in das Handelsregister eine notarielle Vollmacht erteilte. Im Zusammenhang mit dem Beitritt wurde die Beklagte eingeschaltet, um den Zeich- nungsschein in Empfang zu nehmen und die Einlage sowie das Agio "auf Bitte" des Anlegers per Lastschrift im Abbuchungsverfahren einzuziehen und an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten. Bei den Direktkommanditisten war es außerdem ihre Aufgabe, auf der Grundlage der der Gesellschaft erteilten Vollmacht die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen. Dass der Anleger nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins und des Gesellschaftsvertrags unter diesen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft beitrat, begründet im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragliche Beziehung, aus der sich für die Beklagte Aufklärungspflichten ergeben konnten. Auch die weiteren im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aufgeführten Umstände, auf die sich die Beschwerde bezieht (vgl. III ZR 125/06 aaO S. 1505 Rn. 20), betreffen nur die Frage, ob und inwieweit die Beklagte als Prospektverantwortliche angesehen werden kann, und besagen nichts dazu, in welcher qualifizierten, persönliches Vertrauen begründenden Weise sie den Anlegern gegenüber getreten ist.
9
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht nicht näher behandelten Gesichtspunkt des (stillschweigenden) Abschlusses eines Auskunftsvertrages. Die Beklagte war zwar von der Fondsgesellschaft allgemein mit der Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut worden, hat die Klägerin aber nicht selbst vermittelt. Die Klägerin ist daher über die für ihren Anlageentschluss bedeutsamen Umstände nicht durch die Beklagte informiert worden, was üblicherweise Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Vermittlers aus einem Auskunftsvertrag sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Anlagevermittler S. für die Beklagte Erklärungen abgegeben hätte und hierzu von ihr bevollmächtigt gewesen wäre. Dementsprechend knüpft die Beschwerde an den Vortrag der Klägerin an, die für ihren An- lageentschluss erheblichen Informationen hätten sich unmittelbar aus dem Prospekt ergeben; die Beklagte sei insoweit sachkundig gewesen und habe an der Einwerbung von Kommanditanteilen ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt. Angesichts einer Mindestanlagesumme von 100.000 DM habe sich der Verkaufsprospekt nur an einen überschaubaren Interessentenkreis gewendet.
10
Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist regelmäßig - wie bei der Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne - ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Haftung dahin gehen muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft gegenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Entschließung machen möchte. Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Konstellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsgeber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1979 - II ZR 177/77 - NJW 1979, 1595 f; vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW 1983, 276 und IVa ZR 323/80 - VersR 1982, 1143 f; vom 25. September 1985 - IVa ZR 237/83 - VersR 1986, 35 f). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens angenommen worden, die sich an noch unbekannte Personen richteten, die als Darlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - XI ZR 375/97 - NJW-RR 1998, 1343, 1344), hingegen in einem Fall verneint worden, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbe- unterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unternehmer dargestellt wurde. Hier steht einer rechtsgeschäftlichen Verbindung der Parteien - über die zum fehlenden Verhandlungsverschulden bereits angesprochenen Gesichtspunkte hinaus - entgegen, dass die Fülle und die Gesamtheit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben schon nicht als Auskunft bewertet werden können; es kommt hinzu, dass die Beklagte nach dem Inhalt des Prospekts zwar mit verschiedenen Aufgaben betraut war, aber nicht einmal als Urheberin oder Garantin für bestimmte Prospektaussagen hervorgehoben wird oder sonst hervortritt. Dass im Nachhinein Umstände vorgetragen und erkennbar geworden sind, nach denen die Beklagte als Mitinitiatorin oder Hintermann in Betracht kommt, mag ihre Prospektverantwortlichkeit begründen, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, sie habe - ohne dass es zu einer Kontaktaufnahme oder einem Ersuchen des Anlegers gekommen sei - ein Angebot auf Abschluss eines rechtsverbindlichen Auskunftsvertrages abgegeben. Wollte man dies - wie die Beschwerde - anders sehen, wären die Unterschiede zwischen der Prospekthaftung im engeren Sinne und der Vertragshaftung aufgehoben.
11
3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Anschluss an im Senatsurteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 aaO S. 1506 Rn. 23) wiedergegebene Behauptungen von Anlegern geprüft, ob der Beklagten bei Herausgabe des Prospekts bekannt gewesen sei, dass der Abschluss einer Erlösausfallversicherung entgegen den Prospektangaben erst nach Produktionsbeginn möglich gewesen sei, und deshalb eine Haftung nach §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht komme. Es hat die Frage im Ergebnis verneint und insoweit befunden, entscheidend sei nicht, ob und wann es für bestimmte Film- produktionen Einzelpolicen gegeben habe, sondern wann eine Absicherung durch eine Erlösausfallversicherung vorgelegen hätte. Die erhobenen Beweise hat es dahingehend gewürdigt, der Geschäftsführer der Komplementärin sei davon ausgegangen, dass durch den Abschluss von Rahmenverträgen die Produktionen vor deren Aufnahme gesichert gewesen seien. Er habe die Frage, ob "Cover Notes" den Versicherer verpflichteten, umfassend anwaltlich prüfen lassen. Aus der Sicht der Beklagten habe daher von einer Absicherung ausgegangen werden dürfen, selbst wenn es beim Schwesterfonds, der V KG, dazu gekommen sei, dass Einzelpolicen erst nach Beginn der Produktionen ausgefertigt worden seien. Dass der Versicherer der V. KG ausgewechselt worden sei, stelle nur ein Indiz dafür dar, dass ein leistungsfähiger Versicherer habe eingeschaltet werden sollen.
12
Diese Beurteilung lässt zulassungsrelevante Fehler nicht erkennen. Die Beschwerde verweist zwar darauf, dass die "Cover Note" unter verschiedenen Vorbehalten gestanden habe, unter anderem demjenigen eines vollständigen Risikomanagementberichts, der erst rund ein Jahr später vorgelegen habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte um den näheren Inhalt dieser "Cover Note" kümmern musste oder ihr gar bekannt war, dass sich aus ihr keine zureichende Absicherung ergab. Dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass bei der V. KG mit Produktionen begonnen wurde, ehe zu ihnen jeweils Einzelpolicen ausgefertigt wurden, hat das Berufungsgericht durchaus gesehen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn es für den hier in Rede stehen- den Fonds nicht die Überzeugung für das für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit erforderliche qualifizierte Verschulden der Beklagten gewinnen konnte.
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 5207/05 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 18 U 1698/06 -

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.