Oberlandesgericht Köln Beschluss, 12. März 2014 - 4 WF 167/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den von dem Amtsgericht – Familiengericht – Bonn am 21.11.2013 erlassenen Beschluss – 403 F 62/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. § 567 ff. statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 25.11.2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
3Mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss in der ergänzenden Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 28.11.2013 hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters vom 18.11.2013, gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren vor dem erkennenden Senat (4 UF 174/12) am 05.02.2013 geschlossene Vereinbarung über den Wochenendumgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind N ein Ordnungsgeld festzusetzen, zu Recht zurückgewiesen.
4(1) Das gilt zunächst, soweit der Kindesvater seinen Antrag darauf stützt, die Kindesmutter habe den Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn an dem Wochenende vom 18. bis 20.10.2013, in den Herbstferien vom 21. bis zum 26.10.2013 sowie am 06.11.2013 verhindert. Wie der Senat bereits in seinem auf den Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 24.09.2013 veranlassten Beschwerdeverfahren 4 WF 162/13 am 27.11.2013 erlassenen Beschluss ausgeführt hat, können Ordnungsmittel zur Durchsetzung einer Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln hingewiesen worden war (vgl. etwa: OLG Koblenz, Beschluss vom 10.06.2010 – 13 WF 326/10 – zitiert nach juris Rn. 13; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 12). Der Kindesmutter ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vor dem Senat am 05.02.2013 abgeschlossene Vereinbarung ein Ordnungsgeld und für den Fall dessen Nichtbeitreibung Ordnungshaft erstmals aufgrund des von dem Amtsgericht im vorliegenden Verfahren am 06.11.2013 erlassenen Beschlusses angedroht worden. Dieser Beschluss ist mit seiner Zustellung an die Kindesmutter zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 11.11.2013 und damit erst im Anschluss an den Umgangstermin vom 06.11.2013 wirksam geworden.
5(2) Das gilt aber auch, soweit der Kindesvater seinen Ordnungsmittelantrag auf eine Vereitelung der Durchführung der Umgangstermine am Wochenende vom 15. bis 17.11.2013 wie auch an den Wochenenden vom 29.11. bis 01.12.2013, 13. bis 15.12.2013, 21. bis 27.12.2013 und vom 17.01. bis 19.01.2014 stützt. Insoweit scheitert sein Antrag, weil die Kindesmutter dem Vollstreckungstitel nicht schuldhaft zuwider gehandelt hat.
6(2.1) Das Erfordernis eines Verschuldens folgt aus dem in § 89 Abs. 4 FamFG vorgesehenen Entlastungsbeweis. Danach unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Dabei obliegt dem Verpflichteten die Darlegung der Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 – zitiert nach NJW-RR 2012, 324 ff., Rn. 26). Seine innere Rechtfertigung findet dieser rechtliche Ansatz in der korrespondierenden materiell-rechtlichen Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB und dem Umstand, dass sich die Gründe, die zum Scheitern der Umgangskontakte geführt haben, regelmäßig im Wahrnehmungsbereich des Elternteils ereignen, bei dem sich das Kind aufhält. Nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitigem loyalen Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet; dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, ggfls. psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird; der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (vgl.: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2006 – 9 UF 147/06 – zitiert nach NJW-RR 2007, 796 f.; Götz in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 1684). Der betreuende Elternteil kann sich daher der Sanktion des § 89 FamFG im Fall des Scheitern eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegung der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 – 2 WF 176/04 – zitiert nach juris Rn. 27). Der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber Umgangskontakten kommt dabei allerdings zunehmende Bedeutung mit zunehmendem Alter zu; insbesondere bei älteren Kindern kann die Einwirkungsmöglichkeit des betreuenden Elternteils mit erzieherischen Mitteln an Grenzen stoßen. Von einer Einwirkungsmöglichkeit zur Durchsetzung des Umgangsrechts kann bei Kindern ab dem Alter von etwa 9 - 11 Jahren in der Regel nicht mehr ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009- 6 UF 191/08 – zitiert nach juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2007 – 10 WF 196/07 – zitiert nach juris Rn. 9 f.).
7(2.2) Auf dieser Grundlage kann vorliegend festgestellt werden, dass die Durchführung der Umgangstermine ab dem 15.11.2013 nicht aufgrund einer schuldhaften Verletzung der der Kindesmutter obliegenden Wohlverhaltenspflicht scheiterte. Das von der Umgangsregelung betroffene Kind N war zum Zeitpunkt des hier zu beachtenden ersten Umgangstermins bereits 13 ½ Jahre alt. Ausweislich des von dem Senat eingeholten Berichts des Jugendamts vom 05.02.2014 erklärte N anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 18.09.2013 mit der dort tätigen Sozialarbeiterin und – pädagogin, dass er aktuell einfach keinen Kontakt zu seinem Vater haben wolle. Diesen Willen hat er auch nachvollziehbar begründet. Danach gab es zwischen ihm und seinem Vater einen Streit, weil dieser „komische Bemerkungen“ über die Mutter machte und ihn über diese ausfragte. Als weiteren Grund gab er an, dass er nicht wolle, dass auch die Lebensgefährtin des Vaters immer dabei sei. Er möchte zwar grundsätzlich gerne Zeit mit seinem Vater alleine verbringen, aber verständlicherweise auch nur dann, wenn dieser nicht schlecht über seine Mutter spricht. Diese Entscheidung des Kindes ist von der Kindesmutter in Anbetracht des heftigen Loyalitätskonfliktes, in dem dieses sich aus der fachlichen und für den Senat nachvollziehbaren Sicht des Jugendamtes befindet, als ernsthaft zu akzeptieren.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 87 Abs. 5 FamFG.
9Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 30. März 2010 aufgehoben; die Anträge der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 und vom 18.2.2010 auf Festsetzung von Zwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts Koblenz vom 10. September 2008 werden zurückgewiesen.
II. Dem Antragsgegner wird für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Koblenz vom 10. September 2008 (Az: 18 F 140/08) die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.000,00 €.
Gründe
I.
- 1
Zur Sachverhaltsdarstellung wird zunächst Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2010 (13 WF 1028/09).
- 2
Die Antragstellerin hat mit den Schriftsätzen vom 16. Dezember 2009 (Bl. 68 ff GA), vom 11. Januar 2010 (Bl. 78 ff GA) und vom 18. Februar 2010 (Bl. 268f der Akten 18 F 479/08 AG Koblenz) beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Zuwiderhandlungen gegen die Umgangsregelung in der Zeit vom 14. August 2009 bis zum 9. Januar 2010 Zwangshaft festzusetzen. Zur Begründung hat sie dargelegt, der Antragsgegner verweigere ihr nunmehr bereits seit dem 8. Mai 2009 den unbegleiteten Umgang mit ihrem Sohn in vollem Umfang. Die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Antragsgegner habe diesen nicht dazu veranlassen können, seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten zwischen ihr und dem gemeinsamen Kind nachzukommen. Daher sei nunmehr die im Beschluss vom 12. November 2009 bereits angedrohte Festsetzung von Zwangshaft geboten.
- 3
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, die Antragstellerin leide nach wie vor an einer schweren psychischen Störung. Ihr könne das Kind deshalb zur Durchführung unbegleiteter Umgangskontakte nicht überlassen werden. Im Übrigen habe die Kindesmutter ihn am 29. Januar 2010 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten regelrecht überfallen und das gemeinsame Kind entführt.
- 4
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30. März 2010 gegen den Antragsgegner „Ordnungshaft von bis zu 10 Tagen festgesetzt“ und zur Begründung ausgeführt, die Festsetzung sei gemäß § 33 FGG gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe erneut und völlig unbeeindruckt von gerichtlichen Entscheidungen zwischen dem 15. Dezember 2009 und dem 6. Februar 2010 der Mutter das Zusammensein mit ihrem Kind an insgesamt 55 Tagen grundlos verweigert.
- 5
Gegen diesen Beschluss richtet sich sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Festsetzung von Ordnungshaft komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden sei; die gemäß § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Belehrung über die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung fehle. Im Übrigen sei das Wohl D...s schwer gefährdet, wenn der Antragstellerin das gemeinsame Kind zum unbegleiteten Umgang überlassen werde.
- 6
Die Antragstellerin macht geltend, es sei bereits sehr fraglich, ob auf der Grundlage der Übergangsvorschrift von Art. 111 FGG-RG neues Recht anzuwenden sei. Jedenfalls sei es für die Verhängung von Ordnungshaft jedoch als ausreichend anzusehen, dass dem Antragsgegner zuvor die Verhängung von Zwangshaft nach altem Recht angedroht worden sei.
- 7
Schließlich ergebe ein jüngst eingeholtes Sachverständigengutachten, dass sie wieder vollständig gesund sei; unbegleiteter Umgangskontakte seien also ohne Weiteres möglich.
