Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 137/16

bei uns veröffentlicht am06.12.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie Herausgabe der durch die Beklagte gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Rücktritt von Versicherungsverträgen.
Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1997 bei der Beklagten zwei Rentenversicherungsverträge unter den Vertragsnummern ...98 und ...46 und mit Versicherungsbeginn zum 01.12.1997 einen Lebensversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer ....18 nach dem sog. Antragsmodell abgeschlossen.
Auf den Versicherungsanträgen ist auf S. 3 unten vor der Unterschrift des Klägers jeweils unter den fettgedruckten Worten „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.
In der Folgezeit bediente der Kläger die Verträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. 2008 wurde der Beklagten die sicherungsweise Abtretung einer Rentenversicherung an eine Bank angezeigt. 2009 bat der Kläger um Beitragsfreistellung bei den Verträgen und um Eintragung seiner Ehefrau als neue Begünstigte. Die Beklagte bestätigte dem Kläger durch entsprechende Nachträge vom die Änderung des Bezugsrechts sowie die gewünschten Beitragsfreistellungen. 2009 erhielt die Beklagte ein vom Kläger unterzeichnetes Schreiben, durch welches er eine Firma ermächtigte, bezüglich eines beabsichtigten Verkaufs der drei Versicherungen bei der Beklagten Informationen zu den Verträgen anzufordern, die in der Folgezeit auch erteilt wurden.
Mit Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Widerspruch bzw. den Widerruf zu den Verträgen, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung der Verträge zum 01.11.2010 und erstattete insgesamt folgende Beträge:
- Vertragsnummer ....46: 29.842,63 EUR
- Vertragsnummer ....18: 12.103,08 EUR
- Vertragsnummer ....98: 18.909,70 EUR
10 
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch die Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 wirksam und fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten, weshalb nicht nur ein Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte bestehe, sondern darüber hinaus auch auf die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen. Da ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die verschiedenen Anteile der Prämien erteilen.
11 
Er sei bei den Vertragsabschlüssen nicht hinreichend belehrt worden. Die äußere Form der Belehrungen genüge nicht den gestellten Anforderungen, da es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Zudem sei in den Formulierungen nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Widerruf unterschieden worden und nicht klargestellt worden, welches Recht bei den vorliegenden Verträge ausgeübt werden könne. Damit genüge der Hinweis nicht den Anforderungen an eine deutliche und widerspruchsfreie Belehrung über das dem Versicherungsnehmer zustehende Vertragslösungsrecht, so dass hier ein Fall des „ewigen“ Rücktrittsrechts vorliege. Das Rücktrittsrecht sei deshalb nicht verfristet.
12 
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung am Umstandsmoment fehle.
13 
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12) sei die Rechtslage selbst für einen rechtskundigen Dritten unsicher und zweifelhaft gewesen und habe nicht zuverlässig eingeschätzt werden können, was zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führe.
14 
Der Kläger hat beantragt:
15 
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
16 
a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen
17 
b) die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen
18 
c) die Höhe der aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen
19 
zu den Versicherungsverträgen ... zu erteilen.
20 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für den Kostenanteil seiner Beiträge zuzüglich aus allen Beitragsanteilen gezogene und noch nicht ausgekehrte Nutzungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 bzw. 09.10.2010 zu zahlen.
21 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 2.015,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 
Die Beklagte hat beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil ihm keine Zahlungsansprüche zustünden.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, da die Kündigung bereits im Jahr 2010 erfolgt sei.
25 
Auch stehe dem Kläger beim hier gewählten sog. Antragsmodell kein Widerrufs-, sondern ein Rücktrittsrecht zu. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen sei lange vor den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.09.2010 und 25.11.2010 abgelaufen, denn die Belehrungen seien formell und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. erloschen.
26 
Außerdem sei der Anspruch des Klägers verwirkt. 13 Jahre nach Abschluss der Verträge sei das Zeitmoment erfüllt. Nach dem Gesamtverhalten des Klägers habe sie auch berechtigterweise davon ausgehen dürften, dass er die Verträge als wirksam behandelt wissen will, selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollten.
27 
Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht wirksam von dem nach dem Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß § 8 VVG zurückgetreten. Zwar seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 346 BGB nicht verjährt. Bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 sei die Rechtslage hinsichtlich der Regelungen in § 5a VVG und § 8 VVG a.F. ungewiss gewesen. Bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage könnten ernstliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung hinausschieben, weshalb die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Das Rücktrittsrecht sei jedoch durch Fristablauf erloschen. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei in den Verträgen formal und inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Belehrung unzutreffend sein sollte. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stünde auch der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
