Landgericht Köln Urteil, 10. Aug. 2016 - 84 O 87/16
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
1) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
Y1 mit 151 kW (205 PS)
und/oder
Y2 mit 133 kW (180 PS)
im Internet zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffer 2 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben, wenn dies geschieht wie am 24.11.2015 auf der Internetseite www.anonym1 und wie nachstehend wiedergegeben:
1
2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen
2Y4 by Y3 mit 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW (272 PS)
3im Internet zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Ziffern 2, 3 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick anzuzeigen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Internetseite angezeigt werden, wenn dies geschieht wie am 24.11.2015 auf der Internetseite www.anonym1 und wie nachstehend wiedergegeben:
4 5II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2016 zu zahlen.
6III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8T a t b e s t a n d :
9Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband.
10Die Beklagte handelt mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, Fahrzeugzubehör und Ersatzteilen.
11Am 24.11.2015 warb die Beklagte auf der Internetseite www.anonym1 (Posting vom 07.03.2015) für den Y1 mit 151 kW (205 PS) und den Y2 mit 133 kW (180 PS). Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen machte die Beklagte nicht. Diese waren (lediglich) über die verlinkte Herstellerseite abrufbar. Auf das Anlagenkonvolut K 2a sowie auf die im Tenor zu I. 1) eingeblendete Werbung nimmt die Kammer Bezug.
12Am selben Tag warb die Beklagte auf der Internetseite www.anonym1 (Posting vom 22.10.2015) für den Y4 by Y3 mit 1,6 Liter-THP-Turbobenziner mit 200 kW (272 PS). Die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen erschienen erst, wenn man den Link „Mehr anzeigen“ anklickte. Auf das Anlagenkonvolut K 2b sowie auf die im Tenor zu I. 2) eingeblendete Werbung nimmt die Kammer Bezug.
13Der Kläger, der hierin jeweils einen Verstoß gegen die Vorschriften der Pkw-EnVKV sieht, mahnte die Beklagte erfolglos ab.
14Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter. Darüber hinaus verlangt er Zahlung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 229,34 €.
15Der Kläger beantragt,
16wie erkannt.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei den beanstandeten Postings auf Facebook handele es sich bereits nicht um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Anlage 4 Abschnitt II Ziffern 2 und 3 der Pkw-EnVKV finde keine Rechtsgrundlage in der EU-Richtlinie 1999/94/EG. Die Pkw-EnVKV sei jedenfalls richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die beanstandeten Facebook-Postings nicht der Verpflichtung zur Angabe von Verbrauchswerten unterfielen. Ein Facebook-Posting sei nicht mit einer „Werbeschrift“ vergleichbar, auf die die Richtlinie abziele. Es reiche aus, wenn die Verbrauchswerte über eine Verlinkung abrufbar seien. Aus den gleichen Erwägungen sei jedenfalls die Spürbarkeitsgrenze nicht erreicht.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage hat Erfolg.
23Im Einzelnen:
24I. Unterlassungsansprüche
25Die Beklagte hat hinsichtlich des Postings vom 07.03.2015 gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 Pkw-EnVKV und hinsichtlich des Postings vom 22.10.2015 gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2, Nr. 3 Satz 2 Pkw-EnVKV verstoßen.
261) Die o.g. Vorschriften, insbesondere auch der Abschnitt II der Anlage 4 über Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, finden eine ausreichende Rechtsgrundlage in der Richtlinie 1999/94/EG.
27Die Richtlinie 1999/94/EG schreibt Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste zwar nicht vor, ermöglicht in Art. 6 Abs. 2 aber den Mitgliedsstaaten die Einführung solcher Pflichten. Gestützt auf die Richtlinie 1999/94/EG, insbesondere auf deren Art. 9, hat die Kommission hierzu am 26.03.2003 Empfehlungen über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien ausgesprochen. Ausweislich seiner Begründung hat der deutsche Verordnungsgeber mit der Pkw-EnVKV nicht nur die Richtlinie 1999/94/EG umgesetzt, sondern auch den Empfehlungen der Kommission vom 26.03.2003 Rechnung getragen (BR-Ds 143/04, Seite 13). Die o.g. Vorschriften der Pkw-EnVKV, insbesondere auch der Abschnitt II der Anlage 4 über Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, haben daher eine ausreichende unionsrechtliche Grundlage (so auch OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015 – 6 U 177/14).
282) Die beanstandeten Postings auf Facebook fallen unter den Begriff des Werbematerials im Sinne von § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV, den die Norm als
29„jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden“
30definiert.
31Der 2. Halbsatz dient lediglich der Klarstellung, dass als Werbematerialien
32„… auch Texte und Bilder auf Internetseiten …“
33anzusehen sind. Dies zeigt auch ein Rückgriff auf Ziffer 4 der Empfehlung der Kommission vom 26.03.2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Medien, in der es heißt:
34„Werbematerial ist jede Form von Information, die für die Marketing und Werbung für Kauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören auch Text und Bilder von Internetseiten …“ (Unterstreichung nur hier).
35Dies hat der deutsche Verordnungsgeber in § 2 Nr. 11 PkwEnVKV umgesetzt, in dem er statt der Wendung„dazu gehören auch“ die Formulierung „dies umfasst auch“ gewählt hat.
36Die streitgegenständlichen Postings enthielten (Produkt-) Informationen, die der Werbung für den Kauf eines neuen Personenkraftwagens dienen. Insbesondere wurden die Fahrzeuge bebildert und ihre Motorisierungen angegeben, die werbewirksame Verkaufsargumente sind. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt, um für sich und ihre Fahrzeuge zu werben. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten war es gerade, die Millionen Nutzer des sozialen Netzwerks anzusprechen und diese für ihre Automobile zu interessieren.
