Landgericht Köln Urteil, 30. Juni 2015 - 4 O 355/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.509,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2014 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
3Der Kläger war bis 31.03.2014 rund 11 Jahre als Handelsvertreter und Agenturleiter für die Beklagte tätig.
4Ziffer 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrags bestimmt:
5„Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeglicher Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen.“
6In den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision SHUR für Agenturleiter ist in Ziffer 1.5 bestimmt (Anlage 1):
7„Der Bestandspflegeprovisionsanspruch entsteht mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Soweit der Agenturvertreter Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beiträge nicht entrichtet wurden, sind die Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen.“
8Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision Kfz für Agenturleiter enthält eine wortgleiche Regelung.
9Die Provisionsaufstellung der Beklagten vom 29.01.2014 weist einen Anspruch des Klägers in Höhe von 18.893,63 € auf (Anlage 7). Am 18.02.2014 zahlte die Beklagte 4.723,41 € und am 12.03.2014 einen Betrag von 3.660,27 € an den Kläger.
10Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2014 unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 05.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 18.257,95 € sowie 1.100,51 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf.
11Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf ungekürzte Bestandspflegeprovisionen zu, und verweist hierzu auf §§ 87, 87a HGB. Denn bei Zahlung der Prämie durch den Kunden falle der Provisionsanspruch für den Zeitraum vollständig an. Der Vertrag enthalte auch keine Provisionsrückforderungsklausel. Er, der Kläger, fordere ausschließlich Provisionen, die bereits bis zum 31.03.2014 verdient worden seien. Gemäß § 87a Abs. 1 HGB sei der Provisionsanspruch mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge entstanden und fällig. Denn mit der Zahlung für das gesamte Jahr komme auch der Versicherungsvertrag für diesen Zeitraum zustande, da eine Kündigung erst wieder für das Folgejahr möglich sei.
12Der Kläger beantragt:
13- 14
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.509,95 € nebst 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, 1.100,51 € nebst 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2014 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, sie habe berechtigter Weise die Bestandsprovisionen gekürzt, da diese noch nicht vollständig von dem Beklagten verdient waren und nach seinem Ausscheiden auch nicht mehr vollständig verdient werden konnte. Die Provisionen seien deshalb von ihm zurückzuerstatten gewesen. Der Kläger habe mit der Beklagten in Ziffer 11 des Vertretervertrags einen nachvertraglichen Provisionsverzicht vereinbart. Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen stelle eine bloße Fälligkeitsregelung dar, während das endgültige Verdienen der Bestandsprovisionen erkennbar von weiteren Voraussetzungen abhängig sei. Gemäß Ziffer 2.1 der Besonderen Bestimmungen erhalte der Vertreter die Bestandsprovisionen als Gegenleistung für die Pflege und die Betreuung der Kundenbeziehungen sowie für die weiteren dort genannten Tätigkeiten. Solche Leistungen habe der Kläger jedoch nach Beendigung des Vertrags nicht mehr erbringen können. Der Kläger verlange deshalb eine Gegenleistung für eine von ihm selbst nicht erbrachte Leistung. Würde der Kläger für das ganze 2014 Provisionen erhalten, komme es zu einer Doppelzahlung, da dem Nachfolger des Klägers ebenfalls anteilige Bestandsprovisionen für das Restjahr 2014 zustünden. Sofern sie dem Kläger Provisionen für das ganze Jahr auszahle, wäre sie umgehend zu deren Rückforderung berechtigt. Dies ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder aus dem Bereicherungsrecht.
19Die Beklagte meint, es fehle an jeglicher Darlegung der Zusammensetzung der Klageforderung.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist, mit Ausnahme eines Teils des Zinsantrags, begründet.
22Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.509,95 € gegen die Beklagte zu. Der Anspruch folgt aus Ziffer 4. des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretervertrags vom 23./24.09.2003 (Anlage 2, Bl. 7 ff. AH) in Verbindung mit Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision SHUR für Agenturleiter bzw. Besonderen Bestimmungen – Basis – Bestandspflegeprovision Kfz für Agenturleiter (Anlage 1, Bl. 1 ff. bzw. Bl. 4 ff. AH; im Folgenden zusammenfassend „Besondere Bestimmungen“).
231. Nach Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen entsteht der Bestandsprovisionsanspruch mit der Zahlung des vollen Jahresbeitrags, bei ratierlicher Zahlungsweise pro-rata-temporis. Damit steht dem Vertreter ein Anspruch auf die Bestandsprovision zu, sobald der Jahresbeitrag bzw. der entsprechende unterjährige Beitrag, namentlich ein Halb- oder Vierteljahresbeitrag oder der monatliche Beitrag, gezahlt wurde. Ausgehend von dem von der Beklagtenseite erstellten Ausweis der Bestandsprovision für Januar 2014 (Anlage 7, Bl. 17 AH) stand dem Kläger – jedenfalls ursprünglich und ohne Berücksichtigung der Beendigung des Vertragsverhältnisses – ein Anspruch auf Bestandsprovision in Höhe von 18.893,63 € zu. Davon gehen sowohl der Kläger als auch die Beklagte (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.03.2015, Bl. 45 d.A.) aus. Abzüglich der von ihr am 18.02.2014 gezahlten 4.723,41 € und am 12.03.2014 gezahlten 3.660,27 €, insgesamt 8.383,68 €, verbleibt eine Differenz in Höhe der Klageforderung von 10.509,95 €.
242. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zum 31.03.2014 beendet wurde. Dies führt nicht dazu, dass der Bestandsprovisionsanspruch anteilig zu kürzen wäre oder insoweit ein anteiliger Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehen würde.
25Eine ausdrückliche Regelung der vorliegend eingetretenen Situation, dass der Vertreter im laufenden Jahr ausscheidet, haben die Parteien nicht getroffen. In Ziffer 1.5 ist die Entstehung des Anspruchs auf Bestandsprovisionen geregelt. In dessen Satz 2 ist bestimmt, dass der Vertreter Bestandsprovisionen voll bzw. anteilig zurückzuzahlen hat, soweit er Bestandsprovisionen erhalten hat, für die entsprechende Beiträge nicht entrichtet wurden. Ziffer 11 des Vertretervertrags regelt, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch des Vertreters auf irgendwelche Provisionen und Vergütungen erlischt.
26Für die von der Beklagten befürwortete, ergänzende Vertragsauslegung, nach der bei Vertragsbeendigung im laufenden Jahr der Anspruch auf Bestandsprovision zu kürzen wäre oder ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, besteht weder Raum noch ein Bedürfnis. Insbesondere ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, dass die Bestandsprovision verdient werden müsste, indem der Vertreter während des gesamten Jahres für die Beklagte tätig bleibt, nicht durch die beiderseitige Interessenlage begründet. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Provisionszahlung im Austausch für die Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen erfolgt. Indes erbringt der Vertreter im Rahmen der Bestandspflegeprovisionen seine Leistung dadurch, dass die Kunden bestehende Verträge nicht kündigen und die fällige Prämie bezahlen. Damit ist der Erfolg, für den er die Bestandsprovision erhalten soll, eingetreten, insbesondere ist mit der Prämienzahlung auch der wirtschaftliche Vorteil, für den die Provisionszahlung erfolgt, bei der Beklagten angekommen. Da eine Rückgängigmachung der Vertragslaufzeit und der Prämienzahlung grundsätzlich nicht möglich ist, bestimmt Ziffer 1.5 der Besonderen Bestimmungen folgerichtig, dass unter dieser Voraussetzung der Bestandsprovisionsanspruch entsteht.
