Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Jan. 2019 - 6 U 61/18

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2019:0118.6U61.18.00
18.01.2019

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 98/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 € und hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in Höhe von 10.000 €. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 253/16
Verkündet am:
12. April 2018
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Deutscher Balsamico
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 Art. 1; Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Art. 13
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung
einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di
Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di
Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der
zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")?
BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - I ZR 253/16 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR253.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.], ABl. Nr. L 175 vom 4. Juli 2009, S. 7) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico")? ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR253.16.0

Gründe:

1
A. Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Sie vertreibt seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" mit den nachfolgend abgebildeten Etiketten, die die Aufschrift tragen "Theo der Essigbrauer, Holzfassreifung , Deutscher Balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" oder "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3".


2
Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" versehenen Erzeugnisse. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) für Essig aus der Region Modena.
3
Der Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" durch die Klägerin verletze die geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena", und hat sie deshalb abgemahnt.
4
Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg (LG Mannheim, LMuR 2015, 202).
5
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt [es folgt die Einblendung der oben abgebildeten Etiketten].
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Karlsruhe, WRP
6
2017, 626). Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 der Ver7 ordnung (EG) Nr. 583/2009 ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
9
Der Feststellungsantrag sei zulässig. Der Antrag sei auch begründet, weil dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch darauf zustehe, die Bezeichnung "Balsamico" für Essig zu unterlassen. Ein Anspruch nach § 135 Abs. 1 MarkenG bestehe nicht, weil die Verwendung dieser Bezeichnung nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) verstoße. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz für die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" komme nur der Gesamtbezeichnung zu, nicht aber den nichtgeografischen Begriffen der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet würden. Aus Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 sei abzuleiten, dass die Zulässigkeit der Verwendung einzelner nichtgeografischer Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung nicht am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu messen sei.
10
Ein Anspruch bestehe ferner nicht gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG, weil die Klägerin keine mit der geografischen Herkunftsangabe identische Bezeichnung benutzt habe. Eine nach § 127 Abs. 4 MarkenG verbotene Irreführung über die geografische Herkunft liege nicht vor, weil auf den angegriffenen Etiketten deutlich darauf hingewiesen werde, dass das Produkt aus deutscher Herstellung stamme.
11
II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" gegen § 135 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen.
12
1. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen (Buchst. a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, sowie (Buchst. b) jede widerrechtliche An- eignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung.
13
Der mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Unterlassungsanspruch der Beklagten setzt damit voraus, dass sich der durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico" ) erstreckt.
14
2. Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ist die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen worden. Die als "Balsamico" bezeichneten Erzeugnisse der Klägerin fallen nicht unter diese Eintragung, weil sie nicht die im Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Produktspezifikationen eines "Aceto Balsamico di Modena" erfüllen.
15
3. Die Frage, ob sich der Schutz der gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eingetragenen Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") erstreckt , bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

