Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der satzungsgemäß Interessen von Verbrauchern wahrnimmt und zu den qualifizierten Einrichtungen gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 UKlaG gehört. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung der künftigen Verwendung einer in ihren ARB enthaltenen Klausel und der Berufung auf die Klausel im Rahmen von Rechtsschutzversicherungsverträgen.
Nach § 17 Abs. 5 c) cc) der ARB 2010 der Beklagten hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles, „soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,… alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“.
Außerdem begehrt der Kläger Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 911,80. Die Beklagte hat auf Abmahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgerichtlich die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung abgelehnt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klausel sei gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie sowohl intransparent als auch inhaltlich unangemessen benachteiligend sei. Die Klausel sei zu unbestimmt, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund unbestimmter Begriffe wie „unnötig“ und „Erschwerung verursachen könnte“ nicht erkennen könne, welche Obliegenheit von ihm verlangt werde. Dem Versicherungsnehmer werde eine kostenrechtliche Prüfung und eine Prognoseentscheidung abverlangt, was mangels entsprechender Ausbildung zu weitgehend sei. Rechtskenntnisse seines Rechtsanwalts habe sich der Versicherungsnehmer nicht zurechnen zu lassen. Während nach § 28 VVG nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sanktioniert werden dürfe, sei gegebenenfalls der kostenauslösende Versuch einer außergerichtlichen Einigung nicht schuldhaft, entspreche vielmehr nur der Beachtung der Schadensminderungspflicht aus § 82 VVG. Die Klausel relativiere das Leistungsversprechen gem. §§ 1-6 ARB. Nach der kundenfeindlichsten Auslegung verliere der Versicherungsnehmer darüber hinaus seinen Versicherungsschutz schon bei der bloßen Gefahr der Kostenerhöhung oder einer Erschwerung der Kostenerstattung. Der in § 17 Abs. 6 ARB gestattete Gegenbeweis des Versicherungsnehmers widerspreche der gesetzlichen Beweislastverteilung.
Der Kläger war ferner der Ansicht, dass er jedenfalls bei schwierigen Fällen wie dem vorliegenden berechtigt sei, vorgerichtlich zur Beratung und Verfassung der Abmahnung externen Sachverstand seines Prozessbevollmächtigten beanspruchen zu dürfen. Deshalb sei die Geltendmachung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in voller Höhe berechtigt.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen:
„[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(5) Der Versicherungsnehmer hat
10 
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
11 
cc] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
12 
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten EUR 911,80 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2010 zu zahlen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte hat die Klausel für wirksam gehalten. Die Klausel sei gem. § 307 Abs. 3 BGB bereits nicht kontrollierbar, jedenfalls aber gem. §§ 307 Abs. 1, 2 BGB ordnungsgemäß, weil sie lediglich den Gesetzestext der §§ 82, 86, 125 VVG wiederhole. Die Beklagte fasse mit der Klausel nur die gesetzlichen Pflichten des Versicherungsnehmers zusammen, weshalb die Bestimmung rein deklaratorisch sei. Sie sei auch nicht intransparent, da sie dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich klar mache, dass der Versicherer nur für die notwendigen, aber nicht für jedwede denkbaren Kosten einzustehen habe. Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne erwartet werden, dass er Vor- und Nachteile auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten abwäge. Er müsse sich nicht anders verhalten als wenn er nicht rechtsschutzversichert wäre. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehöre gegebenenfalls die Erfragung anfallender Gebühren. Der Versicherungsnehmer habe sich gegebenenfalls die Kenntnis seines beauftragten Rechtsanwalts zurechnen zu lassen.
16 
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder direkt Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt bis maximal 2 Jahre, zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen:
17 
„[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
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(5) Der Versicherungsnehmer hat
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c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
20 
cc] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
21 
(wobei die in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile nicht Gegenstand des Verbots sind).
