Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Juli 2004 - 1 Ws 189/04

bei uns veröffentlicht am26.07.2004

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Durch Urteil des Landgerichts H. vom 12.09.2002 wurde der 1956 in Z./Westsibirien geborene Y. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 137 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 57 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er 1992 beginnend seine 1985 geborene Stieftochter V. vorwiegend bei heimlichen Gelegenheiten im Badezimmer und nachts im Kinderschlafzimmer der ehegemeinschaftlichen Wohnung sexuell belästigt hatte, indem er das Mädchen am Geschlechtsteil streichelte und mit dem Finger penetrierte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. nach Einholung eines die bewährungsweise Aussetzung der Reststrafe befürworteten Sachverständigengutachtens die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln abgelehnt, weil der Verurteilte sich noch nicht mit der Tat und ihren Folgen auseinander gesetzt habe und sie die Ansicht des Sachverständigen, eine Wiederholung vergleichbarer sexueller Übergriffe des Verurteilten sei mangels Vorhandenseins von Kindern in seinem künftigen Lebensumfeld nicht zu erwarten, nicht zu teilen vermochte.
Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilte hat der Senat die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung für notwendig erachtet und hierzu die Gerichtshilfe der Staatsanwaltschaft H. mit der Abklärung der persönlichen Lebensumständen der derzeitigen Lebenspartnerin des Verurteilten – Frau U. - sowie des Opfers und dessen Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Verurteilten – veranlasst. Außerdem hat der Senat am 08.07.2004 den Verurteilten, den Sachverständigen Dr. Sp. vom Zentrum für Psychiatrie in O. zu seiner Expertise, die in der Justizvollzugsanstalt Z. für den Strafgefangenen zuständige Diplompsychologien Frau W. zum Vollzugsablauf und den dortigen Bestrebungen zur Behandlungen des Verurteilten sowie die Gerichtshelfer zu ihrem Bericht persönlich angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, da dem Verurteilten - noch - keine hinreichend günstige Prognose gestellt werden kann.
1. Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB fordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat – die Kriterien des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit und des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Sinne bedingt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung i.S. einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist. Dies gilt insbesondere bei Verbrechen gegen das Leben und bei anderen Gewaltdelikten (OLG Karlsruhe a.a.O. m.z.w.N.). Aber auch sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern stellen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhte Anforderungen an die zu treffende Prognose, weshalb eine Aussetzung der Reststrafe dann nicht in Betracht kommt, wenn sich trotz einer Vielzahl günstiger Faktoren noch nicht durch eine therapeutische Behandlung behobene bzw. herabgeminderte und Rückschlüsse auf eine Tatwiederholung rechtfertigende Charaktermängel zeigen.
So liegt der Fall hier.
2. Vorliegend spricht zugunsten des Verurteilten, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und der erstmalige Vollzug von Haft ihn ersichtlich in erheblichem Maße beeindruckt hat. Auch hat er sich im Strafvollzug beanstandungsfrei geführt und familiäre Kontakte zu seinen Eltern und seinem Bruder aufrechterhalten. Auch im Übrigen wäre seine Entlasssituation günstig. Zwar hätte er eine Arbeitsstelle noch nicht unmittelbar in Aussicht, bis auf kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit war er jedoch überwiegend in Arbeit und hat selbst für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt. Auch könnte er bei seiner neuen Lebenspartnerin - Frau U. - in H. Wohnsitz nehmen, was ihm einen neuen Anfang erleichtern würde.
3. Diese Gesichtspunkte können indes den aus dem bisherigen Verhalten des Verurteilten sich ergebenden erheblichen, hier eindeutig im Vordergrund stehenden Bedenken hinsichtlich seiner künftigen Lebensführung nicht ausreichend entgegenwirken. Gerade bei Verurteilungen wegen Gewalttaten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt - wie ausgeführt - eine Bewährungsaussetzung nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 14.05.2002, 1 Ws 123/02).
An einer solchen überwiegend günstigen Beurteilung mangelt es aber vorliegend, weil sich der Verurteilte bislang noch nicht hinreichend mit seiner Tat, deren Ursachen und Folgen auseinander gesetzt hat.
a. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein (OLG Karlsruhe a.a.O.; ausführlich hierzu: Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.). Manche Täter finden ihre Tat derart beschämend, dass sie allein deshalb nicht darüber reden wollen (Kröber, a.a.O., 142). Auch kann insbesondere bei Affekttaten (OLG Karlsruhe a.a.O) und bei fortbestehender Tatleugnung (OLG Saarbrücken NJW 1999, 438 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 251 ff.; KG Beschluss vom 28.11.2000, 5 Ws 749/00) eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. KG Beschlüsse vom 06.08.2001, 5 Ws 741/00, und 02.08.2000, 5 Ws 437/00; OLG Oldenburg Beschluss vom 30.09.1998, 1 Ws 421/98).
