Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2015 - 6 U 99/14
Tenor
Die Berufung der Beklagen gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 259/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagen auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 500.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 100.000,00 € und hinsichtlich der Kosten für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Süßwarenmarkt. Die Klägerin vertreibt seit 1965 u.a. den Schokoladenriegel „merci“ in einer 200 g-Verpackung, deren Gestaltung sie ab dem Jahr 2000 nur leicht veränderte, und die sich seit dem Jahr 2011 unverändert wie folgt präsentiert:
4 5Das merci-Produkt der Klägerin ist durch diverse Marken geschützt.
6Die Beklagte, ein Unternehmen der T.-Gruppe, vertreibt u.a. ebenfalls einzeln verpackte Schokoladenriegel unter der Bezeichnung „Reichardt - Edelste Variationen“ in folgender Ausstattung:
7 8Die Klägerin sieht darin eine unlautere Nachahmung ihrer Produktausstattung sowie eine Verletzung von Markenrechten. Sie hat im März 2011 vor dem Landgericht Köln im Verfahren 31 O 123/11 erfolgreich eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Diese ist im anschließenden Berufungsverfahren 6 U 161/11 vom Senat mit Urteil aus Januar 2012 aufgehoben worden.
9Im vorliegenden - parallel zum Eilverfahren eingeleiteten – Hauptsacheverfahren hat die Klägerin beantragt, der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Schokoladenriegel in der o.a. Verpackungsgestaltung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen; darüber hinaus sie beantragt, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz festzustellen sowie die Beklagte in konkret beschriebenem Umfang zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Belegen zu verurteilen. Die Klägerin hat nach wie vor die Ansicht vertreten, ihr stehe gegen die Beklag-te ein Unterlassungsanspruch zu. Sie hat diesen Anspruch in erster Linie auf §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG gestützt, hilfsweise auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG.
10Das Landgericht hat nach Vorlage eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Gutachtens der Ipsos GmbH sowie zweier von der Beklagten in Auftrag gegebener Studien der V. GmbH Beweis erhoben zu der Frage, ob die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht, durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. Pflüger. Auf die Gutachten und Studien (Bl. 210 ff. GA; Bl. 318 ff. und 332 ff. GA; Anlagenhefter) wird inhaltlich Bezug genommen.
11Die Klägerin hat vorgetragen, es liege eine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Da es sich bei dem von ihr vertriebenen Schokoladenriegel um ein überaus bekanntes Produkt handele und die Verpackungsgestaltung des Produkts der Beklagten einen in hohem Maße ähnlichen Gesamteindruck aufweise, werde der Eindruck erweckt, bei der Marke „Reichardt“ handele es sich um eine Zweitmarke ihres Unternehmens. Dass tatsächlich ein großer Anteil des angesprochenen Verkehrskreises einer Herkunftstäuschung unterliege, werde sowohl durch das Ipsos-Gutachten als auch durch die Ergebnisse des vom Gericht eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dr. Pflüger belegt.
12Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht gegeben sei, was die Studien der V. belegten. Alle Gestaltungselemente des Produkts der Klägerin seien Gemeinplätze, die auch von anderen Wettbewerbern genutzt würden. Ihre Hinweiskraft beziehe die Produktverpackung lediglich aus dem dominanten merci-Logo. Der Verkehr erkenne die Marke „Reichardt“, die seit langem auf dem Markt eingeführt sei, als Herstellerangabe, so dass jedwede Gefahr einer direkten oder indirekten Herkunftstäuschung ausgeschlossen sei, zumal die Produkte im Handel nicht aufeinander träfen. Sie habe auch sonst genügend Abstand zum Produkt der Klägerin gewahrt. Die Ausmaße der Verpackung ergäben sich aus dem Inhalt und Sachzwängen logistischen Handelns bei einer Schachtel für 2 x 8 Riegel zu insgesamt 200 g. Der Vertrieb von Schokoladenriegeln in acht verschiedenen Geschmacksrichtungen sei im Umfeld ebenso wenig etwas Besonders wie die Öffnungsvorrichtung. Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, die Ergebnisse des vom Gericht eingeholten Gutachtens seien nicht verwertbar; dies hat sie im Einzelnen ausgeführt.
