Oberlandesgericht Köln Urteil, 14. Aug. 2015 - 20 U 71/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 152/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
61.
7Die Klägerin hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 zustande gekommen. Die Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2010 erklärte Rücktritt war verfristet.
8Der Vertrag wurde nach dem Antragsmodell abgeschlossen. Die Klägerin hat zugestanden, bereits mit dem Antrag die erforderlichen Unterlagen erhalten zu haben.
9Die Rücktrittsbelehrung im Antrag vom 24. November 1999 (S. 3 der Anlage BLD 2) lautet:
10„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 Abs. 1 AVB).“
11Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).
12An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).
13Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in fettgedruckter Schrift gehalten ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen und nur 2 Absätze enthaltenen Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Dadurch ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird.
14Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln ‑ 20. Zivilsenat -, Urt. v. 1. August 2014 - 20 U 21/14 -, juris; im Ergebnis ebenso OLG München, Urt. v. 23. Oktober 2014 - 14 U 875/14 -). Aus der gesetzlichen Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass der Rücktritt schriftlich zu erfolgen hat, denn anders als in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F., der den Widerruf eines Versicherungsvertrags regelt, fehlt in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. das Wort „schriftlich“. Ob aus der Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F., wonach die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung ausreicht, auf ein Schriftformerfordernis geschlossen werden kann, ist in der versicherungsrechtlichen Literatur streitig. Es wird die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. BK-Gruber, § 8 VVG, Rn. 99). Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt die Schriftform erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG, Rn. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist.
15Die Klägerin hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
16Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2010 erklärte Rücktritt verfristet ist. Auf die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an.
172.
18Auch mit den Hilfsanträgen ist die Klage unbegründet. Die Gesamtabweisung einer Stufenklage ist dann zulässig, wenn die Prüfung ergibt, dass dem Hauptanspruch eine materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 2002, 1042, Rz. 20). Das ist vorliegend aus mehreren Gründen der Fall.
19a)
20Der Anspruch ist hier zum einen gerichtet auf Erstattung eines im Rahmen der Vertragsbeendigung zu Unrecht erhobenen (nämlich nicht wirksam vereinbarten) und vom ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebrachten Stornoabzugs. Ein solcher Anspruch kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Erhebung eines Stornoabzugs nach Vertragskündigung überhaupt vertraglich vereinbart wurde und diese Vereinbarung unwirksam ist. Zwar ist in § 10 Abs. 3 der Bedingungen (Anlage K 2, GA 79 R) grundsätzlich ein Stornoabzug vorgesehen. In Satz 4 heißt es aber:
21„Ab 5 Jahre vor Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer und bei beitragsfreien Versicherungen erfolgt kein Abzug.“
22Ablauf der Beitragszahlungsdauer war vorliegend ausweislich des Versicherungsscheins vom 1. Dezember 1999 der 30. November 2014 (GA 75 R). Die Kündigung wurde wirksam zum 1. Dezember 2010, d.h. der Vertrag ist zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Restlaufzeit noch knapp 4 Jahre betrug. Bedingungsgemäß fiel mithin kein Stornoabzug an. Dass die Beklagte gleichwohl vertragswidrig eine solchen erhoben hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23b)
24Was den Anspruch auf den Mindestrückkaufswert angeht, gilt der Grundsatz, dass die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals stets geringer als die Summe der Hälfte der geleisteten Prämien ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 1783 ff.), und dass deshalb kein weitergehender Anspruch bestehen kann, wenn der tatsächlich ausgekehrte Rückkaufswert höher als die Hälfte der gezahlten Prämien ist. Ob diese Faustregel ohne jede Einschränkung gilt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 2. April 2015 - 8 U 283/14 -, juris), bedarf keiner Entscheidung. Sie hat ihre Rechtfertigung jedenfalls dann, wenn der Rückkaufswert deutlich über 50% der eingezahlten Prämien liegt; und sie kann unter diesen Voraussetzungen auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen angewandt werden (vgl. OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Beschl. v. 20. Juni 2010 - 20 U 199/09 -, juris). Vorliegend sind Prämien in Höhe von 13.625,76 € gezahlt worden; der Rückkaufswert + Überschussbeteiligung + Beteiligung an den Bewertungsreserven betrug (ohne abgeführte Kapitalertragsteuer) 9.687,50 € (s. die Abrechnung Anlage K 4a, GA 42), d.h. die Gesamtleistung macht ca. 71 % der gezahlten Beiträge aus. Damit hat die Klägerin mehr als den Mindestrückkaufswert (Hälfte des ungezillmerten Fondsvermögens) erhalten.
25c)
26Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wären etwaige Ansprüche der Klägerin auch verjährt. Der Anspruch auf einen weitergehenden Rückkaufswert verjährt unter der Geltung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat (vgl. BGH, VersR 2010, 1067 zu § 12 Abs. 1 VVG a.F.). Das war hier 2010 der Fall, so dass die Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2013 ablief. Die Verjährung ist nicht durch den am 22. Dezember 2013 beim Mahngericht eingegangenen und der Beklagten am 30. Dezember 2013 zugestellten Mahnbescheid gehemmt worden.
27Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 3509). Sollen mehrere selbständige Forderungen geltend gemacht werden, muss jede dieser Forderungen im Mahnbescheid individualisiert werden. Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden. Für die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs im Mahnantrag ist maßgeblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (vgl. BGH, ZIP 2015, 1395).
28An einer solchen Individualisierung fehlt es vorliegend in Bezug auf die hilfsweise erhobenen Ansprüche. Im Mahnantrag ist der verfolgte Anspruch gekennzeichnet mit den Schlagworten „Rückabwicklung Versicherungsvertrag“. Mit den Ansprüchen auf einen Mindestrückkaufswert bzw. auf einen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten werden indes keine Rückabwicklungsansprüche, sondern Ansprüche auf Vertragserfüllung nach Vertragsbeendigung infolge Kündigung verfolgt. Es handelt sich damit nicht um unselbständige Posten eines einheitlichen Anspruchs, sondern im Gegenteil um sich gegenseitig ausschließende Ansprüche, was die Klägerin selbst dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie etwaige Ansprüche auf einen Mindestrückkaufswert bzw. auf einen Rückkaufswert ohne Stornoabzug nur hilfsweise (also gerade für den Fall, dass kein Rückabwicklungsanspruch nach wirksam erklärtem Rücktritt gegeben sein sollte) geltend machen will. Dass auch diese hilfsweise verfolgten Ansprüche Gegenstand des Mahnantrags sein sollten, war für die Beklagte als Antragsgegnerin, auf deren Erkenntnismöglichkeiten es insoweit ankommt, auch nicht ansatzweise erkennbar. Wenn die Antragsformulare insoweit eine deutliche Kennzeichnung nicht zulassen, dann muss die Klägerin vom Mahnbescheidsverfahren Abstand nehmen und auf andere Weise versuchen, eine Verjährungshemmung herbeizuführen.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
30Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
31Berufungsstreitwert: 11.847,14 €
32Der Hilfsantrag ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil er gebührenrechtlich denselben Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Anspruchsziel ist bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch. Zudem schließen sich beide Ansprüche – wie dargelegt – aus. Auch deswegen ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 713; OLG Rostock, OLGR 2008, 170; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Eventual- und Hauptantrag“).
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.