Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. März 2014 - 4 WF 167/13

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:0312.4WF167.13.00
12.03.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss – 403 F 62/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.


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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. März 2014 - 4 WF 167/13 zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 89 Ordnungsmittel


(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 87 Verfahren; Beschwerde


(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.201

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Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außerger

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Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des

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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.



Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.2010 auf Festsetzung von Zwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 werden zurückgewiesen.

II. Dem Antragsgegner wird für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 10. September 2008 (Az: 18 F 140/08) die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000,00 €.

Gründe

I.

1

Zur Sachverhaltsdarstellung wird zunächst Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2010 (13 WF 1028/09).

2

Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom 16. Dezember 2009 (Bl. 68 ff GA), vom 11. Januar 2010 (Bl. 78 ff GA) und vom 18. Februar 2010 (Bl. 268f der Akten 18 F 479/08 AG Koblenz) beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung in der Zeit vom 14. August 2009 bis zum 9. Januar 2010 Zwangshaft festzusetzen. Zur Begründung hat sie dargelegt, der Antragsgegner verweigere ihr nunmehr bereits seit dem 8. Mai 2009 den unbegleiteten Umgang mit ihrem Sohn in vollem Umfang. Die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Antragsgegner habe diesen nicht dazu veranlassen können, seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten zwischen ihr und dem gemeinsamen Kind nachzukommen. Daher sei nunmehr die im Beschluss vom 12. November 2009 bereits angedrohte Festsetzung von Zwangshaft geboten.

3

Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin leide nach wie vor an einer schweren psychischen Störung. Ihr könne das Kind deshalb zur Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte nicht überlassen werden. Im Übrigen habe die Kindesmutter ihn am 29. Januar 2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten regelrecht überfallen und das gemeinsame Kind entführt.

4

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30. März 2010 gegen den Antragsgegner „Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen festgesetzt“ und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung sei gemäß § 33 FGG gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe erneut und völlig unbeeindruckt von gerichtlichen Entscheidungen zwischen dem 15. Dezember 2009 und dem 6. Februar 2010 der Mutter das Zusammensein mit ihrem Kind an insgesamt 55 Tagen grundlos verweigert.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Festsetzung von Ordnungshaft komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden sei; die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung fehle. Im Übrigen sei das Wohl D...s schwer gefährdet, wenn der Antragstellerin das gemeinsame Kind zum unbegleiteten Umgang überlassen werde.

6

Die Antragstellerin macht geltend, es sei bereits sehr fraglich, ob auf der Grundlage der Übergangsvorschrift von Art. 111 FGG-RG neues Recht anzuwenden sei. Jedenfalls sei es für die Verhängung von Ordnungshaft jedoch als ausreichend anzusehen, dass dem Antragsgegner zuvor die Verhängung von Zwangshaft nach altem Recht angedroht worden sei.

7

Schließlich ergebe ein jüngst eingeholtes Sachverständigengutachten, dass sie wieder vollständig gesund sei; unbegleiteter Umgangskontakte seien also ohne Weiteres möglich.

II.

1.

8

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ff ZPO zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

9

Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften Anwendung. Demgegenüber gilt neues Recht, soweit die Verfahren nach dem Inkrafttreten des FamFG, also nach dem 30. August 2009 eingeleitet wurden. Der letztere Fall liegt hier vor, da die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangshaft bzw. Ordnungshaft vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 bzw. vom 18. Februar 2010 datieren. Demgegenüber wurden zwar weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeldfestsetzungen) wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Umgangsregelungen vor dem 1. September 2009 durchgeführt. Darauf kommt es vorliegend für die Beurteilung der Frage, welches Recht für die Verhängung von Ordnungshaft maßgebend ist, nicht an. Das erst im Dezember 2009 eingeleitete Verfahren auf Festsetzung von Ordnungshaft stellt nämlich ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FamFG-RG dar. Es handelt sich hierbei um ein völlig eigenständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG a. F. als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH FamRZ 90, 35, 36). Im FamFG selbst ist das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet, weshalb auch dieses Vollstreckungsverfahren als selbständiges Verfahren anzusehen ist. Daher richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurden, auch dann nach neuem Recht, wenn sie – wie hier - auf Titeln beruhen, die vor dem 1. September 2009 geschaffen worden sind (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 86 Rz. 6; Zöller/Herget/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung 4 zu § 86 FamFG; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 – 2 WF 40/10 – recherchiert in juris, Rz. 13; Götz, Das neue Familienverfahrensrecht – erste Praxisprobleme, NJW 2010, 897, 898).

10

Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung von Zwangshaft erst nach dem 31. August 2009 gestellt wurde. Demgegenüber ist der Antrag, dem Antragsgegner die Zwangshaft anzudrohen, zwar bereits am 19. August 2009, mithin vor dem für die Anwendung des neuen Rechts maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) gestellt worden. Bei dem Verfahren auf Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG a.F. handelt es sich allerdings um ein in sich abgeschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O.).

2.

11

Die mithin gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung von Zwangshaft gemäß § 33 FGG a.F. kommt vorliegend aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht; es ist neues Recht anzuwenden. Demgegenüber mag hier zwar im Hinblick auf die zahlreichen schuldhaften Verstöße des Antragsgegners gegen die Umgangsregelung an sich die Verhängung von Ordnungshaft angebracht sein. Allerdings fehlt vorliegend die hierfür erforderliche vorherige Androhung von Ordnungshaft; deshalb kann dieses Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner noch nicht festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

12

Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. § 89 Abs. 1 Satz 2 FamFG sieht ausdrücklich vor, dass Ordnungshaft angeordnet werden kann, wenn – wie dies hier nach fruchtloser Verhängung mehrerer Zwangsgelder der Fall ist - die Anordnung eines (weiteren) Ordnungsgeldes keinen Erfolg (mehr) verspricht.

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Allerdings sieht die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG vor, dass in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen ist. Ordnungsgeld und Ordnungshaft können mithin erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete auf die Möglichkeit der Festsetzung dieser Ordnungsmittel zuvor hingewiesen worden war. Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht in dem Beschluss vom 12. November 2009 (18 F 479/08) bereits die Verhängung von Zwangshaft angedroht hatte und die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden ist (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2010 Az: 13 WF 1028/09). Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen vor dem 1. September 2009 ein Zwangsgeld angeordnet worden ist, künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG festgesetzt werden können, sofern dem Pflichtigen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angedroht worden war; bei den sogenannten Alttiteln ist nach dieser Auffassung mithin nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Umgangs erfolgt (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 Az: 2 WF 40/10, recherchiert in juris, Rz. 18 f). Der Senat vermag sich dieser Argumentation jedoch nicht anzuschließen. Bei den gemäß § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich nämlich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar. Demzufolge konnten sie nicht mehr vollstreckt werden, vielmehr war deren nachträgliche Aufhebung veranlasst, wenn der Schuldner seine Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten allein aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 24 m.w.N.). Die mit dem FamFG nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln entscheidend dadurch, dass sie nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter haben. Sie können also auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 89, Rz. 13; Keidel, a.a.O., Rz. 13). Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die Androhung von Zwangshaft nach altem Recht die erneute Androhung von Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 Az: 5 WF 28/10, recherchiert in juris, Rz. 35; Götz, a.a.O.; Keidel, a.a.O., § 89, Rz. 12; Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8).