II.
1.
- 8
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 567 ff ZPO zulässig. Die Zulässigkeit und das weitere Beschwerdeverfahren beurteilen sich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht, da sich auch das Verfahren der ersten Instanz nach neuem Recht richtet. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 9
Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG finden auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften Anwendung. Demgegenüber gilt neues Recht, soweit die Verfahren nach dem Inkrafttreten des FamFG, also nach dem 30. August 2009 eingeleitet wurden. Der letztere Fall liegt hier vor, da die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangshaft bzw. Ordnungshaft vom 16. Dezember 2009, vom 11. Januar 2010 bzw. vom 18. Februar 2010 datieren. Demgegenüber wurden zwar weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeldfestsetzungen) wegen Verstoßes des Antragsgegners gegen die Umgangsregelungen vor dem 1. September 2009 durchgeführt. Darauf kommt es vorliegend für die Beurteilung der Frage, welches Recht für die Verhängung von Ordnungshaft maßgebend ist, nicht an. Das erst im Dezember 2009 eingeleitete Verfahren auf Festsetzung von Ordnungshaft stellt nämlich ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FamFG-RG dar. Es handelt sich hierbei um ein völlig eigenständiges Verfahren handelt. Vollstreckungsverfahren wurden bereits nach § 33 FGG a. F. als selbständige Verfahren und nicht als Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache angesehen (BGH FamRZ 90, 35, 36). Im FamFG selbst ist das Vollstreckungsverfahren nach Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 8 als selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit ausgestaltet, weshalb auch dieses Vollstreckungsverfahren als selbständiges Verfahren anzusehen ist. Daher richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurden, auch dann nach neuem Recht, wenn sie – wie hier - auf Titeln beruhen, die vor dem 1. September 2009 geschaffen worden sind (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 86 Rz. 6; Zöller/Herget/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung 4 zu § 86 FamFG; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 – 2 WF 40/10 – recherchiert in juris, Rz. 13; Götz, Das neue Familienverfahrensrecht – erste Praxisprobleme, NJW 2010, 897, 898).
- 10
Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung von Zwangshaft erst nach dem 31. August 2009 gestellt wurde. Demgegenüber ist der Antrag, dem Antragsgegner die Zwangshaft anzudrohen, zwar bereits am 19. August 2009, mithin vor dem für die Anwendung des neuen Rechts maßgeblichen Stichtag (1. September 2009) gestellt worden. Bei dem Verfahren auf Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG a.F. handelt es sich allerdings um ein in sich abgeschlossenes Verfahren, das mit dem Erlass des Androhungsbeschlusses zunächst sein Ende findet (ebenso: OLG Karlsruhe, a.a.O.).
2.
- 11
Die mithin gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Festsetzung von Zwangshaft gemäß § 33 FGG a.F. kommt vorliegend aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr in Betracht; es ist neues Recht anzuwenden. Demgegenüber mag hier zwar im Hinblick auf die zahlreichen schuldhaften Verstöße des Antragsgegners gegen die Umgangsregelung an sich die Verhängung von Ordnungshaft angebracht sein. Allerdings fehlt vorliegend die hierfür erforderliche vorherige Androhung von Ordnungshaft; deshalb kann dieses Ordnungsmittel gegen den Antragsgegner noch nicht festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 12
Gemäß § 89 Abs. 1 FamFG kann zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden. § 89 Abs. 1 Satz 2 FamFG sieht ausdrücklich vor, dass Ordnungshaft angeordnet werden kann, wenn – wie dies hier nach fruchtloser Verhängung mehrerer Zwangsgelder der Fall ist - die Anordnung eines (weiteren) Ordnungsgeldes keinen Erfolg (mehr) verspricht.