13Mit Urteil vom 24. April 2014, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
14Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Pflüger verkenne die reale wirtschaftliche Werbesituation; ihr Produkt sei gerade keine billige Nachahmung, sondern höherwertiger und teurer als das der Klägerin. Außerdem sei das Gutachten der Sachverständigen Dr. Pflüger auf der Grundlage einer erst nachträglich entstandenen Monopolsituation und eines mithin nicht mehr vergleichbaren Wettbewerbsumfeldes erstellt worden, so dass die Befragten die Schokoladenstäbchen im kurzlebigen Süßwarenmarkt nur dem allein noch bekannten Produkt der Klägerin hätten zuordnen können. Aber selbst wenn man vorliegend zu einer Verwechslungsgefahr käme, könne sie nach den Grundsätzen der Regalsystem-Entscheidung des BGH vom 24.01.2013 im Hinblick auf die Unzumutbarkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung nicht auf eine andere, weniger attraktive Ausstattung verwiesen werden. Allein schon die Anbringung der Herstellermarke sei die geeignete, geforderte und ausreichende Maßnahme, um eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr auch im weiteren Sinne auszuschließen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 2014 zum Az. 31 O 259/11 kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar abzuweisen und ihr als Gläubigerin Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, zu gestatten,
17hilfsweise
18für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen,
21Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der von ihr hilfsweise weiterverfolgten markenrechtlichen Ansprüche stellt die Klägerin klar, dass die Klage insoweit auf die Marke DE 305 32 672 gestützt wird.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 30.07.2014 und den Schrifsatz der Beklagten vom 11.01.2015 nebst Anlagen sowie auf die Berufungserwiderung vom 09.09.2014 inhaltlich Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
251.
26Der Unterlassungsanspruch die Klägerin folgt aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von jedem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter und geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 9 UWG insbesondere, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, sofern das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen, und umgekehrt.
27a) Die Feststellung des Landgerichts, dass die streitgegenständliche Produktverpackung der Klägerin über hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt, wird mit der Berufung im Ergebnis nicht angegriffen.
28Die – von Hause aus als durchschnittlich zu bewertende – wettbewerbliche Eigenart ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der Verpackung, das die Bestimmung des Produkts als hochwertige „Geschenkschokolade“ unterstreicht. Chatakteristisch sind insbesondere der Markenname „merci“, die nahezu quadratische und eher an eine Pralinenschachtel als eine Schokoladentafel erinnernde Verpackung mit abgeschrägten Seitenkanten, besonderer Öffnungsvorrichtung und Folienschlauch-Umverpackung, das edel wirkende Farbkonzept Weiß/Rot/Gold sowie die klare grafische Gestaltung – breite weiße U-förmige Umrahmung eines roten Quadrats, auf dem eine mit Schokoladenriegeln gefüllte Nachtischschale abgebildet ist. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass von diesen Gestaltungselementen nur die Wortmarke „merci“ sowie (seit Juni 2013) die Präsentation der Schokoladenstäbchen in einer Konfektschale unter Sonderrechtsschutz stünden, ist dies für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ohne Belang. Zu berücksichtigen ist zwar generell, dass eine gestalterische Grundidee, die als solche keinem Sonderschutz zugänglich wäre – wie hier z.B. die Schokolade in Stäbchenform, die Verpackung eines jeden einzelnen Schokoladenstäbchens, die Zusammenfassung mehrere Schokoladenstäbchen in einer Schachtel, die Wiedergabe des Produkts auf der Verpackung – auch nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden kann, jedoch nimmt die konkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee – hier in Form des o.a. Designs der Verpackung – am wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz teil (vgl. BGH GRUR 2009, 1069 - Knoblauchwürste, juris-Tz. 21, 22).
