Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 94/16

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:1110.15U94.16.00
10.11.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 470/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/12 Verkündet am:
28. Mai 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Teilnahme eines 11-jährigen
Kindes an einer Sportveranstaltung.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2013 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2012 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2011 teilweise abgeändert. Die Klage wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel hinsichtlich des Klageantrags zu 1 insgesamt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.034,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2011 verurteilt worden ist. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung von drei Fotos nebst Bilduntertext in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift FREIZEIT REVUE. In deren Ausgabe vom 16. Februar 2011 erschien unter der Überschrift "[Prinzessin Caroline] Ihr Neuer ist für Tochter Alexandra schon wie ein Papa" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb befasst. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit drei Bildern der Klägerin illustriert, die sie als Eiskunstläuferin zeigen und mit folgendem Bild-Untertext versehen sind: "Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?"
2
Der darunter befindliche Textbeitrag lautet: "Beim Eiskunstlauf-Turnier um den "III. Pokal von La Garde" verzauberte die 11-jährige Tochter von Caroline und Ernst August nicht nur das Publikum, sondern auch einen Italiener, der kaum von Mamas Seite wich.
Fast schwerelos glitt sie über die Bahn, drehte anmutig ihre Pirouetten. Die Zuschauer im Eisstadion der französischen Kleinstadt Toulon waren entzückt. Eine echte Prinzessin trat bei ihrem Tournier, dem "III. Pokal von La Garde", an und stellte sich den Konkurrentinnen: Alexandra von Hannover (11). In ihrem glitzernden dunkelvioletten Kostüm machte das Mädchen eine fabelhafte Figur - bei der Bewegung ging ein bewunderndes Raunen durch das Publikum. Mitten unter den Gästen: Prinzessin Caroline von Hannover (54), die Mutter der Eisprinzessin.
Hingabe. Aufgeregt griff sie nach ihrer Kamera und hielt die artisti- schen Einlagen ihrer Tochter für das Familienalbum fest. Rührend. Als das Mädchen vorbeifuhr, warf die stolze Mama einen Blumenstrauß auf die Eisbahn. Einziger Wermutstropfen für Alexandra: Vater Ernst August (56) war nicht im Stadion, um sich den Auftritt seiner Tochter anzuschauen. Doch ein anderer Mann erfüllte seine Rolle als Ersatz mit Bravour : Gerard Faggionato (50). Einsatz. Der attraktive Italiener wich kaum von der Seite der strah- lenden Caroline und sah sich auch die zauberhafte Kür von Alexandra
mit Begeisterung an. Wie ein stolzer Papa stand er auf der Tribüne und bewunderte das große Talent der kleinen Eisprinzessin. Aber wie würde das Urteil der Punktrichter ausfallen? Skandal. Leider wurde Alexandra die offizielle Anerkennung verweigert. Am Ende sprang mit 9,37 Punkten nur Platz 11 heraus - von 13 Teilnehmerinnen. Gewonnen hat A. S. mit 16,43 Punkten. Nachvollziehen konnte Alexandras schlechte Platzierung niemand. Wollte die strenge Jury mit ihrem fragwürdigen Urteil demonstrieren, dass sie keine Promi-Punkte verteilt? Wurde Alexandra womöglich ihre Berühmtheit zum Verhängnis?
Alexandra war die Siegerin der Herzen Zum Glück zählte am Schluss der olympische Gedanke: "Dabei sein ist alles." Und für Mama Caroline und Ersatz-Papa Gerard war sie ja die Siegerin der Herzen …"
3
Der Beitrag ist mit weiteren Bildern illustriert, die u.a. Caroline Prinzessin von Hannover, Gerard Faggionato und Ernst August von Hannover zeigen.
4
Auf Betreiben der Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Erklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin zu verbreiten: "[Prinzessin Caroline] Ihr Neuer ist für Tochter Alexandra schon wie ein Papa."
5
Die Klägerin hat die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der von ihr beanstandeten drei Fotos mit der Bildunterschrift "Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?" sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt, und zwar sowohl hinsichtlich der Abmahnung wegen der Textveröffentlichung (1.034,11 €) als auch hinsichtlich der Abmahnung wegen der Veröffentlichung der Bilder (700,32 €) sowie für ein Abschlussschreiben (384,61 €).
6
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsan- trags in Höhe von 1.559,38 € nebst Zinsen stattgegeben, wobei es die Kosten zugrunde gelegt hat, die angefallen wären, wenn die Klägerin die Unterlassungsansprüche wegen der Text- und der Bildberichterstattung in einem einzigen Abmahnschreiben geltend gemacht hätte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichung für begründet. Es geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass es sich bei dem am 5. und 6. Februar 2011 in Toulon ausgerichteten Eislaufturnier um ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gehandelt habe. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei aber davon auszugehen, dass Letzteres überwiege. Zu berücksichtigen sei, dass die zum Zeitpunkt der Aufnahmen 11 Jahre alte Klägerin ein Recht auf ungestörte kindgerechte Entwicklung habe. Dieses Recht umfasse neben der Privatsphäre auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes gehöre es auch, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Schutzbedürfnis entfalle auch nicht bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschehe, wie zum Bei- spiel beim Baden, beim Sport oder in der Schule. Auch wenn es sich bei dem Eislaufturnier um einen Wettbewerb gehandelt habe, bei dem interessiertes Publikum zugegen gewesen sei, sei angesichts der Umstände (regionaler Charakter , begrenzte Teilnehmerzahl und geringfügige Dauer des Wettbewerbs) davon auszugehen, dass es sich um einen für eine sportliche Betätigung in dieser Altersgruppe nicht ungewöhnlichen Leistungsvergleich gehandelt habe, der zwar in der Öffentlichkeit geschehen sei, die Schutzbedürftigkeit der Klägerin aber nicht entfallen lasse.

II.

8
Die Revision hat Erfolg.
9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse.
10
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f. und vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
11
b) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
12
aa) Bei den beanstandeten Fotos der Klägerin handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025 Rn. 12). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco, das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie - wie hier - nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos , vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411, 1412 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 f., jeweils mwN).
13
Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 20 und vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 21; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
14
bb) Der Artikel der Zeitschrift FREIZEIT REVUE befasst sich mit der Teilnahme der Klägerin an dem Eislaufturnier um den "III. Pokal von La Garde", welches am 5. und 6. Februar 2011 in Toulon stattfand. Dieser Wettbewerb ist, wovon das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Der Text informiert über Einzelheiten des Eiskunstlauf-Wettbewerbs und nennt außer der Klägerin auch die Siegerin des Turniers und die von beiden jeweils erreichten Punktwerte. Eine solche Berichterstattung über ein Sportereignis ist grundsätzlich erlaubt. Das Recht, über Sportveranstaltungen zu berichten, ist auch nicht auf bestimmte Medien, wie etwa auf solche, die üblicherweise über das Sportgeschehen informieren, beschränkt, sondern besteht - wie auch sonst bei der Berichterstattung über Ereignisse des Zeitgeschehens (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1024; NJW 2008, 1793, 1794, jeweils mwN) - für alle Medien und somit auch für die von der Beklagten verlegte Illustrierte.
15
Die Wortberichterstattung wird durch die veröffentlichten Fotos illustriert. Diese sind kontextbezogen und zeigen die Klägerin während ihres Eiskunstlaufs bei dem betreffenden Turnier. cc) Der Zulässigkeit der Berichterstattung steht vorliegend nicht entgegen , dass der Artikel auch Informationen enthält, die nicht das Turnier als solches betreffen. Der Artikel verliert nicht allein deshalb seinen Charakter als Bericht über ein Sportereignis, weil auch über die Anwesenheit eines Begleiters berichtet wird, der angeblich der "Neue" der Mutter der Klägerin sei. Auch wenn diese Information den Aufmacher darstellt, auf dem Titelblatt wiedergegeben und Gegenstand der Titelzeile ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über den Wettbewerb. Die Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung sind Sache der Medien. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, aaO). Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es könnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Berichterstattung über das Eiskunstlaufturnier als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über die Klägerin und die Veröffentlichung der sie zeigenden Fotos zu bewerten wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127, Rn. 22 mwN).
16
Dies ist indes nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der Klägerin, die schon auf der Titelseite und in der Artikelüberschrift herausgestellt wird. Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Turnier als zeitgeschichtliches Ereignis hat (vgl. Senatsurteil vom 26.Oktober 2010 - VI ZR 190/08, aaO Rn. 23). Davon ist hier auszugehen.
17
dd) Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Zu der gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Pressefreiheit zählt auch die Entscheidung , ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG NJW 2005, 3271, 3272). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024; NJW 2001, 1921, 1923). Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfGE 120, 180, 196 f.). Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden.
18
ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Fotos auch nicht entgegen, dass die auf ihnen abgebildete Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder erst 11 Jahre alt war.
19
(1) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen , weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 304 f.).
20
Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen.
Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehrlich gehalten (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 222 ff.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 305 und vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 2 f.).
21
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Bildberichterstattung nicht zu beanstanden. Die hier veröffentlichten Fotos, auf denen die Klägerin als Eiskunstläuferin während des betreffenden Turniers abgebildet ist, hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Die Fotos sind während des Turniers aufgenommen worden, bei dem nach den getroffenen Feststellungen interessiertes Publikum zugegen war. Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kinder oder Jugendliche teilnehmen. Auf Fotound Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei weder auf die Anzahl der Teilnehmer noch auf die Dauer der gesamten Veranstaltung oder derjenigen der konkreten sportlichen Darbietung des einzelnen Teilnehmers an. Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 18). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Fotos weisen einen ausreichenden Bezug auf das konkrete Ereignis auf und illustrieren einen Begleittext, der zumindest auch eine Berichterstattung über dieses Ereignis selbst liefert. Durch diese Art der Verwendung der Bildnisse werden die berechtigten Interessen der Klägerin nicht nennenswert beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Fotos die kindgerechte Entwicklung der Klägerin stören könnten. Bei dieser Sachlage verdient das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin.
22
2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung hat, kann sie insoweit auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Die Verurteilung der Beklagten wegen des hinsichtlich der beanstandeten Textveröffentlichung geltend gemachten Betrages von 1.034,11 € nebst Zinsen wird mit der Revision nicht angegriffen.
23
3. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

24
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Zoll Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2011 - 27 O 407/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2012 - 10 U 178/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 5/10
Verkündet am:
18. Oktober 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Ah, G; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1
Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel
über Prominente beim Besuch einer Vernissage.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10 - KG
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. November 2009 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover und Nichte des Staatsoberhaupts des Fürstentums Monaco, verlangt von der Beklagten als Verlegerin der Zeitschrift "BUNTE" die Unterlassung einer Bildberichterstattung.
2
In der Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift vom 10. April 2008 wurde unter der Überschrift "Die lange Nacht der GOLDKINDER" ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert ist, in das folgender Text eingeblendet ist: "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstko- lumnistin Charlotte Casiraghi die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört". Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachtleben der in der Berichterstattung sogenannten "Jungsociety", unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in der Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream Gallery.
3
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, "das Foto auf Seite 22 in BUNTE Nr. 16 vom 10.4.2008 mit der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besu- cherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin Charlotte Casiraghi …" das u.a. Charlotte Casiraghi zeigt, erneut zu veröffentlichen". Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach dem vom erkennenden Senat entwickelten abgestuften Schutzkonzept erweise sich die angegriffene Bildberichterstattung bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen als rechtswidrig. Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung liege nicht vor. Diese sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, weil sich dem begleitenden Bericht weder eine Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage noch ein Beitrag zu einer Sachdebatte entnehmen lasse. Der Umstand, dass die porträtierte "Jungsociety" eine gesellschaftliche Erscheinung darstelle, reiche nicht aus. Die Klägerin, die weder ein Amt bekleide noch eine offizielle Funktion ausübe, sei auch nicht derart in Erscheinung getreten, dass über sie losgelöst von einem konkreten Anlass berichtet werden dürfe. Die Bildveröffentlichung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Bericht erwähne, dass die Klägerin für das "AnOther Magazine" einen Beitrag über Kunst verfasst habe. Ein Zusammenhang zwischen der Autorenschaft in diesem Magazin und dem Besuch der Vernissage bestehe nicht.

II.

5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung habe nicht vorgelegen (vgl. § 22 Satz 1 KUG). Nur aus ihrer Teilnahme an der Ausstellungseröffnung und einer von der Beklagten behaupteten Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt wurden, ist nicht auf eine konkludente Einwilligung zu schließen. Irgendwelche Handlungen der Klägerin, aus denen der Fotograf auf eine solche Einwilligung hätte schließen können, sind nicht dargetan (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11).
7
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die beanstandete Bildveröffentlichung war nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zulässig.
8
a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff., jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 f., 211 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 Rn. 45 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
9
aa) Nach diesem Schutzkonzept erfordert schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10; vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, aaO, Rn. 17 mwN). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinne zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch -politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, sowie die Abbildung von Personen (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 14; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 13 mwN). Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO, Rn. 14 mwN). Insoweit reicht allerdings bereits die Möglichkeit aus, dass der Beitrag der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 30; BVerfGE 120, 183, 203; EGMR, Urteile vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591 Rn. 40; vom 1. März 2007, Beschwerde -Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).
10
bb) Nach diesen Grundsätzen liegt bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Veröffentlichung einschließlich der Wortberichterstattung ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Es handelt sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Auch wenn Gegenstand des Beitrags dabei - wie im Fall der Klägerin - nicht durchweg Personen sind, die ein Amt innehaben oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllen, interessiert es weite Kreise der Öffentlichkeit zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz an einem Londoner Abend ihre Freizeit in der in dem Artikel geschilderten Weise gestalten. In diesem Zusammenhang wird auch über die Eröffnung der Vernissage berichtet, bei der das beanstandete Foto aufgenommen wurde. Obgleich es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste handelte, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Foto nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung ist es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden , aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem "Rolling Stone" Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers veröffentlich wurden.
11
Es handelt sich nicht um einen Eingriff in den privaten Bereich oder einen Bericht, der sich auf das Privatleben der Klägerin beschränkt. Die Klägerin hat sich durch die Teilnahme an der Veranstaltung in den Bereich des gesellschaftlichen Lebens begeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass sie selbst in dem "AnOther Magazine" über eine Kunstausstellung in Spanien berichtet hat und der Besuch der Kunstausstellung mithin bei ihr nicht nur unter privaten Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies wird in dem Artikel deutlich, indem - quasi innerhalb des Berichts über "die lange Nacht der GOLDKINDER" - über die Veröffentlichung berichtet wird. In der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE ..." wird ebenfalls darauf Bezug genommen, da die Klägerin als "junge Kunstkolumnistin" bezeichnet wird. Dadurch wird ein Zusammenhang zwischen ihrer journalistischen Tätigkeit hinsichtlich einer Kunstausstellung und der Teilnahme an der Vernissage hergestellt.
12
Indem der Artikel sich damit befasst, was im Moment "cool" ist, welchen Stellenwert "Royals" in der "Jungsociety" haben und welche Veranstaltungen diese und die anderen Abkömmlinge Prominenter besuchen, zeichnet er zugleich ein Bild der Nachkommen gesellschaftlich einflussreicher und vermögen- der Personen, welches für die Öffentlichkeit interessant ist und die sozialen Unterschiede , in denen junge Menschen aufwachsen, deutlich werden lässt. Insbesondere an dem Bezug zur Tätigkeit der Klägerin als "junge Kunstkolumnistin" und ihrem vertrauten Umgang mit Galleristen wird aufgezeigt, welche Türen für solche jungen Menschen offenstehen, wodurch zugleich ihre berufliche Entwicklung gefördert wird ("People der nächsten 40 Jahre").
13
cc) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar , die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung des sie zeigenden Fotos entgegenstünden.
14
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 27 O 516/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2009 - 10 U 189/08 -

