Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2007 - 12 U 115/06

published on 01/03/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 01. März 2007 - 12 U 115/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 6 O 389/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen den Hilfsantrag zurückgewiesen wurde, eine Rente ab 10.05.2000 unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 v.H. je Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit zu gewähren.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Er ist 1943 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, dessen Arbeitnehmer bei der beklagten Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert wurden. Der Kläger hat bei der Beklagten 63 Umlagemonate zurückgelegt. Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes belaufen sich auf 504 Monate. Gemäß Mitteilung vom 19.06.2002 erhält der Kläger seit 10.05.2000 von der Beklagten eine monatliche Zusatzversorgungsrente. Der Kläger verlangt hauptsächlich, dass seine Vordienstzeiten entgegen der Satzungsregelung nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden. Hilfsweise erstrebt er zudem die Anwendung eines erhöhten Versorgungssatzes.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa der Satzung (VBLS a.F.) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31.12.2000 maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Monaten mit Umlagezahlungen ihres Arbeitgebers zusätzlich andere Zeiten, die über die Umlagemonate hinaus auch der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der damaligen Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen. Diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Beschluss vom 22. März 2000 in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm
ab dem 01. 01.2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 476 Monaten zu gewähren.
sowie hilfsweise
eine Rente ab 10.05.2000 zu gewähren, bei der er mindestens so gestellt wird, als ob er nur im öffentlichen Dienst versicherungspflichtig gearbeitet hätte, unter Anrechnung nur der aus diesen Zeiten erzielten gesetzlichen Rente und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 v.H. je Jahr gv Zeit.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Er beanstandet außerdem die tatsächlichen Annahmen des Gerichts, indem für die Angestellten einschließlich des Klägers eine ungebrochene Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst unterstellt werde. Für die Personengruppe des Klägers, die erst nach dem 50. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sei, werde der Gleichheitsverstoß - im Sinne einer „Altersdiskriminierung“ - besonders verstärkt, indem der Versorgungsgrad je Jahr der Beschäftigung nicht wie sonst auf 2,294 %, sondern lediglich auf 1,957 % des fiktiven Nettoarbeitsentgelts festgesetzt werde (§ 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F.). Ein vernünftiger sachlicher Grund für eine derartige Kürzung um 15 % sei, auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, nicht erkennbar.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
13 
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die der Zusatzrente zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt.
14 
1. Bei den Satzungsnormen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103 , 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB (früher § 9 AGBG ). Darauf kann sich auch der Kläger als aus der Satzung unmittelbar Berechtigter berufen (vgl. BGHZ 142, 103 , 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen ( BGHZ 103, 370 , 383; BVerfG aaO unter II 2 c). Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu beachten. Art. 141 EG (früher Art. 119 EGV) gibt jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die wie die Beklagte damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW 2001, 3693 ), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen zu berufen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, dass die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene verlangen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Diskriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden (vgl. BGH VersR 2005, 1228 unter II 1 b).
15 
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten oder auf die ausschließliche Berücksichtigung seiner Zeiten im öffentlichen Dienst ohne Halbanrechnung von Vordienstzeiten und ohne Berücksichtigung der darauf beruhenden Rentenanteile. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F., die die Halbanrechnung bei voller Berücksichtigung der Leistung aus der gesetzlichen Rente gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. vorsieht, ist für sein Versicherungsverhältnis wirksam.
16 
a) Der Bundesgerichtshof hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02.05 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26.12.2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22.03.2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb für diese Jahrgänge die Halbanrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor. Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus sogar einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist.
17 
b) Danach muss der Kläger, die bereits seit 10.05.2000 eine Zusatzrente bezieht, die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten hinnehmen. Zwar mag sein Fall wegen des Beginns der Pflichtversicherung erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres „untypisch“ sein. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedoch keine Andersbehandlung hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten. Dass sich hieraus für den Kläger eine besondere Härte ergibt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zwar unterschreitet bei ihm ausweislich der Mitteilung vom 19.06.2002 die Gesamtversorgung die gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. abzuziehende gesetzliche Rente, so dass rechnerisch kein positiver Saldo für eine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. verbleibt. Die Satzung sieht für solche - nicht außergewöhnlichen - Fälle jedoch die Gewährung der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente gemäß §§ 44, 44a VBLS a.F. vor. Diese erhält auch der Kläger.
18 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sein Rentenanspruch unter Berücksichtigung des gemäß § 41 Abs. 2b VBLS a.F. im „Normalfalle“ vorgesehenen Nettoversorgungssatzes von 2,294 % pro Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit errechnet wird. Dem stehen § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. entgegen.
