Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Mai 2015 - 3 U 2/12

published on 21/05/2015 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Mai 2015 - 3 U 2/12
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Gz. 327 O 143/10, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angegriffene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Kostenausspruchs jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten über die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit zweier mittlerweile gelöschter Marken der Beklagten.

2

Bei den Parteien handelt es sich um zwei gleichnamige, aber rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen der Bekleidungsbranche.

3

Die Klägerin ist Inhaberin zweier nationaler Wort-Bildmarken „PuC“ (Registernummern 648528 bzw. 648526) mit Priorität aus dem Jahr 1953, welche jeweils u. a. für Bekleidungsstücke Schutz beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 11 und K12 zur Akte gereichten Datenbankauszüge Bezug genommen.

4

Die Beklagte war Inhaberin zweier nationaler Wortmarken „PUC“, welche unter den Registernummern 10227854 und 966148 Schutz beansprucht hatten für „Bekleidungsstücke (mit Ausnahme von Babybekleidungsstücken, Windeln und Kindertüchern)“ bzw. „Kinder-Ober- und Unterbekleidungsstücke“. Die Marken waren in den Jahren 1982 bzw. 1978 angemeldet und eingetragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K2 bzw. K3 zu den Akten gereichten Registerauszüge des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) Bezug genommen.

5

Mit einer der Beklagten am selben Tag per Fax zugegangenen Abmahnung vom 18.11.2004 (Anlagenkonvolut K5, dort Anlage K3) vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die o. g. Marken wegen Verfalls löschungsreif seien und forderte die Beklagte zur freiwilligen Löschung der Marken auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob sie Löschungsklage vor dem Landgericht Hamburg. Die Klage, die unter dem Geschäftszeichen 327 O 206/05 geführt wurde, ging vorab per Fax am 11.2.2005 beim Landgericht ein. Durch den am 12.4.2005 bei der Klägerin eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 4.4.2005 (Anlage K7) erlangte die Klägerin erstmalig davon Kenntnis, dass die Beklagte Benutzungshandlungen bzgl. der Marken „PUC“ behauptete. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Verkündung einer Entscheidung, beantragte die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 7.7.2005 die Löschung der Marken beim DPMA. Am 31.8.2005 (Marke DE 966148) bzw. am 9.8.2005 (Marke DE 1027854) wurde die Löschung im Register des DPMA eingetragen. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit noch im Juli 2005 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt und die Beklagte erkannte die Kostentragungslast an.

6

Die Beklagte verfügt zudem über eine am 6.4.2001 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „PUC“ mit der Nr. 242446, welche u. a. für „Bekleidungsstücke“ Schutz beansprucht. Diese Marke nimmt für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland die Seniorität der o. g. gelöschten nationalen Marken in Anspruch. Wegen der Einzelheiten dieser Markenanmeldung wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Markeninformation des Amtes der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (HABM) Bezug genommen.

7

Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit am 12.3.2010 beim Landgericht Hamburg eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, die Ungültigkeit der gelöschten Marken der Beklagten feststellen zu lassen, um zu erreichen, dass die Gemeinschaftsmarke der Beklagten nicht länger die Seniorität der bereits gelöschten nationalen Marken in Anspruch nehmen kann.

8

Die Klägerin stützt dieses Begehren nach § 125c MarkenG in erster Linie darauf, dass die nationalen Marken der Beklagten zum Zeitpunkt der Löschung wegen Verfalls löschungsreif gewesen seien. Hilfsweise seien sie wegen Nichtigkeit aufgrund älterer Kennzeichenrechte der Klägerin löschungsreif gewesen.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für den Verfall zum Zeitpunkt ihrer Löschung vorgelegen hätten, da es an einer hinreichenden rechtserhaltenden Nutzung gefehlt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Löschungsreife vorgelegen haben müsse, sei der 7.7.2005, da nicht erst die Löschungseintragung im Register, sondern bereits der in dem Löschungsantrag vom 7.7.2005 liegende Verzicht auf die Marken deren Löschung bewirke. Zudem müsse die Wertung des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG berücksichtigt werden, was zur Folge habe, dass die Zeit zwischen dem 18.11.2004 und dem 11.2.2005 – ebenso wie die Zeit nach Klagerhebung – nicht zu berücksichtigen sei.

10

Sie hat behauptet, dass eine im Oktober/November 2004 von ihr veranlasste Benutzungsrecherche bezüglich des deutschen Markts ergeben habe, dass die beiden streitgegenständlichen Marken der Beklagten innerhalb der vergangenen fünf Jahre nicht für die von den Markeneintragungen erfassten Waren benutzt worden seien. Zu den von der Beklagtenseite vorgetragenen Benutzungshandlungen hat die Klägerin sich mit Nichtwissen erklärt. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten vorgetragenen Handlungen unter Berücksichtigung der Größe ihres Unternehmens keine ernsthaften Benutzungshandlungen darstellten.

11

Soweit die Klägerin ihren Feststellungsantrag hilfsweise auf die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marken wegen älterer Kennzeichenrechte der Klägerin stützt, vertritt sie die Ansicht, ihr stehe ein Recht an einem besonderen Geschäftsabzeichen „PuC“ in Wappenform zu, welches durch die streitgegenständlichen Marken verletzt worden sei. Zudem seien die prioritätsälteren klägerischen Marken „PuC“ verletzt worden, was ebenfalls zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marken führe. Wegen des Vortrags der Klägerin zur Nutzung dieser Kennzeichnung wird auf ihren Schriftsatz vom 29.7.2010 Bezug genommen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

festzustellen, dass die deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 ungültig sind.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat die Auffassung vertreten, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Löschungsreife der Zeitpunkt der Löschungseintragung im Register sei (also der 9.8.2005 bzw. der 30.8.2005).

17

Sie hat behauptet, im Oktober 1999 2.156 Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung „PUC“ verkauft und damit einen Umsatz in Höhe von € 32.326,63 erzielt zu haben. Bereits im Juli 2004 habe ihr Mitarbeiter D. mit der Planung für die Frühjahrs-/Sommerkollektion 2005 begonnen. Am 7.7.2004 habe er eine Planungsliste erstellt, wobei die Kollektion mit der Marke „PUC“ für die Monate Januar bis April 2005 jeweils in einem Umfang von € 30.000,00 (bezogen auf den Verkaufswert) eingeplant worden sei. Ab Juli 2004 habe dieser Mitarbeiter auch umfangreiche Planungen zur Benutzung der Marke angestellt. So seien intern mit den Abteilungsleitern bei der Beklagten die Einzelheiten für die PUC-Waren abgestimmt worden. Insbesondere habe Herr D. die Farben, Formen und die Qualität der zu bestellenden Waren festgelegt und das Budget für die Marke „PUC“ kalkuliert. Am 19.11.2004 habe Herr D. ausweislich der Anlage B20 bei einem türkischen Lieferanten insgesamt 4.991 Polo-Shirts mit dem PUC-Label geordert. Diese Shirts seien im Januar und Februar 2005 an die zentrale Annahmestelle der Beklagten geschickt worden. Im Anschluss seien die Waren dann ab dem 1.4.2005 in ihren deutschen Einkaufshäusern vertrieben worden.

18

Darüber hinaus habe sie am 18.5.2005 und am 19.5.2005 bei einem deutschen Anbieter 681 Langarmshirts, 452 Sweatjacken und 504 Kapuzenshirts bestellt, welche ebenfalls alle mit einem „PUC“-Einnähetikett gekennzeichnet gewesen seien.

19

In der Zeit vom 1.4.2005 bis zum 30.6.2005 habe sie in Deutschland 606 T-Shirts mit einer „PUC“-Kennzeichnung vertrieben und damit einen Umsatz von € 5.984,00 erzielt. Im Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 31.9.2005 habe sie 838 Bekleidungsstücke (T-Shirts und Sweatshirts) vertrieben und damit € 14.346,00 umgesetzt. Im letzten Quartal 2005 habe sie 1.101 Bekleidungsstücke (T-Shirts und Sweatshirts) vertrieben und damit einen Umsatz in Höhe von € 14.346,00 erzielt. In den nachfolgenden Jahren habe sie folgende Umsätze mit Bekleidungsstücken mit der Kennzeichnung „PUC“ erzielt: 2006: € 634.441,00; 2007: € 384.425,00; 2008: € 196.654,00; 2009: € 335.061,00.

20

Die Beklagte hat die Einrede der Verwirkung gemäß § 21 MarkenG sowie aus allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§ 242 BGB) erhoben

21

Die Klägerin habe die Benutzung der PUC-Marken in den Jahren 2005 bis 2009 geduldet. Die Klägerin habe durch ihr Untätigsein einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagtenseite geschaffen. Bei ihr sei der objektive und schutzwürdige Eindruck entstanden, dass keine Einwände gegen die deutschen „PUC“-Marken bzw. die beanspruchte Seniorität geltend gemacht würden.

22

Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Nichtigkeit der streitgegenständlichen Marken wegen älterer Kennzeichenrechte der Klägerin hat die Beklagte die Nichtbenutzungseinrede erhoben. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass die klägerischen Kennzeichenrechte schon mangels Verwechslungsgefahr nicht verletzt worden seien.

23

Das Landgericht hat mit stattgebendem Urteil vom 1.12.2011

24

festgestellt, dass die deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 ungültig sind.

25

Zu allen in Betracht kommenden Zeitpunkten (7.7.2005 bzw. 9.8.2005 und 31.8.2005) seien die streitgegenständlichen Marken wegen Verfalls löschungsreif gewesen. Benutzungshandlungen nach dem 18.11.2004 seien dabei gemäß § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht berücksichtigungsfähig. Die behaupteten internen Planungshandlungen stellten ebenfalls keine rechtserhaltenden Benutzungshandlungen dar. Vertriebshandlungen nach Löschung der nationalen Marken seien schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil sie wegen der Löschung keine Benutzung dieser Marken darstellten. Verwirkung liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011 (Gz. 327 O 143/10) Bezug genommen.

26

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

27

Sie ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Marken nicht wegen Verfalls löschungsreif gewesen seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Löschungsreife nach § 125c Abs. 2 Satz 2 MarkenG sei der Zeitpunkt der Löschung der Marken aus dem Register am 9.8.2005 bzw. 31.8.2005. Das Gesetz stelle an anderer Stelle – so in § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 MarkenG – explizit auf den Löschungsantrag ab, während § 125c Abs. 2 Satz 2 MarkenG ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Löschung abstelle. § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil die Löschung auf Antrag der Beklagten als damaliger Markeninhaberin und nicht auf Antrag der Klägerin oder im Rahmen einer Löschungsklage erfolgt sei, wie es § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG vorsehe. Die dreimonatige Sperrfrist könne somit auch nicht an die Klagerhebung am 11.2.2005 anknüpfen, da dieses Verfahren nicht zur Löschung der streitgegenständlichen Marke geführt habe. Eine etwaige Sperrfrist sei spätestens durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien vom 19.7.2005 entfallen. Allenfalls sei für die Berechnung einer Sperrfrist an den Löschungsantrag der Beklagten vom 7.7.2005 anzuknüpfen, da es dieser Antrag gewesen sei, der letztlich zur Markenlöschung geführt habe. Für den Verzicht auf eine Marke könne es vielerlei Gründe geben. Vorliegend könne festgestellt werden, dass aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Mechanismus der Seniorität die streitgegenständlichen Marken neben der Gemeinschaftsmarke „PUC“ überflüssig gewesen seien, weil die Seniorität für sich genommen ausreichenden Schutz geboten habe.

28

Weiterhin ergebe sich aus dem Wortlaut des § 125c Abs. 2 MarkenG, dass noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag Löschungsreife vorliegen müsse. Dies sei schon aufgrund der umfangreichen Benutzung der Marke „PUC“ in den letzten Jahren vor Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Fall.

