Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04

published on 24.01.2005 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 1 Ws 318/04
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Z. vom 11. August 2004 aufgehoben.

2. Die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts U. vom 26. Oktober 1998 wird zum 29. April 2005 zur Bewährung ausgesetzt.

3. Der Verurteilte ist am 29. April 2005 aus der Haft zu entlassen.

4. a. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

b. Für deren Dauer wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

c) Dem Verurteilten wird auferlegt, seinen neuen Wohnsitz und jeden Wechsel dem Landgericht Z. und seinem Bewährungshelfer mitzuteilen.

d) Dem Verurteilten wird auferlegt, sich noch während seiner Inhaftierung gemeinsam mit einem Psychologen oder einem Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt Y. um Durchführung einer ambulanten therapeutischen Nachsorge entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom 09. Januar 2005 zu bemühen und diese Therapie nach näherer Weisung des zuständigen Bewährungshelfers spätestens nach seiner Haftentlassung aufzunehmen.

5. Die mündliche Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes nach § 454 Abs. 4 StPO wird der Justizvollzugsanstalt Y. übertragen, die gebeten wird, die Niederschrift der Belehrung zu den Gerichtsakten zu übersenden.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
U. wurde durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.1998 wegen versuchten Totschlages zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, weil er am 29.11.1995 in Esslingen auf seinen ehemaligen aus der Türkei stammenden Landsmann T. mit einer Pistole sechs Schüsse abgefeuert hatte und diesen hierdurch lebensgefährlich verletzte. Nach Festnahme in Belgien und erfolgter Auslieferung befindet er sich seit dem 02.12.1997 in Haft, welche in der Justizvollzugsanstalt Y. vollzogen wird. Zwei Drittel der Strafe waren am 01.08.2004 verbüßt, das Strafende ist auf den 02.12.2007 notiert.
Mit Beschluss vom 11.08.2004 hat die Strafvollstreckungskammer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Arzt für Psychiatrie Dr. W. die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als Zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung abgelehnt, weil sich der Verurteilte nicht zureichend mit seiner Straftat auseinandergesetzt und diese deshalb nicht zureichend aufgearbeitet habe, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Gefangene mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, mit welcher er seine vorzeitige Entlassung anstrebt.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen des beauftragten Sachverständigen sowie des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Y. eingeholt und dem Verurteilten über seine Verteidigerin rechtliches Gehör gewährt. Diese hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 13.01.2005 geäußert.
II.
Die gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben.
Sie ist auch begründet.
1. Die Verantwortungsklausel des §§ 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB fordert als Voraussetzung für eine vorzeitige bedingte Entlassung die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aussetzung der Vollstreckung, wobei insbesondere die Kriterien des „Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit“ und des „Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes“ dem Wahrscheinlichkeitsurteil Grenzen setzen. In diesem Rahmen setzt das mit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verbundene „Erprobungswagnis“ zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus; es genügt deshalb, wenn - eindeutig festzustellende - positive Umstände die Erwartung i.S. einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde.
Die Anforderungen, welche an die Erfolgsaussichten der Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsguts ist. Bei der danach gebotenen Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände kommt dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilung ein Verbrechen gegen das Leben zugrunde lag (OLG Karlsruhe StV 2002, 322 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass bei derartigen Gewaltdelikten eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist; das verfassungsrechtlich verankerte Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfGE 70, 297 ff., 309) erfordert dann aber auch zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rechtsbrechern verstärkt, dass sich der Richter ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft. Diesem Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass nach der Neufassung des § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist, wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art, namentlich - wie hier - eines Verbrechens gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125 f.).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hält der Senat ebenso wie der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2005 und die Justizvollzugsanstalt Y. in ihrer Erklärung vom 22.10.2004 eine bedingte Entlassung unter Erteilung von Auflagen und Weisungen für verantwortbar.
