Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Okt. 2016 - 9 U 96/16

bei uns veröffentlicht am14.10.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.03.2016, Az. 332 O 242/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Feuerschaden in Anspruch.

2

Zwischen den Parteien besteht seit dem 28. Mai 2004 eine Geschäfts- und Betriebsunterbrechungsversicherung für das Eiscafé „…“ in der … in ... Hamburg. Im Rahmen dieser Versicherung ist unter anderem die Gefahr Feuer versichert. Die Deckungssumme der Versicherung beläuft sich für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung auf jeweils 500.000,00 €. Der Kläger hatte beide Deckungssummen mit Antrag vom 28.06.2005 um jeweils 150.000,00 € auf diesen Betrag erhöht. Die Inneneinrichtung für das Eiscafé hatte der Kläger mit Kaufvertrag vom 15.05.2004 zum Kaufpreis von 70.000,00 € erworben (Anlage BLD 2b). Die Gewerbeanmeldung datiert vom 22.08.2005 (Anlage BLD 2a). Im Jahr 2008 erzielte der Kläger mit dem Eiscafé insgesamt noch einen Überschuss von 262,42 €. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger keine Gewinne mehr. Im Jahr 2009 kam es zu einem Verlust von 18.145,40 €. Im Jahr 2010 verlor der Kläger mit dem Eiscafé 7.949,88 € und im Jahr 2011 betrugen die Verluste insgesamt 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). In der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.04.2013 war das Eiscafé geschlossen. Der Kläger war Inhaber einer weiteren Firma, der „…“, die er zwischenzeitlich veräußert hat. Mit Schreiben seiner Steuerberaterin vom 08.02.2013 (Anlage K 16) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für diese GmbH nach Änderung des Steuerbescheides 2010 Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 125.542,00 € zu erwarten seien. Auf Antrag wurden dem Kläger Ratenzahlungen bewilligt (Anlagenkonvolut BLD 2d-f). Nach Verrechnung diverser Steuererstattungen wurde die restliche Steuerschuld vom Kläger in Raten bis zum 14.06.2013 getilgt (Anlagen K18 und K 19).

3

In der Nacht vom 23. auf den 24.5.2013 wurde von außen durch den Briefschlitz in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die notwendigen Löscharbeiten entstand ein erheblicher Schaden. Der Kläger hatte kurz vor der Brandlegung den Mietvertrag für das Eiscafé um 10 Jahre verlängert.

4

Das Amtsgericht Hamburg hat den Schwager des Klägers, den Zeugen …, mit rechtskräftigem Urteil vom 26.02.2014 wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Az.: 215 Ls 155/13). Im Strafverfahren ist der Zeuge … von dem hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herrn Rechtsanwalt …, verteidigt worden. Die Kosten der Strafverteidigung sind vom Kläger beglichen worden. Der Zeuge … war vor dem Brand als Angestellter in dem Eiscafé des Klägers tätig. In der Klageschrift vom 26.05.2015 hatte sich der Kläger zur Person des Brandstifters wie folgt geäußert: „Am 24.05.2013 legte Herr … gegen 2.24 Uhr in dem Eiscafé ein Feuer. Hierfür wurde er vom Amtsgericht Hamburg (...) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.“

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.03.2016 hat der Klägervertreter erklärt, es sei nicht unstreitig, dass Herr … den Brand gelegt habe, sondern der Vortrag in der Klage sei so zu verstehen, dass er deswegen verurteilt worden sei.

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Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich nur einen Teilbetrag in Höhe von 250.00,00 € des von ihm berechneten Schadens eingeklagt und sich gegenüber der Beklagten die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 135 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Strafverfahren 3002 Js 382/13 beigezogen.

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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2016 abgewiesen und im Hinblick auf die Widerklage festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.05.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen würden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen … sei anhand der vorhandenen Indizien aufgrund einer Gesamtschau und -würdigung festzustellen. Nach Würdigung aller Umstände sei das Gericht auch davon überzeugt, dass die vom Zeugen … begangene Brandstiftung dem Kläger zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Urteil vom 23.03.2016 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30.03.2016 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 02.05.2016 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2016 an diesem Tag begründet hat.

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Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe unterstellt, dass Herr … der Brandstifter gewesen sei. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass Herr … von keinem Zeugen am Eiscafé gesehen worden sei und dass nicht festgestellt worden sei, woher das Benzin stammte, mit dem der Brand beschleunigt worden sei. Der Kläger meint, die thermischen Schäden an den Händen des Zeugen … hätten auch von einem anderen Ereignis stammen können. Alle Indizien hätte das Gericht auch anders auslegen können. Zudem sei der Vortrag in der Klageschrift im Hinblick auf die Täterschaft des Zeugen … nicht widersprüchlich. Die Ausführungen des Landgerichts zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls seien im Hinblick darauf, dass die Beklagte die volle Beweislast hierfür trage, oberflächlich und unbegründet. Das Landgericht habe jedenfalls keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen, allein die Schwägerschaft sei sicherlich nicht ausreichend. Es gebe keine Indizien, die für ein kollusives Zusammenwirken sprechen würden. Es sei auch nicht seine Aufgabe zu beweisen, dass er den Zeugen … nicht angestiftet habe. In seiner Person gäbe es keine Indizien, die auf einen Versicherungsbetrug hindeuten würden. Er habe keine finanziellen Probleme gehabt und sei auch an einem Verkauf des Eiscafés nicht interessiert gewesen. Es sei empörend, dass ihm als unbescholtenen Bürger ein Verbrechen unterstellt werde.

12

Zur Widerklage führt der Kläger aus, dass kein Anlass für eine negative Feststellungsklage bestanden habe, weil er zu keiner Zeit ein Schreiben an die Versicherung gerichtet habe, in dem ein Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht worden sei.

13

Der Kläger beantragt,

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5. die Beklagte unter Abänderung des am 23.03.2016 verkündeten und am 30.03.2016 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg, Geschäftszeichen: 332 O 242/15, zu verurteilen, an ihn 250.000 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.2013 zu zahlen sowie

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6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

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7. die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Zeuge … der unmittelbare Brandstifter gewesen sei. Anderweitiger Vortrag am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei verspätet. Jedenfalls sei die wechselnde Einlassung des Klägers im Rahmen des § 286 ZPO zu berücksichtigen. Die Beklagte meint, das Verhalten von Rechtsanwalt …, der als Strafverteidiger für Herrn … tätig gewesen sei und nunmehr den Kläger in diesem Prozess vertrete, sei Anlass für die Annahme eines Parteiverrats i.S.d. § 356 StGB und gebe außerdem Anlass, die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts … zu bestreiten. Die Beklagte meint weiter, dass dem Kläger das Verhalten des Zeugen … auch deshalb zuzurechnen sei, weil dieser als Repräsentant anzusehen sei und außerdem die Voraussetzungen einer Mitversicherung des Zeugen … gemäß § 47 Abs. 1 VVG vorliegen würden. Jedenfalls sei mit dem Landgericht von einer Auftragsbrandstiftung auszugehen.

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Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 gemäß § 141 ZPO ergänzend persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.09.2016 Bezug genommen. Die Strafakte des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 215 Ls 155/13 ist zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

21

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2016 auf Nachfrage erklärt, dass er Herrn Rechtsanwalt … sowohl für die erste Instanz, als auch für die Berufungsinstanz bevollmächtigt habe. Der Klägervertreter hat im Verhandlungstermin vom 16.09.2016 außerdem eine ausdrückliche Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Kläger über den anhängig gemachten Betrag von 250.000 € hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen werde und zwar weder Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Sachschadens, noch Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Parteien haben im Hinblick auf diese Erklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrages aus der Widerklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die Berufung ist zulässig (1.), in der Sache aber nicht begründet (2.).

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1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere durch einen bevollmächtigten Prozessvertreter des Klägers wirksam im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Der Kläger hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung bestätigt, Herrn Rechtsanwalt … sowohl für die erste Instanz, als auch für die Berufungsinstanz eine umfassende Prozessvollmacht im Sinne des § 81 ZPO erteilt zu haben. Nach diesen Angaben bestehen für den Senat keine Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung. Anders als die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung meint, kann es hierfür dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO oder gar eines Parteiverrats gemäß § 356 StGB vorgelegen haben könnten. Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2009 - IX ZR 60/08; Urteil vom 24.01.1978 - VI ZR 220/76; Urteil vom 19.03.1993 - V ZR 36/92 - juris). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19.03.1993 - V ZR 36/92, aaO).

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2. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die auf Zahlung von Versicherungsleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die in der Nacht vom 23. auf den 24.05.2013 durch den Brand in seinem Eiscafé entstanden sind.

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Mit zutreffender, nachvollziehbarer und überzeugender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausschlussgrund des § 81 Abs. 1 VVG eingreift, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Kläger zeigt in seiner Berufungsbegründung keine Umstände auf, aus denen sich Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO) und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Auf der Grundlage des vom Senat nach §§ 529, 531 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Prozessstoffes rechtfertigen die Angriffe der Berufung keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherer ohne Beweiserleichterungen zu beweisen hat, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Brand unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger gelegt worden ist und damit Ursache des Brandes eine Brandstiftung und nicht etwa ein technischer Defekt gewesen ist. Da es keine Zeugen für diese Brandstiftung gibt, ist entscheidend, welche Beweiskraft das Landgericht den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beigemessen hat. Für die Gewinnung der vollen Überzeugung durfte sich das Landgericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970, BGHZ 53, 245 [256]; Urteil vom 18.03.1987, VersR 1987, 503 [504] Urteil vom 22.11.2006, NJW-RR 2007, 312). Das Landgericht hat diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Indizienbeweis beachtet. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Würdigung der für eine Täterschaft des Zeugen … sprechenden Indizien und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, sie ist schlüssig und nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler oder Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht erkennen. Derartige Fehler vermag der Kläger mit seiner Berufungsbegründung auch nicht aufzuzeigen. Er versucht lediglich, seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dem zu folgen, besteht keine Veranlassung.

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Das Landgericht ist nach einer Gesamtschau aller vorhandenen Indizien und mit überzeugender Argumentation zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge … den Brand in dem Eiscafé gelegt hat. Zwar steht die Brandlegung durch den Zeugen … nicht bereits auf Grund eines Geständnisses des Klägers gemäß § 288 ZPO fest, auch wenn dieser in der Klage ursprünglich vorgetragen hatte, dass Herr … am 24.05.2013 gegen 2.24 Uhr in dem Eiscafé ein Feuer gelegt hat. Denn der Kläger hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von diesem Vorbringen distanziert und erklärt, es sei nicht unstreitig, dass der Zeuge … den Brand damals gelegt habe. Sein Vortrag sei vielmehr so zu verstehen, dass lediglich die Tatsache der Verurteilung des Zeugen unstreitig sei. Allerdings durfte das Landgericht für seine Überzeugungsbildung in Bezug auf die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen … die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil vom 26.02.2014 zugrunde legen und auf der Grundlage dieses Urteils die Täterschaft des Zeugen … im Wege des Urkundsbeweises als beweisen ansehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich zulässig, Akten eines anderen Rechtsstreits als Beweisurkunde heranzuziehen und die Beweisprotokolle aus dem früheren Verfahren sowie die tatsächlichen Feststellungen des dortigen Urteils zu verwerten. Deshalb stellt auch ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich eine Beweisurkunde dar, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 128/68, VersR 1970, 322; Urteil vom 06.06.1988 - II ZR 332/87, NJW-RR 1988, 1527; OLG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 3 U 145/08). Das Landgericht hat die im Strafurteil enthaltenen Feststellungen zutreffend gewürdigt und zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Mitteilung des Mobilfunkbetreibers ergeben habe, dass sich das Handy des Zeugen … in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés befunden habe. Dieses Handy wurde im genannten Zeitraum insgesamt 13-mal von der Festnetznummer des Zeugen … angerufen. Zudem ist der Zeuge … etwa gegen 1.00 Uhr von dem Zeugen Ulrich in unmittelbarer Nähe des Eiscafés gesehen worden, obwohl dieser im Ermittlungsverfahren angegeben hat, dass er das Eiscafé gegen 19:00 Uhr verlassen und sich die ganze Nacht bei seiner Familie aufgehalten habe. Auch die dem Zeugen … entnommenen Haarproben, deren sachverständige Untersuchung ergeben hat, dass die Hände des Zeugen einer starken thermischen Belastung, wie etwa bei Verpuffungen oder offenem Feuer ausgesetzt gewesen sind, hat das Landgericht zutreffend gewürdigt. Auch durfte das Landgericht den widersprüchlichen Vortrag des Klägers zur Person des Brandstifters im Rahmen der Beweiswürdigung bewerten. Der Kläger hat nicht nur in der Klagschrift vortragen lassen, dass Herr … am 24.05.2013 gegen 2.24 Uhr ein Feuer in dem Eiscafé gelegt habe, sondern dieses Vorbringen noch mit Schriftsatz vom 15.12.2015 bekräftigt, indem er ausgeführt hat, dass die Person des unmittelbaren Brandlegers durch das Amtsgericht Hamburg festgestellt und verurteilt worden sei. Danach hat der Kläger im Rahmen seines Vortrags durchaus zwischen Tatbegehung und Verurteilung differenziert. Sein Einwand in der Berufungsbegründung, er habe sich insoweit nicht korrekt ausgedrückt und lediglich vortragen wollen, dass der Zeuge … durch das Amtsgericht Hamburg verurteilt worden sei, überzeugt nicht.

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Die bloße Möglichkeit sämtliche Indizien auch anders auslegen zu können, führt noch nicht zur Annahme eines alternativen Geschehensablaufs. Ein solches alternatives Geschehen muss nämlich ernsthaft in Betracht kommen und außerdem in sich widerspruchslos sein, um den dem Versicherer obliegenden Nachweis als nicht geführt anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1996, NJW-RR 1996, 665). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger andere ernsthaft in Betracht kommende Gründe, die gegen eine Täterschaft des Zeugen … sprechen könnten, nicht aufgezeigt hat. Dabei hat das Landgericht auch den Zeugen … vernehmen wollen, der sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