29

Die Beklagte habe die streitgegenständliche Marke „PUC“ seit dem 19.11.2004 ernsthaft rechtserhaltend benutzt im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG. Dafür müsse keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen; es genüge schon eine Vorbereitungshandlung, wenn der Vertrieb unmittelbar bevorstehe. Eine solche liege in der Bestellung von Basic-Polo-Shirts mit dem „PUC“-Label in der Türkei. Daran, dass ab dem 1.4.2005 mit dem Vertrieb begonnen worden sei und sich anschließend die Absatzzahlen kontinuierlich gesteigert hätten, könne man die Ernsthaftigkeit der Nutzung erkennen. Die Ernsthaftigkeit der Nutzung werde auch durch die Verwendung der Domain „puc-online“ und dem Einsatz der Marke „PUC“ in der Werbung in den nachfolgenden Jahren belegt.

30

Schon ab Juli 2004 sei es zu Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 MarkenG gekommen. Insoweit genügten rein interne Vorbereitungshandlungen, wie sie bezüglich der Planungshandlungen durch Herrn D. bereits erstinstanzlich vorgetragen worden seien. Auch liege es auf der Hand, dass eine Bestellung von immerhin knapp 5.000 Poloshirts einen gewissen Vorlauf erfordere. Dass die Abmahnung der Klägerin am 18.11.2004 und damit genau einen Tag vor der Bestellung am 19.11.2004 erfolgt sei, sei daher ersichtlich nur ein Zufall gewesen.

31

Auch seien die streitgegenständlichen Marken nicht wegen Nichtigkeit löschungsreif gewesen. Die erstinstanzlich erhobene Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich der beiden deutschen klägerischen Marken „PUC“ bleibe ebenso aufrecht erhalten wie die Nichtbenutzungseinrede gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 125c Abs. 3 MarkenG und die Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich des Geschäftsabzeichens (Wappen) „PuC“ der Klägerin. Zudem bestehe keine Verwechslungsgefahr. Für eine Feststellung der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Marken wegen des Zeichens „PuC“ (Wappen) fehle es zudem an den Voraussetzungen des § 12 MarkenG.

32

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ungültigkeit sei zudem jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Insoweit habe die Beklagte bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, von der Klägerin noch wegen Feststellung der Ungültigkeit der bereits im Jahr 2005 gelöschten Marken in Anspruch genommen zu werden, da sie die Marke „PUC“ im Zeitraum von 2005 bis 2010 kontinuierlich, ernsthaft und in sehr beachtlichem Umfang weiterbenutzt habe. Der Klägerin seien alle Umstände, auf die sie ihre Klage gestützt habe, seit langem bekannt gewesen. Deshalb müsse sie sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen halten lassen.

33

Erstmalig im Berufungsverfahren behauptet die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.4.2015, dass die Beklagte die angegriffenen Marken auch in der Zeit nach Oktober 1999 benutzt habe: Sie habe von Oktober bis Dezember 1999 3.468 Bekleidungsstücke abgesetzt und damit einen Umsatz von € 51.998,50 erzielt, im Jahr 2000 insgesamt 928 Bekleidungsstücke abgesetzt und damit einen Umsatz von € 13.914,25 und im Jahr 2001 mit 10 vertriebenen Bekleidungsstücken einen Umsatz von € 149,92 erzielt. In den Jahren 2011 bis 2014 seien weitere mit der Marke „PUC“ gekennzeichnete Kleidungsstücke abgesetzt worden. Wegen der insoweit behaupteten Absatz- und Umsatzzahlen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.4.2015 Bezug genommen.

34

Die Klägerin beantragt,

35

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Aktenzeichen 327 O 143/10 abzuändern und die Klage abzuweisen,

36

hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1.12.2011, Aktenzeichen 327 O 143/10, aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

40

Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Recht von einem maßgeblichen Benutzungszeitraum vom 18.11.1999 bis zum 18.11.2004 ausgegangen sei. Der Löschungszeitpunkt sei vorliegend nicht maßgeblich. Auch der Umstand, dass der vorliegende Rechtsstreit erst ca. 4,5 Jahre nach dem Verzicht und der sich anschließenden Löschung der streitgegenständlichen Marken im Register erfolgt sei, sei unbeachtlich. Werde die Klage auf Feststellung der Ungültigkeit im Anschluss an eine vor Eintritt der Seniorität erhobene Löschungsklage geltend gemacht, seien beide Klagen in ihren Auswirkungen auf die relevanten Benutzungszeiträume als Einheit zu werten. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Löschungskläger nachträglich eindeutig habe erkennen lassen, dass er sein ursprüngliches Löschungsbegehren nicht mehr weiter verfolgen möchte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. § 125c Abs. 2 Satz 2 MarkenG habe den Sachverhalt eines erstmaligen Verfallsantrags nach Eintritt der Seniorität zum Gegenstand („auch schon“) und sei im vorliegenden Falle nicht einschlägig.

41

Zu den Benutzungs- und Vorbereitungshandlungen erklärt sich die Klägerin weiterhin mit Nichtwissen. Die behaupteten Vorbereitungshandlungen der Beklagten würden ohnehin nicht zu einem zeitnahen Vertrieb der Waren nach dem 18.11.2004 geführt haben und seien deshalb irrelevant. Die Waren hätten noch in Auftrag gegeben und produziert werden müssen. Der Umstand, dass der Vertrieb erst ab dem 1.4.2005 und damit ca. 4,5 Monate nach dem 18.11.2004 begonnen worden sei, zeige, dass die behaupteten Vorbereitungshandlungen keinen unmittelbar bevorstehenden Vertrieb beträfen. Relevante Vorbereitungsmaßnahmen erforderten einen kurzen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstvertrieb.

42

Die streitgegenständlichen Marken seien zudem auch wegen Nichtigkeit löschungsreif. In diesem Zusammenhang stütze die Klägerin ihr Begehren hilfsweise auf die Nichtigkeit der angegriffenen „PUC“-Marken wegen der älteren besonderen Geschäftsbezeichnung bzw. des Geschäftsabzeichens „PuC“ (Wappen) der Klägerin und weiter hilfsweise auf die Nichtigkeit wegen der älteren klägerischen Marken „PuC“.

