Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Dez. 2013 - 15 U 191/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.11.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 16/09 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin 53.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.04.2007 zu zahlen, und zwar hinsichtlich der Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2007 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 29.09.2005 in C-B, Am L entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin 89 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 11 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die gegen sie betriebene Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch, die ihr angeblich aus dem traumatisierenden Erleben einer sich am 29.09. 2005 ereignenden Unfallverletzung ihres Sohnes entstanden sind.
4An dem genannten Tag wurde der am 06.10.2001 geborene, auf einem Grundstück neben der Straße „Am L“ in C-B gemeinsam mit anderen Kindern spielende Sohn R F B2 der Klägerin beim Laufen auf die Fahrbahn von dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW des Beklagten zu 1) erfasst und blieb schwer verletzt auf dem Boden liegen. Die Klägerin wurde von einer den Unfall beobachtenden Nachbarin herbeigerufen und fand ihren Sohn, der bei dem Unfall eine erheblich dislozierte Oberschenkelfraktur, eine commotio cerebri und eine Kopfplatzwunde am Hinterkopf erlitt, in der beschriebenen Situation vor. Die dem Grunde nach vollumfängliche Haftung der Beklagten für die dem Sohn der Klägerin aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden steht außer Streit.
5Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn habe stark geblutet und sei bewusstlos gewesen, weshalb sie geglaubt habe, dass er lebensgefährlich verletzt sei und noch am Unfallort versterben werde. Sowohl der verständigte Notarzt als auch die Rettungssanitäter hätten mitgeteilt, dass akute Lebensgefahr bestehe. Während des Transports zum Krankenhaus habe ihr die meiste Zeit nicht ansprechbarer Sohn teilweise stark geschrien. Als Reaktion auf das Erlebnis der schweren Unfallverletzung ihres Sohnes habe sie ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, als dessen Ausdruck sich u.a. eine schwere Essstörung in der Form einer Magersucht eingestellt habe. Sie, die Klägerin, sei vor dem Unfallereignis völlig gesund gewesen und habe bei einer Größe von ca. 161 cm im Schnitt zwischen 65 und 67 kg gewogen. Nunmehr wiege sie – nach zeitweisem Absinken ihres Körpergewichts auf sogar unter 40 kg - lediglich noch um die 45 kg. Infolge der psychopathologischen Verarbeitung des Geschehens, die mit Schlaflosigkeit und permanenter Angst um ihr Kind einhergehe, leide sie ständig unter Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der HWS. In physischer und psychischer Hinsicht seien aber die Folgen der Essstörung besonders gravierend. Sie sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, am sozialen Leben teilzunehmen und den Haushalt zu führen, den sie vorher alleine bei einem wöchentlichen Stundenaufwand von 50 bis 60 Stunden bewältigt habe. Der Haushalt werde nunmehr alleine von ihrem Ehemann geführt, der zum 30.06.2007 seine Arbeitsstelle verloren habe, weil er sehr häufig zu Hause habe bleiben müssen, um sich um seine Ehefrau und das verletzte Kind zu kümmern. Die Beklagten seien vor diesem Hintergrund nicht nur zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 45.000,00 €, sondern auch zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens in der Form einer mit insgesamt 443.520,00 € bezifferten Kapitalabfindung verpflichtet. Es sei ihr – der Klägerin – nicht zuzumuten und würde zu einer weiteren Gesundheitsgefährdung führen, wenn sie andauernd um eine „Rentenzahlung kämpfen“ müsste.
6Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
71.
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
9a)
10an sie – die Klägerin – ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings den Betrag von 45.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
11b)
12eine Abfindung in Höhe von 443.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
13hilfsweise,
14an sie – die Klägerin – ab dem 01.11.2005 bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres eine vierteljährlich, nämlich jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10 eines jeden Jahres vorauszahlbare Rente in Höhe von 2.000,00 € für jeden Monat zu zahlen;
152.
16festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr – der Klägerin - sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfallereignis vom 29.09.2005 gegen 16:45 Uhr in C-B, Am L 50 entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten haben in Abrede gestellt, dass die Klägerin bedingt durch das Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe und dass sie noch heute an dem von ihr behaupteten Krankheitsbild leide. Ein etwa vorhandenes Belastungssyndrom der Klägerin sei als Reaktion auf die Unfallverletzung ihres Sohnes völlig überzogen und jedenfalls nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Unfallereignis des Sohnes werde von der schon vorher durch familiäre Belastung überstrapazierten Klägerin zum Anlass genommen, latente innere Konflikte zu kompensieren mit der Folge, dass sie sich in eine keinen inneren Bezug zu dem Unfallgeschehen mehr aufweisende Neurose geflüchtet habe. Sie habe das Verletzungserlebnis in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass genommen, den Belastungen ihres Alltags, insbesondere der Haushaltsführung auszuweichen, mithin eine Renten- und Begehrensneurose entwickelt. Jedenfalls aber habe sie nicht in ausreichendem Maße und zeitnah die ihr zugänglichen und zumutbaren Behandlungsmaßnahmen ergriffen, um etwaige unfallbedingte Krankheitserscheinungen zu überwinden oder das von ihr behauptete Verletzungsbild zumindest in Grenzen zu halten, weshalb sie letztlich ein Mitverschulden trage. Überdies seien sowohl die Schmerzensgeldvorstellung der Klägerin völlig übersetzt als auch der unter dem Aspekt des Haushaltsführungsschadens geltend gemachte Betrag unberechtigt. Eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung habe die Klägerin ebenso wenig spezifiziert dargelegt, wie die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens; ein Kapitalabfindungsanspruch stehe ihr aber in keinem Fall zu.
20Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis über die Frage erhoben, ob die Klägerin unfallbedingt an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit den von ihr behaupteten Folgen leidet und die Klage sodann in dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, stünden die unter dem Aspekt des Trauma- bzw. „Schockschadens“ geltend gemachten Klagebegehren (Schmerzensgeld, Ersatz des Haushaltsführungsschadens durch Zahlung einer Kapitalabfindung, hilfsweise Geldrente sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden) nicht zu, weil ihr der anhand der Maßstäbe des § 286 ZPO zu führende Nachweis eines haftungsbegründenden Kausalzusammenhangs zwischen dem „Unfall ihres Sohnes und der krankheitswertigen Schockreaktion“ nicht gelungen sei. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. Dr. rer. nat. U. T in ihrem schriftlichen Gutachten sowie den von ihr hierzu gegebenen mündlichen Erläuterungen liege eine posttraumatische Belastungsstörung auf Seiten der Klägerin nicht vor. Soweit auf Seiten der Klägerin die Symptome einer Magersucht festgestellt worden seien, lasse sich nicht feststellen, dass diese ursächlich auf dem Unfallgeschehen beruhe. Nach den Feststellungen der Sachverständigen lägen vielmehr ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, eine bereits vor dem Unfallereignis bestehende Magersucht der Klägerin anzunehmen. Hierauf weise auch das eigene Verhalten der Klägerin hin, die eine Überprüfung „ihrer früheren Erkrankung“, sei es durch Vorlage von Fotos, sei es durch Benennung ihr neutral gegenüberstehenden Zeugen, verhindert habe. Der Umstand, dass die der Sachverständigen T übermittelten Krankenunterlagen einen Zeitraum erst ab dem 26.01.2006 erfassen, füge sich hierin ein. Der in diesen Krankenunterlagen aufgefundene Hinweis, dass die „Essstörungen schlimmer geworden“ seien, lege es vielmehr nahe, dass diese schon vor dem Unfallzeitpunkt bestanden hätten. Letztlich lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin eine bei ihr bestehende Erkrankung zu instrumentalisieren suche.
21Ihre hiergegen gerichtete Berufung stützt die Klägerin darauf, dass die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Tatsachenfeststellung an Verfahrensfehlern leide und dadurch ihr, der Klägerin, Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Soweit das Landgericht seine Würdigung eines fehlenden Kausalitätsnachweises allein auf die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen T, namentlich das schriftliche Gutachten vom 23.06.2008 stütze, habe das Landgericht die darin ermittelten Ergebnisse unter Hinwegsetzen über vorhandene Widersprüchlichkeiten ohne eigene Würdigung unkritisch übernommen. Die Sachverständige habe die als Ursachen für eine Magersucht nach wissenschaftlicher Erkenntnis in Betracht kommenden Faktoren nicht hinreichend ausgewertet. Dies sowie den weiteren Umstand würdigend, dass die Sachverständige sich nicht in der Lage gesehen habe, „entsprechende Fragen eindeutig zu beantworten“, hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht ohne vorherige Einholung eines Obergutachtens treffen dürfen. Zu Unrecht habe das Landgericht bei seiner Würdigung weiter auch zugrundegelegt, dass die Klägerin selbst die Überprüfung einer früheren Erkrankung verhindert habe. Denn die Klägerin habe hierzu Zeugen benannt. Soweit das Landgericht diese Zeugen nicht vernommen bzw. die entsprechenden Beweisantritte übergangenen habe, stelle sich das als verfahrensfehlerhaft dar. Wäre das Landgericht diesen Beweisantritten nachgegangen, hätte sich herausgestellt, dass die Magersucht der Klägerin auf das Unfallereignis zurückzuführen ist bzw. dass der Unfall der die Magersucht erst auslösende Faktor gewesen sei. Das angefochtene Urteil sei schließlich aber auch deshalb verfahrensfehlerhaft und daher aufzuheben, weil die Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter hätte getroffen werden dürfen. Es habe sich um eine Kammersache kraft gesetzlichen Vorbehalts nach Maßgabe von § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO in zumindest analoger Anwendung gehandelt.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß,
23das am 17.11.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 16/09 – abzuändern und die Beklagten gemäß den oben dargestellten erstinstanzlichen Sachanträgen zu verurteilen.