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Die von dem Landgericht angeführten Indizien, die in ihrer Gesamtschau für die Annahme der Täterschaft des Zeugen … sprechen, sind auch nicht durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt worden. Insbesondere die Aussage des Zeugen … ist nicht geeignet, einen anderen als den vom Landgericht angenommenen Geschehensablauf als bewiesen oder nur hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Bekundungen des Zeugen rechtfertigen nicht die Annahme, dass er als Täter der Brandstiftung ausscheidet. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dass er den Brand nicht gelegt habe und auch nicht wisse, wer das gewesen sein könnte. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts, wo der Zeuge zur Tatzeit gewesen sei, wollte dieser jedoch keine Angaben machen. Auf Vorhalt, dass sich aus der Ermittlungsakte ergebe, dass das Handy des Zeugen in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés geortet worden sei, hat der Zeuge angegeben, dass dies möglich sei, er aber nicht wisse, ob er das Handy an dem Tag dabei gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er nach dem Inhalt des Strafurteils gegen 1:00 Uhr von dem Zeugen … in der Nähe des Tatortes gesehen worden sei, wollte der Zeuge hierzu zunächst keine Angaben machen, um kurz darauf zu erklären, dass er häufiger abends noch mal im Eiscafé gewesen sei, um nachzusehen, ob er die Eismaschine ausgeschaltet habe. Wenn er allerdings gegenüber der Polizei ausgesagt habe, dass er zur Tatzeit zu Hause gewesen sei, dann stimme das wohl auch. Auf Frage des Gerichts, weshalb der Zeuge nicht bereits im Strafverfahren ausgesagt habe, dass er nicht der Brandstifter sei, hat der Zeuge angegeben, dass ihm seine Familie wichtiger gewesen sei, als eine Aussage darüber zu machen, wo er zur Tatzeit gewesen sei. Der Klägervertreter hat hierzu ausgeführt, der Zeuge … habe ihm damals berichtet, dass er mit seiner Geliebten zusammen gewesen sei und dass seine Familie nichts davon habe erfahren dürfen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er keine Aussage im Strafverfahren habe machen wollen. Auf Nachfrage wollte der Zeuge ... die Angaben des Klägervertreters nicht näher konkretisieren und auch keine Aussage zur Person der angeblichen Geliebten machen. Die lückenhafte und unvollständige Aussage des Zeugen … steht der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen. Die Angaben des Zeugen sind derart widersprüchlich und unzuverlässig, dass sie in keiner Weise geeignet sind, den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz der sog. Nullhypothese, d.h. der Annahme, dass die Zeugenaussage zunächst einmal als unwahr zu betrachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98), zu widerlegen. Es mangelt der Aussage an den für die Beurteilung einer Aussage als zuverlässig notwendigen sog. Realitätskriterien. Als Realitätskriterien kommen beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, deren individuelle Prägung und die Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2012 - 22 U 109/11). Solche Kriterien sind hier nicht in dem Maße vorhanden, dass die Aussage des Zeugen … wahr erscheint. Die Schilderungen des Zeugen beinhalten so gut wie keine Details, wo und bei wem er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten haben will. Seine diesbezüglichen Angaben, dass er zur Tatzeit entweder zuhause gewesen sei oder doch noch einmal im Eiscafé gewesen sei, um die Eismaschine zu überprüfen, sind widersprüchlich. Und wenn er zur Tatzeit im Eiscafé gewesen wäre, aber den Brand nicht gelegt haben will, dann hätte er den Brandstifter bemerken müssen. Die Erklärung seines Prozessbevollmächtigten, dass er zur Tatzeit bei seiner Geliebten gewesen sei, wollte der Zeuge … auch nicht uneingeschränkt bestätigen, denn er hat sich geweigert, konkrete Angaben zu den Personalien der Person zu machen, die ihm angeblich ein Alibi hätte geben können. Unter diesen Umständen ist seine Aussage zum angeblichen Aufenthaltsort auch nicht überprüfbar. Der Zeuge hat auch keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, weshalb sein Handy in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 Uhr in der Nähe des Eiscafés geortet worden ist und im genannten Zeitraum insgesamt 13-mal von seiner Festnetznummer auf das Handy angerufen worden ist. Außerdem ist zu bedenken, dass der Zeuge … zum Kläger in einem persönlichen Näheverhältnis steht, da er nicht nur der Schwager des Klägers ist, sondern bei diesem auch angestellt war, mithin finanziell auf den Kläger angewiesen ist oder war. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände hat die Aussage des Zeugen … die aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils gegen ihn sprechenden Umstände nicht hinreichend entkräften können, so dass mit dem Landgericht weiterhin von seiner Täterschaft auszugehen ist.

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Schließlich ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Brandstiftung durch den Zeugen … dem Kläger zuzurechnen ist. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Zeuge … Repräsentant des Klägers gewesen ist oder ob die Voraussetzungen einer Mitversicherung vorgelegen haben. Denn das Landgericht hat im Rahmen des Indizienbeweises eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen und ist mit überzeugender Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Zeugen … dazu angestiftet haben muss, den Brand im Eiscafé zu legen. Das Landgericht hat erkannt, dass ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Brandstiftung durch den Zeugen … nicht ersichtlich ist. Dabei erweisen sich die vom Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur als bloße Vermutungen, sondern beruhen auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, die in ihrer Gesamtschau für eine Anstiftung sprechen. Es genügt die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter infrage kommt. Die bloße Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs darf nicht dazu führen, den dem Versicherer obliegenden Nachweis als nicht geführt anzusehen; vielmehr muss das alternative Geschehen ernsthaft in Betracht kommen und außerdem in sich widerspruchslos möglich sein (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 17.08.2004 - 3 U 103/03). Ein solches alternatives Geschehen kommt vorliegend nach der überzeugenden Argumentation des Landgerichts gerade nicht in Betracht.

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Auszugehen ist hier mit dem Landgericht von folgenden konkreten Tatsachen: Der Kläger hatte die Inneneinrichtung des Eiscafés im Jahre 2004 für 70.000,00 € erworben und die Versicherungssumme für die Geschäftsinhalts – und Betriebsunterbrechungsversicherung im Juni 2005 von ursprünglich jeweils 350.000,00 € auf insgesamt 1 Mio € erhöht. In der Zeit vom Oktober 2010 bis zum 23.04.2013, also bis einen Monat vor dem Brand war das Eiscafé geschlossen, eine Reduzierung der Versicherungssumme während des Leerstandes ist nicht erfolgt. In den Jahren 2009 bis 2011 erwirtschaftete der Kläger nur Verluste mit dem Eiscafé, und zwar 18.145,40 € im Jahr 2009, 7.949,88 € im Jahr 2010 und 56.640,87 € im Jahr 2011. Für seine Firma … gepflegte Fassaden GmbH waren Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 125.542,00 € zu entrichten, die der Kläger nicht in einer Summe bezahlen konnte, weshalb er mit der Steuerbehörde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hat. Die Erwägungen des Landgerichts, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Brandes in einer unsicheren und angespannten finanziellen Situation befunden hat, sind gemessen an den konkreten Feststellungen zur Vermögenslage des Klägers nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

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Zu Recht hat das Landgericht auch den Umstand, dass der Kläger das Eiscafé verkaufen wollte, in seine Würdigung miteinbezogen. Zwar hat der Kläger in der Berufungsbegründung seine Verkaufsabsichten in Abrede gestellt. Mit diesem Bestreiten setzt er sich jedoch in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, die er hierzu sowohl im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als auch vor dem Landgericht Hamburg gemacht hat. Im Ermittlungsverfahren hat der Kläger angegeben, …. habe die Räumlichkeiten ohne Inventar übernehmen wollen und ihm 90.000,00 € angeboten; er hätte damals schon verkauft, aber die Verwaltung habe nicht zugestimmt. Auch vor dem Landgericht hat der Kläger bestätigt, dass er einen Verkauf in Erwägung gezogen habe (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 02.03.2016), aber die Hausverwaltung nicht zugestimmt habe. Der Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung, dass die Verkaufsgespräche mit … bereits Jahre vor dem Brand stattgefunden hätten und deshalb ein Zusammenhang fehlen würde, ist unzutreffend. Der Kläger hat hierzu selbst ausgeführt, dass die Gespräche im Zusammenhang mit der Verlängerung des Mietvertrages gestanden hätten. Diese Verlängerung des Mietvertrages um weitere 10 Jahre ist aber nach den Bekundungen des Klägers entweder Ende 2012 oder sogar erst Anfang 2013 erfolgt. Dass der Kläger die Absicht hatte, das Eiscafé vor der Wiedereröffnung Ende April 2013 zu verkaufen, wird auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen … bestätigt. Der Zeuge … hat ausgesagt, er habe Interesse an dem Eiscafé gehabt und den Kläger anhand einer Telefonnummer, die er auf einem Schild im Fenster des Cafés abgelesen habe, kontaktiert und sich mit diesem getroffen. Der Kläger habe ihm eine bestimmte Summe für das Eiscafé genannt. Ein erheblicher Teil dieses Betrages habe nicht durch die Bücher gehen und auch nicht in einem Vertrag auftauchen sollen. Dieses Geld hätte er dem Verkäufer direkt in bar übergeben sollen. Er habe die Sache daraufhin in einem Telefonat, das zwei oder drei Tage nach dem Treffen stattgefunden habe, abgelehnt.

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Die Aussage des Zeugen … ist glaubhaft. Seine Schilderungen sind detailliert und klar. Soweit der Zeuge keine Erinnerungen mehr an Einzelheiten hatte, hat er diese Erinnerungslücken kenntlich gemacht und nachvollziehbar erläutert, dass dieser Umstand dem langen Zeitablauf geschuldet ist. Der Zeuge steht in keinem Näheverhältnis zu dem Kläger und es ist nicht ersichtlich, dass er irgendein Interesse haben könnte, den Kläger zu Unrecht zu belasten. Die Angaben des Zeugen, der Kläger habe ihm vorgeschlagen, dass ein Teil des Kaufpreises weder im Vertrag noch in den Büchern habe auftauchen sollen, trägt nicht gerade zu einem Bild des Klägers als redlichem Versicherungsnehmer bei.