a) Dass eine geschützte geografische Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung nicht nur gegen eine Verwendung der vollständigen Angabe, sondern auch gegen eine Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe geschützt sein kann, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
16
aa) Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung regelt den besonderen Fall, dass eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses enthält und bestimmt für diesen Fall, dass die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung gilt. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Verwendung des in einer geschützten geografischen Angabe enthaltenen Begriffs (nämlich des Namens eines Erzeugnisses) gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen kann.
17
bb) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht gleichfalls hervor, dass sich der Schutz einer als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragenen Gesamtbezeichnung auf ihre einzelnen Bestandteile erstrecken kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung (damals Verordnung [EWG] Nr. 2081/92, sodann Verordnung [EG] Nr. 510/2006, jetzt Verordnung [EU] Nr. 1151/2012) die geschützte Ursprungsbezeichnung "Parmigiano Reggiano" durch die Verwendung des Wortes "Parmesan" beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 20 bis 57 - Parmigiano Reggiano). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Frage, ob die geschützte geografische Angabe "Bayerisches Bier" durch die Verwendung einer Marke"Bavaria" verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundverordnung zu prüfen ist (vgl.
EuGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 125 - Bayerischer Brauerbund/Bavaria Italia).
18
b) Der Umfang des Schutzes einer geschützten geografischen Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, kann jedoch durch den von der Kommission zur Eintragung des Namens erlassenen Durchführungsrechtsakt dahin beschränkt werden, dass er sich nicht auf die Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe erstreckt.
19
aa) So enthält die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung "Gouda Holland" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben in Art. 1 Satz 2 die Feststellung, dass die Bezeichnung "Gouda" im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten würden. In Erwägungsgrund 8 der Verordnung heißt es hierzu: Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung "Gouda Holland", sondern nur auf einen Teil davon ("Gouda") Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung "Gouda Holland" insgesamt verliehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf die Bezeichnung "Gouda" weiterverwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Der Klarheit halber wurden die Spezifikation und die Zusammenfassung entsprechend geändert.
20
Entsprechende Regelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung "Edam Holland" in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben.
21
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass diese Beschränkung des Schutzumfangs einer geschützten geografischen Angabe wirksam ist. Der Gerichtshof hat für die durch die genannten Verordnungen eingetragenen geschützten geografischen Angaben "Gouda Holland" und "Edam Holland" im Hinblick auf die Regelungen in Art. 1 und Erwägungsgrund 8 dieser Verordnungen ausgesprochen, dass diese Angaben allein gegen eine Verwendung der Gesamtbezeichnung und nicht gegen eine Verwendung der Bestandteile "Gouda" und "Edam" geschützt sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-519/14 P, juris Rn. 21 - Gouda Holland ; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-517/14 P, StoffR 2016, 46 Rn. 21 - Edam Holland).
22
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kommission könne den Anwendungsvorrang der Grundverordnung nicht durch bloße Bemerkungen über den Schutzbereich der zusammengesetzten Bezeichnung in den Erwägungsgründen der Eintragungsverordnung mit der Folge außer Kraft setzen, dass den Gerichten eine Prüfung verwehrt wäre, ob es sich bei dem in einer geschützten Angabe enthaltenen Namen eines Erzeugnisses um eine Gattungsbezeichnung handelt.
23
Es trifft zwar zu, dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie mit einer Durchführungsverordnung nicht von der höherrangigen Grundverordnung abgewichen werden darf (vgl. EuG, Urteil vom 13. April 2011 - T-576/08, Slg. 2011, II-1575 Rn. 100 mwN). Die hier in Rede stehenden Durchführungsverordnungen weichen jedoch nicht von der Grundverordnung ab, wenn sie den Umfang des Schutzes der einzutragenden Bezeichnung bestimmen. Die Kommission ist nach dem System der Grundverordnung befugt, in Fällen, in denen Einsprüche erhoben werden und es nicht zu einer Einigung kommt, eine Entscheidung über die Eintragung der Angabe zu treffen (vgl. Art. 51, Art. 52 Abs. 3 Buchst. b der Grundverordnung).
