Oberlandesgericht Köln Urteil, 24. Juni 2016 - 19 U 181/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2015 – 22 O 224/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Bestandspflegeprovisionen nach Beendigung eines Versicherungsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
4Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
5Bezüglich der Bestandsprovisionen ist in § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt: „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank- und Postgebühren eine Pflegeprovision …“. § 4 Abs. 5 sieht vor: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
6Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
7Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
8Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung von Bestandspflegeprovisionen in Höhe von 25.938,01 €. Dazu hat sie behauptet, in diesem Umfang seien an den Beklagten Bestandspflegeprovisionen vorschüssig bezahlt worden. Da der Beklagte zum Ende des Monats Juli 2012 ausgeschieden sei, habe er die Bestandspflegeleistung, die Voraussetzung des Verdienens der Bestandspflegeprovision sei, nicht mehr erbringen können. Da die Prämien für die Versicherungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlbar seien, sei der Beklagte auch verpflichtet gewesen, die Kunden für den gesamten Zeitraum, für den die Provision gezahlt werde, zu betreuen, um die Provision behalten zu dürfen. Zur Berechnung hat sie auf die Anlage K 8 (Übersichtstabelle) und die Einzelaufstellungen K 9 -19 verwiesen.
9Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juli 2012 zu zahlen. Dazu verwies er auf die von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von + 6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012 in Höhe von 550,05 €.
10Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht mehr zustünden; sie habe diese bei ihrer Klageberechnung bereits zugunsten des Beklagten berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandspflegeprovisionen unverdient seien.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus 20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen,
15sowie widerklagend,
16die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
17Der Beklagte hat dazu die Auffassung vertreten, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB; diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch keine Zahlung der Provision pro rata temporis vor. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für bestimmte Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei. Der Beklagte hat behauptet, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, habe er auch keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen. Jedenfalls sei die Regelung unklar, was die Klägerin nach Ansicht des Beklagten gegen sich gelten lassen müsse, weil es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.
18Der Beklagte hat die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien; teilweise handele es sich auch nicht um Pflegeprovisionen, sondern um anteilig ausgezahlte Abschlussprovisionen (Folgeprovisionen), die die Klägerin nur einheitlich als „Inkassoprovision“ bezeichne. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den (nachgelassenen) Schriftsatz des Beklagten vom 19.10.2015 verwiesen.
19Die Klägerin hat beantragt,
20die Widerklage abzuweisen.
21Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der Bestandspflegeprovisionen ergebe sich nicht aus dem Agenturvertrag. Die Klauseln in § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages seien nicht eindeutig dahin auszulegen, dass eine Pflegeprovision nur für den Zeitraum zu zahlen sei, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werde. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, dass er – als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe - keine anteiligen Pflegeprovisionen für das angebrochene Jahr erhalten habe. Auch könne § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages nicht eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten verstanden werden. Insbesondere sei auch von „Erhaltung der Verträge“ die Rede. Insofern könne die Provision auch als Bestandsprovision (Halteprämie) verstanden werden, die nur anteilig zurückzuzahlen sei, wenn eine Stornierung des Kunden erfolge. Auch zeige der Verweis des Beklagten auf eine Klausel, die von der Sparkassenversicherung verwendet werde, dass die Beschreibung, für welche Zeit und welche Tätigkeit die Bestandspflegeprovision gezahlt wird und wann sie zurückzuzahlen ist, eindeutiger geregelt werden könne. Insofern sei die Klausel jedenfalls mehrdeutig und dies gehe, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin als Verwenderin.
22Die Widerklage habe Erfolg. Der Höhe nach ergäbe sich der Anspruch aus der Provisionsabrechnung der Klägerin für Juli 2012 selbst. Da Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten nicht herauszurechnen seien, sei der Anspruch in voller Höhe berechtigt.
23Mit ihrer frist- und formgerecht eingereichten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch und die Abweisung der Widerklage weiter.
24Die Klägerin rügt, das Landgericht habe die Regelungen im Vertretervertrag falsch ausgelegt. Es ergebe sich aus dem Vertrag eindeutig, dass der Vertreter nach seinem Ausscheiden kein Entgelt mehr für eine Betreuungstätigkeit – die er ja auch nicht mehr erbringen könne - verlangen könne.
25Für die Bestandsprovision gelte die Regelung in § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages, die so auszulegen sei, dass der Vertreter nur Bestandsprovisionen für den Zeitraum anteilig erhalte, im dem er auch Bestandspflege geleistet habe. Denn es handele sich der Ausgestaltung nach um eine Tätigkeitsvergütung und keine Halteprämie. Sie verweist dazu auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.10.2015 (16 U 182/13), die die Auslegung der identischen Regelung im Agenturvertrag (§ 4) betrifft und die zu dem Ergebnis kommt, dass Bestandspflegeprovisionen nach dieser Vorschrift eindeutig vorschüssig gezahlt würden und es sich bei der Regelung in § 4 Abs. 5 nur um eine Fälligkeitsregelung handele. Den Umstand, dass der Versicherungsvertreter am Anfang seiner Tätigkeit keine Bestandsprovision für alle von ihm betreuten Verträge erhalten habe, habe das Oberlandesgericht Düsseldorf gesehen und dem keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
26Vor diesem Hintergrund sei auch die Widerklage abzuweisen. Jedenfalls bestehe kein Anspruch in Höhe von 6.821,96 €, da der Gesamtbetrag der unverdienten und verdienten Provisionen für den Monat Juli 2012 nach ihrer bereits erstinstanzlich vorgelegten korrigierten Aufstellung Anlage K 8 nur 5.388,15 € ausmache.