29Eine Schwächung der wettbewerbliche Eigenart durch das wettbewerbliche Umfeld ist nicht feststellbar. Dieses unterscheidet sich im jeweiligen Gesamteindruck der Verpackungen deutlich von der Verpackung der Klägerin, überwiegend bereits in der Form, aber auch in der Farbgestaltung. Keines der Produkte des wettbewerblichen Umfeldes hat eine ähnliche Öffnungsvorrichtung. Die wettbewerbliche Eigenart der Verpackung der Klägerin wird gesteigert aufgrund der Dauer und des Umfangs der Präsenz auf dem deutschen Schokoladenmarkt. Die Verpackungsgestaltung der merci-Schokolade ist seit ca. 20 Jahren nahezu unverändert. Das Produkt genießt überragende Bekanntheit auf den Schokoladenmarkt, die durch umfangreiche Werbemaßnahmen - im Jahr 2010 Aufwendungen i.H.v. 17,2 Mio. EUR - aufrecht erhalten wird.
30b) Bei der Produktverpackung der Beklagten handelt es sich um eine nachschaffende Nachahmung. Die Beklagte trägt selbst vor, dass ihr das Produkt der Klägerin als Vorlage gedient habe. Sie habe das in die Jahre gekommene biedere Produkt der einzeln verpackten Schokoladenriegel, das oft als Geschenkschokolade verkauft werde, mit einem aktuellen frischen Design ansprechend aufgepeppt und dargeboten.
31Die Produktverpackung der Beklagten greift insoweit absichtlich wiedererkennbare wesentliche Elemente der Produktverpackung der Klägerin auf. So sind die Maße der beiden Schachteln fast identisch. Beide haben abgeschrägte Seitenkanten. Bei der Beklagen befindet sich auf zwei Seiten des Randes die Bezeichnung „Reichardt Edelste Variationen 8 ausgewählte Schokoladen“, bei der Klägerin auf allen vier Rändern die Bezeichnung „8 erlesene Schokoladenspezialitäten merci 8 varieties of chocolate specialities“. Beide Schachteln befinden sich in Umverpackungen aus durchsichtiger, an zwei gegenüberliegenden Seiten offener Folie. Beide Schachteln haben einen Perforations-Öffnungsmechanismus. Bei der Beklagten läuft die Perforation unten zwar nicht quadratisch, sondern trapezförmig zu, die Funktion der Perforierung, dass nach dem Öffnen die einzelnen Schokoladenriegel wie auf einem Tablett präsentiert werden können, bleibt dabei aber erhalten. Beide Beteiligte arbeiten beim Farbdesign ihrer Ausstattungen mit Weiß als Grundfarbe, ergänzt um Rot und Gold. Auch auf der Verpackung der Beklagten befindet sich eine Abbildung der Schokoladenriegel vor einem roten, mit einem schmalen goldenen Streifen verzierten Rechteck, wobei das Rechteck bei der Beklagten allerdings länglich und nicht quadratisch ist, sich in der unteren statt der oberen Hälfte der Verpackung befindet und durch die Abbildung der Schokoladenriegel stärker verdeckt wird als bei der Klägerin. Zudem sind die Schokoladenriegel auf der Verpackung der Beklagten, anders als bei der Klägerin, in etwa in Originalgröße dargestellt. Die von der Beklagten dabei gewählte „Sichtfenster“-Optik gibt dabei jedoch gerade zu erkennen, dass die Riegel in der gleichen Weise wie in der merci-Verpackung angeordnet sind. Außerdem suggeriert die Abbildung der Beklagten, dass die einzelnen Schokoladenstäbchen in gleicher Weise wie die merci-Schokoladenstäbchen ummantelt sind, nämlich in der obene Hälfte mit durchsichtiger Folie und in der unteren Hälfte mit goldenem/farbigem Papier, wobei die Farben jeweils auf die Geschmacksrichtung der Schokolade hinweisen. Dass die Schokoladenstäbchen der Beklagten tatsächlich nicht zur Hälfte in Folie, sondern durchgehend in bedrucktes Papier gewickelt sind, lässt sich aus der Abbildung auf der Verpackung nicht ohne weiteres erkennen. Schließlich weisen die Produktbeschreibungen „edelste Variationen“ bzw. „finest selection“ jeweils unter Verwendung von Schreibschrift stilistische Ähnlichkeiten auf, und die Schokolade der Beklagten ist in ihren acht Geschmacksrichtungen bis auf einen Riegel (Trüffel statt Dunkle Mousse) identisch mit dem Angebot der Klägerin, bei vier Geschmacksrichtungen mit wortgleicher Bezeichnung (Kaffe-Sahne, Mandel-Milch-Nuss, Herbe Sahne, Milch Praline – im Übrigen: Rahm statt Edelrahm, Nugat statt Edel Nugat, Marzipancreme statt Marzipan).