19 
§ 41 Abs. 2 Satz 5 VBLS a.F. bestimmt:
20 
„Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet und ist die nach § 42 Abs. 1 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, beträgt der Bruttoversorgungssatz für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 1,6 v.H. ...“
21 
Hieran anknüpfend ist in § 41 Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F geregelt:
22 
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 beträgt der Nettoversorgungssatz 1,957 v.H. für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit ...“
23 
§ 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. benachteiligen Versorgungsrentenempfänger, die bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr vollendet haben, nicht unangemessen gegenüber solchen, die bereits in früherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten sind. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzen die Bestimmungen weder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch europäisches Recht.
24 
a) Zunächst ist festzustellen, dass § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. nicht ausschließlich Versicherte erfassen, die bei Beginn der Pflichtversicherung bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatten. Hieran knüpft der klare Regelungswortlaut nicht an. Die verringerten Versorgungssätze finden vielmehr auch dann Anwendung, wenn die Versicherung zwar vor Vollendung des 50. Lebensjahres begonnen hat und der Versicherungsfall danach eintritt, die Zahl der Umlagemonate aber nicht mindestens der Zahl der Kalendermonate von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Damit soll ersichtlich keine Schlechterstellung wegen Alters bezweckt, sondern vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass jemand nur eine verhältnismäßig kurze Zeit - nämlich nach überkommenem Recht bis zu höchstens 15 Jahren (§ 39 Abs. 1a VBLS a.F. i.V.m. § 5 SGB VI) - seine Arbeitskraft dem öffentlichen Dienst zur Verfügung gestellt und hat und dementsprechend für ihn geringere Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung geleistet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, § 41 VBLS Anm. 6).
25 
Soweit man in den Bestimmungen dennoch eine - faktische - Benachteiligung von bei Beginn der Pflichtversicherung über 50jährigen Versicherten ansehen will, ist diese gerechtfertigt.
26 
b) Die Regelung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 Abs. 1 GG).
27 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG NJW 2002, 2543, 2549 unter 2 b m.w.N.).
28 
bb) Die - unterstellte - Benachteiligung der Gruppe von Versorgungsempfängern, die bei Beginn ihrer Pflichtversicherung über 50 Jahre alt sind, beruht wie dargestellt darauf, dass diese nur eine verhältnismäßig kurze Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet haben und dementsprechend für sie geringere Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung geleistet wurden. Das ist ein hinreichender, die Differenzierung rechtfertigender sachlicher Grund. Die Erteilung eines Versprechens, dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsrente zu leisten oder zu verschaffen, ist nicht ohne Weiteres selbstverständlich. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind Entgelt für die vom Arbeitnehmer geleistete Betriebstreue (BGH, Urteil vom 20.09.2006 - IV ZR 304/04 - unter II 3 b). Damit erscheint es grundsätzlich vereinbar und zulässig, die Erteilung einer Versorgungszusage oder doch jedenfalls die Höhe des Versorgungssatzes davon abhängig zu machen, in welchem Zeitraum die Betriebstreue erbracht wird oder überhaupt erbracht werden kann. Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten sieht zudem Leistungen nicht nur bei Erreichen der Altersgrenze, sondern etwa auch vorzeitig, etwa bei Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung vor. Damit steigt mit zunehmendem Lebensalter auch das versicherte Risiko, wobei ein Ausgleich durch eine Erhöhung des Umlagesatzes nicht vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Reduzierung der Versorgungssätze von 1,875 % auf 1,6 % brutto bzw. 2,294 % auf 1,957 % netto, was jeweils einer Verringerung um knapp 15 % entspricht, nicht willkürlich. Zudem ist nachvollziehbar, dass vor Einführung des § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. sogar erwogen wurde, Personen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, wegen des erhöhten Versicherungsrisikos von der Versicherungsmöglichkeit generell auszunehmen (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 41 VBLS Anm. 6).
29 
cc) Soweit die Satzung an die (mögliche) Zeitspanne ab Vollendung des 50. Lebensjahres anknüpft, handelt es sich um eine Stichtagsregelung. Stichtagsregelungen sind vielfach üblich und nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen. Bei der Wahl des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Der Zeitpunkt muss aber sachlich vertretbar sein (vgl. BAGE 99, 53 unter 2 b m.w.N.). Das ist hier, bei einem restlichen Regelversicherungszeitraum von 15 Jahren, der Fall.
30 
c) Nicht ersichtlich ist auch eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1897 - AGG). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG ist bereits fraglich, ob überhaupt der Anwendungsbereich eröffnet ist. Danach gilt für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz, welches bislang allerdings noch keine einschlägigen Schutzvorschriften gegen Diskriminierung enthält. Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Beschäftigten enthält gleichwohl der zweite Abschnitt (§§ 6 ff AGG), wobei § 10 AGG die unterschiedliche Behandlung wegen Alters und § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG speziell auch bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit betrifft. Die Zusatzversorgung bei der Beklagten wird jedoch im Wege der privatrechtlichen Versicherung durchgeführt (§ 2 Satz 1 VBLS a.F., § 2 Abs. 1 Satz 1 VBLS n.F.). Für zivilrechtliche Schuldverhältnisse, die privatrechtliche Versicherungen zum Gegenstand haben, enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG ein spezielles Benachteiligungsverbot. Dieses ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG jedoch nicht anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis - wie hier - vor dem 22.12.2007 begründet worden ist. Damit dürfte das AGG im Streitfall nicht anwendbar sein. Soweit man dies im Hinblick auf die Benachteiligungsverbote zugunsten von Beschäftigten, insbesondere die §§ 7, 10 AGG, anders sehen will, gehen die Verbote im einschlägigen Kontext nicht über die zugrunde liegende EG-Richtlinie 2000/78/EG hinaus. Deren Bestimmungen sind jedoch, wie im Folgenden (unter d bb) ausgeführt wird, nicht verletzt.