34

Der Einwand des Klägers, das Landgericht habe eine Anstiftung ausschließlich wegen seiner Verschwägerung mit dem Zeugen … angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger der einzige Nutznießer der Brandstiftung gewesen sei und für den Zeugen … kein nachvollziehbarer Grund bestanden habe, den Brand zu legen, als den, dem Kläger die Vorteile aus der bestehenden Versicherung zu verschaffen. Für die Annahme des Klägers, dass diese Brandverursachung durch den Zeugen … ohne Wissen und Wollen des Klägers quasi im Affekt oder wegen einer psychischen Störung erfolgt ist, gibt es weder Indizien noch tatsächliche Anhaltspunkte. Allein der Kläger hätte aus dem Brand einen Nutzen ziehen können, während der Zeuge sich durch die Brandstiftung nur seines eigenen Arbeitsplatzes und damit seines Einkommens beraubt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger für die dem Zeugen … im Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgekommen ist, was grundsätzlich gegen eine vorherige persönliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen und deshalb auch gegen ein Rachemotiv spricht. Wenn sich der Kläger bereit erklärt hat, den Zeugen … zu unterstützen, obwohl diesem vorgeworfen worden ist, ein Feuer in seinem Eiscafé gelegt zu haben, dann gibt es nach Auffassung des Senats hierfür nur eine plausible Erklärung, nämlich dass der Zeuge den Brand in Absprache mit dem Kläger gelegt hat. In Anbetracht der mit dem Eiscafé über Jahre hinweg erwirtschafteten Verluste und dem jahrelangen Leerstand, hält der Senat die Angaben des Klägers, dass es sich dabei um sein Hobby gehandelt habe, für nicht überzeugend. Ein Hobby ist eine Beschäftigung, die man in seiner Freizeit gerne und mit Vergnügen betreibt, jedenfalls eine Aktivität oder Tätigkeit für die man eine Vorliebe hat. Der Kläger hatte das Eiscafé allerdings über Jahre gar nicht betrieben und sich nicht um sein angebliches Hobby gekümmert. Angesichts der wirtschaftlichen Einbußen und der Verkaufsbemühungen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger an dem Objekt nicht länger festhalten wollte, aber keine Möglichkeit zur Veräußerung hatte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger sein Eiscafé erst einen Monat vor der Brandstiftung nach fast drei Jahren Leerstand wiedereröffnet hat. Der Kläger konnte auch nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er seinen Mietvertrag für das Eiscafé um 10 Jahre verlängert hat, obwohl er zuvor nur Verluste erwirtschaftet hat und das Geschäft bereits mehrere Jahre geschlossen war. Es kommt auch nicht darauf an, ob gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Brandstiftung eingeleitet worden ist. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass der Versicherer eine konkrete Begehungsweise nachweist, es reicht vielmehr die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter bzw. Anstifter infrage kommt. Insoweit bestehen aber keine Bedenken an der zutreffenden Würdigung sämtlicher Indizien durch das Landgericht, die hier auch nach Auffassung des Senats für eine Anstiftung des Klägers und damit für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen.

35

Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Bestehen eines Hauptanspruchs abgelehnt.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs.1, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Feststellungswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den darauf entfallenden Teil der Kosten gemäß § 91 a ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens zu entscheiden. Diese Entscheidung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Die von der Beklagten zunächst im Wege der Widerklage erhobene zulässige Feststellungsklage war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der im Verhandlungstermin vom 16.09.2016 abgegebenen Erklärung des Klägers, gegen die Beklagte über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche auf Grund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung mehr geltend machen zu wollen, begründet. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hatte, weil der Kläger sich noch in der Klage die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten hatte. Ein weitergehender Zahlungsanspruch bestand jedoch zu keiner Zeit, da die Beklagte aus den oben genannten Gründen gemäß § 81 Abs.1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet war.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

38

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich hier unzweifelhaft um eine Einzelfallentscheidung.

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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Landgericht Hamburg Urteil, 23. März 2016 - 332 O 242/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für die Widerklage wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aufgrund eines Feuerschadens.

2

Zwischen den Parteien besteht eine Geschäfts- und Betriebsversicherung für das Eiscafé A. in der H. Chaussee ... in .... Versichert ist ua. die Gefahr Feuer. Die Gesamtversicherungssumme für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung belief sich zunächst auf 350.000,00 €, die Versicherungssumme für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls auf diese Summe (Anlage K1, Anlage BLD 1a und 1b). Der Kläger erhöhte die Versicherungssumme mit Antrag vom 28.6.2005 um jeweils 150.000,00 €.

3

Am 24.5.2013 wurde in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die Löscharbeiten kam es in dem Laden zu einem erheblichen Schaden. Der Zeuge A. B. wurde deswegen vom Amtsgericht H. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Bei dem Zeugen B. handelt es sich um den Schwager des Klägers, der die Geschäfte in dem Eiscafé im Einzelnen streitigen Umfang für den Kläger geführt hat.

4

Nach den vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Unterlagen wurden 2008 Einnahmen in Höhe von brutto 92.039,62 € und ein Überschuss in Höhe von 262,42 € erzielt, im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von brutto 61.313, 73 € und ein Verlust in Höhe von 18.145,40 €, im Jahr 2010 bei Einnahmen in Höhe von 76.265,36 € ein Verlust in Höhe von 7.949,88 € und im Jahr 2011 bei nicht dokumentierten Einnahmen ein Verlust in Höhe von 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). Das Eiscafé war in der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.4.2013 geschlossen. Der Kläger hatte kurz vor dem Brand den Mietvertrag um 10 Jahre verlängert.

5

Der Kläger betreibt eine weitere Firma, die „A.- K. G. F. GmbH“. Nach einer Betriebsprüfung erstellte das Finanzamt geänderte Steuerbescheide zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für 2008 bis 2009. Nach einer Korrektur der Steuerbescheide 2010 hatte die Firma Steuernachzahlungen für die vorgenannten Jahre in Höhe von 125.302,07 € bis zum 7.3.2013 auszugleichen. Antragsgemäß hatte das Finanzamt der Firma Ratenzahlung bewilligt geltend bis zum 7.8.2013 (Anlagen BLD 2d-f). Ausweislich des Schreibens der Steuerberatungsgesellschaft der GmbH vom 29.4.2013 (Anlage K18) belief sich der Nachzahlungsbetrag aufgrund zwischenzeitlich angerechneter Steuererstattungen und bereits erfolgter Zahlungen zu dem Zeitpunkt auf 47.508,66 €, die bis zum 7.7.2013 ausgeglichen werden sollten. Darauf wurden nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers am 30.4.2013 17.400,00 € gezahlt. Die letzte Zahlung sei, so der Kläger unbestritten, am 14.6.2013 geleistet worden (Anlagen K18 und 19).

6

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt.

7

Die Höhe des Schadens begründet der Kläger wie folgt:

8

Er habe das Eiscafé 2004 für 70.000,00 € erworben (Anlage K5). Ausweislich der Aufstellung Anlage K6 habe sich der Schaden auf insgesamt 498.034,33 € belaufen. Ergänzend bezieht er sich auf die Anlage K7 wegen der Aufwendungen zum Ausbau des Eiscafés, die Anlage K8 wegen der zerstörten Verbrauchsmaterialien, die Anlage K9 wegen der vernichteten Bestände, die Anlage K10 wegen der vernichteten Kleinteile und Dekoartikel, die Anlage K11 wegen der Großteile der Ladeneinrichtung, die Anlage K12 wegen der vernichteten Elektrogeräte, die Anlage K13 wegen der zerstörten Getränke, die Anlage K14 wegen der zerstörten Gläser, Geschirr und Bestecke. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung stützt er auf das in den Anlagen K6 und K7 aufgeführte Inventar mit einem insgesamt angegebenen Wert von 240.154,33 € sowie in der Anlagen K8 aufgelisteten Verbrauchsmaterialien in Höhe von insgesamt 542,74 €, in der Anlage K9 aufgeführten Lebensmittel in Höhe von 1.784,56 €, in der Anlage K10 aufgeführten Zubehörteile und Dekoartikel in Höhe von 3.066,94 €, die in der Anlage K12 Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht bereits in der Anlage K7 aufgeführt sind, in Höhe von verbleibenden 978,90 €, in der Anlage K13 aufgeführten Getränke in Höhe von 725,46 € sowie in der Anlage K14 aufgeführtem Geschirr in Höhe von 2.737,28 €.

