Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 20 U 199/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 28/14 – wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger fordert von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung.
4Im September 1994 hatte die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die C Dentaltechnik GmbH, als Versicherungsnehmerin für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen, wobei der Kläger unwiderruflich bezugsberechtigt war. Geregelt war, dass die Überschussanteile den Versicherungsschutz erhöhen. Es war unwiderruflich vereinbart, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übergeht, falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst der Versicherungsnehmerin ausscheidet. Als Versicherungsablauf war der 30. November 2017 vorgesehen.
5Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 bat der Kläger die Beklagte wegen langjähriger Krankheit und daraus resultierender wirtschaftlicher Notlage um Auszahlung der Versicherungssumme zum 1. Dezember 2013; die Versicherungsnehmerin erklärte im selben Schreiben ihr „Einverständnis zu der Kündigung“. Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013 und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 € ergebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 „widersprach“ jedoch die Versicherungsnehmerin der Kündigung, woraufhin die Beklagte ihr und dem Kläger mit Schreiben vom 8. November 2013 mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde.
6Mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2013 ließ der Kläger die Beklagte gleichwohl zur Auszahlung der Versicherungssumme auffordern, was diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrags mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30. Dezember 2013/ 7. Januar 2014 „fristgerecht zum 01.02 2014“. Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 – 5 Ca 2117/13 - wurde sie auf Antrag des Klägers nochmals zur Kündigung der Lebensversicherung verurteilt.
7Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 7. Januar 2014 fristlos zum 31. Januar 2014, was die Versicherungsnehmerin akzeptierte.
8Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 informierte die Versicherungsnehmerin die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31. Januar 2014 und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG eine Auszahlung des Rückkaufswerts nicht erfolgen könne.
9Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne Zustimmung habe widerrufen können, zur Auszahlung des Rückkaufswertes verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die bereits am 30. Dezember 2013 und damit vor seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 7. Januar 2014 erfolgt sei, so dass bereits deswegen § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegen stehe.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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1. 13.993,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2013 und
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2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 €
zu zahlen.
17Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat die Ansicht vertreten, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen ihres Einvernehmens mit der Versicherungsnehmerin über die Fortführung des Versicherungsvertrages aus und einer Auszahlung infolge der zweiten Kündigung stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG entgegen.
20Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung infolge der ersten Kündigung vom 30. Juli 2013 scheide aus, weil sich die Beklagte vor Wirksamwerden der Kündigung und damit vor der Fälligkeit des Anspruchs aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. mit der Versicherungsnehmerin auf eine Fortführung des Vertrags geeinigt habe, so dass am 1. Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 VVG a.F. nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Wiederherstellung des gekündigten Versicherungsvertrags sei durch übereinstimmende Vereinbarung der Vertragsparteien zu Stande gekommen. Im Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 31. Oktober 2013, mit dem sie den „Widerruf“ der Kündigung erklärt hat, liege ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses, das die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 durch Bestätigung der Fortführung des Vertrages angenommen habe. Dem stehe weder das unwiderrufliche Bezugsrecht des Klägers noch dessen Behauptung entgegen, die Versicherungsnehmerin habe allein wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und damit treuwidrig die Kündigung widerrufen, denn der Versicherungsnehmer behalte auch im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts die volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag und könne daher die Wirkung einer Kündigung vor deren Wirksamwerden rückgängig machen. Dass die Beklagte die Kündigung ursprünglich zum 1. September 2013 bestätigt habe, ändere daran nichts, denn im Schreiben vom 30. Juli 2013 sei die Kündigung erst mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erklärt worden. Der Kläger selbst sei von einer Wirksamkeit der ersten Kündigung ebenfalls erst zum 1. Dezember 2013 ausgegangen, denn er habe den Rückkaufswert ausgehend von dem durch die Beklagte im Schreiben vom 14. August 2013 auf diesen Termin berechneten Rückkaufswert geltend gemacht.
21Dem Auszahlungsbegehren aufgrund der zweiten Kündigung vom 30. Dezember 2013/ 7. Januar 2014 stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 4, 5 BetrAVG entgegen. Die Inanspruchnahme des Rückkaufswerts durch einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer sei danach in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals verboten, und auch zwar dann, wenn die Beitragszahlungen zur Versicherung durch Entgeltumwandlung finanziert worden sei. Die Voraussetzungen der Auszahlungssperre lägen vor, da das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. Januar 2014 geendet habe, die Kündigung des Versicherungsvertrags aber erst zum 1. Februar 2014 wirksam und damit auch der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zu diesem Datum fällig geworden sei. Dass der Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst nach der Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsnehmerin erklärt habe, sei aufgrund eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2 S. 4, 5 BetrAVG unerheblich.
22Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge uneingeschränkt weiter. Er wendet ein, eine Einigung der Beklagten mit der Versicherungsnehmerin über die Fortführung des Vertrags habe vor Fälligkeit des Anspruchs bzw. Wirksamwerden der Kündigung nicht stattgefunden. Die Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, den Rückkaufswert zum 1. September 2013 auszahlen zu wollen, der Widerruf der Kündigung durch die Versicherungsnehmerin sei aber erst mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 erfolgt. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht das Recht, den zuvor mitgeteilten Auszahlungsanspruch einseitig und grundlos auf den 1. Dezember 2013 zu verschieben. Auch die Versicherungsnehmerin sei nicht berechtigt gewesen, die Kündigung einseitig und gegen den Willen des Klägers zu widerrufen. Eine einvernehmliche Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verstoße gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und sei zudem gemäß §§ 134,138 BGB nichtig, weil sie in bloßer Schädigungsabsicht ihm gegenüber erfolgt sei. Dieses treuwidrige Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil sie gewusst habe bzw. gewusst haben müsse, dass die Fortsetzung seinem Willen widersprach. Eine Dispositionsbefugnis der Beklagten und der Versicherungsnehmerin habe daher nicht mehr bestanden.