24Die Beklagten beantragen,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, in dem auf der Basis der keinerlei Widersprüche und Unvollständigkeiten aufweisenden gutachterlichen Erkenntnisse sowohl im Ergebnis als auch in dessen Begründung in jeder Hinsicht zutreffend und verfahrensfehlerfrei der von der Klägerin zu führende Nachweis der Unfallbedingtheit des von ihr behaupteten Krankheitsbildes als misslungen erachtet worden sei. Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht habe nicht bestanden.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
28Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 22.04.2010 und vom 13.07.2010 in der Fassung des Beschlusses vom 12.05.2011 durch Vernehmung des Zeugen Dr. med. K T2 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das über die Zeugenvernehmung vom 13.07.2010 gefertigte Protokoll samt der von dem Zeugen überreichten Anlagen, ferner auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. X X2 vom 26.07.2011, 29.05.2012 und 21.12.2012 sowie dessen mündliche Erläuterungen im Termin am 08.01.2013 Bezug genommen.
29Die Akte 141 Js 767/05 der Staatsanwaltschaft Köln und das hierzu geführte Sonderheft „Versicherungsakte“ wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
30II.
31Die – zulässige – Berufung der Klägerin hat in der Sache lediglich in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
32Die Klägerin kann zwar dem Grunde nach aus den §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB i. V. mit den §§ 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG von den Beklagten als Gesamtschuldnern sowohl die Zahlung von Schmerzensgeld als auch Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens verlangen; ebenfalls begründet ist das daneben verfolgte Feststellungsbegehren. Die Klägerin hat bewiesen, dass ihr aus dem von dem Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Unfall eine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung in der Ausprägung eines posttraumatischen Belastungssyndroms entstanden ist, die ihr unter dem Aspekt eines von ihr durch das Erlebnis der Unfallverletzungen ihres zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Kindes erlittenen „Schockschadens“ einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten verschafft. Hinsichtlich der Höhe dieser ihr grundsätzlich zustehenden Zahlungsansprüche muss die Klägerin sich indessen erhebliche Einschränkungen gefallen lassen. Ein Schmerzensgeld stellt sich lediglich in Höhe von 20.000,00 € als berechtigt dar. Was den von vornherein nur in der Fassung des Hilfsbegehrens in Betracht kommenden Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschaden angeht, so besteht dieser nur für eine zeitlich zu begrenzende Dauer, nämlich die Spanne von September 2005 bis Dezember 2007, so dass sich bei einem mit jeweils 1.200,00 € pro Monat in Ansatz zu bringenden Betrag (§ 287 ZPO) eine Summe von lediglich 33.600,00 € ermittelt.
33Im Einzelnen:
341. Die mit dem Berufungsangriff, dass die Sache nicht – wie geschehen – durch den originären Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen, vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG ), ist allerdings nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Auch vor dem Hintergrund der in den §§ 348 Abs. 4, 512 ZPO getroffenen Regelungen kann zwar die in offenbar unhaltbarer Anwendung von § 348 ZPO fälschlicherweise durch den Einzelrichter getroffene Entscheidung bzw. die unter dieser Voraussetzung unterlassene Vorlage an die Kammer als Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (u.a.) mit der Berufung geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 348 Rdn. 24 m. w. Nachw.). Ein solcher Fall der „offenbar unhaltbaren Anwendung“ von § 348 ZPO liegt hier indessen nicht vor. Soweit die Klägerin eine gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 e) ZPO der Kammer vorbehaltene Sache erkennen will, geht das fehl. Eine „Streitigkeit über Ansprüche aus Heilbehandlungen“, die nach der erwähnten Vorschrift der Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung vorbehalten ist, liegt weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der Bestimmung vor, die vertragliche und gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten und weiteren Angehörigen heilbehandelnder Berufsgruppen erfasst (vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 348 Rdn. 13). Hier geht es indessen um Ansprüche wegen verkehrsunfallbedingter körperlich manifestierter Leiden bzw. um Ansprüche aus einer durch den Unfall eines nahen Angehörigen „seelisch vermittelten“ Gesundheitsbeschädigung (vgl. BGH, NJW 1971, 1883). Dass die von der Klägerin geltend gemachte Gesundheitsbeschädigung in irgendeinem Zusammenhang mit einer Heilbehandlung steht, ist auch nicht ansatzweise zu erkennen. Vor diesem Hintergrund scheidet jedenfalls von vornherein auch eine analoge Anwendung der Regelung aus, so dass es nicht des Eingehens auf die Frage bedarf, ob die sich als Ausnahme vom originären Einzelrichterprinzip verstehenden Regelungen in § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO überhaupt analogiefähig sind.
352. Hingegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit dieses sich gegen die Ablehnung der Voraussetzungen einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten wendet.
36Die Klägerin kann von den Beklagten dem Grunde nach Ersatz des aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes bei ihr eingetretenen posttraumatischen Belastungssyndroms, als dessen Symptom und/oder Folge sich eine Magersucht entwickelt hat, entstandenen materiellen und immateriellen Schadens beanspruchen.
37a) Die Klägerin hat bewiesen, dass sie unfallbedingt an Magersucht erkrankt ist.
