Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 19 U 155/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.10.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (2 O 373/10) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
4II.
5Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 12.3.2015 verwiesen:
6Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
7Das Landgericht hat die Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 4.000,00 € aus § 637 Abs. 3 BGB oder einem anderen Rechtsgrund. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
81. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger aus den Vereinbarungen, welche die Parteien über die Herstellung eines Anhängers getroffen haben, keine Gewährleistungsansprüche zustehen, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.
9Das in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthaltene Verbot zum Abschluss von Werkverträgen, die Regelungen enthalten, welche dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 1.8.2013 – VII ZR 6/13, in: BGHZ 198, 141 ff.), der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
10Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:
11Selbst nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers war für die Herstellung des Anhängers mit einem veranschlagten Gesamtaufwand von bis zu 6.000,00 € keine Mehrwertsteuer vereinbart worden, sollte keine Rechnung erstellt werden und der Auftrag sollte aus dem Insolvenzverfahren des Beklagten herausgehalten werden (vgl. etwa Seite 3 des Schriftsatzes vom 16.2.2011, Bl. 56 GA, und Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.6.2011, Bl. 91 GA, sowie die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014, Bl. 252 ff. GA). Damit steht in Einklang, dass die Zahlungen des Klägers an den Beklagten in bar erfolgten, keine Rechnung mit Umsatzsteuer, sondern lediglich Kosten- und Zahlungsaufstellungen des Beklagten vorgelegt wurden und der von diesem in Ansatz gebrachte Stundenlohn mit 20,00 € für einen Handwerksmeister relativ gering ist. In einer Gesamtschau sprechen diese Umstände dafür, dass die Parteien zum beiderseitigen finanziellen Vorteil übereingekommen sind, die bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäfts bestehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Dass der Kläger einige Materialrechnungen per Überweisung beglichen hat, steht dem nicht entgegen, zumal sich die beabsichtigte Steuerverkürzung auf den Arbeitslohn des Beklagten bezieht. Dass sich das Geschäft – aus Sicht des Klägers – im Nachhinein nicht als lukrativ herausgestellt hat, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände des Vertragsschlusses.
12Soweit der Kläger abweichend von seinem o.g. erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung behauptet, dass der Auftrag mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt worden sei, handelt es sich erkennbar um eine bloße Mutmaßung und richtet sich das Beweisangebot auf Beiziehung der Akten des Insolvenzverfahrens sowie „gegebenenfalls Vernehmung des Insolvenzverwalters und des Richters“ abgesehen vom Fehlen der notwendigen Konkretisierung auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Im Übrigen ist die zweitinstanzliche Darstellung des Klägers auch insofern nicht plausibel, als einerseits dem Beklagten in dem am 12.2.2004 eröffneten Insolvenzverfahren in einer mündlichen Verhandlung im Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 24.5.2007 die Erlaubnis erteilt worden sei, wieder „eigenständig tätig“ zu werden und „ungefragt agieren“ zu dürfen, andererseits eine Aufhebung (der Ankündigung der Restschuldbefreiung?) am 13.7.2007 erfolgt sein soll und der Beklagte während der Ausführung des streitgegenständlichen Auftrags, der nach der Darstellung des Klägers im Juli 2008 erteilt wurde, keine Verbindlichkeiten eingehen durfte (Seite 3 der Berufungsbegründung).
132. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch der des Weiteren geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu.
143. Soweit das Landgericht die in der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des zunächst gestellten Herausgabeantrags zu sehende Feststellungsklage abgewiesen hat, greift der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausweislich seiner Berufungsanträge nicht an. Abgesehen davon schließt der o.g. Gesetzesverstoß auch Erfüllungsansprüche aus, so dass die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit zu Recht ergangen ist, weil die Klage nicht erst durch die Herausgabe des Anhängers unbegründet geworden ist, sondern von Anfang an unbegründet war.