27Die Klägerin beantragt,
28das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2015, Az. 22 O 224/13, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus 20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das Urteil. Entgegen dem Verständnis der Klägerin und des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 02.10.2015 enthalte die Regelung in § 4 des Agenturvertrages keinen Hinweis darauf, dass die Pflegeprovision vorschüssig gezahlt werde. Auch eine Rückforderungsklausel enthalte der Vertrag – anders als bei anderen Versicherungsgesellschaften und anders als in einer späteren Vertragsversion der Klägerin - nicht. Im Gegenteil sei nach dem Wortlaut in § 4 Abs. 5 die Pflegeprovision verdient, wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag bezahlt habe. Dies sei auch der angemessene Ausgleich dafür, dass der Versicherungsagent zu Beginn des Agenturvertrages Bestandspflege durchführe und dafür bis zu einem Zeitraum von 11 Monaten keine Bestandspflegeprovision erhalte. Die Pflegeprovision sei eine pauschalierte Gegenleistung für die Betreuung des gesamten Bestandes. Es werde nicht auf den Umfang der Betreuungstätigkeit in einem konkreten einzelnen Versicherungsvertrag abgestellt. Die Pflegeprovision stelle auch eine Vergütung dafür dar, dass es dem Agenten gelungen sei, durch gute Betreuung den Kunden im Bestand zu halten. Jedenfalls müssten bei einer vertraglichen AGB-Klausel Zweifel zu Lasten der Klägerin gehen
32II.
33Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen und auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.10.2015 – 16 U 182/13 – veranlassen nicht zu einer anderen Sicht.
341. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von Bestandspflegeprovisionen aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. den Regelungen im Agenturvertrag vom 24.09.2003.
35a) Nach Aufbau und Wortlaut des § 4 des Agenturvertrages bezieht sich der Satz:„Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, auf beide zuvor aufgeführten Provisionsarten, nämlich die in § 4 Abs. 1 geregelte Abschlussprovision und die in § 4 Abs. 2 geregelte Pflegeprovision. Bei der Pflegeprovision wird nicht nach Zeitabschnitten differenziert, insbesondere geht aus der Regelung in § 4 Abs. 2 nicht hervor, dass sich die Bestandspflegeprovision auf eine konkrete, in einem bestimmten zukünftigen Zeitraum liegende Tätigkeit für bestimmte Verträge bezieht. Die Bestimmung regelt die Vergütung für die Bestandspflege vielmehr verallgemeinernd „für die Pflege der Verträge ihre Erhaltung, Anpassung, Hilfe bei der Schadenbearbeitung, Postgebühren etc.“ und kann daher jedenfalls auch als Pauschalvergütung dafür aufgefasst werden, dass der Bestand zu dem Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsbeitrags noch vorhanden war und für die künftige Periode bestandsfest ist. Denn die Formulierung, dass der Vertreter auch für die „Erhaltung“ der Verträge eine Provision erhält, hat auch einen Rückwärtsbezug in dem Sinne, dass ein Erfolg in der Vergangenheit honoriert werden soll (so auch für eine ähnliche Klausel Senat, Beschluss vom 26.11.2015, 19 U 108/15, nicht veröffentlicht; LG Köln, Urteil vom 30.06.2015 – 4 O 355/14; juris Rz. 26). Allein aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer seinen Beitrag für die kommende Periode zahlt, ist nicht abzuleiten, dass auch der Versicherungsvertreter seine Pflegeprovision nur für bestimmte in einem festgelegten zukünftigen Zeitabschnitt noch zu erbringende Tätigkeiten erhält. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte – von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - vorgetragen hat, dass er, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen hat, keine Pflegeprovision für die angebrochene Periode erhalten hat. Diesen Umstand hat das Landgericht zu Recht als erheblich dafür angesehen, wie ein Versicherungsvertreter die Bestimmung in § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages nach den §§ 133, 157 BGB verstehen konnte. Da der Beklagte danach zunächst, z.B. bei jährlicher Zahlweise des Kunden, bis zu ein Jahr lang keine Provisionen erhielt, obwohl er u.U. Pflegeleistungen erbringen musste, konnte er die Regelung nur so verstehen, dass für das endgültige Verdienen maßgeblich ist, auf welchen Agenten der Vertrag im Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags durch den Kunden „geschlüsselt“ ist. Dies ist jedenfalls ein System, das den wechselseitigen Interessen der Parteien bei Ausscheiden eines Versicherungsvertreters (Klägerin will Doppelzahlung vermeiden, Agent will einmal erhaltene Provisionen nicht zurückzahlen) angemessen und einfach Rechnung trägt. Auch der den Bestand übernehmende Vertreter wird nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass er nur sukzessive Provisionen erhält und er unter Umständen Bestandspflegeleistungen für Verträge leisten muss, für die er (noch) keine Bestandspflegeprovision erhalten hat. Seine Bemühungen werden sich in diesem konkreten Fall zwar erst zeitlich versetzt auswirken; dafür erhält er für andere Verträge schon eine Provision, obwohl er für deren Erhalt keine konkrete Tätigkeit entfalten muss.
