Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. März 2014 - 4 WF 167/13
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss – 403 F 62/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 25.11.2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss in der ergänzenden Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 28.11.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters vom 18.11.2013, gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vor dem erkennenden Senat (4 UF 174/12) am 05.02.2013 geschlossene Vereinbarung über den Wochenendumgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind N ein Ordnungsgeld festzusetzen, zu Recht zurückgewiesen.
4(1) Das gilt zunächst, soweit der Kindesvater seinen Antrag darauf stützt, die Kindesmutter habe den Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn an dem Wochenende vom 18. bis 20.10.2013, in den Herbstferien vom 21. bis zum 26.10.2013 sowie am 06.11.2013 verhindert. Wie der Senat bereits in seinem auf den Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 24.09.2013 veranlassten Beschwerdeverfahren 4 WF 162/13 am 27.11.2013 erlassenen Beschluss ausgeführt hat, können Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (vgl. etwa: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 – 13 WF 326/10 – zitiert nach juris Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 12). Der Kindesmutter ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Senat am 05.02.2013 abgeschlossene Vereinbarung ein Ordnungsgeld und für den Fall dessen Nichtbeitreibung Ordnungshaft erstmals aufgrund des von dem Amtsgericht im vorliegenden Verfahren am 06.11.2013 erlassenen Beschlusses angedroht worden. Dieser Beschluss ist mit seiner Zustellung an die Kindesmutter zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 11.11.2013 und damit erst im Anschluss an den Umgangstermin vom 06.11.2013 wirksam geworden.
5(2) Das gilt aber auch, soweit der Kindesvater seinen Ordnungsmittelantrag auf eine Vereitelung der Durchführung der Umgangstermine am Wochenende vom 15. bis 17.11.2013 wie auch an den Wochenenden vom 29.11. bis 01.12.2013, 13. bis 15.12.2013, 21. bis 27.12.2013 und vom 17.01. bis 19.01.2014 stützt. Insoweit scheitert sein Antrag, weil die Kindesmutter dem Vollstreckungstitel nicht schuldhaft zuwider gehandelt hat.
6(2.1) Das Erfordernis eines Verschuldens folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei obliegt dem Verpflichteten die Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 – zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rn. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, ggfls. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (vgl.: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 UF 147/06 – zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheitern eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 WF 176/04 – zitiert nach juris Rn. 27). Der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskontakten kommt dabei allerdings zunehmende Bedeutung mit zunehmendem Alter zu; insbesondere bei älteren Kindern kann die Einwirkungsmöglichkeit des betreuenden Elternteils mit erzieherischen Mitteln an Grenzen stoßen. Von einer Einwirkungsmöglichkeit zur Durchsetzung des Umgangsrechts kann bei Kindern ab dem Alter von etwa 9 - 11 Jahren in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009- 6 UF 191/08 – zitiert nach juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2007 – 10 WF 196/07 – zitiert nach juris Rn. 9 f.).
7(2.2) Auf dieser Grundlage kann vorliegend festgestellt werden, dass die Durchführung der Umgangstermine ab dem 15.11.2013 nicht aufgrund einer schuldhaften Verletzung der der Kindesmutter obliegenden Wohlverhaltenspflicht scheiterte. Das von der Umgangsregelung betroffene Kind N war zum Zeitpunkt des hier zu beachtenden ersten Umgangstermins bereits 13 ½ Jahre alt. Ausweislich des von dem Senat eingeholten Berichts des Jugendamts vom 05.02.2014 erklärte N anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 18.09.2013 mit der dort tätigen Sozialarbeiterin und – pädagogin, dass er aktuell einfach keinen Kontakt zu seinem Vater haben wolle. Diesen Willen hat er auch nachvollziehbar begründet. Danach gab es zwischen ihm und seinem Vater einen Streit, weil dieser „komische Bemerkungen“ über die Mutter machte und ihn über diese ausfragte. Als weiteren Grund gab er an, dass er nicht wolle, dass auch die Lebensgefährtin des Vaters immer dabei sei. Er möchte zwar grundsätzlich gerne Zeit mit seinem Vater alleine verbringen, aber verständlicherweise auch nur dann, wenn dieser nicht schlecht über seine Mutter spricht. Diese Entscheidung des Kindes ist von der Kindesmutter in Anbetracht des heftigen Loyalitätskonfliktes, in dem dieses sich aus der fachlichen und für den Senat nachvollziehbaren Sicht des Jugendamtes befindet, als ernsthaft zu akzeptieren.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 87 Abs. 5 FamFG.
9Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.