Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 20 U 199/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 28/14 – wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger fordert von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung.
4Im September 1994 hatte die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die C Dentaltechnik GmbH, als Versicherungsnehmerin für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen, wobei der Kläger unwiderruflich bezugsberechtigt war. Geregelt war, dass die Überschussanteile den Versicherungsschutz erhöhen. Es war unwiderruflich vereinbart, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übergeht, falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst der Versicherungsnehmerin ausscheidet. Als Versicherungsablauf war der 30. November 2017 vorgesehen.
5Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bat der Kläger die Beklagte wegen langjähriger Krankheit und daraus resultierender wirtschaftlicher Notlage um Auszahlung der Versicherungssumme zum 1. Dezember 2013; die Versicherungsnehmerin erklärte im selben Schreiben ihr „Einverständnis zu der Kündigung“. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013 und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 € ergebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 „widersprach“ jedoch die Versicherungsnehmerin der Kündigung, woraufhin die Beklagte ihr und dem Kläger mit Schreiben vom 8. November 2013 mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde.
6Mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2013 ließ der Kläger die Beklagte gleichwohl zur Auszahlung der Versicherungssumme auffordern, was diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrags mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30. Dezember 2013/ 7. Januar 2014 „fristgerecht zum 01.02 2014“. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 – 5 Ca 2117/13 - wurde sie auf Antrag des Klägers nochmals zur Kündigung der Lebensversicherung verurteilt.
7Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 fristlos zum 31. Januar 2014, was die Versicherungsnehmerin akzeptierte.
8Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte die Versicherungsnehmerin die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31. Januar 2014 und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG eine Auszahlung des Rückkaufswerts nicht erfolgen könne.
9Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne Zustimmung habe widerrufen können, zur Auszahlung des Rückkaufswertes verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die bereits am 30. Dezember 2013 und damit vor seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Januar 2014 erfolgt sei, so dass bereits deswegen § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegen stehe.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn
12- 13
1. 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 und
- 15
2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 €
zu zahlen.
17Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat die Ansicht vertreten, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen ihres Einvernehmens mit der Versicherungsnehmerin über die Fortführung des Versicherungsvertrages aus und einer Auszahlung infolge der zweiten Kündigung stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG entgegen.
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung infolge der ersten Kündigung vom 30. Juli 2013 scheide aus, weil sich die Beklagte vor Wirksamwerden der Kündigung und damit vor der Fälligkeit des Anspruchs aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. mit der Versicherungsnehmerin auf eine Fortführung des Vertrags geeinigt habe, so dass am 1. Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 VVG a.F. nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Wiederherstellung des gekündigten Versicherungsvertrags sei durch übereinstimmende Vereinbarung der Vertragsparteien zu Stande gekommen. Im Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 31. Oktober 2013, mit dem sie den „Widerruf“ der Kündigung erklärt hat, liege ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, das die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 durch Bestätigung der Fortführung des Vertrages angenommen habe. Dem stehe weder das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers noch dessen Behauptung entgegen, die Versicherungsnehmerin habe allein wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und damit treuwidrig die Kündigung widerrufen, denn der Versicherungsnehmer behalte auch im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts die volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag und könne daher die Wirkung einer Kündigung vor deren Wirksamwerden rückgängig machen. Dass die Beklagte die Kündigung ursprünglich zum 1. September 2013 bestätigt habe, ändere daran nichts, denn im Schreiben vom 30. Juli 2013 sei die Kündigung erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erklärt worden. Der Kläger selbst sei von einer Wirksamkeit der ersten Kündigung ebenfalls erst zum 1. Dezember 2013 ausgegangen, denn er habe den Rückkaufswert ausgehend von dem durch die Beklagte im Schreiben vom 14. August 2013 auf diesen Termin berechneten Rückkaufswert geltend gemacht.