22 
Zudem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten von EUR 200,00 zzgl. Zinsen hieraus zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Streit stehende Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die Rechtsbegriffe „unnötig“ und „verursachen könnte“ seien zu unbestimmt, als dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer mangels tieferer Rechtskenntnisse die Auslegung zumutbar richtig vornehmen könne und führten zur Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Pflichten des Versicherungsnehmers. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, da nach dem Wortlaut ausreiche, dass nur die Gefahr bestehe, eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch den Gegner zu verursachen, ohne dass es darauf ankäme, ob dem Versicherer tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Allerdings könne der Kläger nur die Erstattung einer allgemeinen Kostenpauschale für die Abmahnung verlangen, da die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich gewesen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
23 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und anführt, die Klausel entspreche nur dem Gesetzeswortlaut der §§ 82 Abs. 1, 86 Abs. 2 1 VVG und begründe darüber hinaus eine Privilegierung des Versicherungsnehmers. Sie entspreche dem Transparenzgebot und stelle keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar.
24 
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
25 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. April 2011 - 10 O 538/10 - in Nr. 2 des Tenors wie folgt abzuändern:
26 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 911,80 zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.07.2011 zu zahlen.
27 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Anschlussberufung.
28 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die zulässige Berufung der Beklagten sowie die zulässige Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
30 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger nach §§ 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der im Streit stehenden Klausel zusteht (1) und weitergehende Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht bestehen (2).
31 
1) Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, wonach die im Streit stehende Klausel intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kläger nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.
32 
Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind.
33 
a) Die vorstehende Klausel ist in ihren beiden zu entscheidenden Teilen nicht - wie die Beklagte meint - nach § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. Zwar führt die Beklagte zutreffend an, dass deklaratorische Klauseln, die mit Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine konstitutive Wirkung haben, nicht der Inhaltskontrolle unterliegen. Demgegenüber ist die Inhaltskontrolle bei Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder aushöhlen, eröffnet (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 307 Rn. 43, 45; BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 1999, 2279; BGH NJW 2001, 2012; BGH NJW-RR 2008, 189; BGH VersR 2009, 769). Dies gilt insbesondere für rechtsergänzende AGB, die im Vollzug eines ergänzungsbedürftigen Gesetzes den gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausfüllen (BGH NJW 2001, 2012).
34 
Maßgebend sind hiernach die gesetzlichen Regelungen der §§ 125, 82, 86 VVG. Nach § 125 VVG ist der Rechtsschutzversicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. § 82 Abs. 1 VVG regelt die Obliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen hat. Ferner ist in § 86 Abs. 2 VVG die Obliegenheit normiert, wonach der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken hat.
35 
Demgegenüber hat der Versicherungsnehmer nach der hier zu beurteilenden Klausel „soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte“. Indem hierdurch etwaige Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf die Rechtsschutzversicherung konkretisiert werden und vom Versicherungsnehmer bereits alles zu vermeiden ist, was auch nur geeignet ist, zu einer Kostenerhöhung oder Erschwerung des Erstattungsanspruchs zu führen, beschränkt sich die Klausel gerade nicht auf die bloße Wiedergabe der angeführten gesetzlichen Regelungen, sondern geht vielmehr über sie hinaus. Sie ist daher - ungeachtet § 307 Abs. 3 S. 2 BGB - insgesamt der Inhaltskontrolle zugänglich.
36 
b) Vor Prüfung der Klausel nach § 307 BGB ist ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln.
37 
(1) Nach gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 2006, 2545). Für die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsklageverfahrens ist dabei von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auszugehen (BGH NJW 2009, 2051; BGH NJW 1993, 2369; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 6).
38 
(2) Ob ein Verhalten des Versicherungsnehmers „unnötig“ Kosten verursachend ist, könnte hiernach grundsätzlich im Sinne einer Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen verstanden werden und entspräche damit dem eigentlichen Leistungsversprechen in § 1 ARB. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung könnte mangels anderweitigen Regelungsgehalts der Klausel der Begriff „Kosten“ jedoch auch bezogen werden auf den unnötigen, somit nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Teil der tatsächlichen Kosten einer Interessenwahrnehmung. Als Obliegenheit könnte aus kundenfeindlichster Sicht demnach auch statuiert sein, die Rechtsverfolgungskosten auch nicht außerhalb des versicherten Umfanges zu erhöhen, was über § 82 Abs. 1 VVG hinausginge. Hinzu kommt, dass die Klausel nicht etwa ein an der Erforderlichkeit der rechtlichen Maßnahme ausgerichtetes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, sondern vielmehr ausschließlich an die Kostenfolge eines solchen Verhaltens anknüpft. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der in der Regel keine Kenntnis des Kostenrechts hat, wird durch das Abstellen auf die Kostenerhöhung nicht deutlich, welche Verhaltensweisen von ihm gefordert werden. Schließlich erfährt der Regelungsgehalt insofern eine über die Erforderlichkeit hinausgehende Verschärfung, als nicht nur alles zu vermeiden ist, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht, sondern „verursachen könnte“. Demnach wäre vom Versicherungsnehmer alles - durch Tun oder Unterlassen - zu vermeiden, was grundsätzlich in irgendeiner Weise geeignet sein könnte, höhere Kosten zu verursachen. Hiervon betroffen könnten sogar Maßnahmen sein, deren kostenrechtliche Behandlung in der Rechtsprechung in Streit stünde.