32c) Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand der Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9a UWG und ist damit als unlauter zu bewerten. Zwar stehen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 9a UWG die unterschiedlichen, optisch markanten Produktbezeichnungen „merci“ und „Reichard“ entgegen, aufgrund derer der angesprochenen Verkehrskreis, der Schokolade kaufende und/oder essende Verbraucher, die Produkte nicht miteinander verwechseln wird, es ist jedoch von einer mittelbaren Herkunftsttäuschung auszugehen. Die Gesamtaufmachung der Produktausstattungen ist einander so ähnlich, dass die Unterschiede in der Gestaltung im maßgeblichen Erinnerungseindruck als geringfügig zurücktreten und trotz der Kennzeichnungen ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen wird, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten entweder um eine Zweitmarke im Sinne einer Ausstattungsvariante der Klägerin handelt, oder dass jedenfalls die Beklagte mit der Herstellerin der merci-Produkte in lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen oder sonstigen organisatorischen Beziehungen steht.
33Der Senat hält seine zu diesem Punkt abweichende Ansicht aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr aufrecht. Er sieht seine damalige Einschätzung durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. Pflüger widerlegt. Dieses Gutachten belegt, dass trotz der Kennzeichnung „Reichardt Chocolatier seit 1908“ über 30 % der angesprochenen Verbraucher und damit in jedem Fall ein erheblicher Teil (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.106) die Produktausstattung der Beklagten mit der der Klägerin in Verbindung bringt, entweder weil die Verbraucher das Produkt der Beklagten unmittelbar als „merci“- bzw. Storck-Produkt ansehen, oder weil sie davon ausgehen, dass beide Produkte vom selben Hersteller bzw. dem selben Konzern stammen, oder weil sie davon ausgehen, dass Reichardt eine Lizenz von „merci“ besitzt. Vor dem Hintergrund der durch die repräsentative Umfrage der Sachverständigen Dr. Pflüger festgestellten tatsächlichen Täuschung der Verbraucher kann letztlich offen bleiben, wie hoch der Bekanntheitgrad der seit dem Jahr 1909 eingetragenen Marke „Reichardt“ ist, und ob das Kennzeichen „Reichardt“ bei der angegriffenen Produktausstattung als Herstellerangabe oder als Handelsmarke verstanden wird. Allein die Kennzeichnung mit einer Herstellermarke kann gegen die positive Feststellung einer Täuschung jedenfalls nicht ins Feld geführt werden. Unterschiedliche Herstellerangaben sind zwar in der Regel ein Indiz gegen eine Herkunftstäuschung auch im weiteren Sinne (s. BGH GRUR 2009, 1069, 1071 – Knoblauchwürste; GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443, 446 – Vienetta), im konkreten Fall ist dieses Indiz jedoch dadurch entkräftet, dass - aus welchem Grund auch immer - fast ein Drittel der Verbraucher sich bei der Beurteilung der betrieblichen Herkunft tatsächlich nicht an der Bezeichnung der Beklagten orientiert.
