Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Jan. 2015 - 17 W 16 - 18/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 1. Oktober 2014 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2015 nebst der Vorlageverfügung vom selben Tag sowie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 3 bis Nr. 5 vom 24. September 2014 – 8 O 297/11 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die beiden Kläger machen gegen die Beklagte zu 1. Ansprüche auf Schadensersatz und verschiedene Leistungen aus einem notariellen Bauträgerkaufvertrag geltend, wobei die verschiedenen Ansprüche teilweise von der Klägerin zu 1. alleine (5 Klageanträge) und teilweise von beiden (weitere 5 Klageanträge) beansprucht werden. Weiterhin beantragt die Klägerin zu 1., die Beklagte zu 2. zur Herausgabe von Installationsplänen zu verurteilen; insoweit hat das Landgericht den Streitwert auf 300 €, für die übrigen Klageanträge auf insgesamt 177.301,53 € und die Widerklage, die nur von der Beklagten zu 1. gegen beide Kläger erhoben worden ist, auf 2.759,50 € festgesetzt (266R und 120 GA). Die Klage der Klägerin zu 1. gegen den Beklagten zu 2. ist abgewiesen, den übrigen Klageanträgen gegen die Beklagte zu 1. unter Teilklageabweisung (auch der Widerklage) überwiegend stattgegeben worden.
4Die Kostenentscheidung lautet dahin, dass
5- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. der Klägerin zu 1. zu 9,5%, dem Kläger zu 2. zu 4,5% und der Beklagten zu 1. (selbst) zu 86% auferlegt werden sowie
6- die außergerichtlichen Kosten
7der Klägerin zu 1. von der Beklagten zu 1. zu 86%,
8des Klägers zu 2. von der Beklagten zu 1. zu 90% und
9des Beklagten zu 2. von der Klägerin zu 1.
10zu tragen sind.
11Beide Parteien haben nach einem (Gesamt-) Gegenstandswert von 180.361,03 € jeweils unter Erhöhung der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV zum RVG) gem. Nr. 1008 VV zum RVG Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.889,20 € netto, die Kläger zuzüglich Umsatzsteuer 5.818,15 € zur Kostenfestsetzung angemeldet (284 + 299 GA).
12Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts hat die angemeldeten Kosten jeweils zur Hälfte auf die beiden Kläger bzw. die beiden Beklagten aufgeteilt und danach die Kostenausgleichung vorgenommen. Auf die 5 Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 24. September 2014 (302, 304, 306, 308 und 310 GA) wird verwiesen.
13Gegen alle 5 Kostenfestsetzungsbeschlüsse haben – nur – die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, weil die Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG nicht angefallen sei und der Beklagte zu 2. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – VIII ZB 100/02 – nur einen seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteil an den Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattet verlangen könne.
14Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 1 und Nr. 2 dahin berichtigt, dass dort die Kosten der jeweiligen Kläger – und nicht wie zuvor der jeweiligen Beklagten – zur Hälfte aufgeteilt worden sind, und den Beschwerden im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die unterschiedlichen Streitwert-Beteiligungen der Parteien an dem Rechtstreit seien bereits in dem Urteilstenor berücksichtigt worden; die Kostenfestsetzungen seien „nur schlüssiges Folgerecht“. Die Widerklage habe keine höheren Gebühren ausgelöst, so dass es bei der Halbierung der Kosten auf Gläubigerseite zu verbleiben habe.
15II.
16Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthaften und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässigen sofortigen Beschwerden, mit der die Kläger die Verteilung der Rechtsanwaltskosten auf die beiden Beklagten, genauer die Aufteilung nach Kopfteilen anstatt nach der (streit-) wertmäßigen Beteiligung, sowie die Anerkennung einer Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG im Festsetzungsantrag der Beklagten beanstanden, haben in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Nachdem die Kläger die Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. 1 und Nr. 2 vom 9. Oktober 2014 (320 f. GA) infolge der Berichtigung durch das Landgericht für erledigt erklärt haben (337 f. GA), ist das Verfahren unter Aufhebung der übrigen 3 Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Nr. 3 bis Nr. 5) und des diesbezüglichen Vorlagebeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtspfleger, ohne auf die Begründung in den Beschwerden tatsächlich einzugehen und sich damit inhaltlich und argumentativ auseinanderzusetzen, insoweit die Kostenfestsetzung falsch durchgeführt hat.
