Oberlandesgericht Köln Urteil, 29. Mai 2015 - 6 U 177/14


Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, wie nachstehend wiedergegeben:
sowie im Drehbuch des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie nachstehend wiedergegeben:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der klagende Verband ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Umwelt- und Verbraucherschutzverein. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile der Marke „Peugeot“. Sie unterhält auf dem Internetdienst YouTube unter der Bezeichnung „PEUGEOT Deutschland“ einen Video-Kanal, auf dem Themenvideos zur Marke „Peugeot“ zugänglich gemacht werden, darunter TV-Werbespots, Fahrberichte, Berichte über Veranstaltungen und Serviceleistungen. Nutzer können die Videos auf Abruf ansehen und kommentieren.
4Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.2.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal ein unter dem Reiter „Videos“ erreichbares, ca. fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, in dem das Modell „Peugeot RCZ R“ thematisiert wurde. Unter dem Video fand sich der Text „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.“ Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlten.
5Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2014 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV ab, forderte sie zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.3.2014 auf und verlangte pauschalierte Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 245,- Euro. Mit Schreiben vom 7.3.2014 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück.
6Der Kläger hat gemeint, dass Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 1 zu § 5 KKW-EnVKV erforderlich gewesen wären. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greife nicht, da der Videoclip kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU sei. Dazu fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Fernseh- oder fernsehähnlichen Dienst. Hauptzweck des Dienstes der Beklagten sei die Unternehmenspräsentation und die Produktwerbung.
7Der Kläger hat zuletzt beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. es (bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht, wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K2a zur Klageschrift.,
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2014 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat gemeint, dass die Filme der Beklagten kein Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV seien, da unter diesen Begriff lediglich Texte und Bilder, nicht aber Filme auf Internetseiten fielen. Im Übrigen würde zu ihren Gunsten die Ausnahme des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greifen, da ihr Dienst auf dem Portal YouTube ein fernsehähnlicher audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU – ähnlich einer Mediathek – sei, über den sie allein die redaktionelle Hoheit habe und ausübe. Die veröffentlichten Themenvideos entsprächen nach Inhalt und Aufmachung thematisch einschlägigen TV-Magazinen, wie sie auch bei Fernsehsendern wie VOX, DMAX oder „Kabel1“ und bei Verkaufssendern wie QVC zu finden seien. Der kommerzielle Aspekt der Videos spreche nicht gegen ein fernsehähnliches Angebot, weil auch bei Fernsehangeboten kommerzielle Zwecke verfolgt würden. Die Kommentarfunktion entspreche den über Teletext nutzbaren Möglichkeiten des TV-Chats. Die Privilegierung von audiovisuellen Mediendiensten im Hinblick auf Informationspflichten nach der PKW-EnVKV müsse auch einer Berichterstattung zu Werbezwecken zukommen, da auch sie durch Art. 5 GG geschützt sei und gegenüber audiovisuellen Mediendiensten nicht benachteiligt werden dürfe.
14Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 PKW-EnVKV für begründet gehalten. Die in der Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten beträfen wegen ihres verbraucherschützenden Charakters Marktverhaltensregelungen. Das Informationsgebot sei verletzt, weil der Videoclip die geschuldeten Angaben nicht geliefert habe. Werbung im Sinne der Verordnung seien insbesondere auch Laufbilder. Die Ausnahmebestimmung für audiovisuelle Mediendienste greife nicht zugunsten der Beklagten, weil diese weder einen linearen, noch einen fernsehähnlichen Abrufdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie 2010/13/EU betreiben. Der Dienst der Beklagten habe insbesondere keinen vorwiegend meinungsbildenden, sondern einen allein auf die eigenen Produkte bezogenen kommerziell-werbenden Charakter. Daher fehle ihm die Meinungsbildungsrelevanz, die audiovisuelle Mediendienste auszeichnen müssten. Auch die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der Richtlinie 2010/13/EU für „audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen“ greife nicht, weil die auf Absatzförderung gerichteten Angebote nicht einer „Sendung“ im Sinne der Richtlinie beigefügt seien. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei schließlich spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, die Auferlegung der Pflicht auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Werbefreiheit nicht unzumutbar, da diese Freiheit in zulässiger Weise zugunsten des Verbraucherschutzes durch Informationspflichten begrenzt werden dürfte. Die vorgerichtliche Abmahnung sei erforderlich gewesen, der Kostenerstattungsanspruch daher ebenfalls begründet.
15Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält den Verbotstenor für unbestimmt, weil einzelne der in den Tenor aufgenommenen Internetseiten, insbesondere Seiten 4 und 8, nicht den Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ zeigten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach YouTube-Filme der streitgegenständlichen Art als kommerzielle Kommunikation zu den audiovisuellen Mediendiensten gehören und daher keine Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllen müssen. Insbesondere seien sie Teil einer Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der AVMD-Richtlinie, die ihrerseits Einzelbestandteil eines vom Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Kataloges sei. Die Differenzierung zwischen klassischen Medien und Abrufdiensten, wie sie die Beklagte betreibe, sei überholt. Sie rügt erneut die Fassung des Unterlassungstenors als zu weitgehend, weil durch die Bezugnahme auf Screenshots der Internetseite der Eindruck erweckt werde, das gesamte Angebot auf YouTube könne untersagt werden, während die gezeigten Screenshots wiederum nur Auszüge aus dem Video, darunter nicht die charakteristischen Elemente wiedergegeben würden.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts vom 18.11.2014 abzuändern und die Klage zurückzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen, wobei sie den Klageantrag zu 1) mit der Maßgabe stellt, diesen um die Formulierung „sowie im „Drehbuch“ des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie Anlage BBK 3 (Bl. 159 d. A.) zu ergänzen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, insbesondere die dort vorgenommene Einordnung des Dienstes der Beklagten als reine Werbeinformation. Er verweist darauf, dass der Kanal der Beklagten einseitige unternehmensbezogene Werbung darstelle und daher mit den auf verschiedene Themen und Blickwinkel bezogenen Angeboten von TV-Anbietern, auch in deren Mediatheken, nicht vergleichbar sei. Der Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt, weil er auf den am 17.2.2014 verfügbaren Werbeclip hinweise, während die dem Tenor beigefügten ausgedruckten Seiten nur der Illustration dienten.
21II.
22Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierzu kann im Wesentlichen auf die gründliche und zutreffende Begründung durch das Landgericht verwiesen werden, welcher sich der Senat anschließt.
231. Den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung hat das Landgericht zutreffend auf § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, im folgenden: Pkw-EnVKV) gestützt. Ob er auch aus § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. der genannten Vorschrift der Pkw-EnVKV (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen) folgt, kann dahingestellt bleiben.
24a) Der Anspruch ist jedenfalls mit der klarstellenden Einbeziehung des von der Klägerin zusammengefassten Drehbuchs ausreichend bestimmt formuliert. Er nimmt Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit den ausgedruckten Seiten Bl. 61 ff. illustriert, nicht aber erstmals konkretisiert wird, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet ist. Um die Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu bemessen, genügen bereits die Einblendungen wie auf den Seiten 3 und 5 des angefochtenen Urteils, die weiteren Seiten sind nicht schädlich, weil sich unter Hinzuziehung des Tenors kein überschießender Verbotsgehalt ergibt, insbesondere nur das konkrete Angebot, nicht aber zusätzlich Überblicksseiten oder gar der gesamte YouTube-Auftritt in das Unterlassungsgebot einbezogen werden. Auf den Screenshots zu sehen sind insbesondere diejenigen Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots betreffen, nämlich die Bezeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie die dabei im Text unter dem Video angegebenen Texte zur Beschleunigungsleistung des Automobils. Die Hinzufügung des „Drehbuchs“ des Werbevideos sieht der Senat lediglich als Klarstellung und sinnvolle weitere Konkretisierung des Antrags an.
25b) Die Aktivlegitimation des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Darüber wird nicht gestritten.
26c) Mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, die ihre Grundlage im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EG-Abl. Nr. L 12/16), haben (vgl. nur BGH NJW 2012, 227 Tz. 16 – Neue Personenkraftwagen; Senat, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 W 60/09, MMR 2010, 103; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.131a).
27d) Die Beklagte hat die nach der Pkw-EnVKV geschuldeten Angaben auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht bereitgestellt und daher gegen die Informationsgebote der Pkw-EnVKV verstoßen.
28aa) (1) Nach § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, Angaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. Die Beklagte ist jedenfalls Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Markte Peugeot in Deutschland (§ 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV). Sie wirbt auf ihrer YouTube-Plattform für Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot. Dabei genügt es für die Anwendbarkeit der Informationspflichten gem. Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV, dass ein konkret identifizierbares Fahrzeugmodell auf dem Internetauftritt „ausgestellt“ wird (LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168), wie dies hier geschehen ist. Denn das angegriffene Video samt zugeordnetem Text betrifft ein konkret im Titel des Videos genanntes Modell, nämlich den RCZ R Experience. Im Video selbst wird im Vorspann der einen seilspringenden Sportler zeigenden Szene das Modell als „Experience R“ benannt, darunter findet sich die Angabe „5,9s“, die der Adressat jedenfalls in Verbindung mit dem darunter befindlichen Text, in dem klargestellt wird, dass es um die Beschleunigungsleistung des Automobils von 0 auf 100 km/h geht, auch als Angabe zur Bewerbung eines konkreten neuen Pkw im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV versteht (vgl. insoweit auch LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168).
