Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2018 - I ZR 253/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
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- A. Die Klägerin stellt auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Sie vertreibt seit mindestens 25 Jahren Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" mit den nachfolgend abgebildeten Etiketten, die die Aufschrift tragen "Theo der Essigbrauer, Holzfassreifung , Deutscher Balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen" oder "1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3".
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- Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Erzeugern der mit der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" versehenen Erzeugnisse. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) für Essig aus der Region Modena.
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- Der Beklagte ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" durch die Klägerin verletze die geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena", und hat sie deshalb abgemahnt.
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- Die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage hatte keinen Erfolg (LG Mannheim, LMuR 2015, 202).
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- In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt [es folgt die Einblendung der oben abgebildeten Etiketten].
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- 2017, 626). Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 der Ver7 ordnung (EG) Nr. 583/2009 ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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- I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
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- Der Feststellungsantrag sei zulässig. Der Antrag sei auch begründet, weil dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Anspruch darauf zustehe, die Bezeichnung "Balsamico" für Essig zu unterlassen. Ein Anspruch nach § 135 Abs. 1 MarkenG bestehe nicht, weil die Verwendung dieser Bezeichnung nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Grundverordnung) verstoße. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz für die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" komme nur der Gesamtbezeichnung zu, nicht aber den nichtgeografischen Begriffen der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet würden. Aus Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 sei abzuleiten, dass die Zulässigkeit der Verwendung einzelner nichtgeografischer Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung nicht am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu messen sei.
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- Ein Anspruch bestehe ferner nicht gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG, weil die Klägerin keine mit der geografischen Herkunftsangabe identische Bezeichnung benutzt habe. Eine nach § 127 Abs. 4 MarkenG verbotene Irreführung über die geografische Herkunft liege nicht vor, weil auf den angegriffenen Etiketten deutlich darauf hingewiesen werde, dass das Produkt aus deutscher Herstellung stamme.
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- II. Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen "Balsamico" und "Deutscher Balsamico" gegen § 135 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen.
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- 1. Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen (Buchst. a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden, sowie (Buchst. b) jede widerrechtliche An- eignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung.
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- Der mit der negativen Feststellungsklage bekämpfte Unterlassungsanspruch der Beklagten setzt damit voraus, dass sich der durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico" ) erstreckt.
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- 2. Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 ist die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen worden. Die als "Balsamico" bezeichneten Erzeugnisse der Klägerin fallen nicht unter diese Eintragung, weil sie nicht die im Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Produktspezifikationen eines "Aceto Balsamico di Modena" erfüllen.
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- 3. Die Frage, ob sich der Schutz der gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eingetragenen Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" auf die Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung ("Aceto", "Balsamico", "Aceto Balsamico") erstreckt , bedarf der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
a) Dass eine geschützte geografische Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung nicht nur gegen eine Verwendung der vollständigen Angabe, sondern auch gegen eine Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe geschützt sein kann, ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
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- aa) Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung regelt den besonderen Fall, dass eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses enthält und bestimmt für diesen Fall, dass die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung gilt. Diese Bestimmung setzt demnach voraus, dass die Verwendung des in einer geschützten geografischen Angabe enthaltenen Begriffs (nämlich des Namens eines Erzeugnisses) gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Grundverordnung verstoßen kann.
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- bb) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht gleichfalls hervor, dass sich der Schutz einer als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragenen Gesamtbezeichnung auf ihre einzelnen Bestandteile erstrecken kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Grundverordnung (damals Verordnung [EWG] Nr. 2081/92, sodann Verordnung [EG] Nr. 510/2006, jetzt Verordnung [EU] Nr. 1151/2012) die geschützte Ursprungsbezeichnung "Parmigiano Reggiano" durch die Verwendung des Wortes "Parmesan" beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2008 - C-132/05, Slg. 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 20 bis 57 - Parmigiano Reggiano). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Frage, ob die geschützte geografische Angabe "Bayerisches Bier" durch die Verwendung einer Marke"Bavaria" verletzt wird, am Maßstab des Art. 13 der Grundverordnung zu prüfen ist (vgl.
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- b) Der Umfang des Schutzes einer geschützten geografischen Angabe, die aus mehreren Begriffen besteht, kann jedoch durch den von der Kommission zur Eintragung des Namens erlassenen Durchführungsrechtsakt dahin beschränkt werden, dass er sich nicht auf die Verwendung einzelner Begriffe dieser Angabe erstreckt.
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- aa) So enthält die Verordnung (EU) Nr. 1122/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung "Gouda Holland" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben in Art. 1 Satz 2 die Feststellung, dass die Bezeichnung "Gouda" im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden könne, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten würden. In Erwägungsgrund 8 der Verordnung heißt es hierzu: Offensichtlich haben die Einspruchführer bei der Behauptung, die Eintragung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen auswirken und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln, nicht auf die gesamte Bezeichnung "Gouda Holland", sondern nur auf einen Teil davon ("Gouda") Bezug genommen. Der Schutz wird jedoch für die Bezeichnung "Gouda Holland" insgesamt verliehen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf die Bezeichnung "Gouda" weiterverwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden. Der Klarheit halber wurden die Spezifikation und die Zusammenfassung entsprechend geändert.
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- Entsprechende Regelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1121/2010 der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Eintragung der Bezeichnung "Edam Holland" in das Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben.
