Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04

published on 24.01.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 425/04
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 21. September 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
I.
Der jetzt 51-jährige X. - ein ehemaliger Polizeibeamter - wurde durch Urteil des Landgerichts W. vom 26.02.1997 wegen Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, weil er im Zeitraum von August 1994 bis Juli 1995 mit einem weiteren Täter in verschiedene Lebensmittelmärkte im Süddeutschen Raum nachts eingebrochen war und dort Stehlenswertes, insbesondere die dort verwahrten Geldtresore mit einem Gesamtschaden von etwa DM 116.000 entwendet hatte. Nach dem in der Hauptverhandlung eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten des ehemaligen Medizinaldirektors des Justizvollzugskrankenhauses H. und Facharztes für Psychiatrie E. handelt es sich bei dem mehrfach vorbestraften X. um einen überdurchschnittlich intelligenten Berufskriminellen mit hoher geistiger Ausdauer und einem erheblichen Durchsetzungsvermögen, bei welchem ein Hang zur Verwirklichung bandenmäßig begehbarer Eigentumsdelikte vorliegt, weshalb die Strafkammer weiterhin die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat.
Der Gefangene befindet sich nach vorläufiger Festnahme seit 17.07.1995 in Haft, welche er derzeit in der Justizvollzugsanstalt V. im offenen Vollzug verbüßt. Zwei Drittel der verhängten Strafe waren am 13.11.2002 vollstreckt, das Strafende ist auf den 16.07.2006 vermerkt, danach ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgesehen.
Mit Beschluss vom 21.09.2004 hat die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines mündlich erstatteten und eine Vorbegutachtung vom 19.09.2002 ergänzenden Sachverständigengutachtens die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt und ihre Auffassung maßgeblich auf mehrere, teils vom Verurteilten bestrittene Verstöße gegen die Anstaltsordnung im Rahmen des offenen Vollzuges und eines freien Beschäftigungsverhältnisses (u.a. Einschmuggeln eines Handy´s, unerlaubte Nutzung eines Pkw´s, unrichtige Angaben zum Beschäftigungsverhältnis und zu einem Freigängerurlaub) gestützt.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er nach seiner erfolgten Rückverlegung in den offenen Vollzug seitens der Justizvollzugsanstalt seine vorzeitige Entlassung anstrebt.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des bereits von der Strafvollstreckungskammer beauftragten Sachverständigen und Facharztes für Psychiatrie Dr. S. eingeholt und dem Verurteilten sowie dem Verteidiger zu dessen Bewertung vom 14.12.2004 rechtliches Gehör gewährt; letzterer hat sich hierzu mit Schriftsätzen vom 16.12.2004 und 21.01.2005 ausführlich geäußert.
II.
Der Senat konnte über das Rechtsmittel des Verurteilten auch ohne dessen erneute mündliche Anhörung entscheiden, da eine solche nicht geboten war.
Die Strafprozessordnung sieht in § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Pflicht zur mündlichen Anhörung des Verurteilten bei einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 StGB lediglich für das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vor. Insoweit ist anerkannt, dass abgesehen von den gesetzlich normierten Gründen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO die Vorschrift eng auszulegen und ein Absehen nur in Ausnahmefällen möglich ist, etwa eine Beeinflussung der Entscheidung durch eine Anhörung von vornherein aussichtslos erscheint und daher lediglich eine inhaltslose Formalie wäre (BGH NStZ 1995, 610 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 28 f.) oder die letzte persönliche Anhörung noch nicht lange zurückliegt, der persönliche Eindruck fortwirkt und dieser mangels Vorliegens neuer entscheidungserheblicher Tatsachen keiner Auffrischung und Ergänzung bedarf (OLG Düsseldorf VRS 80, 285 f.; OLG W. Justiz 1989, 24; OLG Hamm StraFo 1998, 354; vgl. allg. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage 2004, § 454 Rn. 16 ff.). Das Beschwerdeverfahren sieht eine Wiederholung nicht ausdrücklich vor, vielmehr ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 309 StPO). Ist eine persönliche Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht unterblieben, so wird sogar deren Nachholung im Beschwerdeverfahren als für nicht möglich angesehen, sondern wegen des hierin liegenden schweren Verfahrensmangels die Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht für geboten erachtet (so OLG Düsseldorf NStZ 1993, 406).