39 
(3) Auch der Passus „Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite“ geht bei kundenfeindlichster Auslegung über die Regelung des § 86 Abs. 2 VVG hinaus. Eine Erschwerung der Erstattung kann bei schwachen Schuldnern bereits die vorrangige Vollstreckung des titulierten materiellen Anspruches sein. Mit dem Merkmal, dass die Interessen des Versicherungsnehmers "nicht unbillig beeinträchtigt werden“ wird die Klausel nicht hinreichend in den Anordnungsbereich des § 86 Abs. 2 VVG zurückgeholt. Mit der Beurteilung der Frage, was grundsätzlich eine Erschwerung der Erstattung der Kosten durch die Gegenseite verursachen könnte, wird einem Versicherungsnehmer etwas abverlangt, das ihm ohne rechtliche Kenntnis nur schwer, wenn überhaupt abschätzbar ist.
40 
c) Die Klausel verstößt nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gegen das Transparenzgebot.
41 
Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 2006, 2545; BGH VersR 2005, 639). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2009, 1622). Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten muss wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein, was im Einzelnen verlangt wird. Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört gleichzeitig zum gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11 zitiert nach juris).
42 
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Klausel nicht gerecht. Denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann § 17 Absatz 5 c) cc) der vorliegenden ARB gerade nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird. Ihm wird - zumal mit der unbestimmten Einschränkung „nicht unbillig beeinträchtigt“ - nicht verdeutlicht, ob er gegen seine Obliegenheiten verstößt und hierdurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet. Der Versicherungsnehmer wird durch diese unklare Formulierung vielmehr unangemessen benachteiligt, weil er infolgedessen von einer erforderlichen Interessenwahrnehmung abgehalten werden kann.
43 
Eine etwaige Kenntnis eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts kann dem Versicherungsnehmer ebenfalls nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Eine Haftung des Versicherungsnehmers für ein Verschulden seines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB scheidet bereits aus, weil es sich bei Obliegenheiten nicht um Verbindlichkeiten im Sinne des § 278 Abs. 1 S. 2 BGB handelt. Im Übrigen verbietet sich eine generelle Betrachtungsweise der Zurechnung des Handelns eines Rechtsanwalts als Wissensvertreter oder Wissenserklärungsvertreter schon deshalb, als es jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig ist, ob sich der an den Rechtsanwalt erteilte Auftrag nur auf die Wahrnehmung der Rechte einer Partei gegenüber dem Gegner bezieht und die Beauftragung gerade nicht die Geltendmachung der Rechte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag oder die Wahrnehmung etwaiger Obliegenheiten der Partei gegenüber dem Rechtsschutzversicherer umfasst, zumal etwa die Einholung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten für den Rechtsanwalt vergütungsrechtlich auch eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG als die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Gegner sein kann (vgl. KG Berlin AnwBl 2010, 445; a. A. OLG München JurBüro 1993, 163; offen lassend BGH NJW 2011, 1222).
44 
d) Auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Klausel infolge unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
45 
(1) Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht darin, dass ein Verhalten, also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen, vorgeschrieben wird, das es zu beachten gilt, wenn der Versicherungsschutz erhalten werden soll. Wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein und klar und eindeutig erkennen lassen, was im einzelnen verlangt wird. Diese durch Rechtsprechung und Literatur geprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen Leitbild im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH VersR 2009, 1659; BGH VersR 1993, 830).