9

Der Kläger verlangt ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die er in der Klage nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € mit 3.323,55 € berechnet.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.2013 zu zahlen,

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt

14

Klagabweisung

15

und im Wege der Widerklage

16

festzustellen, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

17

Die Beklagte wendet folgendes ein:

18

Der Kläger habe die Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt bzw. in Auftrag gegeben. Zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig den Zeugen B. im Strafverfahren vertreten hat, und dem Zeugen B. sei abgesprochen worden, dass der Zeuge „dicht“ halte und keine Angaben zu seiner Anstiftung durch den Kläger offenbare.

19

Es habe sich um einen Verlustbetrieb gehandelt. Das Anlagevermögen sei zuletzt - unbestritten - mit 1/10 der Klagforderung angegeben worden.

20

Die weitere Firma des Klägers A.- K. G. F. GmbH habe 2013 eine angespannte Liquiditätslage besessen u.a. aufgrund einer erheblichen Steuerschuld. Der Kläger habe vergeblich versucht, das Eiscafé zu verkaufen und im Januar/Februar 2013 deshalb einen kleinen Zettel angebracht habe. Der Kläger habe deswegen vom Zeugen K. 100.000,00 € nebst Mehrwertsteuer und weitere 30.000,00 bis 40.000,00 € haben wollen. Angeblich habe er es wiedereröffnen wollen.

21

B. sei Repräsentant des Klägers gewesen; der Kläger habe seine gesamten geschäftlichen Aktivitäten an ihn delegiert. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge B. den Brand gelegt haben sollte, ohne dies nicht vorher mit dem Kläger abzustimmen. Altruistische Motive seien fernliegend.

22

Außerdem habe der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen, weil er nicht bereit gewesen sei, mündlich auf Nachfragen zu antworten. Auch in der Folgezeit habe der Kläger die Beklagte nur sehr zögerlich informiert.

23

Schließlich sei ein Anspruch verwirkt, weil der Kläger arglistig über den Jahresumsatz getäuscht und zunächst behauptet habe, dieser habe umgerechnet 200.000,00 € betragen.

24

Ferner wendet sie sich auch gegen die Schadenshöhe. Es handele sich nicht um eine bedingungsgemäße Wiederbeschaffung.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Der Kläger bestreitet, dass er die Brandstiftung veranlasst habe. Nachdem er noch in der Klage vorgetragen hat, dass der Zeuge B. das Feuer im Eiscafé gelegt habe, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies dahin zu verstehen sei, dass der Zeuge deswegen verurteilt worden sei. Er bestreite jedoch, dass der Zeuge den Brand gelegt habe. Grund für die Brandstiftung könne eine Affekttat, eine psychische Störung oder ein innerer Groll gegenüber ihm gewesen sein.

28

Da die Steuerschuld zuletzt durch Zahlung vom 14.6.2013 ausgeglichen worden sei, habe auch keine finanzielle Schieflage seiner Gesellschaft vorgelegen. Er habe beabsichtigt, das Eiscafé weiter zu betreiben. B. sei nicht sein Repräsentant, sondern lediglich sein Angestellter gewesen. Sämtliche Abläufe ua. Investitionen betreffend habe der Kläger in der Hand gehabt.

29

Er habe niemals einen Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht noch behauptet, einen Jahresumsatz von 200.000,00 € zu haben.

30

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen der persönlichen Anhörung des Klägers auf das Sitzungsprotokoll vom 2.3.2016.

31

Der Zeuge B. hat sich anlässlich der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Gericht hat ferner die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. zum Strafverfahren ... beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anhand der Anlagen K6-14 hinreichend bestimmt begründet.

33

Auch die Widerklage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat in der Klage nicht nur einen Schaden in Höhe von knapp 500.000,00 € behauptet, sondern sich auch die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten und auch in seiner Erwiderung auf die Widerklage nicht deutlich gemacht, dass er derartige Ansprüche auch zukünftig nicht geltend machen werde. Die Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.

II.

34

Die Klage ist jedoch nicht begründet, wohingegen die Widerklage begründet ist.

1.)

35

Die Beklagte ist gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt hat.

a.)

36

Dass das Feuer durch den Zeugen B. gelegt wurde, steht nicht bereits aufgrund des dahingehenden Vortrags des Klägers in der Klage fest. Hierbei handelt es sich nicht um ein Geständnis gemäß § 288 ZPO; denn dies kann grundsätzlich nur in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, u.a. durch eine Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag. Da der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Antragstellung jedoch relativiert und behauptet hat, dass lediglich die Tatsache der Verurteilung unstreitig sei, nicht aber die Tatsache der Brandstiftung durch den Zeugen, die er bestreite, hat der ursprüngliche Vortrag keine Geständniswirkung.

37

Das Strafurteil hat ebenfalls keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren.

38

Die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen B. ist anhand der vorhandenen Indizien aufgrund einer Gesamtschau und -würdigung festzustellen und steht danach zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest.

39

Der Brand wurde unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger gelegt. Aus den Mitteilungen des Mobilfunkbetreibers hatte sich ergeben, dass sich das Handy des Zeugen B. in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 in unmittelbarer Nähe des Eiscafés befunden habe und insgesamt 13 mal von der Festnetznummer des Zeugen angerufen worden sei. Der Zeuge U. hatte den ihm bekannten Zeugen B. nach eigenen Angaben etwa gegen 1.00 Uhr an einer Ampel gesehen, bevor er in die Tiefgarage des Gebäudekomplexes gefahren sei. Demgegenüber hatte der Zeuge B. im Ermittlungsverfahren ursprünglich behauptet, das Eiscafé gegen 19.00 Uhr verlassen zu haben, dann nach Hause gefahren und sich die ganze Nacht bei seiner Familie aufgehalten zu haben und erst am nächsten Morgen vom Brand erfahren zu haben. Am 18.6.2013 von dem Zeugen B. genommene Haarproben an den Händen, insbesondere am Handgelenk der linken Hand, hat nach dem Gutachten des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. D. Hinweise dafür ergeben, dass die Hände des Zeugen innerhalb der letzten zwei bis drei Monate vor der Untersuchung einer starken thermischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, wie sie typischerweise bei Verpuffungen oder offenem Feuer entstehe. Gegen diese in dem Urteil des Amtsgerichts H. (Anlage BLD 3a) festgehaltenen Umstände hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Noch in der Klage wie auch in der Duplik hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass der Zeuge den Brand gelegt hat, bzw. dass „die Person des unmittelbaren Brandlegers … durch das Amtsgericht H. festgestellt und verurteilt“ worden sei. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Geständnis in prozessualer Hinsicht handelt, so ist dieser dann widersprüchliche Vortrag des Klägers bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen. Auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Feststellungen, denen zufolge der Zeuge B. zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes gesehen und sein Handy dort geortet worden ist und er noch dazu seinen Aufenthalt dort zu der Zeit zunächst in Abrede gestellt hatte, die gerechtfertigte Schlussfolgerung, dass er den Brand gelegt hat. Andere ernsthaft in Betracht kommende Gründe dafür, dass der Zeuge seinen Aufenthalt in der Nähe des Eiscafés unberechtigterweise geleugnet haben konnte oder dafür, dass die vorgenannten Feststellungen über seinen Aufenthalt unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass der Zeuge nicht verantwortlich sein könne, weil er gewusst habe, wie sehr er, der Kläger, den Laden liebe, sind in Anbetracht der objektiven Umstände nicht tragfähig, so dass aus der Sicht des Gerichts keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Zeugen B. bestehen.

b.)

40

Die Brandstiftung durch den Zeugen B. ist dem Kläger auch zuzurechnen.

b.a.)

41

Dass Gericht vermag zwar nicht festzustellen, dass der Zeuge B. als Repräsentant des Klägers anzusehen ist.

42

Repräsentant wäre der Zeuge B. dann, wenn er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers als Versicherungsnehmer getreten wäre. Dabei reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Dafür muss die versicherte Sache vollständig in die alleinige Obhut des Dritten, der die volle Risikoverwaltung in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang übernommen hat, übergegangen sein und der Versicherungsnehmer muss den Zugriff auf die Sache verloren haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beklagte nicht bewiesen. So hat der Kläger zwar eingeräumt, im Ermittlungsverfahren ausgesagt zu haben, dass sich der Zeuge B. um alles kümmere und dass dieser das Geschäft betreiben. Dies sei jedoch nicht so zu verstehen gewesen, dass der Zeuge alles allein gemacht habe. Vielmehr habe er mit dem Zeugen Investitionen abgestimmt, teilweise Preise verhandelt, die Kasse kontrolliert und auch sonst kontrolliert, ob alles heil, gut und sauber sei. Er sei etwa 1-2 mal in der Woche im Laden gewesen und habe nachgesehen, ob das Geschäft laufe, ob die Kunden bedient würden. Manchmal habe er auch selbst die Kunden bedient. Dies konnte dem Kläger jedenfalls nicht widerlegt werden, so dass nicht festzustellen ist, dass er die Obhut des Eiscafés dem Zeugen B. vollständig überlassen hatte.

b.b.)