- 13
Allerdings sieht die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG vor, dass in dem Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen ist. Ordnungsgeld und Ordnungshaft können mithin erst dann festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete auf die Möglichkeit der Festsetzung dieser Ordnungsmittel zuvor hingewiesen worden war. Dieser Hinweis ist im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb entbehrlich, weil das Familiengericht in dem Beschluss vom 12. November 2009 (18 F 479/08) bereits die Verhängung von Zwangshaft angedroht hatte und die Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden ist (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2010 Az: 13 WF 1028/09). Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen vor dem 1. September 2009 ein Zwangsgeld angeordnet worden ist, künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG festgesetzt werden können, sofern dem Pflichtigen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel Zwangsgeld bzw. Zwangshaft angedroht worden war; bei den sogenannten Alttiteln ist nach dieser Auffassung mithin nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gemäß § 89 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Umgangs erfolgt (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 Az: 2 WF 40/10, recherchiert in juris, Rz. 18 f). Der Senat vermag sich dieser Argumentation jedoch nicht anzuschließen. Bei den gemäß § 33 FGG festzusetzenden Zwangsmitteln handelte es sich nämlich um Beugemittel, die ausschließlich dazu dienen, die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Sie stellten keine Sühne für bereits begangene Pflichtverletzungen dar. Demzufolge konnten sie nicht mehr vollstreckt werden, vielmehr war deren nachträgliche Aufhebung veranlasst, wenn der Schuldner seine Verpflichtung zur Mitwirkung an Umgangskontakten allein aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt hat (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 24 m.w.N.). Die mit dem FamFG nunmehr eingeführten Ordnungsmittel unterscheiden sich von diesen Zwangsmitteln entscheidend dadurch, dass sie nicht nur Beuge-, sondern auch Sanktionscharakter haben. Sie können also auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. Zöller, a.a.O., § 89, Rz. 13; Keidel, a.a.O., Rz. 13). Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die Androhung von Zwangshaft nach altem Recht die erneute Androhung von Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht (ebenso: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 Az: 5 WF 28/10, recherchiert in juris, Rz. 35; Götz, a.a.O.; Keidel, a.a.O., § 89, Rz. 12; Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8).
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Die gegen die Festsetzung von Ordnungshaft gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat mithin Erfolg.
- 15
Das Beschwerdegericht weist den Antragsgegner jedoch nunmehr auf die neuen Vollstreckungsmöglichkeiten gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hin. Da es sich bei der Hinweispflicht nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, kann der Senat den Hinweis selbst erteilen und es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht. Es ist auch unerheblich, dass grundsätzlich der Hinweis im Umgangsbeschluss selbst erfolgen soll; eine im Umgangsbeschluss fehlende Belehrung kann in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (Zöller, a.a.O., § 89, FamFG, Rz. 8; Keidel/Giers, a.a.O., § 89, Rz. 12; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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Das Familiengericht wird nunmehr bei einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen den Umgangsbeschluss Ordnungshaft festsetzen können. Der Antragsgegner mag bedenken, dass eine zu Recht festgesetzte Ordnungshaft wegen ihres Sanktionscharakters dann auch unabhängig von seinem weiteren künftigen Verhalten zu vollstrecken sein wird.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 81 FamFG.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
III. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 22. November 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, , beigeordnet.
IV. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2006 für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin, -, beigeordnet.
Gründe
I.
1. In Abänderung des Beschlusses vom 9. März 2005 hat der Vater das Recht, das Kind S.- M. S., geboren am ... September 1998, wie folgt zu sich zu nehmen:
am Mittwoch, den 1. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 8. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 15. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 22. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 29. November 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 6. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 20. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 27. Dezember 2006, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 3. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 10. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 17. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 24. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 31. Januar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 14. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 21. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Mittwoch, den 28. Februar 2007, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
„2. Der Kindesmutter wird auferlegt, S.- M. zu den angegebenen Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten. Sie ist verpflichtet, S.- M. an den Kindesvater herauszugeben. Sie hat das Kind dazu zu bewegen, an dem Umgang mit dem Vater teilzunehmen. Sie hat hierzu ihre gesamte Erziehungsfähigkeit einzusetzen.
3. Bei Erkrankung des Kindes hat die Kindesmutter dies dem Vater rechtzeitig mitzuteilen und durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest zu belegen.
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten gemäß Ziffer 2 Satz 1 bis 3 und Ziffer 3 wird der Kindesmutter Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
5. Das Jugendamt des Stadtverbandes wird um Durchführung der gewaltsamen Wegnahme des Kindes zur Durchführung der Umgangskontakte - sollte diese erforderlich sein – ersucht. Der Mitarbeiter des Jugendamtes wird zur Ausübung unmittelbaren Zwangs ermächtigt. Daneben wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, soweit erforderlich – Gewalt – nicht jedoch gegen das Kind – zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes anzuwenden. Er kann erforderlichenfalls die polizeilichen Vollzugsorgane um Unterstützung nachsuchen.
6. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Antragsgegnerin oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen. Es wird angeordnet, dass die Vollziehung dieser Vollstreckungsanordnung auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen vorgenommen werden darf.“
II.
(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 9.800 EUR festgesetzt.
Gründe
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.