Oberlandesgericht Köln Urteil, 09. Juni 2015 - 15 U 217/14

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2015:0609.15U217.14.00
bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.12.2014 (28 O 284/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.016,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Tenor Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihr
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Landgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2018 - 324 O 553/17

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Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungsha

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 230/08
Verkündet am:
26. Oktober 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abgeändert , dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 1. "Party-Prinzessin Charlotte"; 2. "Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten…"; 3. "Charlotte ist die neue Party-Sonne"; 4. "Adieu - stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:…" 5. "Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs 'Jimmi'z', 'Maxim's', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte Caroline - ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas - die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York geprägt."; 6. " ... die 'Prinzessin außer Rand und Band'."; 7. "Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen."; 8. "Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosenball ihr Debüt gab."; 9. "Die Welt war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen schüchternen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )"; 10. "Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen."; 11. "Heute spielt Charlotte wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie über den neusten Klatsch aus der jungen Society."; 12. "Charlotte verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?"; 13. "Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach einer behüteten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera "unerträglich leicht" wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapa- ziöse Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! Charlotte wird das nicht passieren."
3
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.
5
Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebensund Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Über die Beschreibung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerungen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "PartyPrinzessin" , die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" entschlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Klägerin.
6
Klägerin Die müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei personen - und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des Rosenballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

II.

7
dagegen Die gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den gleichen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.
8
1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.
9
a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23).
10
Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
11
Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; Müller, aaO, S. 1148 f.).
12
b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. näher BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und un- bemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).
13
c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52). Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt , das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).
14
Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380;120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193).
15
2. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.
16
Es a) kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwesenheit beim Rosenball, einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berichtet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öffentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.
17
b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosenball und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.
18
aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, aaO Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841).
19
Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; Müller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu beschäftigen.
20
bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zuzustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte habe vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Beiträge , etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.).
21
Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörte- rung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich hier.
22
Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewerten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsachen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, vielfach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen , ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wertigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht.

III.

23
Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 813/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 8/08 -

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift "Bunte". In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8. Februar 2007 dieser Zeitschrift veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer - nicht angegriffenen - Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die dort in Skikleidung und mit Skiern über den Schultern abgebildet ist, heißt es:

2

DAUERGAST Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst.

3

Im Text heißt es:

4

Ein paar Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des "Lorünser". Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug...

5

2. Die Klägerin wandte sich gegen diese beiden Textveröffentlichungen. Nachdem eine Abmahnung von der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden war, erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht, durch die der Beschwerdeführerin nur die obige zweitgenannte Äußerung untersagt wurde. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin untersagte das Kammergericht der Beschwerdeführerin zusätzlich auch die erstgenannte Äußerung. Diese Entscheidungen greift die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr an, nachdem sie sie diesbezüglich zulässigerweise teilweise zurückgenommen hat.

6

In dem gemäß § 926 ZPO erzwungenen Hauptsacheverfahren verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin durch angegriffenes Urteil dazu, die Verbreitung der beiden Äußerungen zu unterlassen. Es begründet dies damit, dass die Veröffentlichung einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstelle, weil damit unzulässig in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin einerseits und der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin andererseits falle zu Gunsten der Klägerin aus. Die Wortberichterstattung darüber, wo die Klägerin ihren Skiurlaub verbringe, ob sie ihre Skier selber trage und ihre Motivation dazu, sowie, wo sie regelmäßig zum Mittagessen einkehre, betreffe selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von allgemeinem Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis. Die streitgegenständlichen Äußerungen gingen darüber hinaus mitzuteilen, dass die Klägerin in einem bestimmten Skiort ihren Urlaub verbringe, sie offenbarten vielmehr weitere Einzelheiten der Urlaubsgestaltung. Die Nennung von Hotelnamen und bestimmten Lokalitäten könne im Übrigen dazu beitragen, interessiertes Publikum erst an den Ort zu lotsen, an dem die Klägerin - schon nach dem Inhalt der streitgegenständlichen Berichterstattung - von öffentlicher Aufmerksamkeit gerade unbehelligt bleiben möchte. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht gegen ihren Willen als Werbeträger herhalten müsse.

7

3. Das Kammergericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch angegriffenen Beschluss zurück. Zur Begründung führt es an, dass die streitgegenständlichen Äußerungen die Privatsphäre der Klägerin unzulässigerweise beeinträchtigten, weil sie Einzelheiten dazu enthielten, wie sich die Klägerin im Urlaub verhalte. Der Bericht gehe über eine Beschreibung des Ortes Zürs und die bloße Mitteilung, dass die Klägerin dort ihren Urlaub verbringe, hinaus.

8

4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 GG. Die Entscheidungen des Landgerichts und ihm folgend des Kammergerichts beruhten auf einer grundlegenden Verkennung des durch die Meinungs- und Pressefreiheit gewährten Schutzes beziehungsweise auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit den grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin. Die Instanzgerichte hätten eine nähere Würdigung des streitgegenständlichen Berichts im Hinblick auf seinen Informationsgehalt unterlassen und im Rahmen der Abwägung dem Urlaubsschutz der Klägerin einen automatischen Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit eingeräumt. In dem hier maßgebenden Bericht gehe es vorrangig nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil des Privatlebens. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung sei vielmehr der gesamte Beitrag, der sich intensiv mit der Skiregion Arlberg beschäftige und über die große Zahl Prominenter informiere, die hier ihren Urlaub verbracht hätten oder regelmäßig verbringen. Welche Interessen der Klägerin hier im Raume stünden, die Abwägungsrelevanz besäßen, würde nicht explizit genannt. Die Informationen der beanstandeten Äußerungen müssten insoweit als belanglos bezeichnet werden, als sie die Schwelle zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht erreichten - unterstellt, die Privatsphäre sei überhaupt berührt. Der pauschale Hinweis der Instanzgerichte, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten Personen zugeordnet sei, vermöge überwiegende Belange des Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die Äußerungen teilten nur Beobachtungen mit, deren Wahrnehmung typischerweise durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht werde. Der streitgegenständliche Artikel befasse sich primär mit einer touristischen Thematik und erwähne prominente Personen und ihre Hotels nur und gerade in diesem Zusammenhang. Das Landgericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise den Gesichtspunkt zu Gunsten der Interessen der Klägerin berücksichtigt, dass die Klägerin nicht gegen ihren Willen als Werbeträger herhalten müsse. Es handele sich aber bereits nicht um Werbung, wenn redaktionell über Urlaubsregionen berichtet werde.

9

Art. 5 Abs. 1 GG werde weiter dadurch verletzt, dass das Landgericht das begehrte Verbot ausspreche, obwohl es ausdrücklich dahinstehen lasse, ob im Rahmen einer Berichterstattung darüber, welche Urlaubsorte und Hotels von Prominenten geschätzt würden, eine Erwähnung der Person der Klägerin gerechtfertigt sein könne. Dies sei nicht mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines schonenden Ausgleichs widerstreitender Grundrechte zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin brauche für die tägliche Redaktionsarbeit Klarheit darüber, ob und vor allem welche der angegriffenen Äußerungen von der Berichterstattungsfreiheit umfasst seien.

10

Die Ausführungen des Kammergerichts ließen erkennen, dass es den Satzbestandteil "Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski" möglicherweise für zulässig erachtet hätte. Dann hätte konsequenterweise auch nur der letzte Bestandteil "meist mit Familie" vom Verbot umfasst werden dürfen. Es fehle auch eine Begründung dafür, warum die Äußerung, mit wem die Klägerin ihren Urlaub verbringe, unzulässig sein soll. Auch dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines schonenden Ausgleichs widerstreitender Grundrechte.

11

5. Die Klägerin hat sich zu der Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Justizbehörde des Landes Berlin hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

12

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

13

Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die Reichweite des Privatsphärenschutzes (vgl. BVerfGE 120, 180) als auch für das Verhältnis zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits (vgl. BVerfGE 101, 361 <388 ff.> m.w.N.).

14

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

15

1. Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen (vgl. BVerfGE 85, 1 <15>). Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist dagegen berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse überhaupt geht (BVerfGE 85, 1 <12 f.>). Auch die Bildberichterstattung wird an der Pressefreiheit gemessen (BVerfGE 120, 180 <205>). Handelt es sich dagegen um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt war oder nicht, ist ungeachtet des Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG einschlägig (BVerfGE 85, 1<12 f.>; 86, 122 <128>).

16

Hier wird allein die Wortberichterstattung angegriffen. Die streitgegenständlichen Äußerungen fallen auch in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Zum einen enthalten sie Werturteile ("gibt sich unauffällig"). Aber auch die Tatsachenbehauptungen zum anderen ("fährt jedes Jahr in Zürs Ski") fallen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind. So kann es zur Meinungsbildung des Lesers beitragen zu wissen, ob und welche Prominente ein Urlaubsgebiet besuchen, um dann für sich zu entscheiden, ob dieses Urlaubsgebiet für ihn interessant sein könnte.

17

2. Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Meinungsfreiheit eingeschränkt, indem die streitgegenständlichen Äußerungen gerichtlich untersagt werden.

18

3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die hier von den Gerichten angewandten Vorschriften der § 823 Abs.1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gehören. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei jedoch das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 91, 125 <136>; 99, 185 <196>; 120, 180 <199 f.>; stRspr). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).

19

4. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <268>; 101, 361 <381>; 120, 180 <198>), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit freilich insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148 <155>). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung hingegen nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148 <154 f.>; 106, 28 <41>).

20

Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08 u.a. -, NJW 2011, S. 740).

21

5. Nach diesen Maßstäben haben die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich keinen Bestand.

22

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen, dass die Privatsphäre als Teil des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 101, 361 <382>; 120, 274 <311>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000, S. 2191 <2192>). Es ist auch vertretbar, wenn die Fachgerichte hier davon ausgegangen sind, dass Äußerungen darüber, an welchen Orten die Klägerin während ihres Skiurlaubs anzutreffen sei, was sie dort trage, und dass sie sich darum bemühe, unauffällig zu bleiben, die Privatsphäre berühren.

23

b) Jedoch haben die Fachgerichte bei der Abwägung die Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt.

24

Das Landgericht - dessen Begründung sich das Kammergericht "uneingeschränkt anschließt" - trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern ihnen nur eine illustrierende Bedeutung im Rahmen eines allgemeinen Berichts über das Skigebiet Arlberg und sein Publikum zukam. Gegenstand des Gesamtartikels ist ein Bericht über die Skiregion Arlberg, ihre Landschaft, die Hotels und ihre Eigentümer sowie dabei auch darüber, dass viele Prominente in dieser Region Urlaub machen. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass nicht nur allgemein die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente behauptet wird, sondern konkretisierend auch mitgeteilt wird, welche Gäste die Urlaubsregion besuchen, nicht ohne weiteres verneint werden. Dies gilt umso mehr, als darüber der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags anhand von Informationen über den Urlaub Prominenter, die für große Teile der Bevölkerung Leitbild- oder Kontrastfunktion haben, die Frage nach Art und Ort der Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird (vgl. BVerfGE 120, 180 <222>).

25

Demgegenüber räumen die Fachgerichte dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein übermäßiges Gewicht ein, indem sie schon darin, dass der Bericht überhaupt Informationen über den Urlaub der Klägerin enthält, den maßgeblichen Grund für ein Überwiegen ihrer grundrechtlich geschützten Interessen sehen. Sie versäumen damit, den Bericht als Ganzen zu betrachten. In ihm geht es insgesamt gesehen um die Klägerin und ihre Urlaubsgewohnheiten nur als Kolorit am Rande. Der Bericht umfasst insgesamt sechs Seiten, auf denen lediglich an zwei Stellen die Klägerin erwähnt ist. Dabei wird die Klägerin durch die Darstellung jedenfalls nicht in ihrer Intimsphäre berührt. Betroffen ist vielmehr allein die äußere Privatsphäre. Die Informationen, die der - vorliegend allein angegriffenen - Wortberichterstattung zu entnehmen sind, beschränken sich im Wesentlichen auf Belanglosigkeiten, wurden von der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten und sind auch nicht ehrenrührig. In dem Bericht wird im wesentlichen nur geäußert, was jeder Besucher der Skiregion Arlberg ohnehin beobachten kann. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wo genau die Klägerin in der Skiregion Urlaub macht. Das Hotel "Lorünser" wird nicht als Übernachtungsort der Klägerin benannt, sondern nur dahingehend, dass die Klägerin mittags dort irgendwann während des Winters auf der Terrasse anzutreffen sein kann.

26

Wenn das Landgericht sich des weiteren unter Berufung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Caroline von Hannover ./. Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647) darauf stützt, dass die Äußerungen selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs weder einen Vorgang von allgemeinem Interesse noch ein zeitgeschichtliches Ereignis beträfen, dann berücksichtigt es nicht hinreichend, dass diese beiden Kriterien primär der Rechtsprechung zur Bildberichterstattung entstammen. Auf den Begriff der Zeitgeschichte stellt nämlich § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild ab. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der in der genannten Entscheidung über eine Bildberichterstattung zu erkennen hatte, weist auf die Besonderheiten bei der Bildberichterstattung gegenüber der Wortberichterstattung hin (EGMR, Caroline von Hannover ./. Deutschland, Nr. 59320/00, NJW 2004, S. 2647, Rn. 59).

27

6. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung auf der einen und der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird.

28

7. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

29

8. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 230/08
Verkündet am:
26. Oktober 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abgeändert , dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 1. "Party-Prinzessin Charlotte"; 2. "Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten…"; 3. "Charlotte ist die neue Party-Sonne"; 4. "Adieu - stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:…" 5. "Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs 'Jimmi'z', 'Maxim's', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte Caroline - ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas - die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York geprägt."; 6. " ... die 'Prinzessin außer Rand und Band'."; 7. "Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen."; 8. "Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosenball ihr Debüt gab."; 9. "Die Welt war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen schüchternen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )"; 10. "Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen."; 11. "Heute spielt Charlotte wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie über den neusten Klatsch aus der jungen Society."; 12. "Charlotte verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?"; 13. "Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach einer behüteten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera "unerträglich leicht" wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapa- ziöse Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! Charlotte wird das nicht passieren."
3
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.
5
Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebensund Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Über die Beschreibung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerungen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "PartyPrinzessin" , die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" entschlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Klägerin.
6
Klägerin Die müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei personen - und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des Rosenballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

II.

7
dagegen Die gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den gleichen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.
8
1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.
9
a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23).
10
Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
11
Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; Müller, aaO, S. 1148 f.).
12
b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. näher BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und un- bemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).
13
c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52). Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt , das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).
14
Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380;120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193).
15
2. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.
16
Es a) kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwesenheit beim Rosenball, einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berichtet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öffentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.
17
b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosenball und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.
18
aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, aaO Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841).
19
Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; Müller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu beschäftigen.
20
bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zuzustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte habe vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Beiträge , etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.).
21
Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörte- rung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich hier.
22
Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewerten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsachen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, vielfach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen , ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wertigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht.

III.