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, wird

abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 775,64 EUR zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 9.740,58 EUR

Gründe

 
I.
Der am … 1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, die er bereits am 09.01.1986 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der C. KV AG) abgeschlossen hatte (vgl. Versicherungsschein Nr. 283… in Anl. K 1, Bl. 14 d. A.). Der vorliegend maßgebliche Versicherungsumfang ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2008 (vgl. Anl. K 2, Bl. 15 f d. A.). Einbezogen sind die MB/KK.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 9.740,58 EUR sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Dem liegt folgendes zu Grunde:
Im Dezember 2008 wurde am rechten Kniegelenk des Klägers Morbus Ahlbäck des Krankheitsstadiums I bis II diagnostiziert. Die behandelnden Orthopäden Dr. K., M., und Dr. R., R., empfahlen dem Kläger eine Behandlung im Wege der „hyperbaren Sauerstofftherapie“. Diese von der Schulmedizin nicht anerkannte alternative Behandlungsmethode ließ der Kläger in der Folge im „DCS“ durchführen. Das DCS stellte dem Kläger hierfür den Gesamtbetrag von 4.950,21 EUR in Rechnung, den der Kläger auch bezahlt hat.
Im Frühjahr 2009 wurde beim Kläger auch im linken Knie Morbus Ahlbäck diagnostiziert. Im Zeitraum vom 28.04. bis 25.05.2009 ließ sich der Kläger daraufhin auch wegen dieser Erkrankung beim DCS behandeln. Diese Behandlung kostete den Kläger 4.790,35 EUR.
Der Kläger fühlt sich seit den durchgeführten Behandlungen beschwerdefrei. Eine Überprüfung des rechten Kniegelenks mittels MRT ergab eine nahezu vollständige Heilung; das Ödem, das sich im rechten Kniegelenk gebildet hatte, war deutlich zurückgegangen.
Die nach der Behandlung erfolgte MRT-Untersuchung des linken Kniegelenks ergab eine praktisch vollständige Rückbildung des Ödems, so dass die Erkrankung am linken Kniegelenk vollständig ausgeheilt ist.
Die Beklagte verweigerte die Erstattung der angefallenen Behandlungskosten mit der Begründung, bei der hyperbaren Sauerstofftherapie handele es sich um eine nicht wirksame, von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode. Es handele sich demnach um keine notwendige Heilbehandlung i.S.d. Versicherungsbedingungen. Überdies hätten anerkannte und wirksame Behandlungsmethoden der Schulmedizin zur Verfügung gestanden, nämlich entweder Knochentransplantationen (Spongiöse Transplantationen und/oder autologe Knochentransplantation) oder operative Behandlungsmethoden im Wege der sog. Mikrofrakturierung. Im Gegensatz zu der vom Kläger gewählten hyperbaren Sauerstofftherapie seien die schulmedizinischen Methoden medizinisch notwendig und evidenzbasiert wirksam.
Des weiteren wandte die Beklagte ein, die Behandlung im DCS sei nicht durch einen niedergelassenen Arzt erfolgt.
10 
Das Landgericht holte bei Prof. Dr. med. N. W., ärztlicher Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik und Poliklinik T., ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das federführend Titularoberarzt Dr. med. Sch. entwarf und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.12.2010 mündlich erläuterte (vgl. die entsprechende Sitzungsniederschrift, Bl. 158 ff d. A.).
11 
Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachten Behandlungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil es sich bei der beim Kläger angewandten Behandlungsmethode nicht um eine solche handelt, für die die Beklagte bedingungsgemäß die Kosten zu erstatten hat. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ein zuständiger und berechtigter Mitarbeiter der Beklagten – wie der Kläger behauptete - die Kostenerstattung in einem Telefonat individuell zugesagt habe.
12 
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand,, wegen der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 176 ff. d. A.).
13 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er nimmt hierfür auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und vertieft diesen. Auch im Berufungsrechtszug beruft er sich darauf, dass ein nicht identifizierbarer Mitarbeiter der Beklagten vor Beginn der ersten Behandlung ihm in einem Telefongespräch die Kostendeckung zugesagt habe. Zum Beweis dieser auch im Berufungsrechtszug streitigen Behauptung bietet der Kläger Parteivernehmung an.
14 
Er greift das Urteil wie folgt an:
15 
Indem das Landgericht dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W./Dr. Sch. gefolgt sei, habe es die Tatsachen fehlerhaft festgestellt. Die Aussagen des Sachverständigengutachtens, die schulmedizinische, in ihrer Wirksamkeit anerkannte Therapie der Wahl sei die risikoarme „retrograde Anbohrung“ [Bohrung von Kanälen mit einem Durchmesser von bis zu 2 mm in den erkrankten Kniegelenksbezirk ohne Verletzung des Knorpels]. Tatsächlich sei diese Beurteilung des Sachverständigen falsch: Bei Patienten im Alter des Klägers sei eine Regeneration des Knorpels über Einblutungen aus dem Knochenmark, wie sie durch die retrograde Anbohrung herbeigeführt werden solle, nicht möglich. Neuere Langzeitstudien zeigten gute klinische Ergebnisse allenfalls bei jungen, sportlich aktiven Patienten.
16 
Die retrograde Anbohrung führe - soweit sie überhaupt in ausreichendem Maße zur Knorpelbildung anrege - nur zur Bildung von biomechanisch minderwertigem Regeneratknorpel, dessen Ausdehnung und Dicke nicht vorhersehbar sei. Insbesondere bei älteren Patienten - wie im Falle des Klägers - ließe sich keine Prognose über den Behandlungserfolg erstellen.
17 
Aus der 1994 von Brittberg erstellten Studie ergebe sich, dass die retrograde Anbohrung bei Patienten über 40 Jahren kontraindiziert sei. Die Studien von Dr. Kleschpes und Zornig hätten ergeben, dass bei der Mehrzahl der mittels Pridie-Bohrung [Bohrungen von der Knorpelseite des Kniegelenks aus bis in die Tiefe des gesunden Knochengewebes in den Bereichen, in denen das Knorpelgewebe bereits abgelöst oder nicht mehr vorhanden ist] behandelten Patienten nach vier bis 11 Jahren keine dauerhafte Verbesserung des Zustandes habe festgestellt werden können.
18 
Auch die Arthroskopische Therapiegemeinschaft weise darauf hin, dass die Pridie-Bohrung nur zur Bildung minderwertigen Faserknorpels führe, der im Gegensatz zum ursprünglich hyalinen Knorpel weniger belastbar sei.
19 
Studien des „medizinischen Infoinstituts für Kniegelenk und Unterschenkel“ hätten ergeben, dass nach dem Anbohrungsverfahren mit Rückfallquoten von bis zu 80 % gerechnet werden müsse. Dies entspreche auch den Erfahrungen des „Qualitätskreises Knorpel-Repair und Gelenkerhalt e. V.“
20 
Wie neuere Studien zeigten, seien die Nachbehandlungsmaßnahmen nach Pridie-Bohrungen keineswegs vernachlässigbar. Das behandelte Kniegelenk könne erst nach gut 12 Wochen wieder voll belastet werden; bis dahin sei eine intensive Bewegungstherapie erforderlich, die mit intensiver Thromboseprophylaxe begleitet werden müsse.
21 
Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft erweise sich demzufolge die retrograde Anbohrung als lediglich kurative Therapie, die nicht zur dauerhaften Wiederherstellung der Gesundheit führe, weil lediglich minderwertiger Faserknorpel mit geringer Haltbarkeit, noch dazu in Abhängigkeit des Regeneratpotentials gebildet werde.
22 
Die Operationsrisiken seien entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht geringfügig; insbesondere die Hitzeeinwirkung auf das Knochengewebe durch die Anbohrung berge die Gefahr, dass gesundes Knochengewebe in der Umgebung geschädigt werde.
23 
Darüber hinaus habe der Sachverständige die bisherigen Studien zum Erfolg der hyperbaren Sauerstofftherapie fehlinterpretiert. Aus der 2004 veröffentlichten Reumont-Studie ergebe sich, dass bei 66 % aller Patienten, die an Morbus Ahlbäck der Grade I bis IV erkrankt seien, nach Abschluss der Behandlung klinisch völlige Beschwerdefreiheit erreicht worden sei. Bei 44 % der Patienten sei in der ersten MRT-Kontrolle eine 90 bis 100-%-ige Rückbildung der Nekrose festgestellt worden. Die Aussage des Sachverständigen, nach dieser Studie hätten lediglich 46 % der Patienten, die an Morbus Ahlbäck der Stadien I oder II litten, Beschwerdefreiheit erreicht, sei demzufolge falsch.
24 
Unrichtig sei auch die Aussage des Sachverständigen, weitere Studien zur Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie lägen nicht vor:
25 
- Tatsächlich habe Dr. Hellmuth Sümmerer, Freiburg, Arzt für Anästhesie, Tauch- und Überdruckmedizin vom Druckkammerzentrum Freiburg, mit seiner Studie nachgewiesen, dass bei einer Behandlung aseptischer Knochennekrosen im Wege der hyperbaren Sauerstofftherapie in 60 % der Fälle die Nekrose ganz oder weitgehend abgeheilt sei, und zwar ohne Differenzierung nach Krankheitsstadien. Bei Knochenmarksyndromen an den Knien habe die Erfolgsquote bei insgesamt über 90 % gelegen, davon 15 % mit mäßig gutem Erfolg und 77 % mit gutem Erfolg. Lediglich bei 7,7 % aller Probanden habe eine MRT-Überprüfung keinen Erfolg feststellen lassen.
26 
- In einer Studie der University of South Florida, Tampa, vom September 2010, habe sich sogar ergeben, dass alle mit hyperbarem Sauerstoff therapierten Patienten sieben Jahre später noch schmerzfrei gewesen seien und keiner weiteren Behandlung bedurft hätten.
27 
- Eigene Studien des DCS in den Jahren 1999 bis 2010 mit insgesamt 86 beobachteten Patienten hätten ergeben, dass die hyperbare Sauerstofftherapie in 90 % aller Fälle guten Erfolg (77 %) bzw. mäßig guten Erfolg (15 %) erzielt habe.
28 
Demnach sei die Wirksamkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie durch ausreichende Erfahrungswerte belegt. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass die Therapieform zwischenzeitlich in der Fachwelt anerkannt sei.
29 
Indem das Landgericht dem Sachverständigen Sch. gefolgt sei, habe es fehlerhaft festgestellt, bei der hyperbaren Sauerstofftherapie handele es sich nicht um eine „medizinische notwendige Heilbehandlung“ i.S.d. Versicherungsbedingungen.
30 
Der Kläger beantragt:
31 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.01.2011, Az: 4 O 235/09, zugestellt am 26.01.2011, wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.740,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
32 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 775,64 EUR zu bezahlen.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
II.
36 
Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
37 
1. Bei dem an beiden Kniegelenken des Klägers diagnostizierten Morbus Ahlbäck handelt es sich um eine Erkrankung, für die die Beklagte Versicherungsschutz gemäß § 1 (1) Satz 1 MB/KK bietet.
38 
a. Außer Streit ist dabei, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt, den § 1 (2) MB/KK als die Heilbehandlung beschreibt, die „medizinische notwendig“ ist. Dass die Erkrankung behandlungsbedürftig, eine Heilbehandlung also „medizinisch notwendig“ ist, steht dabei außer Frage.
39 
b. Die vom Kläger konkret gewählte Behandlungsmethode der hyperbaren Sauerstofftherapie ist angesichts ihres Verbreitungsgrades und ihres Therapieansatzes (siehe hierzu unten Ziffer 4. b. aa. und bb.) jedenfalls vertretbar. Dies genügt, um sie als eine „medizinisch notwendige“ Heilbehandlung anzusehen (BGH NJW 1996, 3074)
40 
2. Die vom Kläger gewählte Behandlungsmethode fällt auch in den Leistungsumfang, die die Beklagte dem Kläger vertraglich versprochen hat.
41 
a. § 4 (6) Satz 1 MB/KK definiert den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten dahingehend, dass die Kosten für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erstatten sind, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Zu diesen gehört die hyperbare Sauerstofftherapie nicht, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte.
42 
b. § 4 (6) Satz 2 MB/KK erweitert den Umfang der Leistungspflicht dahingehend, dass die Kosten auch für Behandlungsmethoden erstattet werden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen.
43 
3. Die letztgenannte Alternative – dass nämlich schulmedizinische Methoden nicht zur Verfügung stehen - ist zu verneinen. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. W. angeführte Behandlungsmethode der retrograden Anbohrung ist eine schuldmedizinische Methode, die bei Morbus Ahlbäck – auch bei Patienten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - angewandt und für wirksam erachtet wird.
44 
a. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers, insbesondere dass die retrograde Anbohrung bei Patienten seiner Altersklasse nicht bzw. nicht dauerhaft die Krankheit beseitige oder lindere, geht fehl.
45 
aa. Sie haben ihren gemeinsamen Ausgangspunkt in der Erwägung, dass die retrograd ausgeführten Bohrungen die Bildung von Knorpelgewebe anregen solle, das jedoch mit zunehmendem Alter des Patienten in immer schlechterer Qualität und abnehmender Quantität erzeugt werde, überdies regelmäßig nur in der Form von Faserknorpel, der gegenüber dem ursprünglichen hyalinen Knorpelgewebe von vornherein mindere Qualität aufweise.
46 
bb. Diese Erwägung ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W., denen sich der Senat anschließt, bereits deshalb fasch, weil die Osteonekrosen, unter denen der Kläger gelitten hat, in keinem der beiden Kniegelenke die Gelenkknorpel nennenswert in Mitleidenschaft gezogen hatten. Damit brauchte eine als Vergleichstherapie zu der vom Kläger gewählten hyperbaren Sauerstofftherapie heranzuziehende schulmedizinische Behandlungsform eine Bildung dauerhaft belastbaren Knorpelmaterials nicht zu leisten, sondern hätte sich darauf beschränken können, die nekrotischen Knochengebiete wieder zu vitalisieren. Dem trug bereits das erstinstanzlich erstellte schriftliche Gutachten Rechnung, indem es als schulmedizinische Behandlungsalternative die retrograde Anbohrung darstellte, die – anders als die Pridie-Bohrung – weder das Knorpelmaterial durchbohrt noch auf die Bildung von Knorpelgewebe abzielt. Wie der Sachverständige unter überzeugender Bezugnahme auf das Erfahrungswissen der Orthopädie weiter ausführte, verspreche die vorgeschlagene retrograde Anbohrung bei Patienten bis zum Alter von rund 60 Jahren gute Heilungserfolge.
47 
b. Damit kann der Kläger den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht auf diese Alternative der versicherten ärztlichen Heilbehandlungen stützen.
48 
4. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten ergibt sich jedoch aus der Alternative der nicht-schulmedizinischen Behandlungsmethoden, die sich „in der Praxis ebenso erfolgversprechend bewährt“ haben. Dies ist bei der vorliegend angewandten hyperbaren Sauerstofftherapie der Fall.
49 
a. Eine in der Praxis ebenso erfolgversprechende Bewährung liegt dann vor, wenn im Grundsatz die in Betracht genommene Methode der alternativen Medizin in ihrer Wirksamkeit - wenigstens im Großen und Ganzen - einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommt.
50 
b. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie über eine Erfolgsdokumentation verfügen muss, die der Schulmedizin vergleichbar ist. Eine Methode der etablierten Richtungen der alternativen Medizin ist vielmehr bereits dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie sich aufgrund neutraler, der Erfolgsdefinition dieser Richtung Rechnung tragender Tests als nicht untauglich erwiesen hat (so der Senat schon in VersR 2007, 975 f Rdnr. 21). Für diese Feststellung genügt allerdings weder die Anerkennung der alternativen Behandlungsmethode nur im Kreis ihrer Anhänger noch (allein) der Behandlungserfolg im Einzelfall des Klägers.
51 
aa. Dass die hyperbare Sauerstofftherapie zu den etablierten Verfahren der alternativen Medizin gehört, ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits daraus, dass sie – wie der Sachverständige Prof. Dr. W. überzeugend ausführte – seit nunmehr 50 Jahren auch zur Behandlung von Osteonekrosen, zu denen auch der Morbus Ahlbäck gehört, eingesetzt wird. Hierfür spricht auch ihr Verbreitungsgrad. Der Senat ermittelte durch eigene – durch den Sachverständigen bestätigte - Internetrecherchen rund 20 Druckkammerzentren im gesamten Bundesgebiet, die auch Knochennekrosen behandeln.
52 
bb. Die Anhänger der hyperbaren Sauerstofftherapie begründen ihren Therapieansatz mit der nachvollziehbaren Erwägung, durch eine Sauerstoffanreicherung des Blutes, die nur im hyperbaren Raum erzielt werden kann, die Sauerstoffversorgung des nekrotischen Knochengewebes zu verbessern und wieder nachhaltig in Gang zu bringen. Sie bleiben jedoch bislang eine Erklärung schuldig, weshalb die relativ kurz andauernde Sauerstoffanreicherung durch den auf den gesamten Körper einwirkenden Überdruck eine dauerhafte Verbesserung der Durchblutung des nekrotischen Knochengebietes bewirken soll. Diese Lücke in der Erklärung des therapeutischen Wirkungsmechanismus spricht jedoch nicht entscheidend gegen diese Behandlungsmethode, weil die Ursachen des Morbus Ahlbäck unbekannt sind und sich ein Dauererfolg der kurzfristig wirkenden übermäßigen Sauerstoffanreicherung aus der unbekannten Krankheitsursache erklären könnte.
53 
Jedenfalls teilt der Therapieansatz der hyperbaren Sauerstoffbehandlung mit der schulmedizinischen Behandlungsmethode die Erwägung, dass die Erkrankung des Knochengewebes auf einer mangelnden Durchblutung und damit unzureichenden Sauerstoffversorgung beruht, die wieder normalisiert werden muss, um einen Heilerfolg herbeizuführen.
54 
Damit kann eine generelle Untauglichkeit der hyperbaren Sauerstofftherapie nicht bereits aus grundsätzlichen Erwägungen abgeleitet werden.
55 
cc. Die vom Kläger angeführte Reumont-Studie aus dem Jahr 2004 mag zwar an methodischen Schwächen leiden, wie der Sachverständige Prof. Dr. W. nachvollziehbar ausgeführt hat. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass mit ihr eine evidenzbasierte Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nicht nachgewiesen werden kann, was jedoch für die Annahme einer der Schulmedizin in der Praxis gleichwertigen Methode der alternativen Medizin auch nicht erforderlich ist. Wollte man solches fordern, so würde der Versicherungsschutz für bewährte Behandlungsmethoden der alternativen Medizin ausgehöhlt. Denn jede wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit einer Behandlungsform führt – jedenfalls auf längere Sicht – zu einer Anerkennung durch die Schulmedizin und wird hierdurch zu deren Bestandteil. Eine Leistungspflicht der Beklagten für in der Praxis bewährte nicht-schulmedizinische Behandlungsformen bestünde dann nur noch in der schmalen Zone, in denen Behandlungsmethoden der alternativen Medizin kurz vor der Übernahme durch die Schulmedizin stünden. Eine solche Beschränkung der Leistungspflicht widerspräche dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers über die Auslegung von § 4 (6) Satz 2, 1. Altern. MB/KK.
56 
dd. Vor diesem Hintergrund ist die Reumont-Studie bedeutsam, weil sie trotz ihrer methodischen Schwächen auf der Basis eines statistisch aussagefähigen Fallaufkommens weit vor Beginn der Erkrankung des Klägers einen positiven Zusammenhang zwischen der Behandlung von Morbus Ahlbäck durch hyperbare Sauerstofftherapie und einem Heilungserfolg aufzuzeigen vermochte.
57 
ee. Bekräftigt wird dieser positive Zusammenhang durch die vom Kläger angeführte Studie der University of South-Florida, Tampa. Der Sachverständige Prof. Dr. W. bestätigte, dass es sich bei dieser Studie um eine qualitativ gute Arbeit von wissenschaftlichem Rang handelt, die in einem anerkannten Fachorgan publiziert wurde. Dass sie Knochennekrosen im Bereich des Femur-Kopfes betrifft, macht ihre Ergebnisse zwar nicht zwingend übertragbar auf den Morbus Ahlbäck, der nur den Kniegelenksbereich des Oberschenkelknochens betrifft. Dennoch liegt solches nach den Ausführungen des Sachverständigen näher, als die Übertragung von Studienergebnissen, die die Regeneration defekten Knorpelgewebes unter Anwendung der hyperbaren Sauerstofftherapie betreffen.
58 
c. In der Gesamtbetrachtung der beachtlichen Verbreitung der hyperbaren Sauerstofftherapie, ihrer Anwendung über Jahrzehnte hinweg und der genannten Studienergebnisse hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die hyperbare Sauerstofftherapie schon seit längerem eine der schulmedizinischen Behandlungsform gleichwertige alternativ-medizinische Therapie des Morbus Ahlbäck darstellt und deshalb eine Leistungspflicht gem. § 4 (6) Satz 2, 1. Altern. MB/KK auch bereits im Zeitpunkt der Behandlungen begründete.
59 
d. Gegen die Höhe der geltend gemachten Behandlungskosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
60 
5. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Therapiekosten scheitert nicht daran, dass das DCS als eine juristische Person in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist. Der Kläger legt dar, dass in dieser GmbH insgesamt sieben Ärzte zusammengeschlossen sind. Ihre Leitung obliegt Dr. K., der approbierter Arzt in S. ist, wie sich aus der Homepage von DCS und Dr. K. ersehen lässt.
61 
Demnach besteht kein Zweifel daran, dass das DCS tatsächlich von mindestens einem approbierten Arzt geleitet wird. Damit sind die Voraussetzungen einer Behandlung durch einen „niedergelassenen Arzt“ erfüllt (vgl. Prölss/Martin/Voit, VVG, 28. Aufl., MB/KK, § 4 Rz. 20 m.w.N.).
62 
6. Ob ein berechtigter Mitarbeiter dem Kläger telefonisch zugesagt hat, die Beklagte würde die Kosten für die hyperbare Sauerstofftherapie erstatten, kann dahinstehen, nachdem die Beklagte jedenfalls bedingungsgemäß hierfür einzutreten hat.
63 
7. Da die Beklagte zu Unrecht die Erstattung der vom Kläger verauslagten Kosten für die erfolgte Behandlung durch das DCS verweigert hat und dadurch mit der Erfüllung ihrer Leistungspflichten in Verzug geraten war, hat sie dem Kläger auch die von diesem aufgewandten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form nicht anrechenbarer anwaltlicher Geschäftsgebühren gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist nicht zu beanstanden.
III.
64 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Senat die Revision nicht zulässt, folgt die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
65 
2. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche, also über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, so dass ein Bedarf zur Rechtsfortbildung nicht erkennbar ist. Schließlich weicht der Senat in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen nicht von Entscheidungen anderer gleich- oder höherrangiger Gerichte in vergleichbaren Fällen ab.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/07 Verkündet am:
10. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen eines
Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstorbenen
Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2007 dahingehend abgeändert , dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a. mit der Person des Klägers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigender - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen , die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg positiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.
2
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung erneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verurteilt , die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche den Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht erneut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange des Klägers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu IV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Berufung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnitte Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er müsse nicht hinnehmen, über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol aufgebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erscheinungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, sei schutzwürdig.
4
Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der Beklagten zurückzutreten. Die Bekanntheit des Klägers rechtfertige die Äußerungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des Fürsten Rainier habe der im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf Aussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des Klägers konzentriert. Die angegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen Bedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt.
5
Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Klägers am eigenen Bild mit einer Ausnahme die erneute Veröffentlichung der beanstandeten Filmausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei Ausnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe zwar an die Beisetzung des Fürsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis an. Damit stünden die Abbildungen des Klägers, die von anderen, zum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitlichem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortberichterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Klägers für die Zukunft Monacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an seiner Person und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne maßgeblichen Informationswert.
6
Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlassen , sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitgeschichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des Klägers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Klägers verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige.

II.

7
Das Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu.
9
a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli- chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
10
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
11
bb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden - Rundfunkfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa BVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen kann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
12
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei allerdings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß eng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer möglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag herauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen.
13
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des Klägers im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden.
14
aa) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers zeichnete und die Frage behandelte, welche Rolle er im Fürstentum zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden Staatsoberhauptes des Fürstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern und ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über ihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind die Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen ist, bei der Wort und Bild einander ergänzen.
15
bb) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung, soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit welchen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund- sätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wären (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den Kläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrelevante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen, Erscheinungsbild und Umgang des Klägers mit den Medien in den Vordergrund stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person als potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der Veröffentlichung erforderlichen Informationswert.
16
Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmausschnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies gilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtportraits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offiziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bildete.
17
2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange- griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu.
18
a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitlichen ) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten Betrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen bleiben.
19
b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Insoweit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des Fernsehbeitrags auf die vorherstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie betreffen sämtlich nicht den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Klägers und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799; Müller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des Klägers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco in der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft vermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die Öffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.); jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verletzungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein Aussehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie darauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, mögen sie zwar seine Privatsphäre tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerungen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse , selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe "Starkult" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot einer erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist, muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang haben.

III.

20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 307/07 Verkündet am:
28. Oktober 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler
kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer
Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Schauspieler und Moderator. Er wurde im November 2004 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Die Beklagte verlegt die "Bild"-Zeitung. In der Ausgabe dieser Zeitung vom 11. November 2005 wurde auf Seite 3 unter der Überschrift "Hier schlendert K. S. in die Freiheit" berichtet, dass der Kläger die Haftanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe, um seine Familie zu besuchen. Der Artikel wurde eingeleitet mit dem fett gedruckten Satz "Hallo Knacki, warum bist du nicht mehr im Gefängnis?"; er hatte folgenden Wortlaut:
2
"Gestern, 11.39 Uhr vor der Haftanstalt H. Mit einer Reisetasche in der Hand verlässt TV-Star K. S. (45, "Hallo Robbie") das Gefängnis. Dabei sitzt der Schauspieler erst seit zwei Wochen seine Haftstrafe (2 Jahre 10 Monate) ab. Warum darf er den Knast verlassen? Ein Justizsprecher: 'Nach einer Prüfung hat er sich als geeignet für den Offenen Vollzug erwiesen. Als erste Lockerungsmaßnahme haben wir ihm deshalb Ausgang erteilt. Das wird gemacht, damit ein Häftling zum Beispiel seine sozialen Bindungen aufrecht erhalten kann.' Nach Bild-Informationen besuchte S. seine Ehefrau und seinen Sohn, führte auch Job-Gespräche. Die gute Nachricht für S. Das ZDF will ab nächsten April eine neue Staffel der Erfolgs-Serie 'Hallo Robbie' (durchschnittlich fast 5 Mio. Zuschauer) drehen. Ein ZDF-Sprecher: 'Wenn es die Umstände für Herrn S. zulassen, planen wir mit ihm in der Hauptrolle.' Voraussetzung dafür : S. muss Freigänger werden, dürfte dann tagsüber für das ZDF drehen. So weit ist es aber noch nicht: Gestern Abend musste S. wieder zurück ins Gefängnis. Sein Ausgang galt nur bis 17.30 Uhr."
3
Illustriert ist der in der Sache zutreffende Artikel mit zwei Aufnahmen des Klägers, die ihn mit einer Reisetasche auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und mit der Bildunterschrift "Knast-Ausgang für TV-Star K. S. (45): Mit einer Reisetasche verlässt er das Gefängnis in H." versehen sind. Die Fotos sind am 10. November 2005 vor der Haftanstalt in der beschriebenen Situation entstanden.
4
Der Kläger begehrte in den vorhergehenden Instanzen von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung von ihn abbildenden Fotos wie in der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 geschehen. Er ist der Auffassung, der Abdruck der Fotos stelle einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Gegen die Wortberichterstattung wendet er sich nicht. Die Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und hält die Veröffentlichung der Fo- tos wegen des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zulässig.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des klagabweisenden Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts mit der Maßgabe, dass der Beklagten lediglich untersagt werden soll, die auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichen Fotos, die den Kläger zeigen, erneut zu veröffentlichen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch des Klägers , da die Beklagte nicht rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingegriffen habe. Zwar habe keine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung der Fotos vorgelegen, diese stellten jedoch Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar. Berechtigte Interessen des Klägers nach § 23 Abs. 2 KUG würden durch den Abdruck nicht verletzt. Angesichts des öffentlichen Berichterstattungsinteresses müsse das Recht des Klägers auf Privatheit im Alltag zurücktreten, die Privatsphäre des Klägers sei durch die Veröffentlichung ohnehin nicht betroffen. Die Bildberichterstattung sei rechtmäßig, da ihr im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung Informationswert zukomme. Der Kläger habe in der Vergangenheit selbst das Interesse der Öffentlichkeit geweckt, die Fotos stellten ihn nicht ungünstig dar, sie seien nicht unter den Kläger besonders belastenden Umständen entstanden. Auch der Gesichtspunkt der Resozialisierung führe nicht dazu, dass das öffentliche Berichterstattungsinteresse zurückstehen müsse.