23Letztlich liege seinem Auszahlungsverlangen auch nicht die Absicht einer zweckwidrigen Verwendung der Versicherungsleistung zu Grunde, denn er sei wegen des Verhaltens der Versicherungsnehmerin und aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dies folge auch aus dem zeitlichen Verlauf der Kündigung am 30. Juli 2013 und dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2014.
24Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
25Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
28Der Kläger, dem in dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag für den Fall der Vertragsbeendigung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 176 VVG a.F., der auf den im Jahr 1994 geschlossenen Vertrag anwendbar ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 3, 4 der AVB. Nach § 176 Abs. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten, wenn die Versicherung durch Kündigung aufgehoben wird. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist bezüglich der Hauptforderung mit 13.993,40 € in der Höhe nicht streitig.
291. Dem Grunde nach steht dem Kläger dieser Anspruch gegen die Beklagte bereits aufgrund der ersten Kündigung des Lebensversicherungsvertrags vom 30. Juli 2013 zu. Insoweit zutreffend und von der Beklagten nicht widersprochen hat das Landgericht in dem Schreiben von diesem Tag, in dem die Versicherungsnehmerin ihre Zustimmung zu der vom Kläger formulierten Kündigung erklärt hat, und das als Kündigungserklärung des Klägers eine Beendigung des Versicherungsvertrags nicht hätte bewirken können (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2009 - IV ZR 65/09, NJW-RR 2010, 544), als rechtswirksam seitens der Versicherungsnehmerin erfolgte Kündigung gewertet. Inhaltlich erfordert eine Kündigungserklärung, dass der Versicherungsnehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich vom Vertrag lösen will (Ebnet NJW 2006, 1697). Die Versicherungsnehmerin hat zwar die Kündigung nicht ausdrücklich selbst erklärt, ihre Erklärung, sie sei mit der Kündigung einverstanden, spiegelt aber ihren eindeutigen Willen zur Beendigung des Vertrages wider und ist aus Sicht eines objektiven Betrachters nach §§ 133, 157 BGB als eigene Kündigungserklärung auszulegen. So ist sie offenbar auch von der Beklagten verstanden worden.
30Dass die Kündigungserklärung rechtlich der Versicherungsnehmerin und nicht dem Kläger zuzurechnen ist, dem trotz der zu seinen Gunsten vereinbarten unwiderruflichen Bezugsberechtigung ein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrags nicht zustand, hindert jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten nicht, dass mit dem unstreitig spätestens am 2. August 2013 erfolgten Zugang der Kündigungserklärung bei der Beklagten der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung entstanden ist. Die Kündigung des Vertrages durch die Versicherungsnehmerin hat den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts ausgelöst (vgl. Prölss/Martin,Reiff, VVG, 29. Aufl., § 169 Rn. 18), der unwiderruflich und demzufolge mit dinglicher Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.2014 – IX ZR 41/14, NJW 2015, 341) dem Kläger zustand. Dieser Anspruch konnte dem Kläger ohne seine Mitwirkung weder einseitig durch die Versicherungsnehmerin noch durch diese gemeinschaftlich mit der Beklagten wieder entzogen werden. Dass der Anspruch erst zum 1. Dezember 2013 fällig wurde, weil nach § 4 Abs. 1 der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Kündigung – da Ratenzahlung nicht vereinbart war – nur zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres möglich war, das bei Versicherungsbeginn am 1. Dezember 1994 am 1. Dezember 2012 begonnen hatte, steht der Entstehung des Anspruchs aufgrund der erfolgten Kündigung auf Auszahlung zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen. Insoweit ist es unzutreffend, wenn das angefochtene Urteil und auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. Mai 2015 davon ausgehen, dass die Kündigung vom 30. Juli 2013 nicht wirksam geworden sei.
31Demgegenüber zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass eine rechtswirksam erklärte Kündigung, bei der es sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung handelt, nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Das liegt allerdings daran, dass eine volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag, wie sie der Versicherungsnehmerin vor der Vertragskündigung trotz des dem Kläger eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts zugestanden hatte, entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Kündigung nicht mehr gegeben war. Die rechtsgestaltende – vertragsbeendende - Wirkung der von ihr erklärten Kündigung betraf auch die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin. Deswegen ist der angefochtenen Entscheidung nicht darin zu folgen, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte einvernehmlich dem durch den von der Versicherungsnehmerin ausgelösten Auszahlungsanspruch des Klägers die Grundlage hätten entziehen können, ohne diesen in eine entsprechende Vereinbarung einzubeziehen.
