Landgericht Bochum Beschluss, 05. Okt. 2016 - I-11 S 104/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.06.2016 - 18 C 247/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil ihre Berufung aus den Gründen des Kammerbeschlusses vom 05.09.2016 - I-11 S 104/16 -, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.750,60 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich. Ferner ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Auch die mit Schriftsatz vom 22.09.2016 vorgebrachten Einwendungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
4Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Belehrung ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 05.09.2016 und die darin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12, und vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2014, Az. 20 U 73/14, Bezug genommen. Die angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durchlach vermag dagegen nicht zu überzeugen.
5Soweit die Klägerin weiter anführt, sie habe die Belehrung nicht durch ihre Unterschrift bestätigt, vermag auch dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Klägerin hat das Antragsformular, auf dem sich die Belehrung befindet, unterzeichnet. Damit hat sie die Belehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch ihre Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur "durch Unterschrift" bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 – 20 U 21/14). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den durch die Klägerin angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M.. Soweit das Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in seiner Entscheidung vom 10.10.2015, Az. 3 U 51/15 die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.09.1992, Az. VIII ZR 196/91, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Entscheidung des BGH verhält sich zu § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG (seit dem 01.01.1991 außer Kraft). Danach war die Belehrung über das Widerrufsrecht vom Käufer gesondert zu unterschreiben. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass sich die "gesonderte" Unterschrift allein auf die Widerrufsbelehrung zu beziehen habe. Jedenfalls auf beweislaständernde Tatsachenbestätigungen dürfe sich die Unterschrift nicht beziehen. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt aber gerade keine gesonderte Unterschrift, sondern vielmehr nur, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Mithin reicht – wie vorliegend – die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Urteil einreichenLandgericht Bochum Beschluss, 05. Okt. 2016 - I-11 S 104/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung zum 01.06.2004 einen Vertrag über eine kapitalbildende Rentenversicherung ab.
3Mit Schreiben vom 19.04. bzw. 16.05.2012 wurde seitens der Bevollmächtigten der Klägerin der Widerspruch gemäß § 5 a VVG a. F. bzw. der Widerruf nach § 8 VVG bzw. nach § 355 BGB höchst vorsorglich die Anfechtung sowie hilfsweise die Kündigung erklärt.
4Die Beklagte hat den Vertrag unter Zugrundelegung einer Kündigung nach dem Rückkaufswert mit 4.811,20 € abgerechnet und diesen Betrag an die Klägerin ausgezahlt.
5Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung sämtlicher Prämien sowie Nutzungen in Anspruch.
6Sie ist der Ansicht, die Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der Klägerin stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a. F. zu. Die insoweit gegebene Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft.
7Darüber hinaus sei auch die Form nicht ausreichend. Schließlich sei die Belehrung auch inhaltlich fehlerhaft. Das Rücktrittsrecht sei damit auch nicht verfristet.
8Hinsichtlich der gezogenen Nutzungen sei auf den Geschäftsbericht der Beklagten zu verweisen. Insoweit werde ein effektiver Zinssatz in Höhe von 4,3233 Prozent angesetzt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.765,15 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 zu zahlen;
11die Beklagte weiter zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.01.2016 freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Ansicht, es habe eine ordnungsgemäße Belehrung vorgelegen. Der Widerspruch sei deshalb verfristet.
15Im Übrigen sei der Anspruch auch verwirkt. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass der Vertrag Bestand haben sollte. Dies gelte insbesondere deshalb, als die Klägerin selbst den Vertrag als wirksam behandelt habe, indem sie beispielsweise eine Ersatzpolice angefordert habe und eine Beitragsreduzierung vorgenommen hätte.
16Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien-Vertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Unrecht auf Zahlung der Klageforderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812, 346 BGB in Anspruch.
21Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichtes nicht berechtigt, gemäß § 8 Abs. 5 VVG a. F., der hier Geltung hat, zurückzutreten. Unstreitig ist der Vertragsschluss hier im Wege des Antragsmodells erfolgt, sodass § 5 a VVG a. F. keine Anwendung finden kann (§ 5 a VVG a. F. behandelt das sogenannten „Policenmodell“).
22Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Trier in ihrer Anlage verwiesen hat, dass § 5 a VVG a. F. auch bei Vorliegen der Unwirksamkeit der Belehrung im Antragsverfahren zur Anwendung kommt, so kann diese Frage dahinstehen, da eine fehlerhafte Belehrung nach Auffassung des Gerichtes nicht vorliegt.