24
cc) Dass der aufgrund der Eintragung der Bezeichnung gewährte Schutz beschränkt sein kann, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller zum Ausdruck bringen kann, keinen Schutz für Teile einer Gesamtbezeichnung zu beantragen. So wird in zahlreichen Fußnoten der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf hingewiesen, dass Schutz von Einzelbestandteilen - etwa "Camembert" in der Gesamtbezeichnung "Camembert du Normandie" oder "Emmental" in der Gesamtbezeichnung "Emmental de Savoie" - nicht beantragt ist.
25
Ferner ist etwa in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 737/2005 der Kommission vom 13. Mai 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung der Bezeichnung "Ricotta Romana" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben klargestellt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung "Ricotta Romana" betrifft und der Begriff "Ricotta" frei verwendet werden darf. Die Nichterstreckung des Schutzes auf Einzelbestandteile der Gesamtbezeichnung folgt in diesen Fällen aus der Eintragungsverordnung selbst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 40).
26
In der Entscheidung "Fromagerie Chiciak und Fol" hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich der Schutz einer zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestandteile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97, C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 34 bis 39).
27
c) Im Streitfall sprechen für eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" unter Ausschluss einzelner nichtgeografischer Bestandteile die Erwägungsgründe 3, 5 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, die wie folgt lauten: [3] Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig /Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssten. [5] Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen "balsamico" oder "balsamon" in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe "aceto balsamico", "balsamic" usw. Gattungsbezeichnungen sind. [10] Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. "Aceto Balsamico di Modena" berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie "aceto", "balsamico" und "aceto balsamico", bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena". Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
28
Mit den Ausführungen in Satz 3 des Erwägungsgrunds 10 könnte die Kommission zum Ausdruck gebracht haben, dass sich der Schutz der Gesamtbezeichnung nicht auf deren einzelne nichtgeografische Bestandteile bezieht, die nach dem Vorbringen Deutschlands und Griechenlands im Einspruchsverfahren Gattungsbezeichnungen darstellten.
29
Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung in der im Streitfall maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt auch mit Blick auf die vorgenannten Verordnungen, in die ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden ist, keine eindeutige Klärung der Rechtsfrage zu. Vielmehr könnte die Formulierung in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, wonach die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung "unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden" können, mit Blick etwa auf die entsprechende Formulierung in Art. 1 Satz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1121/2010 und 1122/2010 im Sinne einer Beschränkung des Schutzgegenstands verstanden werden.
30
d) Die Annahme einer Beschränkung des Schutzes auf die Gesamtbezeichnung bedeutete - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Wertungswiderspruch zu der durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgten Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen "Aceto Balsamico Tradizionale di Modena" und "Aceto Balsamico Tradizionale di Reggio Emilia". Zwar enthält diese Verordnung - anders als die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - keinen Hinweis auf die freie Verwendbarkeit der nichtgeografischen Bestandteile der Gesamtbezeichnungen, so dass die Zulässigkeit der Verwendung ihrer nichtgeografischen Bestandteile in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Grundverordnung zu prüfen ist.
31
Das Unterbleiben von Hinweisen auf einen beschränkten Schutzumfang in der Verordnung (EG) Nr. 813/2000, das darauf zurückzuführen sein mag, dass im vorangehenden Eintragungsverfahren Einsprüche von Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 51 und 52 der Grundverordnung ) nicht erfolgt sind, steht jedoch einer Beschränkung der Schutzwirkung der im Streitfall relevanten, später eingetragenen Gesamtbezeichnung nicht entgegen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 O 187/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 U 176/15 -

