Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 18. Mai 2004 - 12 U 66/04

bei uns veröffentlicht am18.05.2004

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2003 - 3 O 608/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung erbrachter Leistungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten sowie Aufwendungsersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stünden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. Bereicherungsrecht zu. Sie behauptet, Geschäftsgrundlage für ihre Zahlungen sei die gemeinsame Vorstellung der Parteien vom Fortbestand der Ehe und von der Schaffung einer dauerhaften wirtschaftlichen Berechtigung der Klägerin gewesen. Dies sei auch der Zweck ihrer Zahlungen gewesen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 28. Dezember 1999 habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie für das Verwendungsrisiko der getätigten Investitionen verantwortlich sein wolle. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr Ansprüche aus §§ 996 BGB bzw. 951 BGB zuständen. Für welche Einzelmaßnahmen ihr Geld verwendet worden sei, könne sie allerdings nicht vortragen. Sie habe ihrem damaligen Ehemann das Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten selbständig durchgeführt habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Zahlungs- noch Aufwendungsersatzansprüche zu.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Rückzahlung der in der Zeit von Juni 1998 bis September 2000 auf das Bausparkonto ihres Mannes bzw. am 11. Oktober 2000 auf dessen Sparkonto eingezahlten Beträge verlangen. Vertragliche Rückzahlungsansprüche sind nicht ersichtlich. Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB scheiden ebenfalls aus. Zum einen hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Eigentum und Besitz an den von der Klägerin gezahlten EUR 26.722,17 erlangt. Zum anderen sind die Zahlungen der Klägerin als Leistungen an ihren damaligen Ehemann zu qualifizieren, da sie mit ihnen dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt hat (vgl. BGH NJW 1999, 1393). Die Zahlung auf sein Bausparkonto verfolgte den Zweck, sein dortiges Guthaben zu erhöhen, damit das aufgenommene Darlehen über DM 235.000,00 zeitnah getilgt werden konnte. Die Einzahlung der DM 19.200,00 auf das Sparkonto ihres Mannes sollte diesen nach ihrem eigenen Vortrag in die Lage versetzen, die Rechnungen für die von ihm in Auftrag gegebenen Ausbauarbeiten zu begleichen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Leistung hat jedoch grundsätzlich im Leistungsverhältnis zu erfolgen (vgl. BGHZ 82, 28, 30).
2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht wegen der von ihrem ehemaligen Mann vorgenommenen und von ihr mitfinanzierten Verbesserungs- bzw. Erweiterungsmaßnahmen am Hausgrundstück der Beklagten Aufwendungs- oder Verwendungsersatz verlangen.
a) Ein Anspruch aus den §§ 601 Abs. 2 Satz 1, 683 Satz 1, 670 BGB scheidet aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann nicht - wie in § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB gefordert - Verwendungen auf eine geliehene Sache gemacht haben. Ihre Verwendungen bezogen sich allein auf das Hausgrundstück der Beklagten und dienten erst der Herstellung der Leihsache. Das Grundstück der Beklagten war ihnen nicht leihweise überlassen worden.
Ein vertraglicher Verwendungssatzanspruch scheitert darüber hinaus an § 685 BGB, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sie und ihr Ehemann im maßgeblichen Zeitpunkt der Investitionen nicht die Absicht hatten, von der Beklagten Kostenersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 1985, 313, 314; 1990, 1789, 1790; 2002, 436, 437). Die Klägerin und ihr Ehemann wollten den Anbau ausschließlich auf eigene Kosten und ohne Inanspruchnahme der Beklagten durchführen. Dass sie die Investitionen im Hinblick auf ein ihnen zugesagtes Wohnungsrecht und eine dauerhafte "wirtschaftliche Eigentümerstellung" erbrachten, steht dieser Beurteilung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, sondern stützt sie. Gerade wegen der Einräumung einer solchen Rechtsposition wollten sie nämlich von der Beklagten keinen Aufwendungsersatz verlangen.
10 
b) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus den §§ 683 Satz 1, 670 BGB oder aus § 684 Satz 1, 812 BGB zu. Die Klägerin hat kein Geschäft der Beklagten geführt. Zwar dürfte es sich bei der Errichtung eines Anbaus am Haus der Schwiegermutter zur Schaffung eigenen Wohnraumes um ein "auch fremdes" Geschäft handeln, so dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillens besteht. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin im Streitfall kein fremdes Geschäft führen wollte. Nach ihrem eigenen Vortrag wollte sie nicht die Interessen der Beklagten, sondern ausschließlich ihre eigenen verfolgen. Ihr ging es nur um die Errichtung einer dauerhaften gemeinsamen Ehewohnung und um die Schaffung "wirtschaftlichen Eigentums" bzw. eines eigenen dauerhaften wirtschaftlichen Wertes (vgl. die Ausführungen der Klägerin auf S. 4 der Klageschrift sowie S. 2 des Schriftsatzes vom 28. Januar 2003).