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- Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass diese Beschränkung des Schutzumfangs einer geschützten geografischen Angabe wirksam ist. Der Gerichtshof hat für die durch die genannten Verordnungen eingetragenen geschützten geografischen Angaben "Gouda Holland" und "Edam Holland" im Hinblick auf die Regelungen in Art. 1 und Erwägungsgrund 8 dieser Verordnungen ausgesprochen, dass diese Angaben allein gegen eine Verwendung der Gesamtbezeichnung und nicht gegen eine Verwendung der Bestandteile "Gouda" und "Edam" geschützt sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-519/14 P, juris Rn. 21 - Gouda Holland ; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - C-517/14 P, StoffR 2016, 46 Rn. 21 - Edam Holland).
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- bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kommission könne den Anwendungsvorrang der Grundverordnung nicht durch bloße Bemerkungen über den Schutzbereich der zusammengesetzten Bezeichnung in den Erwägungsgründen der Eintragungsverordnung mit der Folge außer Kraft setzen, dass den Gerichten eine Prüfung verwehrt wäre, ob es sich bei dem in einer geschützten Angabe enthaltenen Namen eines Erzeugnisses um eine Gattungsbezeichnung handelt.
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- Es trifft zwar zu, dass nach dem Grundsatz der Normenhierarchie mit einer Durchführungsverordnung nicht von der höherrangigen Grundverordnung abgewichen werden darf (vgl. EuG, Urteil vom 13. April 2011 - T-576/08, Slg. 2011, II-1575 Rn. 100 mwN). Die hier in Rede stehenden Durchführungsverordnungen weichen jedoch nicht von der Grundverordnung ab, wenn sie den Umfang des Schutzes der einzutragenden Bezeichnung bestimmen. Die Kommission ist nach dem System der Grundverordnung befugt, in Fällen, in denen Einsprüche erhoben werden und es nicht zu einer Einigung kommt, eine Entscheidung über die Eintragung der Angabe zu treffen (vgl. Art. 51, Art. 52 Abs. 3 Buchst. b der Grundverordnung).
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- cc) Dass der aufgrund der Eintragung der Bezeichnung gewährte Schutz beschränkt sein kann, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller zum Ausdruck bringen kann, keinen Schutz für Teile einer Gesamtbezeichnung zu beantragen. So wird in zahlreichen Fußnoten der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darauf hingewiesen, dass Schutz von Einzelbestandteilen - etwa "Camembert" in der Gesamtbezeichnung "Camembert du Normandie" oder "Emmental" in der Gesamtbezeichnung "Emmental de Savoie" - nicht beantragt ist.
- 25
- Ferner ist etwa in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 737/2005 der Kommission vom 13. Mai 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung der Bezeichnung "Ricotta Romana" in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben klargestellt, dass der Antrag nur den Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung "Ricotta Romana" betrifft und der Begriff "Ricotta" frei verwendet werden darf. Die Nichterstreckung des Schutzes auf Einzelbestandteile der Gesamtbezeichnung folgt in diesen Fällen aus der Eintragungsverordnung selbst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 40).
- 26
- In der Entscheidung "Fromagerie Chiciak und Fol" hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich der Schutz einer zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestandteile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97, C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 34 bis 39).
- 27
- c) Im Streitfall sprechen für eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" unter Ausschluss einzelner nichtgeografischer Bestandteile die Erwägungsgründe 3, 5 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, die wie folgt lauten: [3] Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig /Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssten. [5] Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen "balsamico" oder "balsamon" in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe "aceto balsamico", "balsamic" usw. Gattungsbezeichnungen sind. [10] Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. "Aceto Balsamico di Modena" berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie "aceto", "balsamico" und "aceto balsamico", bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena". Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
- 28
- Mit den Ausführungen in Satz 3 des Erwägungsgrunds 10 könnte die Kommission zum Ausdruck gebracht haben, dass sich der Schutz der Gesamtbezeichnung nicht auf deren einzelne nichtgeografische Bestandteile bezieht, die nach dem Vorbringen Deutschlands und Griechenlands im Einspruchsverfahren Gattungsbezeichnungen darstellten.
- 29
- Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung in der im Streitfall maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt auch mit Blick auf die vorgenannten Verordnungen, in die ein entsprechender Hinweis aufgenommen worden ist, keine eindeutige Klärung der Rechtsfrage zu. Vielmehr könnte die Formulierung in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009, wonach die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung "unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden" können, mit Blick etwa auf die entsprechende Formulierung in Art. 1 Satz 2 der Verordnungen (EU) Nr. 1121/2010 und 1122/2010 im Sinne einer Beschränkung des Schutzgegenstands verstanden werden.
- 30
- d) Die Annahme einer Beschränkung des Schutzes auf die Gesamtbezeichnung bedeutete - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Wertungswiderspruch zu der durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates vom 17. April 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erfolgten Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnungen "Aceto Balsamico Tradizionale di Modena" und "Aceto Balsamico Tradizionale di Reggio Emilia". Zwar enthält diese Verordnung - anders als die Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - keinen Hinweis auf die freie Verwendbarkeit der nichtgeografischen Bestandteile der Gesamtbezeichnungen, so dass die Zulässigkeit der Verwendung ihrer nichtgeografischen Bestandteile in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Grundverordnung zu prüfen ist.
- 31
- Das Unterbleiben von Hinweisen auf einen beschränkten Schutzumfang in der Verordnung (EG) Nr. 813/2000, das darauf zurückzuführen sein mag, dass im vorangehenden Eintragungsverfahren Einsprüche von Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 (jetzt Art. 51 und 52 der Grundverordnung ) nicht erfolgt sind, steht jedoch einer Beschränkung der Schutzwirkung der im Streitfall relevanten, später eingetragenen Gesamtbezeichnung nicht entgegen.
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 O 187/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2016 - 6 U 176/15 -
Annotations
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
(2) Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.
(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder - 2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.