Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Wx 146/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Der am xx.06.2013 in Erftstadt geborene Beteiligte zu 1) ist am xx.06.2013 als Findelkind in der Stadt S in den Niederlanden aufgefunden worden. Er ist dort von seiner Mutter, der Beteiligten zu 4), ausgesetzt worden. Die Geburt des Beteiligten zu 1) ist vom Bürgermeister der Stadt S beim dortigen Standesamt unter dem Namen „N“ eingetragen worden, weil die Eltern des Beteiligten zu 1) nicht bekannt waren. Zum Vormund ist zunächst das Stichting C K M bestellt worden.
4Am 28.11.2013 hat die Beteiligte zu 4) bei der Beteiligten zu 2) die Geburt des Beteiligten zu 1) angezeigt, den Namen des Beteiligten zu 1) mit „CT“ und als Vater den Beteiligten zu 5) angegeben. Der Beteiligte zu 3) hat daraufhin am 04.12.2013 eine Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 PStG beantragt (Bl. 1 ff. d. A.). Der in den Niederlanden bestellte Vormund hat dem Amtsgericht Köln per Mail vom 12.02.2014 sein Einverständnis mit dem Namen CT mitgeteilt und Rechtsmittelverzicht gegen eine Namensänderung angekündigt.
5Durch Beschluss vom 14.02.2014 hat das Amtsgericht Köln das beteiligte Standesamt F angewiesen, die Geburt des Beteiligten zu 1) u.a. mit dem Namen „CT“ zu beurkunden (Bl. 43, 44 d. A.). Der Beschluss ist den Beteiligten zu 2) und 3) zugestellt worden. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind bis dahin nicht an dem Verfahren beteiligt worden.
6Mit Schriftsatz vom 22.04.2014 hat der Beteiligte zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014 Beschwerde eingelegt (Bl. 56 ff. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei der leibliche Vater des Beteiligten zu 1). Er habe die Vaterschaft beim Jugendamt anerkannt. Die Beteiligte zu 4) habe jedoch ihre Zustimmung verweigert. Der Beteiligte zu 1) werde zukünftig bei ihm leben. Dem habe der niederländische Vormund bereits zugestimmt. Soweit der niederländische Vormund davon ausgegangen sei, er, der Beteiligte zu 5) und die Beteiligten zu 4) hätten Einvernehmen über den Namen des Kindes erzielt, habe ein Missverständnis vorgelegen. Einigkeit habe nur bezüglich des ausgesuchten Vornamens bestanden, nicht aber bezüglich des Nachnamens. Der Beteiligte zu 5) hätte angehört werden müssen, um den Kindeseltern Gelegenheit zu geben, sich mithilfe des Vormundes auf den Nachnamen des Kindesvaters zu einigen.
7Durch Beschluss vom 23.05.2014 hat das Amtsgericht Köln der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 63 f. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bislang nicht rechtlicher Vater des Kindes und daher nicht beschwerdeberechtigt. Die Anordnung der Eintragung des Familiennamens T entspreche zudem § 1617a BGB. Der mit der Ausübung der Personensorge betraute Vormund verfüge über das Namensbestimmungsrecht und habe dieses ausgeübt.
8Die Beteiligte zu 4) ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 31.07.2014 entgegengetreten (Bl. 90 f. d. A.).
9Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 hat der Beteiligte zu 5) beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über die Feststellung seiner Vaterschaft auszusetzen (Bl. 97 d. A.).
10II.
111.
12Es bestehen bereits Bedenken, ob die Beschwerde des Beteiligten zu 5) zulässig ist. Denn es ist zweifelhaft, ob der Beteiligte zu 5) gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist nach dieser Vorschrift nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rn. 9). In Personenstandssachen steht ein Beschwerderecht gegen die Anweisung zur Eintragung eines Kindesnamens in das Geburtenregister gem. § 49 PStG (neben dem Kind, dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde) nur einem Elternteil zu (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 90; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1362). Der Beteiligte zu 5) ist aber nicht der – rechtliche - Vater des Beteiligten zu 1) gem. § 1592 BGB. Er war weder mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet (§ 1592 Nr. 1 BGB) noch hat er die Vaterschaft wirksam anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB); insoweit fehlt es an der Zustimmungserklärung der Kindesmutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft ist noch nicht abgeschlossen (§ 1592 Nr. 3 BGB). Diese Frage kann indes offen bleiben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auch nicht zum Zwecke der Feststellung der Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 5) gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG bis zum Abschluss des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens auszusetzen.