38aa) Dass die Klägerin zeitlich nach dem Unfallereignis vom 29.09.2005 unter einer Essstörung in der Form einer Magersucht litt, steht jedenfalls im Berufungsverfahren außer Streit. Dies hat nicht nur die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige T bestätigt (vgl. deren Angaben im Termin vom 27.10.2009, Bl. 394 R d. A.), sondern das folgt auch aus der dokumentierten Behandlungsgeschichte der Klägerin gemäß den u. a. von dem Zeugen Dr. med. T2, ihrem Hausarzt, eingereichten fachtherapeutischen und -medizinischen Unterlagen, so etwa dem Bericht der Sozialpädagogin und klinischen Psychologin I vom 29.06.2006 ( Bl.119 f d. A.), den Berichten des N-I2-Krankenhauses vom 30.11.2006 und vom 29.09.2008, in denen jeweils als Diagnose eine „reaktive Essstörung bei Schuldkonflikt“ bzw. „reaktive Essstörung im Sinne einer Anorexia nervosa….“ ausgewiesen ist, ferner den Arztbriefen des Universitätsklinikums C2 - Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie - vom 08.01.2007 (Bl. 560 f d. A.), 18.04.2007 und 23.05.2007, in denen jeweils neben einer „Posttraumatischen Belastungsstörung F 43 G“ eine „Psychogene Essstörung F 50.8 G“ als Diagnosen aufgeführt sind, schließlich ebenfalls aus dem Schreiben der Universitätsklinik Heidelberg vom 27.02.2007, welches als Diagnosen „Atypische Anorexia nervosa (BMI=17,4) (F50.1) und „Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)“ nennt und den Schreiben des St. Agatha Krankenhauses – Psychosomatik - vom 30.09.2008 und 22.12.2008, die als Diagnose-Angaben u.a. „Sonstige Essstörung (F 50.8) …z. N. posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1)“ ausweisen. Nichts anderes ergibt sich aus den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen X2, der nach Untersuchung der Klägerin am 10.05.2011 und am 08.06.2011 in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.07.2011 ebenfalls eine Essstörung [„…Darüber hinaus liegt eine sonstige Ess-Störung (F 50.8) vor…“] diagnostiziert hat (vgl. Bl. 612 d. A.).
39bb) Die danach in Bezug auf die vorhandene Magersucht der Klägerin allein streitige Frage, ob diese Essstörung im Sinne der Adäquanz kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, ist im Sinne der Klägerin zu bejahen.
40(1) Die Klägerin hat diesen Kausalzusammenhang nach den Maßstäben des § 286 ZPO zu beweisen, da die von ihr behauptete Verknüpfung einerseits des Unfallereignisses bzw. des Erlebnisses der Unfallverletzung ihres Sohnes sowie andererseits der sich ihrer Behauptung nach als Ausdruck eines posttraumatischen Belastungssyndroms verstehenden Magersucht das Merkmal der haftungsbegründenden Kausalität betrifft, bei welcher dem Anspruchsteller die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO nicht zu Gute kommen (vgl. BGH, FamRZ 1985, 464 ff – Rdn. 10 gemäß Juris-Ausdruck). Die von der Klägerin vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung, die sie als eigene, durch den Unfall ihres Sohnes „vermittelte“ Beschädigung ihrer Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des „Schockschadens“ geltend macht, ist dabei in dem posttraumatischen Belastungssyndrom bzw. der posttraumatischen Belastungsstörung (im Folgenden auch: PTBS) zu sehen, als deren Symptom und Folge sich die eingetretene Magersucht versteht. In der rechtlichen Beurteilung ist die Magersucht damit der „Primärbeeinträchtigung“, mithin dem haftungsbegründenden, und nicht erst dem haftungsausfüllenden Tatbestand zuzuordnen. Denn die PTBS ist als solche über körperliche oder psychische Ausfälle und Krankheitszeichen pathologisch fassbar, deren Vorliegen daher mit dieser Primärbeeinträchtigung gleichgesetzt werden kann.
41(2) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Unfallbedingtheit ihrer Essstörung erbracht.
42Der Sachverständigen X2 hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.07.2011 ausgeführt, dass auf der Grundlage der Kriterien des sog. Essener Trauma-Inventars bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ihres Sohnes zunächst eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten sei, als deren Folge sich eine „sonstige Essstörung gemäß F 50.8“ des Diagnosekanons manifestiert und chronifiziert habe, die „zu den typischen Langzeiteffekten bei der PTBS“ gehöre (vgl. Bl. 612 f d. A.). Danach spricht alles dafür, dass die nach dem Unfallereignis vorhandene Magersucht der Klägerin kausal auf den Unfall bzw. das Erlebnis der Unfallverletzungen ihres Sohnes zurückzuführen ist. Der Umstand, dass die Klägerin ausweislich der in den Behandlungsunterlagen des Zeugen Dr. med. T2 dokumentierten Eintragungen bereits vor dem Unfall an den Symptomen einer Essstörung litt (vgl. die Eintragungen in die Tagesprotokolle des Dr. med. T2 für den Zeitraum vom 20.03.2000 bis zum 26.01.2006 betreffend die Daten des 01.03.2004, 20.12.2004, 05.09.2005 und 06.09.2005), steht dieser kausalen Verknüpfung nicht entgegen. Die Zurechnung von Schäden scheitert nicht daran, dass diese auf einer konstitutiven Schwäche oder sonstigen Prädisposition des Verletzten beruhen. Ein Schädiger kann sich infolgedessen nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon angeschlagenen Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen (vgl. BGH, NJW 2012, 2966 – Rdn. 8 und 10 gemäß Juris(vgl. BGHZ 132, 341/ 343 ff; BGHZ 137, 142 ff – Rdn. 10 und 17, 20, 22 – jew. m. w. Nachw.). Stellt sich daher die bei der Klägerin nach dem Unfall vorhandene Magersucht als eine infolge erst des Unfallereignisses eingetretene Verschlimmerung oder Konversion einer bereits vorher vorhandenen Essstörung dar, hindert das den erforderlichen kausalen Zurechnungszusammenhang zwischen einerseits dem Verletzungsereignis und andererseits der erwähnten Magersucht nicht. So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen des Sachverständigen X2 in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.05.2012 und im Termin am 08.01.2013 (Bl. 763 d. A.) trat die nach dem Unfallereignis vorhandene Magersucht der Klägerin als neuartiges Symptom bzw. neuartige Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung auf (vgl. 691 f d. A.), so dass es sich hierbei um eine „neue“ gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die auf eine ggf. bereits vorhandene Essstörung aufsattelte und diese verändert hat.