154. Schließlich besteht auch keine Veranlassung, entsprechend der Anregung am Ende der Berufungsbegründung den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, da kein entscheidungserheblicher Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegt.
16Soweit das Landgericht nicht explizit auf einen möglichen Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hingewiesen hat, beruht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf einer etwaigen Verletzung von § 139 ZPO, weil die Klage aus den oben dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung keinen Erfolg hat. Abgesehen davon hätten der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter aus dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014, bei der das Landgericht ausweislich des Protokolls zu Beginn beide Parteien eingehend zu für einen möglichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz maßgeblichen Umständen befragt hat, unschwer die Relevanz dieses Aspektes erkennen können.
17Ferner ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Ende 2010 erhobene Klage nicht schon früher abgewiesen wurde. Erst recht würde sich daraus kein zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache oder zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Grund ergeben. Die für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und dessen Rechtsfolgen relevanten Erkenntnisse beruhen maßgeblich u.a. auf der in dem angefochtenen Urteil zitierten BGH-Entscheidung vom 10.4.2014 (VII ZR 241/13, in: BGHZ 201, 1 ff.) und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2014. Aufgrund der früheren Beweisanordnungen und – auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien unterbreiteten – Vergleichsvorschläge des Landgerichts konnte der Kläger deshalb nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass die von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht in Zweifel gezogen würde, zumal sich das Gericht auch in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht später gewonnenen „besseren“ Erkenntnissen verschließen darf.
18Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände des Klägers gemäß Schriftsatz vom 8.4.2015 veranlassen den Senat auch in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung nicht zu einer abweichenden Beurteilung:
19Der Annahme einer Unwirksamkeit des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) stünde entgegen dem vom Kläger verfochtenen Standpunkt selbst eine rechtliche Einordnung als Werklieferungsvertrag (nach früherer Terminologie) nicht entgegen, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG über aufgrund „reiner“ Werk- oder Dienstverträge erbrachte Werk- und Dienstleistungen hinaus auch für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen i.S.d. § 651 BGB gilt (vgl. Ambs, in: Erbs/ Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, 200. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 1 SchwarzArbG Rn 3). Insofern bedarf die Frage, ob die Vereinbarungen der Parteien über den Bau des Anhängers als Werklieferungsvertrag anzusehen sind, keiner abschließenden Beurteilung.
20Auch im Übrigen sind die Einwendungen des Klägers nicht geeignet, das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG in Frage zu stellen, da aus den in dem Beschluss vom 12.3.2015 im Einzelnen dargelegten Gründen, denen der Kläger überwiegend nicht entgegen tritt, zahlreiche Umstände dafür sprechen, dass die Parteien zum beiderseitigen finanziellen Vorteil übereingekommen sind, die bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäfts bestehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Hieran ändert es auch nichts, dass – wie der Kläger behauptet – das Geschäft nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Selbstverständlich dient das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch dazu, Einkommensteuerverkürzungen zu verhindern. Dass solche steuerlichen Verpflichtungen nicht bestanden oder erfüllt werden sollten, ist auch nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern im konkreten Fall die Einkommensteuer „durchaus durch legale steuerliche Vorschriften auch variabel gehandhabt und sogar rechtlich zulässig umgangen werden kann“.
21Ansonsten erhebt der Kläger keine Einwendungen gegen die in dem Beschluss vom 12.3.2015 dargelegte Beurteilung der Sach- und Rechtslage, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).
25Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.000,00 €
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- 1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, - 2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, - 3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, - 4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder - 5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
- 1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt, - 2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt, - 3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- 4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, - 5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder - 6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- 1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, - 2.
aus Gefälligkeit, - 3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder - 4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- 1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, - 2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, - 3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, - 4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder - 5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
- 1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt, - 2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt, - 3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, - b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder - c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
- 4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden, - 5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder - 6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.
(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
- 1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, - 2.
aus Gefälligkeit, - 3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder - 4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.