29(2) Die Pkw-EnVKV erfasst neben „Werbeschriften“ (§§ 2 Nr. 9, 5 Abs. 1) als „Werbematerial“ „jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit“ verwendet wird (§ 2 Nr. 11), also auch Laufbilder. Nur beispielhaft genannt werden Texte und Bilder, ohne dass eine Begrenzung auf bloße Standbilder unter Ausklammerung von Laufbildern erfolgt.
30(3) Nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV sind Angaben des offiziellen Kraftfahrstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Abschnitt I und II der Anlage 4 zu § 5 erläutert die Art und Weise, in der die Angaben zu bewirken sind. Aus Abschnitt II Nr. 3 folgt, dass sicherzustellen ist, „dass dem Empfänger des Werbematerials die (geschuldeten) Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden“. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, wie auch die Beklagte nicht bestreitet.
31bb) Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie deswegen keine Informationen schuldete, weil für sie die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV vorgesehene Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendiensten nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EG vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Abl. L 95/1) gilt.
32(1) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie 1999/94/EG Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste nicht vorschreibt, aber den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten ermöglicht (Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat daher zulässigerweise von der Möglichkeit, auch elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht.
33(2) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht festgestellt, dass die elektronische Werbung, um deren Beurteilung es im vorliegenden Streit geht, für sich genommen keinen audiovisuellen Mediendienst darstellt, aber auch nicht Teil eines solchen Mediendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Richtlinie ist. Zum einen dient der Werbespot für sich genommen vorwiegend der Produktförderung, nicht aber der Meinungsbildung. Zum anderen ist er – alleine wegen seiner Einbindung in den YouTube-Kanal der Beklagten – nicht Teil einer Sendung oder der Eigenwerbung eines Sendeveranstalters, denn auch der YouTube-Kanal selbst ist kein audiovisuelles Medienangebot im Sinne der Richtlinie. Auch er dient vornehmlich der Werbung, nicht aber der Meinungsbildung. Zwar kann Werbung als geschützte Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG auch meinungsbildende Funktionen erfüllen, doch dient sie gleichwohl nicht vornehmlich der Meinungsbildung in dem Maße, wie dies audiovisuelle Medienangebote im Sinne der Richtlinie tun.
34(3) Die produktbezogenen Informationspflichten gelten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vordringlich der Absatzförderung dienen. In dieser Wertung liegt insgesamt keine Benachteiligung der Rechtsposition der Beklagten.
35Die im deutschen Recht getroffene Ausnahme in der Pkw-EnVKV für audiovisuelle Mediendienste berücksichtigt einerseits die Kompetenzgrenzen des Bundes für Regelungen im Bereich von Medien und Kultur (Art. 30, 70 GG, vgl. nur BVerfGE 12, 205, 226 ff. = NJW 1961, 547), zum anderen aber auch den Umstand, dass meinungsbildende Mediendienste einer typologisch anders ausgerichteten Regulierung unterliegen als dies für die Wirtschaftswerbung der Fall ist. Dieser Unterschied kommt in der Abgrenzung audiovisueller Mediendienste einerseits und kommerzieller Kommunikation außerhalb dieser Dienste andererseits zum Tragen. Audiovisuelle Mediendienste – seien sie linear (wie das klassische Fernsehen) oder nicht-linear (wie fernsehähnliche Dienste, etwa Mediatheken der Rundfunkveranstalter), – dienen vornehmlich der Bildung, Information und Unterhaltung, also der Meinungsbildung (Erwägungsgründe 21 und 24 der AVMD-Richtlinie; Drittes Strukturpapier der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten [heute: Telemedien] vom 2003, unter Ziff. 2; zusammenfassend Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 TMG Rn. 15; Castendyk/Böttcher, Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? - Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13, 14). Keine solchen Dienste sind ausweislich der AVMD-Richtlinie solche Dienste, bei denen die audiovisuellen Inhalte nur eine Nebenerscheinung, nicht aber deren Hauptzweck bilden (RL 2010/13/EG, Erwägungsgrund 24). Beispielhaft genannt werden dafür bereits in der Richtlinie kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt (ebenso Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 TMG, BT-Drucks. 17/718, S. 8; Schulz: Medienkonvergenz light – Zur neuen Europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, EuZW 2008, 107, 109).