171.
18a) Zunächst hat das Landgericht den Einwand der Kläger, die Beklagten könnten keine Gebühr gem. Nr. 1008 VV zum RVG beanspruchen, nicht geprüft, sondern diese ohne jegliche Begründung akzeptiert. Zwar ist der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt, „in derselben Angelegenheit“ tätig geworden (zum Begriff „Angelegenheit“: Senat, Beschlüsse vom 11. November 1998 – 17 W 365/98 - = OLGR 1999, 220 = juris Rn 2, vom 20. Mai 2010 – 17 W 80/10 - = juris Rn 8 und vom 11. Juni 2014 – 17 W 59/14 -; OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014 – 2 W 279/14 - = juris Rn 5; Feller in Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestellmeyer/ Frankenberg: RVG, 6. Aufl. 2015, „Angelegenheit“ Anm 2; AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, Volpert, § 7 RVG Rn 16 ff. und N. Schneider § 15 RVG Rn 22 ff.). Da es vorliegend um die Erhöhung einer Wertgebühr (§ 13 RVG), nämlich der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV zum RVG geht, müsste es sich nach Nr. 1008 VV Anm. Abs. 1 aber – auch noch – um „denselben Gegenstand“ handeln. Dies trifft hier nicht zu.
19An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (AnwK-RVG/Volpert, aaO VV 1008 Rn 37; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt: RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1008 Rn 157). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100, 1008 VV zum RVG findet in einem solchen Fall nicht statt (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 17 W 59/14 – unter Hinweis auf Müller-Rabe, aaO und Hartmann: Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, Nr. 1008 VV RVG Rn. 11).
20Die Kläger haben allein gegen die Beklagte zu 1) in ihrer Eigenschaft als Bauträgerin mit mehreren Anträgen verschiedene Schadensersatzansprüche in Höhe eines Gesamtwertes von 177.301,53 € geltend gemacht. Der Beklagte zu 2) ist hingegen einzig und allein auf die Herausgabe von Plänen in Anspruch genommen worden. Das Landgericht hat den Streitwert insoweit auf 300 € festgesetzt. Damit ist der – gemeinsame - Rechtsanwalt der Beklagten eindeutig nicht betreffend „denselben Gegenstand“ tätig geworden. Der Gebührentatbestand Nr. 1008 VV ist nicht erfüllt.
21b) Weiterhin hat der Rechtspfleger die von den Beklagten zur Kostenfestsetzung angemeldeten Rechtsanwaltskosten auf beide Beklagte jeweils zur Hälfte aufgeteilt, also nach Kopfteilen. Dies widerspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Danach wird dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zugebilligt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 30.04.2003 – VIII ZB 100/02 –, NJW-RR 2003, 1217 f. = juris Rn 8 und Anm. von Mettenheim, jurisPRZivR 1/2003 Anm. 3; NJW-RR 2006, 215 = juris Rn 6; ZMR 2006, 915 = juris Rn 4; FamRZ 2006, 1028 = juris Rn 7; NJW 2014, 2126 ff. = juris Rn 25; ebenso schon immer der erkennende Senat JurBüro 1987, 899 f.; NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5; Zöller/Herget: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 „Streitgenossen“ unter 3) d; Hellstab in Rehberg u.a., aaO „Streitgenossen“ Anm 6.2.3 sowie in Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 51; Müller-Rabe, aaO Rn 316). Gerade der vorliegende Fall zeigt besonders offensichtlich, dass ein Streitgenosse, der allein mit einem Wertanteil von unter 0,17% (300 € zu 180.361,03 €) an dem Gesamtstreitwert und mit einem Gebührenanteil von etwa 1,3% (75 € zu 5.818,15 €) beteiligt ist, nicht die Hälfte der gesamten außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts erstattet bekommen kann. Dies widerspräche § 7 Abs. 2 Satz 1 HS 1 RVG und wäre ein in hohem Maße völlig ungerechtes Ergebnis, welches den Prozessverlauf und dessen Ergebnis beinahe schon auf den Kopf stellen würde. Dass es dabei nicht bleiben kann, liegt auf der Hand.
