Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2005 - 12 U 334/04

bei uns veröffentlicht am20.01.2005

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 - 8 0 425/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren Entschädigung für den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Sie machen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass sich das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in zwei Abschnitte gliedere, nämlich in die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG und die nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu treffende Feststellung zur Höhe des Anspruchs gemäß den §§ 10, 13 StrEG. Das Landgericht habe den Klageanspruch deshalb unzulässigerweise mit einer Begründung abgewiesen, die bereits Gegenstand der Überlegungen des Strafgerichts und des nachgeschalteten Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung gewesen sei. Die von den Klägern angebotenen Sportwetten dürften nicht als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB gewertet werden. Denn gerade von diesem Vorwurf seien die Kläger rechtskräftig freigesprochen worden. Abgesehen davon habe das Landgericht die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 06. November 2003 - Gambelli (C-243/01) falsch gewürdigt. Nach Artikel 23 GG genieße das europäische Gemeinschaftsrecht einen Anwendungsvorrang. Dieser Anwendungsvorrang bewirke, dass Gesetze in nationalem Recht, die mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unvereinbar seien, von nationalen Behörden bzw. Gerichten auch im Verhältnis zu Angehörigen von Drittstaaten nicht angewendet werden dürften. Darüber hinaus verstoße § 284 StGB gegen Artikel 12 und Artikel 3 GG.
Die Kläger beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 2004 - 8 O 425/03 - wird abgeändert.
Das beklagte Land wird zur Zahlung von je 177.680,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Klageerhebung an jeden der beiden Kläger verurteilt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger vom beklagten Land nicht die Zahlung der begehrten Entschädigung verlangen können.
10 
1. Den Klägern kann eine Entschädigung bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil dem Betragsverfahren die erforderliche Grundlage fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 42; Schätzler/Kuntz, a.a.O., § 8 Rn 10; Meyer, a.a.O., § 8 Rn 41; Vorbemerkung zu den §§ 10 bis 13 Rn 7). Der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 19. Dezember 2001 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2002 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 06. März 2002, in denen festgestellt wurde, dass den Klägern „für die durch Strafverfolgungsmaßnahmen erlittenen Schäden eine Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren“ sei, geben keine tragfähige Grundlage für das Betragsverfahren ab, weil sie den in § 8 Abs. 2 StrEG geregelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Grundentscheidung im Entschädigungsverfahren nicht gerecht werden. Gemäß § 8 Abs. 2 StrEG muss die Entscheidung des Strafgerichts über die Verpflichtung zur Entschädigung die Art und ggfs. den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Dies ist erforderlich, weil die Entschädigung dann, wenn eine solche für mehrere Maßnahmen in Betracht kommt, auch für eine zugesprochen und für die andere versagt werden kann, und weil die konstitutiv wirkende Entscheidung des Strafgerichts die Grundlage für das Betragsverfahren der Justizverwaltung und des Zivilgerichts bildet (vgl. Meyer, Strafrechtsentschädigung, 5. Auflage, § 8 Rn 40 m.w.N.). Das Strafgericht bestimmt in der für das Betragsverfahren bindenden Grundentscheidung sowohl den Entschädigungsberechtigten als auch die Maßnahmen, für deren Vollzug er entschädigt werden soll (vgl. BGH MDR 1979, 562; Meyer - Goßner, StPO, 47. Auflage, § 8 Rn 1 jeweils m.w.N.). Entschädigungsberechtigt ist aber nur der in einem Strafverfahren ehemals Beschuldigte wegen gegen ihn vollzogener Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich des ihm selbst daraus unmittelbar entstandenen Schadens (vgl. BGHZ 106, 313 unter II 2.; BGH VersR 1979, 179, 180; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Meyer - Goßner, a.a.O., Vorbemerkung zum StrEG Rn 2, § 2 Rn 7; Schätzler/Kunz, StrEG, § 2 Rn 2 f.; Meyer, a.a.O., § 2 Rn 14 ff.). Vor diesem Hintergrund reicht der - wie im vorliegenden Fall - allgemein gehaltene Ausspruch, wonach der ehemals Beschuldigte wegen in der jeweiligen Sache erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen sei, grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur eine einzige Strafverfolgungsmaßnahme vollzogen worden oder der Ausspruch in den Entscheidungsgründen näher erläutert ist, so dass Zweifel über den Inhalt und den Umfang des Entschädigungsgrundes durch Auslegung behoben werden können (vgl. Meyer, a.a.O., § 8 Rn 41, 44 m.w.N.)
11 