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Die gegen die Festsetzung von Ordnungshaft gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat mithin Erfolg.

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Das Beschwerdegericht weist den Antragsgegner jedoch nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der Senat den Hinweis selbst erteilen und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht. Es ist auch unerheblich, dass grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll; eine im Umgangsbeschluss fehlende Belehrung kann in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8; Keidel/Giers, a.a.O., § 89, Rz. 12; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

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Das Familiengericht wird nunmehr bei einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen den Umgangsbeschluss Ordnungshaft festsetzen können. Der Antragsgegner mag bedenken, dass eine zu Recht festgesetzte Ordnungshaft wegen ihres Sanktionscharakters dann auch unabhängig von seinem weiteren künftigen Verhalten zu vollstrecken sein wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 81 FamFG.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

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bb) Nach § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels , wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

III. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 22. November 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, , beigeordnet.

IV. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, -, beigeordnet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet sind und waren, sind die Eltern der am ... September 1998 geborenen S.- M. S.. Die gemeinsame Tochter lebt im Haushalt der Kindesmutter, die zwischenzeitlich verheiratet ist und der die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zusteht.

Bis Dezember 2003 haben regelmäßig ein Mal wöchentlich, zumeist mittwochs, Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und der gemeinsamen Tochter stattgefunden. Ab Anfang des Jahres 2004 wurden dem Kindesvater durch die Kindesmutter Umgangskontakte mit seiner Tochter verwehrt. Nachdem von drei durch Vermittlung des Jugendamtes vereinbarten Umgangskontakten lediglich der erste Termin am 2. April 2004 zustande gekommen war, hat der Kindesvater mit seinem beim Familiengericht am 5. Mai 2004 eingereichten Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter S.- M. angetragen und zwar wöchentlich freitags von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, 14-tägig von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr sowie am jeweils zweiten Feiertag an Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Gleichzeitig hatte er den Erlass einer entsprechenden vorläufigen Anordnung begehrt.

Die Kindesmutter hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 haben die Kindeseltern u.a. vereinbart, dass zunächst vier durch den Kinderschutzbund betreute Umgangskontakte des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter nach Vorgabe des Kinderschutzbundes stattfinden sollten.

Nachdem Dipl.-Psychologe E. vom Deutschen Kinderschutzbund in seiner Stellungnahme vom 10. November 2004 mitgeteilt hatte, dass aufgrund der mangelnden persönlichen Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter die Voraussetzungen, im Rahmen des betreuten Umgangs an einer eigenständigen und tragfähigen Umgangsregelung zu arbeiten, nicht gegeben sind, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 12. Januar 2005 dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung ein Umgangsrecht mit S.- M. jede Woche samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingeräumt und die Kindesmutter verpflichtet, das Kind rechtzeitig zum Abholen bereit zu halten und dem Kindesvater zu übergeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung hat das Familiengericht der Kindesmutter ein Zwangsgeld von bis zu 2.500 EUR angedroht.

Nachdem bis Anfang Februar 2005 lediglich ein Umgangskontakt – am 29. Januar 2005 - zustande gekommen war, hat der Kindesvater beantragt, gegen die Kindesmutter das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen.

Die Kindesmutter hat um Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Zwangsgeldes angetragen und begehrt, das dem Kindesvater mit Beschluss vom 12. Januar 2005 gewährte Umgangsrecht bis zum Vorliegen eines einzuholenden Gutachtens 6 Monate auszusetzen und eine Aussetzung im Wege einstweiliger Anordnung erstrebt.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 2. März 2005 einen Verfahrenspfleger für das betroffene Kind bestellt.

Mit Beschluss gleichen Datums hat es in teilweiser Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 12. Januar 2005 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit S.- M. jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr eingeräumt.

Gleichzeitig hat es gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss vom 12. Januar 2005 zur Herausgabe des Kindes an den Kindesvater am 15. und 22. Januar 2005 sowie am 5. und 19. Februar 2005 festgesetzt und der Kindesmutter angedroht, dass für den Fall weiterer Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt werde, die Umgangsregelung zwangsweise durchzusetzen und zu diesem Zwecke ermächtigt wird, der Kindesmutter das Kind notfalls mit Gewalt wegzunehmen, es dem Kindesvater zu übergeben und sich dabei zu seiner Unterstützung der Hilfe von Polizeibeamten zu bedienen.

Schließlich hat das Familiengericht durch – verfahrensabschließenden – Beschluss vom 11. März 2005 dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit S.- M. jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zuerkannt (Ziffer I), in diesem Umfang den Kindeseltern das Recht entzogen, den Umgang des Kindes zu bestimmen und Umgangspflegschaft angeordnet (Ziffer II) und zum Umgangspfleger F. H. (richtig: H.) bestimmt (Ziffer III). Den Antrag des Kindesvaters auf Einräumung eines weitergehenden Umgangsrechts - er hatte nach Einschulung der Tochter im Sommer 2004 u.a. auch eine Ferienregelung begehrt - hat das Familiengericht zurückgewiesen (Ziffer IV).

Nachdem der Umgangspfleger dem Familiengericht unter dem 29. Dezember 2005 Mitteilung gemacht hatte, dass er sich außerstande sehe, Kontakte zwischen Vater und Tochter herbeizuführen und er daher empfehle, die Pflegschaft zu beenden und zu gegebener Zeit einen neuen Umgang zu veranlassen, hat das Familiengericht mit Verfügung vom 6. April 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung im „Vermittlungsverfahren“ auf den 17. Mai 2006 bestimmt.

Mit seinem am 27. April 2006 beim Familiengericht eingegangenen Antrag hat der Kindesvater im Hinblick auf die Stellungnahme des Umgangspflegers begehrt, die Umgangspflegschaft zu beenden und ihm ein Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter jedes zweite Wochenende, jeweils samstags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, beginnend mit dem 27. Mai 2006, und sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, beginnend mit dem 28. Mai 2006, einzuräumen.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 hat das Familiengericht den Beschluss vom 9. März 2005 (richtig: 11. März 2005) im Einvernehmen der Parteien teilweise dahingehend abgeändert, dass die eingerichtete Umgangspflegschaft aufgehoben und Herr H. als Umgangspfleger entlassen wird. Gleichzeitig hat das Familiengericht die Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen angeordnet, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind dem Kindeswohl förderlich ist, ob die Weigerung des Kindes zum Umgang mit dem Vater durch die Mutter beeinflusst ist und welche Folgen von einem weiteren Unterbleiben des Umgangs zwischen Vater und Tochter für die Tochter zu erwarten wären. Dem Gutachter wurde aufgegeben, das Gutachten in spätestens vier Monaten abzuschließen und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. September 2006 bestimmt. Urlaubsbedingt konnte der Gutachter mit den gutachterlichen Untersuchungen erst Anfang Juli 2006 beginnen. Erstgespräche des Gutachters fanden mit dem Kindesvater am 7. Juli 2006 und mit der Kindesmutter am 12. Juli 2006 statt, wobei die Kindesmutter dem Gutachter mitteilte, dass ein Gespräch mit S.- M. in seiner Praxis erst nach dem 27. August 2006 anberaumt werden könne, da sich die Familie bis dahin im Urlaub bei Verwandten befinde. Daraufhin teilte der Gutachter dem Familiengericht mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, die gesetzte Frist zur Gutachtenerstellung einzuhalten. Ein schriftliches Gutachten wurde nicht erstellt. Der Gutachter, der noch keinen Kontakt zu dem Kind hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 angehört.

