Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Aug. 2014 - 20 U 21/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 307/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1996 ab. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 1. Juni 2010; die Beklagte zahlte einen Gesamtbetrag von 112.644,60 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
5Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, noch im Jahr 2013 vom Vertrag, der nach dem Antragsmodell geschlossen worden sei, zurückzutreten. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antrag reiche nicht aus; vielmehr sei die Beklagte gehalten gewesen, ihn (auch) bei Übersendung des Versicherungsscheins über das Rücktrittsrecht zu belehren. Auch fehle es an einer Bestätigung der Belehrung durch eine gesonderte Unterschrift. Das Rücktrittsrecht bestehe deshalb weiterhin. Die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche, sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden.
6Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, die von den Fondsgesellschaften an die Beklagte geflossen seien, gestützt. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu übertragen.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.802,90 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010;
92. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.607,17 € freizustellen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rücktrittsbelehrung im Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Etwaige Ansprüche seien zudem verwirkt. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden.
13Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ausübung des Rücktrittsrechts sei treuwidrig. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, über Rückvergütungen der Fondsgesellschaften aufzuklären.
14Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, Der Kläger führt an, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts etwaige Ansprüche auf Rückerstattung der Prämien nicht verwirkt seien, weil das Umstandsmoment nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung vor. Den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. hält der Kläger für wirksam.
15Der Kläger verfolgt auch einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, die die Beklagte von den Fondsgesellschaften erhalten habe, weiter. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei übertragbar auf den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung, weil die Interessenlage dieselbe sei.
16Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1996 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2013 erklärte Rücktritt war verfristet.
21Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 1. Dezember 1995 (GA 30) findet, lautet:
22„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB).“
23Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG.aF. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist – wie der Bundesgerichtshof zu der früheren Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. entschieden hat (VersR 2013, 1513) – zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Sie darf deshalb nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH, VersR 1996, 221; s. auch OLG Köln – 20 Zivilsenat – Urt. v. 3. Februar 2012 – 20 U 140/11).
24Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt diesen Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ vollständig in Fettdruck gehalten ist und zudem durch eine Umrahmung des Texts auffällig gestaltet wurde. Sie befindet sich zudem unmittelbar über den Unterschriftszeilen und fällt deshalb besonders in den Blick.
25Auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung – was der Kläger vorliegend allerdings auch nicht rügt – nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11-).
26Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
27Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu verlangen, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht (ggf. nochmals) mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden muss. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt nur allgemein eine Belehrung und legt damit den Zeitpunkt der Belehrung (anders als etwa gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, wonach die Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen hat) nicht fest. Deswegen reicht eine Belehrung im Versicherungsantrag aus (Prölss in: Prölss/Martin, aaO). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben, denn gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A, Unterpunkt a.13 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG) sind die Modalitäten des Rücktrittsrechts vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen; in der Übersendung des Versicherungsscheins liegt – bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell – aber schon die Vertragsannahme durch den Versicherer, so dass eine Belehrung zu diesem Zeitpunkt verspätet wäre.
28Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über etwaige Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften an die Beklagte zu. Zu einer solchen Aufklärung war die Beklagte nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass die von ihm entwickelte Kick-back-Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Rz. 39). Die bloße Vermittlung einer Lebensversicherung ist im Regelfall kein Kapitalanlagegeschäft. Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mag auch der Kapitalanlage dienen; zumindest in etwa gleichwertig wird aber in aller Regel die Absicherung des Todesfallrisikos bezweckt (BGH, VersR 2012, 1149, Rz. 23). Allenfalls dann, wenn ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände die Absicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung erkennbar von untergeordneter Bedeutung ist, können sich erweiterte Pflichten nach den Grundsätzen zur Aufklärung über Anlagegeschäfte ergeben (vgl. BGH, WM 2012, 1577). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
31Berufungsstreitwert: 82.802,90 €
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)