22Eine entsprechende Berechnung wird der Rechtspfleger nun vornehmen müssen. Insoweit macht der Senat von der Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch. Dabei ist zu beachten, dass auch auf der Seite der Kläger eine unterschiedliche – auch wertmäßige – Beteiligung an dem Gesamtstreitwert vorliegt. Daher ist es erforderlich, dass die beiden Kläger ebenso wie die beiden Beklagten jeweils eigene Kostenfestsetzungsanträge einreichen, die ihre unterschiedliche Beteiligung an den verschiedenen Streitgegenständen berücksichtigen (vgl. § 7 Abs. 2 RVG und Müller-Rabe, aaO Rn 297), was der Senat im Übrigen bereits früher verlangt hat (Beschluss vom 9. März 2009 – 17 W 39/09 -, OLGR Köln 2009, 526, 527 unter 4. a.; Müller-Rabe, aaO Rn 314). Ob zuvor über die hilfsweise erhobene Streitwertbeschwerde der Kläger zu entscheiden ist, muss das Landgericht in eigener Zuständigkeit prüfen.
23Soweit eine Neuberechnung dazu führen würde, dass die Kostenfestsetzung zum Nachteil der Beschwerdeführer abgeändert werden müsste, hat der Rechtspfleger das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu beachten (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 810 f. = juris Rn 16 f.; Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21aaO „reformatio in peius“; Kostenfestsetzung/Hellstab, aaO Rn B 211). Die Beklagte zu 1. hat die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht angefochten. Den Klägern dürfen durch die nur von ihnen vorgenommene Anfechtung keine Nachteile entstehen (vgl. OLG Koblenz, AGS 2014, 152 f. = juris Rn 8).
242.
25Weil das Rechtsmittel der Kläger bereits aus materiell-rechtlichen Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob – auch - das Abhilfeverfahren selbst an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger) leidet.
26Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; ständige Rechtsprechung des Senats, s. Beschlüsse vom 04.02.2013 – 17 W 235/12 – und vom 16.10.2013 – 17 W 124/13 -, jeweils mwN). Das Landgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4).
27Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von dem Rechtspfleger des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (Zöller/Heßler, aaO, § 572 ZPO Rn 7 und Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 „Zurückverweisung“; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rn 10; OLG Saarbrücken, aaO Rn 5 mwN). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfever-fahren ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN).
28Der Rechtspfleger hat sich jedenfalls mit der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des BGH – VIII ZB 100/02 – vom 30.04.2003 (NJW-RR 2003, 1217 f.), die im Übrigen der Rechtsprechung des Senats (B. vom 16.10.2013 - 17 W 124/13 – und NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5) und der ganz herrschenden Meinung entspricht (s. oben), nicht sachlich auseinander gesetzt. In den angefochtenen Beschlüssen selbst hat er die Aufteilung der Kosten auf beide Beklagte je zur Hälfte (also nach Kopfteilen) nicht begründet. Nachdem die Kläger in ihrer Beschwerde auf die Entscheidung des BGH hingewiesen hatten, war es aus Sicht des Senats geboten gewesen, sich damit und der Kommentarliteratur zu befassen. Dabei hätte er auf den Hinweis stoßen können, dass die sogenannte Baumbach’sche Formel „folgerichtig“ im Kostenfestsetzungsverfahren durchgehalten werden müsse (Zöller/Herget, aaO § 91 ZPO Rn 13 „Streitgenossen“ unter 3) c), wobei bei streitwertmäßig „unterschiedlicher Beteiligung“ jeder Streitgenosse „nur Erstattung seiner wertmäßigen Beteiligung verlangen“ könne (Herget, aaO unter 3) d).