21Dem Auszahlungsbegehren aufgrund der zweiten Kündigung vom 30. Dezember 2013/ 7. Januar 2014 stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 4, 5 BetrAVG entgegen. Die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer sei danach in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals verboten, und auch zwar dann, wenn die Beitragszahlungen zur Versicherung durch Entgeltumwandlung finanziert worden sei. Die Voraussetzungen der Auszahlungssperre lägen vor, da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Januar 2014 geendet habe, die Kündigung des Versicherungsvertrags aber erst zum 1. Februar 2014 wirksam und damit auch der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zu diesem Datum fällig geworden sei. Dass der Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst nach der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsnehmerin erklärt habe, sei aufgrund eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2 S. 4, 5 BetrAVG unerheblich.
22Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiter. Er wendet ein, eine Einigung der Beklagten mit der Versicherungsnehmerin über die Fortführung des Vertrags habe vor Fälligkeit des Anspruchs bzw. Wirksamwerden der Kündigung nicht stattgefunden. Die Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, den Rückkaufswert zum 1. September 2013 auszahlen zu wollen, der Widerruf der Kündigung durch die Versicherungsnehmerin sei aber erst mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 erfolgt. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht das Recht, den zuvor mitgeteilten Auszahlungsanspruch einseitig und grundlos auf den 1. Dezember 2013 zu verschieben. Auch die Versicherungsnehmerin sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigung einseitig und gegen den Willen des Klägers zu widerrufen. Eine einvernehmliche Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und sei zudem gemäß §§ 134,138 BGB nichtig, weil sie in bloßer Schädigungsabsicht ihm gegenüber erfolgt sei. Dieses treuwidrige Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie gewusst habe bzw. gewusst haben müsse, dass die Fortsetzung seinem Willen widersprach. Eine Dispositionsbefugnis der Beklagten und der Versicherungsnehmerin habe daher nicht mehr bestanden.
23Letztlich liege seinem Auszahlungsverlangen auch nicht die Absicht einer zweckwidrigen Verwendung der Versicherungsleistung zu Grunde, denn er sei wegen des Verhaltens der Versicherungsnehmerin und aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies folge auch aus dem zeitlichen Verlauf der Kündigung am 30. Juli 2013 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2014.
24Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
25Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
28Der Kläger, dem in dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag für den Fall der Vertragsbeendigung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 176 VVG a.F., der auf den im Jahr 1994 geschlossenen Vertrag anwendbar ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 4 der AVB. Nach § 176 Abs. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten, wenn die Versicherung durch Kündigung aufgehoben wird. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist bezüglich der Hauptforderung mit 13.993,40 € in der Höhe nicht streitig.
291. Dem Grunde nach steht dem Kläger dieser Anspruch gegen die Beklagte bereits aufgrund der ersten Kündigung des Lebensversicherungsvertrags vom 30. Juli 2013 zu. Insoweit zutreffend und von der Beklagten nicht widersprochen hat das Landgericht in dem Schreiben von diesem Tag, in dem die Versicherungsnehmerin ihre Zustimmung zu der vom Kläger formulierten Kündigung erklärt hat, und das als Kündigungserklärung des Klägers eine Beendigung des Versicherungsvertrags nicht hätte bewirken können (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544), als rechtswirksam seitens der Versicherungsnehmerin erfolgte Kündigung gewertet. Inhaltlich erfordert eine Kündigungserklärung, dass der Versicherungsnehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich vom Vertrag lösen will (Ebnet NJW 2006, 1697). Die Versicherungsnehmerin hat zwar die Kündigung nicht ausdrücklich selbst erklärt, ihre Erklärung, sie sei mit der Kündigung einverstanden, spiegelt aber ihren eindeutigen Willen zur Beendigung des Vertrages wider und ist aus Sicht eines objektiven Betrachters nach §§ 133, 157 BGB als eigene Kündigungserklärung auszulegen. So ist sie offenbar auch von der Beklagten verstanden worden.
