Personenstandsgesetz - PStG | § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
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§ 26 PStG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 26 PStG zitiert 2 andere §§ aus dem Personenstandsgesetz.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 26 PStG.
(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde.
(2) Die zuständige...
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre...