Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 19 U 45/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.02.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bonn– 1 O 195/12 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger ist der Vater des am 00.00.2006 geborenen Kindes X. Sorgeberechtigt für das Kind war zunächst vorläufig und dann seit dem 04.11.2009 die Mutter des Kindes, Frau X2.
4Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.12.2010 wurde dem Kläger ein Umgangsrecht mit X alle 14 Tage mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt. Zugleich wurde beschlossen, dass die Beklagte als Ergänzungspflegerin und Umgangspflegerin eingesetzt werden sollte. Am 04.01.2011 wurde die Beklagte als Umgangspflegerin bestellt.
5Die Kindesmutter ließ und lässt eine Durchführung des Umgangsrechts nicht zu. Der Kläger stellte mehrere Anträge auf Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft sowie Strafanzeige wegen Kindesentziehung in über 250 Fällen. Die Kindesmutter wurde vom Familiengericht Bonn bzw. OLG Köln mehrfach zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Am 20.06.2010 und am 22.02.2012 führte die Beklagte begleiteten Umgang durch. Im Juli 2010 reichte die Beklagte einen Antrag nach § 1666 BGB beim Amtsgericht Bonn ein, welcher abgelehnt wurde.
6Der Kläger befindet sich im Insolvenzverfahren.
7Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zwischen dem 01.01.2011 und dem 22.02.2012 keinen begleiteten Umgang durchgeführt habe. Die Beklagte habe von den Boykottabsichten und –handlungen der Kindesmutter gewusst. Seit November 2009 habe sie auch von den zahllosen Strafanzeigen gewusst. Es gebe lediglich eine E-Mail vom 03.08.2012, in welcher die Beklagte die Kindesmutter zur Umgangsdurchführung aufgefordert habe. Hätte die Beklagte ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, wäre es – so der Kläger – zu einem Umgang gekommen, da die Mutter sich letztlich der Festsetzung weiterer Zwangsgelder gebeugt hätte. Zudem hätte die Beklagte Anträge auf Herausgabe des Kindes beim zuständigen Familiengericht stellen müssen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe als Umgangspflegerin und Ergänzungssorgeberechtigte eine herausgehobene Garantenstellung und Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger und seinem Sohn. Sie habe es entgegen § 1666 BGB und § 325 StGB unterlassen, im Interesse des Kindes den Umgang zu erzwingen. Sie könne sich nicht darauf beziehen, dass die Kindesmutter das Kind nicht zum Umgangszeitpunkt herausgegeben habe, da sie für die Zeit des Umgangs die Sorgeberechtigte sei. Es sei auch unerheblich, ob auch die Kindesmutter mit ursächlich gewesen sei. Er hat weiter die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, wobei sein Umgangsrecht als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt sei. Auch stehe ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235 StGB zu, weil infolge der unterlassenen Herbeiführung des Umgangs der Tatbestand des § 235 StGB aufgrund der Verletzung der bestehenden Garantenstellung erfüllt sei.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei schon unzulässig, weil der Kläger sich nach Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.02.2011 im Insolvenzverfahren befinde. Es fehle zudem an einer schuldhaften Verletzungshandlung. Hierzu hat sie näher vorgetragen. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass allein die Kindesmutter die Durchführung der Umgangstermine vereitelt habe, weil sie permanent gegen die Einräumung des Umgangs verstoßen habe. Der nicht durchgeführte Umgang sei durch den Kläger verschuldet. Allein sein Verhalten sei kausal.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
14Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob der Kläger trotz des Insolvenzverfahrens aktivlegitimiert ist, weil es sich bei dem Umgangsrecht, wie der Kläger meint, um ein höchstpersönliches, nicht übertragbares und damit nicht pfändbares Recht handele. Ein Anspruch ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für eine vom Kläger behauptete Rechtsgutsverletzung. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 235, 27 StGB. Der Kläger habe schon zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 235 StGB durch die Mutter nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er habe auch keine Tatsachen vorgetragen, inwieweit die Beklagte einer solchen Kindesentziehung durch die Mutter vorsätzlich Hilfe geleistet haben soll. Allein der Hinweis darauf, dass die Beklagte von den häufigen Umgangsverweigerungen durch die Kindesmutter gewusst habe, genüge hierfür nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
16Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
17Der Kläger führt aus, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Verletzung des Umgangsrechtes des Klägers keine haftungsbegründende Kausalität bestehe. Das Landgericht habe sich mit der Frage, ob die Verletzung des Umgangsrechts seinen Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 BGB i. V. m. Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG, 253 BGB auslöse, nicht befasst. Die Vereitlung des Umgangsrechts stelle einen schwerewiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
18Der Kläger beantragt,
19unter Abänderung des am 26.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn – 1 O 195/12 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen
22Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24II.
25Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
26Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 18.09.2014 zur offensichtlichen Unbegründetheit der Berufung folgendes ausgeführt:
27„Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, die nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 27.000,00 € nebst Zinsen, als unbegründet abgewiesen.
28Die hiergegen gerichtete Berufung führt keine Umstände an, die es veranlassen, das landgerichtliche Urteil weiter zu ergänzen. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen in der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die landgerichtliche Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen.