132.
14Denn die Beschwerde des Beteiligten zu 5) hat auch in der Sache keinen Erfolg.
15Das Amtsgericht hat das beteiligte Standesamt F zu Recht angewiesen, im Geburtenbuch betreffend den Beteiligten zu 1) den Geburtsnamen „T“ einzutragen. Der Beteiligte zu 1) hat gem. § 1617a Abs. 1 BGB, der gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist, kraft Gesetzes den Namen seiner Mutter, der Beteiligten zu 4), erhalten. Denn bei seiner Geburt führten die Eltern keinen Ehenamen und die elterliche Sorge stand gem. § 1626a Abs. 3 BGB zunächst allein der Beteiligten zu 4) zu. Dass die Beteiligte zu 4) das Kind nach der Geburt in den Niederlanden ausgesetzt hat, die zuständigen Behörden in den Niederlanden für das Findelkind einen Vormund bestellt haben und dort die Eintragung des Beteiligten zu 1) im Personenstandsregister mit dem Namen „N“ erfolgt ist, ändert am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1617a Abs. 1 BGB nichts. Die zutreffende Eintragung ist nachzuholen. Denn § 26 PStG stellt klar, dass der nach § 24 und § 25 PStG beurkundete Personenstand als Notlösung nur „vorläufig“ ist und nach Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Berichtigung bedarf (Rhein, PStG, 2012, § 26 Rn. 1). Die Bestimmung des Personenstandes eines Findelkindes verschafft dem Betroffenen immer nur einen „vorläufigen Personenstand“. Sie ist eine im Interesse des Rechtsverkehrs gebotene Notlösung, um die Namenlosigkeit zu beheben sowie Ort und Zeit der Geburt möglichst wirklichkeitsnah festzulegen. Stellt sich der wahre Personenstand später, d.h. nach der Beurkundung gem. §§ 24, 25 PStG, heraus, erweist sich der Geburtseintrag als unrichtig und ist zu berichtigen (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 26 Rn. 2). Hier kommt eine Berichtigung durch ein deutsches Standesamt nicht in Betracht, weil es sich um eine Eintragung im Ausland handelt. Dennoch ist nun die zutreffende (Erst-) Eintragung vorzunehmen.
16Selbst wenn - wovon das Amtsgericht wohl ausgegangen ist – entgegen § 1617a Abs. 1 BGB ein Geburtsname noch zu bestimmen war, nachdem die wahren Umstände des Personenstandes des Beteiligten zu 1) aufgeklärt worden sind, ist dieses Bestimmungsrecht wirksam in dem Sinne ausgeübt worden, dass der Beteiligte zu 1) den Geburtsnamen „T“ hat. Denn das Sorgerecht für den Beteiligten zu 1) stand nach Aussetzung des Kindes bis zur Anweisung des Beteiligten zu 2) durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014 dem nach niederländischem Recht bestellten Vormund, dem Stichting CKM, zu (Art. 8 Abs. 1 EG Ehesachen-VO, Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1, 18 KSÜ); das Sorgerecht der Beteiligten zu 4) war zu diesem Zeitpunkt „ausgesetzt“ (vgl. Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Düren vom 29.08.2014, 23 F 265/14, Bl. 116 ff. d. A.). Damit stand dem niederländischen Vormund zu diesem Zeitpunkt auch das Namensbestimmungsrecht gem. § 1617 BGB analog zu (vgl. hierzu: Staudinger/Coester, BGB, 2007, § 1617a Rn. 12). Er hat hiervon dadurch Gebrauch gemacht, dass er gegenüber dem Amtsgericht seine Zustimmung zu dem Namen „T“ gegeben hat. Einer Form bedurfte diese Erklärung gem. § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB (analog) nicht, weil eine Eintragung in einem – deutschen – Geburtenbuch zuvor noch nicht vorgenommen worden ist.
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
19Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 70 Abs. 2 FamFG).
20Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)
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(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Das Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. § 249 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- 1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), - 2.
wenn sie einander heiraten oder - 3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zuständig.
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.