Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 14. Mai 2018 - 11 U 164/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 21. Juli 2017, Geschäfts-Nr. 316 O 133/16, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Auseinandersetzungsrechnung des Klägers eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von € 7.649,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. November 2015 einzustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 20 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent zu tragen, die Kosten der Berufung hat die Beklagte allein zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Soweit die Beklagte den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, ist sie gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten, mit der diese sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung in Höhe von € 7.649,62 nebst Zinsen wendet, als zulässig und auch als begründet.
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1. Dem Kläger steht zwar entsprechend den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen zu einem dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten inhaltsgleichen Gesellschaftsvertrag ergangenen Beschlüssen vom 11. Juli und vom 7. November 2017 (- II ZR 127/16 -, ZIP 2017, 2399 f.) ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm in Höhe der Klageforderung an die Beklagte erstatteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zu. Dieser Zahlungsanspruch ist im Hinblick auf die bereits im Juli 2016 erfolgte Beschlussfassung über die Liquidation der Beklagten aber der sog. Durchsetzungssperre unterworfen und besteht demgemäß zurzeit nur noch als Rechnungsposten im Rahmen der Ermittlung des dem Kläger etwa zustehenden Auseinandersetzungsguthabens fort.
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a) Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren das Protokoll über das schriftliche Abstimmungsverfahren vom 21. Juli 2016 (Anlage BK 1) eingereicht hat, dem sich als TOP 2 die "Zustimmung zur vorsorglichen Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zum bestmöglichen Verkauf des Schiffes und zur Auflösung der Gesellschaft" entnehmen lässt, und dem klägerischen Zahlungsanspruch unter Verweis auf diese Beschlussfassung ihre Liquidation entgegenhält, ist dieses Vorbringen ungeachtet der sich aus § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO für neues Vorbringen im Berufungsrechtszug ergebenden Restriktionen zuzulassen.
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Das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist mangels ausreichenden Bestreitens des Klägers nämlich als unstreitig zu beurteilen und unterliegt den Zulassungsbeschränkungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO deshalb von vornherein nicht (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 229/03 -, BGHZ 161, 138 ff., juris Rn. 14 ff.). Es wäre mit den Geboten der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit und der Durchsetzung subjektiver Rechte nicht zu vereinbaren, wenn das Berufungsgericht durch das Verfahrensrecht dazu gezwungen wäre, unstreitiges Vorbringen der Parteien unberücksichtigt zu lassen und den Rechtsstreit dadurch auf einer Tatsachengrundlage zu entscheiden, die von keiner der Parteien (mehr) für zutreffend gehalten wird.
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aa) Der Kläger hat auf das Vorbringen der Beklagten unter Bezugnahme auf das Protokoll über das schriftliche Abstimmungsverfahren vom 21. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 lediglich bestritten, "dass der Liquidationsbeschluss ordnungsgemäß und wirksam herbeigeführt wurde und wirksam ist", und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergänzend ausgeführt, dass sich aus dem in Rede stehenden Protokoll und der dortigen Beschlussfassung die Auflösung der Beklagten gar nicht ergebe. Mit dieser Erwiderung hat der Kläger sich aber auf rechtliche Erwägungen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der in dem Protokoll niedergelegten Beschlussfassung beschränkt, ohne indes die Durchführung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens zu den dort aufgeführten Tagesordnungspunkten und das hierin ausgewiesene Abstimmungsergebnis zugleich auch auf tatsächlicher Ebene zu bestreiten.
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bb) Ist hiernach die Beschlussfassung entsprechend dem genannten Tagesordnungspunkt 2 in tatsächlicher Hinsicht aber nicht als streitig zu beurteilen, so ist zugleich auf rechtlicher Ebene der fraglichen Beschlussfassung die Wirksamkeit nicht abzusprechen.
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(1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, es habe sich bei dieser Beschlussfassung lediglich um eine vorsorgliche Ermächtigung gehandelt, nicht aber um die Fassung eines Liquidationsbeschlusses.
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Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Beschlusses liegt bereits sprachlich fern. Im Übrigen ist die Formulierung einer "vorsorglichen Ermächtigung" auch deshalb lediglich auf den Verkauf des Schiffes zu beziehen, nicht aber auf die unter demselben Tagesordnungspunkt erfolgte Beschlussfassung zugleich über die Auflösung der Gesellschaft, weil hinsichtlich der Auflösung der Gesellschaft eine vorsorgliche Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten schlechterdings nicht in Betracht kommt, sondern diese Entscheidung nach Maßgabe von §§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 161 Abs. 2 HGB ausschließlich der Willensbildung der Gesellschafterversammlung der Beklagten unterliegt (vgl. auch § 14 Ziffer 7. Buchst. h) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten, Anlage B 1).
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(2) Insofern der Kläger darüber hinaus die Ordnungsgemäßheit und Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung aus dem Juli 2016 anzweifelt, stellt auch dies die Auflösung der Beklagten nicht infrage.
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Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nichts dazu entnehmen, inwiefern es im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beschlussfassung zur Verletzung formellen oder materiellen Rechts gekommen sein sollte. Hierfür ist auch anderweitig nichts ersichtlich. Erst Recht lässt es sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass etwaige Mängel des bereits im Juli 2016 zustande gekommenen Auflösungsbeschlusses zwischenzeitlich gerichtlich geltend gemacht oder der Beklagten auch nur außergerichtlich entgegengehalten worden wären. Damit dürfte angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs aber kein Raum mehr dafür bestehen, den Beschluss auch gegenwärtig noch einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98 -, ZIP 1999, 1391 ff., juris Rn. 8).
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b) Infolge der Auflösung der Beklagten unterliegt die Forderung des Klägers auf Erstattung der in Höhe der Klageforderung an die Beklagte zurückgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen der Durchsetzungssperre und kann deshalb nicht mehr im Wege der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung durchgesetzt werden.
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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegen in einer Personengesellschaft die wechselseitigen Ansprüche von Gesellschaftern und Gesellschaft aufgrund des Ausscheidens des Gesellschafters bzw. der Auflösung der Gesellschaft einer sog. Durchsetzungssperre. Diese bewirkt, dass unter anderem bei der Liquidation der Gesellschaft die einzelnen Zahlungsansprüche als solche nicht mehr durchgesetzt werden können, sondern vielmehr nur noch unselbständige Abrechnungsposten im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung der Gesellschaft darstellen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2015 - II ZR 214/13 -, ZIP 2016, 216 ff., juris Rn. 18; Urt. v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 -, ZIP 2000, 1208 ff., juris Rn. 11).
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Die Durchsetzungssperre bezieht sich sowohl auf Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter als auch auf Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die Durchsetzungssperre darin, dass hierdurch der Gefahr von Hin- und Herzahlungen während der Dauer der Auseinandersetzung der Gesellschaft begegnet werden und die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich der Schlussrechnung vorbehalten bleiben sollen (BGH, Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05 -, ZIP 2006, 994 ff., juris Rn. 17). Hieraus folgt zugleich auch, dass der Durchsetzungssperre nur solche Ansprüche unterliegen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, nicht aber solche Ansprüche, die in einem außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehenden Verkehrsgeschäft wurzeln, hinsichtlich dessen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Dritter gegenübersteht (BGH, Urt. v. 12. November 2007 - II ZR 183/06 -, ZIP 2008, 24 ff., juris Rn. 14).
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Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der seitens des Klägers erstatteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen indes nicht in Betracht. Namentlich handelt es sich bei den an den Kläger geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen nicht um eine Darlehensgewährung und mithin nicht um eine grundsätzlich rückzahlbare Überlassung von Finanzmitteln, die gleichermaßen auch einem gesellschaftsfremden Dritten hätte eingeräumt werden können (BGH, Beschl. v. 11. Juli 2017 - II ZR 127/16 -, juris Rn. 5 ff.). Dementsprechend ist aber auch die Rückzahlung der entsprechenden Beträge durch den Kläger nicht als von dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis losgelöst zu betrachtende Darlehensrückzahlung zu beurteilen. Das nunmehr auf die neuerliche Zahlung bereits zuvor geleisteter Ausschüttungsbeträge gerichtete Begehren des Klägers ist damit aber auch nicht lediglich auf die Erstattung rechtsgrundlos (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) bzw. unter Inkaufnahme eines Sonderopfers (§ 110 Abs. 1 HGB) erbrachter Leistungen an die Beklagte, sondern vielmehr zugleich auch auf die – teilweise und erneute – Rückzahlung der an die Beklagte vertragsgemäß geleisteten Einlage gerichtet (BGH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - II ZR 353/15 -, ZIP 2018, 18 ff., juris Rn. 25 ff.). Damit ist das Klagebegehren des Klägers aber nicht in der eine Durchbrechung der Durchsetzungssperre rechtfertigenden Weise von dem die Parteien verbindenden Gesellschaftsverhältnis zu trennen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1 und Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
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einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
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durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; - 2.
durch Beschluß der Gesellschafter; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
durch gerichtliche Entscheidung.
(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
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mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; - 2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.