43

Das Gericht ist jedoch unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen dazu angestiftet hat, den Brand zu legen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Brandstiftung durch den Zeugen ist demgegenüber nicht erkennbar.

44

Der Kläger ist der einzige Nutznießer dieser Brandstiftung. Der Zeuge B. konnte daraus demgegenüber keine Vorteile ziehen, wenn nicht aufgrund einer Absprache mit dem Kläger. Es ist daher kein Grund ersichtlich, der den Zeugen B. zu der Brandstiftung bewogen haben könnte, wenn diese nicht in Absprache mit dem Kläger erfolgt sein sollte. Der allgemeine Hinweis des Klägers darauf, dass es sich um eine Affekttat gehandelt haben könnte, der Zeuge unter psychischen Störungen gelitten oder einen inneren Groll gegen den Kläger gehegt haben könnte, entbehrt jeder greifbaren tatsächlich Anhaltspunkte. Dass der Kläger und der Zeuge, die nicht nur geschäftlich, sondern auch verwandtschaftlich verbunden sind, irgendwelche Auseinandersetzungen gehabt hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger behauptet, der Zeuge wisse, wie er, der Kläger, das Eiscafé geliebt habe und dass dieses jenseits eines wirtschaftlichen Erfolgs sein Hobby gewesen sei, so dass der Zeuge es – wie sich daraus ergeben soll – nicht in Brand stecken würde. Es ist unbestritten, dass das Eiscafé, wie den vom Kläger eingereichten Ergebnisabrechnungen zu entnehmen ist, nur geringfügige Gewinne, vor allem aber auch vor der vorübergehenden Schließung Verluste erwirtschaftet hat. Es mag sein, dass der Kläger diese Verluste in Anbetracht seiner sonstigen Einnahmen verkraften konnte. Dass es sich bei dem Eiscafé jedoch um ein ihm am Herzen liegendes Hobby gehandelt habe soll, an dem er in jedem Fall festhalten wollte, erscheint jedoch nicht überzeugend. Es kann dahinstehen, ob er das Geschäft dem Zeugen K. tatsächlich zum Verkauf angeboten hat; denn dass er einen Verkauf des Eiscafés in jedem Fall abgelehnt hätte, kann schon nach der eigenen Aussage des Klägers nicht angenommen werden. So hat er selbst bekundet, dass das Block House ihm die Übernahme des Ladens angeboten habe gegen Zahlung von 90.000,00 € und der Beschaffung eines Alternativgeschäfts in guter Lage. Er habe dies wegen der vielen Bauarbeiten, die auf der Straße und in dem Komplex durchgeführt worden seien und durch die sich die Gäste gestört gefühlt hätten, durchaus erwogen. Dies sei gescheitert, weil keine alternative Geschäftslage gefunden worden sei und weil die Hausverwaltung nicht zugestimmt habe. Daraus wird deutlich, dass der Kläger einem Verkauf gegenüber keineswegs grundsätzlich abgeneigt gewesen wäre und die geschäftliche Lage für ihn auch durchaus Nachteile gehabt hat. Ein derartiger seinen Vorstellungen entsprechender Verkauf hat sich jedoch nicht realisieren lassen. Ob sich die Attraktivität des Eiscafés durch den Anbau eines Wintergartens verbessern lassen würde, stand ebenfalls nicht fest, weil jedenfalls - wie der Kläger ausgeführt hat - er dafür noch eine feuerpolizeiliche Genehmigung hätte einholen müssen. Die Loslösung von dem Eiscafé unter Realisierung einer beträchtlichen Versicherungssumme machte daher unter den gegebenen Umständen durchaus einen wirtschaftlichen Sinn.

45

Nach Abwägung dieser Umstände und in Hinblick darauf, dass kein halbwegs nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge B. den Brand gelegte haben sollte, ohne dies zuvor mit dem Kläger abzusprechen, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen vorsätzlich dazu veranlasst hat bzw. dies mit dem Zeugen abgesprochen hat.

2.)

46

Da der Kläger in der Hauptsache unterlegen ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

47

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

48

Der Streitwert der Widerklage folgt aus § 3 ZPO. Der Kläger hat in der Klage einen Schaden in Höhe von 498.034,33 € behauptet und sich die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens vorbehalten. Insoweit soll nach dem Vorbringen der Beklagten vorgerichtlich ein Betrag in Höhe von 160.000,00 € im Gespräch gewesen sein. In Anbetracht der nicht näher konkretisierten Beträge erscheint ein Wert von 350.000,00 € für die Widerklage angemessen.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für die Widerklage wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aufgrund eines Feuerschadens.

2

Zwischen den Parteien besteht eine Geschäfts- und Betriebsversicherung für das Eiscafé A. in der H. Chaussee ... in .... Versichert ist ua. die Gefahr Feuer. Die Gesamtversicherungssumme für technische und kaufmännische Betriebseinrichtung belief sich zunächst auf 350.000,00 €, die Versicherungssumme für die Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung ebenfalls auf diese Summe (Anlage K1, Anlage BLD 1a und 1b). Der Kläger erhöhte die Versicherungssumme mit Antrag vom 28.6.2005 um jeweils 150.000,00 €.

3

Am 24.5.2013 wurde in dem Eiscafé ein Brand gelegt. Durch das Feuer und die Löscharbeiten kam es in dem Laden zu einem erheblichen Schaden. Der Zeuge A. B. wurde deswegen vom Amtsgericht H. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Bei dem Zeugen B. handelt es sich um den Schwager des Klägers, der die Geschäfte in dem Eiscafé im Einzelnen streitigen Umfang für den Kläger geführt hat.

4

Nach den vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Unterlagen wurden 2008 Einnahmen in Höhe von brutto 92.039,62 € und ein Überschuss in Höhe von 262,42 € erzielt, im Jahr 2009 Einnahmen in Höhe von brutto 61.313, 73 € und ein Verlust in Höhe von 18.145,40 €, im Jahr 2010 bei Einnahmen in Höhe von 76.265,36 € ein Verlust in Höhe von 7.949,88 € und im Jahr 2011 bei nicht dokumentierten Einnahmen ein Verlust in Höhe von 56.640,87 € (Anlagenkonvolut BLD 2c). Das Eiscafé war in der Zeit von Oktober 2010 bis zum 23.4.2013 geschlossen. Der Kläger hatte kurz vor dem Brand den Mietvertrag um 10 Jahre verlängert.

5

Der Kläger betreibt eine weitere Firma, die „A.- K. G. F. GmbH“. Nach einer Betriebsprüfung erstellte das Finanzamt geänderte Steuerbescheide zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für 2008 bis 2009. Nach einer Korrektur der Steuerbescheide 2010 hatte die Firma Steuernachzahlungen für die vorgenannten Jahre in Höhe von 125.302,07 € bis zum 7.3.2013 auszugleichen. Antragsgemäß hatte das Finanzamt der Firma Ratenzahlung bewilligt geltend bis zum 7.8.2013 (Anlagen BLD 2d-f). Ausweislich des Schreibens der Steuerberatungsgesellschaft der GmbH vom 29.4.2013 (Anlage K18) belief sich der Nachzahlungsbetrag aufgrund zwischenzeitlich angerechneter Steuererstattungen und bereits erfolgter Zahlungen zu dem Zeitpunkt auf 47.508,66 €, die bis zum 7.7.2013 ausgeglichen werden sollten. Darauf wurden nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers am 30.4.2013 17.400,00 € gezahlt. Die letzte Zahlung sei, so der Kläger unbestritten, am 14.6.2013 geleistet worden (Anlagen K18 und 19).

6

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt.

