Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Sept. 2003 - 3 O 608/02

published on 30.09.2003 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 30. Sept. 2003 - 3 O 608/02
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf EUR 23.593,06 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Aufwendungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten.
Die Beklagte, mit deren Sohn D. K. die Klägerin vom 09.05.19…. bis zum 09.04.20.. verheiratet war, ist Eigentümerin eines Hausanwesens in P. Während der Ehezeit errichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann im Einverständnis mit der Beklagten einen Anbau an dieses Anwesen. Es handelte sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 90 m² Wohnfläche. Für dieses Vorhaben nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein gesamtschuldnerisches Finanzierungsdarlehen in Höhe von DM 235.000,00 auf; nach dem Scheitern der Ehe erfolgte bezüglich dieses Darlehens eine vollständige Enthaftung der Klägerin. Am 28.12.1999 schlossen die Parteien und D. K. folgende Vereinbarung:
„Hiermit räume ich, U. K., D. und M. K. das Nutzungsrecht für den angefertigten Anbau ein.
Somit sind die genannten Personen wirtschaftlich berechtigt und Eigentümer des bezeichneten Grundstücks.
Dieses Recht ist vererbbar.“
Diese Vereinbarung diente als Anlage für die steuerliche Veranlagung von D. und M. K. für das Jahr 1999. Die Klägerin erbrachte im Zeitraum von Juni 1998 bis September 2000 von einem auf ihren Namen laufenden Konto bei der Volksbank P. Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.905,37 EUR auf einen Bausparvertrag ihres Ehemannes bei der B.-Bank zur Vertragsnummer …… . Dieser Bausparvertrag diente zur Tilgung des für den Anbau benötigten und auf diesen verwendeten von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Hypothekendarlehen. Des Weiteren zahlte die Klägerin am 11.10.2000 von Mitteln ihres Sparkontos DM 19.200,00 auf das Sparkonto Nr. …… ihres Ehemannes. Nach Trennung und Scheidung der Eheleute ist die Klägerin mittlerweile aus der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ausgezogen. Sie wohnte insgesamt 17 Monate in der Wohnung. Der marktübliche Mietzins beträgt für die Wohnung 740,00 DM pro Monat. Der geschiedene Ehemann der Klägerin, D. K., wohnt noch in der Eigentumswohnung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die auf den Bausparvertrag und das Sparkonto ihres Ehemannes einbezahlten Beträge abzüglich eines Betrages von DM 6.120,00 für von ihr gezogene Nutzungen an der Eigentumswohnung.
Die Klägerin trägt vor, ihre Zahlungen auf den Bausparvertrag sowie auf das Sparkonto ihres Ehemannes seien vollständig zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens für den Anbau aufgewendet worden. Sie habe diese Leistung nur mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe und das vereinbarte lebenslange Wohnrecht, welches durch die Trennung und Scheidung mittlerweile gegenstandslos geworden sei, erbracht. Um diese Geldleistungen abzüglich eines Betrages in Höhe von 6.120,00 DM für aus der Wohnung gezogene Nutzungen sei die Beklagte ihrer Meinung nach ungerechtfertigt bereichert. Das Anwesen der Beklagten habe durch den Anbau eine erhebliche Wertsteigerung erhalten, die den Klagebetrag mindestens um das Doppelte übersteige. Im Übrigen sei durch die Trennung und Scheidung die Geschäftsgrundlage für die mit der Beklagten bestehenden Vereinbarungen weggefallen, was ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe führe. Mit der Erfüllung dieser Forderung befinde sich die Beklagte spätestens seit 05.07.2002 in Verzug.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 23.593,06 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2002 zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, die Klägerin könne ihr Wohnrecht nach wie vor ausüben; sie sei aus freien Stücken aus der Wohnung ausgezogen. Die vom Konto der Klägerin zugunsten der B.-Bausparkasse erbrachten Zahlungen seien wirtschaftlich nicht alleine der Klägerin zuzurechnen, da es sich bei dem Konto-Nr. …. bei der Volksbank P., welches auf den Namen der Klägerin läuft, lediglich um ein Transferkonto für die an die B. zu erbringenden Ratenzahlungen gehandelt habe. Hinsichtlich der von der Klägerin an D. K. geleisteten Zahlung in Höhe von 19.200,00 DM am 11.10.2000 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass diese Summe zur Tilgung für den Anbau aufgewendet worden sei. Für die von der Klägerin geforderte Zahlung gebe es im Übrigen keine Anspruchsgrundlage. So seien etwaige Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden; causa für die Zahlungen sei ein mit der Beklagten bestehendes Leihverhältnis hinsichtlich der Stellung von Wohnraum. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, da die Beklagte das Risiko des Scheiterns der Ehe und eine hieraus für sie resultierende Kostentragungspflicht keinesfalls habe übernehmen wollen, was für die Klägerin auch erkennbar gewesen sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