11 
Unabhängig davon steht einem entsprechenden Anspruch - wie bereits unter a) ausgeführt - § 685 Abs. 1 BGB entgegen.
12 
c) Verwendungsersatzansprüche aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis scheiden ebenfalls aus. Es fehlt an der erforderlichen Vindikationslage. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin (und ihr damaliger Ehemann) überhaupt (Mit)Besitzer des Hausgrundstücks der Beklagten, auf das sie Verwendungen machten, waren. Hatten die Eheleute bereits Besitz am Anwesen, so waren sie zumindest berechtigte Besitzer. Ihr Recht zum Besitz folgt aus der unstreitig bereits vor der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1999 zustandegekommenen mündlichen Absprache mit der Beklagten, wonach die Eheleute auf deren Grundstück einen Anbau errichten und diesen zukünftig dauerhaft und unentgeltlich nutzen dürften. Diese Absprache ist, soweit der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann darin ein Nutzungsrecht an der noch zu errichtenden Wohnung eingeräumt wurde, rechtlich als Leihvertrag (über eine künftige Sache) zu qualifizieren (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, 152 m.w.N.).
13 
d) Der Klägerin steht auch kein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage einer Vereinbarung gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. BGH NJW 1985, 313, 314 mwN). Dabei können allerdings Erwartungen, die eine Partei an den Eintritt oder das Bestehen bestimmter Verhältnisse knüpft, nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gegenseite, wären sie als Bedingung gefordert worden, sich nach Treu und Glauben hierauf hätte einlassen müssen (ebenda).
14 
aa) Danach kann eine etwaige Vorstellung vom Fortbestand der Ehe im vorliegenden Falle nicht als Geschäftsgrundlage der Absprache zwischen den Parteien angesehen werden. Das Scheitern der Ehe ist im Verhältnis zur Beklagten allein dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Beklagte dieses Risiko übernehmen und gegebenenfalls dafür finanziell einstehen wollte. Eine derartige Risikoübernahme ergibt sich insbesondere nicht aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 1999. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß die Beklagte der Klägerin und ihrem ehemaligen Mann ein dauerhaftes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Anbau eingeräumt hat.
15 
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die die Klägerin ihre gegenteilige Auffassung stützt, betrafen anders gelagerte Sachverhalte und sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
16 
bb) Auch unabhängig von den obigen Erwägungen wäre die Klage insoweit abzuweisen, als die Klägerin sie auf Aufwendungen stützt, die sie am 11. Oktober 2000 erbracht haben will. Denn zu diesem Zeitpunkt lebten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann bereits getrennt. Die Klägerin wusste damals bereits, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortbestehen würde. Leistungen nach Wegfall der angeblich zur Geschäftsgrundlage gewordenen Umstände sind jedoch nicht geeignet, Ausgleichsansprüche aus § 242 BGB a. F. zu begründen.
17 
cc) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorstellung von einem dauerhaften vertraglichen Nutzungsrecht und einer "wirtschaftlichen Berechtigung" der Klägerin am Anbau angesichts des unter c) dargestellten Inhalts der Absprache der Vertragsparteien als Geschäftsgrundlage angesehen werden kann. Denn sie wäre vorliegend nicht weggefallen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht das auf einem rechtlich als Leihvertrag zu qualifizierenden Rechtsverhältnis beruhende Nutzungsrecht der Eheleute an der von ihr erstellten Wohnung nach wie vor fort. Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung der Räume aufgegeben hat, ändert nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses (vgl. BGH, NJW 1985, 313, 315; 1990, 1789, 1790). Selbst wenn die Parteien eine Entlassung der Klägerin aus dem Leihverhältnis vereinbart hätten, so würde das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin, der die Wohnung nach wie vor nutzt, fortbestehen.
18 
dd) Es kommt daher nicht darauf an, ob, was für einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB a. F. erforderlich wäre, der behauptete Wegfall der Geschäftsgrundlage zu für die Klägerin untragbaren und mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnissen geführt hat (vgl. BGH NJW 1985, 313, 315; 1995, 48). Dementsprechend braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob eine in der Ehezeit geschaffene dauerhafte Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung dem Zugewinnausgleich unterliegt (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 436, 437 a. E.).
19 
e) Die Klägerin kann Aufwendungsersatz auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Errichtung des Anbaus auf dem Grundstück der Beklagten überhaupt eine Leistung an diese gesehen werden kann. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB scheitert jedenfalls daran, dass der rechtliche Grund für die Errichtung des Anbaus, nämlich die unter c) dargestellte mündliche Absprache mit der Beklagten, nicht weggefallen ist. Diese Vereinbarung und das daraus resultierende Nutzungsrecht bestehen nach wie vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter d) cc) Bezug genommen.
20 
f) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB scheidet ebenfalls aus. Der mit der Investition in den Anbau verfolgte Zweck, nämlich die Schaffung einer dauerhaften Ehewohnung sowie eines dauerhaften unentgeltlichen Nutzungsrechtes wurde erreicht und ist auch nicht weggefallen. Dass die Klägerin zwischenzeitlich ausgezogen ist, ändert hieran nichts.
21 
g) Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch nicht auf §§ 951 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB stützen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat sie keinen Rechtsverlust im Sinne der §§ 946 bis 950 BGB erlitten. Sie hat nicht etwa in ihrem Eigentum stehende Materialien in das Haus der Beklagten eingebaut. Vielmehr hat sie ihrem Ehemann Geld zur Verfügung gestellt, der damit die Bauarbeiten selbständig durchgeführt hat.
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 996 Nützliche Verwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 685 Schenkungsabsicht


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Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Sept. 2003 - 3 O 608/02

bei uns veröffentlicht am 30.09.2003

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf EUR 23.593,06 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Aufwendungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten.
Die Beklagte, mit deren Sohn D. K. die Klägerin vom 09.05.19…. bis zum 09.04.20.. verheiratet war, ist Eigentümerin eines Hausanwesens in P. Während der Ehezeit errichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann im Einverständnis mit der Beklagten einen Anbau an dieses Anwesen. Es handelte sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 90 m² Wohnfläche. Für dieses Vorhaben nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein gesamtschuldnerisches Finanzierungsdarlehen in Höhe von DM 235.000,00 auf; nach dem Scheitern der Ehe erfolgte bezüglich dieses Darlehens eine vollständige Enthaftung der Klägerin. Am 28.12.1999 schlossen die Parteien und D. K. folgende Vereinbarung:
„Hiermit räume ich, U. K., D. und M. K. das Nutzungsrecht für den angefertigten Anbau ein.
Somit sind die genannten Personen wirtschaftlich berechtigt und Eigentümer des bezeichneten Grundstücks.
Dieses Recht ist vererbbar.“
Diese Vereinbarung diente als Anlage für die steuerliche Veranlagung von D. und M. K. für das Jahr 1999. Die Klägerin erbrachte im Zeitraum von Juni 1998 bis September 2000 von einem auf ihren Namen laufenden Konto bei der Volksbank P. Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.905,37 EUR auf einen Bausparvertrag ihres Ehemannes bei der B.-Bank zur Vertragsnummer …… . Dieser Bausparvertrag diente zur Tilgung des für den Anbau benötigten und auf diesen verwendeten von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Hypothekendarlehen. Des Weiteren zahlte die Klägerin am 11.10.2000 von Mitteln ihres Sparkontos DM 19.200,00 auf das Sparkonto Nr. …… ihres Ehemannes. Nach Trennung und Scheidung der Eheleute ist die Klägerin mittlerweile aus der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ausgezogen. Sie wohnte insgesamt 17 Monate in der Wohnung. Der marktübliche Mietzins beträgt für die Wohnung 740,00 DM pro Monat. Der geschiedene Ehemann der Klägerin, D. K., wohnt noch in der Eigentumswohnung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die auf den Bausparvertrag und das Sparkonto ihres Ehemannes einbezahlten Beträge abzüglich eines Betrages von DM 6.120,00 für von ihr gezogene Nutzungen an der Eigentumswohnung.
Die Klägerin trägt vor, ihre Zahlungen auf den Bausparvertrag sowie auf das Sparkonto ihres Ehemannes seien vollständig zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens für den Anbau aufgewendet worden. Sie habe diese Leistung nur mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe und das vereinbarte lebenslange Wohnrecht, welches durch die Trennung und Scheidung mittlerweile gegenstandslos geworden sei, erbracht. Um diese Geldleistungen abzüglich eines Betrages in Höhe von 6.120,00 DM für aus der Wohnung gezogene Nutzungen sei die Beklagte ihrer Meinung nach ungerechtfertigt bereichert. Das Anwesen der Beklagten habe durch den Anbau eine erhebliche Wertsteigerung erhalten, die den Klagebetrag mindestens um das Doppelte übersteige. Im Übrigen sei durch die Trennung und Scheidung die Geschäftsgrundlage für die mit der Beklagten bestehenden Vereinbarungen weggefallen, was ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe führe. Mit der Erfüllung dieser Forderung befinde sich die Beklagte spätestens seit 05.07.2002 in Verzug.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 23.593,06 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2002 zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, die Klägerin könne ihr Wohnrecht nach wie vor ausüben; sie sei aus freien Stücken aus der Wohnung ausgezogen. Die vom Konto der Klägerin zugunsten der B.-Bausparkasse erbrachten Zahlungen seien wirtschaftlich nicht alleine der Klägerin zuzurechnen, da es sich bei dem Konto-Nr. …. bei der Volksbank P., welches auf den Namen der Klägerin läuft, lediglich um ein Transferkonto für die an die B. zu erbringenden Ratenzahlungen gehandelt habe. Hinsichtlich der von der Klägerin an D. K. geleisteten Zahlung in Höhe von 19.200,00 DM am 11.10.2000 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass diese Summe zur Tilgung für den Anbau aufgewendet worden sei. Für die von der Klägerin geforderte Zahlung gebe es im Übrigen keine Anspruchsgrundlage. So seien etwaige Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden; causa für die Zahlungen sei ein mit der Beklagten bestehendes Leihverhältnis hinsichtlich der Stellung von Wohnraum. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, da die Beklagte das Risiko des Scheiterns der Ehe und eine hieraus für sie resultierende Kostentragungspflicht keinesfalls habe übernehmen wollen, was für die Klägerin auch erkennbar gewesen sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
15 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 30.06.2003 gemäß § 348 a ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, noch folgt ein solcher aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, einem Eigentümer-Besitzerverhältnis, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
18 
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie von Anfang an die Absicht hatte, von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für den Anbau am Anwesen der Beklagten zu verlangen, scheitert ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus einem Leihverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als welches die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume qualifiziert werden könnte, bereits an § 685 BGB. Nach dieser Norm, die gemäß § 601 Abs. 2 BGB auf eine etwaige Verpflichtung des Verleihers zum Erwerb anderer als gewöhnlicher Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache anwendbar wäre, steht einem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen der Beklagten. Auch hierauf ist § 685 BGB anwendbar. Ob es sich für die Klägerin im Ergebnis um ein objektiv fremdes Geschäft oder um ein „auch fremdes“ Geschäfts gehandelt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten an die Klägerin zum Ausbau ihres Hausanwesens ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, so dass ein Aufwendungsersatz auch nicht aus § 670 BGB abgeleitet werden kann.
19 
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
20 
Zwar kann im Einzelfall auch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein (vgl. BGHZ 82, 227 (236); BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 -, NJW 1985, 313). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass es nicht um Zuwendungen unter Eheleuten untereinander geht, sondern um Zuwendungen an eine ehefremde Person. Solchen Außenstehenden gegenüber können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn diese das Risiko für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich haben übernehmen wollen, bzw. wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine solche Bedingung hätten einlassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984, - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313). Dass die Beklagte nicht nur auf jegliche Nutzungsentschädigung für den zur Verfügung gestellten Wohnraum verzichten wollte, sondern darüber hinaus noch das Verwendungsrisiko des Ausbaus hätte übernehmen wollen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin, noch den Umständen des Falles entnehmen.
21 
Der Klägerin steht auch weder aus §§ 946, 951, noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
22 
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin beabsichtigte Zweck, eine gemeinsame Ehewohnung zu schaffen, erreicht wurde und auch durch ihren Auszug nicht weggefallen ist. Ihr früherer Ehemann, der Sohn der Beklagten, wohnt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung. Da ein etwaiges Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nach dem Auszug der Klägerin fortbesteht - insoweit dürfte ein unteilbares Leihverhältnis vorliegen, welches auch nicht durch eine Kündigung erloschen ist, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 605 BGB und auch kein wichtiger Grund gemäß § 242 BGB vorliegt, scheidet auch die Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB aus. Die Verwendungen der Klägerin wurden in der Erwartung vorgenommen, mit dem Ausbau der Wohnung auf Dauer zur Nutzung dieser in der Lage zu sein. Da es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht mit einer Entschädigung für Rechtsverlust begründen. Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu einem Einbau von ihr gekauften Materialien vorgetragen, so dass § 951 BGB auch von übrigen Voraussetzungen her nicht einschlägig ist.