10 
Dem Verurteilten kann eine günstige Prognose gestellt werden. Er befindet sich erstmals in Haft, sein Vollzugsverhalten ist einwandfrei, er hat sich im offenen Vollzug und in dem ihm seit Mai/Juni 2003 gewährten Freigang bewährt. Auch die Entlassbedingungen sind günstig. Er kann bei seiner Ehefrau Wohnsitz nehmen und hat eine Arbeitsstelle bei einer türkischen Baufirma in Aussicht.
11 
Diesen erheblichen Gesichtspunkten hat die Strafvollstreckungskammer nach Auffassung des Senats zu wenig Gewicht beigemessen.
12 
a. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können mannigfaltig sein. Manche Täter sind durch ihre Tat derart betroffen, dass sie allein deshalb nicht darüber reden können oder wollen. Auch kann insbesondere bei Affekttaten und bei fortbestehender Tatleugnung eine fehlende Schuldeinsicht- und Schuldverarbeitung als Indiz für eine Tatwiederholung ungeeignet sein. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden krankheits- oder emotional bedingten Persönlichkeitsdefizit hat und sich hierauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieser Störung könne es zu erneuter Straffälligkeit nach Haftentlassung kommen. In solchen Fällen ist - ungeachtet einer erfolgten therapeutischen Aufarbeitung - grundsätzlich eine aktive Auseinandersetzung des Verurteilten mit der Tat erforderlich, wobei sich dieser u.a. damit beschäftigen muss, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben. Auch muss er Tatsachen schaffen, die für eine Behebung dieser Defizite sprechen und die es wahrscheinlich machen, dass er künftigen Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.07.2004, 1 Ws 189/04: Sexualstraftäter; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f.: Affekttat; Kröber R&P 1993, 140 ff.; Müller-Dietz StV 1990, 29 ff.).
13 
b. Den beim Verurteilten nach Bewertung des Sachverständigen noch vorhandenen Leugnungs- und Bagatellisierungstendenzen kommt eine solche ausschlaggebende negative prognostische Bedeutung nicht bei. Der Strafgefangene leugnet die Tatbegehung nicht, vielmehr bereut er diese und hat sich in Therapiegesprächen in der Justizvollzugsanstalt Y. mit den tatbegründenden Umständen eingehend und „zur vollsten Zufriedenheit“ des hiermit beauftragten Diplompsychologen auseinandergesetzt. Dass er Aspekte der Tathandlung verharmlost, wiegt deshalb nicht so schwer, weil sich die nach erfolgter „Ehrkränkung“ in der Tat zum Ausdruck gekommenen Aggressionen des Verurteilten lediglich gegen eine bestimmte Person, den vom Verurteilten als „Erzfeind“ bezeichneten T., richteten und dieser nach Ermittlungen des Senates zwischenzeitlich verstorben ist. Dass sich ähnliche Aggressionen auch gegen andere Personen orientieren könnten, steht derzeit nicht konkret zu befürchten.
14 
3. Entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen Dr. W. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2005 hat es der Senat wegen der problematischen und histrionischen Persönlichkeitszüge des Verurteilten aber als geboten angesehen, diesem als Bewährungsauflage die Durchführung regelmäßiger ambulanter und deliktsorientierter Therapiegespräche nach näherer Weisung durch den Bewährungshelfer aufgegeben und zur Vorbereitung und Ermöglichung einer solchen Behandlungsmaßnahme von der Möglichkeit des § 454 a Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Bis zu seiner Haftentlassung am 29.04.2005 wird der Verurteilte daher Gelegenheit haben, ggf. auch unter Einschaltung des Sachverständigen und Hilfestellungen des psychologischen Dienstes bzw. eines Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt Y. nach einem geeigneten und behandlungsbereiten Therapeuten zu suchen.
IV.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu
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published on 26.07.2004 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschuss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 28. April 2004 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Gründe   I. 1  Durch Urteil des La
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Annotations

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.