32Grundsätzlich ist zwar richtig, dass nach einer wirksam erklärten Kündigung sich eine Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrags erreichen lässt, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen (vgl. BGH, Urt. v. 3.10.1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54; MüKo-VVG/ Fausten, § 11 Rn. 154; Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Auflage 2014, § 11 Rn. 12). In der Erklärung der Rücknahme oder des Widerrufs der Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zu sehen, das der Annahme bedarf, die aber vom Versicherer auch konkludent erklärt werden kann (Römer/Langheid/Rixecker, VVG, 4. Auflage 2014, § 11 Rn. 12). Was für den Regelfall eines zweiseitigen Versicherungsvertrags gilt, dessen Kündigung – wie deren Aufhebung – unmittelbare Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsparteien entfaltet, gilt nicht ebenso, wenn wie vorliegend durch die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags der Anspruch eines Dritten – hier des Klägers - auf den Rückkaufswert ausgelöst worden ist. Vereinbaren in einem solchen Fall Versicherungsnehmer und Versicherer ohne Einbeziehung des bezugsberechtigten Dritten nach rechtswirksam erfolgter Kündigungserklärung die Fortsetzung des Versicherungsvertrags mit der Folge, dass der Auszahlungsanspruch des Dritten zu dem durch die Kündigung bestimmten Zeitpunkt wieder in Fortfall kommen würde, so liegt darin ein Vertrag zulasten Dritter, der dem geltenden Vertragsrecht grundsätzlich fremd ist.
33Die Beklagte hatte auf den Widerspruch der Versicherungsnehmerin hin zwar nicht nur dieser, sondern auch dem Kläger die Fortsetzung des Versicherungsvertrags mitgeteilt. Da der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15. November 2013 demgegenüber aber auf Auszahlung des Rückkaufswerts gemäß der erfolgten Kündigung bestand, ist eine wirksame Vereinbarung über die Fortsetzung des Lebensversicherungsvertrags nicht zustande gekommen.
34Folglich hätte die Beklagte dem Kläger den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung Anfang Dezember 2013 auszahlen müssen. Da sie dies nicht getan hat, befindet sie sich seither in Zahlungsverzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass sie gemäß § 288 Abs. 1 BGB auch die vom Kläger geforderten Zinsen zu zahlen hat.
35Darüber hinaus kann der Kläger jedoch wegen der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten weiteren Schadensersatz nicht verlangen. Bei Beauftragung seiner späteren Prozessbevollmächtigten in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2013 war der Zahlungsanspruch des Klägers noch nicht fällig, so dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand. § 288 Abs. 4 BGB scheidet daher als Anspruchsgrundlage aus. Auch ist in dem Schreiben vom 8. November 2013, mit dem die Beklagte auf den „Widerspruch“ der Versicherungsnehmerin in deren Schreiben vom 31. Oktober 2013 gegen die Kündigung reagierte, noch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger zu sehen, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde. Eine solche liegt frühestens darin, dass sie trotz des Anwaltsschreibens des Klägers vom 15. November 2013 die geschuldete Auszahlung Anfang Dezember 2013 unterließ.
362. Wollte man entgegen den Ausführungen zu Ziff. 1 die einvernehmliche Aufhebung der Kündigung vom 30. Juli 2013 als wirksam ansehen, wäre der Hauptanspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts jedenfalls als Folge der von der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2013/7. Januar 2014 zum 31. Januar 2014 ausgesprochenen Kündigung, die das Versicherungsverhältnis allerdings aufgrund der vertraglichen Regelungen tatsächlich erst zum 1. Dezember 2014 beendet hätte, begründet.
37Dem steht nicht entgegen, dass – bei den hier unproblematisch vorliegenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG – nach § 2 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 4 BetrAVG der Rückkaufwert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags von ausgeschiedenen Arbeitnehmer (auf den Satz 4 abstellt) nicht in Anspruch genommen werden kann. Vom Wortlaut her scheint die Bestimmung vorliegend einschlägig zu sein, denn der Rückkaufswert wäre aufgrund der unter dem 30. Dezember 2013/7. Januar 2014 ausgesprochenen – als solche wirksamen – Kündigung erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Versicherungsnehmerin fällig geworden. Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG sprechen aber dagegen, dessen Rechtsfolgen auch dann eintreten zu lassen, wenn die Kündigung des Versicherungsvertrags noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ausgesprochen wird. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber, der zur Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Versorgungszusage eine Direktversicherung abgeschlossen hat, grundsätzlich nicht gehindert, die Versicherung zu kündigen mit der Folge, dass der Rückkaufswert an den Berechtigten (den Versicherungsnehmer oder den unwiderruflich Bezugsberechtigten) auszukehren ist. Die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG verfolgt demgegenüber den Zweck, denjenigen Arbeitnehmer an der alsbaldigen Realisierung des Rückkaufswerts zu hindern, dem im Zuge des Ausscheidens anstelle der arbeitsrechtlichen Versorgungszusage die Versicherungsleistung zugewandt wurde, was in aller Regel durch die – auch hier vereinbarte – Übertragung der Versicherungsnehmerstellung geschieht. Damit ist allerdings dem Arbeitnehmer eine überschießende Rechtsmacht eingeräumt, die es ihm ermöglichen würde, aufgrund einer ihm als Versicherungsnehmer nunmehr möglichen Kündigung den Rückkaufswert für eigene Zwecke zu realisieren; § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG will das verhindern (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1999, 41). Ebenso wie Satz 4 des § 2 Abs. 2 BetrAVG richtet sich Satz 5 mithin an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der durch Verfügungsverbote und die Untersagung der Geltendmachung des Rückkaufswerts nach Kündigung daran gehindert werden sollte, den beabsichtigten Versorgungszweck zu unterlaufen (vgl. BT-Dr. 7/2843, S. 7; Kisters-Kölkes in: Dornbusch u.a., Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, § 2 BetrAVG, Rn. 52; Langohr-Plato in: Berscheid u.a., Praxis des Arbeitsrechts, Kap. 35, Rn. 143). Demgemäß löst eine Kündigung, die noch vom Arbeitgeber während seiner Stellung als Versicherungsnehmer ausgesprochen wird, die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG grundsätzlich nicht aus. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird und der Rückkaufswert erst nach dessen Ende fällig wird. Anders mag gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG gewusst umgehen wollten; dafür bestehen vorliegend indes keine Anhaltspunkte.
384. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39III.
40Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
41Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.993,40 €
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages..
1
Tatbestand:
2Im September 1994 schloss die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die C & H Dentaltechnik GmbH, für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wobei Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) und unwiderruflich bezugsberechtigt der Kläger war. Als Versicherungsablauf wurde der 30. November 2017 vereinbart.
3Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 kündigte die Versicherungsnehmerin im wechselseitigen Einvernehmen mit dem Kläger die Versicherung, die bereits seit Dezember 2012 beitragsfrei gestellt war, aus finanziellen Gründen - der Kläger war bereits seit längerem arbeitsunfähig - zum 1. Dezember 2013( Bl. 23 GA). Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 (Bl. 19 GA) und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013 (Bl. 15 GA), wies die Versicherungsnehmerin auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung hin und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 € ergebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 widerrief die Versicherungsnehmerin sodann die Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung, woraufhin die Beklagte der Versicherungsnehmerin und dem Kläger mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde (Bl. 13, 63 GA).
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungssumme auf, was diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 (Bl. 68f. GA) mit Wirkung zum 1. Februar 2014 erneut, wobei sie dann mit Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 nochmals zur Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung verurteilt wurde (Bl. 66 GA).
5Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2014 ende und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger (Bl. 64 GA). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG keine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgen könne (Bl. Bl. 70 GA)
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne seine Zustimmung habe widerrufen dürfen, zur Auszahlung des Rückkaufswerts verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 auch verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die nicht erst am 7. Januar 2014 sondern bereits am 30. Dezember 2013 erfolgt sei. Zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe er sich erst am 7. Januar 2014 und damit nach Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung durch seine Arbeitgeberin entschieden, so dass § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegenstehe.
7Der Kläger beantragt:
81. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen.
92. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 €.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen der einvernehmlichen Fortführungen des Vertrages aus. Einer Auszahlung infolge der zweiten Kündigung stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
16I.
17Der Kläger kann von der Beklagten (derzeit) keine Auszahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung aus der streitgegenständlichen Versicherung verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 176 a.F. VVG, der gem. Art 4 Abs. 2 EGVVG auf den im Jahr 1994 geschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist. Gem. § 176a Abs. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten, wenn die Versicherung durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben wird. Weder aus der Kündigung vom 30. Juli 2013 noch aus der (erneuten) Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 folgt indes vorliegend ein Anspruch des Klägers.
181.
19Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung infolge der ersten Kündigung vom 30. Juli 2013 scheidet aus, weil sich die Beklagte vor Wirksamwerden dieser Kündigung und damit vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. mit der Versicherungsnehmerin auf eine Fortführung des Vertrages geeinigt hat, so dass am 1. Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 VVG a.F. nicht (mehr) vorlagen. Zwar kann eine rechtswirksam erfolgte Kündigung nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden; eine Widerherstellung des gekündigten Versicherungsvertrages lässt sich aber dadurch erreichen, dass die Parteien dies übereinstimmend vereinbaren, wobei in der Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Kündigung regelmäßig ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses gesehen werden kann (vgl. Langheid/Wandt/Fausten in Münchener Kommentar zum VVG, § 11, Rn. 154). So liegt die Sache hier: In dem mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 31. Oktober 2013 erklärten „Widerruf“ der Kündigung liegt ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages, welches die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 (Bl. 63 GA), in dem sie der Versicherungsnehmerin die Fortführung des Vertrages bestätigte, angenommen hat. Einem Auszahlungsanspruch des Klägers wurde damit die Grundlage entzogen. Dem steht auch nicht das dem Kläger eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht und die Behauptung des Klägers entgegen, die Versicherungsnehmerin habe die Kündigung allein wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und damit treuwidrig widerrufen. Denn der Versicherungsnehmer behält auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag (vgl. Kollhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166 VVG, Rn. 4) und hat damit auch die Möglichkeit, die Wirkung einer Kündigung vor deren Wirksamwerden rückgängig zu machen.
20Hieran ändert nichts, dass die Beklagte die Kündigung ursprünglich – mit Schreiben vom 2. August 2013 – bereits zum 1. September 2013 bestätigt hatte. Denn der Kläger selber sowie die Versicherungsnehmerin haben in ihrer Kündigung vom 30. Juli 2013 die Kündigung mit Wirkung (erst) zum 1. Dezember 2013 erklärt, was die Beklagte dann mit ihrem zweiten Schreiben vom 14. August 2013 auch bestätigte. Dass der Kläger selber von einer Wirksamkeit der ersten Kündigung erst zum 1. Dezember 2013 ausgeht, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er den Rückkaufswert ausgehend von dem durch die Beklagte im Schreiben vom 14. August 2013 auf diesen Termin berechneten Rückkaufswert geltend macht.