23 
Ein Anspruch aus § 996 BGB aus einem Eigentümer/Besitzerverhältnis scheitert daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufwendungen durch einen Leihvertrag berechtigte Besitzerin war.
24 
Da mithin keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch existiert, war die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte, ob die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen tatsächlich von dieser stammen und ausschließlich auf den Anbau verwendet wurden, was von der Beklagten bestritten wurde.
25 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
26 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und damit verspäteten Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.09.2003 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.09.2003 haben keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zwingende Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen; Gründe, die mündliche Verhandlung fakultativ gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Schriftsätze neues tatsächliches Vorbringen enthalten, war dies nicht mehr zu berücksichtigen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
29 
Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, noch folgt ein solcher aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, einem Eigentümer-Besitzerverhältnis, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
18 
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie von Anfang an die Absicht hatte, von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für den Anbau am Anwesen der Beklagten zu verlangen, scheitert ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus einem Leihverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als welches die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume qualifiziert werden könnte, bereits an § 685 BGB. Nach dieser Norm, die gemäß § 601 Abs. 2 BGB auf eine etwaige Verpflichtung des Verleihers zum Erwerb anderer als gewöhnlicher Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache anwendbar wäre, steht einem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen der Beklagten. Auch hierauf ist § 685 BGB anwendbar. Ob es sich für die Klägerin im Ergebnis um ein objektiv fremdes Geschäft oder um ein „auch fremdes“ Geschäfts gehandelt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten an die Klägerin zum Ausbau ihres Hausanwesens ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, so dass ein Aufwendungsersatz auch nicht aus § 670 BGB abgeleitet werden kann.
19 
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
20 
Zwar kann im Einzelfall auch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein (vgl. BGHZ 82, 227 (236); BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 -, NJW 1985, 313). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass es nicht um Zuwendungen unter Eheleuten untereinander geht, sondern um Zuwendungen an eine ehefremde Person. Solchen Außenstehenden gegenüber können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn diese das Risiko für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich haben übernehmen wollen, bzw. wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine solche Bedingung hätten einlassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984, - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313). Dass die Beklagte nicht nur auf jegliche Nutzungsentschädigung für den zur Verfügung gestellten Wohnraum verzichten wollte, sondern darüber hinaus noch das Verwendungsrisiko des Ausbaus hätte übernehmen wollen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin, noch den Umständen des Falles entnehmen.
21 
Der Klägerin steht auch weder aus §§ 946, 951, noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
22 
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin beabsichtigte Zweck, eine gemeinsame Ehewohnung zu schaffen, erreicht wurde und auch durch ihren Auszug nicht weggefallen ist. Ihr früherer Ehemann, der Sohn der Beklagten, wohnt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung. Da ein etwaiges Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nach dem Auszug der Klägerin fortbesteht - insoweit dürfte ein unteilbares Leihverhältnis vorliegen, welches auch nicht durch eine Kündigung erloschen ist, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 605 BGB und auch kein wichtiger Grund gemäß § 242 BGB vorliegt, scheidet auch die Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB aus. Die Verwendungen der Klägerin wurden in der Erwartung vorgenommen, mit dem Ausbau der Wohnung auf Dauer zur Nutzung dieser in der Lage zu sein. Da es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht mit einer Entschädigung für Rechtsverlust begründen. Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu einem Einbau von ihr gekauften Materialien vorgetragen, so dass § 951 BGB auch von übrigen Voraussetzungen her nicht einschlägig ist.
23 
Ein Anspruch aus § 996 BGB aus einem Eigentümer/Besitzerverhältnis scheitert daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufwendungen durch einen Leihvertrag berechtigte Besitzerin war.
24 
Da mithin keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch existiert, war die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte, ob die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen tatsächlich von dieser stammen und ausschließlich auf den Anbau verwendet wurden, was von der Beklagten bestritten wurde.
25 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
26 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und damit verspäteten Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.09.2003 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.09.2003 haben keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zwingende Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen; Gründe, die mündliche Verhandlung fakultativ gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Schriftsätze neues tatsächliches Vorbringen enthalten, war dies nicht mehr zu berücksichtigen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
29 
Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.