30Dass die Kündigungserklärung rechtlich der Versicherungsnehmerin und nicht dem Kläger zuzurechnen ist, dem trotz der zu seinen Gunsten vereinbarten unwiderruflichen Bezugsberechtigung ein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags nicht zustand, hindert jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nicht, dass mit dem unstreitig spätestens am 2. August 2013 erfolgten Zugang der Kündigungserklärung bei der Beklagten der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung entstanden ist. Die Kündigung des Vertrages durch die Versicherungsnehmerin hat den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts ausgelöst (vgl. Prölss/Martin,Reiff, VVG, 29. Aufl., § 169 Rn. 18), der unwiderruflich und demzufolge mit dinglicher Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014 – IX ZR 41/14, NJW 2015, 341) dem Kläger zustand. Dieser Anspruch konnte dem Kläger ohne seine Mitwirkung weder einseitig durch die Versicherungsnehmerin noch durch diese gemeinschaftlich mit der Beklagten wieder entzogen werden. Dass der Anspruch erst zum 1. Dezember 2013 fällig wurde, weil nach § 4 Abs. 1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Kündigung – da Ratenzahlung nicht vereinbart war – nur zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres möglich war, das bei Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1994 am 1. Dezember 2012 begonnen hatte, steht der Entstehung des Anspruchs aufgrund der erfolgten Kündigung auf Auszahlung zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Insoweit ist es unzutreffend, wenn das angefochtene Urteil und auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 davon ausgehen, dass die Kündigung vom 30. Juli 2013 nicht wirksam geworden sei.
31Demgegenüber zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass eine rechtswirksam erklärte Kündigung, bei der es sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt, nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Das liegt allerdings daran, dass eine volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag, wie sie der Versicherungsnehmerin vor der Vertragskündigung trotz des dem Kläger eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts zugestanden hatte, entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Kündigung nicht mehr gegeben war. Die rechtsgestaltende – vertragsbeendende - Wirkung der von ihr erklärten Kündigung betraf auch die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin. Deswegen ist der angefochtenen Entscheidung nicht darin zu folgen, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte einvernehmlich dem durch den von der Versicherungsnehmerin ausgelösten Auszahlungsanspruch des Klägers die Grundlage hätten entziehen können, ohne diesen in eine entsprechende Vereinbarung einzubeziehen.
32Grundsätzlich ist zwar richtig, dass nach einer wirksam erklärten Kündigung sich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrags erreichen lässt, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen (vgl. BGH, Urt. v. 3.10.1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54; MüKo-VVG/ Fausten, § 11 Rn. 154; Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Auflage 2014, § 11 Rn. 12). In der Erklärung der Rücknahme oder des Widerrufs der Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zu sehen, das der Annahme bedarf, die aber vom Versicherer auch konkludent erklärt werden kann (Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Auflage 2014, § 11 Rn. 12). Was für den Regelfall eines zweiseitigen Versicherungsvertrags gilt, dessen Kündigung – wie deren Aufhebung – unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsparteien entfaltet, gilt nicht ebenso, wenn wie vorliegend durch die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags der Anspruch eines Dritten – hier des Klägers - auf den Rückkaufswert ausgelöst worden ist. Vereinbaren in einem solchen Fall Versicherungsnehmer und Versicherer ohne Einbeziehung des bezugsberechtigten Dritten nach rechtswirksam erfolgter Kündigungserklärung die Fortsetzung des Versicherungsvertrags mit der Folge, dass der Auszahlungsanspruch des Dritten zu dem durch die Kündigung bestimmten Zeitpunkt wieder in Fortfall kommen würde, so liegt darin ein Vertrag zulasten Dritter, der dem geltenden Vertragsrecht grundsätzlich fremd ist.
33Die Beklagte hatte auf den Widerspruch der Versicherungsnehmerin hin zwar nicht nur dieser, sondern auch dem Kläger die Fortsetzung des Versicherungsvertrags mitgeteilt. Da der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2013 demgegenüber aber auf Auszahlung des Rückkaufswerts gemäß der erfolgten Kündigung bestand, ist eine wirksame Vereinbarung über die Fortsetzung des Lebensversicherungsvertrags nicht zustande gekommen.
34Folglich hätte die Beklagte dem Kläger den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung Anfang Dezember 2013 auszahlen müssen. Da sie dies nicht getan hat, befindet sie sich seither in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass sie gemäß § 288 Abs. 1 BGB auch die vom Kläger geforderten Zinsen zu zahlen hat.