212.
22Dem Auszahlungsbegehren aufgrund der zweiten Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 steht die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen. Hiernach darf der Rückkaufswert von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch genommen werden, was auch dann gilt, wenn die Beitragszahlungen zur Versicherung wie hier durch Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. OLG Hamm, Urt. 19.07.2006 - 20 U 72/06, Rn. 7, zit. nach Juris).
23Die Voraussetzungen dieser Auszahlungssperre, die nach ihrem Sinn und Zweck eine zweckwidrige Verwendung der dem Versorgungzweck dienenden Versicherungsleistung durch den Arbeitnehmer verhindern soll, liegen vor. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers endete unstreitig zum 31. Januar 2014, wohingegen die Kündigung erst zum 1. Februar 2014 wirksam und damit auch der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Soweit der Kläger insoweit anführt, er habe die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst nach der am 30. Dezember 2013 erfolgten Kündigung der Versicherung, nämlich am 7. Januar 2014 erklärt, ist dies vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts von § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG unerheblich, so dass auch dahinstehen kann, ob eine entsprechende Anwendung der Auszahlungssperre immer dann erfolgen muss, wenn die Kündigung der Versicherung und damit die Herbeiführung des Auszahlungsanspruchs in Ansehung auch einer nur unmittelbar bevorstehenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder in Ansehung dessen baldiger Beendigung erfolgt.
24II.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
26Streitwert: 13.993,40 EUR
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster Instanz, die dieser auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die I. Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ihres Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung erstreckt.
- 2
- Der Schuldner war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1991 als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Veranlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt. Dem Versicherungsverhältnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: "Besondere Vereinbarungen - Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung - Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gilt folgende Vereinbarung: Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet sind. … Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt für die Versicherungsleistung ist unwiderruflich die versicherte Person. … Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausgeschlossen."
- 3
- Die GmbH geriet nachfolgend in Vermögensverfall. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 14. September 1995 mangels Masse abgelehnt. Die Eintragung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 30. Oktober 1995.
- 4
- Die Klägerin erklärte über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro am 17. November 2006 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von 9.169,90 € und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € - jeweils zuzüglich Zinsen - in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Das Rechtsmittel ist begründet.
- 6
- Das I. Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin als Pfändungsgläubigerin könne nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages die Zahlung des Rückkaufswertes an sich verlangen. Das Kündigungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurseröffnung und nach Löschung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuldner als versicherte Person übergegangen.
- 7
- Bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der Begünstigte auch das Recht zur Kündigung, denn dieses könne nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart hätten, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine Abtre- tung von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit ausgeschlossen sei, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt widerruflichen (gemeint: unwiderruflichen ) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Vorbehalts nicht erfüllt seien. Damit gehöre es in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung sei, zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Zwar könne unter der Geltung bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner Versicherungsbedingungen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben, solange der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig ausscheide. Dabei lasse der Bundesgerichtshof offen, ob es genüge, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob bestimmte Gründe dafür gegeben sein müssten. Das Interesse des Arbeitnehmers - so der Bundesgerichtshof - gehe dahin, frühzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben, da nur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde; anderenfalls würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und auf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Punkt komme es jedoch im gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Ver- sicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister gelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Versicherungsnehmer sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter tätig geworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehenden Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, übergegangen, denn dieser komme nach Auflösung der Versicherungsnehmerin als einziger in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzunehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen Rechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines Insolvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Deshalb müssten die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Grundsätze auch für den Fall der Löschung einer GmbH nach Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse gelten.
- 8
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht stand.
- 9
- 1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschränkungen unterliegt.
- 10
- Zwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versiche- rer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Bezugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Auslegung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR 2006, 1059 Tz. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den "Vertraglichen Vereinbarungen zum Versicherungsschein" indes nicht. Vielmehr lässt sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogenen "Besonderen Vereinbarungen" nur entnehmen, inwieweit vertragliche Gestaltungsrechte vom Versicherungsnehmer auf die versicherte Person übertragen werden dürfen. Das ist ohne Aussagekraft für den Inhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenständliche Beschränkung der unwiderruflichen Ausgestaltung liegt darin nicht. Die vom Berufungsgericht erörterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht (aaO; ferner BGH, Beschlüsse vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 85/04 - bei juris abrufbar) hat daher für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeutung.
- 11
- 2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts, so hat er grundsätzlich auch das Recht auf den Rückkaufswert erworben, denn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des Vertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b; vom 8. Juni 2005 aaO unter II 1; vom 3. Mai 2006 aaO Tz. 8).
- 12
- 3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Klägerin, obwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt wäre, die Voraussetzungen des Anspruches auf den Rückkaufswert zu schaffen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrages, denn erst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (§ 176 Abs. 1 VVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des vertragsgestaltenden Nebenrechtes ist, konnte dieses von der Klägerin gepfändet und nach Überweisung ausgeübt werden; andernfalls ginge die Pfändung des Nebenrechtes ins Leere (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a). Es wäre zwar weiterhin der Anspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, dieser jedoch erst beim regulären Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - fällig.
- 13
- a) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (§§ 413, 398 BGB) und gepfändet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung - einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestaltungsrecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es zu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar das Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverändert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter II 2 a); auf die Frage, ob das Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet werden könnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt wiederum nicht an.
