Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 WF 89/15
Tenor
Die Beschwerde des Vertreters der Landeskasse vom 13.02.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 04.02.2015 (31 F 55/14) wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Vertreter der Landeskasse wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung des dem Antragsteller im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beteiligten zu 1).
4Der Beteiligte zu 1) vertrat den Antragsteller in einem Sorgerechtsverfahren. Mit Schriftsatz vom 25.02.2014 beantragte er, dem Antragsteller die elterliche Sorge für drei aus der Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangene Kinder zur alleinigen Ausübung zu übertragen; gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Im Termin vor dem Amtsgericht vom 27.03.2014 einigten sich die Kindeseltern darauf, dass zwei Kinder ihren tatsächlichen Aufenthalt beim Antragsteller haben sollen und ein Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin haben soll. Die Kindeseltern erteilten sich wechselseitig Vollmachten zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts für die bei ihnen lebenden Kinder. Außerdem vereinbarten sie eine Umgangsregelung für die anstehenden Osterferien. Durch Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert auf 3.000,00 € und den Wert der Vereinbarung auf 6.000,00 € fest und bewilligte den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erschienenen Verfahrensbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 27.03.2014 beantragte der Beteiligte zu 1), seine Vergütung auf 1.315,78 € festzusetzen. Dabei setzte er unter anderem eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Wert von 3.000,00 €, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 6.000,00 € sowie eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG aus einem Wert von 3.000,00 € an. Nach einer ganzen Reihe von Entscheidungen und nach mehreren Äußerungen des Vertreters der Landeskasse hat das Amtsgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1) schließlich durch Beschluss vom 04.02.2015 auf 1.078,37 € festgesetzt, so dass sich insgesamt zuzüglich einer früheren Festsetzung über 237,41 € eine Vergütung von 1.315,78 € ergeben hat. Hiergegen richtet sich die – vom Amtsgericht zugelassene – Beschwerde des Vertreters der Landeskasse. Er ist der Ansicht, dass für den Mehrvergleich lediglich eine Einigungsgebühr, nicht jedoch eine Verfahrensdifferenzgebühr und eine Terminsgebühr aus dem erhöhten Verfahrenswert verlangt werden könne.
5II.
6Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Vertreters der Landeskasse ist nicht begründet. Zutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit unter anderem eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG aus einem Verfahrenswert von 3.000,00 € sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus einem Wert von 6.000,00 € zusteht.
7In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob bei einem Mehrvergleich der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV-RVG und daneben oder jedenfalls alternativ eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus dem um den Mehrwert des Vergleichs erhöhten Verfahrenswert verlangen kann. Zum Teil wird angenommen, dass sich die Beiordnung mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Vergleich auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie auf die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert erstreckt, weil andernfalls eine Ungleichbehandlung von bedürftigen und nicht bedürftigen Beteiligten vorläge (OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013, 25 WF 235/12, Rn. 14 f.). Nach anderer Auffassung soll eine solche Beiordnung die Verfahrensdifferenzgebühr und die Terminsgebühr aus dem erhöhten Wert gerade nicht umfassen, weil die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich sich nach der Auslegung regelmäßig nur auf die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG beziehen soll, weil in diesem Umfang gerade keine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stattfinde und auch im Verfahren zur Prüfung der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine Bewilligung nur für den Vergleich, nicht aber das für das Verfahren möglich sei (OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2014, 12 WF 107/14, Rn. 6f.; OLG Celle, Beschluss vom 26.02.2015, 10 WF 28/15, Rn. 11 OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2012, 25 W 23/12, Rn. 10). Vermittelnd nimmt der Senat (Beschluss vom 25.05.2012, 6 WF 108/12, Rn. 22) im Einklang mit dem OLG Schleswig (Beschluss vom 22.02.2012, 15 WF 437/11, Rn. 9ff.) an, dass bei einer Erstreckung der Beiordnung auf den Mehrvergleich auch die mit der Einigungsgebühr zwingend verbundene Verfahrensdifferenzgebühr von der Beiordnung erfasst ist.
8Der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Umfang seiner Beiordnung. Im Streitfall ergibt die Auslegung des Beiordnungsbeschlusses vom 27.03.2015 – unabhängig von den zitierten unterschiedlichen Auffassungen –, dass sich die Beiordnung des Beteiligten zu 1) auch auf die entstandene Verfahrensdifferenzgebühr und auf seine Beteiligung an Verhandlungen über den weiteren Verfahrensgegenstand im Termin vom 27.03.2015 bezieht, so dass auch die Terminsgebühr aus dem erhöhten Verfahrenswert und die Verfahrensdifferenzgebühr festzusetzen sind. Anders als in den Fallgestaltungen, die – soweit ersichtlich – den bisher ergangenen Entscheidungen zu Grunde lagen, hatte das Amtsgericht im Streitfall bis zum Abschluss des Mehrvergleiches noch nicht über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden. Es findet sich in dem Beschluss vom 27.03.2015, den das Amtsgericht nach Abschluss des Vergleiches fasste, auch kein Hinweis auf den Mehrvergleich, der in den zitierten Entscheidungen für aber auch gegen eine Erstreckung der Beiordnung auf die erhöhte Termins- und die Verfahrensdifferenzgebühr ins Feld geführt wird. Bewilligt aber das Gericht nach Erörterungen in der mündlichen Verhandlung über einen nicht zum Verfahren gehörenden Gegenstand und nach Abschluss eines Mehrvergleichs Verfahrenskostenhilfe erstmalig und ohne jede Einschränkung, ergibt die Auslegung, dass damit die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst sein soll, die dieser bis zum Abschluss des Vergleichs entfaltet hat. In einer solchen Konstellation sind dem Gericht nämlich regelmäßig alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts bekannt geworden, die dieser im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem Abschluss des Mehrvergleichs entfaltet hat. Es hat sich außerdem im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ein Bild davon machen können, ob eine gerichtliche Geltendmachung des zusätzlichen, bisher nicht ins Verfahren eingeführten Gegenstandes hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen würde. Bewilligt ein Gericht vor dem Hintergrund dieser Informationslage Verfahrenskostenhilfe ohne jeden weiteren Zusatz, der auf eine Einschränkung der Bewilligung und der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten schließen lassen könnte, erfasst die Bewilligung neben der Einigungsgebühr für den bislang nicht ins Verfahren eingeführten Gegenstand auch die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr aus dem erhöhten Gegenstandswert.
9Die Vergütung der Beteiligten zu 1) ergibt sich damit aus folgender Berechnung:
10Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV-RVG |
261,30 € |
Gegenstandswert: 6.000,00 € 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2VV-RVG unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG |
85,80 € |
Gegenstandswert: 6.000,00 € 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV-RVG |
320,40 € |
Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV-RVG |
201,00 € |
Gegenstandswert: 3.000,00 € 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV-RVG unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG |
199,50 € |
Geschäftsreise Nr. 7003 VV-RVG |
16,20 € |
Parkgebühren Nr. 7006 VV-RVG |
1,50 € |
Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG |
20,00 € |
Zwischensumme |
1.105,70 € |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG |
210,08 € |
Gesamtbetrag |
1.315,78 € |
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht veranlasst.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 WF 89/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 WF 89/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Sept. 2015 - 6 WF 89/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 24.07.2014 (12 F 10/14) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 394,13 EUR.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin stellte im Januar 2014 beim Amtsgericht Eschweiler einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung für die gemeinsame Tochter der Beteiligten, S, geboren am 00.00.2012. Aufgrund der Jugendamtsurkunde der Stadt F vom 27.02.2012 oblag beiden Beteiligten die elterliche Sorge gemeinsam. In der darauf am 29.01.2014 anberaumten Anhörung wurde beiden Beteiligten Verfahrenskostenhilfe für das Anordnungsverfahren gewährt, der Antragstellerin wurde Rechtsanwältin L beigeordnet. Sodann einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde, es im Übrigen bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und der Antragsgegner im Gegenzug Umgangskontakte erhalte, welche in einem ersten Termin zunächst in Form des begleiteten Umgangs im Jugendamt und im weiteren Verlauf und Form in Absprache der Beteiligten und des Jugendamtes stattfinden sollten. Das Familiengericht übertrug sodann mit Beschluss vom 29.01.2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin. Weiter setzte es im Beschlusswege den Verfahrenswert für das Sorgerechtsverfahren auf 1.500,00 EUR fest und bestimmte, dass die den Beteiligten gewährte Verfahrenskostenhilfe auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts umfasse. Der Verfahrenswert für die Umgangsregelung wurde auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
4Mit Antrag vom 30.01.2014 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Festsetzung ihrer Vergütung. Sie berechnete eine Verfahrenskostenhilfevergütung von insgesamt 1.218,80 EUR, darunter u.a. eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR in Höhe von 160,80 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 4.500,00 EUR in Höhe von 308,40 EUR. Mit Verfügung vom 23.05.2014 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Familiengerichts die Vergütung auf 824,67 EUR fest. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der zuständige Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts Köln eine Erstattungsfähigkeit von Verfahrens- und Termingebühren, die im Rahmen eines Mehrvergleichs für nicht rechtshängige mitgeregelte Ansprüche geltend gemacht werden, ablehne.
5Die hiergegen eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler mit Beschluss vom 24.07.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Formulierung des Beschlusses, mit welchem die gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts ausgeweitet worden sei, habe bewusst hinsichtlich der Umgangsregelung nur die Erstattung einer Einigungsgebühr, nicht aber die Entstehung von Verfahrens- oder Terminsgebühren veranlassen sollen. Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.08.2014 Beschwerde eingelegt.