36In dieser Trennung liegt auch deswegen keine Benachteiligung solcher audiovisueller Dienste, bei denen die Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht, weil meinungsrelevante Dienste nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten haben. Dazu gehören etwa erweiterte Impressumspflichten, ggf. sogar die Pflicht, europäische Sendequoten einzuhalten (§§ 6, 58 Abs. 3 RStV). Insbesondere haben sie die Pflicht, Werbegrenzen einzuhalten (so bei linearen Medien, § 15, 44 RStV) sowie besondere Schleichwerbungs- und Produktplatzierungsverbote zu beachten (§§ 7, 58 RStV), die insgesamt sogar über die Kennzeichnungsverbote des Wettbewerbs- und Medienwirtschaftsrechts hinausgehen. Die für meinungsbildende audiovisuelle Mediendienste geltende Werberegelung ist insoweit auf diese Medien und ihre redaktionell-meinungsbildenden Aufgaben abgestimmt. Soweit Werbung, insbesondere Spotwerbung, von dieser Regulierung erfasst ist, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen nur für Werbespots, die Teil eines Programms sind, das vornehmlich der Meinungsbildung dient. §§ 16, 45 RStV beziehen sich daher auf Fernseh-Werbespots einschließlich Teleshopping, das wiederum Teil von Teleshoppingkanälen sein muss (§ 2 Nr. 10 RStV; entsprechend zur Richtlinie Schulz EuZW 2008, 107, 110). Die Werberegulierung in diesem Teil soll im Ergebnis den Rezipienten vor einem Übermaß an Werbung schützen, nicht aber Werbung in inhaltlicher Hinsicht regeln (vgl. Erwägungsgrund Nr. 83, 90 der AVMD-Richtlinie). Daher lässt auch die AVMD-Richtlinie Regelungen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs unberührt (Erwägungsgrund Nr. 9).
37Werbekommunikationen unterliegen andersgearteten Regelungen. Dazu gehören die Informationspflichten, die darauf abgestimmt sind, dass der Kunde, der ein Angebot vor dem Kauf und außerhalb der Beratung im Ladenlokal prüfen möchte, bestimmte für den Kauf wesentliche Informationen bereits in der Werbung erhalten soll, um hernach eine rationale Kaufentscheidung zu treffen (Erwägungsgrund Nr. 9 der RL 1999/94/EG). Informationspflichten bestehen für Angebote, die vornehmlich oder allein der Verkaufsförderung oder dem Produktabsatz dienen, weil der Rezipient solcher Angebote nicht gebildet, unterhalten oder gesellschaftspolitisch informiert werden will oder soll, sondern weil ihm Informationen für einen besonderen Bereich des Wirtschaftslebens, nämlich den Kauf von Produkten gegeben werden sollen.
38Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Aufgaben von Mediendiensten einerseits und Produktwerbung andererseits bestehen unterschiedliche Pflichten der Diensteanbieter. Diesem Zweck trägt § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlegt, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betreiben, nicht aber denjenigen Diensten, die vornehmlich Meinungsbildung betreiben und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbung in ihre Programme einbauen. Der Umstand, dass Meinungsbildung in Rundfunk und Telemedien auch kommerzielle Zwecke verfolgt, steht dem nicht entgegen, solange diese kommerziellen Zwecke nicht ausschließlich oder vordringlich verfolgt werden. Dass dies eintritt, verhindert wiederum die medienrechtliche Regulierung.
39e) Die Spürbarkeit des Verstoßes ist nicht zweifelhaft. Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zu Kraftfahrstoffverbrauch und CO2-Emissionen handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch stets spürbar ist (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen; Senat, MMR 2010, 103).
402. Der Anspruch auf Ersatz pauschalierter Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs.·1 Satz 2 UWG. Da ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorlag, war die Abmahnung berechtigt, die vorgerichtlich verursachten Kosten waren erforderlich. Die Höhe der pauschalen Gebühr wurde weder angegriffen noch ist ersichtlich, dass die Gebühr übersetzt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Verband eigene Ressourcen bereitstellen muss, um die in seinem Bereich auftretenden Abmahnungen zu bewältigen.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob von Programmen und Sendungen getrennte Werbung anders als programmintegrierte Werbung zu behandeln ist, veranlasst. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings nicht, da die unterschiedliche Regulierung von vorwiegend der Meinungsbildung einerseits und vorwiegend der Werbung dienenden audiovisuellen Angeboten sachlich gerechtfertigt ist.

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Annotations
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.
(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch in gedruckter Form erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interessenten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1 bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger bekannt. Der Leitfaden ist von den Herstellern auch im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird.
(4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass
- 1.
für Verbraucher auf Anfrage ein Leitfaden kostenlos bei der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Stelle erhältlich ist; - 2.
durch die nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen können; für die Zusendung können die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.
(5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quartals, die folgenden Angaben zu übermitteln:
- 1.
Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Handel haben und - soweit bereits bekannt - im Restjahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel bringen werden, - 2.
zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätzlich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebeart, die Masse des Fahrzeugs, die Kraftstoffart, gegebenenfalls den anderen Energieträger, den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
für - a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), - b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, - c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
für - a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), - b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, - c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
- 1.
für - a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), - b)
den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, - c)
den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.
- 2.
für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.