36b) Die Formulierung in § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages, nach dem die Provisionen zur Auszahlung kommen, wenn sie verdient sind, d.h., wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat, spricht eher dafür, dass Provisionen, die ausgezahlt wurden, weil der Versicherungsnehmer die Prämie für einen bestimmten Zeitraum gezahlt hat, auch endgültig verdient sind und keinen Vorschuss darstellen. Weder aus Systematik noch aus dem Wortlaut lässt sich (eindeutig) entnehmen, dass es sich um eine reine Fälligkeitsregelung handelt und in Bezug auf die Abschlussprovisionen schlicht die Anwendbarkeit von § 92 Abs. 4 HGB verdeutlicht werden sollte. Wie ausgeführt, wird in § 4 Abs.5 nicht zwischen der in § 4 Abs. 1 geregelten Abschlussprovision und der in § 4 Abs. 2 geregelten Bestandspflegeprovision differenziert. Gegen eine reine Fälligkeitsregelung spricht die Erwähnung des Wortes „verdient“. Nur der erste Satzteil isoliert betrachtet deutet auf eine Fälligkeitsregelung hin, da er auf den Zeitpunkt der „Auszahlung“ der Provision abstellt. Dass der Nebensatz „wenn sie verdient sind“, für die Bestandspflegeprovisionen keine eigenständige Bedeutung haben soll, überzeugt indes nicht. Denn für die Abschlussprovisionen hätte es – da in § 92 Abs. 4 HGB geregelt - überhaupt keiner besonderen Regelung im Agenturvertrag bedurft. Ein eindeutiger Hinweis auf eine Fälligkeitsregelung ergibt sich auch nicht daraus, dass schon im vorhergehenden Satz in § 4 Abs. 4 von„Auszahlung der Provision“ und einem „Auszahlrhythmus“ die Rede ist. Denn vor § 4 Abs. 5 befindet sich ein größerer Absatz, der darauf hindeutet, dass nunmehr eine neue Sinneinheit folgt.
37c) Üblicherweise muss der Versicherungsvertreter Provisionen für Verträge, die ungekündigt fortbestehen und für die Prämien bezahlt werden, bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen. Sofern für den Fall der Bestandsprovisionen etwas anderes gelten soll, handelt es sich um einen Sonderfall, der ausdrücklich geregelt werden müsste, um dem Versicherungsvertreter zu ermöglichen, Vorsorge für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zu treffen. Jedenfalls bei einem langjährig für den Versicherer tätigen Vertreter erscheint es bedenklich, wenn er im Fall einer ordentlichen Kündigung auf einmal erhebliche Beträge zurückzahlen muss (vorliegend etwa die Hälfte der im ersten Halbjahr 2012 erhaltenen Provisionen). Dieses Bedürfnis nach Klarstellung hat die Klägerin offenbar auch erkannt und dem in späteren Agenturverträgen Rechnung getragen, z.B. in einem Agenturvertrag aus dem Jahr 2013, vorgelegt als Anlage B 17, Bl. 162, 168 GA, in dem die ursprüngliche Version des § 4 Abs. 2 wie folgt ergänzt wurde: „Dieses Entgelt deckt damit pauschal die jeweiligen monatlichen Aufwendungen des Vermittlers für den Beitragszahlungszeitraum des betreffenden Versicherungsvertrages ab. Bei Beendigung des Agenturvertragsverhältnisses zwischen der S und dem Vermittler, ist eine im Voraus gezahlte Pflegeprovision vom Vermittler zurückzuzahlen. Der Vermittler ist verpflichtet, die Pflegeprovision anteilig an die S zu erstatten, soweit sie nicht verdient ist. Verdient ist die Pflegeprovision anteilig für jeden angefangenen Monat, in dem das Agenturverhältnis wirksam bestand.“.
38d) Jedenfalls indiziert die Klarstellung, dass die Regelung vorher auch anders verstanden werden konnte. Sie ist mindestens mehrdeutig, was, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin als Verwenderin geht. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 59/14 = WM 2015, 2315 Rn. 18). Dies führt zu dem vorgenannten Auslegungsergebnis; jedenfalls ist diese Auslegung nicht fernliegend.
39Sieht man in der von der Klägerin favorisierten Auslegung der Klausel in § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsagenten nach § 307 Abs. 2 BGB, ist gem. § 305 c Abs. 2 BGB die „kundenfreundlichste“ Auslegung zugrunde zu legen, nach der die Pflegeprovisionen mit Zahlung des Beitrags endgültig verdient sind und nicht zurückgezahlt werden müssen. Wäre die Klausel in § 4 Abs. 2 in der von der Klägerin favorisierten Auslegung nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, entfiele er als Rechtsgrund für die Rückforderung und die Provisionszahlung wäre aufgrund eines bestehenden Vertreterverhältnisses ebenfalls mit Rechtsgrund erfolgt.
40e) Auf weitere von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2015 vorgetragene Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Höhe der Klageforderung kommt es danach nicht an.
412. Auch die Widerklageforderung in Höhe von 6.821,96 € ist vom Landgericht aus zutreffenden Gründen für berechtigt gehalten worden. Soweit in der Provisionsabrechnung für Juli 2012 eine Vergütung für Bestandspflegeprovisionen enthalten ist, ist sie nach dem vorgenannten Maßstab endgültig verdient und die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2015 unter Bezugnahme auf die Anlage K 8 mit 4.114,04 € bezifferten und als „unverdient“ bezeichneten „Inkassozahlungen“ sind von dem Provisionsanspruch für Juli 2012 nicht in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin in der Anlage K 8 als Summe der „unverdienten und verdienten Inkassozahlungen“ einen Gesamtbetrag von 5.388,15 € anführt und daher meint, die von dem Beklagten für Juli 2012 errechnete Provisionsforderung von + 6.358,40 € für das Agenturkonto 8199 und von – 86,49 € für das Agenturkonto 6999 sei falsch, so ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Denn der Beklagte stützt sich bei seiner Abrechnung auf Buchungsdaten der Klägerin auf den Agenturkonten (Anlage B 7 und B 8, Bl. 51, 52 GA) und auf die von der Klägerin erstellten Buchungsnoten (Anlagen B 17-19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2015 im gesonderten Anlagenheft hinten), die diese Beträge ausweisen. In diesen Abrechnungen sind auch andere Provisionsarten als Inkassoprovisionen (unter die die Klägerin offenbar die Bestandsprovisionen fasst) enthalten (z.B. B Rechtsschutz). Gründe, warum diese anderen Provisionen dem Beklagten nicht zustehen sollten, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Da sich die Anlage K 8 nur auf „Inkassozahlungen“, also Bestandsprovisionen beschränkt, ist sie für den gesamten Provisionsanspruch des Beklagten für den Monat Juli 2012 allein nicht maßgeblich.
423. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
434. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 ZPO geboten. Auch wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 02.10.2015 – 16 U 182/13 - bei der Auslegung der gleichen Vertragsklausel in § 4 des Agenturvertrages zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung, für die u.a. auch der leicht divergierende Vortrag der jeweiligen Parteien zu den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen maßgeblich war.
44Streitwert für das Berufungsverfahren: 32.759,97 €
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu bezahlen zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
3Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
4Der zwischen den Parteien geschlossener Agenturvertrag enthält in § 4 Abs. 5 folgende Regelung: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
5Bezüglich der Bestandsprovisionen ist im § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt:
6„Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“
7Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
8Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
9Nachdem die Klägerin für sich zunächst einen Anspruch i. H. v. 20.899,84 € aus der Rückforderungssumme eines vermeintlich zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 26.610,81€ abzüglich der Provision für den Juli 2012 i. H. v. 5.160,92 € sowie eine Freistellungspauschale i. H. v. 550,05 € errechnet hat, fordert sie nunmehr 25.488,06 €. Diesen Betrag errechnet sie aus den gesamten unverdienten Provisionen in Höhe von 26.488,06 € gem. Anlage K8 abzüglich einer Freistellungsentschädigung von 550,05 €. Der früheren Berechnung liege ein Rechenfehler zugrunde, für die Einzelheiten hierzu wird auf S. 16 des Schriftsatzes vom 18.08.2015 ( Bl. 120 GA) verwiesen.
10Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juni 2012 in Höhe von 6.444.89 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnet er aus von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von +6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012: 550,05 €.
11Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu, weil der Beklagten nach dem Vertrag Bestandspflegeprovision im Jahr 2012 nur anteilig bis zum 31.7.2012 verlangen könne. Der Beklagte habe als Vorschuss auch Zahlungen für solche Bestandspflegeleistungen erhalten, die er wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erbringen könne. § 4 Abs. 2 des Vertrages gewähre eine Vergütung aber nur für zu leistende bzw. geleistete Arbeit Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil ihm anteilige Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem 31.07.2012 aufgrund von Vorauszahlungen der Versicherungsnehmer zugeflossen seien. Dies beruhe darauf, dass dem Versicherungsnehmer – unstreitig- seitens der Versicherung verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten werden: er habe die Möglichkeit monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
12Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht zustünden, sie habe bei ihrer Klageberechnung diese bereits berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandsprovisionen unverdient seien.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus 20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17sowie widerklagend,
18die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
19Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB, diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch eine Zahlung der Provision pro rata temporis nicht vor. Unklarheiten des Vertrages müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil es sich um AGB handele. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei.
20Der Beklagte behauptet, so sei es auch von der Beklagten damals gehandhabt worden, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen.
21Der Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien, so dass dieser sie nicht erhalten habe, für die Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2015 verwiesen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
27I.
28Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.
29Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag unmittelbar. Er folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgehend davon, dass wegen der Kündigung zum 31.07.2012 von der Klägerin nur eine anteilige Provision geschuldet war und somit eine Überzahlung besteht.
30Zwar legt der Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“ nahe, dass die Pflegeprovision nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann.
31So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten. Die weitere Regelung in § 4 Abs. 5 „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, habe nur den Charakter einer Fälligkeitsregelung. Es handele sich hier um einen Vorschuss, der zurückgezahlt werden müsse. Allerdings hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um eine Auslegung der Klausel im dortigen Einzelfall handelt.
32Im vorliegenden Einzelfall hat die Kammer aufgrund der Behauptung des Beklagten, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe, wie üblich damals keine anteilige Pflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen, Bedenken an der Auslegung der Provision als Vorschuss für konkrete Tätigkeiten. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, was sie wegen § 138 Abs. 3 ZPO hätte tun müssen, einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Behauptung wurde auch von dem Beklagten im Falle des OLG Düsseldorf aufgestellt, was das OLG Düsseldorf für nicht erheblich erachtet hat. Dies sieht die Kammer allerdings im vorliegenden Fall anders. Denn eine solche Handhabung zu Beginn des Vertrages kann durchaus bei der Auslegung, wie die Parteien den Vertrag damals verstanden haben, herangezogen werden und spricht dafür, dass beide Parteien die Klausel dahingehend verstanden wissen wollten, dass gerade nicht an die tatsächliche Pflegezeit durch den Vertreter angeknüpft werden soll. Der Agenturvertrag zwischen den Parteien ist auch bereits seinem Wortlaut nicht ganz eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten abgefasst. Die Regelung in § 4 Abs. 2 enthält insbesondere auch die Aufgabe „Erhaltung der Verträge“; zusammen mit der Auszahlungsregelung in § 4 Abs. 5, kann die sog. Pflegeprovision daher auch unter dem Schwerpunkt einer Bestandsprovision angesehen werden, die nur zurückzuzahlen ist, wenn eine Stornierung seitens des Kunden erfolgt. Der Wortlaut der Klausel in § 4 Abs. 2, der nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der Pflege abstellt, unterscheidet sich in der fehlenden Eindeutigkeit z.B. von der Klausel, die die Sparkasse in den von dem Beklagten vorgelegten Anlage B12 zur Bestandsprovision (BP) verwendet („Der Anspruch auf die BP entsteht monatlich zu 12 gleichen Teilen, beginnend ab Sollstellung des Jahresbeitrages. Noch nicht nach S. 1 zu beanspruchende Raten werden dem Vertreter bei Sollstellung als Vorschuss gewährt. Bei Ausscheiden des Vertreters erlischt der Anspruch auf nach dem Ausscheiden entstehende monatliche BP- Raten. Sofern dem Vertreter BP-Raten bereits bei Sollstellung des Jahresbeitrages als Vorschuss gezahlt worden sind, besteht daher eine Rückzahlungspflicht in Höhe der überzahlten BP- Raten“). Geht man aber von einer Mehrdeutigkeit zur Frage des Behaltendürfens der Pflegeprovision aus, so geht diese, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin einseitig diktiert hat, zu Lasten der Klägerin als Verwenderin (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Diese hatte es selbst in der Hand, die Klausel deutlich in einer Weise ausgestallten, dass sie als Pflegeprovision nur pro rata temporis und nur als Vorschuss gewährt wird.