15 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 30.06.2003 gemäß § 348 a ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, noch folgt ein solcher aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, einem Eigentümer-Besitzerverhältnis, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
18 
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie von Anfang an die Absicht hatte, von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für den Anbau am Anwesen der Beklagten zu verlangen, scheitert ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus einem Leihverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als welches die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume qualifiziert werden könnte, bereits an § 685 BGB. Nach dieser Norm, die gemäß § 601 Abs. 2 BGB auf eine etwaige Verpflichtung des Verleihers zum Erwerb anderer als gewöhnlicher Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache anwendbar wäre, steht einem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen der Beklagten. Auch hierauf ist § 685 BGB anwendbar. Ob es sich für die Klägerin im Ergebnis um ein objektiv fremdes Geschäft oder um ein „auch fremdes“ Geschäfts gehandelt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten an die Klägerin zum Ausbau ihres Hausanwesens ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, so dass ein Aufwendungsersatz auch nicht aus § 670 BGB abgeleitet werden kann.
19 
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
20 
Zwar kann im Einzelfall auch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein (vgl. BGHZ 82, 227 (236); BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 -, NJW 1985, 313). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass es nicht um Zuwendungen unter Eheleuten untereinander geht, sondern um Zuwendungen an eine ehefremde Person. Solchen Außenstehenden gegenüber können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn diese das Risiko für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich haben übernehmen wollen, bzw. wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine solche Bedingung hätten einlassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984, - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313). Dass die Beklagte nicht nur auf jegliche Nutzungsentschädigung für den zur Verfügung gestellten Wohnraum verzichten wollte, sondern darüber hinaus noch das Verwendungsrisiko des Ausbaus hätte übernehmen wollen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin, noch den Umständen des Falles entnehmen.
21 
Der Klägerin steht auch weder aus §§ 946, 951, noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
22 
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin beabsichtigte Zweck, eine gemeinsame Ehewohnung zu schaffen, erreicht wurde und auch durch ihren Auszug nicht weggefallen ist. Ihr früherer Ehemann, der Sohn der Beklagten, wohnt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung. Da ein etwaiges Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nach dem Auszug der Klägerin fortbesteht - insoweit dürfte ein unteilbares Leihverhältnis vorliegen, welches auch nicht durch eine Kündigung erloschen ist, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 605 BGB und auch kein wichtiger Grund gemäß § 242 BGB vorliegt, scheidet auch die Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB aus. Die Verwendungen der Klägerin wurden in der Erwartung vorgenommen, mit dem Ausbau der Wohnung auf Dauer zur Nutzung dieser in der Lage zu sein. Da es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht mit einer Entschädigung für Rechtsverlust begründen. Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu einem Einbau von ihr gekauften Materialien vorgetragen, so dass § 951 BGB auch von übrigen Voraussetzungen her nicht einschlägig ist.
23 
Ein Anspruch aus § 996 BGB aus einem Eigentümer/Besitzerverhältnis scheitert daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufwendungen durch einen Leihvertrag berechtigte Besitzerin war.
24 
Da mithin keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch existiert, war die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte, ob die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen tatsächlich von dieser stammen und ausschließlich auf den Anbau verwendet wurden, was von der Beklagten bestritten wurde.