Wegen der Bedeutung einer mündlichen Anhörung für die zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. BVerfG StV 1993, 313 ff.; zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung bei Verstoß gegen eine gebotene mündliche Anhörung, vgl. Senat Die Justiz 2003, 272 ff.) hält der Senat die Durchführung einer solchen aber immer dann für geboten, wenn hiervon eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn das Beschwerdegericht von sich aus die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat, da hierin neue und für den Strafgefangenen bisher nicht bekannte Prognoseaspekte berücksichtigt sein können. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Senat hat keinen neuen Sachverständigen beauftragt, sondern am 22.11.2004 lediglich den bereits bislang beauftragten Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme zu einer besonderen Fragestellung - der prognostischer Bewertung von Verstößen gegen die Anstaltsordnung - gebeten, welchen der Senat im Rahmen seiner Entscheidung letztendlich keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Im übrigen wurde der Verurteilte durch die Strafvollstreckungskammer am 09.08.2004 und 24.08.2004 mündlich angehört, wobei in letzterem Termin auch die dem Verurteilten vorgeworfenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung in Anwesenheit eines Vertreters der Justizvollzugsanstalt V. erörtert wurden. Die nochmalige Anhörung des Verurteilten hätte nach Auffassung des Senats keine weiteren Erkenntnisse versprochen.
III.
Das zulässige Rechtsmittel des Gefangenen ist nicht begründet; es bleibt aus den im Ergebnis für zutreffend erachteten Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
10 
1. Die Verantwortungsklausel des §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes“ dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt deshalb, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung i.S. e. wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften und bewährungsbrüchig gewordenen Täter kommt hinzu, dass sich eine kritische Probe in aller Regel nur verantworten lässt, wenn besondere Umstände von solchem Gewicht vorliegen, dass sie die vom Vorleben, dem Bewährungsversagen und der bislang an den Tag gelegten mangelnden Beeindruckbarkeit durch Haftverbüßungen her ungünstige Zukunftserwartung in hohem Maße positiv beeinflussen und für eine innere Abkehr des Verurteilten von der Begehung von Straftaten sprechen.
11 
Diese Bewertung entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel, ob solche Umstände in zureichendem Maße vorliegen, zu Lasten des Verurteilten gehen. Bezüglich möglicher künftiger Straftaten ist zwar ein Restrisiko einzugehen; ob dieses vertretbar ist, ist durch eine Gesamtabwägung aller entscheidungserheblicher Umstände zu ermitteln. Dabei kommt dem Sicherheitsanliegen der Allgemeinheit aber besonderes Gewicht zu (BVerfG NJW 1998, 2202 ff.). Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr kommen können, umso geringer muss das Risiko eines Rückfalls sein. Auch insoweit gehen verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten (BVerfG a.a.O.; vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04; abgedruckt bei juris).