II.

7
Die zulässigerweise auf das Verbot erneuter Veröffentlichung der auf Seite 3 der "Bild"-Zeitung vom 11. November 2005 veröffentlichten Aufnahmen des Klägers beschränkte Revision (BGH, Urteile vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873, 1875; vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89 - MDR 1991, 1160 f.) hat keinen Erfolg. Die vom Kläger nicht angegriffene Wortberichterstattung durfte mit den streitgegenständlichen Fotos bebildert werden.
8
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG beurteilt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.), das sowohl verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 101, 361, 386 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; NJW 2006, 2835 f.; NJW 2008, 1793, 1795, 1798), als auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) entspricht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2648 f. von Hannover gegen Deutschland und NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland).
9
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils , dass der Kläger nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat. Bei den von der Beklagten abgedruckten Fotos handelt es sich aber - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt - um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, weil ihrer Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegensteht.
10
2. Das Berufungsgericht hat zwar, was die Revision mit Recht beanstandet , bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen , keine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorgenommen. Eine solche Abwägung ist schon bei der Prüfung des § 23 Abs. 1 KUG durchzuführen, weil diese Vorschrift nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (Senat, Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N. und vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
11
3. Das angefochtene Urteil hält jedoch den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die erforderliche Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
12
a) Der Kläger ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Schauspieler und Moderator als Person des öffentlichen Interesses anzusehen (vgl. zur Abgrenzung zwischen "personnage public"/"public figure" einerseits im Unterschied zur "personnalité politique"/"politician" und "personne ordinaire"/"ordinary person" andererseits EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff.; vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 55). Diese Einstufung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EGMR zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796, 1800; EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien §§ 27 ff. und vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien § 57).
13
Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923; BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799). Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
14
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136).
15
Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; vgl. EGMR, NJW 2006, 591, 592 Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794; EGMR, NJW 2004, 2647, 2649 von Hannover gegen Deutschland; Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 29). Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit (BVerfGE 101, 361, 390). Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797). Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
16
b) Mit der Entscheidung, die Fotos des Klägers abzudrucken und in den Kontext der Wortberichterstattung zu rücken, hat die Beklagte ihre grundrechtlich geschützte Befugnis ausgeübt, selbst nach publizistischen Kriterien zu entscheiden , was sie für berichtenswert hält. Diese Freiheit kann durch die Wertung der Revision, die Beklagte habe zu Unrecht ein Interesse des "Durchschnittslesers" an der Berichterstattung angenommen, nicht in Frage gestellt werden.
17
Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht (vgl. BVerfGE 35, 202, 221). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Diese haben dabei die folgenden Gesichtspunkte zu beachten:
18
aa) Es muss eine Interessenabwägung stattfinden zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Die Bedeutung des Informationswerts der Berichterstattung für die Interessenabwägung hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen hervorgehoben (Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 m.w.N.; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 260/06 -, sämtlich z.V.b.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; Senat, BGHZ 131, 332, 342 f. m.w.N.). Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 101, 361, 391).
19
Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn - wie im Streitfall - die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796; so auch EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland; Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
20
bb) Bei der Abwägung ist zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein der Presse, sondern in gleicher Weise dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen , falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, NJW 2006, 1645, 1647 f. Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich , § 45). Dies gilt auch dann, wenn diese Berichterstattung Fotos des Betroffenen beinhaltet, sofern es sich dabei um eine Person des öffentlichen Lebens ("public figure" im Gegensatz zu "ordinary person") handelt (EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2 § 40). Denn eine freie Presse hat die Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen von öffentlichem Interesse zu vermitteln , Fragen, welche die Rechtspflege betreffen, eingeschlossen, darf dabei aber bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Wäre dies nicht so, könnte die Presse nicht ihre bedeutsame Rolle eines "öffentlichen Wachhundes" spielen (EGMR, NJW 2006, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard gegen Dänemark). Diese bedeutsame Funktion der Presse kann auch berührt sein, wenn die Berichterstattung eine Verfehlung ohne engeren Bezug zum politischen Leben zum Gegenstand hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836; EGMR, Urteil vom 25. April 2006, Beschwerde Nr. 77551/01, Dammann gegen Schweiz § 54, Ur- teil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frankreich § 66).
21
cc) Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (Senat, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1137; vgl. BVerfGE 7, 198, 212; BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 60 f.).
22
dd) Betrifft die für die Abwägung zu berücksichtigende Wortberichterstattung eine bereits abgeurteilte Straftat des Abgebildeten, kommt es für die Abwägung mit dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht neben Art und Weise der Darstellung auch auf Natur und Schwere der Tat und die Person des Täters an (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275; BVerfGE 35, 202, 232; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307) sowie darauf, wie lange die Tat bereits zurückliegt und ob ein aktueller Anlass für die Berichterstattung besteht (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006, Beschwer- de Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich § 68). Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als die Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert (BVerfGE 35, 202, 232), er muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens stehen (BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307).
23
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren gewinnt das Recht des Täters "allein gelassen zu werden" und vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, NJW 2006, 2835; NVwZ 2008, 306, 307). Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten verdient jedoch das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Dabei reicht aber nicht jeder aus publizistischer Sicht nachvollziehbare Anlass für eine Berichterstattung über den Betroffenen als Rechtfertigung für die Offenlegung einer Vorstrafe aus. Je schwerwiegender das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wird, umso dringlicher muss das Informationsinteresse sein, dessen Befriedigung die Berichterstattung dient (BVerfG, NJW-RR 2007, 1191, 1193; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die betreffende Berichterstattung eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (BVerfGE 35, 202, 234) und die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft dadurch wesentlich erschwert zu werden droht (BVerfGE 35, 202, 236; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860).
24
ee) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
25
4. Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:
26
a) Der Ansicht der Revision, es liege keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis vor, kann nicht beigepflichtet werden.
27
aa) Zwar können die beanstandeten Aufnahmen, die den Kläger mit einer Reisetasche auf offener Strasse gehend und beim Einsteigen in einen Pkw zeigen, für sich keinen besonderen Informationswert beanspruchen. Sie zeigen den Kläger allerdings nicht - wie die Revision meint - lediglich, wie er sich privat in seiner Freizeit bewegt. Ihr Informationsgehalt ist vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Zusammenschau mit der sie begleitenden Wortberichterstattung , die der Kläger nicht beanstandet, zu bewerten (vgl. BGHZ 158, 218, 223; Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 699 und - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 959; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283, 1284; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06 -, - VI ZR 272/06 -, - VI ZR 256/06 - und - VI ZR 269/06 -, sämtlich z.V.b.).
28
bb) Die Wortberichterstattung befasst sich unter knappem Hinweis auf die Verurteilung des Klägers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mit dem Ablauf des Strafvollzugs, insbesondere der Tatsache, dass dem Kläger bereits zwei Wochen nach Haftantritt Freigang gewährt und seine Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt worden sei. Dies stellt ein berichtenswertes Ereignis des Zeitgeschehens dar.
29
Der Strafvollzug gehört wie das Strafverfahren zum Zeitgeschehen in dem oben dargelegten Sinn (vgl. BVerfGE 35, 202, 230). Der berichtete Vorgang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG Hamburg, AfP 2006, 257 f.). Selbst wenn die Unterbringung im offenen Vollzug nach der gesetzlichen Regelung des § 10 StVollzG im Strafvollzug der Regelfall sein soll, bildet er nicht nur in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, sondern auch in der Praxis tatsächlich die Ausnahme (Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz , 11. Aufl., § 10 Rn. 1a; Feest/Lesting, StVollzG, 5. Aufl., § 10 Rn. 6). Schon deshalb besteht in Zusammenschau mit der Prominenz der Person , die von dieser Ausnahme betroffen ist, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
30
Die Abläufe im Strafvollzug sind zudem der öffentlichen Verwaltung zugeordnet , also einem Bereich, in dem die Presse ihre wichtige Funktion als "öffentlicher Wachhund" wahrnimmt (vgl. EGMR Große Kammer, NJW 2004, 1645, 1648 Pedersen u. Baadsgaard/Dänemark § 71 und Urteil vom 24. November 2005, Beschwerde Nr. 53886/00, Tourancheau und July gegen Frankreich § 66). Wird einem Prominenten, der zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt ist, schon alsbald nach Haftantritt die Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt und Ausgang gewährt, ist dieser Vorgang wegen des faktischen Ausnahmecharakters des offenen Vollzugs geeignet, ein besonderes Interesse und womöglich sogar Misstrauen zu erwecken. Im Hinblick auf eine etwaige Sonderbehandlung Prominenter im Strafvollzug stellt sich der Vorgang deshalb auch unter dem Aspekt der "Wachhundfunktion" der Presse als berichtenswer- tes Ereignis dar. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Abläufe gesetzmäßig waren und in der Presse auch so dargestellt wurden. Auf den vom Berufungsgericht in seiner Beurteilung unzutreffend herangezogenen Aspekt des späten Haftantritts, der - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht Gegenstand der Berichterstattung ist, kommt es insoweit nicht an.
31
An der bildlichen Darstellung gerade des Klägers bestand ein durch ein echtes Informationsbedürfnis hervorgerufenes Interesse der Allgemeinheit. Die Bildberichterstattung ist auch nicht deshalb unzulässig (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 1991, 49 f.), weil mit der Person des Klägers etwa beispielhaft ein Beitrag über die Strafvollzugspraxis illustriert wurde. Die Berichterstattung befasst sich vielmehr konkret mit der Person des Klägers im Strafvollzug und mit der Frage, ob er als Prominenter eine Sonderbehandlung erfahre.
32
b) Die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen lässt kein Überwiegen des Persönllichkeitsrechts des Klägers erkennen.
33
aa) Zwar stellt die identifizierende Bildberichterstattung über eine Verurteilung und den Strafvollzug ebenso wie über eine Straftat oder ein Strafverfahren einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar, da auch hierdurch sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG, NJW 1993, 1463, 1464; NJW 2006, 2835). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass nach rechtskräftigem Urteil über Verurteilung und Strafverbüßung geschwiegen wird. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat hervorgerufene Interesse der Öffentlichkeit an Information auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (BVerfGE 35, 202, 231 f.). Der Kläger hat durch die Begehung der gravierenden Straftat den Bereich privater Betätigung verlassen und sich selbst zum Gegenstand des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gemacht (vgl. Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 276).
34
bb) Die Wortberichterstattung enthält einen gewichtigen Informationswert. Der Schwerpunkt der in der Sache zutreffenden Wortberichterstattung liegt in der Diskussion der Frage, weshalb der Kläger die Justizvollzugsanstalt bereits zwei Wochen nach Inhaftierung verlassen konnte. Daran besteht nicht nur wegen der Schwere der Tat und der Person des Klägers, sondern insbesondere wegen des legitimen demokratischen Bedürfnisses nach Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Berichterstattung der Kläger seine Karriere als Schauspieler auch während der Haftverbüßung weiter verfolgen wollte und ein Informationsinteresse der Leser nicht nur hieran, sondern auch an der Frage, wie dies trotz Inhaftierung möglich sei, gegeben ist.
35
cc) Die Bildberichterstattung ist auch kein unverhältnismäßiger Eingriff.
36
Die mit den Aufnahmen visualisierte Wortberichterstattung setzt sich sachlich mit der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung von Ausgang und offenem Vollzug auseinander und enthält weder Informationen über die bereits abgeurteilte Straftat noch gewährt sie Einblicke in Einzelheiten des Privatlebens des Klägers. Sie ist keine bloße Unterhaltung der Leserschaft zur Befriedigung von Neugier, sondern kann zur öffentlichen Diskussion über den offenen Strafvollzug beitragen.
37
Angesichts der Schwere der Tat und der Person des Betroffenen war die Genehmigung des offenen Vollzugs ausreichender Anlass für eine Berichterstattung über Verurteilung und Haftantritt. Die Presse durfte hier ihre Funktion als "Wachhund" wahrnehmen und die Öffentlichkeit über das Geschehen und dessen Vorgeschichte angemessen informieren. Dieses tagesaktuelle Informationsinteresse ging über den von der abgeurteilten Straftat vormals geschaffenen Berichterstattungsanlass hinaus (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307; OLG Köln, NJW 1987, 1418) und stand in engem Zusammenhang mit der Tat, an die sie erinnern durfte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, 309 juris Rn. 13; OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 1439, 1441).
38
Die Berichterstattung unter namentlicher Nennung des Klägers war durch den Zweck der Berichterstattung unabweisbar geboten und überschreitet die Grenze der Verhältnismäßigkeit nicht. Durch eine anonymisierte Berichterstattung hätte die Presse das konkrete Informationsinteresse an der Frage, ob der Kläger als Prominenter im Strafvollzug bevorzugt werde, nicht befriedigen und insoweit ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen können (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - NJW-RR 2007, 619, 620).
39
Die Veröffentlichung der Fotos bewirkte keinen weiter gehenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als die - nicht beanstandete - Wortberichterstattung. Der Kläger ist als Prominenter - anders als Strafgefangene sonst - weithin im Bild bekannt (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Januar 2005, Beschwerde Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien § 29). Die Bilder sind - wovon auch die Revision ausgeht - bei dem berichteten Ereignis entstanden. Die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignisses nach der Rechtsprechung des BVerfG regelmäßig zulässig (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Kläger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Zwar zeigen sie den Kläger in Alltagskleidung beim Gang auf der Straße und beim Einsteigen in ein Auto. Sie haben jedoch keinen eigenständigen Verletzungseffekt, stellen den Kläger nicht ungünstig dar und stammen nicht aus seiner Intimsphäre. Überdies geben sie über die Wortberichterstattung hinaus keine Einzelheiten aus dem Leben des Klägers preis und berühren nicht den Kernbereich seines Privatlebens. Als kontextbezogene Aufnahmen wecken sie ganz besonders das Interesse der Leser an der im Bericht enthaltenen Information und unterstreichen mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
40
dd) Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung auch nicht Resozialisierungsgesichtspunkte zu gering gewichtet. Die Bildveröffentlichung mag für den Kläger lästig und peinlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Belastung, Stigmatisierung, Ausgrenzung oder gar Prangerwirkung verneint (vgl. BVerfGE 35, 202, 237; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275). Die Bildberichterstattung ist nicht geeignet, eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken (BVerfGE 35, 202, 234). Über das erst ein Jahr zurückliegende Strafverfahren war umfangreich in der Presse berichtet worden, wobei auch der Kläger sich mehrfach selbst zu Wort gemeldet hat. Diese Berichterstattung war der Öffentlichkeit noch gegenwärtig (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Die Resozialisierung des Klägers ist durch die Abbildungen nicht gefährdet. Zwar können die möglichen Folgen eines Berichts für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein (BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Vortrag dazu, dass die Berichterstattung über den Ablauf des Strafvollzugs eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber dem Kläger hervorrufen, eine vorhandene Abwehrhaltung oder Missachtung verstärken, eine erreichte innere Stabilisierung des Klägers durch die erneute Konfrontation mit der Tat zerstören oder die Chance des Klägers , sich wieder in die freie Gesellschaft einzugliedern, beeinträchtigen könnte (vgl. BVerfGE 35, 202, 236 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860), legt die Revision nicht dar.
41
ee) Die Abwägung führt schließlich nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis , weil das Vorgehen der Reporter seit dem Haftantritt eine erhebliche Belästigung dargestellt haben mag. Zwar können für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch beharrliche Nachstellung, bedeutsam sein (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797; EGMR, NJW 2004, 2647, 2650 von Hannover gegen Deutschland), doch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht keine Auswirkungen der Belästigungen auf die Fertigung der hier streitgegenständlichen Fotos feststellt und meint, dass der Kläger angesichts des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit die Anwesenheit von Fotografen vor der JVA bei Antritt des ersten Ausgangs hinnehmen musste.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 O 1035/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2007 - 9 U 21/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/08 Verkündet am:
9. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1
Satz 2; KUG §§ 22, 23
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet
, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen
über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Zurückweisung er sich an die Presse wandte. Im Sommer 2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren - jeweils durch Angabe der Überschrift und des Datums näher bezeichneten - Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen war der Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagter bzw. Verurteilter namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten jeweils ein Foto des Klägers.
3
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen und sein Bild enthaltenden Veröffentlichungen zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Unterlassungsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte, hat der Kläger sein Begehren vor dem Landgericht Hamburg weiterverfolgt. Mit der dort nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten, solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen sowie die in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder im Zusammenhang mit Berichten über den Mord zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