33II.
34Die Widerklage hat Erfolg.
351.
36Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.821,96 € aus dem Agenturvertrag zu.
37Der Beklagte stützt sich auf die von der Klägerin selbst errechnete Provisionsansprüche für Juli 2012 einschließlich der Freistellungsentschädigung. Warum diese von der Klägerin zunächst selbst aufgestellte Provisionsabrechnung falsch sein soll, wenn man davon ausgeht, dass auch die Pflegeprovision beim Beklagten verbleibt, erschließt sich der Kammer nach der Vortrag der Klägerin nicht.
382.
39Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
40III.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
42Streitwert: 32.335,12 EUR (gemäß § 45 Abs. 1, S. 1 GKG zusammengesetzt aus Klage: 25.513,16 EUR und Widerklage: 6.821,96 EUR)
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu bezahlen zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von erhaltenen Provisionen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Der Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage die Auszahlung weiterer Provisionen für den Monat Juli 2012.
3Der Beklagte war aufgrund eines Agenturvertrages vom 24.09.2003 in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.07.2012 als selbstständiger Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 26.01.2012 kündigte er ordentlich zum 31.07.2012.
4Der zwischen den Parteien geschlossener Agenturvertrag enthält in § 4 Abs. 5 folgende Regelung: „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat.“
5Bezüglich der Bestandsprovisionen ist im § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages geregelt:
6„Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“
7Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Agenturvertrag Anlage K1 (Bl. 10-15 d.A.) verwiesen.
8Dem Beklagten wurden von der Klägerin im Kalenderjahr 2012 im Zeitraum von Anfang des Jahres bis zur Beendigung des Vertrages 54.032,37 € ausgezahlt.
9Nachdem die Klägerin für sich zunächst einen Anspruch i. H. v. 20.899,84 € aus der Rückforderungssumme eines vermeintlich zu viel gezahlten Betrages in Höhe von 26.610,81€ abzüglich der Provision für den Juli 2012 i. H. v. 5.160,92 € sowie eine Freistellungspauschale i. H. v. 550,05 € errechnet hat, fordert sie nunmehr 25.488,06 €. Diesen Betrag errechnet sie aus den gesamten unverdienten Provisionen in Höhe von 26.488,06 € gem. Anlage K8 abzüglich einer Freistellungsentschädigung von 550,05 €. Der früheren Berechnung liege ein Rechenfehler zugrunde, für die Einzelheiten hierzu wird auf S. 16 des Schriftsatzes vom 18.08.2015 ( Bl. 120 GA) verwiesen.
10Nach der Beendigung des Agenturvertrages forderte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2012 die Klägerin seinerseits vergeblich auf, Provisionsbeträge für Juni 2012 in Höhe von 6.444.89 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnet er aus von der Klägerseite erstellten Abrechnungen für Juli 2012 seiner beiden Agenturkonten Nr. 8199 (Anlage B 7) in Höhe von +6.358,40 € und Nr. 6999 (Anlage B 8) in Höhe von - 86,49 € zuzüglich der Freistellungsentschädigung für Juli 2012: 550,05 €.
11Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch zu, weil der Beklagten nach dem Vertrag Bestandspflegeprovision im Jahr 2012 nur anteilig bis zum 31.7.2012 verlangen könne. Der Beklagte habe als Vorschuss auch Zahlungen für solche Bestandspflegeleistungen erhalten, die er wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr erbringen könne. § 4 Abs. 2 des Vertrages gewähre eine Vergütung aber nur für zu leistende bzw. geleistete Arbeit Zu der Überzahlung sei es gekommen, weil ihm anteilige Bestandspflegeprovisionen für die Zeit nach dem 31.07.2012 aufgrund von Vorauszahlungen der Versicherungsnehmer zugeflossen seien. Dies beruhe darauf, dass dem Versicherungsnehmer – unstreitig- seitens der Versicherung verschiedene Zahlungsmodalitäten angeboten werden: er habe die Möglichkeit monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.
12Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die geltend gemachten Provisionsansprüche für Juli 2012 nicht zustünden, sie habe bei ihrer Klageberechnung diese bereits berücksichtigt, soweit sie nicht als Bestandsprovisionen unverdient seien.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, 25.938,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. aus 20.899,84 seit dem 10.11.2012 und aus weiteren 5.083,17 € seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen,
17sowie widerklagend,
18die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 6.821,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2012 zu bezahlen.
19Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm die Bestandspflegeprovisionen ungekürzt zustünden, denn diese fielen bereits bei Zahlung der Prämie durch den Kunden vollständig an. Dies ergebe sich zwingend aus § 92 Abs. 4 HGB, diese Regelung sei durch § 4 Abs. 5 des Agenturvertrages übernommen worden. Der Vertrag enthalte keine Provisionsrückforderungsklausel und sehe auch eine Zahlung der Provision pro rata temporis nicht vor. Unklarheiten des Vertrages müsse die Beklagte gegen sich gelten lassen, weil es sich um AGB handele. Bei der Bestandspflegeprovision handele sich nicht um einen Vorschuss für Tätigkeiten, vielmehr gehe es gerade auch um das Honorieren des Fortbestandes des Vertrages für einen weiteren Zeitraum, der bei Zahlung durch den Kunden vorgegeben sei.
20Der Beklagte behauptet, so sei es auch von der Beklagten damals gehandhabt worden, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger mitten im Jahr übernommen habe, keine anteilige Bestandspflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen.
21Der Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach, insbesondere seien in den zurückgeforderten Provisionen auch Beträge enthalten, die bereits als Storno dem Beklagten rückbelastet worden seien, so dass dieser sie nicht erhalten habe, für die Einzelheiten hierzu wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 19.10.2015 verwiesen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist begründet.
27I.
28Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu.
29Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Vertrag unmittelbar. Er folgt auch nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ausgehend davon, dass wegen der Kündigung zum 31.07.2012 von der Klägerin nur eine anteilige Provision geschuldet war und somit eine Überzahlung besteht.
30Zwar legt der Wortlaut von § 4 Abs. 2 des Agenturvertrages „Vom zweiten Versicherungsjahr an erhält der Vertreter für die Pflege der Verträge, ihre Erhaltung, die Anpassung an veränderte Verhältnisse, für die Hilfe bei der Schadensbearbeitung und für postalische Aufwendungen sowie Bank und Postgebühren eine Pflegeprovision …“ nahe, dass die Pflegeprovision nur für den Zeitraum verdient wird, in welchem seitens des Vertreters auch eine entsprechende Bestandskundenpflege erbracht werden kann.
31So hat das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin vorgelegten Hinweisbeschluss vom 25.07.2014- 16 U 182/13- eine entsprechende Klausel dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt im Gegensatz zu einer Vermittlungsprovision handele, weil die Vertragspartner hierin im Einzelnen festgehalten haben, welche Leistungen des Vertreters im Einzelnen abgegolten werden sollten. Die weitere Regelung in § 4 Abs. 5 „Die Provisionen kommen erst dann zur Auszahlung, wenn sie verdient sind, d.h. wenn der Versicherungsnehmer den Beitrag gezahlt hat“, habe nur den Charakter einer Fälligkeitsregelung. Es handele sich hier um einen Vorschuss, der zurückgezahlt werden müsse. Allerdings hat das OLG Düsseldorf ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich um eine Auslegung der Klausel im dortigen Einzelfall handelt.
32Im vorliegenden Einzelfall hat die Kammer aufgrund der Behauptung des Beklagten, er habe, als er die Bestandspflege von seinem Vorgänger übernommen habe, wie üblich damals keine anteilige Pflegeprovision für das angebrochene Jahr bekommen, Bedenken an der Auslegung der Provision als Vorschuss für konkrete Tätigkeiten. Die Klägerin ist dieser Behauptung des Beklagten nicht ausreichend entgegengetreten, was sie wegen § 138 Abs. 3 ZPO hätte tun müssen, einfaches Bestreiten genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Behauptung wurde auch von dem Beklagten im Falle des OLG Düsseldorf aufgestellt, was das OLG Düsseldorf für nicht erheblich erachtet hat. Dies sieht die Kammer allerdings im vorliegenden Fall anders. Denn eine solche Handhabung zu Beginn des Vertrages kann durchaus bei der Auslegung, wie die Parteien den Vertrag damals verstanden haben, herangezogen werden und spricht dafür, dass beide Parteien die Klausel dahingehend verstanden wissen wollten, dass gerade nicht an die tatsächliche Pflegezeit durch den Vertreter angeknüpft werden soll. Der Agenturvertrag zwischen den Parteien ist auch bereits seinem Wortlaut nicht ganz eindeutig im Sinne einer Vorschussregelung für noch zu leistende Tätigkeiten abgefasst. Die Regelung in § 4 Abs. 2 enthält insbesondere auch die Aufgabe „Erhaltung der Verträge“; zusammen mit der Auszahlungsregelung in § 4 Abs. 5, kann die sog. Pflegeprovision daher auch unter dem Schwerpunkt einer Bestandsprovision angesehen werden, die nur zurückzuzahlen ist, wenn eine Stornierung seitens des Kunden erfolgt. Der Wortlaut der Klausel in § 4 Abs. 2, der nicht auf bestimmte Zeitabschnitte der Pflege abstellt, unterscheidet sich in der fehlenden Eindeutigkeit z.B. von der Klausel, die die Sparkasse in den von dem Beklagten vorgelegten Anlage B12 zur Bestandsprovision (BP) verwendet („Der Anspruch auf die BP entsteht monatlich zu 12 gleichen Teilen, beginnend ab Sollstellung des Jahresbeitrages. Noch nicht nach S. 1 zu beanspruchende Raten werden dem Vertreter bei Sollstellung als Vorschuss gewährt. Bei Ausscheiden des Vertreters erlischt der Anspruch auf nach dem Ausscheiden entstehende monatliche BP- Raten. Sofern dem Vertreter BP-Raten bereits bei Sollstellung des Jahresbeitrages als Vorschuss gezahlt worden sind, besteht daher eine Rückzahlungspflicht in Höhe der überzahlten BP- Raten“). Geht man aber von einer Mehrdeutigkeit zur Frage des Behaltendürfens der Pflegeprovision aus, so geht diese, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Klägerin einseitig diktiert hat, zu Lasten der Klägerin als Verwenderin (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Diese hatte es selbst in der Hand, die Klausel deutlich in einer Weise ausgestallten, dass sie als Pflegeprovision nur pro rata temporis und nur als Vorschuss gewährt wird.
