Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - 6 U 243/16

bei uns veröffentlicht am25.10.2018

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016, Az. 409 HKO 40/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Assekuradeurin der Gütertransportversicherer der Fa. B. GmbH, vormals B. GmbH & Co. KG, (künftig: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1), einen aus China kommenden, mit Handtaschen beladenen Container im Hamburger Hafen abzuholen und zur Versicherungsnehmerin in 30916 Isernhagen zu befördern. Die Beklagte zu 1) gab den Auftrag an die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.04.2013 weiter, wobei es dort heißt, die Beklagte zu 2) solle den Container am 10.04.2013 am Terminal abholen und am 11.04.2013 um 7.00 Uhr bei der Versicherungsnehmerin abliefern (Anl. B 2-2).

2

Der Fahrer der Beklagten zu 2) fuhr nach der Übernahme des Containers am 10.04.2013 gegen 19.55 Uhr den Autobahnrastplatz auf der A 7 in Höhe Bad Fallingbostel an und übernachtete dort in der Fahrerkabine. Am Morgen des 11.04.2013 stellte er fest, dass der Container aufgebrochen worden war. Es fehlten unstreitig mindestens 352 Handtaschen. Am 29.05.2013 stellte die Kriminalpolizei 352 Handtaschen sicher, die die Staatsanwaltschaft Lüneburg einlagerte. Gegen die Tatverdächtigen wurde Anklage erhoben (Anl. BK 1). Die Staatsanwaltschaft ist nach Beendigung des Strafprozesses bereit, die beschlagnahmten Taschen an den Berechtigten auszuhändigen (Anl. B 7 und Anl. Beklagte 2-1).

3

Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation in erster Instanz zuletzt primär darauf gestützt, dass sie als Assekuradeurin die Rechte der Versicherer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache, im Übrigen seien die Rechte der Versicherungsnehmerin durch Abtretung auf sie übergegangen. Die Fehlmenge betrage 364 Handtaschen, der Gesamtschaden belaufe sich auf € 10.787,77. Die Beklagten träfe ein qualifiziertes Verschulden, weil der Transport vom Hafen Hamburg zur Versicherungsnehmerin in Isernhagen entgegen der Vereinbarung nicht „in einem Rutsch“ durchgeführt worden sei.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 10.787,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2014 sowie nebenfordernd € 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

6

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Wegen der von den Beklagten gestellten Hilfsanträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

9

Die Beklagten haben in erster Instanz die Aktivlegitimation der Klägerin und den geltend gemachten Schaden bestritten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte zu 1) nicht beauftragt, den Transport ohne Unterbrechung durchzuführen. Das Einzige, worauf die Versicherungsnehmerin bei den seit Jahren durchgeführten Sendungen Wert gelegt habe, sei gewesen, dass die Sendungen bei ihr um 7.00 Uhr morgens angeliefert würden.

10

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

11

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2016 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere sei die Klägerin prozessführungsbefugt, weil sie als Assekuradeurin die Rechte der Versicherer im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Schadensersatzansprüche gem. § 439 Abs. 1 S. 1 HGB verjährt seien.

12

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

13

Das Urteil ist der Klägerin am 22.11.2016 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 15.12.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 22.07.2017 begründet.

14

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie habe die gewillkürte Prozessstandschaft bereits in der Klagbegründung ausreichend dargelegt, so dass die Klage die Verjährung von Anfang an gehemmt habe. Es komme nicht darauf an, für wen die Klägerin die Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache. Es genüge, dass kenntlich gemacht wurde, dass fremde Ansprüche verfolgt würden. Es sei eine materielle Frage, wessen Rechte geltend gemacht würden, die von der prozessualen Frage zu trennen sei. Ihre späteren diesbezüglichen Darlegungen, die gar nicht erforderlich gewesen seien, wirkten jedenfalls auf die Klagerhebung zurück.

15

Die Verjährungsfrist betrage zudem drei Jahre, weil die Beklagte zu 1) ihre Weisung, den Transport ohne Unterbrechung durchzuführen, vorsätzlich missachtet habe, indem sie die Beklagte zu 2) beauftragt habe, die Sendung am Vortrag abzuholen und erst am nachfolgenden Tag zuzustellen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

das Urteil des Landgerichts Hamburg (409 HKO 40/14) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 10.787,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2014 sowie nebenfordernd € 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

18

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Wegen der von den Beklagten gestellten Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 07.06.2017 (Bl. 545 d.A.) und die Schriftsätze der Beklagten zu 2) vom 20.12.2016 und vom 10.10.2017 (Bl. 520 und Bl. 572 d.A.) Bezug genommen.