4
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl ständen, sei es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Auswahl des Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben werde. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Ende des Jahres 2006, als das Dossier noch verbreitet worden sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
5
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge- geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
6
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden , dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich , ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.

B.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

8
Die Klage ist zulässig.
9
1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, das angegriffene Dossier mit Altmeldungen auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird und die im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Fotos wiedergegeben werden. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten des streitgegenständlichen Dossiers mit den ihn identifizierenden früheren Veröffentlichungen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwiderung bestätigt.
10
2. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klageerhebung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe verfolgt und sein erster Prozesskostenhilfeantrag vom Landgericht Frankfurt am Main mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist. Der zuletzt genannte Umstand hätte allein im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung finden und unter Umständen zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den beim Landgericht Hamburg eingereichten zweiten Prozesskostenhilfeantrag führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857). Die Zulässigkeit der im Anschluss an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage wird hiervon jedoch nicht berührt.

II.

11
Die Klage ist aber nicht begründet.
12
1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite ein Dossier mit Altmeldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird.
13
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Angeklagten bzw. Verurteilten bezeichnenden Meldungen zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen /Schulz, AfP 2008, 133, 137).
14
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.).
15
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
16
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
17
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).
18
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
19
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02 -, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung , insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
20
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Sommer 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigen die in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie sind insbesondere nicht geeignet , ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
21
Die in dem Dossier zusammengefassten Meldungen enthalten wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihnen werden die Umstände der Tat, das Straf- und das Wiederaufnahmeverfahren sachbezogen und objektiv dargestellt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird der Kläger nicht in reißerischer Weise als Mörder qualifiziert. Vielmehr wird mitgeteilt, dass er wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tatvorwurf geschildert und auf ungeklärte Umstände hingewiesen, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass er zu Unrecht angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Die den Kläger identifizierenden Angaben in den Meldungen waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.
22
In der Art und Weise, wie das beanstandete Dossier zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten und den Kläger identifizierenden Meldungen im Streitfall zum einen eine gezielte Suche und zum anderen die Zahlung eines Entgelts für den Abruf des Dossiers voraus. Das Dossier wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Es war auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo es dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr wurde das Dossier ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur als Zusammenstellung von Altmeldungen angeboten und enthielt eindeutig - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - nur ältere Veröffentlichungen. Es war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Darüber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kläger identifizierenden Inhalten nicht ohne weiteres möglich, sondern setzte den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.
23
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken , auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Onlinearchiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
24
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren , nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
25
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
26
aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a BDSG mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht , § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
27
bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
28
(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet , wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann /Möhrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten , die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler /Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor- gegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).
29
Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen , wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
30
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldungen ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
31
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Klägers als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Ihrer Verbreitung stand kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
32
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; 178, 213; 180, 114; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - VersR 2009, 513 und - VI ZR 260/06 - VersR 2009, 511; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - NJW 2009, 3032), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend : EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung , durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
33
aa) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507; BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 55, 85). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 f.; BVerfG NJW 2000, 1021 Rn. 87 f.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 14; 180, 114 Rn. 10; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
34
bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so sind darüber hinaus die oben unter 1. c) aa) dargestellten Grundsätze zu beachten. Denn auch eine solche Berichterstattung greift in das Recht des abgebildeten Straftäters auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 22, 33 m.w.N.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung gewinnt.
35
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext , in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 24; BVerfG NJW 2008, 1793, 1796 Rn. 65).
36
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 als Teil des angegriffenen Dossiers zum Abruf im Internet rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre hat vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.
37
Auf dem Foto in der Meldung vom 21. September 1992 ist der Kläger in Begleitung des späteren Mordopfers auf der Straße vor dem von ihm betriebenen Lokal "Beim Sedlmayr" zu sehen. Die angegriffene Aufnahme in der Meldung vom 30. November 1992 zeigt den Kläger als Angeklagten im Gerichtssaal. Beide Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen den Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler - seinem "Geschäftspartner im gastronomischen Gewerbe" - bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Wie unter 1. c) bb) im Einzelnen ausgeführt, durfte die Beklagte über dieses Ereignis wie geschehen unter Namensnennung des Klägers berichten und die als frühere Veröffentlichungen erkennbaren Meldungen in Form des beanstandeten Dossiers auch noch im Jahr 2006 zum kostenpflichtigen Abruf im Internet bereithalten.
38
Die beanstandeten Aufnahmen sind kontextbezogen. Die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignisses aber regelmäßig zulässig (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 213 Rn. 39; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Kläger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Sie stellen den Kläger nicht ungünstig dar und berühren nicht seine Intimsphäre. Als kontextbezogene Aufnahmen unterstreichen sie mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
39
Die Verbreitung der angegriffenen Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet , den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die Aufnahmen sind Bestandteil einer ausdrücklich als solcher gekennzeichneten Altmeldung, der in der Art und Weise, wie sie zum Abruf bereitgehalten wurde, eine nur geringe Breitenwirkung zukam. Sie stammen aus dem Jahr 1992 und illustrieren allein das damalige Aussehen des Klägers. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. c) bb) Bezug genommen, die auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung beanspruchen.
40
Bei der gebotenen Würdigung der Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos im Rahmen des angegriffenen Dossiers entgegengestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 700).
41
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei Fotografien um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handelt (bejahend: Gola/Schomerus, aaO, Rn. 6a; VG Hamburg, DuD 1981, 57) und ob das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG darstellt. Denn wie unter 1. d) ausgeführt unterfällt das Bereithalten dieser Meldungen jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 509/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 20/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/08 Verkündet am:
13. April 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig
sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt
worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2010 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. April 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, welche die Zeitschrift "Revue" verlegt, Unterlassungsansprüche wegen einer Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Revue" Nr. 42/06 vom 12. Oktober 2006 geltend, in der über eine Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou und über die Beziehung der zu dieser Veranstaltung erschienenen Klägerin zu ihrem Begleiter, Herrn W., berichtet wird. Das Inhaltsverzeichnis ist bebildert mit einem auf dem Rosenball 2006 entstandenen Portraitfoto der Klägerin; der Artikel zeigt ein Foto, das sie mit Herrn W. bei einem Gala-Diner im Centre Pompidou anlässlich einer Ausstellung zeigt, und ein Foto, das im Jahre 2005 anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert von Monaco aufgenommen wurde.
2
Das erste Bild ist mit einer Bildnebenschrift versehen: "Prinzessin Charlotte im Himmel der ersten Liebe. Sie ist wunderschön. Zarte 20 Jahre. Bei einem Gala-Dinner in Paris verzauberte sie mit ihrem Freund F. W. die Gesellschaft. Wer der Mann ist, der die Tochter von Prinzessin Caroline so glücklich macht".
3
Das zweite Bild trägt die Überschrift: "Charlotte im Himmel der Liebe" und den Begleittext: "Ein zartes Glück. F. W. ist seit zwei Jahren an Charlottes Seite. Wer ist der junge Mann, der so gut zur Tochter von Prinzessin Caroline passt?" und den Bildnebentext: "Sie haben nur Augen für sich. F. W. und Charlotte beim Gala-Diner im Pariser Centre Pompidou. Er redet, sie hört aufmerksam zu".
4
Das dritte Foto ist mit der Bildinnenschrift versehen: "So schön wie Mama : Charlotte mit ihrer Mutter Prinzessin Caroline und ihrem Bruder Andrea beim Fest in Monaco zu Alberts Amtseinführung am 12. Juli 2005".
5
Die Wortberichterstattung wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht beanstandet. Sie ist jedoch in einem anderen Prozess zwischen denselben Parteien, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, teilweise untersagt worden, allerdings nicht, soweit sie sich mit dem Ereignis selbst, der Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou befasste. Die Stiftung Claude Pompidou hatte aus diesem Anlass zum Gala-Diner geladen. Der Artikel erwähnt einige der dort erschienen Prominenten, befasst sich aber hauptsächlich mit der Klägerin und ihrem Be- gleiter F. W., der seit Sommer 2004 an ihrer Seite gesehen werde und sie auch zum letzten Rosenball begleitet habe.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung, die sich um eine Liebesbeziehung der Klägerin dreht", die zuvor bezeichneten Bilder erneut zu veröffentlichen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor dahin laute, es zu unterlassen, "im Rahmen einer Berichterstattung wie in Revue Nr. 42/06, S. 4, 16, 17 die folgend beschriebenen Bilder erneut zu veröffentlichen". In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu, die gewählte Tenorierung solle klarstellen, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.
7
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der drei Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Es sei bereits fraglich , ob allein die Teilnahme der Klägerin an (unterstellt) zeitgeschichtlichen Ereignissen die konkrete Einwilligung in eine Veröffentlichung dort entstandener Bildnisse im Rahmen eines Berichts über das Ereignis der Zeitgeschichte beinhalte. Jedenfalls liege keine stillschweigend erteilte Zustimmung zur Veröffentlichung in anderem Zusammenhang vor. Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich , weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele.
Keines der Fotos enthalte eine Aussage über ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei deshalb auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Beschränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informationsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. So verhalte es sich hinsichtlich der drei Bildveröffentlichungen. Soweit das Portraitfoto der Klägerin eine Aufnahme des sechs Monate zurückliegenden Rosenballs wiedergebe, sei bereits die Aktualität fraglich. Zum anderen werde der Rosenball nur als Anlass genommen, um die angebliche Liebesbeziehung der Klägerin zu F. W. zu thematisieren. Diese Erwägung führe auch zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des großen Bildnisses, das anlässlich des Gala-Diners aufgenommen worden sei. Entspechendes gelte für das dritte Foto des Berichts. Die Klägerin habe sich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass ein von ihr selbst erzeugtes öffentliches Informationsinteresse Vorrang vor dem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre genießen könne. Der Unterlassungsanspruch sei mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 174, 262) zu tenorieren, wobei die gewählte Tenorierung klarstellen solle, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in "kerngleichem" Berichtzusammenhang verboten werde.

II.