Der Kindesvater hat zuletzt ein Umgangsrecht mit seiner Tochter S.- M. von wöchentlich zwei Stunden begehrt.

Die Kindesmutter hat die Auffassung vertreten, dass Umgangskontakte der Tochter mit dem Kindesvater derzeit im Interesse des Kindeswohls abzulehnen und dem Kindeswohl nicht zuträglich, sondern schädlich seien.

Durch den, auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2006 ergangenen, angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht folgende Regelung getroffen:

1. In Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2005 hat der Vater das Recht, das Kind S.- M. S., geboren am ... September 1998, wie folgt zu sich zu nehmen:

am Mittwoch, den 1. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 8. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 15. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 22. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 29. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 6. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 20. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 27. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 3. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 10. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 17. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 24. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 31. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 14. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 21. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
am Mittwoch, den 28. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.

„2. Der Kindesmutter wird auferlegt, S.- M. zu den angegebenen Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten. Sie ist verpflichtet, S.- M. an den Kindesvater herauszugeben. Sie hat das Kind dazu zu bewegen, an dem Umgang mit dem Vater teilzunehmen. Sie hat hierzu ihre gesamte Erziehungsfähigkeit einzusetzen.

3. Bei Erkrankung des Kindes hat die Kindesmutter dies dem Vater rechtzeitig mitzuteilen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest zu belegen.

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten gemäß Ziffer 2 Satz 1 bis 3 und Ziffer 3 wird der Kindesmutter Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

5. Das Jugendamt des Stadtverbandes wird um Durchführung der gewaltsamen Wegnahme des Kindes zur Durchführung der Umgangskontakte - sollte diese erforderlich sein – ersucht. Der Mitarbeiter des Jugendamtes wird zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Daneben wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, soweit erforderlich – Gewalt – nicht jedoch gegen das Kind – zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes anzuwenden. Er kann erforderlichenfalls die polizeilichen Vollzugsorgane um Unterstützung nachsuchen.

6. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Antragsgegnerin oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Es wird angeordnet, dass die Vollziehung dieser Vollstreckungsanordnung auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vorgenommen werden darf.“

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, mit der sie sich dagegen wendet, dass dem Kindesvater ein Umgangsrecht mit der gemeinsamen Tochter eingeräumt worden ist.

Sie beantragt, „einstweilen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken – 40 F 323/04 UG – vom 18. Oktober 2006 einzustellen“ und sucht um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Kindesvater trägt auf Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter und des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung an und bittet ebenfalls, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

Durch Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 – wurde die Vollziehung der in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – getroffenen Regelungen im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter gegen den vorerwähnten Beschluss gemäß § 24 Abs. 3 FGG vorläufig ausgesetzt.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 u. 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil das Verfahren vor dem Familiengericht an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet.

Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm verstoßen wurde, die den Weg zum Beschluss oder die Art und Weise seines Erlasses betrifft. Hierzu gehört insbesondere auch, dass gemäß § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und die geeignet erscheinenden Beweise erhoben werden und dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs beachtet wird (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl., § 25, Anm. 1 d, m.w.N.; s. auch BGH, NJW 1993, 538; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 – 9 UF 125/05; OLG Köln, ZIP 1983, 869).

Vorliegend hat das Familiengericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

In dem angefochtenen Beschluss geht das Familiengericht davon aus, dass der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung nicht darstellt und deshalb unbetreut stattfinden kann. Es vertritt die Auffassung, dass der Kindeswille der Durchführung des Umgangs nicht entgegenstehe, vielmehr die Durchführung des Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei. Das Familiengericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter dem Kind in offen verbaler Form zu verstehen gebe, dass der Umgang zwischen ihr und dem Vater nicht gut sei und dass für den Fall, dass die Kindesmutter ihr Verhalten ändere und das Kind zur Durchführung des Umgangs mit dem Kindesvater ermutige, zu erwarten sei, dass das Kind dazu bereit sei, sich wieder mit seinem Vater zu treffen.

Diese Feststellungen hat das Familiengericht ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage getroffen. Der Ansicht des Familiengerichts, es sei aus eigener Sachkunde in der Lage, zu beurteilen, dass von unbetreuten Umgangskontakten des Kindes mit dem Kindesvater derzeit eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erwarten sei, vermag der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht zu folgen. Vielmehr ist zur Überzeugung des Senats die Einholung eines psychologischen/psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Nur so kann zuverlässig beurteilt werden, ob zum derzeitigen Zeitpunkt eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters mit dem Kind zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Zwar ist dem Familiengericht zu folgen, dass die im vorliegenden und im vorangegangenen Verfahren erkennbaren Verhaltensweisen der Kindesmutter den Schluss zulassen, dass diese dem Kind gegenüber vermittelt, dass sie Umgangskontakten mit dem Kindesvater ablehnend gegenübersteht, wenn gleich aufgrund des Akteninhalts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Kindesvater – wie das Familiengericht meint – in offen verbaler Form erfolgt. Auch stellt dies einen Verstoß gegen die sog. Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB) dar. Denn danach sind die Eltern zu wechselseitigem loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem sorgeberechtigten Elternteil obliegt es, insbesondere auf jüngere Kinder dahin erzieherisch einzuwirken, dass der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird bzw. dass psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung gewonnen wird. Er hat Kontakte zum nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Sorgerechtsinhaber jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Hiermit korrespondiert allerdings die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen (FA-FamR/Oelker, 5. Aufl., Kap. 4, Rz. 520; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1684 BGB, Rz. 14 ff; m.w.N., Kaiser/Schnitzler/Friederici - Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB, Band 4: Familienrecht, § 1684, Rz. 27ff; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1092).