37Dass ein Facebook-Auftritt Werbung i.S.d. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 18.12.2013 (84 O 201/13) entschieden und ausgeführt:
38„Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, ist der streitgegenständliche Facebook-Auftritt der Beklagten als Werbung einzuordnen. Dass die Beklagte über diese Plattform keine Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, keine Verkaufsangebote vermittelt, keine Preise deklariert, keine Prospekte zum Heruntergeladen bereit stellt, keine technischen Daten einstellt und auf keine Händler verweist, steht dem nicht entgegen. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes etc. mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Der Begriff der Werbung ist weit auszulegen. Erfasst wird daher neben der Produktwerbung und konkreten Verkaufsangeboten auch die Aufmerksamkeits- bzw. Imagewerbung, weil auch diese letztlich darauf gerichtet ist, den Absatz zu fördern (Köhler, UWG, § 6 Rn. 62). Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie mit der Facebook-Fanseite ihre Weltanschauung verbreite und Bilder zeige, wie ihrer Auffassung nach Kraftfahrzeuge gestaltet sein sollten. Es würden Gleichgesinnte gesucht, die die Möglichkeit hätten, sich unabhängig jeglicher Kaufvorstellung als „Freund der Marke“ registrieren zu lassen. Dies ist unzweifelhaft Imagewerbung. Darüber hinaus stellt die Beklagte auch konkrete Produktinformationen zur Verfügung. Sie beschreibt und bebildert die Fahrzeuge …. Sie macht Angaben zur Motorisierung etc.. Dies ist Produktwerbung. Auf konkrete Kaufimpulse kommt es nicht an. Warum der typische Nutzer von Facebook grundsätzlich als Autokäufer nicht in Frage kommen soll, erschließt sich der Kammer nicht.“
393) Gemäß § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV hatte daher die Beklagte im Rahmen ihrer Postings den Empfängern des Werbematerials die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis zu bringen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt wurden.
40Diesen Anforderungen wurden die streitgegenständlichen Postings nicht gerecht. Bei dem Posting vom 07.03.2015 fehlten die Angaben völlig, bei dem Posting vom 22.10.2015 erschienen die Pflichtangaben erst, wenn der Nutzer den Link „Mehr anzeigen“ anklickte.
41Dass es nicht ausreicht, wenn die Pflichtangaben auf den eigenen Internetseiten der Beklagten abrufbar sind, die erst über einen Link zu erreichen sind, haben sowohl die Kammer (Urteil vom 20.03.2013 – 84 O 257/12) als auch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 05.04.2012 - 6 U 29/12) bereits entschieden. Entsprechendes gilt für das sog. Mouse-Over-Verfahren (Urteil vom 28.08.2015 – 84 O 84/15). Dementsprechend reicht auch der Link „Mehr anzeigen“ nicht aus. Zwar führt der Link nicht zu einer anderen Internetseite, sondern öffnet den gesamten Text des Postings. Aber auch durch diesen Link ist nicht gewährleistet, dass die Pflichtangaben automatisch in dem Augenblick erfolgen, in dem Motorisierungsangaben gemacht werden. Vielmehr erschienen die Pflichtangaben erst, wenn der Nutzer den Link betätigt.
42Für eine einschränkende Auslegung oder – wie die Beklagte meint – eine richtlinienkonforme Auslegung der Pkw-EnVKV ist kein Raum. Dies verbieten Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften. Sinn und Zweck der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV ist es, eine Vorabentscheidung der Verbrauchers einzig und allein auf der Grundlage der werbewirksamen Angaben zur Motorisierung (hier: 205 PS, 180 PS und gar 272 PS !) zu vermeiden und ihn deswegen spätestens gleichzeitig auch über die Verbrauchswerte und die CO2-Emissionen zu informieren. Diese Informationen sollen den Verbraucher zugunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen und zudem dadurch Automobilherstellern einen Anreiz bieten, den Kraftstoffverbrauch der von ihnen hergestellten Fahrzeuge zu reduzieren (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). Hierzu trägt die Verpflichtung bei, den Verbraucher gleichzeitig mit den Angaben zur Motorisierung über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu informieren. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht fest verankerten Auswahlkriterien wie den CO2-Emissionen besteht die Gefahr, dass eine entsprechende Information, die bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich von verschiedenen Fahrzeugen noch nicht vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 (I – 15 U 66/14 – WRP 2015, 1240).
43Darüber hinaus wären bei einer einschränkenden Auslegung wie sie die Beklagte für geboten hält, Rechtsunsicherheit und Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet. Reicht ein Link, der – wie hier – den gesamten Artikel öffnet, reicht ein Link auf eine Unterseite oder sogar auf eine andere Internetseite; wie muss der Link ausgestaltet sein; lässt man – wie vorliegend – einen Link „Mehr anzeigen“ genügen oder muss der Link zumindest einen Hinweis enthalten, dass dieser zu den Pflichtangaben führt? Fragen über Fragen, die sich bei den eindeutigen und klaren Regelungen der Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 2, Nr. 2 S. 1 Pkw-EnVKV erst gar nicht stellen. Was die Beklagte möchte, ist im Grunde eine Aushebelung der strengen Vorgaben des Verordnungsgebers, der jedenfalls bislang trotz der rasanten Entwicklungen im Internet und der sozialen Netzwerke und trotz der „Lobby“ der Autoindustrie in der Politik keine Veranlassung zur Änderung bzw. Anpassung der Pkw-EnVKV an die Entwicklungen des Internet und der sozialen Netzwerke gesehen hat.
444) Die Wettbewerbsverstöße sind auch spürbar und damit relevant im Sinne des § 3a UWG, da dem Verbraucher für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Verstöße gegen verbraucherschützende Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in den Postings anzugebenden Pflichtangaben handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch spürbar ist (BGH GRUR 2015, 1017, juris Rn. 13 – Neue Personenkraftwagen II m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 29.05.2015 – 6 U 177/14).
45Im Übrigen liegt auch ein Verstoß gegen §§ 5 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 UWG vor. Wesentlich sind nach § 5 a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen.
46II. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Deren Höhe hat die Beklagte nicht beanstandet.
47Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
48Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
49Streitwert: 30.000,00 €
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(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, wie nachstehend wiedergegeben:
sowie im Drehbuch des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie nachstehend wiedergegeben:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der klagende Verband ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Umwelt- und Verbraucherschutzverein. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile der Marke „Peugeot“. Sie unterhält auf dem Internetdienst YouTube unter der Bezeichnung „PEUGEOT Deutschland“ einen Video-Kanal, auf dem Themenvideos zur Marke „Peugeot“ zugänglich gemacht werden, darunter TV-Werbespots, Fahrberichte, Berichte über Veranstaltungen und Serviceleistungen. Nutzer können die Videos auf Abruf ansehen und kommentieren.
4Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.2.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal ein unter dem Reiter „Videos“ erreichbares, ca. fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, in dem das Modell „Peugeot RCZ R“ thematisiert wurde. Unter dem Video fand sich der Text „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.“ Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlten.
5Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2014 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV ab, forderte sie zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.3.2014 auf und verlangte pauschalierte Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 245,- Euro. Mit Schreiben vom 7.3.2014 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück.
6Der Kläger hat gemeint, dass Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 1 zu § 5 KKW-EnVKV erforderlich gewesen wären. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greife nicht, da der Videoclip kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU sei. Dazu fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Fernseh- oder fernsehähnlichen Dienst. Hauptzweck des Dienstes der Beklagten sei die Unternehmenspräsentation und die Produktwerbung.
7Der Kläger hat zuletzt beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. es (bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht, wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K2a zur Klageschrift.,
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2014 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat gemeint, dass die Filme der Beklagten kein Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV seien, da unter diesen Begriff lediglich Texte und Bilder, nicht aber Filme auf Internetseiten fielen. Im Übrigen würde zu ihren Gunsten die Ausnahme des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greifen, da ihr Dienst auf dem Portal YouTube ein fernsehähnlicher audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU – ähnlich einer Mediathek – sei, über den sie allein die redaktionelle Hoheit habe und ausübe. Die veröffentlichten Themenvideos entsprächen nach Inhalt und Aufmachung thematisch einschlägigen TV-Magazinen, wie sie auch bei Fernsehsendern wie VOX, DMAX oder „Kabel1“ und bei Verkaufssendern wie QVC zu finden seien. Der kommerzielle Aspekt der Videos spreche nicht gegen ein fernsehähnliches Angebot, weil auch bei Fernsehangeboten kommerzielle Zwecke verfolgt würden. Die Kommentarfunktion entspreche den über Teletext nutzbaren Möglichkeiten des TV-Chats. Die Privilegierung von audiovisuellen Mediendiensten im Hinblick auf Informationspflichten nach der PKW-EnVKV müsse auch einer Berichterstattung zu Werbezwecken zukommen, da auch sie durch Art. 5 GG geschützt sei und gegenüber audiovisuellen Mediendiensten nicht benachteiligt werden dürfe.
14Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 PKW-EnVKV für begründet gehalten. Die in der Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten beträfen wegen ihres verbraucherschützenden Charakters Marktverhaltensregelungen. Das Informationsgebot sei verletzt, weil der Videoclip die geschuldeten Angaben nicht geliefert habe. Werbung im Sinne der Verordnung seien insbesondere auch Laufbilder. Die Ausnahmebestimmung für audiovisuelle Mediendienste greife nicht zugunsten der Beklagten, weil diese weder einen linearen, noch einen fernsehähnlichen Abrufdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie 2010/13/EU betreiben. Der Dienst der Beklagten habe insbesondere keinen vorwiegend meinungsbildenden, sondern einen allein auf die eigenen Produkte bezogenen kommerziell-werbenden Charakter. Daher fehle ihm die Meinungsbildungsrelevanz, die audiovisuelle Mediendienste auszeichnen müssten. Auch die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der Richtlinie 2010/13/EU für „audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen“ greife nicht, weil die auf Absatzförderung gerichteten Angebote nicht einer „Sendung“ im Sinne der Richtlinie beigefügt seien. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei schließlich spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, die Auferlegung der Pflicht auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Werbefreiheit nicht unzumutbar, da diese Freiheit in zulässiger Weise zugunsten des Verbraucherschutzes durch Informationspflichten begrenzt werden dürfte. Die vorgerichtliche Abmahnung sei erforderlich gewesen, der Kostenerstattungsanspruch daher ebenfalls begründet.
15Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält den Verbotstenor für unbestimmt, weil einzelne der in den Tenor aufgenommenen Internetseiten, insbesondere Seiten 4 und 8, nicht den Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ zeigten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach YouTube-Filme der streitgegenständlichen Art als kommerzielle Kommunikation zu den audiovisuellen Mediendiensten gehören und daher keine Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllen müssen. Insbesondere seien sie Teil einer Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der AVMD-Richtlinie, die ihrerseits Einzelbestandteil eines vom Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Kataloges sei. Die Differenzierung zwischen klassischen Medien und Abrufdiensten, wie sie die Beklagte betreibe, sei überholt. Sie rügt erneut die Fassung des Unterlassungstenors als zu weitgehend, weil durch die Bezugnahme auf Screenshots der Internetseite der Eindruck erweckt werde, das gesamte Angebot auf YouTube könne untersagt werden, während die gezeigten Screenshots wiederum nur Auszüge aus dem Video, darunter nicht die charakteristischen Elemente wiedergegeben würden.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts vom 18.11.2014 abzuändern und die Klage zurückzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen, wobei sie den Klageantrag zu 1) mit der Maßgabe stellt, diesen um die Formulierung „sowie im „Drehbuch“ des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie Anlage BBK 3 (Bl. 159 d. A.) zu ergänzen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, insbesondere die dort vorgenommene Einordnung des Dienstes der Beklagten als reine Werbeinformation. Er verweist darauf, dass der Kanal der Beklagten einseitige unternehmensbezogene Werbung darstelle und daher mit den auf verschiedene Themen und Blickwinkel bezogenen Angeboten von TV-Anbietern, auch in deren Mediatheken, nicht vergleichbar sei. Der Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt, weil er auf den am 17.2.2014 verfügbaren Werbeclip hinweise, während die dem Tenor beigefügten ausgedruckten Seiten nur der Illustration dienten.
21II.
22Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierzu kann im Wesentlichen auf die gründliche und zutreffende Begründung durch das Landgericht verwiesen werden, welcher sich der Senat anschließt.
231. Den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung hat das Landgericht zutreffend auf § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, im folgenden: Pkw-EnVKV) gestützt. Ob er auch aus § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. der genannten Vorschrift der Pkw-EnVKV (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen) folgt, kann dahingestellt bleiben.
24a) Der Anspruch ist jedenfalls mit der klarstellenden Einbeziehung des von der Klägerin zusammengefassten Drehbuchs ausreichend bestimmt formuliert. Er nimmt Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit den ausgedruckten Seiten Bl. 61 ff. illustriert, nicht aber erstmals konkretisiert wird, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet ist. Um die Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu bemessen, genügen bereits die Einblendungen wie auf den Seiten 3 und 5 des angefochtenen Urteils, die weiteren Seiten sind nicht schädlich, weil sich unter Hinzuziehung des Tenors kein überschießender Verbotsgehalt ergibt, insbesondere nur das konkrete Angebot, nicht aber zusätzlich Überblicksseiten oder gar der gesamte YouTube-Auftritt in das Unterlassungsgebot einbezogen werden. Auf den Screenshots zu sehen sind insbesondere diejenigen Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots betreffen, nämlich die Bezeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie die dabei im Text unter dem Video angegebenen Texte zur Beschleunigungsleistung des Automobils. Die Hinzufügung des „Drehbuchs“ des Werbevideos sieht der Senat lediglich als Klarstellung und sinnvolle weitere Konkretisierung des Antrags an.
