Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 157 Unrichtige Altersangabe

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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht geschlossen hätte.

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03/10/2013 17:01

Ein geschädigter Dritter kann abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen.
23/09/2013 15:11

Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer verlangen.
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Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Um
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(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in
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published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR414/12 Verkündet am: 11. Juni 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19a Abs. 2 Satz 2 1. Fü
published on 20/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 209/10 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur
published on 16/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 162/07 vom 16. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsd
published on 12/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 45/04 Verkündet am: 12. Mai 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform...