Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16

published on 06/12/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Dez. 2016 - 12 U 130/16
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.211,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht restliche Rückzahlungsansprüche nach Beendigung eines Rentenversicherungsvertrags geltend.
Der Kläger schloss im Jahr 2000 eine (teilweise fondsgebundene) Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei der Beklagten ab („Start-Ziel-Renten-Police“; Antragsformular Anl. B1). Das Antragsformular enthält auf Seite 4 folgenden Passus:
Im Jahr 2008 kündigte der Kläger die Versicherung. Die Beklagte zahlte ihm den Rückkaufswert aus. Im Jahr 2015 erklärte der Kläger den „Widerspruch/Rücktritt/Widerruf“ zum Versicherungsvertrag.
Mit der Klage hat er die Rückzahlung der eingezahlten Prämien nebst Nutzungen abzüglich des Rückkaufswerts gefordert; erstinstanzlich hat er insoweit einen Betrag von 13.872,77 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger noch einen Teilbetrag von 3.327,64 EUR einschließlich entsprechender Nebenforderungen weiter.
II.
Die Berufung ist insgesamt zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann aufgrund des erklärten Rücktritts vom Versicherungsvertrag die Rückzahlung weiterer 3.211,30 EUR verlangen, § 346 Abs. 1 BGB.
1. Dem Kläger stand ein fortdauerndes Rücktrittsrecht zu, nachdem er nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.
a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger allerdings gegen den Ausgangspunkt des Landgerichts, dass der Vertragsschluss im Antragsmodell (§ 8 VVG a.F.) erfolgte. Die erforderlichen Unterlagen hatte der Kläger bereits bei Antragstellung erhalten, sie sind ihm nicht erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden (sog. Policenmodell nach § 5a VVG a.F.; vgl. BGH r+s 2015, 539). Der Kläger geht selbst davon aus, dass die garantierten Rückkaufswerte und die garantierten beitragsfreien Verrentungssummen schon im Versicherungsvorschlag enthalten waren und ihm damit bei Antragstellung zur Verfügung standen (AS II 21); er macht lediglich geltend, die garantierten Todesfallsummen seien ihm erst mit dem Versicherungsschein übermittelt worden. Letztere zählten jedoch nicht zu denjenigen Garantiewerten, über die die Beklagte nach der Anlage D zum VAG a.F., dort Abschn. I Nr. 2 b) bis d) (i.V.m. §§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., § 10a VAG a.F.), zwingend informieren musste.
b) Letztlich kann das freilich dahinstehen. Denn auch im Rahmen des Antragsmodells fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung (im Rahmen des Policenmodells wäre eine Belehrung im Antragsformular von vornherein unzureichend, BGH VersR 2016, 973 Rn. 18).
10 
Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F.). Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes muss die Belehrung aber inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH VersR 2015, 224 Rn. 16 mwN.).
11 
Die dem Kläger erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der Verweise auf andernorts abgedruckte Erklärungen und Hinweise sowie weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruchsrecht in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses aus mehreren Absätzen bestehenden Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten (vgl. BGH aaO.).
12 
Die beiden von der Beklagten erstinstanzlich angeführten Entscheidungen des OLG Köln (Urt. v. 17.04.2014 - 20 U 228/14, Anl. B12, und Urt. v. 14.08.2015 - 20 U 71/15, Anl. B13, jeweils unveröffentl.), die eine hinreichende Hervorhebung bei einem lediglich aus zwei Absätzen bestehenden Textblock bejahen, betrafen eine andere drucktechnische Gestaltung und lassen sich damit nicht auf die vorliegende Belehrung übertragen.
13 
c) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2015, 224) findet § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt diese richterliche Rechtsfortbildung nicht gegen höherrangiges Recht (BGH aaO.; zu § 5a VVG a.F. vgl. auch BVerfG VersR 2016, 1037).
14 
2. Das Rücktrittsrecht war im Jahr 2015 nicht verwirkt.
15 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
16 
Hier fehlt es am Umstandsmoment. Grundsätzlich kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilte (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint; erforderlich sind dabei aber besonders gravierende Umstände (BGH r+s 2016, 339), etwa der Neuabschluss nach Kündigung oder der wiederholte Einsatz der Versicherung als Kreditmittel (BGH, r+s 2016, 230 f.; Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5). Die jahrelange normale Vertragsdurchführung allein genügt dafür nicht (BGH Beschl. v. 13.01.2016 - IV ZR 117/15, juris Rn. 5; Senat, VersR 2015, 1115 Rn. 39). Auch der Umstand, dass der Rücktritt erst rund sieben Jahre nach der Kündigung und Abwicklung des Vertrags erfolgte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung (vgl. Zu ähnlichen Konstellationen BGH VersR 2016, 973; VersR 2016, 450, je mwN.). Mit der ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages wird gerade nicht der Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, sondern das Gegenteil zum Ausdruck gebracht; sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Rücktritt konnte er dabei - mangels ausreichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht - nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH VersR 2014, 817 Rn. 36 mwN.).
17 
3. Der Höhe nach steht dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung nach § 346 BGB noch ein Betrag von 3.211,30 EUR zu.
18 
a) Unstreitig hat der Kläger insgesamt Prämien in Höhe von insgesamt 12.854,56 EUR eingezahlt.