46 
Sofern - wie vorliegend - der Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich erkennen kann, was von ihm verlangt wird, widerspricht es bereits diesen Anforderungen. Daran vermögen weder der Entschuldigungs- noch der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 17 Abs. 6 ARB etwas zu ändern, da hierdurch der Versicherungsnehmer in die Lage gebracht wird, sich entlasten zu müssen. Dadurch ist er - entgegen dem zum Obliegenheitenrecht entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zweifel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit stets zu seinen Lasten gehen (BGH VersR 2009, 1659).
47 
(2) Soweit die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch die unnötigen, nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Kosten umfasste, ginge dies über § 82 Abs. 1 VVG hinaus und wäre eine unangemessene Benachteiligung, schon weil insoweit kein berechtigtes Interesse des Versicherers auszumachen ist. Zwar würden die meisten dieser Obliegenheitsverletzungen wegen offenbaren Fehlens einer Ursächlichkeit letztlich folgenlos bleiben; bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit beließe es die Bedingung aber bei der Leistungsfreiheit. Denkt man hinzu, dass ein Versicherer bei unnötiger Aufblähung der Kosten auf die Idee der Zurechnung von Anwaltsverschulden kommen kann (vgl. LG München, Urteil vom 18.06.2010 - 23 O 9531/08), könnte er in diesen Fällen versucht sein, dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf die Klausel seine Leistungsfreiheit entgegen zu halten. Auch soweit hiernach Kosten zu vermeiden wären, deren rechtliche Behandlung in der Rechtsprechung in Streit stünde, tatsächlich jedoch vom Leistungsversprechen umfasst wären, stellte die geforderte Unterlassung eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Gleiches gilt, soweit auch der zweite Teil der Klausel „Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite“ bei kundenfeindlichster Auslegung den Versicherungsnehmer bereits davon abhalten könnte, bei schwachen Schuldnern vorrangig seinen titulierten materiellen Anspruch geltend zu machen.
48 
e) Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG setzt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 6). Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2002, 2386). Die Beklagte hat die streitgegenständliche Klausel ab dem Jahr 2010 verwendet. Für den Kläger streitet insoweit eine tatsächliche Vermutung. Weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die Zusage, die Klausel nicht mehr zu verwenden, reichen aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, zumal wenn wie vorliegend der Verwender noch im Prozess die Wirksamkeit der Klausel verteidigt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt (BGH WM 2000, 1967; BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 20.02.2003 - 12 U 210/02 = NJW-RR 2003, 778).
49 
2) Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
50 
Zutreffend ist, dass der Abmahnende grundsätzlich gem. §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der durch eine begründete Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sind allerdings nur dann erstattungsfähig, wenn wegen der Schwierigkeit der Sache die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war (BGH VersR 2009, 374).Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand als Einrichtung im Sinne der §§ 3, 4 UKlaG ist, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (BGH NJW 1972, 1988; BGH NJW 1986, 1347; BGH NJW 2006, 301). Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war (BGH NJW 2006, 301). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist weder schlüssig aufgezeigt noch unter Beweis gestellt, dass der Kläger selbst zur Erstellung einer einfachen Abmahnung nicht in der Lage wäre. Darüber hinaus war die vorgerichtliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels erhöhter Schwierigkeit und besonderen Beratungsbedarfs nicht erforderlich, zumal dem Kläger bereits zu den streitgegenständlichen Fragen die Hinweise des Bundesgerichtshofs gemäß Terminsnachricht vom 22. Mai 2009 (IV ZR 352/07)(Anlage K 2, AH I 19) vorlagen.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 ZPO. Obwohl der Kläger mit der unselbständigen Anschlussberufung unterlegen ist, waren die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da durch die Anschlussberufung, die sich nur auf die Erstattung von Nebenforderungen bezog, keine gesonderten Gebühren ausgelöst wurden und das Unterliegen des Klägers als geringfügig anzusehen ist.
IV.
52 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO gestützt.
V.