6II.
7Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 4 RVG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert ist erreicht.
8In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Landeskasse keinen über die vom Amtsgericht Eschweiler mit Verfügung vom 23.05.2014 erfolgte Festsetzung von 824,67 EUR hinausgehenden Anspruch auf Vergütung aufgrund der mit Beschlüssen vom 29.01.2014 gewährten Verfahrenskostenhilfe. Die Verfahrens(differenz)- und Terminsgebühren, welche hinsichtlich der im Vergleichswege getroffenen Umgangsregelung begehrt werden, sind nicht erstattungsfähig.
9Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach dem Beschluss, mit welchem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, § 48 Abs. 1 RVG. Vorliegend hatten beide Beteiligte unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten für das rechtshängige Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten. Für die im Anhörungstermin ebenfalls getroffene Umgangsregelung, die nicht anhängige Ansprüche der Beteiligten betraf, war der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 29.01.2014 maßgeblich, demzufolge „die (gewährte) Verfahrenskostenhilfe,…,… auch die Einigung hinsichtlich des Umgangsrechtes“ umfasst. Die genannte Regelung ist aus objektiver Sicht rechtskundiger Verfahrensbeteiligter dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die nicht rechtshängigen, vom Vergleich miterfassten Ansprüche eine Einigungsgebühr von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfasst sein soll, nicht aber eine Verfahrens- oder eine Termingebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs.
10Verfahrenskostenhilfe kann für nicht anhängige Ansprüche nicht gewährt werden. Dies folgt aus § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG auch im familiengerichtlichen Verfahren Anwendung findet und besagt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt. Der Begriff des Rechtszuges im Rahmen des § 119 ZPO ist kostenrechtlich i.S.d. § 35 GKG zu verstehen, es ist jeder Verfahrensabschnitt gemeint, der besondere Kosten verursacht (BGH, Beschluss vom 08.07.2004 - IX ZB 565/02 - zitiert nach juris, Rz. 16; Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rz. 1). Dementsprechend kann auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 5; Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zitiert nach juris). Die im Vergleich getroffene Umgangsregelung betraf nicht rechtshängige Ansprüche, so dass eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Gebühren, die in diesem Zusammenhang anfallen, nur in Bezug auf die Einigungsgebühr selbst in Betracht kam. Da § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO die Möglichkeit eines Erörterungstermins im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zum Zwecke eines Vergleichsschlusses vorsieht, erlaubt die Vorschrift insoweit ausnahmsweise für die Einigung selbst die Gewährung von Prozesskostenhilfe außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - zitiert nach juris, Rz. 8, 10). Einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift mit dem Ziel, für sämtliche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anfallenden Gebühren eine Erstattungsfähigkeit anzunehmen, steht ihr Ausnahmecharakter entgegen. Wenn danach eine Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Verfahrens- und Termingebühren für die nicht rechtshängigen, mitverglichenen Ansprüche rechtlich von vornherein nicht in Betracht kommt, kann sich der Bewilligungsbeschluss für den Mehrvergleich auch angesichts § 48 Abs. 1 RVG nicht darauf beziehen.
11Der Senat sieht auch in Ansehung der abweichenden Haltung anderer Senate des Oberlandesgerichts Köln keine Veranlassung zur Abweichung von der vorstehend dargestellten, zuletzt im Beschluss vom 21.11.2013 (12 WF 150/13, n.v.) vertretenen Rechtsauffassung. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, auch von weiteren Oberlandesgerichten geteilt (u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.03.2011 – 4 W 42/10 – zitiert nach juris, Rz. 29 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 04.08.2011 – 23 WF 475/11 –;OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2012 – 6 WF 109/12 –; OLG Celle , Beschluss vom 21.01.2011 – 10 WF 6/11 –; KG, Beschluss vom 03.06.2009 – 19 WF 40/09 –; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.02.2009 – 11 WF 13/09 –sämtlich zitiert nach juris).
12Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist mit der hier vertretenen Rechtsauffassung eine Benachteiligung der prozessarmen Partei nicht notwendig verbunden. Auch ist es nicht erforderlich, von der Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich abzusehen. Denn sofern wie vorliegend im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens auch andere, nicht rechtshängige Streitgegenstände wie etwa Umgang eine Regelung erfahren sollen, bleibt es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, diese Ansprüche im Rahmen der Anhörung nach §§ 23 ff. FamFG anhängig zu machen. Insofern genügt etwa im Fall der Umgangsregelung eine Anregung der Beteiligten gegenüber dem Gericht im Rahmen der Anhörung. In einem sodann durch Protokollerklärung des Gerichts rechtshängig gemachten Verfahren kann die Prüfung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe sodann ohne weiteres erfolgen.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
16Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet wegen §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 und 3 RVG nicht statt.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.