7

Die Höhe des Schadens begründet der Kläger wie folgt:

8

Er habe das Eiscafé 2004 für 70.000,00 € erworben (Anlage K5). Ausweislich der Aufstellung Anlage K6 habe sich der Schaden auf insgesamt 498.034,33 € belaufen. Ergänzend bezieht er sich auf die Anlage K7 wegen der Aufwendungen zum Ausbau des Eiscafés, die Anlage K8 wegen der zerstörten Verbrauchsmaterialien, die Anlage K9 wegen der vernichteten Bestände, die Anlage K10 wegen der vernichteten Kleinteile und Dekoartikel, die Anlage K11 wegen der Großteile der Ladeneinrichtung, die Anlage K12 wegen der vernichteten Elektrogeräte, die Anlage K13 wegen der zerstörten Getränke, die Anlage K14 wegen der zerstörten Gläser, Geschirr und Bestecke. Die mit der Klage geltend gemachte Forderung stützt er auf das in den Anlagen K6 und K7 aufgeführte Inventar mit einem insgesamt angegebenen Wert von 240.154,33 € sowie in der Anlagen K8 aufgelisteten Verbrauchsmaterialien in Höhe von insgesamt 542,74 €, in der Anlage K9 aufgeführten Lebensmittel in Höhe von 1.784,56 €, in der Anlage K10 aufgeführten Zubehörteile und Dekoartikel in Höhe von 3.066,94 €, die in der Anlage K12 Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht bereits in der Anlage K7 aufgeführt sind, in Höhe von verbleibenden 978,90 €, in der Anlage K13 aufgeführten Getränke in Höhe von 725,46 € sowie in der Anlage K14 aufgeführtem Geschirr in Höhe von 2.737,28 €.

9

Der Kläger verlangt ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die er in der Klage nach einem Gegenstandswert von 250.000,00 € mit 3.323,55 € berechnet.

10

Der Kläger beantragt,

11

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250.000,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.2013 zu zahlen,

12

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.066,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt

14

Klagabweisung

15

und im Wege der Widerklage

16

festzustellen, dass dem Kläger auch über 250.000,00 € hinausgehend keine Ansprüche aufgrund der Brandstiftung vom 23./24.5.2013 aus der Geschäftsinhalts- und/oder Betriebsunterbrechungsversicherung zustehen.

17

Die Beklagte wendet folgendes ein:

18

Der Kläger habe die Brandstiftung vorsätzlich herbeigeführt bzw. in Auftrag gegeben. Zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten, der gleichzeitig den Zeugen B. im Strafverfahren vertreten hat, und dem Zeugen B. sei abgesprochen worden, dass der Zeuge „dicht“ halte und keine Angaben zu seiner Anstiftung durch den Kläger offenbare.

19

Es habe sich um einen Verlustbetrieb gehandelt. Das Anlagevermögen sei zuletzt - unbestritten - mit 1/10 der Klagforderung angegeben worden.

20

Die weitere Firma des Klägers A.- K. G. F. GmbH habe 2013 eine angespannte Liquiditätslage besessen u.a. aufgrund einer erheblichen Steuerschuld. Der Kläger habe vergeblich versucht, das Eiscafé zu verkaufen und im Januar/Februar 2013 deshalb einen kleinen Zettel angebracht habe. Der Kläger habe deswegen vom Zeugen K. 100.000,00 € nebst Mehrwertsteuer und weitere 30.000,00 bis 40.000,00 € haben wollen. Angeblich habe er es wiedereröffnen wollen.

21

B. sei Repräsentant des Klägers gewesen; der Kläger habe seine gesamten geschäftlichen Aktivitäten an ihn delegiert. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge B. den Brand gelegt haben sollte, ohne dies nicht vorher mit dem Kläger abzustimmen. Altruistische Motive seien fernliegend.

22

Außerdem habe der Kläger eine Obliegenheitsverletzung begangen, weil er nicht bereit gewesen sei, mündlich auf Nachfragen zu antworten. Auch in der Folgezeit habe der Kläger die Beklagte nur sehr zögerlich informiert.

23

Schließlich sei ein Anspruch verwirkt, weil der Kläger arglistig über den Jahresumsatz getäuscht und zunächst behauptet habe, dieser habe umgerechnet 200.000,00 € betragen.

24

Ferner wendet sie sich auch gegen die Schadenshöhe. Es handele sich nicht um eine bedingungsgemäße Wiederbeschaffung.

25

Der Kläger beantragt,

26

die Widerklage abzuweisen.

27

Der Kläger bestreitet, dass er die Brandstiftung veranlasst habe. Nachdem er noch in der Klage vorgetragen hat, dass der Zeuge B. das Feuer im Eiscafé gelegt habe, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dies dahin zu verstehen sei, dass der Zeuge deswegen verurteilt worden sei. Er bestreite jedoch, dass der Zeuge den Brand gelegt habe. Grund für die Brandstiftung könne eine Affekttat, eine psychische Störung oder ein innerer Groll gegenüber ihm gewesen sein.

28

Da die Steuerschuld zuletzt durch Zahlung vom 14.6.2013 ausgeglichen worden sei, habe auch keine finanzielle Schieflage seiner Gesellschaft vorgelegen. Er habe beabsichtigt, das Eiscafé weiter zu betreiben. B. sei nicht sein Repräsentant, sondern lediglich sein Angestellter gewesen. Sämtliche Abläufe ua. Investitionen betreffend habe der Kläger in der Hand gehabt.

29

Er habe niemals einen Betriebsunterbrechungsschaden geltend gemacht noch behauptet, einen Jahresumsatz von 200.000,00 € zu haben.

30

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, wegen der persönlichen Anhörung des Klägers auf das Sitzungsprotokoll vom 2.3.2016.

31

Der Zeuge B. hat sich anlässlich der vom Gericht angeordneten Beweiserhebung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Gericht hat ferner die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft H. zum Strafverfahren ... beigezogen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anhand der Anlagen K6-14 hinreichend bestimmt begründet.

33

Auch die Widerklage ist als negative Feststellungsklage zulässig. Der Kläger hat in der Klage nicht nur einen Schaden in Höhe von knapp 500.000,00 € behauptet, sondern sich auch die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens ausdrücklich vorbehalten und auch in seiner Erwiderung auf die Widerklage nicht deutlich gemacht, dass er derartige Ansprüche auch zukünftig nicht geltend machen werde. Die Beklagte hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ein weitergehender Anspruch nicht besteht.

II.

34

Die Klage ist jedoch nicht begründet, wohingegen die Widerklage begründet ist.

1.)

35

Die Beklagte ist gemäß § 81 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Brand vorsätzlich herbeigeführt hat.

a.)

36

Dass das Feuer durch den Zeugen B. gelegt wurde, steht nicht bereits aufgrund des dahingehenden Vortrags des Klägers in der Klage fest. Hierbei handelt es sich nicht um ein Geständnis gemäß § 288 ZPO; denn dies kann grundsätzlich nur in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, u.a. durch eine Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag. Da der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Antragstellung jedoch relativiert und behauptet hat, dass lediglich die Tatsache der Verurteilung unstreitig sei, nicht aber die Tatsache der Brandstiftung durch den Zeugen, die er bestreite, hat der ursprüngliche Vortrag keine Geständniswirkung.

37

Das Strafurteil hat ebenfalls keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren.

38

Die unmittelbare Brandverursachung durch den Zeugen B. ist anhand der vorhandenen Indizien aufgrund einer Gesamtschau und -würdigung festzustellen und steht danach zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest.