43Der Überzeugungskraft der dieser Würdigung zu Grunde liegenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. X2 steht es dabei nicht entgegen, dass nach den Angaben der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. med. Dr. rer. nat. T demgegenüber das Unfallereignis als auslösendes Moment der Magersucht der Klägerin ausscheide und auch ein Posttraumatisches Belastungssyndrom nicht vorgelegen habe (vgl. u.a. die Ausführungen im Termin bei dem Landgericht am 27.10.2009). Den Ausführungen der Sachverständigen T liegt erkennbar die Erwägung zu Grunde, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der nach dem Unfallereignis vorhandenen Magersucht der Klägerin und dem Unfall zu verneinen ist, wenn die Klägerin bereits vorher an einer solchen Essstörung litt (vgl. ihre Ausführungen im Termin vom 27.10.2009 und in dem schriftlichen Gutachten, Bl. 281 ff d. A.), was aus den oben aufgezeigten rechtlichen Gründen in dieser Form nicht zutrifft. Gleiches gilt, soweit die Sachverständige T den Umstand, dass die Klägerin keine „neutralen“ Zeugen benannt oder weitere Fotografien vorgelegt hat, die Aufschluss zu ihrer Gewichtsentwicklung vor dem Unfallereignis verschaffen könnten, indiziell gegen einen Ursachenzusammenhang sprechend gewertet hat. Selbst wenn danach eine auf eine schon vor dem Unfallereignis bestehende Essstörung hinweisende Gewichtsentwicklung der Klägerin dokumentiert würde, lässt das die Unfallbedingtheit der nach dem 20.09.2005 vorhandenen Magersucht nicht ausschließen.
44b) Hat die Klägerin nach alledem bewiesen, dass sich bei ihr kausal bedingt durch das Unfallereignis eine Magersucht entwickelt hat, so trifft die Beklagten wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung dem Grunde nach die Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld.
45aa) Eine Gesundheitsbeschädigung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB kann nicht nur bei physischer Einwirkung auf den Körper vorliegen, sondern auch psychisch vermittelt werden. Zwar beschränkt der Gesetzgeber die Deliktshaftung grundsätzlich auf den Schaden des "unmittelbar" Verletzten und versagt – mit Ausnahme der in den §§ 844, 845 BGB ausdrücklich geregelten Fälle - Ausgleichsansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung der Verletzungen des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Selbst Empfindungen wie Trauer und Schmerz, die ein negatives Erlebnis bei den dem unmittelbar Verletzten nahe stehenden Personen auslöst, und die jedenfalls in schweren Fällen von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet und für die körperliche Befindlichkeit durchaus medizinisch relevant sein können, vermögen für sich allein einen Anspruch des auf diese Weise „mittelbar“ Beeinträchtigten nicht zu begründen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ein noch sehr kleines Kind schwer verletzt wird, werden die Eltern in aller Regel schon durch die Nachricht von dem Unfall ihres Kindes in ihrer psychischen/seelischen Befindlichkeit empfindlich gestört werden und sich hieraus nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Beeinträchtigungen für sie ergeben. Gleichwohl hat das Gesetz den materiellen Schadensersatz der nur "mittelbar" Geschädigten auf die in den §§ 844, 845 BGB näher bezeichneten Schäden begrenzt. Diese gesetzgeberische Entscheidung würde unterlaufen, wenn allein die aus dem Durchleben der beschriebenen psychischen/seelischen Auswirkungen entstehenden Beeinträchtigungen bereits als Gesundheitsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB zu entschädigen wären. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nur dort in Betracht kommt, wo es zu gewichtigen psycho-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die diese auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Unglücksfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die als solche pathologisch fassbar sind, und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (vgl. BGH, NJW 1989, 2317 – Rdn. 9 gemäß Juris-; BGH, NJW 1985, 1390, Rdn. 16 f gemäß Juris; OLG Nürnberg, DAR 1995, 447 – Rdn. 30 gemäß Juris – jeweils m. w. Nachw.). Dies vorausgeschickt erfordert der Ersatzanspruch des durch ein Unfallereignis nur „mittelbar“ Beeinträchtigten die Reaktion auf ein Erlebnis, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbare Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden; nur bei Überschreiten dieser Grenze liegt überhaupt eine Körper- bzw. Schutzgutverletzung i. S. der §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB vor. Es muss sich ferner um eine im Hinblick auf den Anlass verständliche Reaktion handeln. Die Ersatzpflicht beschränkt sich schließlich immer auf die nächsten Angehörigen, namentlich also auf die Eltern eines Unfallopfers (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb v 249 Rdn. 40 mit w. Nachweisen).
46bb) All diese Voraussetzungen sind unter den Umständen des hier zu beurteilenden Streitfalls erfüllt.
47Die Klägerin hat als Mutter ihres bei dem Unfall am 29.09.2005 unmittelbar verletzten, zum damaligen Zeitpunkt vierjährigen Sohnes mit der sich als Ausdruck und Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung manifestierenden Magersucht eine als solche fassbare gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten, die der Art und dem Gewicht nach deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Ob die Klägerin auch an den von ihr im Übrigen behaupteten, in dem erstinstanzlichen Beweisbeschluss vom 12.12.2007 aufgeführt Symptomen gelitten hat, ist dabei allerdings nicht von Belang. Denn es handelt sich hierbei nicht um Beeinträchtigungen, die unter dem Aspekt eines sog. „Schockschadens“ ersatzfähig sein können. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass sie über das hinausgehen, was Nahestehende in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (BGH, NJW 1971, ,1883 – Rdn. 8 und 14 gem. Juris-Ausdruck; BGH, NJW 1989, 2317 ff – Rdn. 9 gemäߠ Juris-Ausdruck; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., Vorb v § 249 Rdn. 40 – jew. m. w. Nachw.). Das gilt namentlich für die in Frage stehende „Depression“ und „gedrückte Stimmung mit erheblicher Verminderung des Antriebs und der Aktivität“ sowie „ständiger Angst um ihr Kind“. Gerade in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem ein im Unfallzeitpunkt noch sehr kleines Kind bei einem Verkehrsunfall nicht unerheblich verletzt aufgefunden wird und erkennbar leidet, werden die Eltern in aller Regel in ihrer psychischen Befindlichkeit gestört und sich hieraus nicht nur immaterielle, sondern auch materielle Beeinträchtigungen für sie ergeben. Diese mögen dabei durchaus auch von medizinischer Relevanz sein. Die Schwelle zu einer die Haftung des Schädigers nach den vorstehenden Maßstäben begründenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Eltern ist indessen nur und erst dann überschritten, wo es zu gewichtigen psychisch-pathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die – wie oben bereits ausgeführt - das auch sonst nicht leichte Durchleben von Schrecken, Schmerz und Entsetzen über das Leiden des Kindes und die damit verbundene Beeinträchtigung des gesundheitlichen Allgemeinbefindens der Eltern erheblich übersteigen (BGH, NJW 1989, 2317 – Rdn. 9 gem. Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Mit Ausnahme der von der Klägerin als fassbares Symptom und Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung eingetretenen Magersucht handelt es sich bei den in Rede stehenden weiteren Beeinträchtigungen aber gerade um solche, wie sie sich typischerweise im Rahmen der Reaktion auf die Nachricht von einer schweren Unfallverletzung eines Kindes und deren Erleben durch die Eltern bei diesen einstellen können. Allein die Behauptung, dass sie sich bei der Klägerin nach dem Erleben der Unfallverletzungen ihres Sohnes eingestellt haben, lässt nicht erkennen, dass damit den qualitativen Sprung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung überwindende Ausfälle mit Krankheitswert vorliegen. Weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im Übrigen lassen sich konkrete Anhaltspunkte über die Art und Schwere der vorbezeichneten Beeinträchtigungen entnehmen, die es rechtfertigen könnten, diese als Symptome einer unter dem Gesichtspunkt eines „Schockschadens“ zurechenbaren Gesundheitsverletzung einzuordnen. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten „dauernden Schlaflosigkeit“, die sich als Phänomen darstellt, welches als solches typischerweise mit der Sorge und Angst um ein unfallverletztes Kind einhergehen kann. Dies würdigend vermag allein die sich auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelnde Magersucht der Klägerin, die als schwere Essstörung außerhalb der typischerweise mit dem Erhalt der Nachricht von der schweren Unfallverletzung eines Kindes und der Wahrnehmung der Verletzungssituation verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liegt, den Schadens- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin unter dem Aspekt des „Schockschadens“ zu begründen. Diese Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin war weiter im Hinblick auf ihren Anlass auch verständlich; das Unfallereignis war nicht lediglich im Sinne einer „Bagatelle“ ganz geringfügig (vgl. BGHZ 137, 142 Rdn. 11 gemäß Juris-Ausdruck; Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Bei dem Unfall des Sohnes der Klägerin, bei dem dieser einen erheblich dislozierten Oberschenkelbruch und eine Gehirnerschütterung erlitt, handelte es sich nicht lediglich um einen Bagatellunfall. Die Reaktion der Klägerin als Mutter des ihr Kind mit diesen Verletzungen auffindenden Elternteils mit einer sich in einer Essstörung niederschlagenden posttraumatischen Belastungsstörung steht auch nicht völlig außer Verhältnis zu diesem Anlass. Es mag sich dabei um eine ungewöhnlich intensive Reaktion einer Mutter auf die schwere Verletzung ihres Kindes durch einen Verkehrsunfall handeln, sie sprengt indessen nicht jegliches Verhältnis.