- 14
- (1) Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versiche- rungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu kündigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Prölss/ Martin, VVG 27. Aufl. § 166 Rdn. 7; § 165 Rdn. 1; VersicherungsrechtsHandbuch /Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; Römer in Römer /Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung dieses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspartei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - NJW 1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszuüben.
- 15
- (2) Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im Jahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein Anlass , das Kündigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen; schon gar nicht ist das vertragliche Gestaltungsrecht - wie vom Berufungsgericht angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des Vermögensverfalls bei der GmbH "automatisch" zugefallen.
- 16
- (3) Bei Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf eine beitragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die vertragsbezogenen Gestaltungsrechte weiterhin der Versicherungsnehmerin zustehen sollten. In den "Besonderen Vereinbarungen" wird für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft sowie eine Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen; dies umfasst auch eine Übertragung des Kündigungsrechts. Zwar ist das Dienstverhältnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das rechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den "Besonderen Verein- barungen" vorausgesetzten Abtretung ersichtlich fehlt, nunmehr von einem "automatischen Zufall" des Kündigungsrechts an den Schuldner auszugehen. Als versicherte Person behält er in jedem Fall das unwiderrufliche - und uneingeschränkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin per 1. Mai 2013 die Versicherungssumme für sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten Termin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag zukommen zu lassen.
- 17
- (4) Seinen auf den Rückkaufswert bezogenen Interessen lässt sich auf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen Anspruch gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das Kündigungsrecht auszuüben, dem beachtenswerte Belange der Versicherungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen können, oder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen. Dieser Anspruch kann von der Klägerin geltend gemacht werden, da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme des Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner aufführt; es beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf bezogenen Übertragungsanspruch.
- 18
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Ansprüche - auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts - gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied zwischen der Löschung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH. Auch nach Löschung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso angezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. BGHZ 105, 259, 262 f.; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 60 Rdn. 7, 65 f.). Ansprüche gegen die GmbH lassen sich also selbst dann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Vermögen hat und deshalb im Handelsregister gelöscht worden ist (BGHZ 105 aaO; § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 O 144/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 164/08 -
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 21. Februar 2012 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Bereits am 16. Januar 2012 wurde der Kläger von dem Amtsgericht Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der Schuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt auferlegt und der Kläger ermächtigt, Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen. Diese Anordnungen wurden noch am 16. Januar 2012 im amtlichen Internetportal öffentlich bekannt gemacht.
- 2
- Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten für ihren Geschäftsführer R. als Versicherten im Blick auf eine ihm erteilte Versorgungszusage eine Rentenversicherung und eine kapitalbildende Lebensversicherung in Form einer Rückdeckungsversicherung. Die im Jahre 1994 abgeschlossene Rentenversicherung , die ein Kapitalwahlrecht vorsah, lief zum 1. Februar 2012 ab; nach dem Inhalt des Vertrages war R. als Versicherter sowohl für den Todesals auch den Erlebensfall unter dem Vorbehalt der Unverfallbarkeit unwiderruflich bezugsberechtigt. Vor dem Ablaufdatum beantragte R. am 24. Januar 2012 die Erbringung der Kapitalzahlung anstelle laufender Rentenzahlungen. Die im Jahre 1995 abgeschlossene, als Direktversicherung ausgestaltete Lebensversicherung endete am 1. Mai 2012. Insoweit war R. lediglich widerruflich bezugsberechtigt. Die Rechte aus der Lebensversicherung verpfändete die Schuldnerin am 28. Februar 1996 zugunsten von R. . Dies wurde der Beklagten angezeigt.
- 3
- Auf Anweisung von R. entrichtete die Beklagte am 7. Februar 2012 den kapitalisierten Barwert aus der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 € an dessen Tochter sowie am 27. April 2012 die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57 € direkt an R. . Im Zeitpunkt beider Zahlungen waren der Beklagten mangels Einsichtnahme in das Internetportal die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts und die Verfahrenseröffnung unbekannt.
- 4
- Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 139.931,96 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte habe die Leistungen aus den beiden Versicherungsverträgen gemäß § 362 BGB in Verbindung mit § 82 InsO mit schuldbefreiender Wirkung an den Versicherten erbracht, weil sie zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt unstreitig keine positive Kenntnis von den angeordneten vorläufigen Verfügungsbeschränkungen gehabt habe. Eine Kenntnis könne nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Zahlung weder eine individuelle Internetabfrage vorgenommen noch einen automatisierten Datenabgleich mit dem Internetportal implementiert habe. Ein mögliches Organisationsverschulden könne eine Kenntnisfiktion nicht herbeiführen, weil § 82 InsO eine Befreiung des Leistenden nur bei positiver Kenntnis und nicht schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis ausschließe.
- 8
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lasse sich eine Obliegenheit zur Abgleichung von Kundendaten mit Internetseiten, auf denen Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht würden, nicht im Wege der Rechtsfortbildung herleiten. Eine etwaige zukünftige Änderung der technischen Möglichkeiten zum Abgleich von Unternehmensdaten mit den öffentlichen Bekanntmachungen über Insolvenzeröffnungen habe entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zur Folge, dass die Berufung institutioneller Gläubiger auf § 82 InsO rechtsmissbräuchlich sei.
II.