43

Voraussetzung für die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts sei lediglich die Annahme und die Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs, nicht die markenmäßige Benutzung. Hinsichtlich der behaupteten Umsatzzahlen des Unternehmens der Klägerin unter Nutzung des „PuC“-Wappens in den verschiedenen Häusern der Klägerin wird auf den Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 18.2.2013 Bezug genommen.

44

Von einer Verwirkung der klägerischen Ansprüche könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der fünfjährige Zeitraum gemäß §§ 125c Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 1 MarkenG bis zum Eingang der Klage auf Feststellung der Ungültigkeit noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Benutzung der Marken am 1.4.2005 bereits Löschungsklage erhoben worden. Auch insoweit sei von einer Einheit zwischen der ursprünglichen Löschungs- und der nachfolgenden Klage im vorliegenden Rechtsstreit auszugehen. Einen schutzwürdigen Besitzstand habe die Beklagte nicht erwerben können.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

46

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

47

Der seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit der deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 ist zulässig und begründet.

1.

48

Streitgegenständlich ist die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit der inzwischen gelöschten deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854. In erster Linie stützt die Klägerin den geltend gemachten Feststellungsanspruch darauf, dass die Marken auch schon zum Zeitpunkt ihrer Löschung nach §§ 125c Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, 49 Abs. 1 MarkenG aufgrund Verfalls mangels hinreichender rechtserhaltender Benutzung löschungsreif gewesen seien. Lediglich hilfsweise beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Streitgegenstand, nämlich darauf, dass die angegriffenen Marken zum Zeitpunkt ihrer Löschung nach §§ 125c Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, 51 MarkenG wegen älterer Kennzeichenrechte der Klägerin löschungsreif gewesen seien. Bezüglich des Hilfsantrags stützt sie ihr Begehren zunächst auf ihr Recht am Unternehmenskennzeichen „PuC“ (Wappen) und hilfsweise auf ihre nationalen Marken „PuC“ Nr. 648528 sowie „PuC“ (Wappen) Nr. 648526.

2.

49

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellunginteresse der Klägerin im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, was auch von der Beklagten zu Recht nicht in Abrede genommen wird. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten nachträglichen Feststellung der Ungültigkeit der bereits gelöschten Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 besteht deshalb, weil die Beklagte für ihre Gemeinschaftsmarke „PUC“ mit der Nr. 242446 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 34 Abs. 2 GMV weiterhin die Seniorität der gelöschten nationalen Marken in Anspruch nimmt. Dieser Zeitrang erlischt gemäß Art. 34 Abs. 3 GMV erst dadurch, dass die älteren, bereits gelöschten Marken für nichtig erklärt werden.

3.

50

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 wegen Verfalls nach §§ 125c, 49 Abs. 1 MarkenG zusteht. Die genannten gelöschten Marken, deren Zeitrang die Gemeinschaftsmarke der Beklagten „PUC“ mit der Nr. 242446 in Anspruch nimmt, waren zu den beiden nach § 125c Abs. 2 MarkenG relevanten Zeitpunkten - nämlich dem Zeitpunkt ihrer Löschung (dazu unten a) sowie dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits über die Ungültigkeitsfeststellung (dazu unten b) - wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG löschungsreif.

51

a. Nach § 125c Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 MarkenG erfolgt die Feststellung der Ungültigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls, wobei nach § 125c Abs. 2 Satz die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG nur festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

52

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Frage, ob maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne von § 125c Abs. 2 Satz 2 MarkenG der Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags (hier: 7.7.2005) oder die Eintragung der Löschung im Register (hier: 9.8.2005 bzw. 30.8.2005) nicht entschieden werden muss, da die streitgegenständlichen Marken zu allen diesen genannten Zeitpunkten nach § 49 Abs. 1 MarkenG löschungsreif gewesen sind. Sie sind nämlich – unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt – gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden und es hat keine Heilung der Nichtbenutzung durch eine rechtzeitige Wiederaufnahme der Benutzung nach § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MarkenG stattgefunden.

53

aa. Die deutschen Marken „PUC“ Nr. 966148 und Nr. 1027854 sind im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach dem Tag der Eintragung über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden, nämlich in der Zeit von Anfang November 1999 bis zum 18.11.2004. Die Beklagte hat insoweit erstinstanzlich mit der Klagerwiderung lediglich vorgetragen, dass im Oktober 1999 von ihr 2.156 Bekleidungsstücke mit der Kennzeichnung „PUC“ verkauft worden seien und damit ein Umsatz von € 32.326,63 erzielt worden sei. Im Übrigen hat sie erstinstanzlich weiteren Vortrag zu Benutzungshandlungen bzw. -vorbereitungen erst für die Zeit ab 2004 gehalten.

54

Soweit die Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 14.4.2015 Benutzungshandlungen in der Zeit nach Oktober 1999 sowie in den Jahren 2000 und 2001 behauptet, ist dieser Vortrag verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

55

Auch wenn die Klägerin auf diesen neuen Vortrag der Beklagten nicht gesondert eingegangen ist, ist er nicht als unstreitig anzusehen. Die Klägerin hat nämlich schon erstinstanzlich behauptet, dass eine im Oktober/November 2004 von ihr veranlasste Benutzungsrecherche bezüglich des deutschen Markts ergeben habe, dass die beiden streitgegenständlichen Marken der Beklagten innerhalb der vergangenen fünf Jahre nicht für die von den Markeneintragungen erfassten Waren benutzt worden seien, und hat sich zu den von der Beklagtenseite vorgetragenen Benutzungshandlungen mit Nichtwissen erklärt. An diesem Vortrag hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren festgehalten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es eines (erneuten) ausdrücklichen Bestreitens durch die Klägerin nicht.

56

Dass die Beklagte entsprechenden Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten hat, beruht auf einer Nachlässigkeit der Partei. Bereits mit der Klageschrift hat sich die Klägerin auf die Ungültigkeit der angegriffenen Marken nach §§ 125c Abs. 2, 49 Abs. 1 MarkenG berufen und insoweit vorgetragen, dass die in Rede stehenden Marken innerhalb der vergangenen fünf Jahre nicht benutzt worden seien. Diesem Vortrag ist die Beklagte erstinstanzlich nur insoweit entgegen getreten, als sie eine Benutzung im Oktober 1999 behauptet hat. Dadurch ist die anschließende Nichtbenutzung bis zum 19.11.2004 unstreitig geblieben.