39

Der Brand wurde unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger gelegt. Aus den Mitteilungen des Mobilfunkbetreibers hatte sich ergeben, dass sich das Handy des Zeugen B. in der Zeit von 1.31 Uhr bis 2.17 in unmittelbarer Nähe des Eiscafés befunden habe und insgesamt 13 mal von der Festnetznummer des Zeugen angerufen worden sei. Der Zeuge U. hatte den ihm bekannten Zeugen B. nach eigenen Angaben etwa gegen 1.00 Uhr an einer Ampel gesehen, bevor er in die Tiefgarage des Gebäudekomplexes gefahren sei. Demgegenüber hatte der Zeuge B. im Ermittlungsverfahren ursprünglich behauptet, das Eiscafé gegen 19.00 Uhr verlassen zu haben, dann nach Hause gefahren und sich die ganze Nacht bei seiner Familie aufgehalten zu haben und erst am nächsten Morgen vom Brand erfahren zu haben. Am 18.6.2013 von dem Zeugen B. genommene Haarproben an den Händen, insbesondere am Handgelenk der linken Hand, hat nach dem Gutachten des im Strafverfahren hinzugezogenen Sachverständigen Dr. D. Hinweise dafür ergeben, dass die Hände des Zeugen innerhalb der letzten zwei bis drei Monate vor der Untersuchung einer starken thermischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, wie sie typischerweise bei Verpuffungen oder offenem Feuer entstehe. Gegen diese in dem Urteil des Amtsgerichts H. (Anlage BLD 3a) festgehaltenen Umstände hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Noch in der Klage wie auch in der Duplik hat der Kläger darüber hinaus vorgetragen, dass der Zeuge den Brand gelegt hat, bzw. dass „die Person des unmittelbaren Brandlegers … durch das Amtsgericht H. festgestellt und verurteilt“ worden sei. Auch wenn es sich dabei nicht um ein Geständnis in prozessualer Hinsicht handelt, so ist dieser dann widersprüchliche Vortrag des Klägers bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen. Auch nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus den Feststellungen, denen zufolge der Zeuge B. zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes gesehen und sein Handy dort geortet worden ist und er noch dazu seinen Aufenthalt dort zu der Zeit zunächst in Abrede gestellt hatte, die gerechtfertigte Schlussfolgerung, dass er den Brand gelegt hat. Andere ernsthaft in Betracht kommende Gründe dafür, dass der Zeuge seinen Aufenthalt in der Nähe des Eiscafés unberechtigterweise geleugnet haben konnte oder dafür, dass die vorgenannten Feststellungen über seinen Aufenthalt unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Die Behauptung des Klägers, dass der Zeuge nicht verantwortlich sein könne, weil er gewusst habe, wie sehr er, der Kläger, den Laden liebe, sind in Anbetracht der objektiven Umstände nicht tragfähig, so dass aus der Sicht des Gerichts keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Zeugen B. bestehen.

b.)

40

Die Brandstiftung durch den Zeugen B. ist dem Kläger auch zuzurechnen.

b.a.)

41

Dass Gericht vermag zwar nicht festzustellen, dass der Zeuge B. als Repräsentant des Klägers anzusehen ist.

42

Repräsentant wäre der Zeuge B. dann, wenn er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Klägers als Versicherungsnehmer getreten wäre. Dabei reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Dafür muss die versicherte Sache vollständig in die alleinige Obhut des Dritten, der die volle Risikoverwaltung in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang übernommen hat, übergegangen sein und der Versicherungsnehmer muss den Zugriff auf die Sache verloren haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beklagte nicht bewiesen. So hat der Kläger zwar eingeräumt, im Ermittlungsverfahren ausgesagt zu haben, dass sich der Zeuge B. um alles kümmere und dass dieser das Geschäft betreiben. Dies sei jedoch nicht so zu verstehen gewesen, dass der Zeuge alles allein gemacht habe. Vielmehr habe er mit dem Zeugen Investitionen abgestimmt, teilweise Preise verhandelt, die Kasse kontrolliert und auch sonst kontrolliert, ob alles heil, gut und sauber sei. Er sei etwa 1-2 mal in der Woche im Laden gewesen und habe nachgesehen, ob das Geschäft laufe, ob die Kunden bedient würden. Manchmal habe er auch selbst die Kunden bedient. Dies konnte dem Kläger jedenfalls nicht widerlegt werden, so dass nicht festzustellen ist, dass er die Obhut des Eiscafés dem Zeugen B. vollständig überlassen hatte.

b.b.)

43

Das Gericht ist jedoch unter Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen dazu angestiftet hat, den Brand zu legen. Ein anderer nachvollziehbarer Grund für die Brandstiftung durch den Zeugen ist demgegenüber nicht erkennbar.

44

Der Kläger ist der einzige Nutznießer dieser Brandstiftung. Der Zeuge B. konnte daraus demgegenüber keine Vorteile ziehen, wenn nicht aufgrund einer Absprache mit dem Kläger. Es ist daher kein Grund ersichtlich, der den Zeugen B. zu der Brandstiftung bewogen haben könnte, wenn diese nicht in Absprache mit dem Kläger erfolgt sein sollte. Der allgemeine Hinweis des Klägers darauf, dass es sich um eine Affekttat gehandelt haben könnte, der Zeuge unter psychischen Störungen gelitten oder einen inneren Groll gegen den Kläger gehegt haben könnte, entbehrt jeder greifbaren tatsächlich Anhaltspunkte. Dass der Kläger und der Zeuge, die nicht nur geschäftlich, sondern auch verwandtschaftlich verbunden sind, irgendwelche Auseinandersetzungen gehabt hätten, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Es überzeugt auch nicht, wenn der Kläger behauptet, der Zeuge wisse, wie er, der Kläger, das Eiscafé geliebt habe und dass dieses jenseits eines wirtschaftlichen Erfolgs sein Hobby gewesen sei, so dass der Zeuge es – wie sich daraus ergeben soll – nicht in Brand stecken würde. Es ist unbestritten, dass das Eiscafé, wie den vom Kläger eingereichten Ergebnisabrechnungen zu entnehmen ist, nur geringfügige Gewinne, vor allem aber auch vor der vorübergehenden Schließung Verluste erwirtschaftet hat. Es mag sein, dass der Kläger diese Verluste in Anbetracht seiner sonstigen Einnahmen verkraften konnte. Dass es sich bei dem Eiscafé jedoch um ein ihm am Herzen liegendes Hobby gehandelt habe soll, an dem er in jedem Fall festhalten wollte, erscheint jedoch nicht überzeugend. Es kann dahinstehen, ob er das Geschäft dem Zeugen K. tatsächlich zum Verkauf angeboten hat; denn dass er einen Verkauf des Eiscafés in jedem Fall abgelehnt hätte, kann schon nach der eigenen Aussage des Klägers nicht angenommen werden. So hat er selbst bekundet, dass das Block House ihm die Übernahme des Ladens angeboten habe gegen Zahlung von 90.000,00 € und der Beschaffung eines Alternativgeschäfts in guter Lage. Er habe dies wegen der vielen Bauarbeiten, die auf der Straße und in dem Komplex durchgeführt worden seien und durch die sich die Gäste gestört gefühlt hätten, durchaus erwogen. Dies sei gescheitert, weil keine alternative Geschäftslage gefunden worden sei und weil die Hausverwaltung nicht zugestimmt habe. Daraus wird deutlich, dass der Kläger einem Verkauf gegenüber keineswegs grundsätzlich abgeneigt gewesen wäre und die geschäftliche Lage für ihn auch durchaus Nachteile gehabt hat. Ein derartiger seinen Vorstellungen entsprechender Verkauf hat sich jedoch nicht realisieren lassen. Ob sich die Attraktivität des Eiscafés durch den Anbau eines Wintergartens verbessern lassen würde, stand ebenfalls nicht fest, weil jedenfalls - wie der Kläger ausgeführt hat - er dafür noch eine feuerpolizeiliche Genehmigung hätte einholen müssen. Die Loslösung von dem Eiscafé unter Realisierung einer beträchtlichen Versicherungssumme machte daher unter den gegebenen Umständen durchaus einen wirtschaftlichen Sinn.

45

Nach Abwägung dieser Umstände und in Hinblick darauf, dass kein halbwegs nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Zeuge B. den Brand gelegte haben sollte, ohne dies zuvor mit dem Kläger abzusprechen, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Zeugen vorsätzlich dazu veranlasst hat bzw. dies mit dem Zeugen abgesprochen hat.

2.)

46

Da der Kläger in der Hauptsache unterlegen ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

47

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

48

Der Streitwert der Widerklage folgt aus § 3 ZPO. Der Kläger hat in der Klage einen Schaden in Höhe von 498.034,33 € behauptet und sich die Geltendmachung eines Betriebsunterbrechungsschadens vorbehalten. Insoweit soll nach dem Vorbringen der Beklagten vorgerichtlich ein Betrag in Höhe von 160.000,00 € im Gespräch gewesen sein. In Anbetracht der nicht näher konkretisierten Beträge erscheint ein Wert von 350.000,00 € für die Widerklage angemessen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.