Landgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2014 - 26 O 28/14


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages..
1
Tatbestand:
2Im September 1994 schloss die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers, die C & H Dentaltechnik GmbH, für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wobei Versicherungsnehmerin die Arbeitgeberin (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) und unwiderruflich bezugsberechtigt der Kläger war. Als Versicherungsablauf wurde der 30. November 2017 vereinbart.
3Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 kündigte die Versicherungsnehmerin im wechselseitigen Einvernehmen mit dem Kläger die Versicherung, die bereits seit Dezember 2012 beitragsfrei gestellt war, aus finanziellen Gründen - der Kläger war bereits seit längerem arbeitsunfähig - zum 1. Dezember 2013( Bl. 23 GA). Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2. August 2013 zum 1. September 2013 (Bl. 19 GA) und sodann mit Schreiben vom 14. August 2013 zum 1. Dezember 2013 (Bl. 15 GA), wies die Versicherungsnehmerin auf die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung hin und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 € ergebe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 widerrief die Versicherungsnehmerin sodann die Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung, woraufhin die Beklagte der Versicherungsnehmerin und dem Kläger mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde (Bl. 13, 63 GA).
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. November 2013 forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Versicherungssumme auf, was diese mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrages mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 (Bl. 68f. GA) mit Wirkung zum 1. Februar 2014 erneut, wobei sie dann mit Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8. Januar 2014 nochmals zur Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung verurteilt wurde (Bl. 66 GA).
5Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2014 ende und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger (Bl. 64 GA). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG keine Auszahlung der Versicherungssumme erfolgen könne (Bl. Bl. 70 GA)
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne seine Zustimmung habe widerrufen dürfen, zur Auszahlung des Rückkaufswerts verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 auch verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die nicht erst am 7. Januar 2014 sondern bereits am 30. Dezember 2013 erfolgt sei. Zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe er sich erst am 7. Januar 2014 und damit nach Kündigung der streitgegenständlichen Versicherung durch seine Arbeitgeberin entschieden, so dass § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegenstehe.
7Der Kläger beantragt:
81. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.993,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu zahlen.
92. Die Beklagte zahlt an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 €.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen der einvernehmlichen Fortführungen des Vertrages aus. Einer Auszahlung infolge der zweiten Kündigung stehe die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
16I.
17Der Kläger kann von der Beklagten (derzeit) keine Auszahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung aus der streitgegenständlichen Versicherung verlangen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 176 a.F. VVG, der gem. Art 4 Abs. 2 EGVVG auf den im Jahr 1994 geschlossenen Versicherungsvertrag anwendbar ist. Gem. § 176a Abs. 1 VVG a.F. hat der Versicherer den Rückkaufswert zu erstatten, wenn die Versicherung durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben wird. Weder aus der Kündigung vom 30. Juli 2013 noch aus der (erneuten) Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 folgt indes vorliegend ein Anspruch des Klägers.
181.
19Ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts nebst Überschussbeteiligung infolge der ersten Kündigung vom 30. Juli 2013 scheidet aus, weil sich die Beklagte vor Wirksamwerden dieser Kündigung und damit vor Fälligkeit des Anspruchs aus § 176 Abs. 1 VVG a.F. mit der Versicherungsnehmerin auf eine Fortführung des Vertrages geeinigt hat, so dass am 1. Dezember 2013 die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 VVG a.F. nicht (mehr) vorlagen. Zwar kann eine rechtswirksam erfolgte Kündigung nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden; eine Widerherstellung des gekündigten Versicherungsvertrages lässt sich aber dadurch erreichen, dass die Parteien dies übereinstimmend vereinbaren, wobei in der Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Kündigung regelmäßig ein Angebot zur Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses gesehen werden kann (vgl. Langheid/Wandt/Fausten in Münchener Kommentar zum VVG, § 11, Rn. 154). So liegt die Sache hier: In dem mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 31. Oktober 2013 erklärten „Widerruf“ der Kündigung liegt ein Angebot zur Fortsetzung des Vertrages, welches die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2013 (Bl. 63 GA), in dem sie der Versicherungsnehmerin die Fortführung des Vertrages bestätigte, angenommen hat. Einem Auszahlungsanspruch des Klägers wurde damit die Grundlage entzogen. Dem steht auch nicht das dem Kläger eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht und die Behauptung des Klägers entgegen, die Versicherungsnehmerin habe die Kündigung allein wegen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung und damit treuwidrig widerrufen. Denn der Versicherungsnehmer behält auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die volle Dispositionsbefugnis über den Vertrag (vgl. Kollhosser in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., § 166 VVG, Rn. 4) und hat damit auch die Möglichkeit, die Wirkung einer Kündigung vor deren Wirksamwerden rückgängig zu machen.
20Hieran ändert nichts, dass die Beklagte die Kündigung ursprünglich – mit Schreiben vom 2. August 2013 – bereits zum 1. September 2013 bestätigt hatte. Denn der Kläger selber sowie die Versicherungsnehmerin haben in ihrer Kündigung vom 30. Juli 2013 die Kündigung mit Wirkung (erst) zum 1. Dezember 2013 erklärt, was die Beklagte dann mit ihrem zweiten Schreiben vom 14. August 2013 auch bestätigte. Dass der Kläger selber von einer Wirksamkeit der ersten Kündigung erst zum 1. Dezember 2013 ausgeht, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er den Rückkaufswert ausgehend von dem durch die Beklagte im Schreiben vom 14. August 2013 auf diesen Termin berechneten Rückkaufswert geltend macht.
212.
22Dem Auszahlungsbegehren aufgrund der zweiten Kündigung vom 30. Dezember 2013 / 7. Januar 2014 steht die Auszahlungssperre des § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG entgegen. Hiernach darf der Rückkaufswert von einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch genommen werden, was auch dann gilt, wenn die Beitragszahlungen zur Versicherung wie hier durch Entgeltumwandlung finanziert werden (vgl. OLG Hamm, Urt. 19.07.2006 - 20 U 72/06, Rn. 7, zit. nach Juris).
23Die Voraussetzungen dieser Auszahlungssperre, die nach ihrem Sinn und Zweck eine zweckwidrige Verwendung der dem Versorgungzweck dienenden Versicherungsleistung durch den Arbeitnehmer verhindern soll, liegen vor. Denn das Arbeitsverhältnis des Klägers endete unstreitig zum 31. Januar 2014, wohingegen die Kündigung erst zum 1. Februar 2014 wirksam und damit auch der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts erst zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Soweit der Kläger insoweit anführt, er habe die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst nach der am 30. Dezember 2013 erfolgten Kündigung der Versicherung, nämlich am 7. Januar 2014 erklärt, ist dies vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts von § 2 Abs. 2 S. 3, 4 BetrAVG unerheblich, so dass auch dahinstehen kann, ob eine entsprechende Anwendung der Auszahlungssperre immer dann erfolgen muss, wenn die Kündigung der Versicherung und damit die Herbeiführung des Auszahlungsanspruchs in Ansehung auch einer nur unmittelbar bevorstehenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder in Ansehung dessen baldiger Beendigung erfolgt.
24II.
25Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
26Streitwert: 13.993,40 EUR

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.