21

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und treten dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht wegen Verjährung abgewiesen.

1.

24

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin als gewillkürte Prozessstandschafterin zur Prozessführung befugt.

25

Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiell rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rn. 16). Im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH NJW 2012, 3032 Rn. 15).

26

Die Prozessführungsermächtigung muss in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden, wenn nicht für alle Beteiligten außer Zweifel steht, dass der Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (BGH, ZIP 2008, 2094 Rn. 14, juris; Zöller/Althammer, a.a.O., vor § 50 Rn. 43). Das hat die Klägerin getan. Die Klägerin hat in der Klagbegründung vom 11.04.2014 ausgeführt, dass sie als Assekuradeurin der Warentransportversicherer der Versicherungsnehmerin Ersatz eines Transportschadens aus abgetretenem Recht, hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft verlange. Dass die Aktivlegitimation nur hilfsweise auf eine gewillkürte Prozessstandschaft gestützt wurde, ist unschädlich (vgl. BGH NJW 1999, 3707 Rn. 16, juris; OLG Stuttgart, TranspR 2011, 340).

27

Der Vortrag in der Klagbegründung genügte zwar zur vollständigen Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft nicht, weil die Klägerin die Versicherer nicht namhaft gemacht hat (dazu näher sogleich unter Ziffer 2. a)). Die Klägerin hat das aber noch in der ersten Instanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung mit ihrem Schriftsatz vom 23.04.2015 nachgeholt, in dem sie den führenden Versicherer G. AG benannt sowie die Transportversicherungspolice nebst Zeichnungsliste (Anl. K 19) und die Vollmacht des führenden Versicherers (Anl. K 20) vorgelegt hat (Bl. 223 f d.A.).

28

Ausweislich des Bildschirmausdrucks über die Überweisung vom 07.02.2014 (Anl. K 21) und des Kontoauszugs vom 10.02.2014 (Anl. K 22) haben die Versicherer eine Entschädigung von € 10.787,77 gezahlt, so dass Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte zu 1) nach § 425 Abs. 1 HGB auf die Versicherer übergegangen sind (§ 86 VVG). Die Ermächtigung der Versicherer als Rechtsinhaber ist durch die Vollmacht des führenden Versicherers G. AG vom 21.12.2007 belegt, wonach die Klägerin als Assekuradeur berechtigt ist, sie umfassend in jeder Hinsicht zu vertreten sowie für sie im eigenen Namen zu klagen und Regresserlöse entgegenzunehmen (Anl. K 20). Nach der Führungsklausel in Ziffer 19.4.1 der Police (Anl. K 19) erstreckt sich die Ermächtigung des führenden Versicherers zudem auf die Rechte der übrigen Mitversicherer. Die Klägerin hat als Assekuradeur auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung für die Versicherer (vgl. OLG Hamburg, TranspR 1996, 300, 302; OLG Düsseldorf TranspR 2002, 73, 74; OLG Köln TranspR 2006, 401, 402; Rabe/Bahnsen, Seehandelsrecht, 5. Aufl., § 498 Rn. 134).

2.

29

Die Klage ist aber unbegründet. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen des Verlustes der Handtaschen gem. § 425 Abs. 1 HGB i.V. mit der Verlustvermutung gem. § 424 Abs. 1 HGB wären jedenfalls verjährt.

30

a) Die regelmäßige Verjährungsfrist von einem Jahr begann am 11.04.2013, dem Tag der planmäßigen Ablieferung, und endete am 11.04.2014 (§ 439 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB). Die Klage ging am 11.04.2014 bei Landgericht ein und wurde den Beklagten „demnächst“ zugestellt (§ 167 ZPO). Die Hemmung der Verjährung durch Klagerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt aber die Klage des materiell Berechtigten voraus. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht. Berechtigter i.S. von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH TranspR 2010, 200 Rn. 38; BGH NJW 2011, 2193 Rn. 10; Palandt/Ellenberger; BGB, 77. Aufl., § 204 Rn. 9; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 204 Rn. 17).