27Demgegenüber kann die weitere Pflege und Betreuung der Kundenbeziehungen nach diesem Zeitpunkt nur noch den weitergehenden Zweck verfolgen, auch für den darauf folgenden Zeitabschnitt ein Fortbestehen der Verträge und eine Zahlung fälliger Prämien herbeizuführen. Sie kann sich denknotwendigerweise nicht mehr auf die bereits eingetretene Vertragslaufzeit und die erfolgte Prämienzahlung auswirken. Eine zeitliche Verknüpfung der Leistungen des Vertreters kann somit nur den Zeitraum bis zur Verlängerung des Versicherungsvertrags und der Zahlung der Prämie betreffen. Andernfalls würde die Bestandspflegeprovision zu einer „Treueprämie“ umfunktioniert.
28Demgemäß besteht kein Grund, die vertraglichen Regelungen über den Bestandsprovisionsanspruch um das ungeschriebene Merkmal des „Verdienens“ zu ergänzen. Selbst wenn dies jedoch bejaht würde, könnte aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Ergebnis nur lauten, dass der Vertreter die Bestandspflegeprovision mit eingetretenem Fortbestand des Versicherungsvertrags und Prämienzahlung tatsächlich „verdient“ hat.
29Dies ist auch deshalb interessengerecht, weil es – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht zu einer Doppelzahlung an den Nachfolger des Klägers kommt. Die Beklagte hat den klägerseitigen Vortrag, an seinen Nachfolger sei für das Jahr 2014 keine Bestandspflegeprovision gezahlt worden, nicht bestritten. Eine solche würde dem Nachfolger, jedenfalls ausgehend von den zwischen den Parteien vereinbarten Regelungen, auch nicht zustehen. Sofern die Beklagte in anderen Fällen, wie in dem dem Urteil des LG Bonn vom 13.09.2011 (2 O 164/11) zugrunde liegenden Sachverhalt, eine Pauschale an den nachfolgenden Vertreter gezahlt hat, berührt dies den hiesigen Rechtsstreit nicht. Im Übrigen würde eine solche Zahlung auch im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da sich vertragliche Vereinbarungen der Beklagten mit dem Nachfolger des Klägers und Zahlungen an diesen nicht auf die Vertragsbeziehung zu dem Kläger auswirken können.
303. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Bestandspflegeprovision steht auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, nach Erhalt der Bestandspflegeprovision diese aufgrund Bereicherungsrechts umgehend an die Beklagte zurück zu zahlen. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes. Der rechtliche Grund, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, bestand bis zum 31.03.2014 und somit auch in demjenigen Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Klägers entstanden (und die Provision „verdient“) war. Entgegen der in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015 (Az. 332 S 74/14) zum Ausdruck kommenden Auffassung handelt es sich bei der Zahlung der Bestandspflegeprovision auch nicht um eine im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgende Vorausleistung. Denn wie bereits ausgeführt, besteht die für die Bestandsprovision maßgebliche Leistung des Vertreters darin, dass der jeweilige Versicherungsvertrag fortbesteht und die Prämie gezahlt wird. Die Bestandsprovision wird sodann als Gegenleistung für diese – vom Vertreter bereits in der Vergangenheit erbrachte – Leistung entrichtet.
314. Dem Anspruch des Klägers steht der in Ziffer 11 des Vertretervertrags vereinbarte nachvertragliche Provisionsverzicht nicht entgegen. Wie sich aus dessen Satz 2 ergibt, betrifft dieser Verzicht lediglich Provisionen, die erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Ein umfassender Verzicht auf jegliche dem Vertreter zustehende, aber noch nicht beglichene Vergütungsansprüche, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Ein dahingehender Inhalt wäre zudem wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unwirksam.
325. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Zinssatz als die tenorierten 8 Prozent gemäß § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28.07.2014 geltenden Fassung. Gemäß Art. 229 § 34 EGBGB ist § 288 BGB n.F. nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
34Streitwert: 10.509,95 €
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(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.