48c) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe eine sog. „Begehrensneurose“ entwickelt, steht der nach diesen Voraussetzungen dem Grunde nach zu bejahenden Schadensersatzverpflichtung nicht entgegen. Einen kausalen Zurechnungszusammenhang schließt das nur dann aus, wenn der Renten- bzw. Versorgungswunsch der Klägerin der allein ausschlaggebende oder zumindest wesentliche Wunsch war und sich nicht lediglich als ein Symptom einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens darstellt (vgl. BGH Z 137, 142 Rdn. 20 , 22 f gemäß Juris). Eine solche Situation lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen X2 im Termin am 08.01.2013 hier nicht feststellen. Seinen Erkenntnissen zufolge leidet die Klägerin vielmehr an einer Essstörung, wie sie sich als typische Folge einer zunächst vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung einstellen kann und nunmehr chronifiziert hat. Dass die bei der Klägerin vorhandene psychische und physische Störung ihr Gepräge durch die bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder die Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition erhält und dies derart im Vordergrund steht, dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis nicht mehr bejaht werden kann, lässt sich danach nicht feststellen.
493. Hinsichtlich der Höhe des dem Grund nach bestehenden Anspruchs auf Ersatz des ihr aus dem Verletzungsereignis entstandenen materiellen und immateriellen Schadens muss die Klägerin sich jedoch Einschränkungen gefallen lassen.
50a) Nur hinsichtlich der bis Ende 2007 andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin lässt sich ein Zurechnungszusammenhang mit dem Unfallereignis bejahen: Nach dem Bericht der Sozialpädagogin und klinischen Psychologin I vom 29.06.2006, also verhältnismäßig zeitnah nach dem Unfall, wurde der Klägerin empfohlen, sich einer stationären Therapie gemeinsam mit allen Familienangehörigen, also auch beiden Kindern zu unterziehen, und eine solche Therapiemöglichkeit in der Fachklinik für Psychotraumatologie in E auch abgeklärt. Dieses Therapieangebot nahm die Klägerin indes nicht an. Nach dem späteren Bericht des Universitätsklinikum C2 vom 23.05.2007 hatte sich in dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin nach stationärem Aufenthalt vom 22.03.2007 bis 18.04.2007, also in verhältnismäßig kurzem Zeitraum, eine erhebliche Besserung mit deutlichem Rückgang der PTBS-Symptomatik eingestellt. Ihr wurde eine fortführende Behandlung mit Fokussierung auf die Essstörung angeboten, zu der die Klägerin sich wegen der damit verbundenen Trennung von ihren Kindern indessen nicht entschließen konnte. Dies in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen X2 in seinen schriftlichen Gutachten vom 26.07.2011 und 29.05.2012 würdigend, wonach bei Wahrnehmung der in der Vergangenheit angebotenen Therapiemöglichkeiten die Chancen einer Heilung oder zumindest Besserung des Krankheitsbildes bei Einsatz einer adäquaten Behandlung unmittelbar nach Schadenseintritt größer sind und bei der Klägerin bei Wahrnehmung der ihr in der Vergangenheit angebotenen Therapiemöglichkeiten eine Verbesserung ihres Zustands hätte erzielt werden können (Bl. 616 f, 694 d. A.), ist davon auszugehen, dass die Prognose einer Besserung des Zustandes der Klägerin günstig war. Soweit der Sachverständige im Termin am 08.01.2013 die Wahrscheinlichkeit der Erzielung einer wesentlichen Verbesserung des Zustands der Klägerin mit 50 % eingeschätzt hat, steht das dieser Würdigung nicht entgegen. Denn der Bericht des Universitätsklinikums Bonn, ausweislich dessen innerhalb eines Zeitraums von nur vier Wochen stationären Aufenthalts bereits eine erhebliche Besserung mit deutlichem Rückgang der PTBS-Symptomatik erzielt werden konnte, indiziert, dass die Klägerin auf die gebotene Behandlung positiv ansprach. In diese Richtung weist auch der spätere Bericht des St. B3-Krankenhauses vom 22.12.2008, wonach bei der Klägerin im Zeitraum vom 28.10.2008 bis 13.11.2008 eine Gewichtszunahme um 3,5 kg erzielt wurde. Danach spricht alles dafür, dass die Klägerin bei zeitnahem Ergreifen der ihr angebotenen und zumutbaren Therapiemaßnahmen jedenfalls bis Ende 2007 einen gesundheitlichen Zustand erreicht hätte, wie er dem Stadium vor dem Unfallereignis und Verletzungserlebnis entsprach und in dem sie u.a. in der Lage war, die mit der Führung des damals noch vierköpfigen Haushalts verbundenen Arbeiten allein zu bewältigen. Soweit daher die Klägerin noch über diesen Zeitpunkt hinaus unter einer Magersucht litt, handelt es sich nicht mehr um einen den Beklagten als Schädigern billigerweise rechtlich zurechenbaren Schaden (vgl.Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rdn. 26) und ist insoweit ein Zurechnungszusammenhang im Sinne der Adäquanz mit dem Unfallereignis nicht mehr zu erkennen.