12 
2. Bei Anlegung dieses Maßstabes fehlt es bereits am Vorliegen einer günstigen Prognose.
13 
X. ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, weshalb er vor den derzeitig geahndeten Straftaten vom Landgericht W. mit Urteil vom 08.02.1985 u.a. wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Waffe, gemeinschaftlichen Diebstahls und Verbrechensverabredung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und durch das gleiche Gericht am 21.03.1988 u.a. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt werden musste. In beiden Verfahren wurden ihm die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, wobei er jeweils noch innerhalb der Bewährungszeit bzw. vor Straferlass - auch wenn lediglich bezüglich eines Verfahrens ein Widerruf der Strafaussetzung erfolgen konnte - wieder erneut einschlägig straffällig wurde. Teilweise hat der Angeklagte auch Straftaten aus dem offenen Vollzug geplant und begangen. Hinzu tritt eine bei X. vorhandene latente Gewaltbereitschaft und eine hieraus resultierende besondere Gefährlichkeit, welche sich nicht nur an den abgeurteilten Waffendelikten, sondern auch daran zeigt, dass er bei früheren Einbrüchen eine Maschinenpistole im Kofferraum seines Pkw´s mit sich geführt hatte. Auch der von ihm 1995 während der Untersuchungshaft erwogene „Mordauftrag“ bezüglich der im Ermittlungsverfahren aussagebereiten Mittäter zeigt seine besondere Gefährlichkeit auf.
14 
3. Dass beim Verurteilten zwischenzeitlich eine innere Abkehr von der Begehung von Straftaten stattgefunden haben und der bei ihm bestehende „Hang“ überwunden sein könnte, vermag der Senat - anders als von der Strafvollstreckungskammer aufgrund einiger günstiger Prognoseumstände zeitweise erwogen - derzeit nicht festzustellen.
15 
a. Bei X. handelt es sich um einen überdurchschnittlich intelligenten Schwerkriminellen, welcher sich aus Geldmangel noch während seines aktiven Polizeidienstes bewusst für die Begehung professionell ausgeführter Straftaten zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils entschieden hat und welcher sich in den vergangenen 20 Jahren 17 Jahre in Haft befand. Dieses bereits von der Strafkammer festgestellte Persönlichkeitsbild spiegelt sich auch in den Gutachten des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. S. vom 19.09.2002 und 09.08.2004 wieder, in welchen der Strafgefangene als krimineller Späteinsteiger mit einer nachhaltigen dissozialen Entwicklung und einhergehenden narzisstischen Persönlichkeitszügen beschrieben wird. Dass eine nachhaltige Wandlung und eine innere Abkehr von der Begehung von Straftaten noch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, zeigt sich auch daran, dass er gegenüber dem Sachverständigen seine Tatbeteiligungen verharmlost und sich als „kameradschaftlich motivierter Helfer“ bezeichnet hat, obwohl er nach den gerichtlichen Feststellungen durchaus nachvollziehbar als die eigentlich treibende Kraft der kriminellen Aktivitäten anzusehen war. Derartige Bagatellisierungen stellen ebenso wie eine damit verbundene unzureichende Auseinandersetzung mit der Tat (vgl. hierzu Senat a.a.O.), den vom Verurteilten begangenen Deliktserien und seinen mehrfachen Bewährungsversagen ungünstige kriminalprognostische Umstände von Gewicht dar (vgl. Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten, Chur/Zürich 2000, Anhang Seite 88; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2000, S. 245; zum Hangbegriff siehe jüngst auch Habermeyer/Saß, Der Nervenarzt 2004, 1061 ff.; vgl. weiter auch das in vorliegender Sache erstellte Gutachten vom 19.09.2002, S. 73), welche nicht in zureichendem Maße durch günstige Kriterien aufgewogen werden.