Gegen diese Verpflichtung hat die Kindesmutter unzweifelhaft verstoßen, da sie es nach ihren eigenen Angaben dem Kind freistellt, ob es Umgangskontakte mit seinem Vater wahrnehmen will oder nicht. Auch hat sich die Kindesmutter während dieses Verfahrens, im Übrigen ebenso wie während des vorangegangenen Verfahrens, wenig kooperativ gezeigt, was im Sinne des Kindeswohls negativ zu bewerten ist. So hat sie immer wieder vom Gericht anberaumte Termine nicht bzw. ohne hinreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen. Auch ist sie den gerichtlichen Auflagen, für das Erscheinen des Kindes in den vom Familiengericht anberaumten Terminen Sorge zu tragen, nicht immer nachgekommen. So ist etwa das Kind im Termin vom 6. September 2006 - entgegen der gerichtlichen Auflage – unentschuldigt nicht erschienen, obwohl über den Antrag der Kindesmutter, das Kind außerhalb der mündlichen Verhandlung anzuhören, nicht entschieden worden war. Schließlich ist auch ihre Zusammenarbeit mit dem vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht positiv zu bewerten, nachdem sie jedenfalls nichts getan hat, um ein Zusammentreffen des Kindes mit dem Sachverständigen vor dem auf den 6. September 2006 anberaumten Gerichtstermin zu ermöglichen und durch die Abwesenheit des Kindes im vorgenannten Termin auch verhindert wurde, dass der Gutachter einen persönlichen Eindruck von der gemeinsamen Tochter und deren Verhältnis zu dem Kindesvater gewinnen konnte. Zudem hat sie dem Gutachter weitere Erkenntnisquellen dadurch verschlossen, dass sie die das Kind behandelnde Ärztin, Frau P., nicht dem Gutachter gegenüber von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

Jedoch hat die Kindesmutter immer wieder betont, dass die Verweigerungshaltung des Kindes auf dem Verhalten des Kindesvaters beruhe. Sie hat behauptet, der Kindesvater hetze das Kind gegen ihren jetzigen Ehemann auf. Er bringe es in ständige Loyalitätskonflikte, indem er – beginnend mit Ende des Jahres 2003 – gegenüber dem Kind sowohl beim Abholen zu den Besuchskontakten als auch beim Zurückbringen ausdrücklich und eindringlich betone, dass er und nicht der Ehemann der Kindesmutter sein Vater sei. Es sei wiederholt zu unschönen Szenen vor dem Kind beim Zusammentreffen mit dem Kindesvater gekommen, der zu übertriebener Theatralik neige, in Anwesenheit des Kindes drohe und schreie und seine Emotionen nicht beherrschen könne. So sei er einmal im Kindergarten des Kindes erschienen und habe dort randaliert. Auch untergrabe er ihre Autorität. So habe er es zugelassen, dass das Kind an einem Besuchskontakt Schlittschuh gelaufen sei, obwohl sie dies auf vorherige telefonische Rückfrage des Kindes ausdrücklich verboten habe, weil das Kind über keinen Helm verfügte. Schließlich habe er auch das Kind gegen dessen ausdrücklichen Willen am 12. Februar 2005 zur Durchführung des Umgangskontaktes mitgenommen. Diese Verhaltensweisen des Kindesvaters hätten dazu geführt, dass das Kind verstört und verängstigt sei und nach den Besuchskontakten eingenässt und eingekotet habe und sich darüber hinaus Schlafstörungen gezeigt hätten.

Zwar hat der Kindesvater vorstehenden Sachvortrag der Kindesmutter im Wesentlichen bestritten. Die von der Kindesmutter behauptete Theatralik und ungezügelte Emotionalität des Kindesvaters wurden jedoch sowohl vom Familiengericht als auch vom beteiligten Jugendamt und dem Umgangspfleger des Kindes festgestellt. So hat der Vertreter des Jugendamtes etwa in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2004 im Vorverfahren erklärt, bei den vorgerichtlichen Kontaktanbahnungsversuchen habe sich der Kindesvater nicht beherrschen können. Er habe ständig Themen auf den Tisch bringen müssen, die mit Unterhalt oder dergleichen zu tun gehabt hätte. Auch seien die Abschiedsszenen für das Kind jeweils schwer erträglich gewesen, der Kindesvater habe sich „wirklich über das Kind drübergestülpt“, so dass Kolleginnen ihn gefragt hätten, ob er dies nicht unterbinden könne.

Auch gegenüber dem Umgangspfleger wirkte der Kindesvater oft übertrieben verzweifelt und ungeduldig und ließ sich sogar in der Verzweiflung, dass keine Kontakte zustande kamen, zu der Äußerung hinreißen, er habe nichts mehr zu verlieren und wolle sich, das Kind und die Kindesmutter umbringen. Selbst wenn man diese – in dieser Form vom Kindesvater bestrittene - Erklärung – der Einschätzung des Familiengerichts und des Umgangspflegers folgend – nicht ernst nimmt, so ist doch bei dem Umgangspfleger der Eindruck entstanden, dass der Kindesvater zu einer Verzweiflungstat fähig sei.

Soweit das Familiengericht davon ausgeht, dem Kindesvater sei es nach und nach im laufenden Verfahren gelungen, seine Emotionen zurückzunehmen, vermag der Senat hinreichende Anhaltspunkte hierfür im Tatsächlichen nicht zu erkennen.

Hiergegen sprechen vielmehr die Erfahrungen des Verfahrenspflegers anlässlich des am 5. März 2005 vorgesehenen Besuchstermins, wonach der Kindesvater gegenüber Nachbarn der Kindesmutter lautstark erklärt hat, er werde seine Tochter mit einem Gerichtsvollzieher herausholen und sich der Kindesvater im folgenden durch den Verfahrenspfleger und auch durch seinen vor Ort anwesenden Bruder kaum beruhigen ließ. Auch haben die Eltern der Kindesmutter durch eidesstattliche Versicherung bestätigt, dass es anlässlich des Umgangstermins am 8. November 2006 zu Drohungen des Kindesvaters gegenüber dem Kind gekommen sei.

Letztlich kommt es aber auf die Verhaltensweisen der Kindeseltern in der Vergangenheit für die Beurteilung, ob Umgangskontakte gegen den derzeit unstreitig erklärten entgegenstehenden Willen des Kindes dem Kindeswohl schaden könnten, nicht an.

Entscheidend erscheint dem Senat vielmehr, dass nach den von der Kindesmutter vorgelegten ärztlichen Attesten der das Kind seit Februar 2005 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie ambulant behandelnden Ärztin, Frau P., bei dem Kind emotionale Störungen sowie Schlafstörungen tatsächlich festgestellt worden sind und nach der Einschätzung der behandelnden Ärztin bei einer zwangsweisen Durchführung der Umgangskontakte erhebliche Beeinträchtigungen des Kindeswohls zu erwarten sind.