29Im Übrigen hätte dem Rechtspfleger auch zu denken geben können, dass die Beklagten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeräumt haben, den geringen Streitwert für die Klage gegen den Beklagten zu 2) bei Anmeldung ihrer Kosten „übersehen“ zu haben (328 GA). Diese haben nunmehr Gelegenheit, ihre Kostenanmeldung zu überprüfen und ggfs. unter Berücksichtigung dieses Umstands eine neue vorzunehmen.
30Da die sofortige Beschwerde der Kläger zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 146 = juris Rn 13) Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht in seiner neuen Entscheidung zu befinden (Zöller/Herget, aaO).
31Beschwerdewert: (bis) 7.000 €
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner berichtigten Fassung vom 30. Januar 2014 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2012 – 6 U 61/11 – und des Urteils des Landgerichts Köln vom 1. März 2011 – 81 O 341/07 – sind von der Klägerin an jede Streithelferin je 13.376,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. März 2011 sowie an jede Streithelferin je 14.742,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. März 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferinnen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.683,80 € (111.921,26 € - 56.237,46 €)
1
G r ü n d e
2Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
3Rechtsfehlerfrei hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung einen Streitwert von jeweils 3 Millionen Euro für jede Instanz zugrunde gelegt. Die Festsetzung eines Gesamtbetrages für beide Streithelferinnen, der von der Klägerin zu erstatten ist, unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Festsetzung lediglich klarstellend zu berichtigen.
41.
5a)
6Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt. Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit „Angelegenheit“ entfaltet werden, durch die einmalig entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum – den Abgeltungsbereich der Gebühren – in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen (Fraunholz, in: Riedel/Suszbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn. 5 ff m.w.N.).
7An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 Rn. 157, 212). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, findet in einem solchen Fall nicht statt (Müller-Rabe, Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 11). Entscheidend ist das Klagebegehren. Für den Rechtsanwalt ergibt sich der Gegenstand der Tätigkeit daraus, welchen Anspruch er durchsetzen bzw. abwehren soll (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 159 f). Liegt dem Klageantrag ein Sachverhalt zugrunde, wonach jeden Streitgenossen selbstständig zu erbringende Verpflichtungen treffen, so liegen verschiedene Gegenstände vor, die die Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG ausschließen und § 22 Abs. 1 RVG zur Anwendung bringen. Nur bei Gegenstandsgleichheit billigt das Gesetz dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu. § 22 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG schließen mithin einander aus. Es kann stets nur die eine oder die andere Norm zur Anwendung kommen.
8b)
9So liegt der Fall hier.
10Entsprechend § 22 Abs. 1 RVG haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht den Streitwert von 1,5 Millionen Euro verdoppelt auf 3 Millionen Euro, da es sich um zwei Beklagte handelte, die von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. Da die beiden Streithelferinnen den beiden Beklagten beigetreten sind, kann für sie nichts anderes gelten.
11Wie sich aus Bl. 1036 im Parallelverfahren 81 O 343/07 – LG Köln – ergibt, hat der Rechtspfleger die Sache wegen der Streitwertfestsetzung auf 3 Millionen Euro dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vorgelegt. Dieser hat die Frage des Rechtspflegers, ob je 1,5 Millionen Euro auf jede Partei entfallen, bejaht. Auch der Vorsitzende des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln hat auf Vorlage des Senats bestätigt, dass es sich bei dem für die zweite Instanz festgesetzten Streitwert in Höhe von 3 Millionen Euro bereits um den verdoppelten Betrag handelt.
12Hieraus folgt, dass der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger zugunsten der Streithelferinnen zutreffender Weise ein Gegenstandswert von 3 Millionen Euro zugrunde gelegt worden ist.
132.