57

Da es sich bei der ununterbrochenen fünfjährigen Nichtbenutzung um das zentrale Tatbestandsmerkmal des Verfalls nach § 49 Abs. 1 MarkenG handelt, ist es als eine grobe Nachlässigkeit anzusehen, wenn gleichwohl entsprechender Vortrag zurückgehalten wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte schon erstinstanzlich als ihre erste Wiederbenutzungshandlung die Polo-Shirt-Bestellung in der Türkei am 19.11.2004 angesehen hat, während sie den Vortrag zu den Planungsarbeiten ab Juli 2004 unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung für die erneute Benutzung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG gehalten hat. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO, dass der Fünfjahreszeitraum gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bis zu dem Tag der von ihr vorgetragenen erneuten Benutzungsaufnahme läuft und damit bis zum 18.11.1999 zurückreicht. Da sich der Endpunkt dieser Zeitspanne bereits aus ihrem eigenen Vortrag ergibt, bedurfte es keinerlei weiterer rechtlicher Wertung, sondern lediglich einer einfachen Rechenoperation, welche die Beklagte ohne weiteres selbst hätte vornehmen können. Wenn sie sich erstinstanzlich darauf beschränkt, allein Vortrag zur Heilung einer – zunächst unstreitigen – fünfjährigen Nichtbenutzung zu halten, indem sie rechtliche Ausführungen zu den Fristen nach § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MarkenG und zu der erneuten Benutzungsaufnahme im Jahr 2004 vorträgt, stützt sie ihre Verteidigung sehenden Auges nur auf diesen tatbestandsmäßig nachgelagerten Gesichtspunkt.

58

Dass die Beklagte bereits in dem Rechtsstreit 327 O 206/05 Benutzungshandlungen bis in das Jahr 2001 hinein behauptet hat, vermag entsprechenden (erstinstanzlichen) Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu ersetzen. Insbesondere fehlt es an einer Inbezugnahme des Vortrags aus dem im Jahr 2005 geführten Rechtsstreit im vorliegenden Verfahren.

59

bb. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Benutzung der streitgegenständlichen Marken im Sinne von § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MarkenG rechtzeitig wieder aufgenommen hat. Zwar hat sie im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 die Benutzung der Marken nach Ende des Nichtbenutzungszeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags wieder aufgenommen. Die vorgetragenen Benutzungshandlungen bleiben jedoch nach § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG unberücksichtigt, weil die erneute Benutzung erst innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Löschungsantrags und die Vorbereitungen dazu erst stattgefunden haben, nachdem die Beklagte Kenntnis davon erhalten hat, dass Antrag auf Löschung gestellt werden könnte.

60

(1) Als Löschungsantrag im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ist im vorliegenden Rechtsstreit die Einreichung der Löschungsklage durch die Klägerin am 11.2.2005 anzusehen.

61

Der Begriff des Löschungsantrags im Sinne des § 49 Abs. 1 MarkenG umfasst sowohl den Antrag beim DPMA nach § 53 MarkenG als auch die Geltendmachung durch Klage, hinsichtlich derer § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ebenfalls von einem „Antrag auf Löschung“ spricht (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 49 Rdnr. 17). Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG („Stellung des Löschungsantrags“) es nahelegt, dass es sich insoweit um denjenigen Antrag handeln muss, der die Prüfung des Verfalls nach dieser Vorschrift veranlasst. Dies führt u. a. dazu, dass in der Literatur angenommen wird, dass sich die Kenntnis bezüglich eines möglichen Löschungsantrages auf einen solchen gerade durch den späteren Antragsteller beziehen muss (Ingerl/Rohnke a. a. O. § 49 Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Auch die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 4 MarkenG, nach der bei Stellung eines Löschungsantrags beim DPMA, für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG die Stellung dieses Antrags maßgeblich bleibt, wenn die Löschungsklage innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über den Widerspruch des Markeninhabers erhoben wird, zeigt, dass zumindest ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Löschungsantrag nach § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG und dem Verfahren, in welchem der Verfall zu prüfen ist, bestehen muss.

62

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht dazu, dass als Bezugszeitpunkt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auf den seitens der Beklagten selbst gestellten Löschungsantrag vom 7.7.2005 abzustellen wäre, der letztlich zu der Löschung der Marken geführt hat.

63

Wird die Löschung einer eigenen Marke durch Verzicht während eines laufenden Löschungsverfahrens gegen diese Marke herbeigeführt, ist im Rahmen eines späteren Feststellungsantrags nach § 125c MarkenG durch den Betreiber des erledigten Löschungsverfahrens der gemäß § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MarkenG maßgebliche Bezugszeitpunkt nach dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG grundsätzlich der ursprüngliche Löschungsantrag, nicht der durch den verzichtenden Markeninhaber gestellte Antrag.

64

Der Heilungsausschluss nach § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG soll verhindern, dass ein Markeninhaber nach Kenntnis von der Absicht der Einleitung eines Löschungsverfahrens durch einen Dritten nach mindestens fünfjähriger Nichtbenutzung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG diesem durch unmittelbar anschließende Benutzungsaufnahme die Grundlage entzieht. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass Benutzungshandlungen unberücksichtigt bleiben, bei denen der zeitliche Zusammenhang nahelegt, dass sie erst durch die Kenntniserlangung von der Möglichkeit eines Löschungsantrags veranlasst werden. Entsprechendes gilt, wenn die Verfallsvoraussetzungen in einem Rechtsstreit nach § 125c MarkenG nachträglich zu prüfen sind.

65

Der vorgenannte Sinn und Zweck von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG würde vereitelt, wenn es einem Markeninhaber freistünde, den dortigen Bezugszeitpunkt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 125c MarkenG durch einen während des laufenden Löschungsverfahrens, für welches der Zeitpunkt des einleitenden Löschungsantrags (bzw. der Klagerhebung) maßgeblich wäre, gestellten „überholenden“ eigenen Löschungsantrag nach hinten zu verschieben. Auf diese Weise könnte er die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Benutzungshandlungen für die Prüfung des Verfalls nicht mehr zu berücksichtigen, für das Ungültigkeitsfeststellungsverfahren umgehen, für welches nach § 125c Abs. 2 Satz 1 MarkenG die gleichen Voraussetzungen wie für eine Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit bestehen sollen. Wird nämlich die Marke in Folge des mit einem Verzicht einhergehenden eigenen Löschungsantrags des Markeninhabers gelöscht, bleibt dem ehemaligen Kläger des Löschungsverfahrens nichts anderes übrig, als die Leistungsklage für in der Hauptsache erledigt zu erklären, weil sie anderenfalls aufgrund der so bewirkten Löschung der Marken ins Leere ginge und hätte abgewiesen werden müssen.

66

Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten, wäre die Frage, ob eine Heilung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG möglich ist, nicht mehr bezogen auf das Verhältnis des (ehemaligen) Löschungsklägers zum Markeninhaber zu beantworten, also auch die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht mehr anwendbar, welche auf das Verhältnis des Markeninhabers zu Dritten abstellt, welche einen Löschungsantrag zu stellen beabsichtigen.

67

Durch Aufnahme der Markenbenutzung erst während des laufenden Löschungsverfahrens erhielte der Markeninhaber die Möglichkeit, sich die gemäß § 49 Abs. 1 MarkenG unabwendbar löschungsreife Marke der Sache nach zu erhalten, indem er eine Gemeinschaftsmarke anmeldet, welche die Seniorität der aufgrund seines Verzichts gelöschten nationalen Marke in Anspruch nimmt. Nach Art. 112 Abs. 1 GMV könnte er in der Folge nämlich die (Rück-)Umwandlung der Gemeinschaftsmarke in eine Anmeldung für eine nationale Marke bewirken, welche nach Art. 112 Abs. 3 GMV i. V. m. Art. 34 GMV wiederum den Zeitrang der gelöschten ursprünglichen Marke in Anspruch nehmen könnte.

68

Um die in § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG vorgesehene Wertung des Gesetzgebers angemessen zu berücksichtigen, muss der das ursprüngliche Löschungsverfahren einleitende Antrag nach Auffassung des Senats zumindest in solchen Fällen maßgeblich bleiben, in denen der Betreiber des Löschungsverfahrens nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, dass er von seinem Rechtsschutzziel Abstand genommen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn wie vorliegend mit Blick auf einen „überholenden“ Löschungsantrag übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt wird und die Beklagte sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen und sich so in die Rolle des Unterliegenden begibt.

69

(2) Die seitens der Beklagten vorgetragenen Nutzungs- und Vorbereitungshandlungen führen in der Folge nicht zu einer Heilung der Nichtbenutzung, da sie nach § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht zu berücksichtigen sind. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass die erstmalige erneute Benutzungsaufnahme nach dem fünfjährigen Zeitraum der ununterbrochenen Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten bis zur Stellung des Löschungsantrags am 11.2.2005 erfolgt wäre, nämlich durch Bestellung von mit „PUC“ gekennzeichneten Polo-Shirts in der Türkei am 19.11.2004. Diese - eine Benutzung des Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr vorbereitende Handlung - erfolgte damit einen Tag nach Kenntnis der Möglichkeit der Stellung eines Löschungsantrags durch die Klägerin und ist deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Die Klägerin hat die Beklagte am 18.11.2004 (Anlagenkonvolut K5, dort K3) per Fax abgemahnt und die Beklagte ausdrücklich „zur Vermeidung einer Löschungsklage“ zur Erklärung eines Verzichts aufgefordert.

70

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch keine relevanten Vorbereitungshandlungen für die erneute Benutzung im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG vorgetragen worden, welche vor Kenntniserlangung von der Möglichkeit eines Löschungsantrags erfolgt wären.

71

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass Vorbereitungshandlungen in diesem Sinne nicht zwingend solche sein müssen, die zugleich eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellen. Wie weit der Begriff der Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu verstehen ist, ist in der Literatur umstritten. Teilweise wird vertreten, den Begriff „denkbar weit“ auszulegen und jede über den bloßen Entschluss der Benutzungsaufnahme hinausgehende betriebliche Maßnahme (z. B. Auftragserteilung für Werbeentwürfe, Verpackungsmuster) zu erfassen (Ingerl/Rohnke a. a. O., § 49 Rdnr. 18). Teilweise wird gefordert, dass die Benutzungsabsicht schon nach außen getreten sein müsse, um Manipulationen vorzubeugen (Hacker, in: Ströbele/Hacker, 11. Aufl., Markengesetz, § 49 Rdnr. 19 m. w. Nachw.). Auch wird vertreten, dass nur solche beweisbaren Vorbereitungsmaßnahmen zu berücksichtigen seien, welche eine ernsthafte Benutzung in Angriff nähmen, wie etwa die Anfertigung eindeutig auf die Marke bezogener Packungsentwürfe, die definitive Einleitung von Werbemaßnahmen etc. (Eisenführ/Holderied, in: Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 4. Aufl., Art. 51 Rdnr. 16 zu Art. 51 Abs. 1 lit. a GMV).

72

Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sieht vor, dass der Markeninhaber nur dann in den Genuss einer erweiterten Heilungsmöglichkeit kommen soll, wenn er die Wiederaufnahme der Nutzung vor Kenntnis eines möglichen Löschungsantrags vorbereitet hat. Einigkeit besteht in der Literatur darüber, dass der bloße Benutzungsentschluss insoweit nicht genügen soll. Im Sinne der Rechtssicherheit und um Manipulationen auszuschließen, sind nach Auffassung des Senats aber auch alle solchen Maßnahmen nicht als relevante Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG anzusehen, mit denen weder eine Benutzungsabsicht nach außen getreten ist noch eine sonstige erkennbare Manifestation der Vorbereitung einer Benutzung stattgefunden hat. Jedenfalls bloße betriebsinterne Planungshandlungen, die noch in keiner Weise eine körperliche Manifestation erfahren haben, rechtfertigen es nicht, die Heilungsmöglichkeit der Nichtbenutzung auszudehnen. Insoweit ist der Markeninhaber, der über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren keine Benutzungshandlungen vorgenommen hat, nicht schutzwürdig, zumal ihm in einem solchen Fall regelmäßig auch keine erheblichen Aufwendungen entstanden sein werden.