23
Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 813/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 8/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 26/11
Verkündet am:
22. November 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über
einen Politiker in einem Presseartikel betreffend dessen prominente Lebensgefährtin.
BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt und der Freund der Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause. Am 3. Dezember 2009 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 50 der von ihr verlegten Zeitschrift "SUPERillu" einen auf der Titelseite mit den Worten "INKAS TRAUMJAHR" und der Unterzeile "Neue Liebe macht ihr Glück perfekt" angekündigten und mit "Die INKA Story" betitelten Beitrag über Inka Bause. Darin wird u.a. berichtet, dass der Kläger "Inkas neuer Freund" sei und aus H. in Sachsen-Anhalt stamme. Des Weiteren werden sein Alter, seine Größe und sein Sternzeichen genannt und mitgeteilt, er sei gelernter Krankenpfleger. Weiter heißt es dort: "Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Politik. Für die Partei "Die Linke" sitzt G. seit 2007 im Magdeburger Landtag." Der Beitrag ist mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert, unter dem es heißt: "Der Neue Inkas Freund S.G. ist Politiker in Magdeburg."
2
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer erneuten Veröffentlichung des Bildes mit dieser Unterzeile und - im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause - einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens und/oder seines Alters. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergebe, dass die Wortberichterstattung rechtmäßig sei. Frau Bause sei aufgrund ihrer Fernsehauftritte als Moderatorin verschiedener Fernsehsendungen einem breiten Publikum bekannt. An dem Umstand, wer ihr neuer Lebensgefährte sei, bestehe ein öffentliches Informationsinteresse. Sie trete gegenüber der Öffentlichkeit als "Single" auf und habe in den Jahren 2008 und 2009 in Zeitschrifteninterviews u.a. Fragen danach beantwortet, "woran es liege, dass sie keinen Partner habe" und "wie ihr Traummann" sein müsse. Sie geriere sich als Spezialistin in Sachen "Partnerberatung" und nehme auf die öffentliche Meinungsbildung einen nicht unerheblichen Einfluss. Deshalb bestehe an der Frage, ob sich Frau Bause entgegen ihrer öffentlichen Darstellung mit einem Partner liiert habe und wie sie die von ihr repräsentierten Werte lebe, ein öffentliches Interesse. Aufgrund die- ses, aus der Person von Frau Bause abgeleiteten, öffentlichen Interesses müsse auch der Kläger einen Bericht darüber hinnehmen, dass er mit Frau Bause liiert sei. Ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit sei nicht Voraussetzung für eine identifizierende Berichterstattung. Für deren Zulässigkeit spreche vorliegend, dass der Kläger keine der Öffentlichkeit bislang unbekannte Person sei. Zwar sei er als Landtagsabgeordneter bei Weitem nicht so bekannt wie Frau Bause. In seiner Funktion als Wahlkreisabgeordneter trete er jedoch öffentlich auf. Seine Website zeige ein Porträtfoto und enthalte Angaben über persönliche Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildung, beruflichen Werdegang sowie politische und gesellschaftliche Funktionen und Ehrenämter. Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des Bildes mit der erwähnten Unterzeile. Bei dem Foto handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Es sei eine kontextneutrale Abbildung, deren Verbreitung die berechtigten Interessen des Klägers nicht verletze. Dieser habe kein berechtigtes Interesse, anonym zu bleiben und überhaupt nicht abgebildet zu werden. Er trete als Landtagsabgeordneter in der Öffentlichkeit auf und habe auf seiner Website selbst ein Porträtfoto veröffentlicht. Die Bildveröffentlichung sei deshalb nicht zu beanstanden.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Berufung auch insoweit zulässig, als das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses verurteilt hat.
6
a) Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. - nunmehr § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO - nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00, VersR 2002, 999, 1000 mwN; BGH, Beschlüsse vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171 und vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, 1082; vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 und vom 18. Juli 2001 - IV ZR 306/00, VersR 2001, 1304, 1305). Diese Anforderungen sind durch die Neufassung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nicht verringert worden. Vielmehr dient diese Vorschrift dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, VersR 2004, 1064, 1065; vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 f. und vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, VersR 2006, 859 Rn. 22; vgl. auch Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 520 Rn. 38; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 27). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 Rn. 7).
7
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung nicht nur ihre Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung angegriffen, sondern sich auch dagegen gewandt, dass das Landgericht ihr die erneute Veröffentlichung des Bildnisses untersagt hat. Allerdings kann im Einzelfall die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung anders zu beurteilen sein als die einer Wortberichterstattung, denn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 8 ff.; BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52). Angesichts dessen, dass das Landgericht bei der Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht zwischen Wort- und Bildberichterstattung differenziert, sondern hinsichtlich beider Klageanträge eine einheitliche Abwägung vorgenommen hat, bezog sich der gegen diese Entscheidung gerichtete Berufungsangriff der Beklagten ersichtlich sowohl auf das Verbot der Wortberichterstattung als auch auf das der Bildberichterstattung. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung nämlich die Auffassung des Landgerichts beanstandet, "eine identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit der privaten Beziehung zu Frau Bause, also die Nennung seines Namens und seines Alters sowie die Veröffentlichung seines Porträtfotos, verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht." Dieser Berufungsangriff ist umfassend und deshalb geeignet, das erstinstanzliche Urteil insgesamt in Frage zu stellen.
8
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung identifizierender Wortberichterstattung im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau Inka Bause zusteht.
9
a) Allerdings wird das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage in dem Artikel der Beklagten vom 3. Dezember 2009 beeinträchtigt.
10
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehörenund den Einblick durch andere auszuschließen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 und vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, aaO Rn. 10, 13, jeweils mwN). Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten (BVerfGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwei- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinandersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikation unter Nahestehenden, die sexuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 unter II 1 a) bb) (1), zVb; vgl. auch BVerfGE 101, 361, 382).
11
bb) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die beanstandete Wortberichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, denn in dem von der Beklagten veröffentlichten Artikel werden Informationen über seine privaten Angelegenheiten, nämlich insbesondere über seine Beziehung zu Frau Bause wiedergegeben, deren Bekanntwerden er - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte.
12
b) Diese Beeinträchtigung hat der Kläger aber hinzunehmen.
13
aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO S. 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
14
bb) Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, VersR 2009, 365 Rn. 14; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197). Dies ist bei der streitgegenständlichen Äußerung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, der Fall.
15
cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Ver- breitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2010, 145 Rn. 25).
16
dd) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
17
(1) Der Kläger ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine in der Öffentlichkeit unbekannte Person. Er ist Landtagsabgeordneter und tritt in dieser Funktion öffentlich auf. Auf seiner mit einem Porträtfoto bebilderten Website finden sich Angaben zu Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildung und beruflicher Weiterbildung sowie politischen und gesellschaftlichen Funktionen und Ehrenämtern. Im Hinblick darauf besteht nicht von vornherein ein schützenswertes Interesse an der Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über Herkunft, Alter, Sternzeichen und Beruf. Die darüber hinaus beanstandeten Informationen wie seine Körpergröße und die Aussage, dass sein großes Hobby die Musik und seine Leidenschaft die Politik sei, enthalten keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder ehrenrührige Meinungsäußerungen. Insoweit handelt es sich weitgehend um Angaben, die noch der Sozialsphäre zuzurechnen sind. In diesem Bereich ist dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen von vornherein ein tendenziell größeres Gewicht zuzuerkennen (Soehring, Pressrecht, 4. Aufl. § 19 Rn. 39).
18
Auch soweit einzelne Angaben in dem Artikel die Privatsphäre des Klägers betreffen, hat dieser die beanstandete Berichterstattung hinzunehmen. Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, dass der Kläger Politiker ist und in dem Artikel wahrheitsgemäß darüber berichtet wird, dass er der Lebensgefährte der einem breiten Fernsehpublikum bekannten Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin Inka Bause sei, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit Recht bejaht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedeutsame Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" kann es bei Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere bei Politikern, rechtfertigen, der Öffentlichkeit im Einzelfall ein Recht auf Informationen auch über Aspekte ihres Privatlebens zuzubilligen (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2649 f.; BVerfG NJW 2006, 2835 Rn. 15 mwN). Dabei ist auch zu berücksichtigen , dass in einer parlamentarischen Demokratie bei Politikern im Einzelfall durchaus Umstände der privaten Lebensführung vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit umfasst sein können. So verhält es sich im Streitfall.
19
(2) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34 mwN; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205). Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 11; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 17; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794 Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen , am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass über den sozialen Kontext einer Person berichtet wird. Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 19, mwN).
20
(3) Diese Grenze wird mit der vom Kläger angegriffenen Berichterstattung nicht überschritten. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, dass die den Kläger betreffenden Äußerungen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen und die Intensität der Beeinträchtigung gering ist. Sie ist in keiner Weise herabsetzend oder gar ehrverletzend.
21
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses.
22
a) Für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folgende Grundsätze:
23
aa) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, VersR 2009, 268 Rn. 8 ff. [insoweit in BGHZ 178, 213 nicht abgedruckt]; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 32 ff.; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 11 ff.; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, VersR 2011, 127 Rn. 13 ff. vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, VersR 2011, 1065 Rn. 14 ff. und vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, zVb), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme , wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
24
bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 33; BVerfGE 120, 180, 201 ff., 213) . Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 14 f.; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 33 mwN; BVerfGE 101, 361, 391). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 14; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO; vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090 Rn. 12, jeweils mwN).
25
cc) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO Rn. 12; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 34 mwN; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205).
26
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext , in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstat- tung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, aaO Rn. 24; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, aaO Rn. 35; BVerfGE 120, 180, 205, 206 f.).
27
dd) Der erkennende Senat hat dementsprechend hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 f.; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 28 und - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 Rn. 20 ff.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 Rn. 14 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 16; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841 Rn. 14; ebenso BVerfGE 120, 180, 206 f.).
28
b) Nach diesen Grundsätzen war die vom Kläger angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.
29
aa) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Der Artikel behandelt, soweit für diesen Rechtsstreit von Interesse, die private Beziehung des Klägers zu Frau Bause, die seinerzeit seine Lebensgefährtin war. Die Berichterstattung ist, wie oben dargelegt, vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie auch Darstellungen enthält, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhaltenden Medienprodukten als belanglos oder spekulativ bewerten kann. Es ist nicht zulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich des veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu der Beziehung des Klägers zu Frau Bause hat und dieses Thema unter den Umständen des Falles von öffentlichem Interesse und demgemäß als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu beurteilen ist. Davon ist hier auszugehen, denn der Begriff der Zeitgeschichte wird nicht gegenstandsbezogen , etwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt (BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922 f.).
30
bb) Das veröffentlichte Foto hat nach der Art seiner Gewinnung und Darstellung auch keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Es handelt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, um ein kontextneutrales Porträtfoto, dessen Veröffentlichung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 32 f.) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 f.; NJW 2006, 2835 Rn. 13) unbedenklich ist und die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) nicht verletzt. Auf die Frage, ob die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses nach den Grundsätzen der früheren Rechtsprechung zu §§ 22, 23 KUG möglicherweise abweichend zu beurteilen wäre, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an.