33II.
34Die Widerklage hat Erfolg.
351.
36Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Provisionsanspruch in Höhe von 6.821,96 € aus dem Agenturvertrag zu.
37Der Beklagte stützt sich auf die von der Klägerin selbst errechnete Provisionsansprüche für Juli 2012 einschließlich der Freistellungsentschädigung. Warum diese von der Klägerin zunächst selbst aufgestellte Provisionsabrechnung falsch sein soll, wenn man davon ausgeht, dass auch die Pflegeprovision beim Beklagten verbleibt, erschließt sich der Kammer nach der Vortrag der Klägerin nicht.
382.
39Der Zinsanspruch des Beklagten folgt aus Verzug gem. §§ 286, 288 Abs. 2 BGB.
40III.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
42Streitwert: 32.335,12 EUR (gemäß § 45 Abs. 1, S. 1 GKG zusammengesetzt aus Klage: 25.513,16 EUR und Widerklage: 6.821,96 EUR)
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.509,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2014 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger war bis 31.03.2014 rund 11 Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig.
4Ziffer 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrags bestimmt:
5„Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeglicher Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen.“
6In den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision SHUR für Agenturleiter ist in Ziffer 1.5 bestimmt (Anlage 1):
7„Der Bestandspflegeprovisionsanspruch entsteht mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Soweit der Agenturvertreter Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beiträge nicht entrichtet wurden, sind die Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen.“
8Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision Kfz für Agenturleiter enthält eine wortgleiche Regelung.
9Die Provisionsaufstellung der Beklagten vom 29.01.2014 weist einen Anspruch des Klägers in Höhe von 18.893,63 € auf (Anlage 7). Am 18.02.2014 zahlte die Beklagte 4.723,41 € und am 12.03.2014 einen Betrag von 3.660,27 € an den Kläger.
10Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2014 unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 05.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 18.257,95 € sowie 1.100,51 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf.
11Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf ungekürzte Bestandspflegeprovisionen zu, und verweist hierzu auf §§ 87, 87a HGB. Denn bei Zahlung der Prämie durch den Kunden falle der Provisionsanspruch für den Zeitraum vollständig an. Der Vertrag enthalte auch keine Provisionsrückforderungsklausel. Er, der Kläger, fordere ausschließlich Provisionen, die bereits bis zum 31.03.2014 verdient worden seien. Gemäß § 87a Abs. 1 HGB sei der Provisionsanspruch mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge entstanden und fällig. Denn mit der Zahlung für das gesamte Jahr komme auch der Versicherungsvertrag für diesen Zeitraum zustande, da eine Kündigung erst wieder für das Folgejahr möglich sei.
12Der Kläger beantragt:
13- 14
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.509,95 € nebst 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
- 15
2. Die Beklagte wird verurteilt, 1.100,51 € nebst 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2014 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, sie habe berechtigter Weise die Bestandsprovisionen gekürzt, da diese noch nicht vollständig von dem Beklagten verdient waren und nach seinem Ausscheiden auch nicht mehr vollständig verdient werden konnte. Die Provisionen seien deshalb von ihm zurückzuerstatten gewesen. Der Kläger habe mit der Beklagten in Ziffer 11 des Vertretervertrags einen nachvertraglichen Provisionsverzicht vereinbart. Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen stelle eine bloße Fälligkeitsregelung dar, während das endgültige Verdienen der Bestandsprovisionen erkennbar von weiteren Voraussetzungen abhängig sei. Gemäß Ziffer 2.1 der Besonderen Bestimmungen erhalte der Vertreter die Bestandsprovisionen als Gegenleistung für die Pflege und die Betreuung der Kundenbeziehungen sowie für die weiteren dort genannten Tätigkeiten. Solche Leistungen habe der Kläger jedoch nach Beendigung des Vertrags nicht mehr erbringen können. Der Kläger verlange deshalb eine Gegenleistung für eine von ihm selbst nicht erbrachte Leistung. Würde der Kläger für das ganze 2014 Provisionen erhalten, komme es zu einer Doppelzahlung, da dem Nachfolger des Klägers ebenfalls anteilige Bestandsprovisionen für das Restjahr 2014 zustünden. Sofern sie dem Kläger Provisionen für das ganze Jahr auszahle, wäre sie umgehend zu deren Rückforderung berechtigt. Dies ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder aus dem Bereicherungsrecht.
19Die Beklagte meint, es fehle an jeglicher Darlegung der Zusammensetzung der Klageforderung.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist, mit Ausnahme eines Teils des Zinsantrags, begründet.
22Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.509,95 € gegen die Beklagte zu. Der Anspruch folgt aus Ziffer 4. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrags vom 23./24.09.2003 (Anlage 2, Bl. 7 ff. AH) in Verbindung mit Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision SHUR für Agenturleiter bzw. Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision Kfz für Agenturleiter (Anlage 1, Bl. 1 ff. bzw. Bl. 4 ff. AH; im Folgenden zusammenfassend „Besondere Bestimmungen“).
231. Nach Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde. Ausgehend von dem von der Beklagtenseite erstellten Ausweis der Bestandsprovision für Januar 2014 (Anlage 7, Bl. 17 AH) stand dem Kläger – jedenfalls ursprünglich und ohne Berücksichtigung der Beendigung des Vertragsverhältnisses – ein Anspruch auf Bestandsprovision in Höhe von 18.893,63 € zu. Davon gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.03.2015, Bl. 45 d.A.) aus. Abzüglich der von ihr am 18.02.2014 gezahlten 4.723,41 € und am 12.03.2014 gezahlten 3.660,27 €, insgesamt 8.383,68 €, verbleibt eine Differenz in Höhe der Klageforderung von 10.509,95 €.
242. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.2014 beendet wurde. Dies führt nicht dazu, dass der Bestandsprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre oder insoweit ein anteiliger Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehen würde.
25Eine ausdrückliche Regelung der vorliegend eingetretenen Situation, dass der Vertreter im laufenden Jahr ausscheidet, haben die Parteien nicht getroffen. In Ziffer 1.5 ist die Entstehung des Anspruchs auf Bestandsprovisionen geregelt. In dessen Satz 2 ist bestimmt, dass der Vertreter Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen hat, soweit er Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beiträge nicht entrichtet wurden. Ziffer 11 des Vertretervertrags regelt, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Provisionen und Vergütungen erlischt.
26Für die von der Beklagten befürwortete, ergänzende Vertragsauslegung, nach der bei Vertragsbeendigung im laufenden Jahr der Anspruch auf Bestandsprovision zu kürzen wäre oder ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, besteht weder Raum noch ein Bedürfnis. Insbesondere ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, dass die Bestandsprovision verdient werden müsste, indem der Vertreter während des gesamten Jahres für die Beklagte tätig bleibt, nicht durch die beiderseitige Interessenlage begründet. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Provisionszahlung im Austausch für die Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen erfolgt. Indes erbringt der Vertreter im Rahmen der Bestandspflegeprovisionen seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die fällige Prämie bezahlen. Damit ist der Erfolg, für den er die Bestandsprovision erhalten soll, eingetreten, insbesondere ist mit der Prämienzahlung auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolgt, bei der Beklagten angekommen. Da eine Rückgängigmachung der Vertragslaufzeit und der Prämienzahlung grundsätzlich nicht möglich ist, bestimmt Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen folgerichtig, dass unter dieser Voraussetzung der Bestandsprovisionsanspruch entsteht.
27Demgegenüber kann die weitere Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen nach diesem Zeitpunkt nur noch den weitergehenden Zweck verfolgen, auch für den darauf folgenden Zeitabschnitt ein Fortbestehen der Verträge und eine Zahlung fälliger Prämien herbeizuführen. Sie kann sich denknotwendigerweise nicht mehr auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung auswirken. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters kann somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Versicherungsvertrags und der Zahlung der Prämie betreffen. Andernfalls würde die Bestandspflegeprovision zu einer „Treueprämie“ umfunktioniert.
28Demgemäß besteht kein Grund, die vertraglichen Regelungen über den Bestandsprovisionsanspruch um das ungeschriebene Merkmal des „Verdienens“ zu ergänzen. Selbst wenn dies jedoch bejaht würde, könnte aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Ergebnis nur lauten, dass der Vertreter die Bestandspflegeprovision mit eingetretenem Fortbestand des Versicherungsvertrags und Prämienzahlung tatsächlich „verdient“ hat.
29Dies ist auch deshalb interessengerecht, weil es – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht zu einer Doppelzahlung an den Nachfolger des Klägers kommt. Die Beklagte hat den klägerseitigen Vortrag, an seinen Nachfolger sei für das Jahr 2014 keine Bestandspflegeprovision gezahlt worden, nicht bestritten. Eine solche würde dem Nachfolger, jedenfalls ausgehend von den zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen, auch nicht zustehen. Sofern die Beklagte in anderen Fällen, wie in dem dem Urteil des LG Bonn vom 13.09.2011 (2 O 164/11) zugrunde liegenden Sachverhalt, eine Pauschale an den nachfolgenden Vertreter gezahlt hat, berührt dies den hiesigen Rechtsstreit nicht. Im Übrigen würde eine solche Zahlung auch im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da sich vertragliche Vereinbarungen der Beklagten mit dem Nachfolger des Klägers und Zahlungen an diesen nicht auf die Vertragsbeziehung zu dem Kläger auswirken können.
303. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Bestandspflegeprovision steht auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, nach Erhalt der Bestandspflegeprovision diese aufgrund Bereicherungsrechts umgehend an die Beklagte zurück zu zahlen. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes. Der rechtliche Grund, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, bestand bis zum 31.03.2014 und somit auch in demjenigen Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Klägers entstanden (und die Provision „verdient“) war. Entgegen der in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015 (Az. 332 S 74/14) zum Ausdruck kommenden Auffassung handelt es sich bei der Zahlung der Bestandspflegeprovision auch nicht um eine im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgende Vorausleistung. Denn wie bereits ausgeführt, besteht die für die Bestandsprovision maßgebliche Leistung des Vertreters darin, dass der jeweilige Versicherungsvertrag fortbesteht und die Prämie gezahlt wird. Die Bestandsprovision wird sodann als Gegenleistung für diese – vom Vertreter bereits in der Vergangenheit erbrachte – Leistung entrichtet.
314. Dem Anspruch des Klägers steht der in Ziffer 11 des Vertretervertrags vereinbarte nachvertragliche Provisionsverzicht nicht entgegen. Wie sich aus dessen Satz 2 ergibt, betrifft dieser Verzicht lediglich Provisionen, die erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Ein umfassender Verzicht auf jegliche dem Vertreter zustehende, aber noch nicht beglichene Vergütungsansprüche, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein dahingehender Inhalt wäre zudem wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.
325. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zinssatz als die tenorierten 8 Prozent gemäß § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung. Gemäß Art. 229 § 34 EGBGB ist § 288 BGB n.F. nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
34Streitwert: 10.509,95 €
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.