31 
d) § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. ist nach Überzeugung des Senats mit europäischem Recht vereinbar.
32 
aa) Eine Verletzung des primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen (Art. 141 EG/Art. 119 EGV) oder der hierzu erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger gerügte „Altersdiskriminierung“ betrifft alle Versicherten ungeachtet des Geschlechts. Weder dargelegt noch ersichtlich ist zudem, dass - im Sinne einer sog. mittelbaren Diskriminierung - faktisch ganz erheblich mehr Männer als Frauen betroffen sind oder umgekehrt.
33 
bb) In Betracht zu ziehen ist jedoch ein Verstoß gegen das europarechtlich verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung unter anderem wegen des Alters bezweckt gemäß ihrem Artikel 1 die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 S. 16, Rahmenrichtlinie), deren Umsetzungsfrist in deutsches Recht am 2. Dezember 2006 abgelaufen ist (vgl. dazu BAG vom 18.05.2004 - 9 AZR 250/03 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9, unter B II 4 c bb (1)). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht erst aus der Rahmenrichtlinie selbst, sondern ist als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen (Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold - C-144/04 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21). Das folgt daraus, dass das grundsätzliche Verbot unter anderem auch dieser Form der Diskriminierung als Teil des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten hat (aaO Rn. 74 ff.).
34 
cc) Es kann dahin stehen, ob die angegriffenen Satzungsregelungen der Beklagten überhaupt eine (unmittelbare oder mittelbare) Diskriminierung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie oder des genannten primärrechtlichen Grundsatzes beinhalten und ob ein Verstoß, läge er vor, dazu führen müsste, sie im Streitfalle unangewendet zu lassen (vgl. etwa den Vorlagebeschluss des BAG vom 27.06.2006 - 3 AZR 352/05 - DB 2006, 2524). Denn eine solche Ungleichbehandlung ist jedenfalls, wie sich aus Artikel 6 der Richtlinie ergibt, gerechtfertigt.
35 
Artikel 6 lautet:
36 
„Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
37 
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
38 
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
39 
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
40 
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
41 
c) die Festsetzung eines Hoechstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
42 
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.
43 
Nach Auffassung des Senats ergibt sich die Zulässigkeit bereits aus Absatz 1. Die Verringerung der Versorgungssätze gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. um ca. 15 % erscheint maßvoll. Sie beruht auf den wie dargestellt berechtigten Sachgründen einer zeitlich begrenzten Betriebstreue des Arbeitnehmers und des erhöhten versicherten Risikos. Damit dient sie einem Zweck, der auch als „legitimes Ziel“ im Sinne des Absatzes 1 anzuerkennen ist. Die maßvolle satzungsgemäße Verringerung der Versorgungssätze erscheint zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund einer wie dargestellt ebenfalls in Betracht kommenden Regelung, Beschäftigte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten, von der Pflichtversicherung völlig auszuschließen. Gegenüber einem solchen Leistungsausschluss stellt die bloße Reduzierung der Versorgungssätze die betroffene Versichertengruppe sogar besser. Diese Zweckrichtung dürfte mit dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie in Einklang stehen. Danach soll
44 
„das Diskriminierungsverbot ...nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen mit ... einem bestimmten Alter zu verhindern oder auszugleichen, ....“
45 
Erfüllt sind aber auch die Voraussetzungen von Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie. Die Beklagte betreibt ein betriebliches System der sozialen Sicherheit (vgl. die Nachweise bei BGH VersR 2004, 364 unter II 3 b). Die den Regelungen zur Höhe des Versorgungssatzes immanente oder ihr jedenfalls gleichkommende Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen des Zusatzversorgungssystems für die Gruppe der unter 50jährigen einer- und der über 50jährigen andererseits führt, wie festgestellt, nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Demnach liegt auch keine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie vor .
46 
dd) Bei dieser Rechtslage ist die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst.
47 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
5. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zulassungsgegenstand ist zwar nur ein selbständiges Berechnungselement der Rentenleistung. Der Senat hält die Begrenzung hierauf jedoch für zulässig. Hinsichtlich dieses Berechnungselements hätte nach ständiger Rechtsprechung in den Angelegenheiten der Zusatzversorgung selbständig Feststellungsantrag erhoben oder durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden können. Auch eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - unter III 1). Die Zulassungsfrage ist auch entscheidungserheblich. Bei der begehrten Zugrundelegung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 % hätte sich die Bruttoversorgungsrente des Klägers ab 10.05.2000 gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. auf 107,88 DM belaufen und damit den mitgeteilten Betrag von 96,55 DM überstiegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

19 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 391/02 Verkündet am: 10. November 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VBLS §§ 75 f
published on 20/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 304/04 Verkündetam: 20.September2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein.
published on 07/12/2006 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 – 6 O 29/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung der Klägerin wird zu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.

(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.

(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.

(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.