- 9
- Diese Ausführungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die Klage ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 82 InsO bedarf, im Ergebnis unbegründet , weil die Beklagte die Versicherungsleistungen jeweils mit befreiender Wirkung (§ 362 BGB) an R. als dem Bezugsberechtigten (§ 159 VVG) erbracht hat. Da Ansprüche aus einer Rentenversicherung und einer Lebensversicherung betroffen sind, ist die Regelung des § 159 VVG im Streitfall anwendbar (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159 Rn. 1).
- 10
- 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Barwerts der Rentenversicherung in Höhe von 40.774,41 €. An dieser Versicherung stand dem Geschäftsführer R. als unwiderruflich Bezugsberechtigtem (§ 159 Abs. 3 VVG) jedenfalls ein insolvenzfestes Aussonderungsrechtzu (§ 47 InsO). Die Beklagte hat ihre gegenüber R. bestehende Verbindlichkeit durch Zahlung an dessen Tochter als Einziehungsermächtigte mit befreiender Wirkung erfüllt (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB).
- 11
- a) Hinsichtlich der Bezugsberechtigung an einer Versicherungsleistung ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Falle die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 17; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 13).
- 12
- b) Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten. Allein danach richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber noch in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte noch zu seinem Vermögen gehören, in das der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröffnung eintritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 18 f; vom 18. September 2012, aaO Rn. 13).
- 13
- aa) Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Regelfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt , kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Der Versicherte hat vorher lediglich eine Hoffnung auf die später fällig werdende Leistung (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 21; vom 18. September 2012, aaO Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - IX ZR 69/83, WM 1984, 817, 818). Diese Rechte gehören in das Vermögen des Arbeitgebers und fallen mit Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853; BAG, jeweils aaO).
- 14
- bb) Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend hiervon ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. Mit der Unwiderruflichkeit erhält das Bezugsrecht dingliche Wirkung. Insolvenzrechtlich hat dies zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zum Vermögen des Arbeitgebers und damit auch nicht zur Insolvenzmasse gehören. Sie stehen vielmehr dem Arbeitnehmer zu, der deshalb ein Aussonderungsrecht hat (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 22; vom 18. September 2012, aaO Rn. 15 jeweils mwN). Im Falle der Unwiderruflichkeit gehört das Bezugsrecht also sofort zum Vermögen des Begünstigten (Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48).
- 15
- cc) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen - sogenannt eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht -, so ist zu unterscheiden: Wenn die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vorliegen, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Regelfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter kann von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch machen mit der Folge, dass die Rechte aus der Versicherung der Masse zustehen. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16). Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht also einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, WM 2005, 2141, 2142; Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836, 1837; Urteil vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, WM 2006, 1393 Rn. 10; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, nv Rn. 11). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Masse. Der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012, aaO Rn. 16).
- 16
- c) Maßgeblich für den Inhalt eines Bezugsrechts ist, welche konkrete Ausgestaltung der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versicherer gegeben hat. Im Streitfall war der Geschäftsführer R. eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Da die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorlagen, hat er hinsichtlich der Versicherungsleistungen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) erworben.
- 17
- aa) Ausweislich des Versicherungsscheins sollte der Geschäftsführer R. unwiderruflich zum Bezug der Versicherungsleistung berechtigt sein. Allerdings hatte sich die Schuldnerin das Recht vorbehalten, die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endete, es sei denn, der Versicherte hatte das 35. Lebensjahr vollendet und entweder die Versicherung zehn Jahre oder das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre und die Versicherung drei Jahre bestanden. Entsprechendes galt, wenn der Versicherte Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen.
- 18
- bb) Die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer eingeräumten Bezugsrechts wurde durch diese Vertragsregelungen eingeschränkt. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), deren Einfügung den sofortigen Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rn. 10). Damit erlangt der Bezugsberechtigte die Rechte aus dem Versicherungsvertrag sofort in vollem Umfang (vgl. BGH, aaO Rn. 16). Solange die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich.
- 19
- cc) Die Vorbehalte haben sich im Streitfall nicht verwirklicht. Zum einen endete das Dienstverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls; eine insolvenzbedingte Beendigung wäre unschädlich (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142 f; Beschluss vom 22. September 2005, aaO S. 1837). Ferner kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer R. Handlungen vorgenommen hat, welche die Schuldnerin berechtigten, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen. Dieser Vorbehalt hätte jedenfalls nur bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Februar 2012 geltend gemacht werden können. Der Kläger hat jedoch erst in der Klageschrift vom 12. Oktober 2012 unter Berufung auf von dem Geschäftsführer R. nach Insolvenzreife vorgenommene verbotene Zahlungen (§ 64 GmbHG) den Vorbehalt ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkthatte R. die Versicherungsleistung aus dem am 1. Februar 2012 abgelaufenen Versicherungsvertrag bereits rechtswirksam erworben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, 165). Können die Vorbehalte nicht mehr umgesetzt werden, hat der eingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigte Arbeitnehmer die Rechtsstellung eines uneingeschränkt unwiderruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BAG, aaO; BGH, Urteil vom 8. Juni 2005, aaO S. 2142; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 243). Da R. Rechtsinhaber war, ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte der Umwandlung des Rentenbezugs in eine Kapitalleistung zugestimmt hat, obwohl der Antrag von R. entgegen den Vertragsbedingungen später als drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung gestellt worden war.
- 20
- 2. Ebenso hat die Beklagte die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung in Höhe von 99.157,57 € an R. nach Verwirklichung der Bezugsberechtigung mit Erfüllungswirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) ausgekehrt.