III.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 - 27 O 158/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2011 - 10 U 110/10 -

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 230/08
Verkündet am:
26. Oktober 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung
reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der
Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abgeändert , dass die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Bunte" (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco - und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Wortberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 190/08), die Bildberichterstattung angegriffen.
2
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin das Folgende zu verbreiten: 1. "Party-Prinzessin Charlotte"; 2. "Sie war wie eine neue Sonne, um die alle anderen Gäste kreisten…"; 3. "Charlotte ist die neue Party-Sonne"; 4. "Adieu - stille, kleine Charlotte, ihr mediterranes Temperament bricht offenbar durch:…" 5. "Mit wehendem Haar erinnert sie auf dem Dancefloor an Mama Caroline in deren besten Zeiten in den Nachtklubs 'Jimmi'z', 'Maxim's', 'Regine' und 'Club 56'. Damals hatte Caroline - ob mit Philippe Junot oder Guillermo Vilas - die Ausgehszene zwischen Monte Carlo, Paris und New York geprägt."; 6. " ... die 'Prinzessin außer Rand und Band'."; 7. "Charlotte ist in ihrer Clique die Sonne, um die sich alle anderen drehen."; 8. "Genau ein Jahr ist es her, dass die Literaturstudentin Charlotte beim Rosenball ihr Debüt gab."; 9. "Die Welt war damals schon entzückt: Sie gab das Bild eines schüchternen, bescheidenen jungen Mädchens ab. Mit einem charmant hochgesteckten Pferdeschwanz sagte sie ihrer Kindheit Adieu. Hatte sogar diesen schüchternen Lady Di-Blick. Den Kopf bescheiden gesenkt, die Augen weit offen, ( ... )"; 10. "Dagegen jetzt, zwölf Monate später, was für ein Kontrast! So viel ist passiert in diesem Jahr. Charlotte ist eingeschert in die High Society. Sie scheint dem Kokon ihrer Kindheit entschlüpft zu sein, ein strahlender Schmetterling hat sich entpuppt. Sie ist hineingewachsen in eine Gesellschaft, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige in ihren Kreisen sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen."; 11. "Heute spielt Charlotte wie selbstverständlich ihre neue Rolle als strahlender Gesellschaftsmittelpunkt. Wie selbstverständlich trägt sie die großen Roben von Chanel und plaudert mit ihrer Freundin Eugenie über den neusten Klatsch aus der jungen Society."; 12. "Charlotte verkörpert mit ihrer unglaublichen Grazie den 'Pedigree', den Adel, der nicht mal einen Titel braucht, um edel zu sein. ( ... ) Aber mal ehrlich: Wer ist mehr Prinzessin vom Anblick her - die Windsor-Girls, die gern auf Pferden sitzen, oder Charlotte, die auf dem Rosenball tanzt?"; 13. "Es muss die Grimaldi-DNA sein, die ihr Blut erhitzt. Charlotte lernt nach einer behüteten Kindheit gerade was Neues: "die Leichtigkeit des Seins". Und damit sie nicht wie im Roman von Milan Kundera "unerträglich leicht" wird, kann sich Charlotte auf ihre kluge Mutter verlassen. Die hatte schon Pierre und Andrea Blei in die Partyschuhe gekippt, indem sie die Söhne auf strapa- ziöse Charityreisen nach Asien und Afrika schickte. Caroline weiss, dass sich auch die schönsten Schmetterlinge die Flügel verbrennen können! Charlotte wird das nicht passieren."
3
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Ansicht, die vom Landgericht verbotenen Passagen der Wortberichterstattung seien unzulässig, auf seine Ausführungen betreffend die Bildberichterstattung, die es wörtlich zitiert, und führt aus, dies gelte entsprechend für die Wortberichterstattung.
5
Es führt weiter aus, das Vorbringen der Beklagten rechtfertige keine andere Beurteilung, die Wortberichterstattung sei rechtswidrig, weil die Abwägung ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin den Vorrang verdiene. Zwar handele es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Meinungsäußerungen, die an das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit anknüpften. Grundlage der Wertungen seien somit Vorgänge aus der Sozialsphäre. Auch in diesem Bereich bleibe jedoch grundsätzlich dem Einzelnen die Bestimmung darüber vorbehalten, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebensund Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe. Über die Beschreibung von Auftritten der Klägerin hinaus bewerteten die angegriffenen Äußerungen ihre Persönlichkeit und unterstellten ihr ein bestimmtes Image, nämlich das einer im Mittelpunkt stehenden "außer Rand und Band" geratenen "PartyPrinzessin" , die als "strahlender Schmetterling" dem "Kokon ihrer Kindheit" entschlüpft zu sein scheine. Diese Charakterisierung reiche über die deskriptive Schilderung öffentlicher Auftritte hinaus und berühre die Privatsphäre der Klägerin.
6
Klägerin Die müsse die beanstandete Berichterstattung nicht bereits deshalb hinnehmen, weil sie als Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover Angehörige eines regierenden Fürstenhauses sei. Sie müsse die Äußerung auch nicht im Zusammenhang mit einer zulässigen Berichterstattung über den Rosenball als eines zeitgeschichtlichen Ereignisses dulden. Ein hinreichend enger Berichtszusammenhang fehle; vielmehr würden der Rosenball und die genannten Partys nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen. Die beanstandete Wortberichterstattung habe nicht lediglich die Beschreibung des zulässigen Inhalts einer Bildveröffentlichung zum Gegenstand. Unabhängig davon, dass auch die Bildberichterstattung rechtswidrig sei, gehe die Charakterisierung der Klägerin über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus. Die Berichterstattung sei personen - und nicht ereignisbezogen. Für die Einordnung und Bewertung des Rosenballs durch die Leser der "BUNTE" komme es auf die Bewertung der Person der Klägerin und ihrer Entwicklung nicht wesentlich an. Der Informationswert für die Öffentlichkeit bestehe wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz. Einen Beitrag zu einer Debatte mit einem darüber hinaus gehenden Sachgehalt leiste die Berichterstattung der Beklagten nicht.

II.

7
dagegen Die gerichtete Revision hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft beurteilt das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung nach den gleichen Maßstäben wie die einer Bildberichterstattung.
8
1. Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offen gelassen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114, 122, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 27). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.
9
a) Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205; vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, VersR 2000, 1160, 1161) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (vgl. Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 47). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (vgl. auch Hoffmann-Riem, NJW 2009, 20, 23).
10
Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, aaO, m.w.N.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, VersR 2005, 125, 126 f.) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; OLG Hamburg, AfP 2008, 411, 412; Müller, VersR 2008, 1141, 1148). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 218) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, VersR 1999, 1250, 1251; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523, jeweils m.w.N.). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, m.w.N.) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO; BVerfGE 34, 269, 283; BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195).
11
Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (vgl. nur BVerfGE 20, 56, 97 f.) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; 120, 180, 196, Rn. 72; Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843, Rn. 19). Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23 f.; Müller, aaO, S. 1148 f.).
12
b) Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet , wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, aaO; BVerfGE 35, 202, 226 f.; BVerfG, NJW 2009, 350, 351 f.). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. näher BVerfGE 101, 361, 381; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und un- bemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275, 287; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, VersR 2008, 1268, 1270 f. Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 198, 217, Rn. 46, 96; Hoffmann-Riem, aaO, S. 24 f.). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836 Rn. 13).
13
c) Diese Sichtweise entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52). Während die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, die unabhängig davon ist, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228, 268; 101, 361, 381; 120, 180, 198), ist dies bei personenbezogenen Wortberichten nicht ohne weiteres der Fall. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet hier nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt , das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (vgl. BVerfGE 54, 148, 154 f.; 106, 28, 41).
14
Die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane beeinträchtigt auch nicht ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 52; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380;120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193).
15
2. Nach diesem Maßstab ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung rechtsfehlerhaft.
16
Es a) kann dahin stehen, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen die Wortberichterstattung über eine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person zulässig ist. Die Klägerin ist eine in der Öffentlichkeit bekannte Person (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274; vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VersR 2007, 697 und VI ZR 51/06, VersR 2007, 957, jeweils Rn. 15), die unstreitig verschiedentlich bei öffentlichen Anlässen auftritt und in besonderem Maß das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht. In dem beanstandeten Artikel wird über sie anlässlich ihrer Anwesenheit beim Rosenball, einem öffentlichen gesellschaftlichen Ereignis, berichtet. Auf die vom Berufungsgericht heran gezogenen Gesichtspunkte, dass die Klägerin kein öffentliches Amt bekleidet, keine herausgehobene Position im öffentlichen Leben einnimmt, keinen Adelstitel trägt und keinen politischen oder wirtschaftlichen Einfluss ausübt, kommt es nicht an.
17
b) Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, es fehle ein hinreichend enger Berichtszusammenhang mit dem Rosenball; der Rosenball und die genannten Partys würden nur zum Anlass zu Ausführungen über die Person der Klägerin genommen, die Charakterisierung der Klägerin gehe über eine mit Wertungen versehene Beschreibung des Ballgeschehens weit hinaus, die Berichterstattung sei personen- und nicht ereignisbezogen.
18
aa) Allerdings hat der erkennende Senat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 = VersR 2004, 863, 864; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83, 84; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, aaO Rn. 20 f. und VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508 Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 271/06, VersR 2009, 513 und - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08, VersR 2009, 841).
19
Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Zulässigkeit der bloßen Wortberichterstattung nicht übertragbar. Wie oben ausgeführt, gilt für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, aaO; Müller, aaO, S. 1148 f.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den angegriffenen Bericht über den Rosenball zum Anlass genommen hat, sich in erster Linie mit der Person der dort erschienenen Klägerin zu beschäftigen.
20
bb) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung der Revisionserwiderung zuzustimmen ist, die Klägerin werde durch die beanstandete Berichterstattung zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert, die Beklagte habe vor einer "voyeuristischen Leserschaft" "Spekulationen und Phantasien" über die Klägerin angestellt. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08, VersR 2008, 1411 Rn. 14 und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, VersR 2009, 843 Rn. 11; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG NJW 2000, 1859, 1860), wobei auch unterhaltende Beiträge , etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, aaO Rn. 14; und vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; 120, 180, 197 = NJW 2008, 1793, 1794, Rn. 42; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird. Wer die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme und seines Verhaltens bei einer Veranstaltung grundsätzlich dulden muss, kann deshalb nicht beanspruchen, dass dies nicht zum Ausgangspunkt kommentierender Bemerkungen der Presse gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, aaO, Rn. 19, m.w.N.).
21
Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall und wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelne Äußerungen in dem beanstandeten Artikel den Bereich der Privatsphäre der Klägerin tangieren, ist zu berücksichtigen, dass sich auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörte- rung gemacht zu werden, jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen kann, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die - aus welchem Grund auch immer - erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 61 BvR 6/09, 1 BvR 21 BvR 2538/08, Rn. 56). So liegt der Fall nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich hier.
22
Für die Verletzung einzelner Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Wortberichterstattung ist nichts ersichtlich, auch nicht im Zusammenhang mit der Bebilderung, welche die Klägerin ebenfalls dulden muss (Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 190/08, z.V.b.). Die Intensität des Eingriffs war gering. Die beanstandeten Äußerungen beschreiben bzw. bewerten die Klägerin durchweg positiv. Sie betreffen die Sozialsphäre. Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, dass die Darstellung von unwahren Tatsachen ausgehe. Das Dargestellte mag, wie die Revisionserwiderung meint, vielfach belanglos sein oder sich nur oberflächlich mit der Person der Klägerin beschäftigen , ohne einen tieferen Einblick in ihre persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Es ist indes nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, die Wertigkeit und die geschmackliche Ausgestaltung von Presseartikeln zu bestimmen. Dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus ihrem Vorbringen jedenfalls nicht.

III.

23
Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 O 813/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 10 U 8/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/07 Verkündet am:
10. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen eines
Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstorbenen
Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2007 dahingehend abgeändert , dass die Klage im Umfang der Aufhebung abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u.a. mit der Person des Klägers und enthielt mit Kommentaren unterlegte Fotos und Filmausschnitte, vorwiegend aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u.a. in Freizeitkleidung zeigender - teilweise älterer - Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen , die ihn u.a. als umschwärmten Star darstellen, sein Aussehen - durchweg positiv - bewerten und darüber spekulieren, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.
2
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß u.a. zur Unterlassung erneuter, auf den Kläger bezogener Verbreitung von zehn Textpassagen verurteilt , die dem streitigen Fernsehbeitrag entnommen sind, ferner dazu, zahlreiche den Kläger zeigende Fotos und Filmausschnitte aus diesem Beitrag nicht erneut zu verbreiten sowie zwei Filmausschnitte daraus nicht im Rahmen einer Berichterstattung zu verbreiten, die nahezu ausschließlich persönliche Belange des Klägers und nicht ein zeitgeschichtliches Ereignis zum Inhalt habe. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht bezüglich des Klageantrages zu IV. mangels Begründung als unzulässig verworfen. Im Übrigen hatte die Berufung lediglich im Hinblick auf einen der beiden zuletzt genannten Filmausschnitte Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Ein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der beanstandeten Textpassagen folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er müsse nicht hinnehmen, über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und sein Privatleben zu einem Objekt der Medien gemacht und zu einem Idol aufgebaut zu werden. Sein Interesse, nicht durch Bewertung seines Erscheinungsbildes und Ausbreitung von Belanglosigkeiten uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, sei schutzwürdig.
4
Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen habe die Pressefreiheit der Beklagten zurückzutreten. Die Bekanntheit des Klägers rechtfertige die Äußerungen nicht. Die Zukunft Monacos nach dem Tod des Fürsten Rainier habe der im Streit stehende Fernsehbeitrag nur vordergründig thematisiert und sich auf Aussehen und persönliche Angelegenheiten u.a. des Klägers konzentriert. Die angegriffenen Textpassagen stünden nicht in konkretem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Vorgang. Auch unter Berücksichtigung eines journalistischen Bedürfnisses nach personalisierter Darstellung zeitgeschichtlicher Vorgänge sei die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gedeckt.
5
Ferner habe die Beklagte aufgrund des Rechts des Klägers am eigenen Bild mit einer Ausnahme die erneute Veröffentlichung der beanstandeten Filmausschnitte und Fotos zu unterlassen. Diese zeigten den Kläger bis auf zwei Ausnahmen in ausschließlich privaten Situationen. Der Fernsehbeitrag knüpfe zwar an die Beisetzung des Fürsten Rainier und damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis an. Damit stünden die Abbildungen des Klägers, die von anderen, zum Teil Jahre zurück liegenden Gelegenheiten stammten, aber nicht in zeitlichem Zusammenhang. Außerdem sei die mit den Bildern illustrierte Wortberichterstattung zu beanstanden. Die Bedeutung des Klägers für die Zukunft Monacos sei von der Beklagten nur vorgeschoben worden, um die Neugier an seiner Person und an seinem Äußeren zu befriedigen. Die Abbildungen lieferten keinen Beitrag zu einer Debatte von sachlichem Interesse und seien ohne maßgeblichen Informationswert.
6
Auch die erneute Verbreitung des Filmausschnitts, der den Kläger als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater zeige, habe die Beklagte zu unterlassen , sofern sie im Rahmen einer Berichterstattung erfolge, die kein zeitgeschichtliches Ereignis, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des Klägers zum Gegenstand habe. Denn die Beklagte habe auch diesen, einen offiziellen Anlass zeigenden Filmausschnitt dazu benutzt, eine unzulässige Textberichterstattung zu illustrieren, was berechtigte Interessen des Klägers verletzt habe, zumal ihn der Ausschnitt als Kind zeige.

II.

7
Das Urteil des Berufungsgerichts hält im angefochtenen Umfang revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Filmausschnitte und Fotos nicht zu.
9
a) Das Berufungsgericht beurteilt die Zulässigkeit der Bildveröffentlichungen im Ansatz zu Recht nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - und - VI ZR 260/06 -, beide z.V.b.; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - GRUR 2009, 150), das sowohl mit verfassungsrechtli- chen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (künftig: EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Kläger habe nicht in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt (vgl. § 22 KUG). Zulässig war diese daher nur, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzte (§ 23 Abs. 2 KUG).
10
aa) Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet sind und von den §§ 22, 23 KUG sowie Art. 8 und 10 EMRK beeinflusst werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507). Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
11
bb) Zum Kern der Presse- und der - hier zugunsten der Beklagten zu berücksichtigenden - Rundfunkfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO m.w.N.; BVerfGE 87, 181, 201; 95, 220, 234; 97, 228, 257; 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; NJW 2008, 1793, 1794). Die Rundfunkfreiheit gewährleistet, dass die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt (vgl. etwa BVerfGE 59, 231, 258; 95, 220, 234; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 151 m.w.N.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1796). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78, 79; BVerfGE 35, 202, 222 f.; 59, 231, 258; 101, 361, 389 f.; BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860 f.; NJW 2008, 1793, 1794, 1796), ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängen kann (vgl. BVerfGE 35, 202, 222 f.; 66, 116, 134; NJW 2008, 1793, 1794). Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. etwa Senatsurteile vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507 f.; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06 - aaO; BVerfGE 101, 361, 390; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796).
12
cc) Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Diese obliegt im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten, die hierbei allerdings auf die Prüfung beschränkt sind, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für die öffentliche Meinungsbildung erbringen kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 131, 332, 337 f. und vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523), der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 381 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794, 1799). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei einem Fernsehbeitrag, bei dem Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß eng miteinander verknüpft sind und bei dem es deshalb regelmäßig schwer möglich sein wird, einzelne Text- und Bildpassagen aus dem Gesamtbeitrag herauszulösen und einer isolierten Betrachtung zuzuführen.
13
b) Nach diesen Maßstäben kann der Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Bildberichterstattung sei wegen der fehlenden Einwilligung des Klägers im Wesentlichen unzulässig gewesen, nicht gefolgt werden.
14
aa) Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag von seinem Konzept her an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender berichten durfte. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der Beitrag im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers zeichnete und die Frage behandelte, welche Rolle er im Fürstentum zukünftig spielen werde. Der Kläger zählt als Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier und einer der Neffen des derzeit amtierenden Staatsoberhauptes des Fürstentums Monaco zu den potentiellen Thronfolgern und ist von daher eine Person des öffentlichen Interesses. Deshalb darf über ihn in größerem Umfang berichtet werden als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und in die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen einzustellen sind, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (vgl. näher m.w.N. etwa Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07 - aaO, S. 150 f.). Dabei kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Fernsehberichts nicht an, da die Garantie der Rundfunk- und Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Beitrags abhängig zu machen (BVerfGE 34, 269, 283; Senatsurteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026; Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Vielmehr sind die Text- und Bildbeiträge im Gesamtkontext des Beitrags zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen ist, bei der Wort und Bild einander ergänzen.
15
bb) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung, soweit sie Gegenstand revisionsrechtlicher Beurteilung ist, zulässig. Mit welchen Bildern und Filmausschnitten ein solcher Beitrag illustriert wird, ist grund- sätzlich von dem für die Sendung Verantwortlichen zu entscheiden. Im Streitfall ist den verwendeten Fotos und Filmausschnitten, die den Kläger betreffen, kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Dass die Aufnahmen etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wären (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sie zeigen den Kläger vielmehr durchweg in Alltagssituationen ohne persönlichkeitsrechtsrelevante Verletzungsintensität. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstünden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697). Selbst wenn der im Streit stehende Beitrag die Erörterung von Aussehen, Erscheinungsbild und Umgang des Klägers mit den Medien in den Vordergrund stellt, nimmt ihm dies im Zusammenhang mit dem Gesamtportrait seiner Person als potentieller Thronfolger nicht den für die Zulässigkeit der Veröffentlichung erforderlichen Informationswert.
16
Somit war die Verbreitung der beanstandeten Aufnahmen und Filmausschnitte nicht nach §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unzulässig. Dies gilt auch für den Filmausschnitt, der den Kläger im Rahmen des Gesamtportraits seiner Person als Minderjährigen u.a. mit seinem Großvater bei einem offiziellen Anlass zeigt, der bereits als solcher ein Ereignis der Zeitgeschichte bildete.
17
2. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung auch nicht stand, soweit es die Beklagte zur Unterlassung erneuter Verbreitung der ange- griffenen Textpassagen verurteilt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG stehen dem Kläger auch insoweit nicht zu.
18
a) Es ist bereits fraglich, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S.v. §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind und inwieweit bei einem (einheitlichen ) Fernsehbeitrag überhaupt einzelne Wortbeiträge rechtlich einer isolierten Betrachtung zugänglich sein können. Dies kann im Streitfall jedoch offen bleiben.
19
b) Ein Verbot der angegriffenen Textpassagen begegnet schon deshalb Bedenken, weil es nicht zulässig ist, aus einer komplexen Äußerung einzelne Textstellen heraus zu lösen und als unzulässig zu verbieten, obwohl sie sich im Gesamtkontext als zulässig erweisen können (Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 942; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 und vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - WRP 2009, 324). Insoweit kann für die grundsätzliche Zulässigkeit des Fernsehbeitrags auf die vorherstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wobei für die Wortberichterstattung als solche der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung gilt. Im Übrigen haben die beanstandeten Äußerungen weder für sich genommen noch in Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Sie betreffen sämtlich nicht den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Klägers und keine Themen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523; BVerfGE 119, 1, 33, 35; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1799; Müller aaO, S. 1149). Soweit die Texte den Umgang des Klägers mit den Medien behandeln, sich damit befassen, wie er sich in Monaco in der Öffentlichkeit bewege, oder darüber spekulieren, ob er sich in Zukunft vermehrt in die Öffentlichkeit begeben werde, ist eher die Sozial- oder gar die Öffentlichkeitssphäre berührt (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - aaO, S. 511 f.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 19.39 ff.); jedenfalls weisen diese Passagen ihrem Inhalt nach keinen erheblichen Verletzungsgehalt auf. Soweit die Äußerungen den Kläger charakterisieren, sein Aussehen bewerten, punktuell Einzelheiten aus seiner Biographie erörtern sowie darauf eingehen, wie oft er sich in Monaco aufhalte, mögen sie zwar seine Privatsphäre tangieren (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO, S. 523 f.; BVerfGE 101, 361, 382 f.; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1794). Die Intensität des Eingriffs ist jedoch gering, handelt es sich doch durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Dass ihn diese Äußerungen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich weder dem Vorbringen des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage rechtfertigen weder das vom Kläger geltend gemachte Interesse , selbst zu bestimmen, ob sich die Medien überhaupt mit ihm beschäftigen, noch der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Aspekt, die Beklagte betreibe "Starkult" und baue den Kläger zu einem Idol auf, das Verbot einer erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerungen. Da vielmehr auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen ist, muss die Rundfunk- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang haben.

III.

20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 27 O 1203/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2007 - 9 U 93/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 243/08 Verkündet am:
9. Februar 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1
Satz 2; KUG §§ 22, 23
Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet
, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen
über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Zurückweisung er sich an die Presse wandte. Im Sommer 2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren - jeweils durch Angabe der Überschrift und des Datums näher bezeichneten - Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen war der Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagter bzw. Verurteilter namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten jeweils ein Foto des Klägers.
3
Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen und sein Bild enthaltenden Veröffentlichungen zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Unterlassungsklage wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte, hat der Kläger sein Begehren vor dem Landgericht Hamburg weiterverfolgt. Mit der dort nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten, solche Berichte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen sowie die in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder im Zusammenhang mit Berichten über den Mord zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

4
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der Partei, der mehrere Gerichtsstände zur Auswahl ständen, sei es nicht versagt, in ihre Entscheidung über die Auswahl des Gerichts auch die Frage einzubeziehen, vor welchem Gericht sie mit ihrem Klagebegehren am ehesten Erfolg haben werde. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identifizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Ende des Jahres 2006, als das Dossier noch verbreitet worden sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt.
5
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge- geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
6
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden , dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich , ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.

B.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

8
Die Klage ist zulässig.
9
1. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, das angegriffene Dossier mit Altmeldungen auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird und die im Tenor des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Fotos wiedergegeben werden. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten des streitgegenständlichen Dossiers mit den ihn identifizierenden früheren Veröffentlichungen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der Revisionserwiderung bestätigt.
10
2. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klageerhebung nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger sein Unterlassungsbegehren unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe verfolgt und sein erster Prozesskostenhilfeantrag vom Landgericht Frankfurt am Main mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist. Der zuletzt genannte Umstand hätte allein im Prozesskostenhilfeverfahren Berücksichtigung finden und unter Umständen zur Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für den beim Landgericht Hamburg eingereichten zweiten Prozesskostenhilfeantrag führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - NJW 2009, 857). Die Zulässigkeit der im Anschluss an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobenen Klage wird hiervon jedoch nicht berührt.

II.

11
Die Klage ist aber nicht begründet.
12
1. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite ein Dossier mit Altmeldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers genannt wird.
13
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Angeklagten bzw. Verurteilten bezeichnenden Meldungen zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen /Schulz, AfP 2008, 133, 137).
14
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.).
15
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
16
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
17
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen , dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).
18
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
19
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich- keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02 -, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung , insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
20
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Sommer 2007 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigen die in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie sind insbesondere nicht geeignet , ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
21
Die in dem Dossier zusammengefassten Meldungen enthalten wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihnen werden die Umstände der Tat, das Straf- und das Wiederaufnahmeverfahren sachbezogen und objektiv dargestellt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird der Kläger nicht in reißerischer Weise als Mörder qualifiziert. Vielmehr wird mitgeteilt, dass er wegen Mordes angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tatvorwurf geschildert und auf ungeklärte Umstände hingewiesen, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass er zu Unrecht angeklagt bzw. verurteilt worden sei. Die den Kläger identifizierenden Angaben in den Meldungen waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.
22
In der Art und Weise, wie das beanstandete Dossier zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten und den Kläger identifizierenden Meldungen im Streitfall zum einen eine gezielte Suche und zum anderen die Zahlung eines Entgelts für den Abruf des Dossiers voraus. Das Dossier wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Es war auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo es dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr wurde das Dossier ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur als Zusammenstellung von Altmeldungen angeboten und enthielt eindeutig - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - nur ältere Veröffentlichungen. Es war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Darüber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kläger identifizierenden Inhalten nicht ohne weiteres möglich, sondern setzte den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde.
23
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken , auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "Onlinearchiven" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat.
24
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren , nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
25
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
26
aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a BDSG mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht , § 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
27
bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
28
(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet , wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann /Möhrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten , die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler /Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, § 41 Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor- gegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG).
29
Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen , wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
30
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltenden Meldungen ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt, zu einem Dossier zusammengefasst und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen werden. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldungen ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
31
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Artikeln vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung des Klägers als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Ihrer Verbreitung stand kein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
32
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 275; 178, 213; 180, 114; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06 - VersR 2008, 1268; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - VersR 2008, 1411 und - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 256/06 - VersR 2009, 76 und - VI ZR 272/06 - VersR 2009, 78 sowie - VI ZR 271/06 - VersR 2009, 513 und - VI ZR 260/06 - VersR 2009, 511; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07 - NJW 2009, 3032), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1798 f.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend : EGMR) im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 und NJW 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung , durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
33
aa) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1413 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1507; BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 55, 85). Denn die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 10; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957, 958 m.w.N.; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - VersR 2007, 1135, 1136 und vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 f.; BVerfG NJW 2000, 1021 Rn. 87 f.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen ; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (auch hierzu Senatsurteile BGHZ 178, 213 Rn. 14; 180, 114 Rn. 10; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - aaO, S. 1412 und - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1506 f., jeweils m.w.N.).
34
bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 114 Rn. 12; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - aaO, S. 1508; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407; NJW 2008, 1793, 1796). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über eine Straftat, so sind darüber hinaus die oben unter 1. c) aa) dargestellten Grundsätze zu beachten. Denn auch eine solche Berichterstattung greift in das Recht des abgebildeten Straftäters auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens ein, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 22, 33 m.w.N.). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass mit zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters , vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung gewinnt.
35
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext , in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGHZ 178, 213 Rn. 24; BVerfG NJW 2008, 1793, 1796 Rn. 65).
36
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 als Teil des angegriffenen Dossiers zum Abruf im Internet rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Privatsphäre hat vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzutreten.
37
Auf dem Foto in der Meldung vom 21. September 1992 ist der Kläger in Begleitung des späteren Mordopfers auf der Straße vor dem von ihm betriebenen Lokal "Beim Sedlmayr" zu sehen. Die angegriffene Aufnahme in der Meldung vom 30. November 1992 zeigt den Kläger als Angeklagten im Gerichtssaal. Beide Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen den Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler - seinem "Geschäftspartner im gastronomischen Gewerbe" - bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Wie unter 1. c) bb) im Einzelnen ausgeführt, durfte die Beklagte über dieses Ereignis wie geschehen unter Namensnennung des Klägers berichten und die als frühere Veröffentlichungen erkennbaren Meldungen in Form des beanstandeten Dossiers auch noch im Jahr 2006 zum kostenpflichtigen Abruf im Internet bereithalten.
38
Die beanstandeten Aufnahmen sind kontextbezogen. Die Veröffentlichung kontextbezogener Fotos ist als Visualisierung des berichteten Ereignisses aber regelmäßig zulässig (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 213 Rn. 39; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1925). Die verwendeten Aufnahmen beeinträchtigen den Kläger nicht stärker als kontextneutrale Portraitaufnahmen. Sie stellen den Kläger nicht ungünstig dar und berühren nicht seine Intimsphäre. Als kontextbezogene Aufnahmen unterstreichen sie mehr als ein kontextneutrales Bild die Authentizität des Berichts (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793, 1797).
39
Die Verbreitung der angegriffenen Fotos ist auch im Übrigen nicht geeignet , den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die Aufnahmen sind Bestandteil einer ausdrücklich als solcher gekennzeichneten Altmeldung, der in der Art und Weise, wie sie zum Abruf bereitgehalten wurde, eine nur geringe Breitenwirkung zukam. Sie stammen aus dem Jahr 1992 und illustrieren allein das damalige Aussehen des Klägers. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. c) bb) Bezug genommen, die auch im vorliegenden Zusammenhang Geltung beanspruchen.
40
Bei der gebotenen Würdigung der Veröffentlichung in ihrer Gesamtheit sind keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos im Rahmen des angegriffenen Dossiers entgegengestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - VersR 2007, 697, 700).
41
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei Fotografien um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes handelt (bejahend: Gola/Schomerus, aaO, Rn. 6a; VG Hamburg, DuD 1981, 57) und ob das Bereithalten der die Fotos des Klägers enthaltenden und in dem beanstandeten Dossier zusammengefassten Meldungen zum Abruf im Internet ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG darstellt. Denn wie unter 1. d) ausgeführt unterfällt das Bereithalten dieser Meldungen jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.01.2008 - 324 O 509/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 20/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 214/10 Verkündet am:
12. Juli 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung
des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits
und Bildberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wortund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €. Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassensanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06, VersR 2008, 413) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 4. Juni 2010 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten in Ziffer 2 des Tenors geändert und entsprechend dem neu gefassten Widerklageantrag der Beklagten festgestellt , dass der Kläger aus der Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichung keinen Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann, der den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € übersteigt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Antrag nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats vom 26. Mai 2009 umgestellt habe. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Klageänderung , sondern lediglich um eine Anpassung des Wortlauts des Antrags an die mit ihm auch schon zuvor angestrebte Sachentscheidung. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches sei dadurch begründet worden, dass sich der Kläger durch die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung von 726,62 € mit Rechnung vom 23. April 2004 einer - über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehenden - Forderung berühmt habe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen einer etwaigen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs weggefallen. Die möglicherweise eingetretene Verjährung habe keine endgültige Sicherung der Beklagten zur Folge. Ihre hieraus resultierende Rechtsposition biete ihr nicht dieselbe Rechtssicherheit wie ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil.
5
Die Widerklage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe kein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, da die Abmahnungen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beträfen. Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich zu beurteilendes Ganzes seien. Die Wort- und Bildberichterstattung seien Bestandteil eines Zeitungsartikels. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung könne nicht ohne Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt werden. Durch den Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C.O." sei das Bild offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er mit den anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Textberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt habe. Sein Vortrag, mit dem anwaltlichen Vorgehen gegen die Textberichterstattung habe er eine erneute Berichterstattung über sein Scheidungsverfahren verhindern wollen, während das anwaltliche Vorgehen gegen die Bildberichterstattung seinem persönlichen Schutz vor Entführungen und Übergriffen gedient habe, greife schon deswegen nicht durch, weil sich die Abmahnung der Bildberichterstattung ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Fotos "unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung über die Scheidung zwischen Herrn A.O. und Frau C.O." beziehe. Es liege auch ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor.
6
Abgesehen davon sei die im Streitfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Schädiger nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Kläger habe keine sachlichen Gründe für eine getrennte Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dargetan. Soweit er sich auf eine größere Übersichtlichkeit im Hinblick auf die umfangreichen ihn betreffenden Berichterstattungen und die darauf beruhende Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren berufe, fehle es an ausreichend konkretem Sachvortrag zu den ihn betreffenden Berichterstattungen, deren Anzahl und der Art der von ihm betriebenen Verfahren. Es sei auch nicht ersicht- lich, warum einem Schädiger im Falle einer einheitlichen Abmahnung einer Text- und Bildberichterstattung eine längere Frist gesetzt werden müsse als im Falle zweier getrennter, denselben Streitstoff betreffender Abmahnungen, die dem Schädiger am selben Tag übersandt würden. Die Gefahr, dass sich ein späteres einheitliches Verfügungsverfahren komplexer als zwei getrennte Verfahren gestalte, könne ebenso wie unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten allenfalls eine getrennte gerichtliche, nicht hingegen eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.
7
Der Gegenstandswert der Angelegenheit sei insgesamt mit nicht mehr als 50.000 € zu bewerten. Der Gegenstandswert für die Wortberichterstattung sei dabei mit maximal 35.000 € und der für die Bildberichterstattung mit allenfalls 15.000 € anzusetzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die angegriffene Veröffentlichung eine maßvolle Auflage in einem regional auf den süddeutschen Raum begrenzten Verbreitungsbereich aufgewiesen habe, die inhaltliche Richtigkeit der Berichterstattung nicht zu beanstanden gewesen sei, die Berichterstattung als solche nicht kränkend und herabsetzend gewesen sei und die neutrale Bildberichterstattung den Kläger nicht kompromittiere.