14Allerdings war die Tenorierung entsprechend den schon mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, dort Seite 4, gestellten Antrag, die Kostenfestsetzung für beide Streithelferinnen getrennt durchzuführen, klarstellend zu berichtigen. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz RP 1977, 216; OLG Hamburg JB 1996, 259; OLG Karlsruhe JB 2006, 205; OLG Köln OLGR 2009, 526; OLG Düsseldorf MDR 2012, 494; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 7 RVG Rn. 37; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 312 ff; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rn. 4, § 104 Rn. 21 „Streitgenossen“) sind obsiegende Streitgenossen bezüglich der an sie zu erstattenden Kosten keine Gesamt- sondern Teilgläubiger entsprechend der Auslegungsregel des § 420 BGB. Dies hat zur Folge, dass jeder der obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur einen hälftigen Erstattungsanspruch hat, soweit er nicht in eigener Person besondere Kosten, z. B. Reisekosten für die Teilnahme am Termin, erstattet verlangen kann. So liegt der Fall hier nicht.
153.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Kostenfestsetzungsbeschluss in seiner berichtigten Fassung vom 30. Januar 2014 wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2012 – 6 U 61/11 – und des Urteils des Landgerichts Köln vom 1. März 2011 – 81 O 341/07 – sind von der Klägerin an jede Streithelferin je 13.376,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. März 2011 sowie an jede Streithelferin je 14.742,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. März 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Streithelferinnen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 55.683,80 € (111.921,26 € - 56.237,46 €)
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G r ü n d e
2Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
3Rechtsfehlerfrei hat der Rechtspfleger bei der Kostenfestsetzung einen Streitwert von jeweils 3 Millionen Euro für jede Instanz zugrunde gelegt. Die Festsetzung eines Gesamtbetrages für beide Streithelferinnen, der von der Klägerin zu erstatten ist, unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Festsetzung lediglich klarstellend zu berichtigen.
41.
5a)
6Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verwendet den Begriff der Angelegenheit, der im Übrigen nicht weiter gesetzlich definiert ist, in einem besonderen gebührenrechtlichen Sinne. Angelegenheit ist danach der Rahmen, der eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten in einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenschließt. Dabei sollen alle Tätigkeiten, die innerhalb der Gebühreneinheit „Angelegenheit“ entfaltet werden, durch die einmalig entstandenen Gebühren abgegolten werden (§ 15 Abs. 1 und 2 RVG). Die Angelegenheit ist also das Mittel, dessen sich das Gesetz bedient, um das durch die Gebühren abgegoltene Tätigkeitsquantum – den Abgeltungsbereich der Gebühren – in Ergänzung der besonderen Gebührenvorschriften zu bezeichnen. Der Begriff der Angelegenheit ist im Gesetz deshalb nicht bestimmt, weil die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte zu vielseitig sind, um diesen konkreter zu beschreiben. Dabei ist die Angelegenheit nicht identisch mit dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 RVG. Vielmehr ist die Angelegenheit der Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, der Gegenstand aber das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Somit kann eine einzige Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen (Fraunholz, in: Riedel/Suszbauer, RVG, 9. Aufl., § 15 Rn. 5 ff m.w.N.).
7An der Gegenstandsgleichheit fehlt es, wenn ein gegen mehrere Personen gerichtetes Rechtschutzbegehren jeden Gegner selbstständig betreffende – wenn auch inhaltsgleiche – Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann, oder anders ausgedrückt, die nicht nur dadurch durch alle zu erfüllen sind, dass nur einer der Schuldner die Leistung erbringt (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 21. Aufl., Nr. 1008 Rn. 157, 212). In einem solchen Fall kommt es zu einer Wertaddition gemäß § 22 Abs. 1 RVG; eine Erhöhung der Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 1008 VV RVG, findet in einem solchen Fall nicht statt (Müller-Rabe, Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn. 11). Entscheidend ist das Klagebegehren. Für den Rechtsanwalt ergibt sich der Gegenstand der Tätigkeit daraus, welchen Anspruch er durchsetzen bzw. abwehren soll (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 159 f). Liegt dem Klageantrag ein Sachverhalt zugrunde, wonach jeden Streitgenossen selbstständig zu erbringende Verpflichtungen treffen, so liegen verschiedene Gegenstände vor, die die Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG ausschließen und § 22 Abs. 1 RVG zur Anwendung bringen. Nur bei Gegenstandsgleichheit billigt das Gesetz dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu. § 22 Abs. 1 RVG und Nr. 1008 VV RVG schließen mithin einander aus. Es kann stets nur die eine oder die andere Norm zur Anwendung kommen.