25b) Die Aktivlegitimation des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Darüber wird nicht gestritten.
26c) Mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, die ihre Grundlage im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EG-Abl. Nr. L 12/16), haben (vgl. nur BGH NJW 2012, 227 Tz. 16 – Neue Personenkraftwagen; Senat, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 W 60/09, MMR 2010, 103; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.131a).
27d) Die Beklagte hat die nach der Pkw-EnVKV geschuldeten Angaben auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht bereitgestellt und daher gegen die Informationsgebote der Pkw-EnVKV verstoßen.
28aa) (1) Nach § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, Angaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. Die Beklagte ist jedenfalls Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Markte Peugeot in Deutschland (§ 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV). Sie wirbt auf ihrer YouTube-Plattform für Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot. Dabei genügt es für die Anwendbarkeit der Informationspflichten gem. Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV, dass ein konkret identifizierbares Fahrzeugmodell auf dem Internetauftritt „ausgestellt“ wird (LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168), wie dies hier geschehen ist. Denn das angegriffene Video samt zugeordnetem Text betrifft ein konkret im Titel des Videos genanntes Modell, nämlich den RCZ R Experience. Im Video selbst wird im Vorspann der einen seilspringenden Sportler zeigenden Szene das Modell als „Experience R“ benannt, darunter findet sich die Angabe „5,9s“, die der Adressat jedenfalls in Verbindung mit dem darunter befindlichen Text, in dem klargestellt wird, dass es um die Beschleunigungsleistung des Automobils von 0 auf 100 km/h geht, auch als Angabe zur Bewerbung eines konkreten neuen Pkw im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV versteht (vgl. insoweit auch LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168).
29(2) Die Pkw-EnVKV erfasst neben „Werbeschriften“ (§§ 2 Nr. 9, 5 Abs. 1) als „Werbematerial“ „jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit“ verwendet wird (§ 2 Nr. 11), also auch Laufbilder. Nur beispielhaft genannt werden Texte und Bilder, ohne dass eine Begrenzung auf bloße Standbilder unter Ausklammerung von Laufbildern erfolgt.
30(3) Nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV sind Angaben des offiziellen Kraftfahrstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Abschnitt I und II der Anlage 4 zu § 5 erläutert die Art und Weise, in der die Angaben zu bewirken sind. Aus Abschnitt II Nr. 3 folgt, dass sicherzustellen ist, „dass dem Empfänger des Werbematerials die (geschuldeten) Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden“. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, wie auch die Beklagte nicht bestreitet.
31bb) Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie deswegen keine Informationen schuldete, weil für sie die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV vorgesehene Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendiensten nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EG vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Abl. L 95/1) gilt.
32(1) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie 1999/94/EG Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste nicht vorschreibt, aber den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten ermöglicht (Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat daher zulässigerweise von der Möglichkeit, auch elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht.
33(2) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht festgestellt, dass die elektronische Werbung, um deren Beurteilung es im vorliegenden Streit geht, für sich genommen keinen audiovisuellen Mediendienst darstellt, aber auch nicht Teil eines solchen Mediendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Richtlinie ist. Zum einen dient der Werbespot für sich genommen vorwiegend der Produktförderung, nicht aber der Meinungsbildung. Zum anderen ist er – alleine wegen seiner Einbindung in den YouTube-Kanal der Beklagten – nicht Teil einer Sendung oder der Eigenwerbung eines Sendeveranstalters, denn auch der YouTube-Kanal selbst ist kein audiovisuelles Medienangebot im Sinne der Richtlinie. Auch er dient vornehmlich der Werbung, nicht aber der Meinungsbildung. Zwar kann Werbung als geschützte Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG auch meinungsbildende Funktionen erfüllen, doch dient sie gleichwohl nicht vornehmlich der Meinungsbildung in dem Maße, wie dies audiovisuelle Medienangebote im Sinne der Richtlinie tun.
34(3) Die produktbezogenen Informationspflichten gelten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vordringlich der Absatzförderung dienen. In dieser Wertung liegt insgesamt keine Benachteiligung der Rechtsposition der Beklagten.
35Die im deutschen Recht getroffene Ausnahme in der Pkw-EnVKV für audiovisuelle Mediendienste berücksichtigt einerseits die Kompetenzgrenzen des Bundes für Regelungen im Bereich von Medien und Kultur (Art. 30, 70 GG, vgl. nur BVerfGE 12, 205, 226 ff. = NJW 1961, 547), zum anderen aber auch den Umstand, dass meinungsbildende Mediendienste einer typologisch anders ausgerichteten Regulierung unterliegen als dies für die Wirtschaftswerbung der Fall ist. Dieser Unterschied kommt in der Abgrenzung audiovisueller Mediendienste einerseits und kommerzieller Kommunikation außerhalb dieser Dienste andererseits zum Tragen. Audiovisuelle Mediendienste – seien sie linear (wie das klassische Fernsehen) oder nicht-linear (wie fernsehähnliche Dienste, etwa Mediatheken der Rundfunkveranstalter), – dienen vornehmlich der Bildung, Information und Unterhaltung, also der Meinungsbildung (Erwägungsgründe 21 und 24 der AVMD-Richtlinie; Drittes Strukturpapier der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten [heute: Telemedien] vom 2003, unter Ziff. 2; zusammenfassend Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 TMG Rn. 15; Castendyk/Böttcher, Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? - Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13, 14). Keine solchen Dienste sind ausweislich der AVMD-Richtlinie solche Dienste, bei denen die audiovisuellen Inhalte nur eine Nebenerscheinung, nicht aber deren Hauptzweck bilden (RL 2010/13/EG, Erwägungsgrund 24). Beispielhaft genannt werden dafür bereits in der Richtlinie kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt (ebenso Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 TMG, BT-Drucks. 17/718, S. 8; Schulz: Medienkonvergenz light – Zur neuen Europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, EuZW 2008, 107, 109).
