Personenstandsgesetz - PStG | § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.

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Personenstandsgesetz - PStG | § 25 Person mit ungewissem Personenstand


Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennam

Personenstandsgesetz - PStG | § 24 Findelkind


(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde. (2) Die zuständi

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 26 PStG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 266/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 265/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 265/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburts

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - XII ZB 267/17

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 2 Wx 146/14

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5)

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(1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die zuständige Verwaltungsbehörde. (2) Die zuständige...
Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. Auf ihre...