51b) Dies würdigend hält der Senat ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen und ausreichend, um die Klägerin für die mit der unfallbedingten Magersucht verbundene immaterielle Beeinträchtigung, vor allem die mit der Essstörung verbundene körperliche Schwäche, zu entschädigen.
52Die Bemessung eines geringeren Schmerzensgeldes unter dem Aspekt eines der Klägerin anzulastenden „Mitverschuldens“ wegen nur unzureichend entfalteter Initiative zur Behandlung ihrer posttraumatischen Belastungsstörung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte hat sich die Klägerin um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht. Alles spricht zwar dafür, dass dies nicht in ausreichendem Maße geschehen ist. Dass der Klägerin dies aber im hier betroffenen Zeitraum subjektiv vorzuwerfen und nicht etwa Ausdruck ihrer auf das Unfallereignis zurückzugehenden psychischen Fehlentwicklung ist, lässt sich weder nach dem Vorbringen der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten noch nach dem Sachverhalt im Übrigen feststellen.
53c) Was den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden angeht, lässt sich dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen X2 vom 21.12.2012 zwar entnehmen, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht in der Lage war, ihren Haushalt selbständig zu führen, weil ihr als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung die hierfür erforderliche Kraft und Ausdauer fehlten (vgl. Bl. 757 d. A). Nach den vorstehenden Ausführungen begründet dies jedoch lediglich bis zum Ablauf des Jahres 2007 – mithin für 28 Monate – einen Anspruch auf Ersatz der mit der Unfähigkeit zur Hausarbeit verbundenen materiellen Einbuße. Diese ist gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Versorgung eines damals noch aus 4 Personen bestehenden Haushalts durch die nicht erwerbstätige Klägerin unter Heranziehung der Tabellenwerke in Frank Pardey, Der Haushaltsführungsschaden (8. Auflage) sowie Herman Schulz-Borck, Der Haushaltsführungsschaden (7. Auflage) auf gerundet 1.200,00 pro Monat zu ermitteln, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Haushalt von 41,2 Stunden pro Woche (vgl. Pardey, a.a.O., S. 114) und ein Monatsentgelt bei entsprechender Bezahlung nach öffentlichem Tarifvertrag von 1.187,83 € netto (vgl. Schulz-Borck, a.a.O., S. 5) als Schätzungsgrundlage zu Grunde gelegt ist.
54Soweit der Klägerin nach alledem für den Haushaltsführungsschaden ein Gesamtbetrag in Höhe von 33.600,00 € zusteht, ergibt sich dieser nicht als Kapitalabfindungsbetrag, vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die jeweils monatlich geschuldeten Zahlungen sich ausschließlich auf einen bereits vergangenen Zeitraum beziehen, daher insoweit ein Rückstand angelaufen ist. Einen Anspruch auf Kapitalabfindung hatte die Klägerin demgegenüber nicht, sondern sie konnte nach Maßgabe von § 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB einen Haushaltsführungsschaden von vornherein nur in der Form eines Rentenanspruchs ersetzt verlangen. Die Voraussetzungen einer Kapitalabfindung (§ 843 Abs. 3 BGB), nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, waren nicht erfüllt. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Kapitalabfindung einen voraussichtlich günstigen Einfluss auf den Zustand des Geschädigten hat (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 843 Rdn. 19 m. w. Nachw.). Das aber ist hier nicht ersichtlich. Denn dass die Zahlung eines Geldbetrages, der regelmäßig wiederkehrend auf ein Konto fließt, sich anders auf die Traumatisierung der Klägerin auswirken könnte als ein Kapitalbetrag, der über die Nutzung und/oder den Anblick der damit angeschafften Gegenstände den traumatisierenden Anlass ebenfalls in Erinnerung bringen könnte, ist nicht zu erkennen. Die von der Klägerin im Rahmen der Exploration durch die erstinstanzliche Sachverständige T geschilderten Situationen, in denen sie an das Trauma erinnert werde (warmes Duschwasser, das sie an Blut denken lasse, Geräusche u. s. w.) würden auch bei Zahlung eines Kapitalbetrages nicht entfallen oder gemildert werden können.
554. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.
565. Der Feststellungsanspruch ist schließlich ebenfalls begründet, da sich die Möglichkeit, dass sich künftig eine auf den Unfall zurückzuführende psychische Fehlentwicklung der Klägerin mit Krankheitswert einstellen könnte, nicht ausschließen lässt.
57III.
58Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil beruht auf der Anwendung der in höchstrichterlicher Rechtsprechung definierten und geklärten Grundsätze der Haftung für sog. Schockschäden nur mittelbar Verletzter und allgemeiner Schadenshaftung auf den Einzelfall und ist in seinen Auswirkungen auf letzteren beschränkt; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.
61Wert: bis 500.000,00 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Dez. 2013 - 15 U 191/09
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.