28 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
29 
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
31 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
32 
1. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich – wie hier – bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein hiermit vorzubereitender Zahlungsanspruch nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn. 9 zu § 254 ZPO). Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ 97, 188, 193; VersR 95, 77 - juris Rn. 25;). Ein solcher Zahlungsanspruch besteht indessen nicht.
33 
2. Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die nach § 8 Abs.5 VVG a.F. geforderte Belehrung für inhaltlich hinreichend hält. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller nicht deutlich gemacht wird, welches Recht ihm zusteht. Der Senat vermag hier auch die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht festzustellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung müssen besonders gravierende Umstände vorliegen, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Rückabwicklung zu versagen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris). Die Abtretung im Jahr 2008 reicht hierfür auch in der Zusammenschau mit der Änderung der Person des Begünstigten nicht aus. Die Beantragung der Beitragsfreiheit wie auch Bestrebungen, die Verträge zu verkaufen, stellen eher Versuche dar, sich von den vertraglichen Bindungen ganz oder teilweise zu befreien, und können kaum als deren Bestätigung angesehen werden.
34 
3. Die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und anschließender Zahlung sind gemäß § 195 BGB verjährt.
35 
Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab Zugang der Rücktrittserklärung. Die Verjährungsfrist beginnt dabei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
36 
Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im vorliegenden Fall entstand der Rückgewähranspruch somit erst mit den wirksam erklärten Rücktritten (BGH IV ZR 260/11 - RuS 2015, 60; RuS 2015, 597 und VersR 2015, 700). Der Kläger ließ den Rücktritt jeweils mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklären. Zwar ist dort nur von Anfechtung, Widerspruch und Kündigung und damit nicht ausdrücklich von Rücktritt die Rede. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den Verträgen in jedem Fall lösen will. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5a VVG“ als Rücktrittserklärung gemäß § 8 Abs. 5 VVG auszulegen (BGH RuS 2015, 60 - juris Rn. 13).
37 
Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2013 ab. Bei Erhebung der Klage am 29.12.2015 sind die Ansprüche mithin verjährt gewesen.
38 
Mit Ausübung des Rücktrittsrecht hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2015, 700). Der Kläger hat in den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 die für die Annahme seiner behaupteten Ansprüche maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Europarechtswidrigkeit der vertraglichen Bindung trotz unzureichender Belehrung als entscheidenden Umstand angeführt. Zwar hat der Kläger den Vorgang rechtlich nicht als Rückgewähranspruch im Sinne von § 346 BGB, sondern als solchen gemäß § 812 Abs. 1 BGB behandelt. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Kläger sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGHZ 175, 161 - juris Rn. 26 und BGHZ 203, 115 - juris Rn. 35).
39 
Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass dem Kläger bis zur Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (BGH IV ZR 76/11) oder der danach erfolgten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 07.05.2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre. Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
40 
Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, das in Über-einstimmung mit dem Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urteil vom 28.02.2015) im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer unsicheren Rechtslage ausgegangen ist und danach erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben soll.
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Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs möglicherweise nicht als unzumutbar anzusehen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 263/07 – Rdn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI 348/13 - Rdn. 46,juris).
42 
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hätte angesichts der ungeklärten Frage der Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung seines Rücktrittsrechtsrechtes bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Anspruch gemäß § 346 BGB entsteht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Erklärung des Rücktritts. Der Kläger selbst hat durch die Ausübung seines Rechts zur rückwirkenden Lösung von den Verträgen mit den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
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Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Einforderung von Leistungen hat der anwaltlich beratene Kläger die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat er mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden. Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert dem gegnerischen Partei ein hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat der Kläger damit willentlich selbst geschaffen. Er hat so zum Ausdruck gebracht, dass er trotz damals unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über seine Ansprüche nicht scheut.
III.
44 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

24
Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

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Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.