25 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
26 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und damit verspäteten Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.09.2003 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.09.2003 haben keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zwingende Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen; Gründe, die mündliche Verhandlung fakultativ gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Schriftsätze neues tatsächliches Vorbringen enthalten, war dies nicht mehr zu berücksichtigen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
29 
Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 
Der Klägerin steht weder ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zu, noch folgt ein solcher aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, einem Eigentümer-Besitzerverhältnis, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
18 
Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass sie von Anfang an die Absicht hatte, von der Beklagten Ersatz für ihre Aufwendungen für den Anbau am Anwesen der Beklagten zu verlangen, scheitert ein etwaiger vertraglicher Anspruch aus einem Leihverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter, als welches die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Räume qualifiziert werden könnte, bereits an § 685 BGB. Nach dieser Norm, die gemäß § 601 Abs. 2 BGB auf eine etwaige Verpflichtung des Verleihers zum Erwerb anderer als gewöhnlicher Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache anwendbar wäre, steht einem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen. Aus dem gleichen Grund scheitert ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag im mutmaßlichen Willen der Beklagten. Auch hierauf ist § 685 BGB anwendbar. Ob es sich für die Klägerin im Ergebnis um ein objektiv fremdes Geschäft oder um ein „auch fremdes“ Geschäfts gehandelt hat, bedarf daher keiner Entscheidung. Ein ausdrücklicher Auftrag der Beklagten an die Klägerin zum Ausbau ihres Hausanwesens ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, so dass ein Aufwendungsersatz auch nicht aus § 670 BGB abgeleitet werden kann.
19 
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu.
20 
Zwar kann im Einzelfall auch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand einer Ehe als Geschäftsgrundlage anzusehen sein (vgl. BGHZ 82, 227 (236); BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 152/83 -, NJW 1985, 313). Allerdings ist hier die Besonderheit zu beachten, dass es nicht um Zuwendungen unter Eheleuten untereinander geht, sondern um Zuwendungen an eine ehefremde Person. Solchen Außenstehenden gegenüber können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann angewendet werden, wenn diese das Risiko für den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich haben übernehmen wollen, bzw. wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine solche Bedingung hätten einlassen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1984, - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313). Dass die Beklagte nicht nur auf jegliche Nutzungsentschädigung für den zur Verfügung gestellten Wohnraum verzichten wollte, sondern darüber hinaus noch das Verwendungsrisiko des Ausbaus hätte übernehmen wollen, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin, noch den Umständen des Falles entnehmen.
21 
Der Klägerin steht auch weder aus §§ 946, 951, noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
22 
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB scheitert bereits daran, dass der von der Klägerin beabsichtigte Zweck, eine gemeinsame Ehewohnung zu schaffen, erreicht wurde und auch durch ihren Auszug nicht weggefallen ist. Ihr früherer Ehemann, der Sohn der Beklagten, wohnt nach wie vor in der streitgegenständlichen Wohnung. Da ein etwaiges Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auch nach dem Auszug der Klägerin fortbesteht - insoweit dürfte ein unteilbares Leihverhältnis vorliegen, welches auch nicht durch eine Kündigung erloschen ist, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 605 BGB und auch kein wichtiger Grund gemäß § 242 BGB vorliegt, scheidet auch die Anwendung von § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB aus. Die Verwendungen der Klägerin wurden in der Erwartung vorgenommen, mit dem Ausbau der Wohnung auf Dauer zur Nutzung dieser in der Lage zu sein. Da es sich bei § 951 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht mit einer Entschädigung für Rechtsverlust begründen. Im Übrigen hat die Klägerin nichts zu einem Einbau von ihr gekauften Materialien vorgetragen, so dass § 951 BGB auch von übrigen Voraussetzungen her nicht einschlägig ist.
23 
Ein Anspruch aus § 996 BGB aus einem Eigentümer/Besitzerverhältnis scheitert daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufwendungen durch einen Leihvertrag berechtigte Besitzerin war.
24 
Da mithin keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch existiert, war die Klage bereits aus diesem Grunde abzuweisen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedurft hätte, ob die von der Klägerin behaupteten Aufwendungen tatsächlich von dieser stammen und ausschließlich auf den Anbau verwendet wurden, was von der Beklagten bestritten wurde.
25 
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
26 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und damit verspäteten Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.09.2003 sowie des Beklagtenvertreters vom 10.09.2003 haben keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Zwingende Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO sind diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen; Gründe, die mündliche Verhandlung fakultativ gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Schriftsätze neues tatsächliches Vorbringen enthalten, war dies nicht mehr zu berücksichtigen.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
28 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
29 
Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 GKG festzusetzen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 18.05.2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. September 2003 - 3 O 608/02 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr
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(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.

(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.