Bei dieser Sachlage war das Familiengericht aber im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gehalten, zur Frage, ob Kindeswohlgefährdungen bei Durchführung von Umgangskontakten unter den derzeit gegebenen Umständen zu befürchten sind, fachkundige Hilfe eines psychologisch bzw. psychiatrisch geschulten Gutachters in Anspruch zu nehmen. Auch ist wenig nachvollziehbar, warum das Familiengericht zur weiteren Sachaufklärung nicht wenigstens die das Kind behandelnde Ärztin angehört hat. Der Annahme des Familiengerichts, dass eine Befragung der das Kind behandelnden Ärztin nicht möglich gewesen sein sollte, weil die Kindesmutter gegenüber dem Gutachter die Entbindung der Ärztin von der Schweigepflicht verwehrt habe, steht entgegen, dass die Kindesmutter selbst wiederholt die Anhörung der behandelnden Ärztin angeboten hat. Soweit das Familiengericht meint, aus eigener Sachkunde beurteilen zu können, dass die Durchführung von Umgangskontakten nicht nur dem Kindeswohl nicht widerspreche, sondern im Gegenteil zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei, ist nicht ersichtlich, durch welche medizinischen/psychologischen Kenntnisse des Familiengerichts diese Einschätzung gerechtfertigt ist. Zudem hat das Familiengericht zunächst auch selbst – im Übrigen ebenso wie der Verfahrenspfleger und das beteiligte Jugendamt – die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich erachtet. Dass das vom Familiengericht angeordnete Sachverständigengutachten – entgegen den Vorstellungen des Familiengerichts - nicht bis zur mündlichen Verhandlung erstellt werden konnte, rechtfertigte es aber nicht, von der Hinzuziehung sachverständiger Unterstützung Abstand zu nehmen. Vielmehr hätte es dem Familiengericht oblegen, mit angemessenen Maßnahmen auf die zeitnahe Erstellung des Gutachtens hinzuwirken.

Dies war auch nicht etwa im Hinblick auf die Angaben des Sachverständigen bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung entbehrlich. Zwar hat der Gutachter auf Frage des Familiengerichts, die möglichen negativen Auswirkungen für den Fall geschildert, dass die Kindesmutter einen Kontakt zwischen Kindesvater und Kind dauerhaft verhindere. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Sachverständige auf die Frage der Kindesmutter, welche Auswirkungen bei Anordnung eines Umgangs auf das Kind zu erwarten seien, nicht eingegangen ist. Denn seine Angaben zu den negativen Auswirkungen bei Wegfall von Umgangskontakten bezogen sich nicht auf den konkreten Fall, sondern erfolgten abstrakt, zumal der Gutachter keinerlei Kontakt zu dem Kind hatte. Zudem hat der Gutachter auch erklärt, dass „die Mutter möglicherweise auch durch Ängste gesteuert werde, dass sie tatsächlich Angst um ihr Kind habe. Zudem müsse man die Einnässproblematik des Kindes sehen, die auf Trennungsängste hindeuteten. Möglicherweise habe das Kind Ängste der Mutter übernommen. Möglicherweise nässe und kote das Kind ein bzw. habe eingekotet und eingenässt, weil es zu Dingen gezwungen werden sollte, die es nicht wollte, möglicherweise aber auch umgekehrt, weil es Dinge nicht gedurft habe, die das Kind eigentlich gewollt habe“.

Schließlich hat sich der Gutachter auch für einen begleiteten Umgang ausgesprochen, worauf das Familiengericht allerdings mit keinem Wort eingegangen ist.

Dass das Familiengericht die gebotene Sachaufklärung nicht betrieben hat, ist ein erheblicher Verfahrensfehler, denn es ist zur Ermittlung der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen von Amts wegen verpflichtet.

Weiterhin verfahrensfehlerhaft hat das Familiengericht im vorliegenden Abänderungsverfahren ohne die gemäß § 50 b FGG gebotene persönliche Anhörung des Kindes entschieden.

Zwar hat das Familiengericht ersichtlich nicht verkannt, dass nach § 50 b Abs. 1 FGG eine - einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits aber auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienende - Pflicht zur Anhörung von Kindern grundsätzlich auch in Verfahren nach § 1684 BGB besteht. Denn das Familiengericht hat das Kind im Ausgangsverfahren ausweislich der Akte sogar zweimal, nämlich am 15. Juli 2004 und am 2. März 2005 persönlich angehört. Dies hat das Familiengericht aber nicht von einer erneuten Anhörung im vorliegenden Abänderungsverfahren entbunden. Das Ausgangsverfahren wurde nämlich durch den Beschluss des Familiengerichts vom 11. März 2005, der eine zeitlich unbegrenzte Umgangsregelung des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter beinhaltete, abgeschlossen, wie sich auch eindeutig aus der Abschlussverfügung des Familiengerichts vom 11. März 2005 ersehen lässt. Demnach handelt es sich aber bei vorliegendem Verfahren, das vom Familiengericht zunächst von Amts wegen nach Eingang des Berichts des Umgangspflegers am 15. März 2006 eingeleitet wurde, um ein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB. Dass das Familiengericht ersichtlich ebenfalls hiervon ausgegangen ist, ergibt sich eindeutig aus dem Tenor zu Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses, so dass es nicht darauf ankommt, dass das Familiengericht das Verfahren unter dem Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens weitergeführt hat und § 1696 BGB in den Gründen keine Erwähnung findet.

Im Verfahren nach § 1696 BGB hat aber grundsätzlich ebenso wie im Ausgangsverfahren eine Anhörung des - vorliegend bereits acht Jahre alten (vgl. BGH, DAVorm. 1992, 499, 507) - Kindes zu erfolgen (Keidel/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 b, Rz. 5 f).

Zwar kann von der Anhörung des Kindes aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (vgl. BGH FamRZ 1984, 1084, 1086). Derartige schwerwiegende Gründe sind aber vom Familiengericht nicht aufgezeigt und auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Familiengericht erkennbar selbst die Anhörung des Kindes für erforderlich erachtet, da es das persönliche Erscheinen des Kindes sowohl zum Termin vom 17. Mai 2006 als auch zu der dem Beschlusserlass vorangehenden mündlichen Verhandlung angeordnet hatte. Dass das Kind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ändert an der im Rahmen der Amtsermittlung gebotenen Anhörungspflicht nichts, zudem vorliegend der Antrag der Kindesmutter vom 23. Juni 2006, das Kind außerhalb der mündlichen Verhandlung anzuhören, vom Familiengericht nicht beschieden worden war. Von einer Anhörung durfte hier auch nicht im Hinblick auf die vorangegangenen Anhörungen des Kindes im Ausgangsverfahren abgesehen werden, nachdem die letzte Anhörung dort bereits rund eineinhalb Jahre zurücklag und dem Familiengericht zwischenzeitlich auch von Seiten des Umgangspflegers mitgeteilt worden war, dass das Kind selbst Umgangskontakte mit dem Kindesvater verweigere und eine Bindung zwischen dem Kindesvater und dem Kind derzeit nicht bestehe.

Wegen der aufgezeigten Verfahrensfehler kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Da dem Senat eine Nachholung der gebotenen Maßnahmen unter Einschluss der erneuten Anhörung des Kindes in der Beschwerdeinstanz unter den gegebenen Umständen nicht sachdienlich erscheint, ist es angezeigt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren geht der Senat davon aus, dass die Kindesmutter in Zukunft ihren Mitwirkungspflichten im vorliegenden Verfahren im gebotenen Umfang nachkommen und sich insbesondere bei der zeitnahen Erstellung eines Sachverständigengutachtens - sowohl was ihre eigene als auch die Person des Kindes betrifft - kooperativ zeigen wird. Der Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kindesmutter – wie bereits ausgeführt - grundsätzlich nicht nur verpflichtet ist, Kontakte des Kindes zum Kindesvater zuzulassen, sondern dass sie darüber hinaus, den Kontakt des Kindes zum Kindesvater positiv zu fördern hat (§ 1684 Abs. 2 BGB) und dass bei fortlaufender, schwerwiegender Missachtung der Belange des Umgangsberechtigten sogar – worauf das Familiengericht zutreffend hingewiesen hat - eine Sorgerechtsänderung in Betracht kommen kann.

