Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. März 2015 - 4 UF 99/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 23.07.2014 (18 F 326/08 VA) in Absatz 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.
Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,00 €.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten haben am 05.07.1975 geheiratet. Die Ehe wurde – nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich – durch Entscheidung des Amtsgerichts Rheinbach vom 25.07.2012 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: N, geboren am 00.00.1980, und B, geboren am 00.00.1993. Beide Beteiligten zogen, nachdem der Antragsteller ab dem 01.01.1988 ein Stipendium an der Universität C erhalten hatte, nach Deutschland. Die Familie hatte den Status für Vertriebene und Flüchtlinge. Die in Polen ausgeübten Beschäftigungen wurden für die Beteiligten nach § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) in Verbindung mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPRA 75; BGBl 1976 II, Seite 393 ff.) anerkannt. Nach der Trennung der Beteiligten lehrte der Antragsteller ab 2007 in Polen, wohin er zwischenzeitlich wieder gezogen ist, während die Antragstellerin in Deutschland verblieb. Die E hob mit Bescheid vom 09.11.2011 (Bl. 87 f. d.A. 18 F 326/08 VA) den Bescheid vom 23.01.1997 über die Anerkennung der in Polen ausgeübten Beschäftigungszeiten mit Wirkung für die Zukunft auf. Die von ihr unter dem 06.03.2009 im Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte Auskunft zum Anrecht des Antragstellers korrigierte sie unter dem 03.12.2013, unter Berücksichtigung einer Absenkung der Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten um 40 %. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, den von ihrem Versicherungskonto auszugleichenden Wert ebenfalls geringer zu bemessen.
4Das Amtsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte geregelt und den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
5Gegen diesen Beschluss wenden sich die weitere Beteiligte zu 1) und die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden. Die weitere Beteiligte zu 1) trägt vor, die Entscheidung beruhe auf einer Ehezeitauskunft, die noch nicht die Neuregelung des Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes berücksichtige. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die vom Amtsgericht vorgenommene Teilung sei grob unbillig (§ 27 VersAusglG). Die ehezeitlich in Polen erworbenen Versicherungszeiten seien für die Beteiligten mit unterschiedlichen Maßstäben bewertet worden, nachdem der Antragsteller dauerhaft nach Polen verzogen sei, mit der Folge der Absenkung der entsprechenden Entgeltpunkte. Obwohl die Antragstellerin weiterhin in Deutschland wohne, erfolge ein Ausgleich zugunsten ihres Versicherungskontos nur auf Basis der reduzierten Anwartschaft des Antragsstellers, während ihr Versicherungskonto mit einem Ausgleich nach den günstigeren Bewertungsgrundsätzen des DPRA 75 belastet sei. Dies sei weder mit dem Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den ehezeitlich in Form von Rentenanwartschaften erwirtschafteten Vermögenswerten abziele, noch mit der Intention des Rentenabkommens, mit dem auch bezweckt sei, dem in Deutschland lebenden Betroffenen das hier benötigte Rentenniveau zu sichern, in Einklang zu bringen. Durch die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs würde der erst nach der Trennung gefasste Entschluss des Antragstellers zum Wegzug nach Polen sich in nicht unerheblichem Maß zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken. Während der Antragsteller die Absenkung seiner Renten aufgrund der in Polen niedrigeren Lebenshaltungskosten kompensieren könne, sei dies der in Deutschland verbliebenen Antragsgegnerin nicht möglich. Dem unbilligen Ergebnis könne nur entgegenwirkt werden, indem der Ausgleichsbetrag auf Basis einer für beide Beteiligten gleich geltenden Berechnung – entweder Anwendung oder Entfall des DPRA 75 – stattfinde.
6Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.
8II.
9Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.
10Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG). Während auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) eine Abänderung im tenorierten Umfang vorzunehmen ist, bleibt der Beschwerde der Antragsgegnerin der Erfolg versagt.
111. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist begründet, weil sich mit dem Inkrafttreten der Rentenreform zum 01.07.2014 („Mütterrente“) höhere Anwartschaften der Antragsgegnerin ergeben haben, an denen der Antragsteller durch eine geringfügige Erhöhung des ihm zustehenden Ausgleichsbetrags zu beteiligen ist.
122. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege der Halbteilung ist nicht zu beanstanden.
13a) Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den Eheleuten zu teilen (§§ 1, 2 VersAusglG). Dies hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss getan.
14Die Reduzierung des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung resultiert aus seinem Wegzug nach Polen. Das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPRA 75; BGBl 1976 II, Seite 393 ff.) sieht vor, dass Personen, die als anerkannte Vertriebene oder Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, hier nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für ihre in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten Rentenleistungen erhalten, die sie so stellen, als hätten sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt (Art. 4 Abs. 2 DPRA 75; sog. Eingliederungsprinzip). Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten werden in Anwendung des FRG in der deutschen Rente berücksichtigt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 75 werden Rentenleistungen nach diesem Abkommen indes nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Die Ansprüche nach dem DPRA 75 erlöschen durch den Verzug ins Ausland gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger endgültig; sie können bei einer späteren Rückkehr nicht wieder aufleben. Für Vertriebene und Flüchtlinge bleiben die Zeiten als Beitragszeiten nach dem FRG bestehen, erfahren aber nunmehr im Rahmen des § 22 Abs. 4 FRG eine Absenkung auf 60 % im Leistungsfall.