53 
Die Revision war nach §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die im Streit stehende Frage eine Vielzahl von Versicherungsverträgen betrifft und ihr daher grundsätzliche Bedeutung beikommt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 104/11

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 125 Leistung des Versicherers


Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 104/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 104/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2003 - 12 U 210/02

bei uns veröffentlicht am 20.02.2003

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.08.2002 - 10 O 290/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvo
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Nov. 2011 - 12 U 104/11.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2016 - 7 U 60/16

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 - 3 O 243/15 - a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: I. Es wird festgestellt, dass die Bekla

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(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.08.2002 - 10 O 290/01 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger ist ein im Jahre 1982 gegründeter Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Er nimmt gemäß seiner Satzung Interessen der Versicherten wahr und gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UklaG (bislang § 22 a AGBG). Er begehrt das Verbot der künftigen Verwendung von insgesamt vier Klauseln und im Bestand das Verbot der Berufung auf diese Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungsverträge, die sich mit den wirtschaftlichen Folgen im Falle einer Kündigung der Verträge, deren Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und über die Erhebung der Abschlusskosten und deren Ausgleich befassen.
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt - wobei ein Verbot der in [] gesetzten Textteile nicht angestrebt wird:
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.08.2002 - 10 O 290/01 - wird abgeändert.
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.-; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) verboten, beim Abschluss von privaten Rentenversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge aus der Zeit ab dem 22. Juli 1994 auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsverträge zu berufen, soweit dies nicht gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft geschieht, die beim Abschluss des Versicherungsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt:
1.[" § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
10 
Kündigung
11 
(1) Liegt zwischen dem Termin des Beginns der Versicherung und dem Termin des Beginns der Rentenzahlung mehr als ein Jahr, können Sie Ihre Versicherung bis zum Termin des Rentenbeginns ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
12 
Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung]
13 
(3) Ist eine Kündigung möglich und für den Todesfall eine Beitragsrückgewähr vereinbart, so haben wir nach § 176 VVG - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert zu zahlen. Er beträgt nicht die Summe der gezahlten Beiträge, sondern wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt.
14 
[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung
15 
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter den dort genannten Voraussetzungen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ... errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug.
16 
["§ 15 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?]
17 
Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ³ angesetzt wird, verrechnen wir nach einem gesetzlich geregelten Verfahren Ihre ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.
18 
3) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 VAG und §§ 341 e, 341 f HGB sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt."
19 
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
20 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
21 
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
22 
Das Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen den Erfolg versagt. Allerdings ist klarzustellen, dass gemäß § 16 Abs. 1 UKlaG der vorliegende Rechtsstreit nach den Vorschriften des UKlaG abzuschließen ist. Ferner ergibt sich aus Art. 225 EGBGB § 5 Satz 2, dass der Rechtsstreit in materieller Hinsicht jedenfalls auch nach den neuen Regeln der §§ 305 ff BGB zu beurteilen ist (BGH VersR 2002, 1546). Sachlich ergibt sich hieraus jedoch kein Unterschied, weil insoweit eine Änderung der Rechtslage durch die Novellierung des Schuldrechts nicht eingetreten ist.
23 
Das Landgericht hat der Klage deshalb den Erfolg versagt, weil sich zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt eine Wiederholungsgefahr weder für das Neugeschäft noch für die Abwicklung des Bestandes feststellen lässt. Diese Beurteilung teilt der Senat. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug vermag eine abweichende Feststellung nicht zu rechtfertigen.
A.
24 
Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (vormals § 13 AGBG) setzt das Bestehen einer Wiederholungsgefahr voraus (BGH WM 1983, 595; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., UklaG § 1 Rdn. 6). Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH WM 1990, 1339; BGHZ 81, 222). An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 119, 152). Die Änderung der beanstandeten Klauseln allein lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Auch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus. Es sind vielmehr Umstände erforderlich, bei deren Vorliegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung nicht mehr zu rechnen ist. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH WM 2000, 1967).
25 
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass hier die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise die Überzeugung vom Fehlen einer Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung begründen.
B.