35Darüber hinaus kann der Kläger jedoch wegen der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten weiteren Schadensersatz nicht verlangen. Bei Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2013 war der Zahlungsanspruch des Klägers noch nicht fällig, so dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand. § 288 Abs. 4 BGB scheidet daher als Anspruchsgrundlage aus. Auch ist in dem Schreiben vom 8. November 2013, mit dem die Beklagte auf den „Widerspruch“ der Versicherungsnehmerin in deren Schreiben vom 31. Oktober 2013 gegen die Kündigung reagierte, noch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger zu sehen, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Eine solche liegt frühestens darin, dass sie trotz des Anwaltsschreibens des Klägers vom 15. November 2013 die geschuldete Auszahlung Anfang Dezember 2013 unterließ.
362. Wollte man entgegen den Ausführungen zu Ziff. 1 die einvernehmliche Aufhebung der Kündigung vom 30. Juli 2013 als wirksam ansehen, wäre der Hauptanspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts jedenfalls als Folge der von der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2013/7. Januar 2014 zum 31. Januar 2014 ausgesprochenen Kündigung, die das Versicherungsverhältnis allerdings aufgrund der vertraglichen Regelungen tatsächlich erst zum 1. Dezember 2014 beendet hätte, begründet.
37Dem steht nicht entgegen, dass – bei den hier unproblematisch vorliegenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG – nach § 2 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 4 BetrAVG der Rückkaufwert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags von ausgeschiedenen Arbeitnehmer (auf den Satz 4 abstellt) nicht in Anspruch genommen werden kann. Vom Wortlaut her scheint die Bestimmung vorliegend einschlägig zu sein, denn der Rückkaufswert wäre aufgrund der unter dem 30. Dezember 2013/7. Januar 2014 ausgesprochenen – als solche wirksamen – Kündigung erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherungsnehmerin fällig geworden. Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG sprechen aber dagegen, dessen Rechtsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgesprochen wird. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber, der zur Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Versorgungszusage eine Direktversicherung abgeschlossen hat, grundsätzlich nicht gehindert, die Versicherung zu kündigen mit der Folge, dass der Rückkaufswert an den Berechtigten (den Versicherungsnehmer oder den unwiderruflich Bezugsberechtigten) auszukehren ist. Die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG verfolgt demgegenüber den Zweck, denjenigen Arbeitnehmer an der alsbaldigen Realisierung des Rückkaufswerts zu hindern, dem im Zuge des Ausscheidens anstelle der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage die Versicherungsleistung zugewandt wurde, was in aller Regel durch die – auch hier vereinbarte – Übertragung der Versicherungsnehmerstellung geschieht. Damit ist allerdings dem Arbeitnehmer eine überschießende Rechtsmacht eingeräumt, die es ihm ermöglichen würde, aufgrund einer ihm als Versicherungsnehmer nunmehr möglichen Kündigung den Rückkaufswert für eigene Zwecke zu realisieren; § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG will das verhindern (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1999, 41). Ebenso wie Satz 4 des § 2 Abs. 2 BetrAVG richtet sich Satz 5 mithin an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der durch Verfügungsverbote und die Untersagung der Geltendmachung des Rückkaufswerts nach Kündigung daran gehindert werden sollte, den beabsichtigten Versorgungszweck zu unterlaufen (vgl. BT-Dr. 7/2843, S. 7; Kisters-Kölkes in: Dornbusch u.a., Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG, Rn. 52; Langohr-Plato in: Berscheid u.a., Praxis des Arbeitsrechts, Kap. 35, Rn. 143). Demgemäß löst eine Kündigung, die noch vom Arbeitgeber während seiner Stellung als Versicherungsnehmer ausgesprochen wird, die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG grundsätzlich nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird und der Rückkaufswert erst nach dessen Ende fällig wird. Anders mag gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG gewusst umgehen wollten; dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte.
384. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39III.
40Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
41Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.993,40 €

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
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spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
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vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.