36In dieser Trennung liegt auch deswegen keine Benachteiligung solcher audiovisueller Dienste, bei denen die Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht, weil meinungsrelevante Dienste nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten haben. Dazu gehören etwa erweiterte Impressumspflichten, ggf. sogar die Pflicht, europäische Sendequoten einzuhalten (§§ 6, 58 Abs. 3 RStV). Insbesondere haben sie die Pflicht, Werbegrenzen einzuhalten (so bei linearen Medien, § 15, 44 RStV) sowie besondere Schleichwerbungs- und Produktplatzierungsverbote zu beachten (§§ 7, 58 RStV), die insgesamt sogar über die Kennzeichnungsverbote des Wettbewerbs- und Medienwirtschaftsrechts hinausgehen. Die für meinungsbildende audiovisuelle Mediendienste geltende Werberegelung ist insoweit auf diese Medien und ihre redaktionell-meinungsbildenden Aufgaben abgestimmt. Soweit Werbung, insbesondere Spotwerbung, von dieser Regulierung erfasst ist, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen nur für Werbespots, die Teil eines Programms sind, das vornehmlich der Meinungsbildung dient. §§ 16, 45 RStV beziehen sich daher auf Fernseh-Werbespots einschließlich Teleshopping, das wiederum Teil von Teleshoppingkanälen sein muss (§ 2 Nr. 10 RStV; entsprechend zur Richtlinie Schulz EuZW 2008, 107, 110). Die Werberegulierung in diesem Teil soll im Ergebnis den Rezipienten vor einem Übermaß an Werbung schützen, nicht aber Werbung in inhaltlicher Hinsicht regeln (vgl. Erwägungsgrund Nr. 83, 90 der AVMD-Richtlinie). Daher lässt auch die AVMD-Richtlinie Regelungen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs unberührt (Erwägungsgrund Nr. 9).
37Werbekommunikationen unterliegen andersgearteten Regelungen. Dazu gehören die Informationspflichten, die darauf abgestimmt sind, dass der Kunde, der ein Angebot vor dem Kauf und außerhalb der Beratung im Ladenlokal prüfen möchte, bestimmte für den Kauf wesentliche Informationen bereits in der Werbung erhalten soll, um hernach eine rationale Kaufentscheidung zu treffen (Erwägungsgrund Nr. 9 der RL 1999/94/EG). Informationspflichten bestehen für Angebote, die vornehmlich oder allein der Verkaufsförderung oder dem Produktabsatz dienen, weil der Rezipient solcher Angebote nicht gebildet, unterhalten oder gesellschaftspolitisch informiert werden will oder soll, sondern weil ihm Informationen für einen besonderen Bereich des Wirtschaftslebens, nämlich den Kauf von Produkten gegeben werden sollen.
38Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Aufgaben von Mediendiensten einerseits und Produktwerbung andererseits bestehen unterschiedliche Pflichten der Diensteanbieter. Diesem Zweck trägt § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlegt, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betreiben, nicht aber denjenigen Diensten, die vornehmlich Meinungsbildung betreiben und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbung in ihre Programme einbauen. Der Umstand, dass Meinungsbildung in Rundfunk und Telemedien auch kommerzielle Zwecke verfolgt, steht dem nicht entgegen, solange diese kommerziellen Zwecke nicht ausschließlich oder vordringlich verfolgt werden. Dass dies eintritt, verhindert wiederum die medienrechtliche Regulierung.
39e) Die Spürbarkeit des Verstoßes ist nicht zweifelhaft. Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zu Kraftfahrstoffverbrauch und CO2-Emissionen handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch stets spürbar ist (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen; Senat, MMR 2010, 103).
402. Der Anspruch auf Ersatz pauschalierter Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs.·1 Satz 2 UWG. Da ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorlag, war die Abmahnung berechtigt, die vorgerichtlich verursachten Kosten waren erforderlich. Die Höhe der pauschalen Gebühr wurde weder angegriffen noch ist ersichtlich, dass die Gebühr übersetzt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Verband eigene Ressourcen bereitstellen muss, um die in seinem Bereich auftretenden Abmahnungen zu bewältigen.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob von Programmen und Sendungen getrennte Werbung anders als programmintegrierte Werbung zu behandeln ist, veranlasst. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings nicht, da die unterschiedliche Regulierung von vorwiegend der Meinungsbildung einerseits und vorwiegend der Werbung dienenden audiovisuellen Angeboten sachlich gerechtfertigt ist.
Im Sinne dieser Verordnung
- 1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden; - 2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland; - 3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet; - 4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; - 5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG; - 6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie; - 6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom; - 6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen; - 6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann; - 7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens; - 8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden; - 9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate; - 10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden; - 11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden; - 12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt; - 13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können; - 14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; - 15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens; - 16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, - 2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter 1. klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, wie nachstehend wiedergegeben:
sowie im Drehbuch des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie nachstehend wiedergegeben:
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der klagende Verband ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommener Umwelt- und Verbraucherschutzverein. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile der Marke „Peugeot“. Sie unterhält auf dem Internetdienst YouTube unter der Bezeichnung „PEUGEOT Deutschland“ einen Video-Kanal, auf dem Themenvideos zur Marke „Peugeot“ zugänglich gemacht werden, darunter TV-Werbespots, Fahrberichte, Berichte über Veranstaltungen und Serviceleistungen. Nutzer können die Videos auf Abruf ansehen und kommentieren.
4Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17.2.2014 veröffentlichte die Beklagte in ihrem Kanal ein unter dem Reiter „Videos“ erreichbares, ca. fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“, in dem das Modell „Peugeot RCZ R“ thematisiert wurde. Unter dem Video fand sich der Text „In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der PEUGEOT-Geschichte. Entdecke die RCZ R Experience bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern.“ Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO2-Emissionen des Fahrzeugs fehlten.
5Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.2.2014 wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 5 PKW-EnVKV ab, forderte sie zur Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 7.3.2014 auf und verlangte pauschalierte Kostenerstattung für die Abmahnung in Höhe von 245,- Euro. Mit Schreiben vom 7.3.2014 wies die Beklagte die Forderung des Klägers zurück.
6Der Kläger hat gemeint, dass Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 S. 1 zu § 5 KKW-EnVKV erforderlich gewesen wären. Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greife nicht, da der Videoclip kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EU sei. Dazu fehle es an der Vergleichbarkeit mit einem Fernseh- oder fernsehähnlichen Dienst. Hauptzweck des Dienstes der Beklagten sei die Unternehmenspräsentation und die Produktwerbung.