34Die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Pflüger sind im Rahmen der vom Senat zu beantwortenden Frage, ob im konkreten Fall eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliegt, verwertbar. Dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr als normativem Rechtsbegriff keines demoskopischen Gutachtens bedarf, führt nicht dazu, dass die Ergebnisse eines vorhandenen Umfragegutachtens in tatsächlicher Hinsicht zu ignorieren sind. Der Senat muss vielmehr alle ihm bekannten und die Wirklichkeit abbildenden Tatsachen für die rechtliche Bewertung heranziehen. Ohne Belang ist dabei, dass das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten in erster Linie statistische Ergebnisse wiedergibt und keine im Einzelnen nachprüfbare Feststellungen dazu trifft, worauf die Befragten ihre Einschätzung zur Herkunftstäuschung jeweils exakt gestützt haben, insbesondere aufgrund welcher wettbewerblich eigenartiger Merkmale sie die angegriffene Verpackung ggf. der Klägerin zugeordnet haben, und ob sie dabei die gestalterischen Grundideen – wie z.B. das Schokoladenstück in Stäbchenform – nicht als solche, sondern nur in ihrer konkreten Umsetzung berücksichtigt haben. Auf das „Warum“ der Irreführung kommt es im Rahmen des § 4 Nr. 9a UWG nicht an. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die speziell für die Verwechslungsgefahr im Markenrecht, § 23 Nr. 3 MarkenG, entwickelten besonderen Anforderungen an die Verwertbarkeit eines Meinungsforschungsgutachten (wonach bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewonnen werden muss, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Personen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beruhen, s. BGH GRUR 2005, 423 – Staubsaugerfiltertüten, juris-Tz. 25) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
35Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Pflüger ist fachlich überzeugend und inhaltlich nachvollziehbar. Mit den in erster Instanz erhobenen Einwänden der Beklagten bezüglich der Fragestellungen, dem Ablauf der Befragung sowie der Auswahl der Befragten hat sich das Landgericht umfassend auseinandergesetzt. Konkrete Einwände hiergegen sind mit der Berufung nicht erhoben.
36Dem Einwand der Beklagte, das Gutachten verkenne die reale wirtschaftliche Werbesituation, da ihr Produkt gerade keine billige Nachahmung, sondern höherwertiger und teurer als das der Klägerin sei, kann nicht beigetreten werden. Zum einen bedeutet die Vorstellung einer Zweitmarke nicht zwangsläufig, dass das Produkt als minderwertig erachtet wird. Zum anderen ist der Preisunterschied zwischen den Produkten der Parteien nicht so hoch, dass der Verbraucher ihn als wesentliches Kriterium registriert. Die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung des Preises bei einer 200 Gramm Reichardt-Packung (1,99 € pro 100 Gramm) und einer 250 Gramm merci-Packung (0,91 € pro 100 Gramm) nimmt der Verbraucher so nicht vor, zumal die streitgegenständliche 200 Gramm merci-Packung ausschließlich über Aldi vertrieben wird und daher in der Regel nicht unmittelbar neben dem Reichardt-Produkt erscheint. Ob die 250 Gramm merci-Packung aufgrund ihrer Größe und ihres anderen Formats nicht mit der streitgegenständlichen Reichardt-Verpakung verwechselt werden kann, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.
37Dass das wettbewerbliche Umfeld zum Zeitpunkt der Begutachtung (August bis Oktober 2013) nicht mehr ohne weiteres mit dem im Zeitpunkt der Klagerehebnung (Mai 2011) vergleichbar gewesen sein mag - das Produkt der Beklagten war bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung Anfang 2011 auf dem Markt, das weitere Konkurrenzprodukt „Marabello“ – Schokoladenstäbchen in einer ebenfalls quadratischen Schachtel – bis zur Auflösung der Schlecker-Discounterkette – begründet ebenfalls keine Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Pflüger. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung des Herkunftstäuschungstatbestandes auf das wettbewerbliche Umfeld und dessen Entwicklung nicht an. Maßgeblich ist die Vorstellung des angesprochenen Verkehrskreises im Zeitpunkt der Entscheidung.
38Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen Dr. Pflüger ergeben sich schließlich nicht aus den von den Parteien eingeholten Privatgutachten. Auch nach den Ausführungen der Ipsos-GmbH unterliegen mehr als 30 % des Verkehrs irgendwie gearteten Herkunftstäuschungen. Die Studie der V. GmbH zu Aspekten der Wahrnehmung der merci und Reichardt Packungen weicht in ihrem Ergebnis zwar von den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Pflüger ab, sie genügt jedoch - abgesehen von der Problematik der Aussagekraft einer Internetbefragung - bereits hinsichtlich ihres Ausgangspunktes nicht den Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten. Dass trotz der suggestiven Einleitungsfrage (nach Ansehen der Reichardt Packung: Wer ist der Hersteller dieses Schokoladenprodukts?) und unmittelbar anschließender Frage nach der Verwechselbarkeit der Packungen im direkten Vergleich der Produkte gleichwohl noch 12 % der Befragten die Reichardt-Packung merci / Storck als Hersteller zugeordnet und 19 % die Packungen als verwechselbar angesehen haben, spricht dann auch eher für als gegen eine Herkunftstäuschung. Die Target-Studie zur Marken-Assoziation auf Basis von Riegeln / Reichardt-Packung betrifft eine andere Fragestellung als das Gutachten der Sachverständigen Dr. Pflüger.
39Die Ansicht der Beklagten, aus den Befragungsergebnissen der Sachverständigen Dr Pflüger ergebe sich mit einem Prozentsatz von nur 6,9 – nämlich 3,8 % zu Frage 15 („Edelste Variationen“ und „merci Finest Selection“ gehören zu Unternehmen aus demselben Konzern) und 3,1 % zu Frage 17 (Reichardt hat für die Verwendung der Verpackung eine Lizenz von „Merci“) keine quantitativ ins Gewicht fallende Herkunftstäuschung, geht fehl. Die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Berechnung nicht die Antworten auf die Fragen 3 („Edelste Variationen / Reichardt“ werden unmittelbar „merci Finest Selection / Storck“ zugeordnet) und 13 („Edelste Variationen“ und „merci Finest Selection“ stammen vom selben Hersteller). Unter Einbeziehung auch dieser Daten ergeben sich für den maßgebliche Verkehrskreis der Käufer / Esser von Schokolade bei den beiden von der Sachverständigen befragen Teilgruppen (Testpersonen, denen zuerst das Produkt der Beklagten vorgelegt wurde und Testpersonen, denen zuerst das Produkt der Klägerin vorgeegt wurde) die vom Landgericht zutreffend angeführten Zahlen (in der ersten Gruppe 9,9 % + 19,2 % + 3,7 % + 3,4 % = 36,2 % und in der zweiten Gruppe 3,6 % + 18,8 % + 4 % + 4 % = 30,4 % Fehlvorstellungen bezogen auf den Hersteller).
40d) Auf die Unzumutbarkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung kann die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9a UWG nicht berufen. Die von ihr angeführte Regalsystem-Entscheidung des BGH (GRUR 2013, 951) bezieht sich auf die Ausnahmefälle, in denen ein Ersatz- und Erweiterungsbedarf bezüglich optisch kompatibler Produkte besteht. Dies betrifft nicht den Handel mit Süßwaren, für deren Verpackungen eine nahezu grenzenlose Variationsbreite eröffnet ist. Auch für das Segment der Geschenkschokoladen in attraktiver Ausstattung kommt nicht nur die Farbstellung Weiß/Rot/Gold in Betracht.
41Soweit die Beklagte hinsichtlich der weißen Grundfarbe, der Goldfarbe und der viereckigen Verpackung unter Hinweis auf eine bei ebay angebotene historische Reichardt-Schokoladenpackung (Abb. Bl. 598 GA) ältere und besseren Rechte geltend macht, ist ihr mit der Klägerin entgegenzuhalten, dass gerade diese Schachtel die bestehende Design-Vielfalt belegt. Dass für den Öffnungsmechanismus im Jahr 1992 ein später auf die Stollwerk AG umgeschriebenes Gebrauchsmuster eingetragen worden ist und die Reichardt-Stäbchen nach dem Vorbringen der Beklagten auf dieser Grundlage verpackt werden, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Belang; das Gebrauchsmuster ist ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen 1996, nach Ablauf von drei Jahren, erloschen und außerdem nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
42Bei der abschließend gebotenen Gesamtabwägung steht der nachschaffenden Nachahmung mit ihren bewussten und deutlichen Anlehnungen an die merci-Verpackung deren hohe wettbewerbliche Eigenart gegenüber, so dass es bezüglich der besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen, keiner besonderen Anforderungen bedarf. Die besonders hohe Bekanntheit des merci-Produktes trägt wesentlich zu der mittelbaren Herkunftstäuschung bei.
43e) Die nach § 3 UWG erforderliche spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer ist dem Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG bereits immanent. Die Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
442.
45Da die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt, ist über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus der Marke DE 305 32 672 nicht mehr zu befinden.
46Der Annexanspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung folgt aus § 9 UWG i.V.m. § 256 ZPO, der Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB.
47III.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Sicherheit kann durch Bankbürgschaft nach den Kriterien des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbracht werden.
49Für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannte Auslegung und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2015 - 6 U 99/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.