23Die Belehrung über das Rücktrittsrecht ist im Antragsformular nach Auffassung des Gerichtes ausreichend deutlich hervorgehoben. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier bei dem Antrag um lediglich 1 Seite handelt; zum anderen ist zumindest der Begriff „Rücktrittsrecht“ und der entsprechende Vermerk „Hinweis“ drucktechnisch hervorgehoben worden. Diese Hervorhebung ist nach Auffassung des Gerichtes hinreichend deutlich.
24Dass die Belehrung in dem Vertrags- und Klauselwerk untergeht, kann hier nicht festgestellt werden.
25Danach ist von einer ausreichenden Hervorhebung des Rücktrittsrechtes auszugehen.
26Dass dieses Rücktrittsrecht unmittelbar unterzeichnet werden muss, wurde in der alten Fassung des Gesetzes nicht verlangt.
27Nach Auffassung des Gerichtes befindet sich hier die Unterschrift auch noch in unmittelbarer Nähe. Dies sieht das Gericht als ausreichend an.
28Nach Auffassung des Gerichtes ist auch die Belehrung im Antragsformular inhaltlich zutreffend. Die Angaben des § 8 VVG a. F. werden in der Belehrung dargestellt. Die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages wird genannt; weiter wird darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt.
29Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht keinen Hinweis auf die Form der Ausübung dieses Rechts enthält, so ist dies unerheblich. Zwar wird in § 5 a VVG a. F. die Textform genannt, doch enthält § 8 VVG a. F. eine solche Regelung nicht.
30Dementsprechend braucht nach Auffassung des Gerichtes darüber auch nicht belehrt zu werden. Vielmehr genügt es, wenn insoweit die gesetzliche Formulierung benutzt wird. Alles andere würde weitere Unsicherheiten - insbesondere für den Verwender – bedeuten.
31Auch der Verweis der Klägerin auf § 10 a VAG a. F. führt hier nach Auffassung des Gerichtes nicht zu einer anderen Beurteilung.
32Die Belehrung im Hinblick auf alter Fassung nach § 10 a VAG, die Übergabe der Versicherungsbedingungen etc., war lediglich bei der Auslegung im Rahmen der Fristen des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. von Bedeutung.
33Nach Auffassung des Gerichtes ist diese Regelung aber bei ordnungsgemäßer Belehrung, wie sie hier gegeben ist, nicht relevant.
34Die Beklagte hat deshalb berechtigterweise auf der Grundlage des Rückkaufswertes abgerechnet.
35Die Klage war deshalb abzuweisen.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
37Rechtsbehelfsbelehrung:
38Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
391. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
402. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
41Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
42Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
43Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
44Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
45(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger weder der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von ihm auf die im Jahre 1999 bei der Beklagten genommene Lebensversicherung geleisteter Prämien zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht noch der Kläger die mit seinem Hilfsantrag im Wege der Stufenklage begehrte Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes ohne Abzug von Vertragsabschlusskosten verlangen kann.
4I.
5Zum Hauptantrag:
6Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger weder unter bereicherungs- noch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien hat.
71.
8Dem Kläger steht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kein Bereicherungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 BGB zu. Denn der zu Grunde liegende Lebensversicherungsvertrag ist im Jahre 1999 wirksam zustande gekommen. Dem stehen der mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 erklärte Widerspruch und der hilfsweise erklärte Widerruf nicht entgegen. Auch aus einem Rücktritt vom Vertrag ergibt sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht.
9a)
10Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren vorrangig auf den von ihm mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 (BGBl. I S 1630) erklärten Widerspruch stützt, steht dem entgegen, dass der Vertrag entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht nach dem sog. Policenmodell, sondern nach dem sog. Antragsmodell zustande gekommen ist. Demgemäß kommt es im Streitfall weder auf die Frage der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells als solchem (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) noch auf die Richtlinienkonformität der Jahresfristregelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in Bezug auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.05.2014, IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; EuGH, Urt. v. 19.12.2013, C-209/12, VersR 2014, 225) an.