7Der Kläger hat zuletzt beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. es (bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personenkraftwagen Peugeot RCZ R, Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekunden zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht, wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform „YouTube“ in dem Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K2a zur Klageschrift.,
102. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 245,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2014 zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat gemeint, dass die Filme der Beklagten kein Werbematerial im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV seien, da unter diesen Begriff lediglich Texte und Bilder, nicht aber Filme auf Internetseiten fielen. Im Übrigen würde zu ihren Gunsten die Ausnahme des § 5 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 PKW-EnVKV greifen, da ihr Dienst auf dem Portal YouTube ein fernsehähnlicher audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU – ähnlich einer Mediathek – sei, über den sie allein die redaktionelle Hoheit habe und ausübe. Die veröffentlichten Themenvideos entsprächen nach Inhalt und Aufmachung thematisch einschlägigen TV-Magazinen, wie sie auch bei Fernsehsendern wie VOX, DMAX oder „Kabel1“ und bei Verkaufssendern wie QVC zu finden seien. Der kommerzielle Aspekt der Videos spreche nicht gegen ein fernsehähnliches Angebot, weil auch bei Fernsehangeboten kommerzielle Zwecke verfolgt würden. Die Kommentarfunktion entspreche den über Teletext nutzbaren Möglichkeiten des TV-Chats. Die Privilegierung von audiovisuellen Mediendiensten im Hinblick auf Informationspflichten nach der PKW-EnVKV müsse auch einer Berichterstattung zu Werbezwecken zukommen, da auch sie durch Art. 5 GG geschützt sei und gegenüber audiovisuellen Mediendiensten nicht benachteiligt werden dürfe.
14Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 PKW-EnVKV für begründet gehalten. Die in der Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten beträfen wegen ihres verbraucherschützenden Charakters Marktverhaltensregelungen. Das Informationsgebot sei verletzt, weil der Videoclip die geschuldeten Angaben nicht geliefert habe. Werbung im Sinne der Verordnung seien insbesondere auch Laufbilder. Die Ausnahmebestimmung für audiovisuelle Mediendienste greife nicht zugunsten der Beklagten, weil diese weder einen linearen, noch einen fernsehähnlichen Abrufdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie 2010/13/EU betreiben. Der Dienst der Beklagten habe insbesondere keinen vorwiegend meinungsbildenden, sondern einen allein auf die eigenen Produkte bezogenen kommerziell-werbenden Charakter. Daher fehle ihm die Meinungsbildungsrelevanz, die audiovisuelle Mediendienste auszeichnen müssten. Auch die Ausnahmebestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der Richtlinie 2010/13/EU für „audiovisuelle kommerzielle Kommunikationen“ greife nicht, weil die auf Absatzförderung gerichteten Angebote nicht einer „Sendung“ im Sinne der Richtlinie beigefügt seien. Der Verstoß gegen die Informationspflichten sei schließlich spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, die Auferlegung der Pflicht auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Werbefreiheit nicht unzumutbar, da diese Freiheit in zulässiger Weise zugunsten des Verbraucherschutzes durch Informationspflichten begrenzt werden dürfte. Die vorgerichtliche Abmahnung sei erforderlich gewesen, der Kostenerstattungsanspruch daher ebenfalls begründet.
15Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält den Verbotstenor für unbestimmt, weil einzelne der in den Tenor aufgenommenen Internetseiten, insbesondere Seiten 4 und 8, nicht den Videoclip „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ zeigten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach YouTube-Filme der streitgegenständlichen Art als kommerzielle Kommunikation zu den audiovisuellen Mediendiensten gehören und daher keine Informationspflichten nach der PKW-EnVKV erfüllen müssen. Insbesondere seien sie Teil einer Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. h. der AVMD-Richtlinie, die ihrerseits Einzelbestandteil eines vom Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Kataloges sei. Die Differenzierung zwischen klassischen Medien und Abrufdiensten, wie sie die Beklagte betreibe, sei überholt. Sie rügt erneut die Fassung des Unterlassungstenors als zu weitgehend, weil durch die Bezugnahme auf Screenshots der Internetseite der Eindruck erweckt werde, das gesamte Angebot auf YouTube könne untersagt werden, während die gezeigten Screenshots wiederum nur Auszüge aus dem Video, darunter nicht die charakteristischen Elemente wiedergegeben würden.
16Die Beklagte beantragt,
17das Urteil des Landgerichts vom 18.11.2014 abzuändern und die Klage zurückzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen, wobei sie den Klageantrag zu 1) mit der Maßgabe stellt, diesen um die Formulierung „sowie im „Drehbuch“ des Videos „Peugeot RCZ R Experience: Boxer“ wie Anlage BBK 3 (Bl. 159 d. A.) zu ergänzen.
20Er verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, insbesondere die dort vorgenommene Einordnung des Dienstes der Beklagten als reine Werbeinformation. Er verweist darauf, dass der Kanal der Beklagten einseitige unternehmensbezogene Werbung darstelle und daher mit den auf verschiedene Themen und Blickwinkel bezogenen Angeboten von TV-Anbietern, auch in deren Mediatheken, nicht vergleichbar sei. Der Unterlassungsanspruch sei hinreichend bestimmt, weil er auf den am 17.2.2014 verfügbaren Werbeclip hinweise, während die dem Tenor beigefügten ausgedruckten Seiten nur der Illustration dienten.
21II.
22Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Hierzu kann im Wesentlichen auf die gründliche und zutreffende Begründung durch das Landgericht verwiesen werden, welcher sich der Senat anschließt.
231. Den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung hat das Landgericht zutreffend auf § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, im folgenden: Pkw-EnVKV) gestützt. Ob er auch aus § 5a Abs. 4 UWG i.V.m. der genannten Vorschrift der Pkw-EnVKV (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen) folgt, kann dahingestellt bleiben.