Bei der gebotenen Neubefassung mit der Sache wird das Familiengericht zu beachten haben, dass Zwangshaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 2 FGG gegeben sind, wobei insoweit ergänzend auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 WF 161/06 – verwiesen wird. Darüber hinaus bedarf die Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zur Durchsetzung der Umgangsregelung der sorgfältigen Prüfung, ob die Maßnahme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Durchsetzung der Umgangsregelung geeignet und erforderlich ist. Klarstellend weist der Senat weiter darauf hin, dass eine Anwendung von Gewalt gegen das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts – auch durch das Jugendamt - nach § 33 Abs. 2 S. 2 FGG ausscheidet, wovon das Familiengericht allerdings trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen in Ziffer 5. S. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses – wie im Übrigen auch bereits in Ziffer 4. der im Vorverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung vom 2. März 2005 - ausweislich seiner im Sitzungsprotokoll vom 27. November festgehaltenen Erklärungen ebenfalls ausgegangen ist.

Der die Gerichtskosten betreffende Kostenausspruch beruht auf § 16 KostO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Beiden Parteien ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§§ 14 FGG, 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 9.800 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind die Eltern der am 08. Februar 2000 geborenen X. Die Parteien haben am 15.09.1997 die Ehe geschlossen. Seit spätestens Dezember 2002 leben die Parteien dauernd getrennt.
Zum Trennungszeitpunkt haben beide Parteien, die deutsche Staatsangehörige sind, in der Schweiz gelebt. Beide haben im Februar 2003 beantragt, X. dem jeweiligen Antragsteller zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Der Antragsteller hat darüber hinaus beantragt, der Antragsgegnerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, die Antragsgegnerin hat beantragt, hierüber erst nach Vorliegen eines kinderpsychologischen Gutachtens zu entscheiden, dies auch wegen des Verdachts von sexuellen Übergriffen durch den Antragsteller gegenüber X.
Im Verfahren wurde ein Gutachten der Psychologin und Psychotherapeutin B. eingeholt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 20.08.2003 wurde dem Antragsteller ein begleitetes Umgangsrecht jeden Mittwochnachmittag von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr bzw. nach Ablauf eines Monats von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr eingeräumt. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Der erste Besuchstermin vom 29.10.2003 kam nicht zustande. Am 30.10.2003 nahm der Antragsteller X. mit Hilfe von Dritten aus der Spielgruppe und war in der Zeit bis 05.11.2003 mit ihr untergetaucht. Nachdem X. am 05.11.2003 mit dem Antragsteller in einem Züricher Hotel aufgegriffen wurde, verfügte das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 06.11.2003 die Fremdplatzierung von X. X. wurde daraufhin in einem Kinderheim untergebracht. Unter dem 22.12.2003 wurde diese Verfügung durch das Obergericht des Kantons Zug aufgehoben und X. für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Parteien der Antragsgegnerin zur Pflege und Erziehung zugewiesen. Weiter wurde dem Antragsteller das Recht eingeräumt, X. wöchentlich mittwochs von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu besuchen oder für Besuche abzuholen. Die Verfügung enthält darüber hinaus die Regelung, dass die Parteien nach Ablauf eines halben Jahres Anspruch auf Überprüfung und ggf. Neuregelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit X. haben.
Die Antragsgegnerin ist nach Erlass dieser Verfügung mit X. nach Karlsruhe verzogen. Nachdem teilweise ein Umgang in Begleitung von Frau W., auf die sich die Parteien übereinstimmend geeinigt haben, zustande gekommen ist, fanden Umgangstermine am 09.06., 16.06., 23.06., 30.06., 07.07., 14.07., 21.07. und 28.07.2004 nicht statt. Mit Ausnahme des Termins vom 21. Juli 2004, an dem X. ausweislich eines ärztlichen Attests unter einem Atemwegsinfekt litt, begründete die Antragsgegnerin den Ausfall der Termine damit, dass X. nicht zum Vater wolle.
Nachdem die Entscheidung des Obergerichtes Kanton Zug mit Beschluss des Familiengerichts Karlsruhe vom 07. Juni 2004 mit Vollstreckungsklausel versehen worden ist und der Antragsgegnerin darüber hinaus in dem vorgenannten Beschluss ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung angedroht wurde, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung beantragt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass X. den Umgang mit dem Vater wolle, dieser aber von der Mutter boykottiert werde. Es bestünden Anzeichen für das Vorliegen von PAS. Im Hinblick darauf, dass sich X. immer mehr dem Vater entfremde, sei es dringend geboten, nunmehr Zwangsmaßnahmen zu verhängen, um einen Umgang des Vaters mit X. zu gewährleisten.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, X. sei durch die Ereignisse nach Trennung der Eltern, insbesondere durch die Entführung durch den Antragsteller, so traumatisiert, dass es ihrem wirklichen Willen entspreche, den Vater nicht zu treffen. Nur um Schlimmeres zu verhindern, gehe sie zum Vater.
Zwischen den Parteien sind weiter ein Verfahren auf Aussetzung des Umgangs mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eingeleitet durch die Antragsgegnerin, sowie ein solches auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eingeleitet durch den Antragsteller, erstinstanzlich anhängig. Über die Anträge ist noch nicht entschieden.
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Das Familiengericht Karlsruhe hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss vom 22.12.2003 für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 1.400,00 EUR, insgesamt 9.800,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, es liege eine vollstreckbare Entscheidung vor. Die Antragsgegnerin habe gegen diese schuldhaft verstoßen, da sie nicht ausreichend mit erzieherischen Mitteln auf X. eingewirkt habe, um diese zum Umgang zu motivieren. Im Hinblick auf das Alter von X. sei dies für die Antragsgegnerin möglich. Auch seien nachträgliche Gründe, welche eine Abänderung der Umgangsentscheidung gebieten würden, nicht gegeben. Die mehrfache Festsetzung eines Zwangsgeldes in einem Beschluss sei zulässig. Die Höhe der verhängten Zwangsgelder sei im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin angemessen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses verfolgt.
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Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, der Wille von X. nicht zum Vater zu wollen, sei zu berücksichtigen. X. sei durch die Entführung durch den Vater und durch die im November 2002 stattgefundenen sexuellen Übergriffe so belastet, dass ihr ein Umgang nicht zumutbar sei. Der Verhängung eines Zwangsgeldes stehe im Übrigen entgegen, dass die zu vollstreckende Regelung nicht hinreichend bestimmt sei und darüber hinaus Antrag auf Aussetzung des Umgangs gestellt worden sei. Über diesen müsse nunmehr vorab entschieden werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass eine Überwindung des Kindeswillens mit elterlichem Zwang im Hinblick auf die jüngste Änderung des § 1631 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei. Zumindest seien die Gründe für die Weigerungshaltung unabhängig vom Alter des Kindes vorab vor einer Entscheidung nach § 33 FGG durch Sachverständigengutachten festzustellen.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt
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den Beschluss des Familiengerichts Karlsruhe aufzuheben und den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt
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die Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Der Antragsteller trägt vor, das Zwangsgeld sei zu Recht verhängt worden, da die Problematik in der Durchführung des Umgangs Gründe in der Person der Mutter und nicht in der des Kindes habe.
18 
Die nunmehr nach den Sommerferien stattgefundenen Umgangstermine zeigten im Übrigen, dass es der Mutter möglich sei, X. zum Umgang zu motivieren.
19 
Der Senat hat die Eltern und X. durch die beauftragte Richterin angehört. Weiter lag eine schriftliche Stellungnahme der den Umgang begleitenden Psychologin Frau W. vor. Darüber hinaus wurde im Anhörungstermin der Vertreter des Jugendamts angehört.
II.
20 
Die gem. § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
21 
Die Voraussetzungen des § 33 FGG für eine Verhängung von Zwangsgeld liegen vor.
22 
Dass vorher kein Vermittlungsverfahren gem. § 52 a FGG durchgeführt wurde, steht der Anordnung eines Zwangsgelds nach § 33 FGG nicht entgegen. Die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52 a FGG ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, nachdem beides voneinander unabhängige Verfahrensarten sind (vgl. auch OLG Frankfurt, OLG Report Frankfurt 2002, 328; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 169).
23 
Ziffer 3 der Verfügung des Obergerichts Zug ist hinreichend bestimmt. Voraussetzung für ein Zwangsgeldverfahren ist eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung. Zwar regelt die Verfügung des Obergerichtes Zug nur, zu welchen Zeiten der Antragsteller mit seinem Kind zusammen sein darf. Verpflichtungen der Antragsgegnerin sind nicht enthalten. Dies steht jedoch der Vollzugsfähigkeit der Verfügung nicht entgegen. Denn die Berechtigung des Antragstellers korrespondiert mit hinreichender Deutlichkeit mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten. Nach Ansicht des Senats ist es nicht erforderlich, dass die Regelung ausdrücklich erkennen lässt, der sorgeberechtigte Elternteil sei gehalten, das Kind zu bestimmten Zeiten zur Ausübung des Umgangsrechts des anderen Elternteils bereit zu halten. Nicht jede Einzelheit der Pflichten eines Beteiligten muss umschrieben sein. Maßgeblich ist, ob bei verständiger und objektiver Betrachtungsweise hinreichend deutlich ist, was mit der Verfügung von dem Betroffenen verlangt wird (OLG Karlsruhe, 20. Senat, Beschluss vom 03. April 1998, 20 WF 27/98; OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 876; OLG Koblenz, FamRZ 1996, 560, 561; anderer Ansicht Oberlandesgericht Bamberg FamRZ 1995, 428). Vorliegend folgt denknotwendig aus der Zubilligung des Umgangsrechtes für den Antragsteller, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs bereithalten muss. Damit ist eine ausreichende Grundlage für Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG gegeben.
24 
Das Zwangsgeld wurde angedroht, sodass auch § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG erfüllt ist.
25 
Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 vor dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach die Aussetzung des Umgangsrechtes des Antragstellers begehrt hat, steht dies ebenfalls einer Verhängung von Zwangsgeldern nicht entgegen. Solange eine vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung noch besteht, also nicht ausgesetzt ist, ist diese in Kraft und somit vollziehbar. Dies führt dazu, dass die Umgangsregelung auch gem. § 33 FGG zu vollstrecken ist (vgl. Senat FamRZ 2002, 684; OLG Bamberg FamRZ 2000, 1098; im Grundsatz ebenfalls OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093 und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349). Eine bloße Erwartung, mit dem Aussetzungsantrag möglicherweise Erfolg zu haben, vermag den Vorwurf der vorsätzlichen oder der fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine wirksame Verfügung jedenfalls nicht zu entkräften. Anders hätte es der Verpflichtete in der Hand allein durch Einlegung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren oder der Stellung eines Abänderungsantrags die Vollziehung einer wirksamen Verfügung auf unabsehbare Zeit zu verhindern und das ohnehin schwerfällige Zwangsmittelverfahren auszuhebeln. Zudem kann eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 18 FGG jederzeit - auch nachträglich - aufgehoben oder abgeändert werden, auch nachdem das Zwangsgeld beigetrieben worden ist, mit der Wirkung, dass es zurück zu vergüten ist (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., Rn. 24, zu § 33 FGG). Auch dies spricht gegen eine Aufhebung des Zwangsgeldes wegen des Aussetzungsantrags der Mutter. Eine andere Bewertung mag nur dann geboten sein, wenn nachträglich erhebliche neue Gründe für die Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der Verpflichtete durch diese Gründe bis zu der beantragten neuen ggf. einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993,1349; vgl. auch OLG Hamburg FamRZ 1996, 1093). Denn dann kann es an der für eine Zwangsgeldfestsetzung schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Umgangsanordnung fehlen.
26 
Vorliegend streiten jedoch die Parteien sowohl im neuen Umgangsverfahren als auch im Zwangsgeldverfahren wie schon die ganze Zeit aus denselben Erwägungen darüber, ob es X. zumutbar ist, Umgang mit dem Vater zu haben. Dies rechtfertigt keine Aussetzung des Zwangsgeldverfahrens (ebenso OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 1351).
27 
Die ablehnende Haltung von X. gegenüber ihrem Vater steht der Verhängung eines Zwangsgeldes nach den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts jedenfalls nicht entgegen. Zwar ist die Androhung eines Zwangsgeldes gem. § 33 FGG nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Dies gilt insbesondere bei älteren Kindern, deren nachvollziehbarem Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt (Senat, FamRZ 2002, 624). Dies gilt jedoch nur dann, wenn zum einen aufgrund des Alters des Kindes davon auszugehen ist, dass der Widerstand nicht nur vorgegeben ist. Zum anderen darf die Verweigerung nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Umgangsverpflichtete seiner sich aus § 1684 Abs. 2 BGB ergebenen Verpflichtung, erzieherisch auf das Kind zum Abbau des Widerstands einzuwirken, nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist der umgangsverpflichtete Elternteil gehalten, aufgrund seiner elterlichen Autorität durch geeignete Maßnahmen auf das Kind einzuwirken und einen entgegenstehenden Widerstand des Kindes zu überwinden.
28 