73

Sämtlichem Vortrag der Beklagten zu Vorbereitungshandlungen fehlt entweder die erforderliche Substanz oder er betrifft Handlungen, die das Stadium der bloßen Planung und Kalkulation nicht überschreiten: Soweit die Beklagte vorträgt, ab Juli 2004 habe ihr Mitarbeiter Herr D. auch „umfangreiche Planungen zur Benutzung der Marke angestellt“, und habe „intern mit den Abteilungsleitern bei der Beklagten die Einzelheiten für die PUC-Waren abgestimmt“, fehlt dem Vortrag schon die erforderliche Substanz, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Da der konkrete Planungs- bzw. Abstimmungsinhalt insoweit nicht genannt wird, kann nicht erkannt werden, dass die betreffenden Handlungen über den bloßen Entschluss zur Benutzung hinausreichen.

74

Der Vortrag der Beklagten, ihr Mitarbeiter D. habe am 7.7.2004 eine Planungsliste erstellt, wobei die Kollektion mit der Marke „PUC“ für die Monate Januar bis April 2005 jeweils in einem Umfang von € 30.000,00 (bezogen auf den Verkaufswert) eingeplant worden sei, und er habe die Farben, Formen und die Qualität der zu bestellenden Waren festgelegt und das Budget für die Marke „PUC“ kalkuliert, betrifft jeweils Handlungen, die betriebsintern geblieben sind, keine Außenwirkung entfaltet und offenbar auch keinerlei sonstige Manifestation erfahren haben. Entsprechende Unterlagen, aus denen sich die behaupteten Planungen und Kalkulationen ergäben, werden von der Beklagten auch nicht vorgelegt. Nach den o. g. Anforderungen an relevante Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG haben solche internen Maßnahmen, die das Planungsstadium nicht verlassen, ohnehin außer Betracht zu bleiben. Erstmalig mit der behaupteten Bestellung der Polo-Shirts in der Türkei am 19.11.2004 – einen Tag nach Kenntnis von der Möglichkeit eines Löschungsantrags und damit für eine Heilung der Nichtbenutzung zu spät – hätte sich der Benutzungswille der Beklagten nach deren Vortrag erkennbar manifestiert.

75

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht aus dem bloßen Umstand, dass sie am 19.11.2004 Polo-Shirts geordert habe, folgern, dass sie auch schon in der Zeit vor dem 18.11.2004 entsprechende Vorbereitungshandlungen getätigt haben müsse, da eine Bestellung von immerhin knapp 5.000 Poloshirts stets einen gewissen Vorlauf erfordere. Weshalb die Entscheidung und die Umsetzung einer solchen Bestellung nicht innerhalb eines Tages erfolgen können soll, erschließt sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht mit der erforderlichen Substanz vorgetragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend nicht vorbereitende Designleistungen erbracht werden müssen, um eine zielgerichtete Bestellung abgeben zu können.

76

b. Die Verfallsvoraussetzungen liegen auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits noch vor.

77

aa. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Verfallsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des auf die Feststellung der Ungültigkeit der Marken gerichteten Rechtsstreits noch vorliegen müssen. Ungeachtet des Umstands, dass in der amtlichen Überschrift des § 125c MarkenG sowie in dessen ersten Absatz von einer „nachträglichen“ Feststellung der Ungültigkeit die Rede ist, spricht bereits der Wortlaut des § 125c Abs. 2 MarkenG dafür, dass die Verfallsvoraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellung der Ungültigkeit noch vorliegen müssen. Danach müssen sie nämlich „auch schon“ - und nicht alleine - in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die Marke gelöscht worden ist. Auch der historische Wille des Gesetzgebers weist in diese Richtung, wenn es in der amtlichen Begründung zu § 125c MarkenG heißt, dass eine Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls nicht schon dann getroffen werden können soll, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 MarkenG im Zeitpunkt des Feststellungsantrages vorliegen. Vielmehr solle „zusätzlich erforderlich sein“, dass die umgewandelte ‚nationale' Marke schon im Zeitpunkt ihrer Löschung erfolgreich mit einem Löschungsantrag hätte angegriffen werden können (BT-Drs. 13/3841 S. 13).

78

bb. Die Voraussetzungen der Löschung wegen Verfalls liegen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Feststellung der Ungültigkeit der Marken noch vor. Wie oben ausgeführt fand eine Heilung durch Benutzungshandlungen bis zu dem Zeitpunkt der Löschung der Marken nicht statt, da sämtliche Benutzungshandlungen in der Zeit vom 19.11.2004 bis zur Eintragung der Löschung im Register am 9.8.2005 bzw. 30.8.2005 aufgrund der Wertung des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG wegen des gegen sie gerichteten Löschungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. oben I.3.a.bb).

79

Aber auch die behaupteten nachfolgenden Benutzungshandlungen der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2014 sind nicht zu berücksichtigen, da ihnen nach § 125c Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG keine Heilungswirkung zukommt.

80

Dies ist allerdings nicht bereits deshalb der Fall, weil die in Rede stehenden nationalen Marken bereits gelöscht und schon aus diesem Grunde nicht mehr benutzt werden könnten. Ab dem Zeitpunkt der Löschung der nationalen Marken ist nämlich nicht mehr eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 MarkenG erforderlich, sondern es gelten nur noch die gemeinschaftsrechtlichen Benutzungsanforderungen hinsichtlich der Gemeinschaftsmarke, zu deren Gunsten die Inanspruchnahme erfolgt ist (Ingerl/Rohnke a. a. O. § 125c Rdnr. 13; Kober-Dehm, in: Ströbele/Hacker a. a. O., § 125c Rdnr. 5).

