Oberlandesgericht Köln Beschluss, 30. Sept. 2014 - 12 WF 107/14


Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 24.07.2014 (12 F 10/14) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 394,13 EUR.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin stellte im Januar 2014 beim Amtsgericht Eschweiler einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung für die gemeinsame Tochter der Beteiligten, S, geboren am 00.00.2012. Aufgrund der Jugendamtsurkunde der Stadt F vom 27.02.2012 oblag beiden Beteiligten die elterliche Sorge gemeinsam. In der darauf am 29.01.2014 anberaumten Anhörung wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für das Anordnungsverfahren gewährt, der Antragstellerin wurde Rechtsanwältin L beigeordnet. Sodann einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und der Antragsgegner im Gegenzug Umgangskontakte erhalte, welche in einem ersten Termin zunächst in Form des begleiteten Umgangs im Jugendamt und im weiteren Verlauf und Form in Absprache der Beteiligten und des Jugendamtes stattfinden sollten. Das Familiengericht übertrug sodann mit Beschluss vom 29.01.2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin. Weiter setzte es im Beschlusswege den Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,00 EUR fest und bestimmte, dass die den Beteiligten gewährte Verfahrenskostenhilfe auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts umfasse. Der Verfahrenswert für die Umgangsregelung wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
4Mit Antrag vom 30.01.2014 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung. Sie berechnete eine Verfahrenskostenhilfevergütung von insgesamt 1.218,80 EUR, darunter u.a. eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR in Höhe von 160,80 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 4.500,00 EUR in Höhe von 308,40 EUR. Mit Verfügung vom 23.05.2014 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts die Vergütung auf 824,67 EUR fest. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der zuständige Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts Köln eine Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Termingebühren, die im Rahmen eines Mehrvergleichs für nicht rechtshängige mitgeregelte Ansprüche geltend gemacht werden, ablehne.
5Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler mit Beschluss vom 24.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Formulierung des Beschlusses, mit welchem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts ausgeweitet worden sei, habe bewusst hinsichtlich der Umgangsregelung nur die Erstattung einer Einigungsgebühr, nicht aber die Entstehung von Verfahrens- oder Terminsgebühren veranlassen sollen. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.08.2014 Beschwerde eingelegt.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht.
8In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Landeskasse keinen über die vom Amtsgericht Eschweiler mit Verfügung vom 23.05.2014 erfolgte Festsetzung von 824,67 EUR hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund der mit Beschlüssen vom 29.01.2014 gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrens(differenz)- und Terminsgebühren, welche hinsichtlich der im Vergleichswege getroffenen Umgangsregelung begehrt werden, sind nicht erstattungsfähig.
9Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Beschluss, mit welchem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, § 48 Abs. 1 RVG. Vorliegend hatten beide Beteiligte unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten für das rechtshängige Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten. Für die im Anhörungstermin ebenfalls getroffene Umgangsregelung, die nicht anhängige Ansprüche der Beteiligten betraf, war der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 29.01.2014 maßgeblich, demzufolge „die (gewährte) Verfahrenskostenhilfe,…,… auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechtes“ umfasst. Die genannte Regelung ist aus objektiver Sicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die nicht rechtshängigen, vom Vergleich miterfassten Ansprüche eine Einigungsgebühr von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfasst sein soll, nicht aber eine Verfahrens- oder eine Termingebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs.
10Verfahrenskostenhilfe kann für nicht anhängige Ansprüche nicht gewährt werden. Dies folgt aus § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG auch im familiengerichtlichen Verfahren Anwendung findet und besagt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt. Der Begriff des Rechtszuges im Rahmen des § 119 ZPO ist kostenrechtlich i.S.d. § 35 GKG zu verstehen, es ist jeder Verfahrensabschnitt gemeint, der besondere Kosten verursacht (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - zitiert nach juris, Rz. 16; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rz. 1). Dementsprechend kann auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 5; Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zitiert nach juris). Die im Vergleich getroffene Umgangsregelung betraf nicht rechtshängige Ansprüche, so dass eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Gebühren, die in diesem Zusammenhang anfallen, nur in Bezug auf die Einigungsgebühr selbst in Betracht kam. Da § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO die Möglichkeit eines Erörterungstermins im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zum Zwecke eines Vergleichsschlusses vorsieht, erlaubt die Vorschrift insoweit ausnahmsweise für die Einigung selbst die Gewährung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 8, 10). Einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift mit dem Ziel, für sämtliche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anfallenden Gebühren eine Erstattungsfähigkeit anzunehmen, steht ihr Ausnahmecharakter entgegen. Wenn danach eine Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Verfahrens- und Termingebühren für die nicht rechtshängigen, mitverglichenen Ansprüche rechtlich von vornherein nicht in Betracht kommt, kann sich der Bewilligungsbeschluss für den Mehrvergleich auch angesichts § 48 Abs. 1 RVG nicht darauf beziehen.
11Der Senat sieht auch in Ansehung der abweichenden Haltung anderer Senate des Oberlandesgerichts Köln keine Veranlassung zur Abweichung von der vorstehend dargestellten, zuletzt im Beschluss vom 21.11.2013 (12 WF 150/13, n.v.) vertretenen Rechtsauffassung. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch von weiteren Oberlandesgerichten geteilt (u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2011 – 4 W 42/10 – zitiert nach juris, Rz. 29 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2011 – 23 WF 475/11 –;OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2012 – 6 WF 109/12 –; OLG Celle , Beschluss vom 21.01.2011 – 10 WF 6/11 –; KG, Beschluss vom 03.06.2009 – 19 WF 40/09 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2009 – 11 WF 13/09 –sämtlich zitiert nach juris).
12Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist mit der hier vertretenen Rechtsauffassung eine Benachteiligung der prozessarmen Partei nicht notwendig verbunden. Auch ist es nicht erforderlich, von der Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich abzusehen. Denn sofern wie vorliegend im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens auch andere, nicht rechtshängige Streitgegenstände wie etwa Umgang eine Regelung erfahren sollen, bleibt es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, diese Ansprüche im Rahmen der Anhörung nach §§ 23 ff. FamFG anhängig zu machen. Insofern genügt etwa im Fall der Umgangsregelung eine Anregung der Beteiligten gegenüber dem Gericht im Rahmen der Anhörung. In einem sodann durch Protokollerklärung des Gerichts rechtshängig gemachten Verfahren kann die Prüfung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sodann ohne weiteres erfolgen.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
16Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet wegen §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 und 3 RVG nicht statt.

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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.