31

Die Klägerin hat bereits in der Klagbegründung vom 11.04.2014 erklärt, dass sie als Assekuradeurin der Warentransportversicherer der Versicherungsnehmerin Ersatz eines Transportschadens aus abgetretenem Recht, hilfsweise in gewillkürter Prozessstandschaft verlange. Die für die Zulässigkeit der Klage gebotene Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft ist auch für die Verjährung von Bedeutung. Die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung tritt nämlich erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGH NJW 1972, 1580 Rn. 17, juris; BGH TranspR 2001, 479, 481= NJW-RR 2002, 20; BGH ZLR 2014, 162, Rn. 36, juris; OLG Stuttgart TranspR 2011, 340, 346; MüKoBGB/Grothe, a.a.O., § 204 Rn. 17; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 439 HGB Rn. 39). Die Prozessstandschaft muss also vor Ablauf der Verjährungsfrist offen gelegt werden. Die Offenlegung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück. Der Senat teilt nicht die von einem Teil der Literatur vertretene Ansicht, zwar wirke die Erteilung der Ermächtigung nach Klagerhebung nicht auf den Zeitpunkt der Klagerhebung zurück, wohl aber eine spätere Offenlegung der bei Klagerhebung schon erteilten Ermächtigung (Zöller/Althammer, a.a.O., vor § 50, Rn. 43, 52; MüKoZPO/Lindacher, 5. Aufl., vor § 50 Rn. 73). Diese Ansicht entspricht nicht der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH, die der Senat teilt. Die abweichende Meinung in der Literatur bezieht sich zu Unrecht auf BGH NJW 1999, 2110. Dieses Urteil bezieht sich aber nur auf die stille Sicherungszession, für die die für die gewillkürte Prozessstandschaft entwickelten Grundsätze gerade nicht gelten (vgl. BGH NJW 1999, 2110, Rn. 11; BGH BauR 2010, 1792, Rn. 9 f.).

32

Die Angaben in der Klagbegründung vom 11.04.2014 genügten indes zur Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft nicht. Denn die Klägerin hat nicht mitgeteilt, wer die Gütertransportversicherer der Versicherungsnehmerin sind. Wer als gewillkürter Prozessstandschafter ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht, muss angeben, wer der Rechtsinhaber ist, dessen Ansprüche er geltend macht. Dementsprechend muss ein Assekuradeur auch den Versicherer benennen, dessen Ansprüche auf ihn nach Schadensregulierung gem. § 86 VVG übergegangen sein sollen (vgl. OLG Düsseldorf, TranspR 1997, 206; Rabe/Bahnsen, a.a.O., § 498 Rn. 134). Soweit der Senat in einem früheren Urteil vom 04.02.1982, Az. 6 U 188/80 (VersR 1982, 872), in einem obiter dictum ausgeführt hat, es sei nicht unerlässlich, den Transportversicherer namhaft zu machen, um ein wirksames Handeln als Prozessstandschafter/Assekuradeur anzuerkennen, vielmehr könne dem Gegner zugemutet werden, sich nach der Person des hinter dem Assekuradeur stehenden Versicherers selbst zu erkundigen, wird diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben.

33

Nach Ansicht des Senats gehört die Namhaftmachung des Versicherers, der Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, nicht erst zur Begründung der materiellen Aktivlegitimation, die erst nach einem Bestreiten näher darzulegen und zu beweisen wäre, sondern bereits zu der auch für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft. Die Prozessführungsermächtigung muss in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH NJW 1999, 2110 Rn. 11, juris). Der Prozessstandschafter muss sich auf die Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGHZ 78, 1 Rn. 26, juris). Denn der Prozessgegner muss die Gelegenheit erhalten, sich auf die besondere Art des prozessualen Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Er kann die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Frage stellen. Die Offenlegung schützt den Prozessgegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht; das auf die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch für und gegen den Ermächtigenden (BGH ZIP 2008, 2094 Rn. 14, juris).

34

Die Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft ist daher unvollständig, wenn der Kläger - wie hier - zwar erklärt, als gewillkürter Prozessstandschafter zu klagen, er den Rechtsinhaber, der ihn zur Geltendmachung seiner Rechte ermächtigt haben muss, aber nicht namhaft macht. Es besteht auch kein Anlass, für den Assekuradeur eine Ausnahme zu machen. Dem Assekuradeur ist der Versicherer bekannt, der ihn zur Prozessführung ermächtigt hat, so dass er ihn im Zuge der Erklärung, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zu klagen, auch ohne weiteres sogleich benennen kann. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, den Anspruchsgegner über die Identität des Versicherers und Rechtsinhabers im Dunklen zu lassen.