10 
b. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar. Ist er von dieser noch immer betroffen und erschüttert oder steht er dieser ruhig und distanziert gegenüber? Sucht er die Ursache seiner Straffälligkeit bei sich selber oder bagatellisiert er die Tat und weist die Schuld daran dem Opfer zu? Als prognostisch ungünstig sind dabei vor allem die Fälle anzusehen, in denn eine aggressive Handlungsbereitschaft durch eine gute Vollzugsanpassung verdeckt wird oder in denen der Gefangene - ohne dass über Jahre eine Veränderung festzustellen ist - in seiner egozentrischen Sichtweise befangen bleibt (Kröber, a.a.O., 143).
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c. der Strafgefangene Y. hat - auch wenn keine krankheits- oder psychische bedingten Störungen bei ihm vorliegen - bislang noch keine zureichenden Anstrengungen zur Überwindung der bei ihm und auch in der Anhörung zu Tage getretenen Persönlichkeitsdefizite unternommen. Zwar stellt er die sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Stieftochter - in der Hauptverhandlung hat er auf Anraten seines Verteidiger ein pauschales Geständnis abgelegt - weiterhin nicht in Abrede, er beschönigt und bagatellisiert sein Verhalten jedoch noch immer. Das Angebot der Vollzugsanstalt Z. auf Teilnahme an gruppentherapeutischen Gesprächen hat er abgelehnt, weil er in seinen regelmäßigen Gebeten ausreichend Kraft finde, damit sich solche Übergriffe auf Kinder nicht wiederholen. Auch wenn der Senat nicht abschließend beurteilten kann, ob diese Einlassung der Wahrheit entspricht oder nur zur Vermittlung eines guten Eindrucks - nach den Erkundigungen der Gerichtshelfer wird der Verurteilte von seiner Familie und seiner neuen Lebenspartnerin nicht als besonders religiös eingeschätzt - gegenüber dem Gericht vorgebracht wurde, ist festzustellen, dass eine solche „innere Befassung“ noch nicht zu einem wirklichen Einstellungswandel des Verurteilten geführt hat. In die Situation seines Opfers kann er sich weiterhin nicht hineinversetzen, vielmehr hat er bei seiner Anhörung angegeben, „seine Stieftochter V. tue ihm schon leid, er habe aber nie erfahren, dass das Mädchen deshalb Schaden genommen habe“. Auch sucht er eine „Mitschuld bei Dritten“, indem er seiner früheren Frau vorwirft, diese habe nicht zureichend auf ihn aufgepasst. Schließlich lässt er seine neue Lebenspartnerin - Frau U. - weiterhin im Glauben an seine Unschuld.
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4. Diese Umstände sprechen dafür, dass dem Verurteilten bislang noch keine ausreichende Tataufarbeitung gelungen ist.
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Eine solche ist nach Auffassung des Senats vorliegend aber zur Verhinderung künftiger Straftaten z.N. von Kindern dringend geboten (vgl. BVerfG NStZ 2000, 502 ff.).
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Dabei kann der Senat die von der Strafvollstreckungskammer aufgeworfene und im Ergebnis bejahte Frage, ob hierfür bereits die abstrakte Möglichkeit genügt, der Verurteilte könne nach seiner Haftentlassung im Laufe der Zeit wieder in Kontakt zu Kindern kommen, genügt oder es hierfür bereits einer konkreten Gefahr bedarf, offen lassen, denn nach den vom Senat durchgeführten Nachermittlungen stellt sich diese Problematik nicht.
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Zwar ist seine 1985 geborene Stieftochter V. zwischenzeitlich volljährig und scheidet damit als taugliches Opfer - Anhaltspunkte für die Gefahr von Gewaltdelikten i.S.d. § 177 ff. StGB bestehen nicht - eines sexuellen Übergriffs nach § 176 StGB aus. Auch die Kinder der neuen Lebensgefährtin des Verurteilten, mit welcher dieser im Falle seiner Haftentlassung zusammenziehen will, sind erwachsen. Jedoch hat der Sohn von Frau U. eigene Kinder - eine dreijährigen Sohn und ein einjähriges Mädchen -, die regelmäßig die Oma besuchen und dort auch übernachten. Bereits in absehbarer Zeit wird der Verurteilte damit in seiner neuen Lebensumgebung erneut einer Versuchung ausgesetzt sein, der er über Jahre hinweg bei seiner Stieftochter V. nicht widerstehen konnte.
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Bei dieser Sachlage hat auch der vom Senat angehörte Sachverständige Dr. Sp. in Abweichung von seiner schriftlich Expertise und in Anbetracht der von ihm in seinem Gutachten aufgezeigten hohen Rückfallraten von 25 bis zu 50% bei Sexualdelikten (vgl. hierzu auch: Pfäfflin R&P 1995, 106 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 239 ff.; ders. BewHi 2001, 341 ff. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 439 ff., 447) es als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass der Verurteilte ohne Durchführung einer Therapie erneut in einschlägiger Weise straffällig werden wird. Es besteht daher nicht nur ein vernachlässigbares Restrisiko der Begehung neuer Straftaten, sondern eine solche Gefahr ist realistisch gegeben.