- 21
- a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2 VVG) hat der Dritte vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - etwa ein Anwartschaftsrecht - erworben.
- 22
- Vielmehr besitzt der Dritte lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also jederzeit die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglichen Rechte bei ihm (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356). Das widerrufliche Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 2 VVG ist darum nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs , mithin rechtlich ein Nullum (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3 mwN; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 21; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 14; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 52). Es vermag nach allgemein anerkannter Ansicht in der Insolvenz kein Aussonderungsrecht desjenigen, zu dessen Gunsten die Schuldnerin eine Di- rektversicherung abgeschlossen hat, zu begründen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853).
- 23
- b) Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO).
- 24
- Es entspricht ständiger, vom Reichsgericht begründeter (vgl. RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353; vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635; Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2 mwN). Folglich findet kein Rechtsübergang von der Masse an den Bezugsberechtigten statt, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte (BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO Rn. 2, 3 jeweils am Ende). Der Erwerb setzt allerdings voraus, dass die Bezugsberechtigung noch besteht (vgl. Kayser in Festschrift Kreft, 2004, 341, 349).
- 25
- c) Die Lebensversicherung ist am 1. Mai 2012 abgelaufen. Zwar war bereits am 21. Februar 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Die Rechte aus der Lebensversicherung hat R. als Bezugsberechtigter jedoch unmittelbar aufgrund der fortbestehenden widerruflichen Bezugsberechtigung von der Beklagten erlangt.
- 26
- aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Ansprüche der Parteien eines Versicherungsvertrages, insbesondere eines Lebensversicherungsvertrages , lediglich ihre Durchsetzbarkeit, bleiben aber als solche erhalten. Die Verfahrenseröffnung bewirkt keine materiell-rechtliche Umgestaltung des Versicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 18). Darum muss der Verwalter den Vertrag beenden, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06, BAGE 134, 372 Rn. 21). Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nur dann gegen den Lebensversicherer einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts hat, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt. In der Kündigung ist zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung des Dritten zu erkennen (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; Bruck/Möller/ Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 484; MünchKomm-VVG/Heiss, 2011, § 159 Rn. 130). Das Widerrufsrecht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (RG, Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung, 13. Jahrgang (1914), Anhang S. 78 Nr. 831). Infolge des Widerrufs der Bezugsberechtigung steht nach einer Kündigung des Insolvenzverwalters der Rückkaufswert der Masse zu (BAG, Urteil vom 15. Juni 2010, aaO Rn. 23; vom 18. September 2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 118; Schmidt/Büteröwe, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 15; Bruck/Möller/Winter, VVG, 9. Aufl., § 159 Rn. 483; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, 2006, S. 48 f).
- 27
- bb) Sofern der Insolvenzverwalter weder den Versicherungsvertrag kündigt noch die Bezugsberechtigung widerruft, erstarkt die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Kayser, aaO S. 51).
- 28
- 3. Schließlich kann dahinstehen, ob im Streitfall Pfandreife eingetreten und R. im Verhältnis zu dem Kläger gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB zum Einzug der Versicherungsforderungen berechtigt war (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 14 ff). Das Einziehungsrecht von R. beruht hier unabhängig von der Verpfändung im Verhältnis zu der Beklagten auf der ihm von der Schuldnerin erteilten Bezugsberechtigung (§ 159 Abs. 2, 3 VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch (§ 330 BGB) gegen den Versicherer (MünchKommVVG /Heiss, § 159 Rn. 65). Das Bezugsrecht hängt allein von den dafür im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen ab; Erstattungsansprüche können nur im Valutaverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Bezugsberechtigten bestehen (BGH, Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93, BGHZ 128, 125, 132 f). Diese sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
III.
- 29
- Hätte R. - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - kein Bezugsrecht erworben und stünden die Versicherungsleistungen der Schuldnerin zu, wäre die Beklagte - wie ergänzend anzumerken ist - durch die an ihn bewirkte Zahlung entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 82 InsO von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Schuldnerin befreit worden. Die Schuldnerin war wegen des gegen sie angeordneten Zustimmungsvorbehalts gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO nicht berechtigt , diese Personen mit Hilfe einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB) als Leistungsempfänger einzusetzen.
- 30
- 1. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam (BGH, aaO).
- 31
- 2. Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 7 f mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 14).
- 32
- 3. Eine Einziehungsermächtigung kann gemäß § 362 Abs. 2, § 185 BGB erteilt werden, indem der Dritte vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung) in Empfang zu nehmen, oder indem der Forderungsschuldner vom Gläubiger ermächtigt wird, die Leistung (mit befreiender Wirkung ) an den Dritten zu erbringen (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163; vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 12). Da die Schuldnerin vertreten durch ihren Geschäftsführer R. (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) die Beklagte am 7. Februar und 27. April 2012 angewiesen hat, die Versicherungsforderungen an dessen Tochter sowie an diesen selbst als Privatperson auszuzahlen, beruht die Forderungszuständigkeit beider Leistungsempfänger auf einer ihnen von der Schuldnerin durch Erklärung an die Beklagte als ihrer Forderungsschuldnerin erteilten Einziehungsermächtigung. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten war die Schuldnerin wegen des bereits am 16. Januar 2012 ergangenen Zustimmungsvorbehalts nicht mehr verfü- gungsbefugt (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 29.08.2013 - 6 O 1767/12 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.01.2014 - 3 U 52/13 -
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.