16 
b. Insbesondere misst der Senat dem mit Ausnahme der dem Verurteilten vorgeworfenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung bisher beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und der seit 05.08.2003 erfolgten Bewährung im offenen Vollzug kein maßgebliches Gewicht bei. Dies ergibt sich bereits aus der Dauer des bisher notwendigen Strafvollzuges. Außerdem ist aufgrund des im Urteil geschilderten und vom Sachverständigen Dr. S. im Gutachten vom 19.09.2002 und 09.08.2004 geschilderten Persönlichkeitsbildes zu befürchten, dass es sich beim Verurteilten um einen sog. vollzugsangepassten gefährlichen Straftäter handelt, der kaum durchschaubar und berechenbar ist und dem aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten auch die Täuschung von Anstaltbediensteten und sonstigen Verfahrensbeteiligten gelingen kann. In derartigen Fällen bedarf es höherer Anforderungen an die zu stellende günstige Kriminalprognose, um verlässlich erkennen zu können, ob eine wirkliche innere Abkehr von der Begehung von Straftaten vorliegt oder eine solche nur vorgespiegelt wird. Dass der Verurteilte sich den Lockerungen nicht entzogen und sie zur Begehung neuer Eigentumsdelikte nicht missbraucht hat, vermag in Anbetracht einer solchen Persönlichkeitsstruktur ebenso wie die in der Haft erworbene berufliche Qualifikation und bestehende persönliche Bindungen - jedenfalls derzeit - die bestehenden Befürchtungen einer baldigen hangbedingten Rückfälligkeit nicht entscheidend zu vermindern, da es sich beim Verurteilten - anders als bei Personen mit behandlungsbedürftigen Störungen - um einen Täter handelt, der seine kriminelle Neigungen im Griff hat und das jeweils Machbare auch nach „wirtschaftlichen“ Gesichtspunkten auslotet. Solche Täter halten sich i.d.R. an die Vollzugsvorgaben, weil sie in der Lage sind, die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Entlassung als höher zu veranschlagen als ihre Chancen der Straffreiheit bei einem erneuten Rückfall während einer gewährten Lockerung oder bei Abtauchen in die Illegalität.
17 
c. Die dem Verurteilten vorgeworfenen und von ihm bestrittenen Verstöße gegen die Anstaltsordnung hat der Senat nur insoweit berücksichtigt, als diese den am 08.08.2004 wiederholt erfolgten und vom Verurteilten auch nicht bestrittenen Versuch des unerlaubten Einschmuggelns eines Funktelefons in die Offene Abteilung der Justizvollzugsanstalt V. betraf. Derartige Vollzugsverstöße sind immer dann prognoserelevant, wenn sie Rückschlüsse auf ein Persönlichkeitsbild des Probanden oder bestehende Defizite zulassen und nicht nur aus einer besonderen Haftsituation heraus resultieren (ähnlich auch KG, Beschluss vom 24.05.2000, 5 Ws 390/01; vgl. hierzu auch Callies ZFStrVo 2004, 135 ff, 137). Das Einschmuggeln des Handy´s stellt vorliegend wegen der damit verbundenen Gefahren auch in der offenen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt nicht nur einen gravierenden Verstoß gegen die Anstaltsordnung dar, sondern belegt auch den bereits von der Strafkammer festgestellten Persönlichkeitszug des Verurteilten, sich lediglich an den von ihm selbst aufgestellten Regeln des Zusammenlebens zu orientieren und sich über Ordnungsvorschriften hinweg zu setzen. Auch die Heimlichkeit der Vorgehensweise spricht nicht für „Aufrichtigkeit“ und nährt den schon von der Strafvollstreckungskammer gehegten Verdacht, dass der Verurteilte in Wahrheit anders denkt und handelt, als er nach außen vorgibt.
IV.
18 
Bei dieser Sachlage kann dem Verurteilten bei Berücksichtigung der erheblichen Sicherheitsbelange der Allgemeinheit derzeit noch keine günstige Prognose erteilt werden. Ob bei Fortdauer der Vollzugslockerungen nach einer gewissen Zeit beanstandungsfreier Bewährung aufgrund ihrer Konstanz und einer daraus ableitbaren Vertrauenswürdigkeit eine andere kriminalprognostischen Einschätzung erlaubt sein wird, vermag der Senat derzeit nicht abschließend zu beurteilen, zumal auch eine therapeutische Behandlung der beim Verurteilten bestehenden und nicht aus einer Persönlichkeitsstörung resultierenden kriminellen Neigungen nicht möglich erscheint.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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published on 26.07.2004 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1  Durch Urteil des La
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published on 03.08.2017 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer - vom 12.07.2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerd
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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.