17 
Eine bedingte Entlassung des Verurteilten ist daher derzeit nicht möglich.
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5. Im Hinblick auf eine solche zu einem späteren Zeitpunkt durchaus in Betracht kommende Möglichkeit oder jedenfalls auf den im Juli 2005 anstehenden Endstrafentermin ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Chance eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor einer erneuten Rückfälligkeit des Verurteilten nur dann besteht, wenn der Verurteilte sich einer Behandlung seiner Defizite unterzieht. Eine Entlassung aus der Strafhaft ohne vorherige ausreichende Auseinandersetzung mit den Ursachen der Straftaten würde demgegenüber der Intension des Gesetzgebers zuwiderlaufen, bei Tätern aus dem Bereich der Sexualdelinquenz die Chance künftigen straffreien Verhaltens durch geeignete Therapiemaßnahmen zu verbessern (siehe Bundesrats-Drucks. 163/97; vgl. auch Senat, Beschluss vom 02.05.2002, 1 Ws 139/02).
19 
Zwar hat der Verurteilte die Durchführung einer Gruppentherapie in der neuen Behandlungsabteilung der Justizvollzugsanstalt Z. abgelehnt, jedoch auch bei seiner Anhörung durch den Senat - wenn auch in sehr zurückhaltender Weise - sich zu einer einzeltherapeutischen Maßnahme bereit erklärt. Eine solche konkrete Möglichkeit ist ihm auch anstaltsintern in Aussicht gestellt worden, so dass ein Fall, in welchem einem Strafgefangenen nach Ablehnung der Durchführung einer Gruppentherapie keine alternative Behandlungsmöglichkeiten mehr angeboten werden (vgl. hierzu Senat ZfStrVo 2004, 118 f), nicht vorliegt. Vielmehr besteht für den Verurteilten die Möglichkeit von zunächst 14-tägigen einzeltherapeutischen Sitzungen mit der im Anhörungstermin anwesenden Diplompsychologin W. und sodann ab Oktober 2004 - einhergehend mit seiner Verlegung in die offene Abteilung des Justizvollzugsanstalt Z. - der Durchführung einer ambulanten Therapie bei der Psychotherapeutischen Abteilung von Dr. Wi. beim Bewährungshilfeverein S. e.V. in S. Erforderlich hierfür ist aber die - bislang noch fehlende - Bereitschaft des Verurteilten, sich wirklich und ernsthaft einer solchen und für ihn auch unangenehmen Behandlung und Befassung mit sich selbst zu unterziehen.
20 
Ein solcher ernsthafter und durch einen Sachkundigen - wie etwa Dr. Wi. - auch zeitnah feststellbarer Entschluss könnte nach den Bewertungen des Sachverständigen Dr. Sp. und der Diplompsychologin W. wegen den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise auch vor vollständiger Absolvierung der Behandlung zu einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten führen, wenn dieser überhaupt behandlungsfähig ist, die Therapie danach fortgesetzt würde und die Lebensgefährtin des Verurteilten hierin eingebunden wird, da zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf die altersmäßig sehr kleinen Enkelkinder von Frau U. (noch) als gering einzuschätzen wäre. Im Falle der Durchführung einer derartigen Behandlung könnte dem Verurteilten im Falle einer Bewährungsaussetzung die Fortführung der bereits begonnenen Therapie auferlegt und diese durch begleitende Maßnahmen, wie etwa dem Druckmittel der Widerrufsmöglichkeit eines zur Bewährung ausgesetzten Strafrestes bei Abbruch der Behandlung oder durch Beiordnung eines Bewährungshelfers, abgesichert werden.
21 
Ergänzend ist zu bemerken, dass eine solche Behandlung bereits jetzt durch die Gewährung von nach § 11 StVollzG vertretbaren Lockerungen begleitet werden kann. Dabei weist der Senat darauf hin, dass bei der im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG zu treffenden Entscheidung lediglich zu prüfen ist, ob sich aufgrund konkreter Umstände die Befürchtung ergibt, der Verurteilte werde die Gewährung von Vollzugslockerungen missbrauchen. Maßgeblicher Ansatzpunkt ist dabei anders als bei der Prognose nach §§ 57, 57 a StGB nicht die Frage, ob überhaupt in der Person des Verurteilten die erneute Gefahr der Begehung von Straftaten droht, vielmehr kommt es im Rahmen des § 11 Abs. 2 StVollzG entscheidend darauf an, ob zu befürchten ist, der Verurteilte werde gerade die Gewährung von konkreten Lockerungen zu Straftaten oder zur Flucht missbrauchen (OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.). Eine solche Gefahr liegt beim Verurteilten aber fern, da es sich bei den von ihm begangenen sexuellen Übergriffen an seiner Stieftochter um sog. Beziehungstaten handelte.
III.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

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(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.