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 268/14
Verkündet am:
19. Juli 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Champagner Sorbet II
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103; MarkenG § 135

a) § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103
Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände analog anzuwenden. Für
die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet.

b) Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als
"Champagner Sorbet" bezeichnetes Produkt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen
Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschmack des
Produkts bestimmt.

c) Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten
Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig
durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten
Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen.

d) Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten
Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2018:190718UIZR268.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
A. Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner-Firmen angeschlossen sind.
2
Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her, darunter ein "Champagner Sorbet", das die Beklagte, ein Lebensmittel-Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb. Nach der Zutatenliste auf der Unterseite der Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertriebene "Champagner Sorbet" aus folgenden Zutaten zusammen: Wasser, Zucker, Champagner (12%), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürliches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure.
3
Der Kläger sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlprodukts unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeichnung "Champagner Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet:
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Streithelferin der Beklagten beantragt, die Revision zurückzuweisen.
6
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte Teile ihres Vermögens unter Einschluss des Geschäftsbetriebs, der das streitgegenständliche Produkt angeboten hatte, auf die A. S. Dienstleistungs-GmbH & Co. oHG übertragen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2016, 970 = WRP 2016, 1245 - Champagner Sorbet I): 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen? 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt? 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind?
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-393/16, GRUR 2018, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi): 1. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, in dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung wie "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der ein Lebensmittel wie "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält.
2. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen darstellt , wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.
3. Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt.
4. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie sowohl auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
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Die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Veordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung "Champagne" eine nach dieser Verordnung geschützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellungen verbunden seien, und die Beklagte habe diese Gütevorstellungen für den Vertrieb ihres als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setze jedoch eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
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Die Bezeichnung "Champagner Sorbet" sei ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte eine in der deutschen Sprache und Küchenliteratur feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagner- zusatz, die in einer Reihe stehe mit anderen bekannten Süßspeisen wie "Mousse au chocolat", "Crème brûlée" oder "Panna Cotta". Die Beklagte verwende daher für das von ihr angebotene Tiefkühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein berechtigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein könnten , bestünden nicht. Champagner sei mit einem Anteil von 12% eine mengenmäßig wesentliche Zutat der als "Champagner Sorbet" bezeichneten Speise.
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Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" lägen auch die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eines aus dem deutsch-französischen Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs oder einer Rufausbeutung gemäß § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG und §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF oder § 5 Abs. 2 UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatbestand einer Irreführung nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt.
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II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist, soweit der Kläger mit Blick auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen verschiedene Streitgegenstände geltend macht, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I). Der Kläger hat in der Revisionsinstanz klargestellt, dass er die verfolgten Ansprüche im Wege der Eventualklagehäufung in erster Linie auf die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013, sodann auf § 5 UWG, auf das deutsch-französische Herkunftsabkommen und schließlich auf §§ 127 ff. MarkenG stützt.
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2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers in analoger Anwendung des § 135 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie gemäß Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verneint werden.
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a) Der Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger in erster Linie die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für das streitgegenständliche Produkt losgelöst von dem konkreten Umfeld ihrer Verwendung , also ohne dass es auf die konkrete Gestaltung der im Klageantrag wiedergegebenen Produktverpackung ankommt, begehrt. Soweit dem Klageantrag darüber hinaus mit Rücksicht auf das Klagevorbringen entnommen werden kann, der Kläger wolle jedenfalls die Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" in der aus der im Klageantrag eingeblendeten Gestaltung ersichtlichen Art und Weise untersagt wissen, liegt hierin ein unechter Hilfsantrag, über den nur zu entscheiden ist, wenn feststeht, dass die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).
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b) Ein Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Verletzungstatbestände kann einen Unterlassungsanspruch gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG (analog) begründen, zu dessen Geltendmachung der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
18
aa) Regelungen, die eine zivilrechtliche Durchsetzung der in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthaltenen Bestimmungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben explizit vorsehen, enthalten diese Verordnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen nicht (vgl. zu den in der zwischenzeitlich aufgehobenen Verordnung 1493/1999/EG niedergelegten Bestimmungen zum Schutz von Herkunftsangaben BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 74 [juris Rn. 20] = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; Omsels, Geografische Herkunftsangaben , 2007, Rn. 225). Nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen , geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.
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bb) Die in Umsetzung dieser Verpflichtung geschaffene Vorschrift des § 22b WeinG kommt im Streitfall nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach § 22b Abs. 2 WeinG dürfen geografische Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus der der geografischen Bezeichnung zugrundeliegenden Region stammen, wenn hierdurch eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Diese Vorschrift schöpft den durch die europäischen Verordnungen vorgesehenen Schutzumfang für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben allerdings nicht aus. In Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Verletzungstatbestände enthalten, deren Reichweite über den in § 22b WeinG vorgesehenen Irreführungsschutz hinausgeht (vgl. Boch, Nomos-BR/Weingesetz, 6. Online-Aufl., § 22b WeinG Rn. 2) und deren Durchsetzung daher auch im nationalen Recht gewährleistet sein muss.
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cc) Die Bestimmung des § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 niedergelegten Vorschriften zum Schutz geogra- fischer Herkunftsangaben, an deren Stelle mit Wirkung zum 3. Januar 2013 die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 getreten sind, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch vor (vgl. BeckOK MarkenR/Schulteis, 13. Ed., § 135 MarkenG Rn. 1; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 2).
21
Jedoch sind Weinbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Weinessig), aromatisierte Weine und Spirituosen nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) 510/2006 und nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 130 MarkenG Rn. 9; BeckOK MarkenR/Schulteis aaO § 130 MarkenG Rn. 4). Damit können die Rechtsfolgen, die in § 135 MarkenG für den Fall der Verletzung der in diesen Verordnungen niedergelegten Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben vorgesehen sind, bei Verletzungen der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Schutztatbestände nicht unmittelbar angewandt werden.
22
Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europäischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine vergleichbare Interessenlage. Diese rechtfertigt es, die für Weinbauerzeugnisse , aromatisierte Weine und Spirituosen im nationalen Recht bestehende Regelungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände zu schließen.
23
Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt , soweit möglich am Wortlaut und Zweck des Unionsrechts auszurichten, um diesem zur Durchsetzung zu verhelfen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts und findet seine Grenze erst dort, wo eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, unionsrechtskonform fortzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 21; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 - Weihrauch-Extrakt-Kapseln I).
24
dd) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II). Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I).
25
c) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Champagne" für Wein aus Frankreich als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 118b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen ist (Europäische Kommission Datenbank E-Bacchus Dateinummer PDO-FR-A 1359; vgl. hierzu Braun in Härtel, Handbuch Weinrecht, 2014, Kapitel 4, S. 148 f.).
26
d) Die angegriffene Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" fällt in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach diesen Vorschriften werden geschützte Ursprungsbezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung ihres geschützten Namens geschützt, soweit dadurch das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung ausgenutzt wird.
27
Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall gegebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" als Teil der Bezeichnung verwendet wird, unter der das Lebensmittel "Champagner Sorbet" verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIVC/Aldi; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 21 bis 30 - Champagner Sorbet I). Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die angegriffene Produktbezeichnung geeignet ist, das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" auf das beanstandete Erzeugnis zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 32 bis 34 - Champagner Sorbet I).
28
e) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann allerdings im Streitfall eine Ausnutzung des Ansehens der Bezeichnung "Champagne" im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verneint werden.