81

Die Seniorität der gelöschten nationalen Marke, welche die Gemeinschaftsmarke in Anspruch nimmt, kann aber nicht isoliert von dem materiellen Kern der nationalen Marke und deren Schicksal betrachtet werden. Nach Art. 34 Abs. 2 GMV hat der Zeitrang „die alleinige Wirkung, dass dem Inhaber der Gemeinschaftsmarke, falls er auf die ältere Marke verzichtet oder sie erlöschen lässt, weiter dieselben Rechte zugestanden werden, die er gehabt hätte, wenn die ältere Marke weiterhin eingetragen gewesen wäre“. Dadurch wird der gesamte materielle Inhalt der älteren Markeneintragung auch nach dem Wegfall ihrer prozessualen Existenz der Gemeinschaftsmarke mit Wirkung für das betreffende Territorium gewissermaßen akzessorisch attachiert (Eisenführ, in: Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, 4. Aufl., Art. 34 Rdnr. 30). Durch eine solche Verknüpfung soll eine Integration der nationalen Marke in die Gemeinschaftsmarke erreicht werden, wobei sich der Umfang der fortbestehenden Rechtsposition nach den auf das ältere Recht anwendbaren nationalen Bestimmungen richtet (Ingerl/Rohnke a. a. O., § 125c Rdnr. 5).

82

Wird wie vorliegend zu einem Zeitpunkt auf eine nationale Marke verzichtet, zu dem die Löschung der Marke in einem schon anhängigen Löschungsverfahren mit dem daraus folgenden Ausschluss nachträglich heilender Benutzungshandlungen (§ 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG) durch den Markeninhaber nicht mehr zu verhindern ist, wohnt dieser Zustand der durch die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Seniorität weiter unverändert inne. Der materielle Gehalt der gelöschten nationalen Marke wird nämlich auch durch das Schicksal der nicht mehr abwendbaren Löschung wegen Verfalls mitbestimmt und bleibt auch nach Attachierung an die Gemeinschaftsmarke erhalten. Die gelöschte Marke ist gleichsam mit dem Keim der bevorstehenden Löschung im Löschungsverfahren infiziert, zu der es ohne den eigenen Verzicht des Markeninhabers unabwendbar gekommen wäre. Dies bewirkt, dass der Inhaber einer mit einem Löschungsverfahren angegriffenen Marke, welches eine Löschungsentscheidung zur Folge hätte haben müssen, den für die nationale Marke eingreifenden Heilungsausschluss des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nicht dadurch umgehen kann, dass er nach Verzicht auf diese Marke und die Inanspruchnahme deren Zeitrangs durch eine Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 Abs. 2 GMV nunmehr die Gemeinschaftsmarke benutzt. Die durch das Löschungsverfahren ausgelöste Sperrwirkung des § 49 Abs. 1 Satz 3 MarkenG lebt nämlich auch noch in Bezug auf die gemeinschaftsmarkenrechtliche Seniorität fort.

83

Wie oben ausgeführt (I.3.a) waren die angegriffenen Marken zum Zeitpunkt des Verzichts löschungsreif und hätten ohne den „überholenden“ Löschungsantrag der Beklagten und die anschließende Erledigungserklärung gelöscht werden müssen. Dieser Zustand haftet auch der Seniorität der Gemeinschaftsmarke der Beklagten mit der Folge an, dass die nach der Löschung behaupteten Benutzungshandlungen nicht mehr geeignet sein konnten, die vorangegangene fünfjährige Nichtbenutzung zu heilen. Es besteht mithin weiterhin Löschungsreife.

4.

84

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der klägerische Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der streitgegenständlichen Marken nicht verwirkt ist.

85

Zunächst liegt eine Verwirkung nicht aufgrund entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 MarkenG oder von § 51 Abs. 2 Satz 1 MarkenG vor, da der dort jeweils genannte Zeitraum einer fünfjährigen Duldung auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten bei Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit am 12.3.2010 noch nicht abgelaufen gewesen wäre.

86

Es liegt auch keine Verwirkung nach § 242 BGB vor. Von einer solchen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann auszugehen, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 33 – HAUS & GRUND II – m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind nach Abwägung aller relevanten Umstände vorliegend nicht gegeben: Zunächst ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin positive Kenntnis von der Nutzung des Zeichens „PUC“ durch die Beklagte gehabt hat oder die Nutzungshandlungen zumindest hätte kennen müssen. Zudem liegt der in Rede stehende Nutzungszeitraum unterhalb des vom Gesetzgeber in den markenrechtlichen Verwirkungsvorschriften der §§ 21, 51 Abs. 2 MarkenG als maßgeblich angesehenen Fünfjahreszeitraum. Weiterhin hat die Beklagte durch ihr Verhalten, auf die streitgegenständlichen Marken zu verzichten, ohne zugleich gegenüber der Klägerin zum Ausdruck zu bringen, die Seniorität der gelöschten Marke für ihre Gemeinschaftsmarke nutzen zu wollen, die Klägerseite nicht dazu veranlasst, in der Folgezeit den Markt intensiv auf Nutzungshandlungen zu überwachen. Schließlich lässt sich auch kein Verhalten der Klägerin feststellen, das aus Sicht der Beklagten so hätte verstanden werden können, dass die Klägerin auch in Zukunft nicht gegen sie vorgehen werde. Durch das bloße Untätigsein bis zur Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits ist ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten nicht begründet worden.

5.

87

Über den Hilfsantrag (Feststellung der Ungültigkeit nach §§ 125c, 51 MarkenG wegen älterer Kennzeichenrechte der Klägerin) ist nicht zu entscheiden, da schon der Hauptantrag Erfolg hat.

II.

88

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

89

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Die Frage, welche Auswirkungen der die gemeinschaftsrechtliche Seniorität auslösende Verzicht auf eine nationale Marke während eines laufenden Löschungsverfahrens im Hinblick auf ein nachfolgendes Ungültigkeitsfeststellungsverfahren gemäß § 125c MarkenG hat, ist von grundsätzlicher Bedeutung und durch das Revisionsgericht bislang nicht geklärt worden.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.

(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.

(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären.

(5) Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.

(6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

(7) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.

(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.

(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären.

(5) Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.

(6) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

(7) Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.