24a) Der Anspruch ist jedenfalls mit der klarstellenden Einbeziehung des von der Klägerin zusammengefassten Drehbuchs ausreichend bestimmt formuliert. Er nimmt Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit den ausgedruckten Seiten Bl. 61 ff. illustriert, nicht aber erstmals konkretisiert wird, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet ist. Um die Reichweite des Unterlassungsanspruchs zu bemessen, genügen bereits die Einblendungen wie auf den Seiten 3 und 5 des angefochtenen Urteils, die weiteren Seiten sind nicht schädlich, weil sich unter Hinzuziehung des Tenors kein überschießender Verbotsgehalt ergibt, insbesondere nur das konkrete Angebot, nicht aber zusätzlich Überblicksseiten oder gar der gesamte YouTube-Auftritt in das Unterlassungsgebot einbezogen werden. Auf den Screenshots zu sehen sind insbesondere diejenigen Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots betreffen, nämlich die Bezeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie die dabei im Text unter dem Video angegebenen Texte zur Beschleunigungsleistung des Automobils. Die Hinzufügung des „Drehbuchs“ des Werbevideos sieht der Senat lediglich als Klarstellung und sinnvolle weitere Konkretisierung des Antrags an.
25b) Die Aktivlegitimation des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Darüber wird nicht gestritten.
26c) Mit der zutreffenden Begründung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, die ihre Grundlage im Unionsrecht, insbesondere in der Richtlinie 1999/94/EG vom 13.12.1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (EG-Abl. Nr. L 12/16), haben (vgl. nur BGH NJW 2012, 227 Tz. 16 – Neue Personenkraftwagen; Senat, Beschl. v. 3.6.2009 – 6 W 60/09, MMR 2010, 103; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 11.131a).
27d) Die Beklagte hat die nach der Pkw-EnVKV geschuldeten Angaben auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht bereitgestellt und daher gegen die Informationsgebote der Pkw-EnVKV verstoßen.
28aa) (1) Nach § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Hersteller und Händler, die für neue Personenkraftwagen werben, Angaben nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. Die Beklagte ist jedenfalls Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Markte Peugeot in Deutschland (§ 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV). Sie wirbt auf ihrer YouTube-Plattform für Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot. Dabei genügt es für die Anwendbarkeit der Informationspflichten gem. Anlage 4 (zu § 5) Abschnitt II Nr. 4 Pkw-EnVKV, dass ein konkret identifizierbares Fahrzeugmodell auf dem Internetauftritt „ausgestellt“ wird (LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168), wie dies hier geschehen ist. Denn das angegriffene Video samt zugeordnetem Text betrifft ein konkret im Titel des Videos genanntes Modell, nämlich den RCZ R Experience. Im Video selbst wird im Vorspann der einen seilspringenden Sportler zeigenden Szene das Modell als „Experience R“ benannt, darunter findet sich die Angabe „5,9s“, die der Adressat jedenfalls in Verbindung mit dem darunter befindlichen Text, in dem klargestellt wird, dass es um die Beschleunigungsleistung des Automobils von 0 auf 100 km/h geht, auch als Angabe zur Bewerbung eines konkreten neuen Pkw im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV versteht (vgl. insoweit auch LG Wuppertal, Urt. v. 31.10.2014 – 12 O 25/14, GRUR-RR 2015, 167, 168).
29(2) Die Pkw-EnVKV erfasst neben „Werbeschriften“ (§§ 2 Nr. 9, 5 Abs. 1) als „Werbematerial“ „jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit“ verwendet wird (§ 2 Nr. 11), also auch Laufbilder. Nur beispielhaft genannt werden Texte und Bilder, ohne dass eine Begrenzung auf bloße Standbilder unter Ausklammerung von Laufbildern erfolgt.
30(3) Nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 mit Abs. 2 Nr. 1 und Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV sind Angaben des offiziellen Kraftfahrstoffverbrauchs und der offiziellen CO2-Emissionen geschuldet. Abschnitt I und II der Anlage 4 zu § 5 erläutert die Art und Weise, in der die Angaben zu bewirken sind. Aus Abschnitt II Nr. 3 folgt, dass sicherzustellen ist, „dass dem Empfänger des Werbematerials die (geschuldeten) Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zu Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden“. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, wie auch die Beklagte nicht bestreitet.
31bb) Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, dass sie deswegen keine Informationen schuldete, weil für sie die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV vorgesehene Ausnahme zugunsten audiovisueller Mediendiensten nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 2010/13/EG vom 10.3.2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Abl. L 95/1) gilt.
32(1) Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die der Pkw-EnVKV zugrundeliegende Richtlinie 1999/94/EG Informationspflichten für die Anbieter elektronischer Dienste nicht vorschreibt, aber den Mitgliedstaaten die Einführung solcher Pflichten ermöglicht (Art. 6 Abs. 2 RL 1999/94/EG). Der deutsche Gesetzgeber hat daher zulässigerweise von der Möglichkeit, auch elektronische Dienste zu regeln, Gebrauch gemacht.
33(2) Zutreffend und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat das Landgericht festgestellt, dass die elektronische Werbung, um deren Beurteilung es im vorliegenden Streit geht, für sich genommen keinen audiovisuellen Mediendienst darstellt, aber auch nicht Teil eines solchen Mediendienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. h der AVMD-Richtlinie ist. Zum einen dient der Werbespot für sich genommen vorwiegend der Produktförderung, nicht aber der Meinungsbildung. Zum anderen ist er – alleine wegen seiner Einbindung in den YouTube-Kanal der Beklagten – nicht Teil einer Sendung oder der Eigenwerbung eines Sendeveranstalters, denn auch der YouTube-Kanal selbst ist kein audiovisuelles Medienangebot im Sinne der Richtlinie. Auch er dient vornehmlich der Werbung, nicht aber der Meinungsbildung. Zwar kann Werbung als geschützte Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG auch meinungsbildende Funktionen erfüllen, doch dient sie gleichwohl nicht vornehmlich der Meinungsbildung in dem Maße, wie dies audiovisuelle Medienangebote im Sinne der Richtlinie tun.
34(3) Die produktbezogenen Informationspflichten gelten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vordringlich der Absatzförderung dienen. In dieser Wertung liegt insgesamt keine Benachteiligung der Rechtsposition der Beklagten.