35

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestätigen die Urteile des BGH vom 03.03.1993, Az. IV ZR 267/91, und vom 06.06.2011, Az. V ZR 320/02, ihren Standpunkt nicht. Die Urteile enthalten zu der Problematik keine Ausführungen.

36

Auch in den beim Senat anhängigen Berufungsverfahren zu den Az. 6 U 182/17 und 6 U 46/18 findet sich keine Unterstützung für die Auffassung der Klägerin. In der Sache 6 U 182/17 hat die klagende Assekuradeurin bereits in der Klagschrift die Versicherer benannt. In der Sache 6 U 46/18 hat das Landgericht auf S. 19 des Urteils eine Hemmung der Verjährung durch die Klage ebenfalls mit dem Argument verneint, dass die dortige Klägerin die Versicherer erst in einem späteren, nach Ablauf der Verjährungsfrist eingegangenen Schriftsatz namhaft gemacht habe.

37

b) Die Erhebung der Klage am 11.04.2014 hätte auch dann nicht zu einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgereicht, wenn der Lauf der Verjährungsfrist von einem Jahr - wie vom Landgericht angenommen - schon zuvor gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB für einen Zeitraum von 3 Monaten und 7 Tagen durch die Reklamation im Anwaltsschreiben vom 17.03.2014 (Anl. K 5) bis zur Zurückweisung in der Klagerwiderung der Beklagten zu 1) vom 11.06.2014 gehemmt worden wäre. Denn die vollständige Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgte erst mit dem Schriftsatz vom 23.04.2015 (Bl. 223 d.A.).

38

Abgesehen davon hat die Reklamation vom 17.03.2014 (Anl. K 5) keine Hemmung der Verjährung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 HGB bewirkt. Der BGH hat zu der entsprechenden Regelung in der CMR entschieden, dass die Wirkung der Verjährungshemmung nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 CMR nur durch die Reklamation eines Berechtigten herbeigeführt werden kann (BGHZ 116, 15, 20 = NJW 1992, 1766, 1767; BGH TranspR 2004, 357, 359 = NJW-RR 2004, 1480). Er hat zwar weiter in Anlehnung an die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass auch ein „Rechtsstandschafter“ die Reklamationserklärung abgeben könne, wenn er im Zeitpunkt der Reklamation vom Berechtigten des Schadensersatzanspruches dazu ermächtigt wurde. Dabei erfordere die wirksame Ermächtigung eines Dritten zur Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen regelmäßig eine nach außen erkennbar gewordene Zustimmung des wahren Rechtsinhabers zur fremden Rechtswahrnehmung (BGHZ 116, 15, 20 f = NJW 1992, 1766, 1767 f ; BGH TranspR 2004, 357, 359 = NJW-RR 2004, 1480, 1481).

39

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Reklamation nach § 439 Abs. 3 S. 1 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, HGB, 3. Aufl., § 439 Rn. 23; Koller, a.a.O., § 439 HGB Rn. 39). An der erforderlichen Offenlegung der Zustimmung des wahren Rechtsinhabers fehlt es hier aber auch in diesem Zusammenhang. Denn auch im klägerischen Anwaltsschreiben vom 17.03.2014 wird die Mandantin nur vorgestellt als „Assekuradeurin der Transportversicherer der BREE Collection GmbH & Co. KG“, ohne dass die Versicherer benannt werden (Anl. K 5).

40

c) Müsste sich die Beklagte zu 1) ein qualifiziertes Verschulden gem. § 435 HGB entgegenhalten lassen, betrüge die Verjährungsfrist drei Jahre und sie wäre erst am 11.04.2016 abgelaufen (§ 439 Abs. 1 S. 2 HGB). Dann hätte die Offenlegung der Prozessstandschaft durch den Schriftsatz vom 23.04.2015 (Bl. 223 d.A.) die Verjährungsfrist noch rechtzeitig vor deren Ablauf gehemmt. Die Beklagte zu 1) muss sich aber ein qualifiziertes Verschulden nicht entgegenhalten lassen.

41

Nach § 435 HGB kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 27). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, TranspR 2015, 33 Rn. 35).

42

Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens zu Recht verneint. Die Klägerin hat ihre Behauptung, sie habe der Beklagten zu 1) eine ausdrückliche Weisung erteilt, den Transport „in einem Rutsch“ durchzuführen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Zeuge S. hat das bei seiner Vernehmung am 11.04.2016 nicht bestätigt (Bl. 398 ff d.A.). Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht mit der Berufung.

43

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, auch ohne eine ausdrückliche Weisung der Versicherungsnehmerin hätte die Beklagte zu 1) von sich aus den Transport so planen müssen, dass er ohne einen Zwischenstopp mit Übernachtung hätte durchgeführt werden können. Auch unter diesem Aspekt hat das Landgericht ein qualifiziertes Verschulden zu Recht verneint. Es hat u.a. darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) nicht gewusst habe, dass es sich um diebstahlgefährdetes Gut handelte. Mit diesem tragenden Argument befasst sich die Klägerin in der Berufung nicht. Außerdem hat der Fahrer in der Fahrerkabine geschlafen, was jedenfalls einen gewissen Mindestschutz darstellt (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2014, 429, 431).

44

Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe gewusst - hilfsweise hätte ihr bekannt sein müssen -, dass es Anfang des Jahres 2013 in der Umgebung des streitgegenständlichen Autobahnrastplatzes zu einer Häufung von Diebstählen gekommen sei, erfolgt ins Blaue hinein. Aus Seite 9 der Anklageschrift ergibt sich das nicht (Anl. BK 1). Dort heißt es nur, Anfang des Jahres 2013 sei es an Autobahnraststätten und Parkplätzen im norddeutschen Raum zu einer Häufung von Diebstählen gekommen.

45

Es gibt auch keinen Grundsatz, dass Transporte über eine Distanz von 150 km immer ohne Unterbrechung durchgeführt werden müssen. So sind bei der Disposition der Aufträge und Fahrzeuge die Vorschriften für die Lenkzeiten der Fahrer zu beachten. Ebenso sind ungewisse Wartezeiten bei der Übernahme im Hafen-Terminal einzukalkulieren.

46

Auch wenn die Beklagte zu 1) den Transport im Interesse der Versicherungsnehmerin ohne Zwischenaufenthalt mit Übernachtung hätte organisieren können, könnte im Übrigen aus der Tatsache allein, dass überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, nicht geschlossen werden, dass es sich dann zwingend um einen krassen Pflichtenverstoß handeln muss, der zu einem Überschreiten der Stufe mit dem weiten Feld der "normalen" Fahrlässigkeit zur Stufe der Leichtfertigkeit führt (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2017, 113 Rn. 40).

47

d) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg damit gehört werden, die Versicherungsnehmerin habe ihre Ansprüche bereits in einer Vereinbarung vom 05.02.2014 an sie abgetreten (Anl. K 13) sowie konkludent durch Übersenden der Schadensunterlagen. Das Landgericht hat im Einzelnen und ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht auf eine Abtretung stützen kann.

48

Die Klägerin sei dem substantiierten Beklagtenvortrag nicht entgegengetreten, wonach die Abtretungserklärung gem. Anl. K 13 nicht am 05.02.2014 unterzeichnet worden sei, sondern erst in der zweiten Septemberhälfte 2014. Für eine Rückdatierung spreche auch der Stempel vom 06.02.2014 auf der Anl. K 17, wonach eine Abtretungserklärung erbeten werde.

49

Ein etwaiges stillschweigendes Angebot der Versicherungsnehmerin auf Abschluss einer Abtretungsvereinbarung durch Übersendung der Schadensunterlagen hätte sich nicht an die Klägerin gerichtet, sondern allenfalls an die Transportversicherer.

50

Mit diesen Ausführungen des Landgerichts hat sich die Klägerin entgegen § 520 Abs. 3 ZPO weder in der Berufungsbegründung noch an anderer Stelle im Berufungsverfahren auseinandergesetzt. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die i.S.v. § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts bieten.

51

e) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) als ausführenden Frachtführer gem. § 437 HGB wären ebenfalls verjährt. Auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) wird Bezug genommen.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

53

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 439 Verjährung


(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2) Die V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 437 Ausführender Frachtführer


(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 424 Verlustvermutung


(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschr

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(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.

(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.

(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.

(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.