Dass dies bei sachgerechtem Einsatz der erforderlichen - und vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin auch unterstellten - erzieherischen Fähigkeiten gelingt, ist jedenfalls bei Kindern im Alter von X. anzunehmen. Dies zeigt sich schon daraus, dass X. zwischenzeitlich Umgang mit ihrem Vater hat. Es ist daher anzunehmen, dass die Mutter, sofern X. überhaupt aus freiem Willen Kontakt mit dem Vater bislang abgelehnt hat, in der Vergangenheit nichts unternommen hatte, um einen solchen Willen zu überwinden, vielmehr sich untätig hinter ihn zurückgezogen hat, weil er ihr willkommen ist (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 13. September 2002, 16 WF 110/02).
29 
Nach dem Ergebnis der Anhörung, welches dem Senat durch die beauftragte Richterin vermittelt wurde, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Wille von X. beeinflusst ist. Zwar hat X. bei ihrer Anhörung in zweiter Instanz entgegen den Angaben in erster Instanz ausdrücklich ausgeführt, sie wolle den Vater nicht sehen. Nachvollziehbare Gründe über den immer wieder wiederholten Vorwurf hinaus, der Vater habe sie geklaut und die Mutter an die Brust geschlagen, vermochte das Kind - insoweit auch altersgemäß - nicht angeben. Vielmehr zeigten auch die zuletzt stattgefundenen Umgangskontakte, dass es X. ohne weiteres möglich ist, den Vater zu treffen. Dass sie hierdurch traumatisiert wurde, ergibt sich weder aus ihren eigenen Angaben, noch aus dem vorgelegten schriftlichen Bericht der den Umgang begleitenden Frau W. Zwar wird es für den Vater immer schwieriger Kontakt zu X. aufzubauen, doch war am Ende immer wieder ein vertrauliches Zusammensein möglich.
30 
Auch aus dem vorgelegten Gutachten der Sachverständigen B., die X., allerdings vor der Entziehung durch den Vater, begutachtet hat, ergibt sich, dass ein begleiteter Umgang keinen Bedenken begegnet. Die von der Mutter behauptete Traumatisierung durch die Entziehung lässt sich den gesamten Akten und der Anhörung nicht entnehmen. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass X. wohlbehalten und fröhlich gemeinsam mit dem Vater aufgefunden wurde. Auch wenn die Entziehungsaktion durch den Vater zu missbilligen ist, rechtfertigt diese keinen Ausschluss des Umgangs. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe, die schon Gegenstand des Gutachtens B. waren und einem begleiteten Umgang danach nicht entgegenstehen.
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Soweit die Antragsgegnerin ausführt, im Hinblick auf § 1631 Abs. 2 BGB könne sie nicht mittels eines Zwangsgeldes dazu angehalten werden, den Kindeswillen durch elterlichen Zwang zu überwinden, vermag dem der Senat nicht zu folgen. § 1631 Abs. 2 BGB normiert das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung. Die Neufassung beruht auf dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes (Bundesgesetzblatt I, 1479 vom 07.11.2000). Durch § 1631 Abs. 2 BGB sollte verdeutlicht werden, dass die gewaltfreie Erziehung mehr als ein Erziehungsstil ist, von welchem die Elternteile im Einzelfall auch Abstand nehmen können. Hieraus zu schließen, dass es zu seelischen Verletzungen, die gem. § 1631 Abs. 2 BGB unzulässig sind, kommen würde, wenn die Antragsgegnerin X. zum Umgang mit dem Vater zwinge und § 1631 Abs. 2 BGB deshalb gegen Umgangskontakte spreche, ist nicht richtig. Unter seelischen Verletzungen im Sinne dieser Vorschrift sind vor allem sprachliche Äußerungen der Nichtachtung oder Verachtung zu fassen. Insoweit handelt es sich um ein von der Vorschrift negativ bewertetes Erziehungsmittel. Dies schließt jedoch nicht aus, durch andere elterliche Erziehungsmittel bestimmte Verhaltensweisen des Kindes zu beeinflussen (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., Rn. 14 zu § 1631 BGB). Die Förderung des Umgangs von X. mit dem Antragsteller setzt keine seelischen Verletzungen im Sinne des § 1631 Abs. 2 BGB voraus. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der den Umgang begleitenden Frau W., dass X. gern mit ihrem Vater zusammen ist. Wäre es der Mutter möglich X. zu vermitteln, dass sie wirklich hinter Umgangskontakten mit dem Vater steht, wäre dies nicht eine seelische Verletzung, sondern die einzig richtige Erziehungsmaßnahme im Interesse des Kindes.
32 
Wiederholungsgefahr besteht, nachdem der Aussetzungsantrag seitens der Mutter immer noch im Raume steht und auch diese im Rahmen der Anhörung ausgeführt hat, man möge X. erst Zeit geben und dann später den Umgang mit dem Vater wieder aufnehmen. Dies zeigt jedoch, dass sie auch weiterhin Schwierigkeiten hat, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu fördern.
33 
Die Zwangsgelder sind auch im Übrigen zutreffend verhängt. Unstreitig sind die in der Beschlussformel des Familiengerichts aufgeführten Umgangstage nicht zustande gekommen. Soweit für einen Umgangstag ein ärztliches Attest seitens der Antragsgegnerin vorgelegt wurde, führte dieser verhinderte Umgang nicht zur Verhängung eines Zwangsgeldes.
34 
Die Verhängung mehrerer Zwangsgelder ist zulässig. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Familiengerichtes, welches auf die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 27. Januar 1993 (FamRZ 1993, 824) Bezug nimmt, an. Fallen wie hier mehrere Umgangstermine aus, muss es möglich sein, mehrere Zwangsgelder wegen mehrerer Verstöße gegen eine gerichtliche Umgangsregelung zu verhängen. Die Notwendigkeit einer erneuten Androhung entsteht erst nach erfolgter Zwangsgeldfestsetzung (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 1349).
35 
Die Zwangsgelder sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Höhe des verhängten Zwangsgeldes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Es sind die Umstände des Einzelfalles, z. B. die Stärke des auf die Missachtung gerichteten Willens, das Maß des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Wirkungslosigkeit bisheriger Zwangsgelder und die Intensität mehrerer Zwangsgelder zu berücksichtigen. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass seit der Trennung der Parteien im Dezember 2002 erst wenige Umgangstermine stattgefunden haben. Für den hier streitigen Zeitraum hat sich die Antragsgegnerin allein auf den Willen des erst vierjährigen Kindes zurückgezogen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, sie sei „Vollstreckerin des Willens“ von X. Auch im Termin zur Anhörung durch die beauftragte Richterin hat die Antragsgegnerin insoweit wenig Zugeständnisse gemacht. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist das verhängte Zwangsgeld nicht als zu hoch anzusehen. Die Antragsgegnerin erhält für sich und ihr Kind einen monatlichen Unterhalt von 5.000 Schweizer Franken. Im Übrigen hat sie eine beträchtliche Unterhaltsnachzahlung erhalten. Eine Herabsetzung der Zwangsgelder ist daher nicht angezeigt.
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Die Kostentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, 2 Nr. 1 KostO.
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Der Geschäftswert richtet sich in Anwendung des Rechtsgedanken des § 119 Abs. 2 KostO nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (vgl. auch OLG Zweibrücken, OLGR Zweibrücken, 2000, 332; OLG Bamberg, FamRZ 2000, 489; BayObLG, FamRZ 1998, 1129).

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.

(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.