15Vor diesem Hintergrund erklärt sich die aus dem Wegzug nach Polen resultierende unumkehrbare Reduzierung der auf die in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Versicherungszeiten bezogenen Anrechte des Antragstellers in der E (s. Bescheid der E vom 23.11.2011 (Bl. 87 f. d.A. 18 F 326/08 VA). Nach dem Grundsatz der Halbteilung kann die Antragsgegnerin auch nur an dem gemäß § 22 Abs. 4 FRG abgesenkten Anrecht des Antragstellers in der E partizipieren. Denn nur dieses reduzierte Anrecht hat der Antragsteller in der E erworben. Die Antragsgegnerin kann keine größere Teilhabe als die Hälfte der in der Ehezeit vom Antragsgegner erworbenen – gemäß § 22 Abs. 4 FRG reduzierten – Rentenanwartschaften beanspruchen, wozu es jedoch im Ergebnis käme, würde sie mit ihrem Petitum aus einem ebenfalls reduzierten Anrecht ausgleichspflichtig sein.
16b) Es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG teilweise als grob unbillig auszuschließen.
17aa) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Grundgedanken der dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – XII ZB 527/12 – FamRZ 2013, 690 Rn. 14; Beschluss vom 11.12.2013 – XII ZB 253/13 – FamRZ 2014, 461 ff., Rn. 13 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2014 – 2 UF 50/14 -, zitiert nach juris Rn. 2; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2013 – 10 UF 181/13 – NZFam 2014, 220 ff., Rn. 8). Die grobe Unbilligkeit kann aus einer (teilweisen) Versorgungsvereitelung folgen. Diese kann u.a. bejaht werden, wenn durch manipulative Maßnahmen bzw. bewusst schädigende Handlungen sich auszugleichende Anrechte verringern, z.B. durch Kündigung eines der Alterssicherung dienenden Versicherungsvertrags nach der Trennung der Parteien jedoch vor Zustellung des Scheidungsantrags (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2005, 25 UF 135/05 – FamRZ 2006, 1042 f., Rn 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage, § 27 VersAusglG, Rn. 38).
18bb) (1) Der Wegzug nach Polen stellt indes keine teilweise Versorgungsvereitelung im vorgenannten Sinn dar. Vielmehr handelt es sich bei der vorstehend dargestellten Absenkung der Anrechte um eine normgerechte Reduzierung, die gemäß § 22 Abs. 4 FRG als Konsequenz aus dem Wegzug nach Polen folgt. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind indes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Ein treuwidriges Einwirken auf die ehezeitlichen Versorgungsansprüche liegt darin nicht. Denn die Entscheidung des in seiner Freizügigkeit nicht eingeschränkten Antragstellers, in sein Herkunftsland zurückzukehren, ist privatautonom und beruht auf der rechtlich nicht zu beanstandenden freien Wahl des Lebensmittelpunkts. Eine Entscheidung des Antragstellers, die zum einen auch zu seinen Lasten zu einem unumkehrbar reduzierten Rentenanspruch führt – im Falle von Rentenzahlungen aus Polen werden diese gemäß § 31 FRG zudem rentenmindernd angerechnet -, die sich zum anderen zwanglos damit fügt, dass der Antragsteller im Jahr 2007 eine Lehrtätigkeit in Polen aufnahm.
19(2) Auch ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht durch den Versorgungausgleich, das zu einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Anlass geben kann, liegt nicht vor. Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann indes erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, juris Rn. 30 f. ; Beschluss vom 25.05.2005, XII ZB 135/02 – FamRZ 2005, 1238, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die wechselseitig auszugleichenden Entgeltpunkte ergeben eine Differenz von 0,081 (17,1221 - 17,0411) zugunsten des Ehemannes. Bei einem Rentenwert von 26,56 € sind dies 2,15 €. Die Antragsgegnerin bekommt zudem einen weiteren Ausgleich in Höhe von 45,82 €/Monat (Bl. 130) aus dem Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Ist die Differenz der auszugleichenden Anwartschaften somit sogar zu Gunsten der Antragsgegnerin, ist weder ihre Bedürftigkeit noch eine gleichzeitig unverhältnismäßig hohe Altersversorgung des Antragstellers ersichtlich. Auch der vorgetragene Umstand geringerer Lebenshaltungskosten in Polen veranlasst keine abweichende Beurteilung. Denn mit dem Versorgungsausgleich soll nicht der durch den Wegzug ins Ausland gegebene Kaufkraftvor- bzw. -nachteil kompensiert, sondern die gleichmäßige Teilhabe der Eheleute an den ehezeitlich erwirtschafteten Rentenanwartschaften erreicht werden.
20Aus diesem Grund kann die Antragsgegnerin sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verfehlung des Zwecks des DPRA 75 berufen. Denn durch den Versorgungsausgleich wird der Zweck der gleichmäßigen Teilhabe an den in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften verfolgt. Ergibt sich – wie vorliegend – aus gesetzlicher Regelung des FRG eine Absenkung des Anrechts, ist auch nur dieses erwirtschaftet und zu teilen.
21III.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 FamFG. Schon wegen der Nichtberücksichtigung der Rentenreform zum 01.07.2014 („Mütterrente“) musste es zu der Beschwerde kommen, die das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E betrifft.
23Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 70 Abs. 2 FamFG).
24Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG.
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(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.
(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.
(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,
- a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind, - b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind, - c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden, - d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.
(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.