11In dem vom Kläger selbst vorgelegten Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vom 24.10.1999 (Anlage K1) hat dieser mit gesonderter Unterschrift ausdrücklich bestätigt, vor Antragstellung neben einer Durchschrift des Antrags u.a. das Bedingungsheft #### erhalten zu haben. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag vorliegend auch schon mit Annahme des Antrags durch die Beklagte und nicht erst unter Einhaltung der weiteren, nur für das sog. Policenmodell geltenden Voraussetzungen des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen. Folgerichtig ist der Kläger, was er ebenfalls durch Unterschrift bestätigt hat, im Antrag wie im Versicherungsschein nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., sondern über das in diesem Fall allein einschlägige Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 21.07.1994 belehrt worden.
12Soweit der Kläger den Erhalt des Bedingungsheftes vor Antragstellung in seinem Schriftsatz vom 29.08.2013 bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses des Klägers hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. insoweit zu den Wirkungen eines Empfangsbekenntnisses allgemein BGH, Urt. v. 28.09.1987, II ZR 35/87, NJW-RR 1988, 881 sowie Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 368 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Allein der Umstand, dass in der vom Kläger vorgelegten Durchschrift des Antragsformulars – anders als in dem von der Beklagten vorgelegten Original – die Fassung des Bedingungsheftes nicht vermerkt ist, genügt nicht, um das in beiden Fassungen gesondert unterzeichnete Bekenntnis des Klägers zum Empfang des Bedingungsheftes als solchem zu entkräften.
13Soweit der Kläger den Empfang des Bedingungsheftes mit Nichtwissen zu bestreiten versucht, ist dies schon mit Blick auf die rechtlichen Wirkungen des Empfangskenntnisses unbeachtlich. Ohnehin ist ein Bestreiten mit Nichtwissen, wie aus der Wahrheitspflicht der Parteien folgt, nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass dies auch dann der Fall sein kann, wenn der Erklärende den in Rede stehenden Vorgang vergessen hat (BGH, Urt. v. 19.04.2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 13). Indessen setzt dies voraus, dass der Erklärende den Vorgang tatsächlich vergessen hat, was für das Gericht plausibel darzulegen ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 7, VersR 2012, 745; Urt. v. 22.11.1995, 20 U 186/95, juris, Rn. 10, VersR 1996, 1408). Anderenfalls ist die Erklärung wie Nichtbestreiten zu behandeln (Zöller/Greger, a.a.O.). So verhält es sich im Ergebnis hier. Denn der Kläger hat schon keine plausible Erklärung dafür liefern können, vor welchem Hintergrund er ein Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben will, wenn ihm tatsächlich überhaupt keine Unterlagen, deren Erhalt er aber bestätigt hat, übergeben worden sein sollen.
14Das Empfangsbekenntnis des Klägers ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 Buchtstabe b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser – nunmehr in § 309 Nr. 12 Buchtstabe b) BGB enthaltenen – Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt indessen nicht für gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung dann nicht ausreicht, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich vorliegend in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 7).
15Entgegen der Auffassung der Berufung kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass er mit Blick auf die im Antragsformular der Beklagten verwandte Belehrung, die er für unzureichend hält, zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
16Zwar steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – einem wirksamen Rücktritt des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung die zeitlich zunächst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages nicht generell entgegen. Denn im Falle des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigungserklärung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein anderes Gestaltungsrecht zu haben, um so die Vor- und Nachteile des einen Rechts gegen das andere abwägen zu können (BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 24, VersR 2013, 1513).
17Indessen genügt die Belehrung der Beklagten im Antragsformular den Vorgaben des § 8 Abs. 5 VVG a.F.
18Entgegen der Auffassung des Klägers ermangelt es der Rücktrittsbelehrung nicht bereits an der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form, welche dem Aufklärungsziel der Belehrung Rechnung trägt. Diese fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2004, IV ZR 58/03, juris, Rn. 18, VersR 2004, 497). Die Form der Rücktrittsbelehrung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen noch. Sie befindet sich am Ende des Antragsformulars unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, ist fettgedruckt und farblich unterlegt. Zwar befinden sich oberhalb der Rücktrittsbelehrung weitere Informationen, u.a. über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über Vertragsgrundlagen, Datenschutz, Schweigepflicht und Bindefristen, die ebenfalls fettgedruckt und farblich hervorgehoben sind. Die Wiedergabe der Informationen erfolgt aber nicht in einem längeren Absatz mit insgesamt einheitlichem Erscheinungsbild, sondern in einer zweispaltigen Tabelle, in deren jeweils erster Spalte der Inhalt des eigentlichen, in der jeweils zweiten Spalte enthaltenen Belehrungstextes durch eine Kurzbeschreibung wiedergegeben ist. Die Gestaltung der Belehrung und auch ihre Stellung unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 16.10.2013, IV ZR 52/12, juris, Rn. 15, VersR 2013, 1513) reichen insoweit aus, um den Versicherungsnehmer aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln (vgl. insoweit BGH, VersR 1996, 221).