26 
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen war. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten nach Bekanntwerden der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 (BGHZ 147, 354; BGHZ 147, 373) deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich der höchstrichterlichen Beurteilung beugen will und zwar ohne zuvor von Dritter Seite hierzu aufgefordert worden zu sein. Die Beklagte hat - wie im ersten Rechtszug unstreitig war - ab den ersten Julitagen des Jahres 2001 im Neugeschäft geänderte Bedingungen verwendet. Soweit der Kläger diesbezüglich mit der Berufungsbegründung eine Unrichtigkeit des Tatbestandes des angefochtenen Urteils beanstandet, ist dies unbehelflich. Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hier steht der Partei allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO offen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6). Wird ein Antrag nach § 320 ZPO auf Berichtigung des Tatbestands unterlassen, so muss wegen der Beweiskraft des Tatbestands von der Richtigkeit des dort wiedergegebenen Tatsachenvortrags ausgegangen werden (BGH NJW 2001, 448). Das Bestreiten in der Berufungsbegründung stellt demnach neues Vorbringen dar, welches nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Bei einer Unterlassung eines möglichen Antrags nach § 320 ZPO wird regelmäßig von einer Nachlässigkeit der Partei und damit von der Unzulässigkeit des neuen Vortrags auszugehen sein. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, weil sich die Beurteilung des Sachverhalts auch nicht ändern würde, wenn lediglich unstreitig wäre, dass die Beklagte im Neugeschäft die beanstandeten Klauseln bereits in den ersten Julitagen des Jahres 2001 nicht mehr verwendet. Beide Sachverhalte lassen die Feststellung zu, dass die Beklagte ohne weiteren Anlass im Neugeschäft umgehend auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshof - in der Sache sich diesen beugend - reagierte.
27 
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beklagte nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - teilweise im Gegensatz zu anderen Versicherern - ihre Klauseln nicht mehr verteidigte. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Neugeschäft bleibt deshalb lediglich die theoretische Möglichkeit, dass die Beklagte zu ihren alten Bedingungen zurückkehrt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Denkmodell, dem keine Wahrscheinlichkeit zukommt und das deshalb letztlich unbeachtlich ist. Dabei muss nicht auf ein besonderes Vertrauen auf die Rechtstreue von Versicherern zurückgegriffen werden. Die Beklagte weist durchaus überzeugend darauf hin, dass ein derartiges Geschäftsgebaren keinen Sinn ergebe. Selbst ein böswilliger Versicherer könnte sich keinen - auch nur geringen - Nutzen von einer Rückkehr zu mittlerweile von ihm geänderten, auch schon seinem Neugeschäft nicht mehr zugrunde gelegten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beanstandeten Klauseln versprechen. Dagegen liegen die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile auf der Hand. Im Rahmen der Tatsachenfeststellung ist deshalb davon auszugehen, dass die besonderen Umstände der Beklagten hinreichend zwingend vorgeben, nicht mehr auf die beanstandeten Klausel zurück zu greifen (§ 286 ZPO).
28 
Die vielleicht nur versehentliche Verwendung der alten Klauseln, die in manchen Entscheidungen erörtert wird, kommt hier schon nach dem Vortrag des Klägers zum Policenverfahren der Beklagten nicht in Betracht. Ob dieses Verfahren selbst - wie der Kläger meint - zu beanstanden ist, steht hier nicht zur Entscheidung.
29 
Nach allem ist hier deshalb nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weil die Beklagte bereits vor der Abmahnung des Klägers aus eigener Einsicht in die Rechtslage alle Anstalten getroffen hatte, die - eine Vermutung der Wiederholungsgefahr rechtfertigende - Verwendung der unwirksamen Klauseln einzustellen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die neuen Klauseln enthielten wortgleiche Passagen. Eine solche Argumentation würde übersehen, dass die Neufassung versucht, den Beanstandungen des Bundesgerichtshofs gerecht zu werden. Diese zielen auf die mangelnde Transparenz und fordern eine nachvollziehbare, die wahren Abreden nicht verschleiernde Darstellung der Rechtsfolgen von Kündigung und Beitragsfreistellung. Die neuen Klauseln sind demnach mit den beanstandeten trotz teilweise übereinstimmenden Wortlauts nicht inhaltsgleich. Ob die neuen Klauseln einer Inhaltskontrolle stand halten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
C.
30 
Ob hinsichtlich des Bestandsgeschäfts bei Klagerhebung eine Wiederholungsgefahr vorgelegen hat, kann offen bleiben. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann sie jedenfalls nicht mehr festgestellt werden. Der Kläger hält jedoch auch insoweit an seinem Verbotsantrag fest und hat keine Erledigung der Hauptsache erklärt.