II.

8
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Die Widerklage ist zulässig.
10
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Neufassung des Widerklageantrags nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) keine Klageänderung , sondern lediglich eine Klarstellung des missverständlich formulierten Antrags unter Beibehaltung des bisherigen Rechtsschutzziels. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil und in dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 4. August 2009 im Einzelnen ausgeführt hat, war bereits der ursprüngliche Widerklageantrag dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Feststellung begehrte, dass dem Kläger wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht. Es kann offen bleiben, ob der erkennende Senat nach dem Grundgedanken des § 563 Abs. 2 ZPO an die von ihm vorgenommene Auslegung des Widerklageantrags im Urteil vom 26. Mai 2009 gebunden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203 f.; vom 23. Januar 1963 - Ib ZR 167/61, NJW 1963, 956 f.; GemS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 398 f.; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn. 10). Denn er hält an seiner Rechtsauffassung aus den in diesem Urteil und im Beschluss vom 4. August 2009 ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
11
b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 13; BGH, Urteile vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 147; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8, jeweils mwN). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der (Wider)Beklagte sich eines Anspruchs gegen den (Wider)Kläger berühmt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, aaO Rn. 14; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, aaO, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 23. April 2004 zur Zahlung von 726,62 € wegen der Abmahnung der Bildberichterstattung aufgefordert und damit einen ihm zustehenden Anspruch behauptet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit weder die Erfüllung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Anspruchs angemahnt noch den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Denn entgegen der Auffassung der Revision erfordert ein - ein Feststellungsinteresse begründendes - Berühmen keine über die Bestandsbehauptung der vom (Wider)Kläger verneinten Rechtslage hinausgehenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, aaO Rn. 19 mwN).
12
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Feststellungsinteresse auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 möglicherweise auf die Verjährungseinrede berufen könnte. Wie das Berufungsge- richt zutreffend ausgeführt hat, würden die Rechte des Schuldners in unzulässiger Weise verkürzt, wenn ihm nach langer Prozessdauer der Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung genommen und er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verwiesen würde. Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§ 215 BGB).
13
Abgesehen davon ist das Feststellungsinteresse vorliegend schon deshalb nicht entfallen, weil sich der Kläger auch in der Sache gegen die Widerklage verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der den Gegenstand der negativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
14
2. Die Widerklage ist auch begründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
15
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).
16
b) Entscheidungserhebliche Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend nicht gegeben.
17
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Es hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 7, jeweils mwN).
18
bb) Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, den Angriffen der Revision standhält. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die anwaltlichen Leistungen des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen, Vorbringen des Klägers zu dem - in diesem Zusammenhang durchaus maßgebenden (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 24; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 8) - Inhalt des erteilten Auf- trags verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Auf diese Frage kommt es nicht an.
19
cc) Die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Gegenstand der Widerklage bildenden Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
20
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 28 f.; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
21
(2) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sachliche Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits nicht gesehen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Abmahnungen auch in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.
22
(a) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 23; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
23
(b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zeitungsartikels war und dass das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels "Lassen sich scheiden: A. und C.O." offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Frage, wo das Bild aufgenommen wurde, keine Bedeutung beigemessen hat.
24
(c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entfalteten anwaltlichen Leistungen stimmten in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen überein. Denn das mit ihnen verfolgte Rechtsschutzziel war gleichgerichtet. Der Kläger begehrte die Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Tuns. Aus welcher Motivation heraus er die erneute Veröf- fentlichung des Textes einerseits und des Bildes andererseits unterbinden wollte , ist demgegenüber unerheblich.
25
(d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer getrennten Verfolgung der Ansprüche auch nicht daraus, dass durch eine getrennte Bearbeitung eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche gegeben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 14 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und deswegen schwer absehbar war, wie sich der Streitfall entwickeln würde (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 10 mwN).
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(e) Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Berichterstattung durch die Beklagte - wie die Revision geltend macht - unter den Umständen des Streitfalles nur durch den Ausspruch getrennter Abmahnungen beseitigt werden konnte. Die bis auf zwei Sätze und den Betreff (Unterlassung Text bzw. Unterlassung Foto) identischen Abmahnschreiben datieren vom selben Tag und enthalten dieselbe Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Warum eine Beanstandung der Wortund Bildberichterstattung in einem einheitlichen Schreiben unter diesen Umständen zu einer Rechtsverkürzung geführt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch das Landgericht scheidet bei dieser Sachlage aus.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Gegenstandswerte für die Abmahnung der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits zu addieren sind. Die Annahme eines Gegenstandswerts für die Wortberichterstattung von 35.000 € und für die Bildberichterstattung von 15.000 € hält sich ebenso wie die Nichtbeanstandung des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzten Gebührensatzes von 8/10 im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 S 3/09 -

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.