8b)
9So liegt der Fall hier.
10Entsprechend § 22 Abs. 1 RVG haben sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht den Streitwert von 1,5 Millionen Euro verdoppelt auf 3 Millionen Euro, da es sich um zwei Beklagte handelte, die von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden. Da die beiden Streithelferinnen den beiden Beklagten beigetreten sind, kann für sie nichts anderes gelten.
11Wie sich aus Bl. 1036 im Parallelverfahren 81 O 343/07 – LG Köln – ergibt, hat der Rechtspfleger die Sache wegen der Streitwertfestsetzung auf 3 Millionen Euro dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vorgelegt. Dieser hat die Frage des Rechtspflegers, ob je 1,5 Millionen Euro auf jede Partei entfallen, bejaht. Auch der Vorsitzende des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln hat auf Vorlage des Senats bestätigt, dass es sich bei dem für die zweite Instanz festgesetzten Streitwert in Höhe von 3 Millionen Euro bereits um den verdoppelten Betrag handelt.
12Hieraus folgt, dass der Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger zugunsten der Streithelferinnen zutreffender Weise ein Gegenstandswert von 3 Millionen Euro zugrunde gelegt worden ist.
132.
14Allerdings war die Tenorierung entsprechend den schon mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013, dort Seite 4, gestellten Antrag, die Kostenfestsetzung für beide Streithelferinnen getrennt durchzuführen, klarstellend zu berichtigen. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (OLG Koblenz RP 1977, 216; OLG Hamburg JB 1996, 259; OLG Karlsruhe JB 2006, 205; OLG Köln OLGR 2009, 526; OLG Düsseldorf MDR 2012, 494; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 7 RVG Rn. 37; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 Rn. 312 ff; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 66; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 100 Rn. 4, § 104 Rn. 21 „Streitgenossen“) sind obsiegende Streitgenossen bezüglich der an sie zu erstattenden Kosten keine Gesamt- sondern Teilgläubiger entsprechend der Auslegungsregel des § 420 BGB. Dies hat zur Folge, dass jeder der obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur einen hälftigen Erstattungsanspruch hat, soweit er nicht in eigener Person besondere Kosten, z. B. Reisekosten für die Teilnahme am Termin, erstattet verlangen kann. So liegt der Fall hier nicht.
153.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. und 4. vom 07.05.2013 werden der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Köln vom 25.07.2013 und die Vorlageverfügung vom selben Tag aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung im (Nicht-) Abhilfeverfahren über die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 23. April 2013 an das Landgericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten zu 1. und 4. die Berücksichtigung des Kostenausgleichsantrags der Beklagten zu 2. und 3. vom 20. Juli 2012 erreichen wollen, hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Das Verfahren ist unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtspfleger fälschlicherweise ohne Weiteres davon ausgegangen ist, es handele sich nicht um notwendige Kosten im Sinne von § 91 ZPO.
3Außerdem leidet das Abhilfeverfahren an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten.