19Die Belehrung ist auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält, dem Wortlaut der Bestimmung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. entsprechend, den Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages von diesem zurücktreten kann, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es weder einer gesonderten Belehrung darüber, dass der Versicherungsvertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande kommt, noch dass der Rücktritt schriftlich auszuüben war und ohne Angabe von Gründen erfolgen konnte. Denn § 8 Abs. 5 VVG a.F. enthielt solche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung – anders als § 312 Abs. 2 BGB – gerade nicht. Maßgeblich war daher allein die zuverlässige Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht. Hierfür genügte die Orientierung am Gesetzestext (so schon Senat, Beschl. v. 24.01.2014, 20 U 179/13, n.v.). Hinzu kommt, dass das Gesetz für die Rücktrittserklärung die Wahrung der Schriftform nicht eindeutig verlangt. Deshalb wurde in der versicherungsrechtlichen Literatur auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG, § 8 Rn. 99). Demgegenüber haben zwar weite Teile des Schrifttums aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt Schriftfom erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG Rn. 54, Römer, in:Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es – wie ausgeführt – aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzeswortlaut orientiert, was hier geschehen ist (so ausdrücklich auch OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 20 U 138/11, juris, Rn. 10).
20b)
21Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Beratungsverschuldens zu, wobei sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit Blick auf die Ausführungen oben a) schon im Ansatz nicht darauf stützen lässt, dass er unzureichend über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Auch soweit der Kläger zur Begründung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, VersR 2009, 1370) verweist und hierzu pauschal ohne nähere Darlegung des konkret in Rede stehenden Sachverhalts behauptet, die Beklagte habe „im Hinblick auf die Struktur der Anlage, das Verlustrisiko und die Renditeerwartung“ ihr obliegende Beratungspflichten nicht erfüllt, insbesondere was die Frage angehe, ob ein wesentlicher Teil der Prämien zur Befriedigung von Provisionsansprüchen der Agenten sowie zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Abschlusskosten verwendet werde, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
22Eine Schadensersatz begründende Beratungspflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Der Senat hat sich bereits an anderer Stelle der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Beschl. v. 29.10.2010, 20 U 100/10, juris, Rn. 22, VersR 2011, 248) angeschlossen, wonach die sog. „Kick-Back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs, die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt worden ist, auf den Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung nicht anwendbar ist (Senat, Beschl. v. 24.08.2011, 20 U 50/11, juris, Rn. 22, VersR 2012, 745; Beschl. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 36; Beschl. v. 21.03.2012, 20 U 189/11, n.v.). An dieser Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entspricht (vgl. nur OLG Stuttgart, Urt. v. 23.12.2010, 7 U 187/10, juris, Rn. 49, r+s 2011, 218; OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012, 8 U 125/11, juris, Rn. 60; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2013, 12 U 151/12, juris, Rn. 41, r+s 2013, 483) hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.
23II.
24Zu den Hilfsanträgen:
25Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft gegen die Beklagte. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zusteht, wobei die geschuldete Auskunft regelmäßig über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufwert im Sinne der versprochenen Leistung und über den vorgenommenen Stornoabzug zu erfolgen hat (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 26.06.2013, IV ZR 39/10, juris, Rn. 61, VersR 2013, 1381). Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zur Vorlage von Bilanzen oder anderen Geschäftsunterlagen verpflichtet ist. Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch die Hilfsanträge des Klägers überschritten, weil der Klägerin im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die vom Kläger begehrte Auskunft mit den hierzu geltend gemachten Einzelangaben kann nur in einer Art und Weise erteilt werden, die inhaltlich weitgehend auf eine von der Beklagten nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausläuft. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass der Kläger eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihm verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. In der Sache geht es ihm in erster Linie darum, ob die Beklagte Stornokosten in Abzug gebracht hat. Jene Frage aber hat die Beklagte ausdrücklich verneint (GA 301) und hiermit die begehrte Auskunft erteilt und den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt. Den ermittelten Rückkaufwert hat die Beklagte bereits ausgezahlt. Aufgrund der Höhe des ausgezahlten Betrages ist auch ausgeschlossen, dass der geschuldete Mindestbetrag den ausgezahlten Rückkaufwert übersteigt. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte.
26Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 307/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Gründe
2I.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten eine fondgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1996 ab. Der Kläger kündigte den Vertrag mit Wirkung zum 1. Juni 2010; die Beklagte zahlte einen Gesamtbetrag von 112.644,60 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2013 erklärte der Kläger den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.
4Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
5Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, noch im Jahr 2013 vom Vertrag, der nach dem Antragsmodell geschlossen worden sei, zurückzutreten. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Antrag reiche nicht aus; vielmehr sei die Beklagte gehalten gewesen, ihn (auch) bei Übersendung des Versicherungsscheins über das Rücktrittsrecht zu belehren. Auch fehle es an einer Bestätigung der Belehrung durch eine gesonderte Unterschrift. Das Rücktrittsrecht bestehe deshalb weiterhin. Die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F., wonach das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche, sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden.
6Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, die von den Fondsgesellschaften an die Beklagte geflossen seien, gestützt. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu übertragen.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.802,90 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010;
92. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.607,17 € freizustellen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Rücktrittsbelehrung im Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen. Etwaige Ansprüche seien zudem verwirkt. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden.
13Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ausübung des Rücktrittsrechts sei treuwidrig. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, über Rückvergütungen der Fondsgesellschaften aufzuklären.
14Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, Der Kläger führt an, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts etwaige Ansprüche auf Rückerstattung der Prämien nicht verwirkt seien, weil das Umstandsmoment nicht erfüllt sei. Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung vor. Den Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. hält der Kläger für wirksam.
15Der Kläger verfolgt auch einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen, die die Beklagte von den Fondsgesellschaften erhalten habe, weiter. Die Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei übertragbar auf den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung, weil die Interessenlage dieselbe sei.
16Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
19Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 1996 zustande gekommen. Der Kläger ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2013 erklärte Rücktritt war verfristet.
21Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 1. Dezember 1995 (GA 30) findet, lautet:
22„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB).“
23Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG.aF. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist – wie der Bundesgerichtshof zu der früheren Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 4 VVG a.F. entschieden hat (VersR 2013, 1513) – zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Sie darf deshalb nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH, VersR 1996, 221; s. auch OLG Köln – 20 Zivilsenat – Urt. v. 3. Februar 2012 – 20 U 140/11).
24Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt diesen Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ vollständig in Fettdruck gehalten ist und zudem durch eine Umrahmung des Texts auffällig gestaltet wurde. Sie befindet sich zudem unmittelbar über den Unterschriftszeilen und fällt deshalb besonders in den Blick.
25Auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung – was der Kläger vorliegend allerdings auch nicht rügt – nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11-).
26Der Kläger hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).
27Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu verlangen, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht (ggf. nochmals) mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden muss. § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt nur allgemein eine Belehrung und legt damit den Zeitpunkt der Belehrung (anders als etwa gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, wonach die Widerspruchsbelehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen hat) nicht fest. Deswegen reicht eine Belehrung im Versicherungsantrag aus (Prölss in: Prölss/Martin, aaO). Dies entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben, denn gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A, Unterpunkt a.13 der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG) sind die Modalitäten des Rücktrittsrechts vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen; in der Übersendung des Versicherungsscheins liegt – bei Vertragsschluss nach dem Antragsmodell – aber schon die Vertragsannahme durch den Versicherer, so dass eine Belehrung zu diesem Zeitpunkt verspätet wäre.
28Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über etwaige Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaften an die Beklagte zu. Zu einer solchen Aufklärung war die Beklagte nicht verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass die von ihm entwickelte Kick-back-Rechtsprechung nur für den Bereich der Kapitalanlageberatung gilt (BGH, ZIP 2012, 67 ff., Rz. 39). Die bloße Vermittlung einer Lebensversicherung ist im Regelfall kein Kapitalanlagegeschäft. Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mag auch der Kapitalanlage dienen; zumindest in etwa gleichwertig wird aber in aller Regel die Absicherung des Todesfallrisikos bezweckt (BGH, VersR 2012, 1149, Rz. 23). Allenfalls dann, wenn ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände die Absicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung erkennbar von untergeordneter Bedeutung ist, können sich erweiterte Pflichten nach den Grundsätzen zur Aufklärung über Anlagegeschäfte ergeben (vgl. BGH, WM 2012, 1577). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
31Berufungsstreitwert: 82.802,90 €