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Gegen die Kläger wurden jeweils nicht nur eine, sondern mehrere Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG vollzogen (Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung). Darüber hinaus wurden im Zusammenhang mit dem gegen die Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren verschiedene strafprozessuale Maßnahmen gegen Dritte vollzogen, nämlich gegen die unter anderem von den Klägern betriebene A-GmbH sowie die S-GmbH (vgl. zu deren Rechtsform der übersetzte Handelsregisterauszug, AS 49 der Akten der StA 26 Js 31893/98, Sonderband, I Finanzermittlungen). Diese gegen unterschiedliche Personen gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen werden in den Gründen der Beschlüsse des Amtsgerichts Karlsruhe - Durlach vom 19. Dezember 2001 und 06. März 2002 bzw. des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2002 miteinander vermengt. So ist die Rede davon, dass das Vermögen der Beschuldigten, insbesondere Konten gepfändet und ein dinglicher Arrest erwirkt worden seien. Die Gründe lassen auch nicht erkennen, für welche Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung zugesprochen werden soll.
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2. Abgesehen davon haben die Kläger im vorliegenden Verfahren keinen Schaden dargetan, der ihnen unmittelbar infolge des Vollzugs der Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden wäre. Die von ihnen geltend gemachten Gewinneinbußen der A-GmbH sind im Rahmen des § 7 StrEG nicht ersatzfähig.
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a) Selbst wenn die Strafgerichte die Entschädigungspflicht des beklagten Landes „dem Grunde nach“ wirksam festgestellt hätten, ständen diese Entscheidungen unter dem Vorbehalt, dass den Klägern durch die Strafverfolgungsmaßnahmen überhaupt ein entschädigungsfähiger Schaden entstanden ist. Diese Frage ist erst im Betragsverfahren gemäß den §§ 10, 13 StrEG nachzuprüfen (vgl. BGHZ 63, 209, 106, 313; BGH VersR 1989, 94; NJW - RR 1991, 551 jeweils m.w.N.).
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b) Die von den Klägern geltend gemachten Gewinneinbußen begründen jedoch keinen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 7 StrEG. Sie betreffen ausschließlich Nachteile, die sich unmittelbar nur im Gesellschaftsvermögen der A-GmbH, nicht hingegen im eigenen Vermögen der Kläger niedergeschlagen haben. Sie stellen damit nicht entschädigungsfähige Vermögenseinbußen eines Dritten dar. Gemäß § 7 StrEG kann der Entschädigungsberechtigte nur Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen unmittelbar in seinem Vermögen eingetreten ist (vgl. BGHZ 106, 313 II 2; BGH VersR 1979, 179, 180 II 1 b; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; Landgericht Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02). Nicht ersatzfähig sind demgegenüber bloße Reflexschäden, die einem Gesellschafter allein durch die Schädigung seiner Gesellschaft erwachsen. Denn der Gesellschafter wird grundsätzlich nicht unmittelbar wirtschaftlich berührt, wenn die Gesellschaft einen Schaden erleidet (vgl. BGH VersR 1979, 179, 180; ZIP 1995, 816, 829; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51; LG Flensburg, JuRBüro 2002, 165, 166; LG Rostock, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 O 160/02; Meyer a.a.O., § 7 Rn 16 unter „Gewinnverluste“; Schätzler/Kunz, aaO Rn 48 m.w.N.). Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Einmanngesellschaft) in seinen Rechten verletzt wird und der Gesellschaft dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. In einer derartigen Situation mag die Einmanngesellschaft im Rahmen der für die Lösung von Schadensersatzfragen gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens anzusehen sein mit der Folge, dass der Alleingesellschafter den Vermögensnachteil der Gesellschaft als eigenen Schaden geltend machen kann (vgl. BGH VersR 1989, 94; NJW - RR 1991, 551; OLG Nürnberg, OLGR 2003, 55; OLG München, OLGR 2004, 51 jeweils m.w.N.). Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Abgesehen davon, dass der Großteil der Strafverfolgungsmaßnahmen wie beispielsweise die Kontenpfändung und der dingliche Arrest über das Vermögen nicht gegen die Kläger, sondern gegen die A- bzw. die S-GmbH gerichtet war, so dass insoweit auch nur die Gesellschaften in ihren Rechten verletzt worden sein können, war keiner der Kläger Alleingesellschafter der A-GmbH. Denn unstreitig war neben den beiden Klägern auch Rechtsanwalt Dr. K. mit einem - erheblichen (vgl. BGH NJW - RR 1991, 551) - Anteil von 1/3 an der A-GmbH beteiligt, so dass diese auch wirtschaftlich nicht als „Sondervermögen“ des Klägers zu 1 oder des Klägers zu 2 angesehen werden kann.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs


(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (2) Entschädigung fü

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 13 Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit


(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohn

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist


(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt

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(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.