9
Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu.
11
a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe nicht bereits durch die Teilnahme an den Ereignissen in die erfolgte Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
12
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
13
bb) Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 389; 120, 180, 197, 205; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfGE 120, 180, 197). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197, 204; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; 120, 180, 196 f.). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; 120, 180, 204).
14
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
15
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung der Klägerin unzulässig, nicht gefolgt werden.
16
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den beanstandeten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou.
17
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich der Informationsgehalt der Bildberichterstattung nicht auf die Darstellung der angeblichen Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn W. Gegenstand der Bildberichterstattung ist vielmehr auch die Auftaktveranstaltung zu einer Ausstellung mit Bildern des Malers und Fotografen Yves Klein im Pariser Centre Pompidou, zu der die Stiftung Claude Pompidou geladen hatte und bei der eine Vielzahl bekannter Persönlichkeiten, u.a. die Klägerin in Begleitung von Herrn W., erschienen waren. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 180, 114 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO; BVerfGE 120, 180, 196 ff.), dass die Presse bei Auftritten "prominenter Personen" bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten darf, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben. Das zeitgeschichtliche gesellschaftliche Ereignis beinhaltet dann neben der Anwesenheit der betreffenden Personen auch ihr gemeinsames Erscheinen.
18
cc) Nach diesen Grundsätzen begegnet die Bebilderung der Berichterstattung über das Gala-Diner mit einem dort aufgenommenen und insoweit kontextbezogenen Bild der Klägerin mit Herrn W. keinen rechtlichen Bedenken. Wenn die Klägerin bei offiziellen gesellschaftlichen Anlässen mehrfach in Begleitung von Herrn W. auftritt, ist es der Presse im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Klägerin und ihrer Familie nicht verwehrt, eine Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis mit entsprechenden Bildern zu illustrieren. Der Zulässigkeit steht insoweit auch nicht entgegen, dass die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden ist. Denn diese Verurteilung betrifft nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen.
19
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Fotos, das beim Rosenball aufgenommen worden ist. Es spielt dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Rolle, dass der Rosenball zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels in der Zeitschrift der Beklagten bereits ca. sechs Monate zurücklag. Bei dem Bild handelt es sich um ein kontextneutrales Foto von der Klägerin, das ebenfalls bei einem offiziellen Ereignis aufgenommen worden ist, und dessen Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihrem Auftreten beim Gala-Diner im Centre Pompidou rechtlich unbedenklich ist.
20
Dementsprechend ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang das kontextneutrale Foto von der Klägerin verwendet hat, das bei der Amtseinführung Prinz Alberts von Monaco aufgenommen worden ist. Dadurch wird keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirkt.
21
dd) Der Streitfall ist insoweit anders gelagert als der Fall, welcher dem Senatsurteil vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - (VersR 2009, 841) zugrunde lag. Dort wurden die Bilder über die neue Beziehung der dortigen Klägerin nicht bei öffentlichen Auftritten auf gesellschaftlichen Veranstaltungen gefertigt, sondern heimlich in erkennbar privaten Situationen.
22
c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen dürfte. Zoll Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2007 - 27 O 98/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.04.2008 - 10 U 183/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/08 Verkündet am:
9. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1
Satz 2; KUG §§ 22, 23
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet
, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen
über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Zurückweisung er sich an die Presse wandte. Im Sommer 2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren - jeweils durch Angabe der Überschrift und des Datums näher bezeichneten - Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen war der Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagter bzw. Verurteilter namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten jeweils ein Foto des Klägers.
3
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen und sein Bild enthaltenden Veröffentlichungen zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Unterlassungsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte, hat der Kläger sein Begehren vor dem Landgericht Hamburg weiterverfolgt. Mit der dort nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten, solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen sowie die in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder im Zusammenhang mit Berichten über den Mord zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

4
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl ständen, sei es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Auswahl des Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben werde. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Ende des Jahres 2006, als das Dossier noch verbreitet worden sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
5
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge- geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
6
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden , dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich , ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.

B.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

8
Die Klage ist zulässig.
9
1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, das angegriffene Dossier mit Altmeldungen auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird und die im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Fotos wiedergegeben werden. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten des streitgegenständlichen Dossiers mit den ihn identifizierenden früheren Veröffentlichungen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwiderung bestätigt.
10
2. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klageerhebung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe verfolgt und sein erster Prozesskostenhilfeantrag vom Landgericht Frankfurt am Main mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist. Der zuletzt genannte Umstand hätte allein im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung finden und unter Umständen zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den beim Landgericht Hamburg eingereichten zweiten Prozesskostenhilfeantrag führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857). Die Zulässigkeit der im Anschluss an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage wird hiervon jedoch nicht berührt.

II.

11
Die Klage ist aber nicht begründet.
12
1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite ein Dossier mit Altmeldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird.
13
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Angeklagten bzw. Verurteilten bezeichnenden Meldungen zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen /Schulz, AfP 2008, 133, 137).
14
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.).
15
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
16
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
17
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).
18
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
19
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02 -, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung , insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
20
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Sommer 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigen die in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie sind insbesondere nicht geeignet , ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
21
Die in dem Dossier zusammengefassten Meldungen enthalten wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihnen werden die Umstände der Tat, das Straf- und das Wiederaufnahmeverfahren sachbezogen und objektiv dargestellt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird der Kläger nicht in reißerischer Weise als Mörder qualifiziert. Vielmehr wird mitgeteilt, dass er wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tatvorwurf geschildert und auf ungeklärte Umstände hingewiesen, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass er zu Unrecht angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Die den Kläger identifizierenden Angaben in den Meldungen waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.
22
In der Art und Weise, wie das beanstandete Dossier zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten und den Kläger identifizierenden Meldungen im Streitfall zum einen eine gezielte Suche und zum anderen die Zahlung eines Entgelts für den Abruf des Dossiers voraus. Das Dossier wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Es war auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo es dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr wurde das Dossier ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur als Zusammenstellung von Altmeldungen angeboten und enthielt eindeutig - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - nur ältere Veröffentlichungen. Es war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Darüber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kläger identifizierenden Inhalten nicht ohne weiteres möglich, sondern setzte den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.
23
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken , auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Onlinearchiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
24
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren , nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
25
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
26
aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a BDSG mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht , § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
27
bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
28
(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet , wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann /Möhrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten , die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler /Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor- gegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).
29
Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen , wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
30
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldungen ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
31
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Klägers als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Ihrer Verbreitung stand kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
32
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; 178, 213; 180, 114; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - VersR 2009, 513 und - VI ZR 260/06 - VersR 2009, 511; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - NJW 2009, 3032), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend : EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung , durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
33
aa) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507; BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 55, 85). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 f.; BVerfG NJW 2000, 1021 Rn. 87 f.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 14; 180, 114 Rn. 10; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
34
bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so sind darüber hinaus die oben unter 1. c) aa) dargestellten Grundsätze zu beachten. Denn auch eine solche Berichterstattung greift in das Recht des abgebildeten Straftäters auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 22, 33 m.w.N.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung gewinnt.
35
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext , in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 24; BVerfG NJW 2008, 1793, 1796 Rn. 65).
36
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 als Teil des angegriffenen Dossiers zum Abruf im Internet rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre hat vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.
37
Auf dem Foto in der Meldung vom 21. September 1992 ist der Kläger in Begleitung des späteren Mordopfers auf der Straße vor dem von ihm betriebenen Lokal "Beim Sedlmayr" zu sehen. Die angegriffene Aufnahme in der Meldung vom 30. November 1992 zeigt den Kläger als Angeklagten im Gerichtssaal. Beide Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen den Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler - seinem "Geschäftspartner im gastronomischen Gewerbe" - bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Wie unter 1. c) bb) im Einzelnen ausgeführt, durfte die Beklagte über dieses Ereignis wie geschehen unter Namensnennung des Klägers berichten und die als frühere Veröffentlichungen erkennbaren Meldungen in Form des beanstandeten Dossiers auch noch im Jahr 2006 zum kostenpflichtigen Abruf im Internet bereithalten.
38
Die beanstandeten Aufnahmen sind kontextbezogen. Die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignisses aber regelmäßig zulässig (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 213 Rn. 39; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Kläger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Sie stellen den Kläger nicht ungünstig dar und berühren nicht seine Intimsphäre. Als kontextbezogene Aufnahmen unterstreichen sie mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
39
Die Verbreitung der angegriffenen Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet , den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die Aufnahmen sind Bestandteil einer ausdrücklich als solcher gekennzeichneten Altmeldung, der in der Art und Weise, wie sie zum Abruf bereitgehalten wurde, eine nur geringe Breitenwirkung zukam. Sie stammen aus dem Jahr 1992 und illustrieren allein das damalige Aussehen des Klägers. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. c) bb) Bezug genommen, die auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung beanspruchen.
40
Bei der gebotenen Würdigung der Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos im Rahmen des angegriffenen Dossiers entgegengestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 700).
41
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei Fotografien um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handelt (bejahend: Gola/Schomerus, aaO, Rn. 6a; VG Hamburg, DuD 1981, 57) und ob das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG darstellt. Denn wie unter 1. d) ausgeführt unterfällt das Bereithalten dieser Meldungen jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 509/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 20/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 197/13 Verkündet am:
8. April 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2;
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2
Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über das Mieterfest einer Wohnungsbaugenossenschaft
in deren an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre.
BGH, Urteil vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 werden auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerinnen, Großmutter, Tochter und Enkelin, nehmen die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch, das die Klägerinnen gemeinsam auf einem von der Beklagten im August 2010 veranstalteten Mieterfest zeigt.
2
Bei dem jährlich stattfindenden Mieterfest der Beklagten wurden Fotos gefertigt, unter anderem das beanstandete Foto, auf dem im Vordergrund die Klägerinnen zu 1 und 2 zu sehen sind, wie sie die Klägerin zu 3, ein Kleinkind, füttern. Dieses Foto veröffentlichte die Beklagte in ihrer Broschüre "Informationen der Genossenschaft", Ausgabe 2010, neben weiteren neun Fotos, auf de- nen Teilnehmer des Mieterfestes, einzeln und in Gruppen, zu sehen sind. Die Broschüre wurde in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genossenschaftsmieter verteilt.
3
Auf ein vorgerichtliches Anwaltsschreiben der Klägerinnen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, den ebenfalls begehrten "Schadensersatz" in Höhe von insgesamt 3.000 € und die Abmahnkosten in Höhe von 837,52 € zu zahlen. Die hierauf gerichteten Klagen hat das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufungen der Klägerinnen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bereits deshalb aus, weil jedenfalls keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen vorliegt. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten scheitere daran, dass es bereits an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen bzw. ihres Rechts am eigenen Bild aus § 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG fehle. Die Verbreitung des Bildnisses der Klägerinnen in der Mieterbroschüre der Beklagten ohne deren Einwilligung sei zwar nicht bereits nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erlaubt, weil die Teilnahme der Klägerinnen an dem Mieterfest kein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei. Jedoch sei die Veröffentlichung des Bildnisses der Kläge- rinnen jedenfalls nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung sei nicht von vorneherein auf Fotos von Personengruppen beschränkt, sondern erfasse auch sogenannte repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien. Die auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerinnen am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerinnen auch ohne deren Einwilligung zulässig gewesen sei.

II.

5
A) Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte (Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12, VersR 2013, 1181 Rn. 13; vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen , kann sich eine Beschränkung der Zulassung aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben. Daran fehlt es hier. Vielmehr scheidet bei einer - vom Berufungsgericht angenommenen und mit der Zulassungsfrage angesprochenen - Zulässigkeit der Bildberichterstattung sowohl ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus.
6
B) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatten die Klägerinnen gegen die Beklagte allerdings bereits deshalb keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses, weil dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auf die Zulassungsfrage nach der Reichweite des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG kommt es deshalb nicht an.
8
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
9
3. Nach diesen Grundsätzen war die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig.
10
a) Bei dem beanstandeten Foto der Klägerinnen handelte es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 mwN). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören (vgl. zu Sportveranstaltungen Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO). Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und es bedarf gerade bei unterhaltenden Inhalten im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 20 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 20; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 14 und vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, aaO Rn. 12 f.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln.
11
b) Die Bildberichterstattung in der Informationsbroschüre der Beklagten befasst sich mit dem - jährlich stattfindenden - Mieterfest der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 und zeigt repräsentativ auf insgesamt zehn Bildern Teilnehmer, sowohl in Gruppen, als auch einzeln. Die Bilder fangen Szenen des Mieterfestes ein, die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigen. Die Bildberichterstattung vermittelt den Eindruck, dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen. In diesen Zusammenhang passt gerade das Bild der Klägerinnen , welches drei Generationen vereint. Zwar gibt es - außer dem Hinweis auf das Mieterfest und der Ankündigung der entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr - keine begleitende Textberichterstattung, doch bereits durch die Auswahl der gezeigten Fotos wird dem Leser - so zutreffend das Berufungsgericht - ein Eindruck über dessen Verlauf vermittelt. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung. Die Informationsbroschüre der Beklagten, in der über das Fest berichtet wurde, war an ihre Mieter gerichtet, also an den (beschränkten) Personenkreis, der üblicherweise an dem Fest teilnahm und entsprechend der Ankündigung eingeladen war, im Folgejahr teilzunehmen. Das Recht, über solche zeitgeschichtlichen Ereignisse aus dem gesellschaftlichen Bereich zu berichten, steht grundsätzlich auch der Beklagten zu, wenn sie eine Informationsbroschüre herausgibt; denn auch eine solche Broschüre gehört zu den Medien. Die Beklagte kann sich - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen , ihre Genossenschaftsmieter im Bild über den Ablauf und die Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren. Die Bildberichterstattung der Beklagten über das Mieterfest in ihrer Informationsbroschüre an ihre Mieter erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft gute nachbarschaftliche Beziehungen. Die Berichterstattung vermittelt den Eindruck, dass die Mitbewohner sich in der Wohnungsbaugenossenschaft wohlfühlen und es sich lohnt, dort Mitglied bzw. Mieter zu sein.
12
c) Die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerinnen durch das - ohne Namensnennung - veröffentlichte Foto ist dagegen gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über welches die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon in den Vorjahren in ihrer Mieterbroschüre in Bildern berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Foto heimlich angefertigt wurde, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigung der konkreten Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Die Informationsbroschüre der Beklagten wurde schließlich nur an ihre Mieter verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis , aus dem die Teilnehmer des Mieterfestes stammten. Die Revision macht schließlich nicht geltend, dass die Veröffentlichung des Bildes die kindgerechte Entwicklung der Klägerin zu 3 beeinträchtigen könnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
13
4. Der Verbreitung des beanstandeten Bildnisses stehen auch keine besonderen schützenswerten Interessen der Klägerinnen entgegen (§ 23 Abs. 2 KUG). Das Bild ist in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Entsprechendes macht die Revision auch nicht geltend.
14
5. War mithin die von den Klägerinnen angegriffene Veröffentlichung der beanstandeten Bildberichterstattung auch ohne ihre Einwilligung zulässig, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten noch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 224 C 184/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2013 - 27 S 18/12 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am:
28. September 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
VI ZR 125/15 Verkündet am:
19. April 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416UVIZR125.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger (im Folgenden als "die klagende Partei" bezeichnet) nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser Abschriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 bis 8 noch im Jahr 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2, der unbekannten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zugestellt.
3
Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehende Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folgenden Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig geworden , weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen gewesen.
5
Die Berufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe keinen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher unzulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in der Zeit des Aushangs der Benachrichtigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsstelle des Gerichts befunden habe.

II.

6
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
7
1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist.
8
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erhebung der Klage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift erforderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO.
9
aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell- oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 13; BT-Drucks. 14/4554, S.15 f.).
10
bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgesetz, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage nicht beseitigt worden (BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA MünchKommZPO /Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3). Zwar ist seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entspre- chende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass entsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält.
11
(1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor voraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
12
(2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsreformgesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte , in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) am 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) - Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT-Drucks. 14/4554, S. 16). Der Gesetzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse der Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die Regelungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung enthielt , sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materielloder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat.
13
(3) Der Sinn und Zweck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsreformgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor erhebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166-168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der Urschrift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzustellende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage verglichen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentliches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227).
14
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, der Mangel der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt worden sind, § 189 ZPO.
15
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hinsichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen.
16
aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschriften die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten Abschriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem das Berufungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
17
bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvorgang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht gerecht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann (so auch MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20; Zöller /Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 7).
18
(1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, sondern durch Auslegung zu ermitteln.
19
Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urteile vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Stellung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuzustellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und die Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, aaO).
20
Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszustand nach Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO170 Abs. 1 ZPO aF) die Klageschrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung gemäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zustellungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7).
21
(2) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteile vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT-Drucks. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF).
22
Ist die Gelegenheit zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zustellungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks ausgeschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts ; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich.
23
Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, § 189 Rn. 14), greift das zu kurz. Der Empfänger ist allerdings nicht gehalten, die Übereinstimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen Abschrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfalls Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftstücke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig entspricht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss.
24
Auch dann, wenn - wie hier - die fehlende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können Abweichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166-168; vgl. auch Senat, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15).
25
(3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes , die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT-Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.
26
Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT-Drucks. 14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Ausführung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat.
27
(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde. Die Aufgabe zwingender Zustellungsvorschriften in jenen (Einzel-)Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der materiellen Gerechtigkeit ; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbstzweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 74. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2). Denn nur so kann im Regelfall die Übereinstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden.
28
2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2 nicht verneint werden.
29
a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
30
b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - zusätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren Urschrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsreformgesetz geltenden Rechtszustand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorgesehen (BT-Drucks. 14/4554, S. 24).

III.

31
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Galke Wellner Stöhr
Oehler Roloff
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 07.05.2013 - 4 O 378/11 M -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.12.2014 - 9 U 72/13 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 314/08
Verkündet am:
6. Oktober 2009
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 Ah, G; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die
Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu
dessen Volljährigkeit zu unterlassen.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. November 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2008 dahin abgeändert , dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist der minderjährige Sohn von F. B. . 2007 erschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "neue woche" "Viel Spaß" und "Freizeit aktuell" Abbildungen, die den Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Klägers gab die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, ausgenommen ein Foto, das den Kläger nach Ansicht der Beklagten bei einem offiziellen Ereignis zeigt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte angesichts deren hartnäckiger Missachtung seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine umfassende Unterlassungserklä- rung. Er hat daher die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, die ihn zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
2
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit des Klägers gilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus: Bei den veröffentlichten Bildern handele es sich um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern des Klägers nicht eingewilligt hätten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilligungslos hätten veröffentlicht werden dürfen, da trotz der Prominenz seines - teilweise mit abgebildeten - Vaters der Schutz des minderjährigen Klägers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten Fotos bei offiziellen Anlässen entstanden seien, lasse sich dem kein hinreichender Grund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Kläger etwa bei diesen Anlässen von seinen Eltern der Öffentlichkeit präsentiert worden oder selbst im Pflichtenkreis seines Vaters aufgetreten wäre.
4
Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der drei beanstandeten Bildveröffentlichungen die durch die Erstveröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begründeten die Veröffentlichungen aus dem Jahre 2007 bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlichter Bilder des Klägers eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornehme und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgebe, sei zu erwarten , dass er auch künftig derartige Bilder veröffentlichen werde, ohne auf die Rechte der Abgebildeten - hier des abgebildeten Kindes - Rücksicht zu nehmen. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen in solchen Fällen nicht geeignet seien, dem Betroffenen einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Dies wiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die schutzbedürf- tiger seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten; dieses Schutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgingen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden könne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Zu Gunsten von Kindern sei deshalb grundsätzlich ein weitergehendes generelles Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Verletzungshandlungen manifestiert habe.
5
Ein solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. November 2007 (VI ZR 269/06) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. Während nämlich im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbildung und Begleittext im Einzelnen offen abzuwägen sei , ob persönlichkeitsrechtliche Interessen überwögen, könne bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegangen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürften. Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen , da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen". Dabei unterliege dieses Gebot der immanenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von Veröffentlichungen gelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt hätten oder für Bildnisse, die den Kläger bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit seinen Eltern zeigten. Ob die Voraussetzungen dieser Beschränkung vorlägen, sei im Vorfeld einer künftigen Veröffentlichung durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren unschwer festzustellen.

II.

6
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu.
7
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis- ses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131;vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 – VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Ein- zelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung , zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - aaO, S. 842; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - VersR 2009, 843, 844; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
8
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht hat.
9
a) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen , weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil BGHZ 160, 298, 304 f.).
10
Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb schon bisher auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehrlich gehalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.). Insbesondere hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Minderjährige zusammen mit einem Elternteil zeigt, zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer künftigen (erneuten) Veröffentlichung eines Bildes entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der (erneuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass der Abgebildete als Jugendlicher eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informations- freiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangt (Senatsurteil BGHZ 158, 218, 225).
11
Dem steht nicht entgegen, dass - wie das Berufungsgericht annimmt - die Abbildung von Kindern nur im "Ausnahmefall" in Betracht käme. Das Berufungsgericht konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dürfe. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere Jugendliche sich heutzutage mit zunehmender Annäherung an die Volljährigkeitsgrenze - bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will - vielfach mit Billigung der Eltern eigenständig derart in der Öffentlichkeit bewegen, dass ein überwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung nicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere solche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der Öffentlichkeit „präsentiert“ werden, dass ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist. Selbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als „Ausnahmefall“ anzusehen sein sollte, wäre dies kein Grund, ein Abbildungsverbot für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszusprechen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG würden dadurch in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt.
12
b) Nicht überzeugen kann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei gerechtfertigt, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlas- sungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen".
13
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht völlig schutzlos gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592).
14
Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 (VI ZR 339/08 und VI ZR 340/08, veröffentlicht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsgerichts , generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat sich dort zur rechtlichen Zulässigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht geäußert , da jeweils rechtskräftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache war der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
15
3. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2008 - 324 O 24/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 7 U 87/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 217/03 Verkündet am:
9. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels,
der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern
nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist
regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.

b) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson
allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch
auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung
beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches
Ereignis darstellt.
BGH, Urteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2003 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen, das in ECHO DER FRAU Nr. 7/02 im Rahmen des Artikels "Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit" abgedruckte Foto im Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt , sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie im Begleittext zu diesem Foto in ECHO DER FRAU Nr. 7/02 erfolgt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift "E". In deren Ausgabe Nr. 7/02 erschien unter der Überschrift "Charlotte Casiraghi Die ganze Welt feiert ihre Schönheit" ein Beitrag, der sich mit dem Aussehen der damals 15-jährigen Klägerin befaßt. Der Bericht ist mit einem Foto illustriert, das die Gesichter der Klägerin und ihrer Mutter - ohne erkennbaren Hintergrund - darstellt. Aus dem Beitrag geht hervor, daß dieses Foto auf dem Gala-Abend nach den Pferderennen in Vincennes bei Paris entstand. Die Klägerin, die der Beklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg die Verbreitung eines Teils des Textbeitrags untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis , das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen,
könne nicht ausgegangen werden. Ob die Klägerin während des Gala-Abends im Pariser Rathaus, bei dem zehn Fotografen offiziell akkreditiert gewesen seien , jederzeit mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken habe rechnen müssen, könne dahinstehen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine etwaige konkludente Einwilligung der Klägerin allenfalls auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Erwähnung der Anwesenheit und der Wiedergabe des Erscheinungsbildes der Klägerin und ihrer Mutter - keine näheren Informationen über den Abend, sondern befasse sich allein mit dem Aussehen der Klägerin. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Zwar handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte - wie hier der Mutter der Klägerin - in der Öffentlichkeit anzusehen sei. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision teilweise nicht stand. 1. In rechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Klägerin - auch unter Berücksichtigung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit - nicht zu den sogenannten absoluten Personen der Zeitgeschichte zählt.
Der Begriff "absolute Person der Zeitgeschichte" wird in der Rechtsprechung und Literatur allgemein als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet. Eine schematische Einordnung verbietet sich allerdings (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 130 zu § 6 LPG; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 176). Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922). Die Revision verkennt nicht, daß die Klägerin nicht schon allein aufgrund ihrer Abstammung zu diesem Personenkreis zählt. Der Umstand, daß ihr Großvater der regierende Fürst des Fürstentums Monaco ist und ihre Eltern, insbesondere ihre Mutter, im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, rechtfertigt für sich allein kein anerkennenswertes Informationsbedürfnis an der Veröffentlichung von Bildnissen der Klägerin. Wie der erkennende Senat in einer Entscheidung, die den Bruder der Klägerin betraf, ausgeführt hat, sind Kinder von Personen der Zeitgeschichte nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie gleichfalls als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, daß die Klägerin weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin im vorliegenden Fall bei einem Gala-Abend - so wie auch schon früher - bewußt mit ihrer Mutter als deren Tochter in die Öffentlichkeit getreten ist. Nehmen Ehegatten und Kinder prominenter Personen gemeinsam mit diesen am öffentlichen Leben teil, kann zwar im Einzelfall die einwilligungsfreie Verbreitung eines Bildnisses zulässig sein, das neben der absoluten Person der Zeitgeschichte auch deren Begleitperson zeigt. Voraussetzung dafür ist aber, daß im Zusammenhang mit einem konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Ist das der Fall, kann die Begleitperson als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sein (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1922 f. m.w.N.). Sie wird dadurch aber nicht selbst zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte, sondern muß es gegebenenfalls nur hinnehmen, zusammen mit einer solchen Person abgebildet zu werden. Der Umstand, daß die Klägerin gelegentlich gemeinsam mit ihrer prominenten Mutter in der Öffentlichkeit auftritt, kann somit nicht generell die einwilligungsfreie Verbreitung ihrer Bildnisse rechtfertigen, zumal die Klägerin als Minderjährige eines erhöhten Schutzes hinsichtlich der Gefahren bedarf, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern und Jugendlichen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f. = JW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin und ihre Mutter bei einem öffentlichen Auftritt zeigt und die Teilnahme an diesem
Gala-Abend im Pariser Rathaus gerade mit ihrer Prominenz im Zusammenhang stand. Ein solcher Auftritt ist geeignet, das Interesse der Öffentlichkeit zu wekken. Als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der Rechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 1000; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.7b; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 850 m.w.N.; Damm/Rehbock, aaO, Rdn. 191). Bildnisse der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit ihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert. Maßgebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person ausstrahlt, von der jene in der Öffentlichkeit begleitet wird (BVerfG NJW 2001, 1921, 1923). Ob nach diesen Grundsätzen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin eine mit dem beanstandeten Bildnis illustrierte Berichterstattung über den Gala-Abend und über ihr dortiges Auftreten mit der Klägerin ohne deren Einwilligung rechtfertigen könnte, ist indessen nicht zu entscheiden. Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß hier weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen , das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der Mutter der Klägerin oder dem gesellschaftlichen Ereignis zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit dem Aussehen der Klägerin befassen und Vermutungen über deren Einstellung dazu anstellen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird über den "Gala-Abend nach den Pfer-
derennen in Vincennes bei Paris" nämlich nicht näher berichtet. Der Leser erfährt allein, daß die Klägerin dort - wie auf dem Foto zu sehen - zusammen mit ihrer Mutter erschienen ist und die Gäste bei derartigen gemeinsamen Auftritten "vor lauter Bewunderung schier den Atem anhalten". Auch die Abbildung liefert keine weitere Information über das Ereignis, denn sie zeigt lediglich die Gesichter der Klägerin und ihrer Mutter. Andere Personen, die Örtlichkeit oder ein Hintergrund sind auf dem Foto nicht zu erkennen. Statt dessen beschäftigt sich der Artikel vorwiegend mit persönlichen Belangen der Klägerin, was sich insbesondere aus folgendem Teil des Textbeitrags ergibt, dessen weitere Verbreitung der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Hamburg rechtskräftig untersagt worden ist: „Nur der Teenager selbst kann den ganzen Wirbel um seine Person wohl kaum verstehen. Denn Charlotte hat ganz sicher die gleichen kleinen und großen Sorgen wie jedes Mädchen in diesem Alter. Das, was sie derzeit vermutlich am allermeisten interessiert, sind ihre geliebten Pferde – ihre Schönheit ist ihr da sicherlich ziemlich egal...“ Der Artikel ist deshalb keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis, sondern nimmt dieses und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein Begleitereignis darstellt (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924), sondern - wie hier - nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil das Foto in einer Begleitsituation entstanden ist, über die die Medien möglicherweise auch unter Verwendung des Bildnisses der Klägerin als Begleitper-
son berichten dürfen. Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205; Wenzel/von StroblAlbeg , Das Recht der Wort und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die persönlichen Belange der jugendlichen und deswegen verstärkt schutzbedürftigen Klägerin (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 f.) werden in besonderem Maße dadurch tangiert, daß das Foto einen Begleittext illustriert, der nahezu ausschließlich ihr Aussehen thematisiert. Mit dieser Art der Verwendung des Bildnisses werden die berechtigten Interessen der Klägerin verletzt. Deren Schutzbedürfnis gebietet hier den Vorrang ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als der Beklagten mit dem angefochtenen Urteil die erneute Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin generell , also auch ohne den hier verwendeten Begleittext, untersagt worden ist. Für eine erneute Veröffentlichung des Fotos als Illustration einer Berichterstattung über die damalige Begleitsituation dürfte es allerdings schon an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen (vgl. Wenzel/von StroblAlbeg , aaO, Rdn. 18; Prinz-Peters, aaO, Rdn. 851; Soehring, aaO, Rdn. 21.8). Daß die Öffentlichkeit heute oder künftig noch ein berechtigtes Interesse an Informationen über den Gala-Abend im Pariser Rathaus vom 26. Januar 2002
haben könnte, ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß die Veröffentlichung des Bildes zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlaß, erlaubnisfrei zulässig sein könnte. Sollte die Klägerin nämlich ein andermal in ähnlicher Weise wie hier gemeinsam mit ihrer Mutter in der Öffentlichkeit auftreten und müßte sie unter den dann gegebenen Umständen als "relative Person der Zeitgeschichte" die Veröffentlichung eines Bildnisses von sich dulden, so würde sich die Verbreitungsbefugnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weder auf ein Foto beschränken, das von dem entsprechenden Ereignis stammt, noch auf ein sogenanntes "neutrales Porträt" der Klägerin. Die Beklagte wäre vielmehr grundsätzlich nicht gehindert, zur Illustration dieser neuen Begleitsituation auf das hier beanstandete Foto zurückzugreifen, solange damit keine zusätzliche Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung verbunden wäre (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.). Ob berechtigte Interessen der Klägerin einer künftigen erneuten Veröffentlichung des Bildes entgegenstehen würden, ist eine Frage des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergibt sich die Unzulässigkeit einer erneuten Verwendung des Fotos nicht allein daraus , daß die Klägerin als Jugendliche eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangen. Die erneute Verbreitung des Bildnisses der Klägerin kann der Beklagten daher nicht generell verboten werden. Der Unterlassungsausspruch ist vielmehr
dahin einzuschränken, daß eine Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung untersagt wird, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Klägerin zum Inhalt hat, insbesondere wenn dies wörtlich oder sinngemäß wie hier im Begleittext zu dem beanstandeten Foto erfolgt.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben. Da für eine abschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage teilweise abweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am:
28. September 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 125/12 Verkündet am:
28. Mai 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit der Bildberichterstattung über die Teilnahme eines 11-jährigen
Kindes an einer Sportveranstaltung.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2013 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr und die
Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 8. März 2012 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2011 teilweise abgeändert. Die Klage wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel hinsichtlich des Klageantrags zu 1 insgesamt und hinsichtlich des Klageantrags zu 2 insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.034,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2011 verurteilt worden ist. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung von drei Fotos nebst Bilduntertext in Anspruch. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift FREIZEIT REVUE. In deren Ausgabe vom 16. Februar 2011 erschien unter der Überschrift "[Prinzessin Caroline] Ihr Neuer ist für Tochter Alexandra schon wie ein Papa" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin an einem Eiskunstlauf-Wettbewerb befasst. Der Bericht ist mit mehreren Fotos, darunter auch mit drei Bildern der Klägerin illustriert, die sie als Eiskunstläuferin zeigen und mit folgendem Bild-Untertext versehen sind: "Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?"
2
Der darunter befindliche Textbeitrag lautet: "Beim Eiskunstlauf-Turnier um den "III. Pokal von La Garde" verzauberte die 11-jährige Tochter von Caroline und Ernst August nicht nur das Publikum, sondern auch einen Italiener, der kaum von Mamas Seite wich.
Fast schwerelos glitt sie über die Bahn, drehte anmutig ihre Pirouetten. Die Zuschauer im Eisstadion der französischen Kleinstadt Toulon waren entzückt. Eine echte Prinzessin trat bei ihrem Tournier, dem "III. Pokal von La Garde", an und stellte sich den Konkurrentinnen: Alexandra von Hannover (11). In ihrem glitzernden dunkelvioletten Kostüm machte das Mädchen eine fabelhafte Figur - bei der Bewegung ging ein bewunderndes Raunen durch das Publikum. Mitten unter den Gästen: Prinzessin Caroline von Hannover (54), die Mutter der Eisprinzessin.
Hingabe. Aufgeregt griff sie nach ihrer Kamera und hielt die artisti- schen Einlagen ihrer Tochter für das Familienalbum fest. Rührend. Als das Mädchen vorbeifuhr, warf die stolze Mama einen Blumenstrauß auf die Eisbahn. Einziger Wermutstropfen für Alexandra: Vater Ernst August (56) war nicht im Stadion, um sich den Auftritt seiner Tochter anzuschauen. Doch ein anderer Mann erfüllte seine Rolle als Ersatz mit Bravour : Gerard Faggionato (50). Einsatz. Der attraktive Italiener wich kaum von der Seite der strah- lenden Caroline und sah sich auch die zauberhafte Kür von Alexandra
mit Begeisterung an. Wie ein stolzer Papa stand er auf der Tribüne und bewunderte das große Talent der kleinen Eisprinzessin. Aber wie würde das Urteil der Punktrichter ausfallen? Skandal. Leider wurde Alexandra die offizielle Anerkennung verweigert. Am Ende sprang mit 9,37 Punkten nur Platz 11 heraus - von 13 Teilnehmerinnen. Gewonnen hat A. S. mit 16,43 Punkten. Nachvollziehen konnte Alexandras schlechte Platzierung niemand. Wollte die strenge Jury mit ihrem fragwürdigen Urteil demonstrieren, dass sie keine Promi-Punkte verteilt? Wurde Alexandra womöglich ihre Berühmtheit zum Verhängnis?
Alexandra war die Siegerin der Herzen Zum Glück zählte am Schluss der olympische Gedanke: "Dabei sein ist alles." Und für Mama Caroline und Ersatz-Papa Gerard war sie ja die Siegerin der Herzen …"
3
Der Beitrag ist mit weiteren Bildern illustriert, die u.a. Caroline Prinzessin von Hannover, Gerard Faggionato und Ernst August von Hannover zeigen.
4
Auf Betreiben der Klägerin gab die Beklagte eine strafbewehrte Erklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin zu verbreiten: "[Prinzessin Caroline] Ihr Neuer ist für Tochter Alexandra schon wie ein Papa."
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Die Klägerin hat die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der von ihr beanstandeten drei Fotos mit der Bildunterschrift "Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?" sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt, und zwar sowohl hinsichtlich der Abmahnung wegen der Textveröffentlichung (1.034,11 €) als auch hinsichtlich der Abmahnung wegen der Veröffentlichung der Bilder (700,32 €) sowie für ein Abschlussschreiben (384,61 €).
6
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich des Unterlassungsantrags in vollem Umfang und hinsichtlich des Zahlungsan- trags in Höhe von 1.559,38 € nebst Zinsen stattgegeben, wobei es die Kosten zugrunde gelegt hat, die angefallen wären, wenn die Klägerin die Unterlassungsansprüche wegen der Text- und der Bildberichterstattung in einem einzigen Abmahnschreiben geltend gemacht hätte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichung für begründet. Es geht zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass es sich bei dem am 5. und 6. Februar 2011 in Toulon ausgerichteten Eislaufturnier um ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gehandelt habe. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei aber davon auszugehen, dass Letzteres überwiege. Zu berücksichtigen sei, dass die zum Zeitpunkt der Aufnahmen 11 Jahre alte Klägerin ein Recht auf ungestörte kindgerechte Entwicklung habe. Dieses Recht umfasse neben der Privatsphäre auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes gehöre es auch, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Schutzbedürfnis entfalle auch nicht bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschehe, wie zum Bei- spiel beim Baden, beim Sport oder in der Schule. Auch wenn es sich bei dem Eislaufturnier um einen Wettbewerb gehandelt habe, bei dem interessiertes Publikum zugegen gewesen sei, sei angesichts der Umstände (regionaler Charakter , begrenzte Teilnehmerzahl und geringfügige Dauer des Wettbewerbs) davon auszugehen, dass es sich um einen für eine sportliche Betätigung in dieser Altersgruppe nicht ungewöhnlichen Leistungsvergleich gehandelt habe, der zwar in der Öffentlichkeit geschehen sei, die Schutzbedürftigkeit der Klägerin aber nicht entfallen lasse.

II.

8
Die Revision hat Erfolg.
9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Bildnisse.
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a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff. und zuletzt vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f. und vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 25 f. jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647; 2006, 591 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
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b) Nach diesen Grundsätzen war die von der Klägerin angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
12
aa) Bei den beanstandeten Fotos der Klägerin handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (Senatsurteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025 Rn. 12). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco, das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou anlässlich der Ausstellung eines bekannten Künstlers im Pariser Centre Pompidou auch Sportveranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie - wie hier - nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos , vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411, 1412 und - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 f., jeweils mwN).
13
Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 20 und vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, aaO Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; 120, 180, 214). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, aaO, Rn. 21; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205, 214; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
14
bb) Der Artikel der Zeitschrift FREIZEIT REVUE befasst sich mit der Teilnahme der Klägerin an dem Eislaufturnier um den "III. Pokal von La Garde", welches am 5. und 6. Februar 2011 in Toulon stattfand. Dieser Wettbewerb ist, wovon das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin zutreffend ausgegangen ist, ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Der Text informiert über Einzelheiten des Eiskunstlauf-Wettbewerbs und nennt außer der Klägerin auch die Siegerin des Turniers und die von beiden jeweils erreichten Punktwerte. Eine solche Berichterstattung über ein Sportereignis ist grundsätzlich erlaubt. Das Recht, über Sportveranstaltungen zu berichten, ist auch nicht auf bestimmte Medien, wie etwa auf solche, die üblicherweise über das Sportgeschehen informieren, beschränkt, sondern besteht - wie auch sonst bei der Berichterstattung über Ereignisse des Zeitgeschehens (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1024; NJW 2008, 1793, 1794, jeweils mwN) - für alle Medien und somit auch für die von der Beklagten verlegte Illustrierte.
15
Die Wortberichterstattung wird durch die veröffentlichten Fotos illustriert. Diese sind kontextbezogen und zeigen die Klägerin während ihres Eiskunstlaufs bei dem betreffenden Turnier. cc) Der Zulässigkeit der Berichterstattung steht vorliegend nicht entgegen , dass der Artikel auch Informationen enthält, die nicht das Turnier als solches betreffen. Der Artikel verliert nicht allein deshalb seinen Charakter als Bericht über ein Sportereignis, weil auch über die Anwesenheit eines Begleiters berichtet wird, der angeblich der "Neue" der Mutter der Klägerin sei. Auch wenn diese Information den Aufmacher darstellt, auf dem Titelblatt wiedergegeben und Gegenstand der Titelzeile ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über den Wettbewerb. Die Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung sind Sache der Medien. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, aaO). Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es könnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Berichterstattung über das Eiskunstlaufturnier als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über die Klägerin und die Veröffentlichung der sie zeigenden Fotos zu bewerten wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127, Rn. 22 mwN).
16
Dies ist indes nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der Klägerin, die schon auf der Titelseite und in der Artikelüberschrift herausgestellt wird. Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Turnier als zeitgeschichtliches Ereignis hat (vgl. Senatsurteil vom 26.Oktober 2010 - VI ZR 190/08, aaO Rn. 23). Davon ist hier auszugehen.
17
dd) Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Zu der gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten Pressefreiheit zählt auch die Entscheidung , ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG NJW 2005, 3271, 3272). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024; NJW 2001, 1921, 1923). Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfGE 120, 180, 196 f.). Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden.
18
ee) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Fotos auch nicht entgegen, dass die auf ihnen abgebildete Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder erst 11 Jahre alt war.
19
(1) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen , weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 304 f.).
20
Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen.
Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehrlich gehalten (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 222 ff.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 305 und vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, VersR 2009, 1675 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 2 f.).
21
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Bildberichterstattung nicht zu beanstanden. Die hier veröffentlichten Fotos, auf denen die Klägerin als Eiskunstläuferin während des betreffenden Turniers abgebildet ist, hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Die Fotos sind während des Turniers aufgenommen worden, bei dem nach den getroffenen Feststellungen interessiertes Publikum zugegen war. Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kinder oder Jugendliche teilnehmen. Auf Fotound Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei weder auf die Anzahl der Teilnehmer noch auf die Dauer der gesamten Veranstaltung oder derjenigen der konkreten sportlichen Darbietung des einzelnen Teilnehmers an. Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 18). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Fotos weisen einen ausreichenden Bezug auf das konkrete Ereignis auf und illustrieren einen Begleittext, der zumindest auch eine Berichterstattung über dieses Ereignis selbst liefert. Durch diese Art der Verwendung der Bildnisse werden die berechtigten Interessen der Klägerin nicht nennenswert beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Fotos die kindgerechte Entwicklung der Klägerin stören könnten. Bei dieser Sachlage verdient das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin.
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2. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung hat, kann sie insoweit auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Die Verurteilung der Beklagten wegen des hinsichtlich der beanstandeten Textveröffentlichung geltend gemachten Betrages von 1.034,11 € nebst Zinsen wird mit der Revision nicht angegriffen.
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3. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Zoll Wellner Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2011 - 27 O 407/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2012 - 10 U 178/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 305/03 Verkündet am:
28. September 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2

a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung
von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen
Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der
Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.

b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses
zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese
Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der
abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung
des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der
hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis
von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch.
Die Beklagte ist Verlegerin der Wochen-Zeitung "Welt am Sonntag". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in Paris" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei Fotos, darunter auch mit einem Bild der Klägerin
illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehenden Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden gehört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser Erde liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind Charlotte Casiraghi, Tochter von Caroline von Monaco, und Athina Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in Le Touquet in Frankreich teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn Athina, 17, und Charlotte, knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,Charlotte, bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie Karl Lagerfeld ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf Wettbewerbsniveau betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber Athina und Charlotte bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die Veröffentlichung des Bildes für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem stillschweigenden Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu Veröffentlichungszwecken rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konkludente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klägerin und Athina Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstaltung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Beziehung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine Veröffentlichung ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "absolute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen CSIJ-Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis anzusehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des öffentlichen Informationsbedürfnisses andererseits ergebe aber, daß durch die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann der Beklagten die erneute Veröffentlichung des beanstandeten Fotos untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der Abgebildete minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Löffler/Steffen, Presserecht, Bd. I, 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 69).
a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren Eigenschaft als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden.
b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch stillschweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 49, 288, 295; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204, 205 [Abschiedsmedaille]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über
ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - VI ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußballkalender ] und vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrücklichen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in rechtsfehlerfreier Weise getroffenen Feststellungen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin in der "Welt am Sonntag" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erforderliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und Athina Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des Turniers, dessen Verlauf oder die Plazierungen anderer Reiter. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamourprinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen an-
gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das Foto zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. Revisionsrechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M. P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute Veröffentlichung des betreffenden Fotos nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG).
a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse allein schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. BVerfGE 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922; Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen weniger schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu
einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft (Jet-Set)“ eingeführt sein (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647, 2650, Tz. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Klägerin , wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die Veröffentlichung anderer Fotos von sich eingewilligt hätte. Deswegen kann offenbleiben, ob die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin in der französischen Publikation "Oh La!" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junioren -Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Umstände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten Abbildung der Klägerin handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das Foto die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem CSIJTurnier , d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine Bildberichterstattung über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig.
c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-
tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentlichen Nennung des Turnierorts und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch Athina Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informationen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufgenommene Foto lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klägerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen nämlich nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröffentlichung , durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildberichterstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - aaO; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte Foto keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-
richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in demselben Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. BVerfGE aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persönlichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Beklagten auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute Veröffentlichung des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des Fotos uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute Veröffentlichung dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 (VI ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Greiner Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.