4Nichtabhilfeverfügungen müssen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls dann begründet werden, wenn sich der Sach- und Streitstand gegenüber demjenigen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses geändert hat, sei es auf Grund neuen Tatsachenvortrags oder aus anderen Gründen, und die Begründung des angefochtenen Beschlusses allein nicht als ausreichende und tragfähige Grundlage für die Aufrechterhaltung der Entscheidung angesehen werden kann. Dies erfordert schon der grundgesetzlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör (OLG Köln, FamRZ 2010, 146; OLGR 2007, 570 f.; OLG Saarbrücken, OLGR 2006, 600 f. = juris Rn 4 und Harms, jurisPR-FamR 10/2008 Anm. 6, jeweils mwN; OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.; OLG Saarbrücken, OLGR Mitte 12/2009, Anm. 5; OLG Brandenburg, B. vom 30.01.2008 - 13 W 66/07 -; ständige Rechtsprechung des Senats, s. Beschlüsse vom 25.07.2012 – 27 WF 149/12 – und vom 04.02.2013 – 17 W 235/12 -, jeweils mwN). Das Landgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör und seine entsprechende Verpflichtung aus Art. 103 I GG, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verletzt. Die Vorlage der Beschwerde ohne jedes Eingehen auf deren Begründung widerspricht dem Zweck des Abhilfeverfahrens, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 582 = juris Rn 2; OLG Hamm, MDR 04, 412 = OLGR 2003, 391; OLG Koblenz, FamRZ 2008, 288 f. = juris Rn 3). Das Abhilfeverfahren verlöre bei einer solchen Verfahrensweise jeden Sinn (vgl. OLG Jena, OLGR 2005, 203 = juris Rn 4).
5Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von dem Rechtspfleger des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist. Grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn 7 und Zöller/Herget, § 104 ZPO Rn 21 „Zurückverweisung“; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rn 10; OLG Saarbrücken, aaO Rn 5 mwN). Bei einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Abhilfeverfahren ist die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Saarbrücken, aaO und OLG Koblenz, aaO Rn 9, je mwN).
6Der Rechtspfleger hat sich mit der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 09.09.1998 – 17 W 286 - 288/98 – (zitiert Bl. 398 f. GA) in seiner formularmäßigen Nichtabhilfeentscheidung nicht sachlich auseinander gesetzt. Hier liegt der Sonderfall vor, dass die 4 verklagten Streitgenossen un-streitig nicht in einer Sozietät zusammengeschlossen waren, sondern – nur – (jeweils zu zweit) eine Bürogemeinschaft bildeten. Aus dem veröffentlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des Senats (OLGR 1999, 148 = JurBüro 1999, 418 f.) ergibt sich bereits, dass die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar sein kann, wenn die als Streitgenossen verklagten Rechtsanwälte nicht ein und derselben Sozietät angehören. Die Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, die Beklagten seien als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden und ein Interessenkonflikt sei nicht ersichtlich, so dass die Inanspruchnahme mehrerer Prozessbevollmächtigter als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, stellt demzufolge keine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung dar. Spätestens im Nichtabhilfebschluss hätte sich der Rechtspfleger mit den Besonderheiten dieses Falles und der Begründung der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen.
7Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2013, 2826 f. = juris Rn 13) ergibt sich, dass in Fällen der Haftung eines Rechtsanwalts für Beratungsfehler „im Grundsatz nicht davon ausgegangen werden [kann], dass die Interessen der gemeinsam verklagten Rechtsanwälte gleichgerichtet sind und ihnen eine gemeinsame Prozessführung zugemutet werden kann“. Es liege auf der Hand, dass die Interessen z. B. von mithaftenden Scheinsozien „divergieren“ könnten; dann könne der Entschluss für eine getrennte Prozessführung nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden (BGH, aaO Rn 14).
8Der Rechtspfleger hat nun die angemeldeten Kosten zu prüfen und eine neue Berechnung vorzunehmen.
9Bei dieser Gelegenheit hat er auch die Möglichkeit, den Widerspruch zwischen den beiden Anträgen des Klägers vom 28. Juni 2012 (189 f. GA) und vom 8. Februar 2013 (368 f. GA) aufzuklären sowie klarzustellen, welche Beklagten - jeweils - Kostenerstattung in einer bestimmten Höhe beanspruchen können.
10Da die sofortige Beschwerde der Beklagten zumindest vorübergehend Erfolg hat, wird eine Beschwerdegebühr nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 146 = juris Rn 13) Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht in seiner neuen (Nicht-) Abhilfeentscheidung zu befinden (Zöller/Herget, aaO).
11Beschwerdewert: (bis) 4.500 €
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.