29Ungeachtet dessen weist der Senat auf folgendes hin: Es ist schon fraglich, inwieweit das Umgangsrechts eines Elternteils als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, das bei Verweigerung dem berechtigten Elternteil einen Schadensersatzanspruch gegen den verpflichteten Elternteil begründet (so etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1339; offen gelassen von BGH NJW 2002, 2566). Bei angenommenem absoluten Recht ist Gegenstand des Schadensersatzanspruchs die aus der Verweigerung des Umgangsrechts dem berechtigten Elternteil entstandenen Mehraufwendungen. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch aus dem gesetzlichen Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art begründet (BGH, a.a.O.). Ob angesichts dessen überhaupt ein Anspruch – wie hier – gegen einen Umgangspfleger aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann, mag daher zweifelhaft sein. In jedem Fall fehlt es konkret an einer kausalen Verletzungshandlung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Darüber hinaus ist aber auch zweifelhaft, ob bei Verletzungen des Umgangsrechts über einen Schadensersatzanspruch hinaus grundsätzlich auch ein Schmerzensgeld beansprucht werden kann. Dies ist jedenfalls vorliegend zu verneinen. Ein Anspruch aus § 253 Abs. 2 BGB scheidet aus. Wenn auch grundsätzlich in Betracht kommen mag, dass mit der Verletzung des Umgangsrechts auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbunden ist und jene gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG einen Anspruch auf immateriellen Schaden zu begründen vermag (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 403; LG Bonn, Beschl. v. 19.09.2006 – 10 O 77/06, BeckRS 2007, 02427), so fehlen hier die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs. Anspruchsvoraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BGH NJW 2005, 215; OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 403; OLG Celle NJW 2012, 1227, 1228). Das Unterlassen, welches der Kläger der Beklagten im Hinblick auf die Sicherstellung seines Umgangsrechts rügt, begründet allein angesichts der Art des Vorwurfs schon keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei berücksichtigt der Senat neben der Dauer des vorgeworfenen Verhaltens von nur ungefähr einem Jahr, dass die Beklagte gegenüber dem Familiengericht tätig geworden ist und ihr mithin keine vorsätzlich rechtswidrige Nichterfüllung aller ihrer Aufgaben über einen langjährigen Zeitraum vorzuwerfen ist. Insbesondere fehlt es an einer vorsätzlich rechtswidrigen Unterstützung der Umgangsverweigerung seitens der Kindesmutter. Der Senat berücksichtigt insbesondere, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte selbst versucht hat, durch die Inobhutnahme des Kindes das Umgangsrecht des Klägers zu gewährleisten. Allein der Umstand, dass die Beklagte nach Ansicht des Klägers von Beginn der Umgangspflegschaft an gegen die Beklagte keine Ordnungsmittel bzw. in sonstiger Weise die zwangsweise Durchführung des Umgangs beantragt hat, begründet keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zu einer solchen hat der Kläger mit seiner Berufung denn auch nicht weiter substantiiert vorgetragen.“
30Hieran hält der Senat auch nach erneuter Beratung fest. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2014 führt nicht zu einer anderen Sicht. Er beinhaltet keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die nicht schon im Rahmen des Hinweisbeschlusses berücksichtigt worden wären. Auch werden keine Gründe genannt, die Zweifel an der rechtlichen Einschätzung des Senats begründen könnten.
31Soweit der Kläger anführt, dass das Umgangsrecht eines Elternteils als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen ist, geht der Senat nicht von einer anderen Sicht aus, sondern hat lediglich in Zweifel gestellt, ob gegen einen Umgangspfleger ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. Letztlich hat er die Unbegründetheit der Berufung im Hinweisbeschluss – und daran hält der Senat fest – daraus hergeleitet, dass Voraussetzung für einen immateriellen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 1 und 2 GG eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht auf andere Weise als durch einen Schadensersatz befriedigend ausgeglichen werden kann, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 18.09.2014 wird Bezug genommen. Hierzu verhält sich die Stellungnahme des Klägers letztlich nicht, sondern er führt lediglich an, dass die Frage der schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von den Handlungspflichten der Beklagten abhinge. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Unterlassen, welches der Kläger der Beklagten im Hinblick auf die Sicherstellung seines Umgangsrechts rügt, keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet und hierzu näher ausgeführt. Auch insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2014 Bezug genommen. Auf die nähere Definition der Pflichten des Umgangspflegers gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB kommt es für die Entscheidung damit ebenso wenig an wie auf die vom Kläger angeführte, aus seiner Sicht bislang fehlende praktikable Ausformung durch die Rechtsprechung. Schon deshalb bedurfte es auch mit Blick hierauf keiner Zulassung der Revision und die Rechtssache konnte nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.
32Das Landgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235, 27 StGB ergebe. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers auch nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat im Übrigen Bezug.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34Streitwertwert für das Berufungsverfahren: 27.000,00 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 19 U 45/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Okt. 2014 - 19 U 45/14
Referenzen - Gesetze
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
- 1.
die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder - 2.
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.