29
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend an einer Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung, weil sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen könne. Die Aufnahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktbezeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "Champagner Sorbet" in der deutschen Sprache und Küchenliteratur eine feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagnerzusatz sei. Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei zudem mit einem mengenmäßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% im Produkt der Beklagten enthalten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung "Champagner Sorbet" hingegen keinen Hinweis auf die Intensität des Champagnergeschmacks des Produkts entnehmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
30
bb) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Produktspezifikationen entspricht, aber eine ihnen entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der Ursprungsbezeichnung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi). Die Bezeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen, weil es dem Schutzzweck der Verordnungen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi). Die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi). Geht aus dem Namen eines Lebensmittels hervor, dass es eine Zutat mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von dieser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des Lebensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi). Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi).
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cc) Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs darf danach bei der Prüfung, ob eine Zeichenverwendung das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt, nicht abgestellt werden. Vielmehr kommt es im Streitfall darauf an, ob das streitgegenständliche "Champagner Sorbet" einen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
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f) Die durch einen Verstoß der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte Teile ihres Vermögens, zu denen auch der im Streitfall betroffene Geschäftsbereich gehört, im Wege der Abspaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 UmwG auf eine andere Gesellschaft übertragen hat.
33
Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 [juris Rn. 28] = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 24 = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.48 ff.). Daran fehlt es im Streitfall.
34
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
35
Für die wiedereröffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen :
36
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Champagner Sorbet" weise den Verkehr nicht auf geschmackliche Eigenschaften hin, ist rechtsfehlerhaft. Zwar handelt es sich hierbei um eine revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Feststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 41 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch, mwN). Sie hat jedoch keinen Bestand, weil sie erfahrungswidrig ist. Die Verwendung der Bezeichnung "Champagner" in der Produktbezeichnung für ein Lebensmittel der vorliegenden Art weist den Verkehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich darauf hin, dass das Produkt "nach Champagner" schmeckt, es sich hierbei also um eine seinen Geschmack bestimmende Zutat handelt.
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2. Für die Prüfung, ob eine Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagner" im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorliegt, wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft der Zutat Champagner nachzuholen haben. Sofern es an dieser Eigenschaft fehlen sollte, dürfte zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegeben sein (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 bis 64 - CIVC/Aldi).
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Ein Anspruch nach § 135 MarkenG (analog) in Verbindung mit Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfte im Streitfall hingegen nicht in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 54 bis 59 - CIVC/Aldi). Im Anwendungsbereich der genannten Verordnungen scheiden im Übrigen auch Ansprüche nach §§ 127 f. MarkenG, §§ 3 ff. UWG oder dem deutschfranzösischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen aus (hierzu ausführlich BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 15 bis 17 - Champagner Sorbet I).
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3. Für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Er muss mithin darlegen und beweisen, dass die Zutat Champagner nicht den Geschmack des angegriffenen "Champagner Sorbets" bestimmt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vorrangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe (etwa Lebensmittelaromen) hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem ersten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzugehen. Koch Schaffert Löffler Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.03.2014 - 33 O 13181/13 -
OLG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 29 U 1698/14 -