19 
b) Hiervon in Abzug zu bringen sind die Risikokosten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 4.907,04 EUR sowie für die Hauptversicherung in Höhe von weiteren 13,79 EUR.
20 
c) Weiter abzuziehen ist der ausgezahlte, als „Rückkaufswert“ bezeichnete Betrag in Höhe von 4.853,83 EUR.
21 
d) Abzuziehen ist schließlich auch die abgeführte Kapitalertragssteuer samt Solidaritätszuschlag in Höhe von 116,34 EUR (Anl. B11). Die von der Beklagten geleistete Steuerzahlung ist dem Kläger als Vermögensvorteil anzurechnen, da er auf diese Weise von einer Steuer- und Abgabenschuld befreit wurde (BGH VersR 2015, 1104, Rn. 41 ff.; Senat VersR 2016, 516 Rn. 39).
22 
e) Hinzuzurechnen sind aus den Sparbeiträgen und aus den Dynamikerhöhungen gezogene Nutzungen in Höhe der geltend gemachten 247,74 EUR.
23 
Zwar ist die vom Kläger vorgenommene Berechnung eines „Fondsertrags“ (AS I 111, II 31) nicht nachvollziehbar. Er stützt sich insoweit allein auf die Abrechnung des Rückkaufswerts durch die Beklagte vom 06.03.2008 (Anl. B10). Daraus ergibt sich, dass im Rückkaufswert ein verbleibendes Fondsguthaben aus den Dynamikerhöhungen in Höhe von 518,73 EUR enthalten war. Diesen Betrag will der Kläger offenbar zum Rückkaufswert hinzuaddieren (so dass das Fondsguthaben doppelt berücksichtigt wäre) und die Summe insgesamt als Fondsergebnis ansehen, obwohl die Sparbeiträge aus dem Grundvertrag nicht in Fonds, sondern festverzinslich angelegt wurden.
24 
Jedoch hat die Beklagte bereits erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt, Nutzungen zumindest in der jetzt noch geltend gemachten Höhe gezogen zu haben (Schriftsatz v. 14.03.2016, S. 16 = AS I 93).
25 
Der Berücksichtigung der Nutzungen steht dabei nicht entgegen, dass die Beklagte die gezogenen Nutzungen bereits in den Auszahlungsbetrag nach Kündigung hat einfließen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 30). Denn der Auszahlungsbetrag stellt zunächst eine rein technische Rechengröße dar; in seiner Höhe ist der Rückabwicklungsanspruch erloschen. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich gezogenen Nutzungen als Rechenposition in die ursprüngliche Rückabwicklungsforderung des Klägers einzustellen sind. Auch dann, wenn die Auszahlung zur Tilgung des Nutzungsanspruchs geführt hat, muss dies im Rahmen der Gesamtsaldierung entweder „auf beiden Seiten der Rechnung“ (hier also auch bei der Summierung aller dem Kläger ursprünglich zustehenden Positionen) berücksichtigt werden oder auf keiner Seite (in diesem Fall müssten diese Nutzungen also auch aus dem Tilgungsbetrag der Beklagten herausgerechnet werden). Soweit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.06.2016 (IV ZR 482/14, juris Rn. 27) - die eine etwaige Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung nicht thematisiert - eine abweichende Berechnung zugrunde liegen sollte, gibt das keinen Anlass, von dem allein logisch richtigen Rechenweg abzurücken (im Ergebnis ebenso Jacob r+s 2016, 498, 499).
26 
f) Es ergibt sich danach insgesamt der ausgeurteilte Betrag von 3.211,30 EUR.
27 
4. Zinsen kann der Kläger nur in Form von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, § 291 BGB. Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägervertreters vom 23.11.2015 (Anl. K6) war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu setzen, § 286 BGB. Es zielte auf eine Rückzahlung aller eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen und damit auf eine weit übersetzte Forderung (vgl. BGH VersR 2015, 1101 Rn. 49).
28 
5. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen.
29 
Allerdings ist die Berufung insoweit - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht bereits mangels eigener Berufungsbegründung unzulässig. Die betroffene Nebenforderung ist von der Hauptforderung abhängig. Dementsprechend ist auch das Landgericht, das die Hauptforderung insgesamt verneint hatte, in den Entscheidungsgründen nicht mehr gesondert auf die Nebenforderungen eingegangen. Der Berufungsangriff hinsichtlich der Hauptforderung reicht damit als zulässige Berufungsbegründung auch hinsichtlich der Nebenforderung aus.
30 
Jedoch liegen die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht vor. Auf Verzug (§§ 286, 288 BGB) kann sich der Kläger nicht stützen, weil unstreitig bereits die erste Vertragslösungserklärung durch Anwaltsschreiben erfolgte, die Anwaltskosten also bereits vor Entstehung des Rückzahlungsanspruchs angefallen waren. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB liegen hier nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die jetzigen Anwaltskosten auf der damaligen Pflichtverletzung der Beklagten - nämlich der nicht ordnungsgemäßen Belehrung - beruhen (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 12.11.2015 - 14 U 103/13, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.07.2016 - 7 U 80/16, juris Rn. 97, je mwN.).
31 
6. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
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Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.