31 
Auch hier ist zu beachten, dass die Beklagte alles unternommen hat, was eine vielleicht auch nur versehentliche Berufung auf die beanstandeten Klauseln verhindert. Insbesondere folgt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, dass nach Abschluss des Treuhandverfahrens an alle Versicherungskunden, deren Verträgen die beanstandeten Klauseln zugrunde lagen, die Mitteilung gemäß Muster Anlageheft 267-271 versandt wurden, die die beanstandeten Klauseln aufführen und diese eindeutig als unwirksam bezeichnen. Dass diese Mitteilung im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein rechtlich problematisches Treuhandverfahren erfolgte, spielt für die Frage der Wiederholungsgefahr keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte ihren Versicherungsnehmern freiwillig und zweifelsfrei das Instrument in die Hand gegeben hat, sich gegen die Verwendung der beanstandeten Klausel zu wehren. Wer sich so verhält, begründet auch die Vermutung, dass er sich im Massengeschäft nicht doch wieder auf die alten Bedingungen zurückzieht. Hierin liegt auch der Unterschied zu dem im Urteil des OLG Stuttgart vom 6.4.2001 - 2 U 175/00 - behandelten Rundschreiben eines anderen Versicherers, das die gerichtliche Unwirksamkeitsfeststellung verharmlost mit der Wendung "nicht verständlich genug formuliert" und zudem hervorhebt, "inhaltliche oder materielle Änderungen" seien "mit den neuen Formulierungen" nicht verbunden. Eine solche Erklärung müsste wohl als weiteres Berufen auf die unwirksamen Klauseln gewertet werden, zumindest aber würde sie die Gefahr begründen, dass bei der Abwicklung von Versicherungsverhältnissen doch wieder auf die in Wahrheit unverbindliche Regelung zurück gegriffen wird. Die Beklagte ist dieser Gefahr jedoch mit der Mitteilung der Unwirksamkeit hinreichend entgegengetreten. Ob das an alle betroffenen Versicherungsnehmer gerichtete Rundschreiben diese auch ausnahmslos erreicht hat, kann offen bleiben, weil lediglich die Beklagte sich auf die alten Klauseln berufen könnte, diese aber davon ausgehen muss, dass der jeweilige Kunde das Rundschreiben erhalten hat. Dass die Beklagte zudem mit dem wachsamen Auge des Klägers hier ebenso rechnen muss wie bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine weitere Verwendung bzw. ein Berufen nachteilige Folgen für die Beklagte zeitigte, spielt bei der Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle.
32 
Für die Entscheidung über das streitgegenständliche Begehren des Klägers ist es ferner ohne Bedeutung, ob die neuen Bedingungen der Beklagten im Weg des Treuhandverfahrens zum verbindlichen Vertragsbestandteil gemacht werden konnten, ob die Verträge wegen einer Lücke der ergänzenden Auslegung bedürfen oder ob die Unwirksamkeit der Klauseln - wie der Kläger meint - eine Vertragslücke gar nicht öffnet. Die Art der Einbeziehung neuer Klausel gemäß § 172 Abs. 2 VVG kann nicht im Wege der Klage nach § 1 UklaG überprüft werden (BGH VersR 2002, 1498). Nicht zu erörtern ist ferner die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Beklagte im Bestandsgeschäft einen Ausgleich für die bei Vertragsschluss unzureichende Information der Versicherungsnehmer schaffen muss.
D.
33 
Der Senat kann ohne Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen entscheiden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1UKlaG (bislang § 16 AGBG) ist deren Anhörung im Verfahren nach § 1 UklaG vorgesehen. Dies gilt allerdings nur dort, wo die Wirksamkeit einer Klausel zur Entscheidung steht. Diese Frage ist in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jedoch bereits beantwortet. Hier geht es allein um die tatsächliche Frage einer Wiederholungsgefahr (vgl. auch Palandt, a.a.O., UKlaG § 8 Rdn. 6).
III.
34 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
35 
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der Anregung des Klägers nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den festgestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls. Die grundsätzlichen Fragen der Wiederholungsgefahr bei der Verwendung unwirksamer Klausel sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht bei seiner Entscheidung auch nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ab.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.