35Die im deutschen Recht getroffene Ausnahme in der Pkw-EnVKV für audiovisuelle Mediendienste berücksichtigt einerseits die Kompetenzgrenzen des Bundes für Regelungen im Bereich von Medien und Kultur (Art. 30, 70 GG, vgl. nur BVerfGE 12, 205, 226 ff. = NJW 1961, 547), zum anderen aber auch den Umstand, dass meinungsbildende Mediendienste einer typologisch anders ausgerichteten Regulierung unterliegen als dies für die Wirtschaftswerbung der Fall ist. Dieser Unterschied kommt in der Abgrenzung audiovisueller Mediendienste einerseits und kommerzieller Kommunikation außerhalb dieser Dienste andererseits zum Tragen. Audiovisuelle Mediendienste – seien sie linear (wie das klassische Fernsehen) oder nicht-linear (wie fernsehähnliche Dienste, etwa Mediatheken der Rundfunkveranstalter), – dienen vornehmlich der Bildung, Information und Unterhaltung, also der Meinungsbildung (Erwägungsgründe 21 und 24 der AVMD-Richtlinie; Drittes Strukturpapier der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten zur Unterscheidung von Rundfunk und Mediendiensten [heute: Telemedien] vom 2003, unter Ziff. 2; zusammenfassend Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 TMG Rn. 15; Castendyk/Böttcher, Ein neuer Rundfunkbegriff für Deutschland? - Die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste und der deutsche Rundfunkbegriff, MMR 2008, 13, 14). Keine solchen Dienste sind ausweislich der AVMD-Richtlinie solche Dienste, bei denen die audiovisuellen Inhalte nur eine Nebenerscheinung, nicht aber deren Hauptzweck bilden (RL 2010/13/EG, Erwägungsgrund 24). Beispielhaft genannt werden dafür bereits in der Richtlinie kurze Werbespots oder Informationen über ein Produkt (ebenso Begründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 TMG, BT-Drucks. 17/718, S. 8; Schulz: Medienkonvergenz light – Zur neuen Europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, EuZW 2008, 107, 109).
36In dieser Trennung liegt auch deswegen keine Benachteiligung solcher audiovisueller Dienste, bei denen die Meinungsbildung nicht im Vordergrund steht, weil meinungsrelevante Dienste nicht nur Privilegien, sondern auch Pflichten haben. Dazu gehören etwa erweiterte Impressumspflichten, ggf. sogar die Pflicht, europäische Sendequoten einzuhalten (§§ 6, 58 Abs. 3 RStV). Insbesondere haben sie die Pflicht, Werbegrenzen einzuhalten (so bei linearen Medien, § 15, 44 RStV) sowie besondere Schleichwerbungs- und Produktplatzierungsverbote zu beachten (§§ 7, 58 RStV), die insgesamt sogar über die Kennzeichnungsverbote des Wettbewerbs- und Medienwirtschaftsrechts hinausgehen. Die für meinungsbildende audiovisuelle Mediendienste geltende Werberegelung ist insoweit auf diese Medien und ihre redaktionell-meinungsbildenden Aufgaben abgestimmt. Soweit Werbung, insbesondere Spotwerbung, von dieser Regulierung erfasst ist, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen nur für Werbespots, die Teil eines Programms sind, das vornehmlich der Meinungsbildung dient. §§ 16, 45 RStV beziehen sich daher auf Fernseh-Werbespots einschließlich Teleshopping, das wiederum Teil von Teleshoppingkanälen sein muss (§ 2 Nr. 10 RStV; entsprechend zur Richtlinie Schulz EuZW 2008, 107, 110). Die Werberegulierung in diesem Teil soll im Ergebnis den Rezipienten vor einem Übermaß an Werbung schützen, nicht aber Werbung in inhaltlicher Hinsicht regeln (vgl. Erwägungsgrund Nr. 83, 90 der AVMD-Richtlinie). Daher lässt auch die AVMD-Richtlinie Regelungen zum Schutz der Verbraucher, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs unberührt (Erwägungsgrund Nr. 9).
37Werbekommunikationen unterliegen andersgearteten Regelungen. Dazu gehören die Informationspflichten, die darauf abgestimmt sind, dass der Kunde, der ein Angebot vor dem Kauf und außerhalb der Beratung im Ladenlokal prüfen möchte, bestimmte für den Kauf wesentliche Informationen bereits in der Werbung erhalten soll, um hernach eine rationale Kaufentscheidung zu treffen (Erwägungsgrund Nr. 9 der RL 1999/94/EG). Informationspflichten bestehen für Angebote, die vornehmlich oder allein der Verkaufsförderung oder dem Produktabsatz dienen, weil der Rezipient solcher Angebote nicht gebildet, unterhalten oder gesellschaftspolitisch informiert werden will oder soll, sondern weil ihm Informationen für einen besonderen Bereich des Wirtschaftslebens, nämlich den Kauf von Produkten gegeben werden sollen.
38Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Aufgaben von Mediendiensten einerseits und Produktwerbung andererseits bestehen unterschiedliche Pflichten der Diensteanbieter. Diesem Zweck trägt § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlegt, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betreiben, nicht aber denjenigen Diensten, die vornehmlich Meinungsbildung betreiben und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbung in ihre Programme einbauen. Der Umstand, dass Meinungsbildung in Rundfunk und Telemedien auch kommerzielle Zwecke verfolgt, steht dem nicht entgegen, solange diese kommerziellen Zwecke nicht ausschließlich oder vordringlich verfolgt werden. Dass dies eintritt, verhindert wiederum die medienrechtliche Regulierung.
39e) Die Spürbarkeit des Verstoßes ist nicht zweifelhaft. Verstöße gegen verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten sind regelmäßig spürbar. Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zu Kraftfahrstoffverbrauch und CO2-Emissionen handelt es sich um auf das Unionsrecht zurückgehende verbraucherschützende Informationen, die stets wesentlich sind und deren Vorenthaltung damit auch stets spürbar ist (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 25 – Neue Personenkraftwagen; Senat, MMR 2010, 103).
402. Der Anspruch auf Ersatz pauschalierter Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs.·1 Satz 2 UWG. Da ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorlag, war die Abmahnung berechtigt, die vorgerichtlich verursachten Kosten waren erforderlich. Die Höhe der pauschalen Gebühr wurde weder angegriffen noch ist ersichtlich, dass die Gebühr übersetzt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger als Verband eigene Ressourcen bereitstellen muss, um die in seinem Bereich auftretenden Abmahnungen zu bewältigen.
41III.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
43Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob von Programmen und Sendungen getrennte Werbung anders als programmintegrierte Werbung zu behandeln ist, veranlasst. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings nicht, da die unterschiedliche Regulierung von vorwiegend der Meinungsbildung einerseits und vorwiegend der Werbung dienenden audiovisuellen Angeboten sachlich gerechtfertigt ist.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.